Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

bei uns veröffentlicht am19.04.2017

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 909). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen.
Es hat entschieden, dass die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 keine Rechtsfehler aufweise. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt ergänzend:
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Hinblick auf Klausur Nr. 4, die Ansicht der Kammer sei verfehlt, ihr Einwand, es hätte von den Prüfern keine hinreichende Begründung dafür verlangt werden dürfen, weshalb die Grundschulträgerschaft zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehöre, sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die „Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung“ Kerngegenstand des Beurteilungsspielraums des Prüfer sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht dies lediglich ergänzend ausgeführt hat („Selbst wenn man..“), ist es nicht bewertungsfehlerhaft, wenn die Prüfer das Fehlen einer hinreichenden Begründung für die Annahme beanstanden, dass die Grundschulträgerschaft traditionell zu den Gemeindeangelegenheiten gehöre. Ein Überspannen der Prüfungsanforderungen liegt darin nicht; vertiefte oder historisch begründete Ausführungen zu der Thematik haben die Prüfer (gerade) nicht verlangt. Sie haben vielmehr zu Recht bemängelt, dass der Begriff der örtlichen Angelegenheiten überhaupt nicht überzeugend herausgearbeitet wird und der Hinweis der Antragstellerin auf die „laufende Verwaltung“ neben der Sache liegt.
Der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsfehler, dass der Erstprüfer in der Gesamtbetrachtung ihrer Leistung ausschließlich auf die vermeintlichen Mängel der Klausur abstelle und pauschal behaupte, dass diese „in keiner Weise“ den Anforderungen entspreche, liegt nicht vor. Vom Fehlen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungsbegründung kann nicht die Rede sein. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris Rn. 91, mit dem das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert wurde).
Des Weiteren verfängt der Einwand nicht, der Erstprüfer lege einen verfehlten Bewertungsmaßstab an, wenn er die von ihm vergebene Note „mangelhaft“ mehrmals damit rechtfertige, dass Ausführungen der Antragstellerin zu verschiedenen Prüfungspunkten „nicht überzeugend“ seien. Abgesehen davon, dass diese Behauptung die detaillierten Ausführungen des Erstprüfers außer Acht lässt und so nicht zutrifft, ist die Annahme der Antragstellerin verfehlt, schlüssig und nachvollziehbar begründet werden könne die Note „mangelhaft“ nur dann, wenn nachgewiesen werde, dass der Kandidat das juristische Handwerk, insbesondere die Gutachtens- und Subsumtionstechnik, allenfalls nur ansatzweise beherrsche und nur stark lückenhafte Rechtskenntnisse vorhanden seien (vgl. nur § 15 JAPrO).
Auch die im Hinblick auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 erhobenen Rügen - sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Begriff der Einrichtung, verfehlter Bewertungsmaßstab „überzeugend“ und mangelnde Beherrschung des Gutachtenstils - entkräften die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des Beschlusses, mit denen es sich mit dem Einwand der Antragstellerin auseinandersetzt, der Erstprüfer erhebe zu Unrecht den Vorwurf der mangelnden Beherrschung des Gutachtensstils, nicht „völlig unverständlich“. Die Antragstellerin nimmt schon nicht in den Blick, dass der Erstprüfer im Verfahren des Überdenkens ausdrücklich erklärt hat, in formaler Hinsicht halte er an seinen in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwänden nicht fest, und die Bewertung der Arbeit um einen Punkt angehoben hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann seiner Stellungnahme auch keine Änderung des Bewertungssystems entnommen werden. Zum einen liegt die von der Antragstellerin behauptete Verschärfung der Kritik am Gutachtenstil fern. Der Erstprüfer schwächt in der Stellungnahme seine Kritik hinsichtlich der formellen Schwächen vielmehr ab, indem er feststellt, seine in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwände seien „sicher zu scharf ausgefallen“. Darüber hinaus erläutert er, dass sich die Kritik an der mangelnden Beherrschung des Gutachtenstils auf die wiederholt fehlenden Begründungen und die nicht hinreichende Arbeit mit dem Sachverhalt beziehe. Mit dieser Klarstellung - die einhergeht mit der Feststellung des Prüfers, dass er insoweit den Vorwurf eines rein formalen Mangels nicht aufrecht erhalten könne - ist eine Änderung des Bewertungssystems schon deshalb nicht verbunden, weil der Prüfer diese - im Übrigen zutreffenden - Kritikpunkte bereits in seinem ursprünglichen Gutachten benannt hat.
Im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgetauschten Argumente weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.
Zwar ergeben sich nach der auch von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479) besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes - und die Prüfung des Anordnungsgrundes - in den Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Denn dann sind die Betroffenen gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, 756).
10 
Im vorliegenden Fall sind insoweit indes zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zum einen bedarf die Antragstellerin, wie der Antragsgegner erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, zum Abschluss ihrer Ausbildung zunächst der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und eines erfolgreichen Abschlusses der Zweiten juristischen Staatsprüfung. In den Vorbereitungsdienst kann die Antragstellerin aber grundsätzlich nicht ohne die Feststellung des endgültigen Bestehens der Ersten juristischen Prüfung aufgenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2001 - 14 B 552/01 -, juris). Daher drohen bereits aus diesem Grund keine erheblichen Ausbildungsverzögerungen, weil das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ohnehin abgewartet werden muss. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung erst im Sommer diesen Jahres erstrebt. Ausweislich des vom Verwaltungsgericht am 28.12.2016 gefertigten Aktenvermerks hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf telefonische Nachfrage erklärt, das Begehren auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung beziehe sich nicht auf den unmittelbar bevorstehenden Prüfungszeitraum, sondern auf den darauf folgenden nächstmöglichen Prüfungstermin (wohl im Juli 2017). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zeitraum nicht auch mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen war, verliert ihr Argument, sie müsse ihr Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand halten, danach an Gewicht.
11 
Ferner ist zweifelhaft, ob die erstrebte vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung hier nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.06.2016 mitgeteilt, dass sie die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. In den Aufsichtsarbeiten habe sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,58 Punkten (im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 angehoben auf 3,66 Punkte) erzielt. Nach § 16 JAPrO setze die Teilnahme an der mündlichen Prüfung jedoch voraus, dass in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht worden sei. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin am 20.12.2016 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist. In diesem Fall dürfte eine - vorläufige - Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht statthaft sein, weil die vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung vorzunehmende Entscheidung über die Endnote der Staatsprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 JAPrO) nicht möglich ist. Denn der Prüfungsausschuss kann nur auf der Grundlage aller Einzelleistungen und damit auch der Einzelleistungen in der schriftlichen Prüfung entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Bewertungen kann indes für die Antragstellerin keine Endnote festgesetzt werden, weil sie damit, was sie auch nicht in Zweifel zieht, aufgrund des Verfehlens der erforderlichen Durchschnittspunktzahl von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist (vgl. § 16 JAPrO). Unter Außerachtlassung der Noten der angegriffenen Aufsichtsarbeiten kann ebenfalls keine Endnote festgesetzt werden, und die erstrebte Neubewertung kann auch anderweitig nicht ersetzt werden. Zudem muss die Festsetzung der Endnote unter dem frischen Eindruck der mündlichen Leistungen des Kandidaten geschehen (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 JAPrO). Auch kann nur bei Vorliegen aller Bewertungen über ein Abweichen von der Durchschnittspunktzahl entschieden werden (§ 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478, und vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258, das bezweifelt, ob nach 15 Monaten eine Neubescheidung über das Ergebnis einer mündlichen Prüfung noch möglich ist, weil hierbei der Gesamteindruck von den Leistungen des Kandidaten allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben wäre, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „kaum möglich sein“ dürfte [juris Rn. 35]).
12 
Dem kann die Antragstellerin wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entscheidung über eine mögliche Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ohne Weiteres auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden könne, wie dies auch geschehe, wenn der Prüfling nach bestandener Prüfung erfolgreich die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung anfechte. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnote gegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 07.10.1988 (a.a.O.) ausgeführt:
13 
„Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger aufgrund einer vom damaligen Prüfungsausschuss erneut zu treffenden Entscheidung über eine Hebung der Durchschnittspunktzahl neu zu bescheiden. Eine solche Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt voraus, dass sich die Prüfer vom Leistungsstand des Kandidaten einen „Gesamteindruck“ verschaffen (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F.; § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F.; § 16 Abs. 2 Satz 3 JAPrO [nunmehr: § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG, § 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO]). Hierzu gehört auch der Eindruck, den der Kandidat durch seine in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen auf das Prüfungsgremium macht. Ob ein solcher Gesamteindruck im vorliegenden Fall noch rekonstruierbar ist, erscheint sehr fraglich. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Aus der von ihm in Bezug genommenen Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. B. vom 29. Oktober 1987 ergibt sich, dass dieser sich an die Einzelheiten der mündlichen Prüfung vom 2. Juni 1986 nicht mehr erinnert. Den Gesamteindruck allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben, dürfte kaum möglich sein. Unter diesen Umständen liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Überlegung nahe, dass bei angenommener Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nur aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung in Frage gekommen wäre. Bejahendenfalls hätte der Klage jedenfalls nicht mit dem vom Berufungsgericht gefundenen Urteilsspruch stattgegeben werden dürfen.“
14 
Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch zweifelhaft, worin derzeit das Bedürfnis der Antragstellerin für eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen sollte, nachdem in dieser Verfahrensart wegen des vorläufigen Charakters ohnehin keine Regelung von dauerhaft gesichertem Bestand erreicht werden kann.
15 
Doch bedarf all dies keiner Vertiefung, da es bereits - wie dargelegt - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 36.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57).
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.808,58 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens anzuordnen, dass die Antragstellerin (hilfsweise vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 K 1479/13) in ein Beamtenverhältnis auf Probe in der Besoldungsgruppe A 13 als „Psychologierätin“ im schulpsychologischen Dienst berufen wird, hilfsweise die Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - so zu behandeln, als wenn sie vor Vollendung des 50. Lebensjahres am 19.03.2014 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden wäre.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet.
Der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Vollendung des 50. Lebensjahres am 19.03.2014 kann bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden. Neben der Ausfertigung und Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG) setzt die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis voraus, dass die nach § 9 BeamtStG (auch) erforderliche gesundheitliche Eignung grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird und nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 LPVG die zuständige Personalvertretung der Einstellung zugestimmt hat. Beide Voraussetzungen können nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden, ohne dass Gründe ersichtlich oder vorgetragen wären, dass die Antragstellerin, die erst am 13.03.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt und am 17.03.2014 Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt hat, an einer zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch entgegen, dass die Antragstellerin die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO überschritten hat. Sie vollendet am 19.03.2014 bereits das 50. Lebensjahr. Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze über die vom Antragsgegner aufgrund der Betreuung der drei minderjährigen Kinder bereits (pauschal) anerkannten sechs Jahre (bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres) hinaus kommt nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend macht, sie habe von Mitte März 2011 bis Mitte März 2012 ihre Mutter gepflegt, rechtfertigt dies ein weiteres Hinausschieben der Einstellungsaltersgrenze nicht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LHO).
Die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO ist - was auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird - mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verfolgt das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421). In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität gesetzlich geregelter Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird (vgl. insoweit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2011, a.a.O. und vom 03.05.2011 - 2 B 68.11 -, Juris; s.a. Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; zu Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.). Auch § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO trifft eine solche Regelung und erfasst bei sachgerechter Auslegung nur Fälle, in denen die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen für eine Verzögerung der Einstellung oder Versetzung ursächlich waren. Die Vorschrift soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung im Werdegang des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2012 - 5 K 519/12 -). Damit werden solche Fälle ausgeschieden, bei denen die Betreuungs- oder Pflegezeit ohne jeden Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist.
Die Kausalität - hier - der Pflegezeit für die Verzögerung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist im Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwar nicht ausdrücklich geregelt, hat aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden, lässt sich aus dem Wortlaut (noch) hinreichend deutlich herauslesen und entspricht auch dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. dazu Senatsurteil vom 31.05.2011, a.a.O.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 -, Juris und vom 24.01.2011, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO Verzögerungen bei der Verbeamtungdurch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung tragen. Um diese gesellschaftspolitisch gewünschten Verhaltensweisen zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze (LT-Drs. 14/5680; S. 18). § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO ermöglicht damit eine Überschreitung der Altersgrenze (nur) in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Versetzung wegen der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass der Verwaltung insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der Entscheidung der Verwaltung überlassener und insoweit auch hinreichend bestimmter gesetzlicher Ausgleich geschaffen worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31.05.2011 und BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011, jeweils a.a.O.).
Keine andere Einschätzung ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem von der Antragstellerin wiederholt in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.02.2012 (- 1 K 2407/10 -, Juris). Danach wollte der Gesetzgeber Verzögerungen bei der Betreuung von Kindern ohne Überprüfung im Einzelfall in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Eine Verzögerung wird darin aber gerade zugrunde gelegt und im Fall des Vorliegens von Betreuungszeiten für Kinder unter 18 Jahren (nur) im Regelfall angenommen. Diese Annahme erweist sich im Zusammenhang mit der Betreuung von minderjährigen Kindern als grundsätzlich tragfähig, denn eine solche führt regelmäßig zu Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung. Anders verhält es sich jedoch bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann. Hier bedarf es näherer Feststellungen im Einzelfall, ob die Pflege berufliche Auswirkungen hat(te). Andernfalls würde die gesetzlich vorgesehene pauschale Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre für jeden „Pflegefall“ zu einer ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Ausweitung der Einstellungs- und Versetzungsmöglichkeiten auch in Fällen gegebenenfalls nur sehr kurzer Pflege ohne (jeden) Zusammenhang mit der Einstellung oder Versetzung führen. Umfang und Auswirkungen der Pflege können bei der Auslegung des auslegungsbedürftigen und -fähigen Tatbestandsmerkmals „Pflegefall“ nicht außer Acht bleiben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind in diesem Zusammenhang dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nicht bei jeder tatsächlich geleisteten Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen pauschal aufgrund des „Falles“ eine Erhöhung der Altersgrenze um zwei Jahre vorzunehmen ist - auch dann nicht, wenn die Pflege über einen längeren Zeitraum (hier: ein Jahr) geleistet wurde. Liegt ein Pflegefall vor, der die Einstellung verzögert hat, ist erst auf der nächsten Stufe eine (grundsätzlich) pauschale Erhöhung der Altersgrenze vorzunehmen. Die Pauschalierung bezieht sich nach der Gesetzesbegründung lediglich auf die Länge des Zeitraums von zwei Jahren und setzt insoweit voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erhöhung der Altersgrenze - hier: Verzögerung bei der Einstellung durch die Pflegezeit - überhaupt eingetreten sind.
