Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17

bei uns veröffentlicht am16.11.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zuzulassen.

2

Der Antragsteller ist approbierter Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin. Er ist Inhaber einer Praxis in S., in der auch andere Ärzte im Angestelltenverhältnis arbeiten. Er ist seit Ende des Jahres 2006 zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigt. Zuletzt im September 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Zulassung zur Durchführung deutscher Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2016.

3

Im Februar 2016 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung in der Praxis des Antragstellers offenbar von einer dort angestellten Ärztin durchgeführt worden war. Weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass an dem betreffenden Tag jedenfalls vier Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nicht durch den Antragsteller selbst durchgeführt worden waren. Der Antragsteller erklärte in der Folge gegenüber der Antragsgegnerin einerseits, dass in seiner Praxis „niemand“ als nicht zugelassene(r) Arzt/Ärztin Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt habe, es andererseits aber „nicht bestritten (wird), dass Frau S. Untersuchungen durchgeführt hat“. Er – der Antragsteller – könne kein ärztliches Fehlverhalten darin erkennen, dass er „Frau Dr. S. anweise, seeärztliche verkehrsmedizinische Anamnesen und körperliche Untersuchungen vorzunehmen und mir eine Entscheidung vorzuschlagen“.

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In der weiteren Folge nahm die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen vor, forderte verschiedene Unterlagen an und nahm Kontakt zu Patienten des Antragstellers auf. Dieser brachte gegenüber der Antragsgegnerin in mehreren Schreiben zum Ausdruck, dass er deren Vorgehen für rechtswidrig und unangemessen halte. Der Antragsteller richtete zudem Schreiben an verschiedene Stellen – etwa an den Verband ... –, in denen er über seinen Konflikt mit der Antragsgegnerin berichtete und in denen u.a. davon die Rede war, dass versucht werde, ihn – den Antragsteller – „loszuwerden“. Außerdem erhob er Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bedienstete der Antragsgegnerin. Diese erstatte Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen einer Straftat nach § 278 StGB. Der Antragsteller wiederum erstattete Strafanzeige gegen Bedienstete der Antragsgegnerin.

5

Mit Bescheid vom 5. April 2016 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller im September 2014 erteilte Zulassung zur Durchführung deutscher Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Widerruf erfolge auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Satz 2 SeeArbG. Der Antragsteller verfüge nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 SeeArbG und § 9 Abs. 3 MariMedV. Der Antragsteller habe wiederholt gegen Vorschriften des Seearbeitsgesetzes und der Maritime-Medizin-Verordnung verstoßen, indem er Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nicht (vollständig) selbst durchgeführt habe. Gegen den Bescheid vom 5. April 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch und später (Untätigkeits-) Klage, die bei dem Verwaltungsgericht anhängig ist (5 K 8379/16).

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Einen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. April 2016 gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2016 ab (5 E 2875/16): Der Widerruf sei voraussichtlich rechtmäßig erfolgt. Dem Antragsteller fehle aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen die erforderliche Zuverlässigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft angestellte Ärzte mit der Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen betrauen werde. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 9. Februar 2017 für wirkungslos, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Ablauf der Gültigkeit der im September 2014 erteilten Zulassung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (3 Bs 215/16).

7

Bereits unter dem 27. Dezember 2016 – laut Eingangsstempel bei der Antragsgegnerin am 2. Januar 2017 eingegangen – hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen beantragt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Mai 2017 – nachdem das vorliegende Eilverfahren bereits anhängig war – ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, alle der in § 9 Abs. 1 MariMedV genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Überdies fehle dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit. Insoweit hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass der Antragsteller in acht weiteren Fällen im Januar und Februar 2016 Seediensttauglichkeitszeugnisse ausgestellt habe, ohne die betroffenen Seeleute zuvor selbst untersucht zu haben. Die gegen den Bescheid vom 2. Mai 2017 erhobene (Untätigkeits-) Klage ist bei dem Verwaltungsgericht anhängig (5 K 3898/17).