Vorliegend lässt sich auch nach dem Beschwerdevorbringen eine Auswirkung der geleisteten Pflege auf den beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht feststellen. Diese hat vor, während und nach der Pflege ihrer Mutter unverändert mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % als Angestellte gearbeitet. Es ist nicht erkennbar, dass sie aufgrund der von ihr geleisteten Pflege an einer früheren Bewerbung und Einstellung als Beamtin gehindert gewesen wäre (die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege und der Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.). Die zum 01.09.2010 nach einer längeren „Familienphase“ begonnene Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin stand ersichtlich im ursächlichen Zusammenhang mit der (bereits als Verzögerungsgrund für sechs Jahre anerkannten) Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder und hat sich durch den vorübergehend hinzugetretenen Pflegebedarf für ihre damals 80-jährige Mutter gerade nicht verändert (s.a. die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung dazu, dass die Antragstellerin anlässlich einer Umfrage zu Aufstockungswünschen Ende letzten Jahres angegeben habe, sie würde gerne im Jahr 2015 den Beschäftigungsumfang von 50 % auf 70 % erhöhen). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.11.2012 formulierte Aufstockungswunsch auf Vollzeitbeschäftigung steht ebenso wenig wie der (erste) Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis mit Schreiben vom 09.12.2012 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Pflegebedürftigkeit der Mutter (bereits) im März 2012. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 03.12.2012 und der eidesstattlichen Erklärung der Antragstellerin vom 13.03.2014 ergeben sich keine konkreten Hinweise für einen darüber hinaus fortdauernden und wahrgenommenen Pflegebedarf, der Einfluss auf ihre berufliche Entwicklung gehabt haben könnte. Nach dem ärztlichen Attest ist die Mutter der Antragstellerin aufgrund eines Unfalls vom 23.03.2011 - Treppensturz mit komplexer Fraktur der linken Schulter, eines Lendenwirbelkörpers sowie des Beckenrings - von Mitte März 2011 bis Mitte März 2012 in ihrer Beweglichkeit so stark eingeschränkt gewesen, dass sie in dieser Zeit auf die tägliche Hilfe ihrer Tochter bei den Verrichtungen des täglichen Lebens - pflegerische Hilfe bei der täglichen Körperpflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten - angewiesen gewesen ist. Eine über Mitte März 2012 hinausgehende Pflegebedürftigkeit - wie sie die Antragstellerin vage andeutet - ergibt sich daraus nicht.
10 
Soweit die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Erklärung ausführt, dass sie sich zunächst nicht für eine 100 %-Stelle beworben habe, weil nicht abzusehen gewesen sei, wie sich ihre Mutter von dem Sturz erholen würde, und dass sie mit einer 50 %-Stelle nicht mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Verbeamtung als Schulpsychologin habe stellen können und anlässlich eines Telefonats Anfang 2012, als sie sich erneut nach der Möglichkeit einer Verbeamtung erkundigt und auf ihre besondere familiäre Situation hingewiesen habe, die Möglichkeit verbeamtet zu werden, verneint worden sei mit der Begründung, dass sie nur halbtags arbeite und für eine Verbeamtung zu diesem Zeitpunkt eine Vollzeitstelle nötig sei, trägt diese Argumentation den geltend gemachten Anspruch nicht. Eine Einstellung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe im psychologischen Dienst kam nach den vorliegenden Unterlagen zu ihrer Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst seit dem 01.09.2010 frühestens zum 01.09.2013 - als sie bereits das 48. Lebensjahr vollendet hatte und die attestierte Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter beendet war - in Betracht (Art. 62 § 1 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 2 Nr. 11 Landeslaufbahnverordnung). Während des Zeitraums der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (März 2011 bis März 2012) lagen insoweit die laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen noch nicht vor. Das und nicht die Teilzeitbeschäftigung (bis zu diesem Zeitpunkt) oder die Pflegezeit war entscheidend dafür, dass die Antragstellerin nicht „rechtzeitig“ vor Vollendung des 48. Lebensjahres am 19.03.2012 in das Beamtenverhältnis eingestellt werden konnte und 2012 seitens des Antragsgegners anders als gegenüber Kolleginnen auch keine entsprechende Anfrage zu einer etwaigen Verbeamtung an sie gerichtet wurde. Der Antragsgegner führt hierzu schlüssig aus, dass der Antragstellerin nach Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Zugang zum Beamtenverhältnis wie zahlreichen anderen Schulpsychologen und Schulpsychologinnen auch als Teilzeitbeschäftigte offen gestanden hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die Altersgrenze nach § 48 LHO überschritten gehabt hätte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden hierdurch die Gründe für die Anhebung der Einstellungsaltersgrenze nicht unzulässigerweise entgegen dem gesetzgeberischen Willen (erneut) in ihrem Anwendungsbereich beschnitten. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt nur bei Vorliegen der Laufbahnvoraussetzungen in Betracht (s.a. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit eine Verzögerung bei der Einstellung „infolge“ des Pflegefalls gerade nicht erkennen.
11 
Darin liegt keine unzulässige Benachteiligung aufgrund Teilzeitbeschäftigung, wie die Antragstellerin meint, denn eine Teilzeittätigkeit führt nicht automatisch zu entsprechenden Verzögerungen des beruflichen Werdegangs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2012, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Vorbestehen von Teilzeit die familiäre Belastungssituation beruflich „unsichtbar“ bleiben lasse, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn die unstreitig bestehende Belastung durch die Pflege ihrer Mutter hat nach allem was erkennbar ist, (trotzdem) keine (zusätzlichen) Auswirkungen auf die Einstellung gehabt. Der Antragsgegner trägt hierzu unwidersprochen vor, dass in zahlreichen Fällen Verbeamtungen auch von Teilzeitbeschäftigten erfolgt seien. Er hat in seiner Beschwerdeerwiderung noch einmal darauf hingewiesen, dass die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin bzw. die beantragte, bisher aber nicht vollzogene Erhöhung auf Vollbeschäftigung keinen Einfluss auf die Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt habe. Inzwischen sei eine ganze Reihe teilzeitbeschäftigter Schulpsychologinnen und -psychologen in das Beamtenverhältnis übernommen worden.
12 
Soweit nach § 48 Abs. 3 LHO eine Einstellung als Beamter nach Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze möglich ist, wenn entweder ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht (Satz 1) oder eine herausragend qualifizierte Fachkraft vor Vollendung des 45. Lebensjahres gewonnen wird (Satz 2), macht die Antragstellerin das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmetatbestandes selbst nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
13 
Der erste Hilfsantrag ist unzulässig, denn ein Anspruch auf „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis besteht nicht. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2013 - 4 S 324/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146).
14 
Nach dem genannten Grundsatz der Formenstrenge des Beamtenrechts ist auch der zweite Hilfsantrag unzulässig. Eine Behandlung, „als ob“ die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis berufen worden wäre, ist im hier maßgeblichen Beamtenstatusrecht nicht möglich.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6-fache Monatsbezüge). Eine Halbierung kommt im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die im November 1981 geborene Klägerin legte im Jahr 2001 das Abitur ab und begann im Wintersemester 2001/2002 ihr Jurastudium an der Universität Freiburg. Im Oktober 2004 beantragte sie ihre Zulassung zur Prüfung im Freiversuch, die im Frühjahr 2005 stattfand. Ihre Klausuren wurden wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
 Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit 
 1
 2
 3
4
5
6
7
Erstprüfer
 4
 2
 2
6
6
4
3
Zweitprüfer
 4
 2
 2
6
6
2
3
Durchschnitt
 4
 2
 2
6
6
3
3
was einen Durchschnitt von 3,71 Punkten ergab. In der mündlichen Prüfung wurden ihr im Zivilrecht 3, im Strafrecht 4, im Öffentlichen Recht 4 und im Wahlfach ebenfalls 4 Punkte zuerkannt, woraus sich ein Durchschnitt von 3,75 errechnet, so dass die Klägerin aufgrund der Gewichtung von schriftlicher zu mündlicher Prüfung mit einer Gesamtpunktzahl von 3,72 die Prüfung nicht bestanden hatte.
Bei ihrer zweiten Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung in Freiburg im Herbst 2005 erzielte sie in ihren Klausuren folgende Punktzahl:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit 
 3
4
5
6
7
Erstprüfer
 6
3
2
8
3
Zweitprüfer
 6
3
2
4
3
Durchschnitt
2,5
 2,5
 6
3
2
6
3
somit eine Durchschnittspunktzahl von 3,57, die zur Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und zum Nichtbestehen der Prüfung führte.
Im Juni 2007 beantragte sie erneut die Zulassung zur Staatsprüfung im Herbst 2007, nun in Mannheim, da sie an ihrem Studienort Freiburg keinen Wohnsitz mehr habe, nachdem sie zu ihrem Verlobten nach Mannheim gezogen sei. Dem Ansinnen kam der Beklagte nach. Die Klägerin legte die Wiederholungsprüfung in Mannheim ab und erreichte in ihren Klausuren folgende Punkte:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit 
 1
 3
4
5
6
Erstprüfer
 8
 3
3
4
4
Zweitprüfer
 8
 3
3
2
4
Durchschnitt
 8
 2,5
 3
3
3
4
2,5
somit einen Gesamtdurchschnitt von 3,71 Punkten.
10 
An der Bewertung der ersten Klausur im Zivilrecht war ein Hochschullehrer der Universität Mannheim beteiligt, an derjenigen der Klausur Nr. 6 im öffentlichen Recht ein Honorarprofessor der Universität Tübingen und ansonsten „Prüfer aus der Praxis“.
11 
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte das Landesjustizprüfungsamt der Klägerin mit, sie habe die Prüfung endgültig nicht bestanden. Nach § 15 JAPrO (1993) setze die Teilnahme an der mündlichen Prüfung u.a. voraus, dass in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht würden. Dies sei hier nicht der Fall.
12 
Den dagegen am 10.01.2008 von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin - nach Mandatsentziehung - selbst mit Widerspruchsbegründung vom 08.04.2008 und beantragte, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 unter Aufhebung der bisherigen Bewertung neu jeweils mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“, die Aufsichtsarbeit Nr. 6 mit mindestens „befriedigend“ zu bewerten und sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Zur Begründung trug sie die ihrer Ansicht nach den Prüfern unterlaufenen Fehler im einzelnen vor.
13 
Nach Einholen von Stellungnahmen der Prüfer im „Überdenkungsverfahren“ wies das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 09.06.2008 den Widerspruch zurück.
14 
Am 17.07.2008 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und ausweislich des (nur) von der Protokollführerin unterzeichneten Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung beantragt, „den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.08 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 bis 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen“. Die Klägerin hat ihr Vorbringen hinsichtlich der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Bewertung ihrer Klausuren wiederholt und vertieft und insbesondere darauf hingewiesen, dass am Prüfungsort Mannheim offensichtlich zu strenge Maßstäbe angelegt würden, wie eine signifikant hohen Durchfallquote zeige.
15 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten verteidigt und geltend gemacht, aus der erhöhten Durchfallquote lasse sich nicht auf einen fehlerhaften Bewertungs- oder Beurteilungsmaßstab schließen.
16 
Mit Urteil vom 12.08.2009 hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Entscheidungstenors den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide „verurteilt, die Prüfungsleistungen der Klägerin im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen“. Die Klägerin habe wegen der weit überdurchschnittlichen Durchfallquote am Prüfungsort Mannheim einen Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten. In Mannheim habe die Durchfallquote für die Prüfungsteilnehmer, für die - wie bei der Klägerin - noch die JAPrO 1993 Anwendung gefunden habe, 58,33 % betragen, während sie in anderen Städten zwischen 35,9 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz) gelegen habe. Hinzu komme, dass die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter gewesen seien als in den anderen Städten. Die hohe Durchfallquote beruhe auf einem Prüfungsmangel. Sie lasse sich nicht dadurch erklären, dass es sich bei der Prüfung um den letzten Termin gehandelt habe, an dem noch die JAPrO 1993 anzuwenden gewesen sei, denn dies gelte auch für die anderen Prüfungsorte. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Studierenden in Mannheim so schlecht seien, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kommen könne. Insoweit lägen keine anderslautenden Erkenntnisse vor, zu deren Beibringung im Übrigen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Die Anzahl von 96 Prüflingen in Mannheim sei so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen hätte gerechnet werden können. Auffällig sei, dass im Gegensatz zu anderen Städten keiner der Prüflinge die Note „gut“ oder „vollbefriedigend“ erhalten habe und selbst die Note „befriedigend“ mit 10,42 % deutlich seltener vergeben worden sei als in anderen Prüfungsstädten. Diese Notenverteilung könne nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ werde. Dieser Eindruck decke sich mit Erkenntnissen aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Äußerungen von Prüfern. Damit liege für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, der nur auf einen gleichheitswidrig zu strengen Prüfungsmaßstab zurückzuführen sei. Diesem sei auch die Klägerin unterworfen gewesen. Sie sei deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt. Diesem Mangel müsse bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen der Klägerin Rechnung getragen werden. Die Prüfer hätten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab daraufhin zu überprüfen, ob er in Anbetracht der Ausführungen des Gerichts nicht zu streng sei.
17 
Darüber hinaus dringe die Klägerin auch mit ihren gegen die Bewertung der angegriffenen Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch. Dies gelte hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 2 für beide Prüfer; gleiches gelte für die Klausur Nr. 3. Die Aufsichtsarbeit Nr. 5 sei durch den Erstprüfer fehlerhaft bewertet worden und beim Zweitprüfer lägen Indizien für eine Verletzung des auf dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Gebots der Sachlichkeit vor. Der Prüfer habe sich bei seiner Korrektur, spätestens jedoch im Überdenkungsverfahren nicht mehr vornehmlich durch Objektivität leiten lassen. Seine Bewertung sei unsachlich. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 6 hätten die Prüfer die Anforderungen an den Prüfungsstoff überdehnt. Bewertungsfehler seien den Prüfern auch bei der Klausur Nr. 7 unterlaufen. Individuelle Bewertungsfehler, die zur Neubeurteilung der Aufsichtsarbeit Nr. 4 führten, bestünden zwar nicht, doch sei auch sie wegen des generell verfehlten Bewertungsmaßstabs neu zu beurteilen.
18 
Der Beklagte hat die vom Senat mit Beschluss vom 19.03.2010 (9 S 2443/09) zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet. Wiederholend und ergänzend trägt des Landesjustizprüfungsamt vor, aus der hohen Durchfallquote in Mannheim sei nicht auf einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Prüflinge zu schließen. Es finde vor Beginn der Korrekturen keine persönliche Besprechung der Prüfer einer Aufsichtsarbeit statt, in welcher die Anforderungen zur Überwindung der Bestehensgrenze festgelegt würden. Ein „Prüferpool“ für die schriftlichen Prüfungen in Mannheim, aus welchem die Praktiker unter den Prüfern in verschiedenen Kampagnen nur an diesem Prüfungsort eingesetzt würden, bestehe nicht. Sämtliche Praktikerprüfer würden zunächst ausgewählt und sodann unter Beteiligung sämtlicher Referenten des Landesjustizprüfungsamtes in den jeweiligen Kampagnen auf die Prüfungsorte verteilt. Hierbei werde gerade zur Vermeidung solcher „Pools“ darauf geachtet, dass jeder Praktiker an unterschiedlichen Prüfungsorten eingesetzt werde. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Abiturnoten und dem Abschneiden im juristischen Staatsexamen. Es sei zu vermuten, dass die Prüflinge in Mannheim weniger gute Hochschulzugangszeugnisse besäßen. Eine Mitteilung der Abiturnoten sämtlicher Teilnehmer an der Prüfung im Herbst 2007 sei dem Beklagten tatsächlich nicht möglich. Des weiteren geht das Berufungsvorbringen auf die Bewertungskritiken der Klausuren durch die Klägerin und das Verwaltungsgericht ein und verteidigt die Beurteilungen der Prüfer.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, der Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liege vor. Die Prüfer würden ganz überwiegend an den Prüfungsorten eingesetzt, an denen sie auch ansonsten tätig seien, was zur Bildung von Prüferpools führe und nicht zu einer ausgewogenen Verteilung der sogenannten Praktikerprüfer auf die verschiedenen Prüfungsorte. Eine Korrelation zwischen der Abiturnote und dem Prüfungsergebnis scheide hier schon deshalb aus, weil den Prüflingen, die nach der JAPrO 1993 im Herbst 2007 geprüft worden seien, ihr Studienplatz noch über die ZVS zugeteilt worden sei. Die Abiturnote spiele für diese Prüflinge daher bei der Zuweisung eines Studienplatzes an einen bestimmten Ort keine Rolle. Es treffe also nicht zu, dass die Mannheimer Prüflinge im Durchschnitt schlechtere Abiturnoten gehabt hätten, als diejenigen an anderen Prüfungsorten. Dies würde sich auch zeigen, wenn der Beklagte die Abiturnoten offen legte, wozu er im Übrigen in der Lage sei. Es fänden sehr wohl vor Beginn der Korrekturen Besprechungen der Prüfer statt. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einem Prüfer im Land Baden-Württemberg bestätigt worden und dürfte auch gerichtsbekannt sein. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Angriffe gegen die Bewertung der Klausuren, auch soweit sie vom Verwaltungsgericht als nicht durchgreifend erachtet wurden.
24 
Dem Senat liegen die einschlägigen Prüfungsakten der Klägerin einschließlich der Prüfungen im „Freiversuch“ und bezüglich ihrer ersten „regulären“ Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Der Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 14.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
26 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige auf Neubescheidung zielende Verpflichtungsklage der Klägerin abweisen müssen, da der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen nicht beanspruchen kann.
27 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (GBl. S. 314, zuletzt geändert durch VO vom 25.09.2000, GBl. S. 665 - JAPrO 1993 -) Anwendung, da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 2001/2002 begann und im Frühjahr 2005 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002 - GBl. S. 391 - mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht und in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Öffentlichen Recht vier und mehr Punkte erreicht hat. Weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Klägerin weisen Rechtsfehler auf.
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
29 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe deshalb annehmen zu können, weil die Durchfallquote in Mannheim höher sei als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben würden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Feststellungen tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
30 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
31 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
32 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann bis zum - dann der prüfenden Institution obliegenden - Beweis des Gegenteils von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
33 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann:
34 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 in einem Parallelverfahren (9 S 591/10) vorgelegten Statistik, die auch in diesem Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
35 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85 % aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54 % aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99 % in Konstanz und 85,71 % in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23 %; Wiederholer absolut: zwischen 36,30 % in Konstanz und 49,65 % in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27 %). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim 61, Konstanz 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahmen (Heidelberg 70 oder nur 15 % mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18 % mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38 % mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30 % um 9,95 % höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15 %. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass neben Mannheim auch in Konstanz überzogene Prüfungsanforderungen gestellt worden seien, lässt dies ihre Argumentation hinsichtlich des Prüfungsorts Mannheim nicht plausibler werden.
36 
Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04 % deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht klar gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
37 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
38 
Darüber hinaus trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54 % gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4 %, in Tübingen nur 14,6 %; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
39 
Ob hiermit, wie der Beklagte vorträgt, belegt ist, dass in Mannheim nicht „heruntergeprüft“ wird, oder ob es möglicherweise sonstige Einflüsse und Besonderheiten gegeben hat, die dieses gute Abschneiden der Prüflinge plausibel machen könnte, bedarf keiner Klärung. Aus den obigen Ausführungen folgt jedenfalls, dass sich aus der statistischen Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 nach der JAPrO 1993 nicht der Schluss ziehen lässt, am Prüfungsort Mannheim werde chancengleichheitswidrig ein anderer Beurteilungs- oder Bewertungsmaßstab zugrundegelegt als bei der Korrektur der Klausuren, die an anderen Prüfungsorten geschrieben wurden.
40 
Die Annahme der Klägerin einer generell nicht ordnungsgemäßen Bewertung der Klausuren in Mannheim wird auch nicht dadurch bestärkt, dass dort zu wenige Hochschullehrer prüften (Schriftsatz vom 14.11.2010) und ein „Prüferpool“ bestehe.
41 
Richtig ist, dass als Prüfer an der Ersten juristischen Staatsprüfung die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, und die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte mitwirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Juristenausbildungsgesetz i.d.F. vom 18.05.1971; siehe hierzu § 11 JAG i.d.F. vom 16.07.2003 - GBl. S. 354 -; ähnlich jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b JAG 2003). Doch nehmen auch andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Universitätslehrer in der juristischen Ausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium an der Prüfung teil (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 JAG 1971 = § 3 Abs. 1 Nr. 1 c JAG 2003).
42 
Weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung schreiben ein bestimmtes Verhältnis vor, in dem Universitätsprofessoren und sonstige Prüfer bei der Korrektur der Arbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen beteiligt sein müssen. Ein Erfahrungssatz dahin, dass Hochschullehrer andere - den Kandidaten günstigere - Bewertungsmaßstäbe anwendeten als Prüfer aus der juristischen Praxis, besteht nicht. Statistiken über die Notenvergabe bei Klausurbewertungen, die zwischen Universitätslehrern und sonstigen Prüfern unterscheiden, werden nach Angaben des Beklagten nicht geführt. In der Spruchpraxis des seit vielen Jahren mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten befassten entscheidenden Senats lässt sich eine solche Behauptung auch nicht verifizieren.
43 
Die Behauptung der Klägerin, es gebe eine Art „Mannheimer Prüfungspool“, da die an diesem Prüfungsort tätigen Praxisprüfer zur Korrektur der Klausuren herangezogen würden, ist bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Sie wird auch im Verfahren der Klägerin widerlegt. Von den von ihr angegriffenen Klausuren wurde die Klausur Nr. 2 von einem Stadtrechtsrat aus Freiburg und einem Vorsitzenden Richter am Landgericht in Ellwangen korrigiert, die Klausur Nr. 3 von einem Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe und einem Richter am Landgericht Konstanz, die Klausur Nr. 4 von einem Richter am Landgericht Karlsruhe und einem Staatsanwalt in Karlsruhe, die Klausur Nr. 5 von einem Oberstaatsanwalt aus Karlsruhe und einem Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes, die Klausur Nr. 6 von einem Honorarprofessor in Tübingen und einem Richter am VGH Mannheim, der aber im Staatsministerium Baden-Württemberg tätig war, und lediglich die Klausur Nr. 7 von einem Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim und einem Vorsitzenden Richter an diesem Gericht, wobei zu bemerken ist, dass Letzterer auch die Klausur Nr. 7 der Klägerin bei dem Freiversuch in Freiburg korrigiert hatte. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die berufliche Tätigkeit an einem Prüfungsort, die nicht zugleich mit einer Lehrtätigkeit an der betreffenden Universität verbunden ist, den Rückschluss darauf zulassen könnte, all diese Prüfer legten besonders strenge Maßstäbe an mit dem Ziel, die Prüflinge „herunterzuprüfen“.
44 
Die Behauptung der Klägerin, eine entsprechende Zielvorstellung oder auch nur Maßstabbildung finde in gemeinsamen Prüferbesprechungen statt, lässt sich - unbeschadet der Frage einer hieraus folgenden Relevanz - für das Erste juristische Staatsexamen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erhärten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, entsprechende Äußerungen seien ihr von einem Prüfer für das Zweite Staatsexamen bekannt geworden. Dies stellt der Beklagte für das Zweite Staatsexamen auch nicht in Abrede. Für das Erste Examen würden jedoch vom Landesjustizprüfungsamt solche Vorbesprechungen weder initiiert, noch nehme es daran teil oder sei ihm bekannt, dass solche stattfänden.
45 
Nur eine entsprechende Absprache mit dem Ziel, besonders strenge Maßstäbe anzulegen, und ihre Umsetzung in der nachfolgenden Bewertung aber könnte überhaupt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, so dass auch eine weitere Aufklärung des Senats nicht veranlasst ist. Dies gilt auch angesichts der Äußerung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort S. 7/8), wonach sich der Eindruck, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde, aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Ausführungen von Prüfern ergebe. Das Verwaltungsgericht hat seine vorgeblichen Erkenntnisse nicht offengelegt und auch nicht näher präzisiert, und es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die von ihm - im vorliegenden Fall zu Unrecht - angenommenen Fehlbewertungen der Kandidatenleistungen durch einzelne Prüfer nicht den Rückschluss auf einen generell unzulässigen Bewertungsmaßstab rechtfertigen.
46 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, weil konkret in ihrem Fall bei der Bewertung dieser Arbeiten kein einziger und lediglich bei der nicht angegriffenen Klausur Nr. 1 ein Hochschullehrer als Prüfer tätig gewesen ist. Richtig ist, dass der, auch von der Beklagten angestrebte, beträchtliche Anteil von Universitätsprofessoren bei der Prüfung der Klägerin auch nicht ansatzweise erreicht ist. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar.
47 
Wie oben aufgezeigt, enthält weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eine konkrete Vorgabe für die Beteiligung der verschiedenen Prüfergruppen an der Ersten juristischen Staatsprüfung im schriftlichen Teil. Es trifft auch nicht zu, wie die Klägerin vorträgt, dass im Ersten juristischen Staatsexamen die Aufsichtsarbeiten ausschließlich von Hochschullehrern gestellt würden. Nach § 12 Abs. 2 JAPrO 1993 werden die Aufgaben vom Justizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der Rechtsfakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Damit findet der Schluss der Klägerin, weil Hochschullehrer die Aufgaben stellten, müssten sie auch in prozentual bedeutendem Umfang an der Korrektur beteiligt werden, keine normative Stütze. Darauf, von wem die Prüfungsaufgaben beim Termin Herbst 2007 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt eingereicht worden sind, kommt es somit nicht an, so dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung bedarf.
48 
Das Ziel der juristischen Staatsprüfung erfordert nicht, bereits dann, wenn lediglich ein einziger Universitätslehrer an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen teilgenommen hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Prüflingen anzunehmen, deren Aufsichtsarbeiten in beträchtlichem Umfang von Hochschullehrern korrigiert wurden. Hauptziel der Ersten juristischen Staatsprüfung ist es nicht festzustellen, ob sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Strafrechts, des Zivilrechts usw. auseinandersetzen kann. Die Erste juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat das wissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993).