8

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13. September 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, „dem Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Zulassung zur Durchführung deutscher Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit der Auflage der höchstpersönlichen Durchführung dieser Untersuchungen zu erteilen, nachdem dieser eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er vor dem Hintergrund einer entsprechenden Auflage zukünftig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur noch höchstpersönlich durchführen wird. Die Zulassung kann mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden für den Fall, dass der Antragsteller zukünftig eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung nicht höchstpersönlich durchführen, sondern an einen anderen Arzt bzw. eine andere Ärztin delegieren sollte“. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin ohne die tenorierte Auflage, weil Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften höchstpersönlich durchgeführt werden müssten. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Antragsteller an eine entsprechende Auflage halten werde. § 16 SeeArbG sehe die Erteilung einer vorläufigen Zulassung zwar nicht vor. Die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur beauflagten Erteilung einer Zulassung für die Dauer eines Jahres sei aber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geboten.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

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Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Insbesondere hat sie mit guten Gründen darauf verwiesen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe und dass sein Eilantrag auf eine – unzulässige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Beides habe das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter thematisiert. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Entscheidung weiter berechtigt in Zweifel gezogen, indem sie eingewandt hat, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprächen, unberücksichtigt gelassen, weil es einseitig darauf abgestellt habe, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers könne schon durch die Auflage abgewendet werden, zukünftig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur noch höchstpersönlich durchzuführen.

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Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegericht eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet, ohne auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt zu sein. Diese Prüfung führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung bzw. Verlängerung (s)einer Zulassung zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (hierzu 1.) noch einen Anordnungsanspruch (hierzu 2.) glaubhaft gemacht.

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1. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

13

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist hierbei Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008, 2 BvR 338/08, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 7 VR 6/11, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.4.2017, 9 S 673/17, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.3.2012, 8 ME 204/11, juris Rn. 8, alle m.w.N.).

14

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit seinem Eilantrag hat er zwar darauf verwiesen, dass ihm, würde ihm die begehrte Zulassung weiter vorenthalten, beträchtliche Einnahmen entgingen, und dass hiervon seine Berufsfreiheit betroffen sei. Mit seiner Beschwerdeerwiderung hat er diese Gesichtspunkte wiederholt und geltend gemacht, das Vorenthalten einer Zulassung bedeute einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht und es sei „unstreitig“, dass ihm erhebliche finanzielle Nachteile entstünden. Näher konkretisiert hat er die ihm drohenden bzw. entstehenden Einnahmeausfälle aber nicht. Vielmehr hat er darauf verwiesen, die Antragsgegnerin müsse „nur die ihr bekannten jährlichen Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auswerten und deren Gebühreneinnahmen hochrechnen, um zu erahnen, welche erheblichen finanziellen Einschnitte“ sie ihm zumute, zumal es sich bei den Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nicht nur um ein „Zubrot“ handele, sondern die daraus generierten Einnahmen ein erhebliches Gewicht hätten.

15

Abgesehen davon, dass der Antragsteller den Umfang seiner Einnahmeausfälle nicht dadurch gegenüber dem Gericht glaubhaft macht, dass er auf die Möglichkeiten der Antragsgegnerin verweist, diese zu ermitteln, lässt der Verweis auf die „Erheblichkeit“ von Einnahmeausfällen nicht den Schluss darauf zu, dem Antragsteller könne das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden. Dass seine berufliche Existenz ernsthaft bedroht ist, wenn er nicht weiter ununterbrochen Seediensttauglichkeitsuntersuchungen vornehmen kann, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Leistungsspektrum der Praxis des Antragstellers, in der er selbst tätig ist und im Moment offenbar eine angestellte Ärztin beschäftigt (vgl. http://www.... ), umfasst eine Vielzahl von Aufgaben und Tätigkeiten insbesondere aus dem Bereich der Arbeitsmedizin. Zu diesen zählen u.a. Seediensttauglichkeitsuntersuchungen i.S.v. § 16 SeeArbG (s. http://www.... ). Auch wenn unterstellt werden kann, dass es sich hierbei nicht um eine bloß untergeordnete Tätigkeit in der Praxis des Antragstellers handelt, so spricht angesichts der großen Anzahl an (sonstigen) Leistungsangeboten nichts dafür, dass die Praxis des Antragstellers und ihr wirtschaftlicher Fortbestand mit der Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen „steht und fällt“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der auf seiner Internetseite abrufbaren Stellenausschreibung gegenwärtig und trotz der ungeklärten Perspektive seiner weiteren Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen eine Ärztin bzw. einen Arzt im Angestelltenverhältnis für seine Praxis sucht (siehe http://www.... ). Das Risiko, dass die Praxis des Antragstellers mittelfristig ihren Ruf als Anlaufstelle für Seeleute für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen verliert, wird überdies dadurch gemindert, dass in der Praxis gegenwärtig offenbar ein weiterer Arzt freiberuflich tätig ist, der über eine Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen verfügt (vgl. http://www.... sowie http://www.... ).