49 
Was Ziel des juristischen Studiums ist, beschreibt § 4 JAPrO 1993. Danach soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und einer Wahlfachgruppe, jeweils unter Einschluss der europarechtlichen Bezüge, sowie den rechtsphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden (§ 4 Abs. 1 JAPrO 1993). Es wird also, entgegen der Ansicht der Klägerin, zwar eine vertiefte Befassung, nicht aber eine Auseinandersetzung gefordert, ein Vertrautmachen mit den Methoden der Rechtswissenschaft und der Kandidat soll die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Weshalb diese Fähigkeiten von Praktikern nicht geprüft werden könnten, erschließt sich dem Senat nicht. Nimmt man zusätzlich § 4 Abs. 2 JAPrO 1993 in den Blick, wonach die Lehrveranstaltungen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und Praktiker in geeigneten Lehrveranstaltungen mitwirken sollen, so lässt sich kein Postulat dahingehend aufstellen, dass Universitätsprofessoren zwingend in einem nicht unbeträchtlichen Umfang bei der Korrektur einzelner Klausuren mitwirken müssten. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Universitätsprofessoren als „geborene Prüfer“ zur Abnahme der Prüfungsleistungen herangezogen werden sollen.
50 
Der Senat kann bei keiner der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn 2 bis 7 einen Rechts- oder Beurteilungsfehler erkennen oder einen sonstigen Mangel, der zu einer Neubewertung der Arbeiten führen müsste.
51 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der juristischen Staatsprüfungen, von deren Zweck auszugehen. Dieser besteht darin, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Er ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [54]).
52 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch den Prüfer zugrundezulegen. Letztere erschließt sich anhand seiner Randbemerkungen, seines Bewertungsgutachtens und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
53 
Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend erweisen sich die Angriffe der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Klausuren als erfolglos. Im Einzelnen gilt:
54 
Klausur Nr. 2
55 
Die Klägerin und das Verwaltungsgericht halten die Bewertung des Erstprüfers hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB für nicht nachvollziehbar. Der Prüfer hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Angabe des § 126 Abs. 2 BGB statt § 126 Abs. 1 BGB lediglich um ein Schreibversehen gehandelt habe, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen der Klägerin in der Klausur ergebe. Dieser Angriff geht indes fehl. Der Erstkorrektor hat als Randbemerkung in der Arbeit (dort S. 16) die Passage „Vertrag im Sinne von § 126 I BGB“ unterstrichen und mit der Randbemerkung versehen: „Schriftform bei Verträgen in § 126 II BGB geregelt“. In seinem schriftlichen Gutachten hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 S. 1 BGB werden vom Verfasser im Ergebnis zutreffend bejaht (vgl. aber Anmerkung S. 16)“. Im Überdenkungsverfahren hebt der Prüfer nochmals hervor, dass er bei der Bewertung positiv gewichtet hat, dass die Klägerin § 766 S. 1 BGB gesehen und die Einhaltung dieser Formvorschrift zutreffend bejaht hat. Wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass eine Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei, die Ausführungen zu § 126 BGB in die Gesamtbewertung nicht eingeflossen seien, sondern lediglich den „auch ansonsten schwachen Gesamteindruck der Arbeit bestätigt“ habe, so ist hierin - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade kein Widerspruch zur Begutachtung selbst zu sehen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offen legen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Ein offener Widerspruch zwischen der Begründung und der Benotung im Gutachten und der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mag geeignet sein, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewertung zu erzeugen. Einen solchen Widerspruch kann der Senat hier nicht erkennen.
56 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, weil er der Klägerin das Fehlen der Prüfung einer möglichen analogen Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und einer mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB angelastet habe, trifft nicht zu. Richtig ist insoweit, dass der Erstprüfer in seinem Gutachten ausführt: „Auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB geht der Verfasser nicht ein, ebenso wenig wie auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB“. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin unstreitig eine analoge Anwendung des § 492 BGB nicht geprüft hat. Soweit sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und im Berufungsverfahren vertieft hat, eine solche Prüfung habe schon deshalb nicht erwartet werden können, weil die analoge Anwendung des § 492 BGB auf Bürgschaftserklärungen von der Rechtsprechung immer abgelehnt worden sei und auch in der Literatur nicht kontrovers diskutiert werde, stellt dies hier die Erwartung des Prüfers nach Erörterung des Problems nicht in Frage.
57 
Für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage kontrovers diskutiert wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Prüfungsleistung an (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2004 - 9 S 2075/02 -, WissR 2004, 168). Bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 ist es deshalb nicht als verfehlt zu bewerten, wenn der Prüfer zum damaligen Zeitpunkt die Erörterung der genannten Frage für wünschenswert erachtet hat, da in der Literatur, die der Beklagte im Schriftsatz vom 14.07.2010 aufgelistet hat, eine entsprechende Problematik aufgezeigt wurde. Dies besagt in der Tat jedoch nichts darüber, ob in der konkreten Beurteilung der Klausur das Unterlassen entsprechender Ausführungen durch den Kandidaten als Mangel bewertet werden darf. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf ab, dass ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen kann, wenn bereits zum Erreichen einer unteren Notenstufe Ausführungen zu einer speziellen Problematik gefordert werden. Dies ist hier jedoch nicht zu erkennen.
58 
Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen -, Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistung berufenen Prüfer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, a.a.O., S. 583). Im Überdenkungsverfahren legt der Erstprüfer offen, dass er die unterlassene Prüfung der §§ 492, 138 BGB nicht als Fehler gewertet habe, allerdings bei seiner Bewertung auch Punkte für Ausführungen zu diesen Vorschriften vergeben habe, die die Klägerin nicht habe erzielen können. Diese Erläuterung ist plausibel und es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl ein Unterschied zwischen der Bewertung als Fehler und der bloß unterlassenen Punktevergabe. Eine Bewertung als Fehler kann - ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze - bereits positiv erbrachte Leistungen in ihrer Wertigkeit reduzieren, während die Nichtvergabe weiterer Punkte den bisher erreichten Stand nicht beeinflusst.
59 
Soweit das Verwaltungsgericht festzustellen glaubt, der Prüfer sei fälschlich davon ausgegangen, eine Prüfung des § 138 BGB habe gänzlich gefehlt, ist dies unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass der Erstprüfer davon ausgegangen ist, die Klägerin habe § 138 BGB bei der Bewältigung der Aufgabe 2 nicht geprüft. Dies ist jedoch richtig, da in der Klausur der Klägerin weder die genannte Norm noch deren tatbestandliche Voraussetzungen erwähnt werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, durch die Erwähnung und Prüfung einer möglichen Übersicherung der Forderung durch die Bürgschaft werde „eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft“ greift es in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein und setzt seine Interpretation des Klausurinhalts an die Stelle der allein dem Prüfer überlassenen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt der Senat dem zu und verweist hierauf.
60 
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Prüfung von § 355 BGB sei im Sachverhalt nicht angelegt, zeigt keinen Beurteilungs- oder Bewertungsmangel auf. Der Erstprüfer hat, wie sich aus seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ergibt, die Prüfung der Widerrufsbelehrung deshalb für angezeigt erachtet, weil schon die Verwendung von Anführungszeichen [sic.„ Widerrufsrecht nach § 355 BGB“] eindeutig anzeige, was Inhalt der Belehrung sei, und auch der Hinweis in der Aufgabenstellung, seit der Bestellung der Sicherheiten seien drei Jahre vergangen, dafür spreche, dass hier die Frage der Widerrufsfrist zu thematisieren gewesen sei. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar und der Prüfer hält sich damit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
61 
Ebenso fehl gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Bemerkungen des Gutachtens zu den Aufgaben 3 und 4 mit dem Inhalt: „Die hier angelegten Probleme (Übergang von Grundschuld bzw. Bürgschaft auf jeweils Leistenden, Problem des „Wettlaufs der Sicherer“, Bestimmung der Quote entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, Frage eines Gesamtschuldverhältnisses) werden allesamt nicht gesehen/behandelt.“ Die Ausführungen der Klägerin zu den Aufgaben Nrn 3 und 4 sind, was sie auch nicht bestreitet, sehr knapp. Ihre Auffassung, ein „Wettlauf der Sicherer“ sei im Sachverhalt nicht angelegt, wird nicht näher dargelegt, sondern lediglich behauptet. Dass solche Ausführungen falsch gewesen wären, weil ein „Wettlauf der Sicherer“ ein akzessorisches Sicherungsmittel, etwa eine Hypothek voraussetze, hier aber nach dem Sachverhalt eine nichtakzessorische Grundschuld bestellt worden sei, stellt die Erörterungsbedürftigkeit der Probleme, die der Prüfer im Sachverhalt als angelegt gesehen hat, nicht in Frage. Zudem wird im Berufungsverfahren von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ein Bürge habe in analoger Anwendung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung einer nichtakzessorischen Sicherheit.
62 
Klausur Nr. 3
63 
Hinsichtlich der Behandlung der Klagefrist ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Der Erstprüfer führt in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren auf Vorhaltungen der Klägerin aus: „Die Wertung (der Widersprecherin), die ersten fünf Seiten enthielten ausschließlich richtige Ausführungen, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen schon notwendige Ausführungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, obwohl der Sachverhalt deutlich darauf hinweist.“ Hieraus zieht das Verwaltungsgericht den verfehlten Schluss, der Prüfer sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, denn die Klägerin habe in ihrer Klausurarbeit auf S. 4 auf § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass der Erstgutachter die fehlende Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar ist, rügt. Eine solche Prüfung ist durch die Klägerin aber nicht erfolgt. Weshalb sie vom Prüfer nicht hätte gefordert werden dürfen, legen weder das Verwaltungsgericht noch die Klägerin dar. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes im vorliegenden Fall ist aber, wie der Beklagte vorträgt und sich dem erkennenden Senat geradezu aufdrängt, durchaus prüfungswürdig, da es sich um ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis auf Probe in einer Zahnarztpraxis handelt.
64 
Ein fehlerhafter Maßstab des Prüfers ergibt sich auch nicht daraus, dass er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt habe“, wie das Verwaltungsgericht meint. Insoweit enthält die Korrekturbemerkung des Erstprüfers in der Klausur das Wort „Fristende?“. Im Gutachten selbst ist im Zusammenhang mit Fristen vermerkt: „So wird entgegen dem Sachverhalt zunächst die ordentliche Kündigung geprüft, wobei die Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht brauchbar sind. Dass auch die außerordentliche Kündigung fristgebunden ist, wird übersehen“. Dass sich hieraus schlussfolgern ließe, der Prüfer habe eine „überschlägige Berechnung des Fristendes“ gefordert, wie dies die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vorträgt, ist nicht zwingend. In seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hat der Erstprüfer zwar die Diktion der Klägerin übernommen, jedoch ausgeführt, dass die fehlende überschlägige Berechnung des Fristendes in seine Bewertung nicht eingeflossen sei. Dies ist plausibel und nachvollziehbar angesichts der übrigen zahlreichen vom Prüfer dargelegten Mängel bzw. Lücken der Klausurbearbeitung und stellt insbesondere keinen Widerspruch zur Begutachtung oder zu Anmerkungen auf der Arbeit dar.
65 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Erstprüfer auch nicht dadurch in den Antwortspielraum der Klägerin eingegriffen, dass er bei der Prüfung des Zugangs der Kündigung deren fehlende Subsumtion unter die Voraussetzungen der wiedergegebenen Definition kritisiert und diese Kritik die sich anschließenden allgemeinen Erwägungen zu Treu und Glauben umfasst. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach herrschender Meinung dem Zugang nicht entgegenstehe, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, führt insoweit nicht weiter. In der konkreten Fallgestaltung sollte einem Arbeitnehmer während seines Urlaubs durch Schreiben, das auf seinen Arbeitsplatz gelegt wurde, gekündigt werden. Hier eine lebensnahe Interpretation von Zugangsdefinitionen zu fordern, ist nicht zu beanstanden.
66 
Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Erstprüfers zur Schriftform der Kündigung gemäß § 126 BGB seien falsch, da er im Gegensatz zur Klägerin die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Kündigung einerseits und deren materielle Rechtmäßigkeit andererseits verkenne, ist ihrerseits unzutreffend. Als Klausurbemerkung hat der Erstprüfer hinsichtlich der Schriftform lediglich bemerkt: „Obwohl nur D. unterschrieben hat?“ und in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausgeführt, da die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich sei (§ 126 Abs. 1 BGB), sei die Frage, wer Aussteller sei, zu erörtern. Dieses an die Kandidatin gerichtete Ansinnen hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da auch das Bundesarbeitsgericht bereits für die Beurteilung der Einhaltung der Schriftform eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der vertretungsberechtigten Arbeitgeber fordert (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -, NJW 2005, 2572). Auch die Qualifizierung der Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB in der Klausurrandbemerkung als „nicht vertretbar“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Aussage der Klägerin: „Die 14-tägige Kündigungsfrist wurde daher nicht wirksam vereinbart, da diese gegen die Regelung des § 622 III BGB verstößt“. Dieses Ergebnis ist in der Tat unvertretbar, was auch das Verwaltungsgericht erkennt, indem es die Formulierung der Klägerin für unglücklich erachtet, jedoch aus dem Kontext schließen zu können glaubt, der Prüfer habe die Ausführungen zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten dürfen. Dies hat er in seinem Gutachten auch nicht, sondern die Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist als „nicht brauchbar“ bezeichnet, was durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
67 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur zurückgewiesen hat, schließt sich der Senat dem an; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Prüfungsaufgaben lägen außerhalb des Prüfungsstoffes (bezüglich der Prüfung des AGG vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - 9 S 1099/09 -). Soweit die Klägerin meint, die Prüfer hätten sich mit den Anforderungen, die an den Prüfling gestellt werden, nicht auseinandergesetzt, verkennt sie den Gehalt der Äußerung des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren; soweit sie im Übrigen die Bewertung der Klausur im Zusammenhang mit der Prüfung des AGG angreift (Schriftsatz vom 24.05.2010, S. 16/17), so setzt sie ihre Bewertung der Klausur an die Stelle derjenigen der Prüfer. Ein Beurteilungs- oder Bewertungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Dies gilt auch, soweit es sich um die Behandlung der Haftung des in die Gesellschaft Eingetretenen handelt (Klageschrift S. 21/22).
68 
Klausur Nr. 4
69 
Das Verwaltungsgericht hält die Bewertung dieser Klausur (lediglich) deshalb fälschlicher Weise (siehe oben) für fehlerhaft, weil insgesamt in Mannheim ein unzutreffender Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Die einzelnen Rügen der Klägerin gegen die Prüferbeurteilungen hält es jedoch nicht für durchschlagend. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher begründet, sodass der Senat hierauf verweisen kann. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren - zulässigerweise - diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, bleibt ihr Bemühen ohne Erfolg.
70 
Die Erstprüferin, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, führt in ihrem Gutachten aus: „Verfasser setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Vorsatztheorien auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach keiner der Theorien dolus eventualis vorliegt. Er meint, wer sich mit einer Gefährdung abfindet, findet sich auch mit der Verletzung ab“. Auf den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, der im Berufungsverfahren der Sache nach nur wiederholt wird, führt die Erstprüferin im Überdenkungsverfahren aus: „Richtig ist, dass der Kandidat bei C. alle Vorsatztheorien dargestellt hat. Die Aufgabe lautet jedoch nicht, die verschiedenen Vorsatztheorien darzustellen, sondern sie auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Dies hat Verfasser vorliegend jedoch nicht getan, sonst hätte er erkannt, dass nach keiner Vorsatztheorie vorliegend ein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Der Sachverhalt in der Aufgabe war eindeutig formuliert, nämlich, dass sich C. mit der Entstehung einer gefährlichen Situation abgefunden hat, jedoch nicht damit rechnete, dass es zu Verletzungen kommen wird. Damit ist die Lösung des Verfassers nach allen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung unvertretbar.“ Dass dies zutrifft, kann der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, zumal das von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2000 - 4 Str 172/00 - offensichtlich aufgrund der besonderen Fallgestaltung keine auf den Klausurfall übertragbaren Grundsätze enthält.
71 
Soweit das Verwaltungsgericht die Kritik der Klägerin an der fehlenden positiven Bewertung der von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn ablehnt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar das Verwaltungsgericht es für nicht vertretbar erachtet hat, den Versuchsbeginn bereits in der Vollendung der Manipulation an den Bremsen zu sehen. Die Erstprüferin hat dagegen jedoch lediglich ausgeführt: „Verfasser setzt sich ebenfalls mit allen Theorien zum unmittelbaren Ansetzen auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach allen Theorien das unmittelbare Ansetzen auch nach der Lösung des Verfassers erst in der Übergabe des manipulierten Fahrzeuges an S. zur Probefahrt zu sehen ist, nicht schon in der Manipulation selbst“. Genau dies trifft zu. Damit wird die Klausur der Klägerin gewürdigt, insbesondere ihr Lösungsansatz. Zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der „Prüfung von § 263 StGB“ ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfer nur das bewerten können und dürfen, was in der Klausur niedergeschrieben ist, und nicht das, was der Klausurverfasser meint zum Ausdruck gebracht zu haben. Es ist zwar richtig, dass ein Prüfer sich bemühen muss, den Gedankengang des Prüflings nachzuvollziehen. Unvollkommene Ausführungen sind jedoch unvollkommen und als solche auch zu bewerten.
72 
Soweit die Klägerin vorträgt, das Strafprozessrecht gehöre nur im Überblick zum Prüfungsstoff und daher dürfe die Prüfung einer analogen Anwendung einzelner Vorschriften nicht erwartet werden, übersieht sie, dass die Auslegungsmethode der Analogie zum Grundbestand der Rechtswissenschaft gehört und deshalb von einem Kandidaten im Ersten juristischen Examen erwartete werden kann.
73 
Klausur Nr. 5
74 
Die Klägerin hebt darauf ab, die kurze Prüfung von § 315b StGB sei zu Recht erfolgt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe eine eigentliche Prüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich eine Klarstellung und deshalb sei die Bewertung durch den Erstprüfer, die Erörterung dieser Vorschrift sei fernliegend gewesen, zu bemängeln. Beides ist unrichtig.
75 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer bei einer „normalen Trunkenheitsfahrt“ eine Prüfung der Vorschrift über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) für fernliegend hält. Dies ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Motivforschung hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.
76 
Wenn die Prüfer die Kenntnis der Grenzwerte für die absolute Fahrtüchtigkeit erwarten, so liegt hierin keine Überdehnung der Prüfungsanforderungen. Die Ausführungen in der Klausur hinsichtlich der Urkundeneigenschaft eines Kfz-Kennzeichens sind, wie die Prüfer rechtsfehlerfrei bemängelten, nicht nur als solche zu beanstanden, sondern auch in sich widersprüchlich, da die Klägerin in ihrer Arbeit zum einen dem Kennzeichen Urkundenqualität beimisst und zum anderen erst durch dessen Entfernen vom Pkw einen entsprechenden Straftatbestand für verwirklicht erachtet. Auf diesen Unterschied ist in der Korrektur hingewiesen worden. Der Erstprüfer hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht in den Antwortspielraum des Prüflings eingegriffen, indem er eine Nachteilszufügungsabsicht durch die Entfernung des Kfz-Kennzeichens „im Hinblick auf die Polizei“ bereits im Ansatz für falsch hält. Denn die Klägerin begründet ihre - von keiner gewichtigen Stimme in Rechtsprechung oder Literatur vertretene - Ansicht nicht, wie der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren darlegt.
77 
Die Ausführungen des Zweitgutachters, die gelegentlich sehr pointiert sind, zeigen gleichwohl noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit auf, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 [151 f.] und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -).
78 
Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfte. Dies ändert nichts daran, dass er stets zur Sachlichkeit verpflichtet ist, dass er sich zu bemühen hat, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen. All das schließt es indes nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen (so BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, a.a.O.). Auch drastische Anmerkungen lassen als solche nicht den Schluss auf die Unsachlichkeit der Beurteilung zu; gleiches gilt auch für eine Häufung negativer Bewertungen. Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich - wie oben bereits ausgeführt - anhand der Korrekturbemerkungen auf der Klausur, des Gutachtens sowie der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
79 
Als Randbemerkungen in der Klausur finden sich Worte wie „schief“ (dreimal), „ganz schief“ (einmal), „abseitig“ (einmal), „abwegig“ (einmal) sowie die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits erwähnten Bemerkungen: „schwache Darstellung!“, „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“, „Subsumtion?“, „Was soll das heißen?“, „falsche Baustelle“. Diese Anmerkungen rechtfertigen nicht den Schluss, der Zweitprüfer sei emotional gehindert gewesen, die Klausur sachgerecht zu bewerten. Eine Subsumtion oder Argumentation als „schief“ oder „ganz schief“ zu bezeichnen, verdeutlicht - noch nicht einmal in drastischer Weise -, dass der Prüfer einen Mangel der Prüfungsleistung sieht. Für die Kennzeichnung mit „abwegig“ gilt nichts anderes. Abwegige Auffassungen dürfen auch als solche bezeichnet werden. Gleiches gilt für eine schwache Darstellung, wobei der Zusatz „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“ wohl als Begründung zu verstehen ist. Die Verwendung der Worte „falsche Baustelle“ weist unschwer auf einen Aufbaufehler hin.
80 
Das Gutachten, mit dem der Zweitprüfer die Note mangelhaft (2 Punkte) begründet, zeigt - auch im Zusammenhang mit den Klausurrandbemerkungen - keine unsachliche Korrektur der Klausur auf. Es heißt dort zwar, „die Arbeit ist ganz klar nicht mehr brauchbar! ... Danach wird kein einziges der Klausurprobleme sauber behandelt. …“ Dies ist eine deutliche Ausdrucksweise. Sie ist jedoch auch angebracht, denn der Zweitprüfer hat jedenfalls dann, wenn er eine vom Erstprüfer abweichende, schlechtere Note vergibt, ohne auf weitere, nicht bereits vom Erstprüfer aufgezeigte Mängel zu verweisen, darzutun, weshalb die schlechtere Note vergeben wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -).
81 
Die Ausführungen des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren zeigen weder auf, dass er bei der Korrektur der Arbeit das Gebot der Sachlichkeit verletzt hat, noch, dass er aufgrund einer emotionalen Voreingenommenheit im Überdenkungsverfahren nicht in der Lage gewesen ist, seine Beurteilung anhand des Widerspruchsvorbringens sachgerecht zu überprüfen.
82 
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Überdenkungsverfahren der Prüfer grundsätzlich nur die gegenüber seiner Beurteilung vorgebrachten Rügen zu behandeln hat, nicht aber auch diejenigen, die sich gegen den anderen Beurteiler richten. Stellt aber der Zweitgutachter im Wesentlichen die gleichen Mängel fest wie sein Mitprüfer, der eine bessere Note vergeben hat, so ist es verständlich, wenn er seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, dass sogar diese bessere Note als nicht ordnungsgemäß erteilt angesehen wird. Auf eine Voreingenommenheit beim Überdenken der Rügen kann hieraus nicht geschlossen werden. Entsprechendes gilt bei all den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Bemerkungen des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (VG-Urteil S. 21 bis 25). Der Zweitprüfer ist vielmehr in seiner Stellungnahme ausdrücklich und zielgerichtet auf den Vortrag der Klägerin eingegangen und hat dargelegt, dass und weshalb er eine Beurteilung mit zwei Punkten für sachgerecht hält. Mit der Formulierung „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden … wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“, wird zwar in deutlicher Form, jedoch zutreffend, die Ansicht des Prüfers zum Ausdruck gebracht, dass ein Obersatz fehlt und deshalb die nachfolgenden Ausführungen fehlerhaft sind. Entsprechendes gilt, soweit er darauf hinweist, dass die Klägerin rund 1 ½ Seiten auf die völlig unproblematische Kausalität verschwendet hat. Diese Äußerung steht im Zusammenhang damit, dass die Klägerin sich in ihrer Widerspruchsbegründung auf die Zeitnot bei der Klausur beruft, mit der sie fehlende oder unvollständige Ausführungen erklären will. Dass sich die Stellungnahme des Zweitprüfers in weiten Teilen wie eine Rechtfertigungsschrift hinsichtlich der vergebenen Punktzahl liest, dürfte sich daraus ergeben, dass den im Überdenkungsverfahren vorgebrachten Hinweisen und Einwendungen des Widersprechenden nicht gefolgt worden ist. Eine mangelnde Offenheit gegenüber den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen lässt sich hieraus nicht ableiten.
83 
Die Anforderungen an die Klausurbearbeitung sind auch nicht überspannt. Die Klägerin wurde nicht „heruntergeprüft“ und der Zweitprüfer hat auch die Anforderungen an die Beurteilung und die zu vergebende Note nicht verkannt. Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ist mangelhaft und mit 1 bis 3 Punkten zu bewerten (§ 15 JAPrO). Dieser Notenbeschreibung entsprechen sowohl das Gutachten des Zweitprüfers als auch seine Ausführungen im Überdenkungsverfahren. Es ist zwar richtig, wie das Verwaltungsgericht formuliert, dass ein Prüfer nicht verlangen darf, dass bereits für die Schwellennote „ausreichend“ alle im Sachverhalt angelegten Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden. Auch trifft zu, dass der Bereich der Note „ausreichend“ zwischen 4 und 6 Punkten eine Leistung erfasst, „die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht“. Dies hat der Zweitprüfer nicht verkannt und deutlich die Mängel in der Klausurbearbeitung aufgezeigt und benannt. Die dagegen vorhandenen positiven Ansätze wurden in hinreichendem Umfang erwähnt. Dass - was das Verwaltungsgericht bemängelt (Urteilsabdruck S. 24/25) - die Negativäußerungen des Prüfers überwiegen, ist der Notenvergabe geschuldet, nicht jedoch einer fehlerhaften Einordnung der Prüfungsleistung der Klägerin in das Notensystem des § 15 JAPrO.
84 
Klausur Nr. 6
85 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aufgabenstellung nicht außerhalb des Prüfungsstoffes liegt. Nach § 5 Nr. 9a und b JAPrO sind Studien- und Prüfungsfächer das Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht) und aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die grundlegenden Verfahrensarten (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeiten). Die Aufgabenstellung dieser Klausur stellt keine Anforderungen, die über das Staatsrecht oder einen Überblick hinsichtlich verfassungsprozessualer Fragen hinausgeht, die nicht mit Grundkenntnissen und allgemeinen Rechtsanwendungs- und Auslegungsregelungen beherrschbar wären. Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Prüfer hätten zu Unrecht die Diskussion einer sogenannten „verkappten Regierungsvorlage“ gefordert, findet das im Akteninhalt keinen Anhalt. Keiner der beiden Prüfer hat in den Klausurrandbemerkungen, seinem Gutachten oder seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren eine diesbezügliche Erörterung verlangt oder deren Fehler bemängelt.