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass die dem Antragsteller entstehenden wirtschaftlichen Nachteile derart schwerwiegend sind, dass ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könnte. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die betroffenen Grundrechte, namentlich die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei kann offen bleiben, inwieweit der Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Zulassung erstrebt und sich nicht – anders als in dem vorangegangenen Eilverfahren – gegen die Entziehung einer ihm bereits erteilten Zulassung wendet, aus den Grundrechten einen Anspruch auf (Weiter-) Gewährung einer Vergünstigung ableiten kann. Jedenfalls wird er lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen und insoweit auch nur in einem Teilbereich seiner Berufsausübung, die sich aus einer Vielzahl weiterer Teilbereiche zusammensetzt (s.o.). Auch das Gewicht seiner Grundrechtsbetroffenheit ist danach nicht derart gravierend, dass dem Antragsteller bereits im Wege einer die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung dasjenige zugesprochen werden müsste, das er mit seiner Hauptsacheklage zu erreichen sucht.

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2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsachen rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

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Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller erstrebte weitere Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind § 16 SeeArbG, §§ 9, 10 MariMedV. Voraussetzung für die Zulassung eines Arztes ist danach u.a., dass dieser zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG). Dies gilt unabhängig davon, ob die erstmalige Zulassung oder aber die Verlängerung einer Zulassung erstrebt wird. Aus § 10 Abs. 1 MariMedV folgt insoweit nichts anderes. Diese Vorschrift regelt zwar die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Zulassung und nennt hierbei nicht ausdrücklich auch das Erfordernis der Zuverlässigkeit. Dieses ergibt sich aber auch für Zulassungsverlängerungen weiterhin aus der allgemeinen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG. § 10 MariMedV konkretisiert im Fall einer Zulassungsverlängerung nämlich nur die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 9 Abs. 1 und 2 MariMedV, die die fachlichen Kenntnisse sowie die persönliche Eignung des Arztes näher regeln (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SeeArbG). § 10 MariMedV bringt hingegen nicht zum Ausdruck, dass die Verlängerung einer Zulassung abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG auch dann erfolgen kann, wenn der betreffende Arzt nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

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Dem Antragsteller fehlt die für die Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen erforderliche Zuverlässigkeit. Unzuverlässigkeit i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen gelten. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Abzustellen ist dafür in der vorliegenden Verpflichtungskonstellation auf die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95, BVerwGE 105, 214, juris Rn. 25, m.w.N.; Beschl. v. 27.10.2010, 3 B 61.10, juris Rn. 5). Diese allgemeinen Maßgaben sind auch bei der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 3 MariMedV zu berücksichtigen. Danach fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

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a) Der Antragsteller hat wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit verstoßen. Er hat, wie die Antragsgegnerin ermittelt hat, in einer Vielzahl von Fällen Seediensttauglichkeitszeugnisse ausgestellt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG, § 5 MariMedV), obwohl er die betreffenden Besatzungsmitglieder nicht selbst untersucht hat. Diesen Sachverhalt stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.

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Die Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses durch einen hierfür zugelassenen Arzt, der die Seediensttauglichkeitsuntersuchung zuvor nicht selbst durchgeführt hat, verstößt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit. Denn Seediensttauglichkeitsuntersuchungen müssen durch die hierfür zugelassenen Ärzte selbst durchgeführt werden. Eine vollständige oder teilweise Delegation der Untersuchungen auf nicht zugelassene Ärztinnen und Ärzte ist, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nicht zulässig.