86 
Fehl geht allerdings die Ansicht des Beklagten, die Frage, ob eine Aufgabenstellung außerhalb des Prüfungsstoffes liege, sei dem Verfahrensrecht zuzuordnen und deshalb nach Verstreichen der Rügefrist (§ 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993) unbeachtlich (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Frage, was Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung sein kann, ist dem materiellen Prüfungsrecht und nicht dem Prüfungsverfahrensrecht, das den Ablauf, nicht aber den Inhalt der Prüfung bestimmt, zuzuordnen.
87 
Klausur Nr. 7
88 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt dem der Senat zu. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
89 
Soweit das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Erstprüfers beanstandet, die Klausur habe § 31 Abs. 2 BestattungsG nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid geprüft, ist dies fehlerhaft. Denn die Klägerin hat in ihrer Klausur (dort S. 6/7) die genannte Regelung gerade nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage geprüft, sondern ausgeführt: „Also sind S. und T. nach § 31 II BestattungsG verpflichtet, die Kosten der Bestattung des V. zu tragen, mithin nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen i.S.v. § 2 I a Nr. 2 GSBW“.
90 
Auch soweit der Erstgutachter die Prüfung der Widerspruchsbefugnis durch die Klägerin (Klausur Seite 17) mit der Randbemerkung „welches Recht?“ versehen hat, sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Denn hiermit wird offenkundig eine Erläuterung der - von der Klägerin angeführten - Adressaten-theorie angemahnt, nach der für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts stets die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht. Im Übrigen ist die Bearbeitung der Widerspruchsbefugnis in dem ausgearbeiteten Erstgutachten nicht negativ erwähnt worden.
91 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 nicht weiter in die Bewertung einbezogen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Auch das Verwaltungsgericht erkennt, dass der Prüfer sehr wohl Mängel bei der Bearbeitung dieser Aufgabe aufgezeigt hat, es vermisst jedoch die Bewertung aus seiner Sicht positiver Ansätze in der Klausur. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft (2 Punkte)“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt und mehr oder minder Selbstverständliches nur abhakt. Hier hat der Erstprüfer in seinem schriftlichen Gutachten zusätzlich ausgeführt, dass die Klägerin die elektronische Signatur zumindest kurz angesprochen und somit also auch Positives gesehen hat.
92 
Soweit das Verwaltungsgericht als Prüfungsleitlinie vorgeben will, dass eine Bewertung mit 2 Punkten „voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind“, ist auf die normative Regelung des § 15 JAPrO zu verweisen.
93 
Weitere Ausführungen zu den Vorgaben des Verwaltungsgerichts für eine Neubewertung erübrigen sich, da eine solche nicht vorzunehmen ist.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
95 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
96 
Beschluss vom 10. November 2010
97 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
98 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Der Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 14.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
26 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige auf Neubescheidung zielende Verpflichtungsklage der Klägerin abweisen müssen, da der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen nicht beanspruchen kann.
27 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (GBl. S. 314, zuletzt geändert durch VO vom 25.09.2000, GBl. S. 665 - JAPrO 1993 -) Anwendung, da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 2001/2002 begann und im Frühjahr 2005 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002 - GBl. S. 391 - mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht und in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Öffentlichen Recht vier und mehr Punkte erreicht hat. Weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Klägerin weisen Rechtsfehler auf.
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
29 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe deshalb annehmen zu können, weil die Durchfallquote in Mannheim höher sei als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben würden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Feststellungen tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
30 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
31 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
32 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann bis zum - dann der prüfenden Institution obliegenden - Beweis des Gegenteils von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
33 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann:
34 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 in einem Parallelverfahren (9 S 591/10) vorgelegten Statistik, die auch in diesem Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
35 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85 % aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54 % aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99 % in Konstanz und 85,71 % in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23 %; Wiederholer absolut: zwischen 36,30 % in Konstanz und 49,65 % in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27 %). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim 61, Konstanz 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahmen (Heidelberg 70 oder nur 15 % mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18 % mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38 % mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30 % um 9,95 % höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15 %. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass neben Mannheim auch in Konstanz überzogene Prüfungsanforderungen gestellt worden seien, lässt dies ihre Argumentation hinsichtlich des Prüfungsorts Mannheim nicht plausibler werden.
36 
Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04 % deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht klar gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
37 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
38 
Darüber hinaus trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54 % gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4 %, in Tübingen nur 14,6 %; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
39 
Ob hiermit, wie der Beklagte vorträgt, belegt ist, dass in Mannheim nicht „heruntergeprüft“ wird, oder ob es möglicherweise sonstige Einflüsse und Besonderheiten gegeben hat, die dieses gute Abschneiden der Prüflinge plausibel machen könnte, bedarf keiner Klärung. Aus den obigen Ausführungen folgt jedenfalls, dass sich aus der statistischen Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 nach der JAPrO 1993 nicht der Schluss ziehen lässt, am Prüfungsort Mannheim werde chancengleichheitswidrig ein anderer Beurteilungs- oder Bewertungsmaßstab zugrundegelegt als bei der Korrektur der Klausuren, die an anderen Prüfungsorten geschrieben wurden.
40 
Die Annahme der Klägerin einer generell nicht ordnungsgemäßen Bewertung der Klausuren in Mannheim wird auch nicht dadurch bestärkt, dass dort zu wenige Hochschullehrer prüften (Schriftsatz vom 14.11.2010) und ein „Prüferpool“ bestehe.
41 
Richtig ist, dass als Prüfer an der Ersten juristischen Staatsprüfung die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, und die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte mitwirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Juristenausbildungsgesetz i.d.F. vom 18.05.1971; siehe hierzu § 11 JAG i.d.F. vom 16.07.2003 - GBl. S. 354 -; ähnlich jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b JAG 2003). Doch nehmen auch andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Universitätslehrer in der juristischen Ausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium an der Prüfung teil (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 JAG 1971 = § 3 Abs. 1 Nr. 1 c JAG 2003).
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Weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung schreiben ein bestimmtes Verhältnis vor, in dem Universitätsprofessoren und sonstige Prüfer bei der Korrektur der Arbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen beteiligt sein müssen. Ein Erfahrungssatz dahin, dass Hochschullehrer andere - den Kandidaten günstigere - Bewertungsmaßstäbe anwendeten als Prüfer aus der juristischen Praxis, besteht nicht. Statistiken über die Notenvergabe bei Klausurbewertungen, die zwischen Universitätslehrern und sonstigen Prüfern unterscheiden, werden nach Angaben des Beklagten nicht geführt. In der Spruchpraxis des seit vielen Jahren mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten befassten entscheidenden Senats lässt sich eine solche Behauptung auch nicht verifizieren.
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Die Behauptung der Klägerin, es gebe eine Art „Mannheimer Prüfungspool“, da die an diesem Prüfungsort tätigen Praxisprüfer zur Korrektur der Klausuren herangezogen würden, ist bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Sie wird auch im Verfahren der Klägerin widerlegt. Von den von ihr angegriffenen Klausuren wurde die Klausur Nr. 2 von einem Stadtrechtsrat aus Freiburg und einem Vorsitzenden Richter am Landgericht in Ellwangen korrigiert, die Klausur Nr. 3 von einem Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe und einem Richter am Landgericht Konstanz, die Klausur Nr. 4 von einem Richter am Landgericht Karlsruhe und einem Staatsanwalt in Karlsruhe, die Klausur Nr. 5 von einem Oberstaatsanwalt aus Karlsruhe und einem Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes, die Klausur Nr. 6 von einem Honorarprofessor in Tübingen und einem Richter am VGH Mannheim, der aber im Staatsministerium Baden-Württemberg tätig war, und lediglich die Klausur Nr. 7 von einem Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim und einem Vorsitzenden Richter an diesem Gericht, wobei zu bemerken ist, dass Letzterer auch die Klausur Nr. 7 der Klägerin bei dem Freiversuch in Freiburg korrigiert hatte. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die berufliche Tätigkeit an einem Prüfungsort, die nicht zugleich mit einer Lehrtätigkeit an der betreffenden Universität verbunden ist, den Rückschluss darauf zulassen könnte, all diese Prüfer legten besonders strenge Maßstäbe an mit dem Ziel, die Prüflinge „herunterzuprüfen“.
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Die Behauptung der Klägerin, eine entsprechende Zielvorstellung oder auch nur Maßstabbildung finde in gemeinsamen Prüferbesprechungen statt, lässt sich - unbeschadet der Frage einer hieraus folgenden Relevanz - für das Erste juristische Staatsexamen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erhärten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, entsprechende Äußerungen seien ihr von einem Prüfer für das Zweite Staatsexamen bekannt geworden. Dies stellt der Beklagte für das Zweite Staatsexamen auch nicht in Abrede. Für das Erste Examen würden jedoch vom Landesjustizprüfungsamt solche Vorbesprechungen weder initiiert, noch nehme es daran teil oder sei ihm bekannt, dass solche stattfänden.
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Nur eine entsprechende Absprache mit dem Ziel, besonders strenge Maßstäbe anzulegen, und ihre Umsetzung in der nachfolgenden Bewertung aber könnte überhaupt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, so dass auch eine weitere Aufklärung des Senats nicht veranlasst ist. Dies gilt auch angesichts der Äußerung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort S. 7/8), wonach sich der Eindruck, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde, aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Ausführungen von Prüfern ergebe. Das Verwaltungsgericht hat seine vorgeblichen Erkenntnisse nicht offengelegt und auch nicht näher präzisiert, und es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die von ihm - im vorliegenden Fall zu Unrecht - angenommenen Fehlbewertungen der Kandidatenleistungen durch einzelne Prüfer nicht den Rückschluss auf einen generell unzulässigen Bewertungsmaßstab rechtfertigen.
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Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, weil konkret in ihrem Fall bei der Bewertung dieser Arbeiten kein einziger und lediglich bei der nicht angegriffenen Klausur Nr. 1 ein Hochschullehrer als Prüfer tätig gewesen ist. Richtig ist, dass der, auch von der Beklagten angestrebte, beträchtliche Anteil von Universitätsprofessoren bei der Prüfung der Klägerin auch nicht ansatzweise erreicht ist. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar.
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Wie oben aufgezeigt, enthält weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eine konkrete Vorgabe für die Beteiligung der verschiedenen Prüfergruppen an der Ersten juristischen Staatsprüfung im schriftlichen Teil. Es trifft auch nicht zu, wie die Klägerin vorträgt, dass im Ersten juristischen Staatsexamen die Aufsichtsarbeiten ausschließlich von Hochschullehrern gestellt würden. Nach § 12 Abs. 2 JAPrO 1993 werden die Aufgaben vom Justizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der Rechtsfakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Damit findet der Schluss der Klägerin, weil Hochschullehrer die Aufgaben stellten, müssten sie auch in prozentual bedeutendem Umfang an der Korrektur beteiligt werden, keine normative Stütze. Darauf, von wem die Prüfungsaufgaben beim Termin Herbst 2007 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt eingereicht worden sind, kommt es somit nicht an, so dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung bedarf.
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Das Ziel der juristischen Staatsprüfung erfordert nicht, bereits dann, wenn lediglich ein einziger Universitätslehrer an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen teilgenommen hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Prüflingen anzunehmen, deren Aufsichtsarbeiten in beträchtlichem Umfang von Hochschullehrern korrigiert wurden. Hauptziel der Ersten juristischen Staatsprüfung ist es nicht festzustellen, ob sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Strafrechts, des Zivilrechts usw. auseinandersetzen kann. Die Erste juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat das wissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993).
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Was Ziel des juristischen Studiums ist, beschreibt § 4 JAPrO 1993. Danach soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und einer Wahlfachgruppe, jeweils unter Einschluss der europarechtlichen Bezüge, sowie den rechtsphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden (§ 4 Abs. 1 JAPrO 1993). Es wird also, entgegen der Ansicht der Klägerin, zwar eine vertiefte Befassung, nicht aber eine Auseinandersetzung gefordert, ein Vertrautmachen mit den Methoden der Rechtswissenschaft und der Kandidat soll die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Weshalb diese Fähigkeiten von Praktikern nicht geprüft werden könnten, erschließt sich dem Senat nicht. Nimmt man zusätzlich § 4 Abs. 2 JAPrO 1993 in den Blick, wonach die Lehrveranstaltungen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und Praktiker in geeigneten Lehrveranstaltungen mitwirken sollen, so lässt sich kein Postulat dahingehend aufstellen, dass Universitätsprofessoren zwingend in einem nicht unbeträchtlichen Umfang bei der Korrektur einzelner Klausuren mitwirken müssten. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Universitätsprofessoren als „geborene Prüfer“ zur Abnahme der Prüfungsleistungen herangezogen werden sollen.
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Der Senat kann bei keiner der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn 2 bis 7 einen Rechts- oder Beurteilungsfehler erkennen oder einen sonstigen Mangel, der zu einer Neubewertung der Arbeiten führen müsste.
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Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der juristischen Staatsprüfungen, von deren Zweck auszugehen. Dieser besteht darin, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Er ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [54]).
52 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch den Prüfer zugrundezulegen. Letztere erschließt sich anhand seiner Randbemerkungen, seines Bewertungsgutachtens und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
53 
Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend erweisen sich die Angriffe der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Klausuren als erfolglos. Im Einzelnen gilt:
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Klausur Nr. 2
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Die Klägerin und das Verwaltungsgericht halten die Bewertung des Erstprüfers hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB für nicht nachvollziehbar. Der Prüfer hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Angabe des § 126 Abs. 2 BGB statt § 126 Abs. 1 BGB lediglich um ein Schreibversehen gehandelt habe, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen der Klägerin in der Klausur ergebe. Dieser Angriff geht indes fehl. Der Erstkorrektor hat als Randbemerkung in der Arbeit (dort S. 16) die Passage „Vertrag im Sinne von § 126 I BGB“ unterstrichen und mit der Randbemerkung versehen: „Schriftform bei Verträgen in § 126 II BGB geregelt“. In seinem schriftlichen Gutachten hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 S. 1 BGB werden vom Verfasser im Ergebnis zutreffend bejaht (vgl. aber Anmerkung S. 16)“. Im Überdenkungsverfahren hebt der Prüfer nochmals hervor, dass er bei der Bewertung positiv gewichtet hat, dass die Klägerin § 766 S. 1 BGB gesehen und die Einhaltung dieser Formvorschrift zutreffend bejaht hat. Wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass eine Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei, die Ausführungen zu § 126 BGB in die Gesamtbewertung nicht eingeflossen seien, sondern lediglich den „auch ansonsten schwachen Gesamteindruck der Arbeit bestätigt“ habe, so ist hierin - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade kein Widerspruch zur Begutachtung selbst zu sehen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offen legen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Ein offener Widerspruch zwischen der Begründung und der Benotung im Gutachten und der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mag geeignet sein, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewertung zu erzeugen. Einen solchen Widerspruch kann der Senat hier nicht erkennen.
56 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, weil er der Klägerin das Fehlen der Prüfung einer möglichen analogen Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und einer mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB angelastet habe, trifft nicht zu. Richtig ist insoweit, dass der Erstprüfer in seinem Gutachten ausführt: „Auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB geht der Verfasser nicht ein, ebenso wenig wie auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB“. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin unstreitig eine analoge Anwendung des § 492 BGB nicht geprüft hat. Soweit sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und im Berufungsverfahren vertieft hat, eine solche Prüfung habe schon deshalb nicht erwartet werden können, weil die analoge Anwendung des § 492 BGB auf Bürgschaftserklärungen von der Rechtsprechung immer abgelehnt worden sei und auch in der Literatur nicht kontrovers diskutiert werde, stellt dies hier die Erwartung des Prüfers nach Erörterung des Problems nicht in Frage.
57 
Für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage kontrovers diskutiert wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Prüfungsleistung an (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2004 - 9 S 2075/02 -, WissR 2004, 168). Bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 ist es deshalb nicht als verfehlt zu bewerten, wenn der Prüfer zum damaligen Zeitpunkt die Erörterung der genannten Frage für wünschenswert erachtet hat, da in der Literatur, die der Beklagte im Schriftsatz vom 14.07.2010 aufgelistet hat, eine entsprechende Problematik aufgezeigt wurde. Dies besagt in der Tat jedoch nichts darüber, ob in der konkreten Beurteilung der Klausur das Unterlassen entsprechender Ausführungen durch den Kandidaten als Mangel bewertet werden darf. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf ab, dass ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen kann, wenn bereits zum Erreichen einer unteren Notenstufe Ausführungen zu einer speziellen Problematik gefordert werden. Dies ist hier jedoch nicht zu erkennen.
58 
Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen -, Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistung berufenen Prüfer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, a.a.O., S. 583). Im Überdenkungsverfahren legt der Erstprüfer offen, dass er die unterlassene Prüfung der §§ 492, 138 BGB nicht als Fehler gewertet habe, allerdings bei seiner Bewertung auch Punkte für Ausführungen zu diesen Vorschriften vergeben habe, die die Klägerin nicht habe erzielen können. Diese Erläuterung ist plausibel und es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl ein Unterschied zwischen der Bewertung als Fehler und der bloß unterlassenen Punktevergabe. Eine Bewertung als Fehler kann - ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze - bereits positiv erbrachte Leistungen in ihrer Wertigkeit reduzieren, während die Nichtvergabe weiterer Punkte den bisher erreichten Stand nicht beeinflusst.
59 
Soweit das Verwaltungsgericht festzustellen glaubt, der Prüfer sei fälschlich davon ausgegangen, eine Prüfung des § 138 BGB habe gänzlich gefehlt, ist dies unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass der Erstprüfer davon ausgegangen ist, die Klägerin habe § 138 BGB bei der Bewältigung der Aufgabe 2 nicht geprüft. Dies ist jedoch richtig, da in der Klausur der Klägerin weder die genannte Norm noch deren tatbestandliche Voraussetzungen erwähnt werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, durch die Erwähnung und Prüfung einer möglichen Übersicherung der Forderung durch die Bürgschaft werde „eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft“ greift es in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein und setzt seine Interpretation des Klausurinhalts an die Stelle der allein dem Prüfer überlassenen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt der Senat dem zu und verweist hierauf.
60 
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Prüfung von § 355 BGB sei im Sachverhalt nicht angelegt, zeigt keinen Beurteilungs- oder Bewertungsmangel auf. Der Erstprüfer hat, wie sich aus seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ergibt, die Prüfung der Widerrufsbelehrung deshalb für angezeigt erachtet, weil schon die Verwendung von Anführungszeichen [sic.„ Widerrufsrecht nach § 355 BGB“] eindeutig anzeige, was Inhalt der Belehrung sei, und auch der Hinweis in der Aufgabenstellung, seit der Bestellung der Sicherheiten seien drei Jahre vergangen, dafür spreche, dass hier die Frage der Widerrufsfrist zu thematisieren gewesen sei. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar und der Prüfer hält sich damit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
61 
Ebenso fehl gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Bemerkungen des Gutachtens zu den Aufgaben 3 und 4 mit dem Inhalt: „Die hier angelegten Probleme (Übergang von Grundschuld bzw. Bürgschaft auf jeweils Leistenden, Problem des „Wettlaufs der Sicherer“, Bestimmung der Quote entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, Frage eines Gesamtschuldverhältnisses) werden allesamt nicht gesehen/behandelt.“ Die Ausführungen der Klägerin zu den Aufgaben Nrn 3 und 4 sind, was sie auch nicht bestreitet, sehr knapp. Ihre Auffassung, ein „Wettlauf der Sicherer“ sei im Sachverhalt nicht angelegt, wird nicht näher dargelegt, sondern lediglich behauptet. Dass solche Ausführungen falsch gewesen wären, weil ein „Wettlauf der Sicherer“ ein akzessorisches Sicherungsmittel, etwa eine Hypothek voraussetze, hier aber nach dem Sachverhalt eine nichtakzessorische Grundschuld bestellt worden sei, stellt die Erörterungsbedürftigkeit der Probleme, die der Prüfer im Sachverhalt als angelegt gesehen hat, nicht in Frage. Zudem wird im Berufungsverfahren von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ein Bürge habe in analoger Anwendung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung einer nichtakzessorischen Sicherheit.
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Klausur Nr. 3
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Hinsichtlich der Behandlung der Klagefrist ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Der Erstprüfer führt in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren auf Vorhaltungen der Klägerin aus: „Die Wertung (der Widersprecherin), die ersten fünf Seiten enthielten ausschließlich richtige Ausführungen, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen schon notwendige Ausführungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, obwohl der Sachverhalt deutlich darauf hinweist.“ Hieraus zieht das Verwaltungsgericht den verfehlten Schluss, der Prüfer sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, denn die Klägerin habe in ihrer Klausurarbeit auf S. 4 auf § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass der Erstgutachter die fehlende Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar ist, rügt. Eine solche Prüfung ist durch die Klägerin aber nicht erfolgt. Weshalb sie vom Prüfer nicht hätte gefordert werden dürfen, legen weder das Verwaltungsgericht noch die Klägerin dar. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes im vorliegenden Fall ist aber, wie der Beklagte vorträgt und sich dem erkennenden Senat geradezu aufdrängt, durchaus prüfungswürdig, da es sich um ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis auf Probe in einer Zahnarztpraxis handelt.
64 
Ein fehlerhafter Maßstab des Prüfers ergibt sich auch nicht daraus, dass er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt habe“, wie das Verwaltungsgericht meint. Insoweit enthält die Korrekturbemerkung des Erstprüfers in der Klausur das Wort „Fristende?“. Im Gutachten selbst ist im Zusammenhang mit Fristen vermerkt: „So wird entgegen dem Sachverhalt zunächst die ordentliche Kündigung geprüft, wobei die Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht brauchbar sind. Dass auch die außerordentliche Kündigung fristgebunden ist, wird übersehen“. Dass sich hieraus schlussfolgern ließe, der Prüfer habe eine „überschlägige Berechnung des Fristendes“ gefordert, wie dies die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vorträgt, ist nicht zwingend. In seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hat der Erstprüfer zwar die Diktion der Klägerin übernommen, jedoch ausgeführt, dass die fehlende überschlägige Berechnung des Fristendes in seine Bewertung nicht eingeflossen sei. Dies ist plausibel und nachvollziehbar angesichts der übrigen zahlreichen vom Prüfer dargelegten Mängel bzw. Lücken der Klausurbearbeitung und stellt insbesondere keinen Widerspruch zur Begutachtung oder zu Anmerkungen auf der Arbeit dar.
65 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Erstprüfer auch nicht dadurch in den Antwortspielraum der Klägerin eingegriffen, dass er bei der Prüfung des Zugangs der Kündigung deren fehlende Subsumtion unter die Voraussetzungen der wiedergegebenen Definition kritisiert und diese Kritik die sich anschließenden allgemeinen Erwägungen zu Treu und Glauben umfasst. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach herrschender Meinung dem Zugang nicht entgegenstehe, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, führt insoweit nicht weiter. In der konkreten Fallgestaltung sollte einem Arbeitnehmer während seines Urlaubs durch Schreiben, das auf seinen Arbeitsplatz gelegt wurde, gekündigt werden. Hier eine lebensnahe Interpretation von Zugangsdefinitionen zu fordern, ist nicht zu beanstanden.
66 
Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Erstprüfers zur Schriftform der Kündigung gemäß § 126 BGB seien falsch, da er im Gegensatz zur Klägerin die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Kündigung einerseits und deren materielle Rechtmäßigkeit andererseits verkenne, ist ihrerseits unzutreffend. Als Klausurbemerkung hat der Erstprüfer hinsichtlich der Schriftform lediglich bemerkt: „Obwohl nur D. unterschrieben hat?“ und in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausgeführt, da die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich sei (§ 126 Abs. 1 BGB), sei die Frage, wer Aussteller sei, zu erörtern. Dieses an die Kandidatin gerichtete Ansinnen hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da auch das Bundesarbeitsgericht bereits für die Beurteilung der Einhaltung der Schriftform eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der vertretungsberechtigten Arbeitgeber fordert (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -, NJW 2005, 2572). Auch die Qualifizierung der Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB in der Klausurrandbemerkung als „nicht vertretbar“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Aussage der Klägerin: „Die 14-tägige Kündigungsfrist wurde daher nicht wirksam vereinbart, da diese gegen die Regelung des § 622 III BGB verstößt“. Dieses Ergebnis ist in der Tat unvertretbar, was auch das Verwaltungsgericht erkennt, indem es die Formulierung der Klägerin für unglücklich erachtet, jedoch aus dem Kontext schließen zu können glaubt, der Prüfer habe die Ausführungen zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten dürfen. Dies hat er in seinem Gutachten auch nicht, sondern die Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist als „nicht brauchbar“ bezeichnet, was durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
67 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur zurückgewiesen hat, schließt sich der Senat dem an; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Prüfungsaufgaben lägen außerhalb des Prüfungsstoffes (bezüglich der Prüfung des AGG vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - 9 S 1099/09 -). Soweit die Klägerin meint, die Prüfer hätten sich mit den Anforderungen, die an den Prüfling gestellt werden, nicht auseinandergesetzt, verkennt sie den Gehalt der Äußerung des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren; soweit sie im Übrigen die Bewertung der Klausur im Zusammenhang mit der Prüfung des AGG angreift (Schriftsatz vom 24.05.2010, S. 16/17), so setzt sie ihre Bewertung der Klausur an die Stelle derjenigen der Prüfer. Ein Beurteilungs- oder Bewertungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Dies gilt auch, soweit es sich um die Behandlung der Haftung des in die Gesellschaft Eingetretenen handelt (Klageschrift S. 21/22).
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Klausur Nr. 4
69 
Das Verwaltungsgericht hält die Bewertung dieser Klausur (lediglich) deshalb fälschlicher Weise (siehe oben) für fehlerhaft, weil insgesamt in Mannheim ein unzutreffender Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Die einzelnen Rügen der Klägerin gegen die Prüferbeurteilungen hält es jedoch nicht für durchschlagend. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher begründet, sodass der Senat hierauf verweisen kann. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren - zulässigerweise - diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, bleibt ihr Bemühen ohne Erfolg.
70 
Die Erstprüferin, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, führt in ihrem Gutachten aus: „Verfasser setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Vorsatztheorien auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach keiner der Theorien dolus eventualis vorliegt. Er meint, wer sich mit einer Gefährdung abfindet, findet sich auch mit der Verletzung ab“. Auf den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, der im Berufungsverfahren der Sache nach nur wiederholt wird, führt die Erstprüferin im Überdenkungsverfahren aus: „Richtig ist, dass der Kandidat bei C. alle Vorsatztheorien dargestellt hat. Die Aufgabe lautet jedoch nicht, die verschiedenen Vorsatztheorien darzustellen, sondern sie auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Dies hat Verfasser vorliegend jedoch nicht getan, sonst hätte er erkannt, dass nach keiner Vorsatztheorie vorliegend ein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Der Sachverhalt in der Aufgabe war eindeutig formuliert, nämlich, dass sich C. mit der Entstehung einer gefährlichen Situation abgefunden hat, jedoch nicht damit rechnete, dass es zu Verletzungen kommen wird. Damit ist die Lösung des Verfassers nach allen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung unvertretbar.“ Dass dies zutrifft, kann der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, zumal das von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2000 - 4 Str 172/00 - offensichtlich aufgrund der besonderen Fallgestaltung keine auf den Klausurfall übertragbaren Grundsätze enthält.
71 
Soweit das Verwaltungsgericht die Kritik der Klägerin an der fehlenden positiven Bewertung der von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn ablehnt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar das Verwaltungsgericht es für nicht vertretbar erachtet hat, den Versuchsbeginn bereits in der Vollendung der Manipulation an den Bremsen zu sehen. Die Erstprüferin hat dagegen jedoch lediglich ausgeführt: „Verfasser setzt sich ebenfalls mit allen Theorien zum unmittelbaren Ansetzen auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach allen Theorien das unmittelbare Ansetzen auch nach der Lösung des Verfassers erst in der Übergabe des manipulierten Fahrzeuges an S. zur Probefahrt zu sehen ist, nicht schon in der Manipulation selbst“. Genau dies trifft zu. Damit wird die Klausur der Klägerin gewürdigt, insbesondere ihr Lösungsansatz. Zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der „Prüfung von § 263 StGB“ ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfer nur das bewerten können und dürfen, was in der Klausur niedergeschrieben ist, und nicht das, was der Klausurverfasser meint zum Ausdruck gebracht zu haben. Es ist zwar richtig, dass ein Prüfer sich bemühen muss, den Gedankengang des Prüflings nachzuvollziehen. Unvollkommene Ausführungen sind jedoch unvollkommen und als solche auch zu bewerten.
72 
Soweit die Klägerin vorträgt, das Strafprozessrecht gehöre nur im Überblick zum Prüfungsstoff und daher dürfe die Prüfung einer analogen Anwendung einzelner Vorschriften nicht erwartet werden, übersieht sie, dass die Auslegungsmethode der Analogie zum Grundbestand der Rechtswissenschaft gehört und deshalb von einem Kandidaten im Ersten juristischen Examen erwartete werden kann.
73 
Klausur Nr. 5
74 
Die Klägerin hebt darauf ab, die kurze Prüfung von § 315b StGB sei zu Recht erfolgt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe eine eigentliche Prüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich eine Klarstellung und deshalb sei die Bewertung durch den Erstprüfer, die Erörterung dieser Vorschrift sei fernliegend gewesen, zu bemängeln. Beides ist unrichtig.
75 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer bei einer „normalen Trunkenheitsfahrt“ eine Prüfung der Vorschrift über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) für fernliegend hält. Dies ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Motivforschung hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.
76 
Wenn die Prüfer die Kenntnis der Grenzwerte für die absolute Fahrtüchtigkeit erwarten, so liegt hierin keine Überdehnung der Prüfungsanforderungen. Die Ausführungen in der Klausur hinsichtlich der Urkundeneigenschaft eines Kfz-Kennzeichens sind, wie die Prüfer rechtsfehlerfrei bemängelten, nicht nur als solche zu beanstanden, sondern auch in sich widersprüchlich, da die Klägerin in ihrer Arbeit zum einen dem Kennzeichen Urkundenqualität beimisst und zum anderen erst durch dessen Entfernen vom Pkw einen entsprechenden Straftatbestand für verwirklicht erachtet. Auf diesen Unterschied ist in der Korrektur hingewiesen worden. Der Erstprüfer hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht in den Antwortspielraum des Prüflings eingegriffen, indem er eine Nachteilszufügungsabsicht durch die Entfernung des Kfz-Kennzeichens „im Hinblick auf die Polizei“ bereits im Ansatz für falsch hält. Denn die Klägerin begründet ihre - von keiner gewichtigen Stimme in Rechtsprechung oder Literatur vertretene - Ansicht nicht, wie der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren darlegt.
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Die Ausführungen des Zweitgutachters, die gelegentlich sehr pointiert sind, zeigen gleichwohl noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit auf, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 [151 f.] und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -).
78 
Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfte. Dies ändert nichts daran, dass er stets zur Sachlichkeit verpflichtet ist, dass er sich zu bemühen hat, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen. All das schließt es indes nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen (so BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, a.a.O.). Auch drastische Anmerkungen lassen als solche nicht den Schluss auf die Unsachlichkeit der Beurteilung zu; gleiches gilt auch für eine Häufung negativer Bewertungen. Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich - wie oben bereits ausgeführt - anhand der Korrekturbemerkungen auf der Klausur, des Gutachtens sowie der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
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Als Randbemerkungen in der Klausur finden sich Worte wie „schief“ (dreimal), „ganz schief“ (einmal), „abseitig“ (einmal), „abwegig“ (einmal) sowie die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits erwähnten Bemerkungen: „schwache Darstellung!“, „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“, „Subsumtion?“, „Was soll das heißen?“, „falsche Baustelle“. Diese Anmerkungen rechtfertigen nicht den Schluss, der Zweitprüfer sei emotional gehindert gewesen, die Klausur sachgerecht zu bewerten. Eine Subsumtion oder Argumentation als „schief“ oder „ganz schief“ zu bezeichnen, verdeutlicht - noch nicht einmal in drastischer Weise -, dass der Prüfer einen Mangel der Prüfungsleistung sieht. Für die Kennzeichnung mit „abwegig“ gilt nichts anderes. Abwegige Auffassungen dürfen auch als solche bezeichnet werden. Gleiches gilt für eine schwache Darstellung, wobei der Zusatz „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“ wohl als Begründung zu verstehen ist. Die Verwendung der Worte „falsche Baustelle“ weist unschwer auf einen Aufbaufehler hin.
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Das Gutachten, mit dem der Zweitprüfer die Note mangelhaft (2 Punkte) begründet, zeigt - auch im Zusammenhang mit den Klausurrandbemerkungen - keine unsachliche Korrektur der Klausur auf. Es heißt dort zwar, „die Arbeit ist ganz klar nicht mehr brauchbar! ... Danach wird kein einziges der Klausurprobleme sauber behandelt. …“ Dies ist eine deutliche Ausdrucksweise. Sie ist jedoch auch angebracht, denn der Zweitprüfer hat jedenfalls dann, wenn er eine vom Erstprüfer abweichende, schlechtere Note vergibt, ohne auf weitere, nicht bereits vom Erstprüfer aufgezeigte Mängel zu verweisen, darzutun, weshalb die schlechtere Note vergeben wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -).
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Die Ausführungen des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren zeigen weder auf, dass er bei der Korrektur der Arbeit das Gebot der Sachlichkeit verletzt hat, noch, dass er aufgrund einer emotionalen Voreingenommenheit im Überdenkungsverfahren nicht in der Lage gewesen ist, seine Beurteilung anhand des Widerspruchsvorbringens sachgerecht zu überprüfen.
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Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Überdenkungsverfahren der Prüfer grundsätzlich nur die gegenüber seiner Beurteilung vorgebrachten Rügen zu behandeln hat, nicht aber auch diejenigen, die sich gegen den anderen Beurteiler richten. Stellt aber der Zweitgutachter im Wesentlichen die gleichen Mängel fest wie sein Mitprüfer, der eine bessere Note vergeben hat, so ist es verständlich, wenn er seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, dass sogar diese bessere Note als nicht ordnungsgemäß erteilt angesehen wird. Auf eine Voreingenommenheit beim Überdenken der Rügen kann hieraus nicht geschlossen werden. Entsprechendes gilt bei all den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Bemerkungen des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (VG-Urteil S. 21 bis 25). Der Zweitprüfer ist vielmehr in seiner Stellungnahme ausdrücklich und zielgerichtet auf den Vortrag der Klägerin eingegangen und hat dargelegt, dass und weshalb er eine Beurteilung mit zwei Punkten für sachgerecht hält. Mit der Formulierung „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden … wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“, wird zwar in deutlicher Form, jedoch zutreffend, die Ansicht des Prüfers zum Ausdruck gebracht, dass ein Obersatz fehlt und deshalb die nachfolgenden Ausführungen fehlerhaft sind. Entsprechendes gilt, soweit er darauf hinweist, dass die Klägerin rund 1 ½ Seiten auf die völlig unproblematische Kausalität verschwendet hat. Diese Äußerung steht im Zusammenhang damit, dass die Klägerin sich in ihrer Widerspruchsbegründung auf die Zeitnot bei der Klausur beruft, mit der sie fehlende oder unvollständige Ausführungen erklären will. Dass sich die Stellungnahme des Zweitprüfers in weiten Teilen wie eine Rechtfertigungsschrift hinsichtlich der vergebenen Punktzahl liest, dürfte sich daraus ergeben, dass den im Überdenkungsverfahren vorgebrachten Hinweisen und Einwendungen des Widersprechenden nicht gefolgt worden ist. Eine mangelnde Offenheit gegenüber den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen lässt sich hieraus nicht ableiten.
83 
Die Anforderungen an die Klausurbearbeitung sind auch nicht überspannt. Die Klägerin wurde nicht „heruntergeprüft“ und der Zweitprüfer hat auch die Anforderungen an die Beurteilung und die zu vergebende Note nicht verkannt. Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ist mangelhaft und mit 1 bis 3 Punkten zu bewerten (§ 15 JAPrO). Dieser Notenbeschreibung entsprechen sowohl das Gutachten des Zweitprüfers als auch seine Ausführungen im Überdenkungsverfahren. Es ist zwar richtig, wie das Verwaltungsgericht formuliert, dass ein Prüfer nicht verlangen darf, dass bereits für die Schwellennote „ausreichend“ alle im Sachverhalt angelegten Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden. Auch trifft zu, dass der Bereich der Note „ausreichend“ zwischen 4 und 6 Punkten eine Leistung erfasst, „die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht“. Dies hat der Zweitprüfer nicht verkannt und deutlich die Mängel in der Klausurbearbeitung aufgezeigt und benannt. Die dagegen vorhandenen positiven Ansätze wurden in hinreichendem Umfang erwähnt. Dass - was das Verwaltungsgericht bemängelt (Urteilsabdruck S. 24/25) - die Negativäußerungen des Prüfers überwiegen, ist der Notenvergabe geschuldet, nicht jedoch einer fehlerhaften Einordnung der Prüfungsleistung der Klägerin in das Notensystem des § 15 JAPrO.
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Klausur Nr. 6
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Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aufgabenstellung nicht außerhalb des Prüfungsstoffes liegt. Nach § 5 Nr. 9a und b JAPrO sind Studien- und Prüfungsfächer das Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht) und aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die grundlegenden Verfahrensarten (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeiten). Die Aufgabenstellung dieser Klausur stellt keine Anforderungen, die über das Staatsrecht oder einen Überblick hinsichtlich verfassungsprozessualer Fragen hinausgeht, die nicht mit Grundkenntnissen und allgemeinen Rechtsanwendungs- und Auslegungsregelungen beherrschbar wären. Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Prüfer hätten zu Unrecht die Diskussion einer sogenannten „verkappten Regierungsvorlage“ gefordert, findet das im Akteninhalt keinen Anhalt. Keiner der beiden Prüfer hat in den Klausurrandbemerkungen, seinem Gutachten oder seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren eine diesbezügliche Erörterung verlangt oder deren Fehler bemängelt.
86 
Fehl geht allerdings die Ansicht des Beklagten, die Frage, ob eine Aufgabenstellung außerhalb des Prüfungsstoffes liege, sei dem Verfahrensrecht zuzuordnen und deshalb nach Verstreichen der Rügefrist (§ 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993) unbeachtlich (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Frage, was Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung sein kann, ist dem materiellen Prüfungsrecht und nicht dem Prüfungsverfahrensrecht, das den Ablauf, nicht aber den Inhalt der Prüfung bestimmt, zuzuordnen.
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Klausur Nr. 7
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Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt dem der Senat zu. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
89 
Soweit das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Erstprüfers beanstandet, die Klausur habe § 31 Abs. 2 BestattungsG nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid geprüft, ist dies fehlerhaft. Denn die Klägerin hat in ihrer Klausur (dort S. 6/7) die genannte Regelung gerade nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage geprüft, sondern ausgeführt: „Also sind S. und T. nach § 31 II BestattungsG verpflichtet, die Kosten der Bestattung des V. zu tragen, mithin nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen i.S.v. § 2 I a Nr. 2 GSBW“.
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Auch soweit der Erstgutachter die Prüfung der Widerspruchsbefugnis durch die Klägerin (Klausur Seite 17) mit der Randbemerkung „welches Recht?“ versehen hat, sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Denn hiermit wird offenkundig eine Erläuterung der - von der Klägerin angeführten - Adressaten-theorie angemahnt, nach der für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts stets die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht. Im Übrigen ist die Bearbeitung der Widerspruchsbefugnis in dem ausgearbeiteten Erstgutachten nicht negativ erwähnt worden.
91 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 nicht weiter in die Bewertung einbezogen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Auch das Verwaltungsgericht erkennt, dass der Prüfer sehr wohl Mängel bei der Bearbeitung dieser Aufgabe aufgezeigt hat, es vermisst jedoch die Bewertung aus seiner Sicht positiver Ansätze in der Klausur. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft (2 Punkte)“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt und mehr oder minder Selbstverständliches nur abhakt. Hier hat der Erstprüfer in seinem schriftlichen Gutachten zusätzlich ausgeführt, dass die Klägerin die elektronische Signatur zumindest kurz angesprochen und somit also auch Positives gesehen hat.
92 
Soweit das Verwaltungsgericht als Prüfungsleitlinie vorgeben will, dass eine Bewertung mit 2 Punkten „voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind“, ist auf die normative Regelung des § 15 JAPrO zu verweisen.
93 
Weitere Ausführungen zu den Vorgaben des Verwaltungsgerichts für eine Neubewertung erübrigen sich, da eine solche nicht vorzunehmen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
95 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
96 
Beschluss vom 10. November 2010
97 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
98 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.