22

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen. § 12 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG geht ohne Einschränkung davon aus, dass die Seediensttauglichkeitsuntersuchung durch den „zugelassenen Arzt“ durchgeführt wird. In § 12 Abs. 2 Satz 2 SeeArbG ist davon die Rede, dass „er“ – d.h. der zugelassene Arzt i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG – eine Untersuchung auf Seediensttauglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführen darf. Und § 12 Abs. 3 Satz 1 SeeArbG ermächtigt den zugelassenen Arzt zur Bescheinigung der Seediensttauglichkeit, „wenner auf Grund einer medizinischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit festgestellt hat“ (Hervorhebung durch Verf.). Auch der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 MariMedV macht deutlich, dass Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durch den hierfür zugelassenen Arzt persönlich durchgeführt werden müssen. Dort heißt es, dass „der zugelassene Arzt“ die Untersuchung „in seinen Untersuchungsräumen“ durchzuführen hat. Und auch in Anlage 2 der Maritime-Medizin-Verordnung, die Inhalt und Ablauf der Seediensttauglichkeitsuntersuchung regelt und auf die in § 4 Abs. 1 Satz 1 MariMedV verwiesen wird, ist an mehreren Stellen ausdrücklich davon die Rede, dass die dort beschriebenen Untersuchungen von dem „zugelassenen Arzt“ durchzuführen sind.

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Auch systematische Erwägungen stützen ein Verständnis der einschlägigen Regelungen dahin, dass Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur durch die hierfür zugelassenen Ärzte selbst erfolgen dürfen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 1 MariMedV sieht ausdrücklich – unter Beibehaltung des Letztbeurteilungsrechts des zugelassenen Arztes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 MariMedV) – die Möglichkeit der Beteiligung weiterer Ärzte vor, allerdings nur, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die Vorschrift bezieht sich auf Untersuchungskonstellationen, in denen dem zugelassenen Arzt die für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlichen (Fach-) Kenntnisse fehlen und deshalb die Beteiligung eines weiteren (Fach-) Arztes geboten erscheint (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 3 der nicht mehr geltenden Seediensttauglichkeitsverordnung, dem § 4 Abs. 2 MariMedV nachgebildet ist, vgl. hierzu wiederum die Verordnungsbegründung in BR-Drs. 120/14 vom 31. März 2014, S. 102). Im Umkehrschluss folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 1 MariMedV, dass in allen anderen Fällen, d.h. wenn dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit nicht erforderlich ist, die Hinzuziehung eines anderen Arztes, geschweige denn die Delegierung an einen anderen Arzt nicht statthaft ist.

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Auch Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens sprechen dafür, dass Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur durch die hierfür zugelassenen Ärzte persönlich erfolgen dürfen. Mit der persönlichen Zulassung einzelner Ärzte zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen soll angesichts der erheblichen Verantwortung, die mit der Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses verbunden ist, sichergestellt werden, dass die untersuchenden Ärzte mit den Bedingungen an Bord eines Schiffes vertraut sind (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MariMedV), Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf Erkrankungen besitzen, die einen Bezug zu einer Tätigkeit an Bord haben (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 MariMedV), Routine bei der Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen aufweisen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 MariMedV) und mit Inhalt und Ablauf von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen vertraut sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, Anlage 2 MariMedV). All diese Ziele, die auch in der Begründung der Maritime-Medizin-Verordnung genannt werden (vgl. BR-Drs. 120/14, S. 104 ff.), könnten nicht erreicht werden, wenn der zugelassene Arzt die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen an andere Ärzte, die eine solche Zulassung nicht besitzen, delegieren könnte. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der zugelassene Arzt selbst überprüfen und beurteilen kann, ob der Arzt bzw. die Ärztin, den bzw. die er mit der Durchführung einer Untersuchung betraut, die erforderlichen Fertigkeiten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen besitzt. Denn dies ist nicht Sache des zugelassenen Arztes, sondern der zuständigen Behörde, die hierbei die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zugrunde legt.

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b) Bei den Verstößen des Antragstellers gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit handelt es sich um gravierende Verstöße.

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Diese Einschätzung beruht zum einen auf der erheblichen Anzahl von zwölf Verstößen, die die Antragsgegnerin für einen nur kurzen Zeitraum, nämlich für zwei Monate ermittelt hat. Da der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, zu den von der Antragsgegnerin festgestellten Delegationen auf eine angestellte Ärztin sei es nur ausnahmsweise in Sondersituationen gekommen, sondern im Gegenteil die Auffassung vertreten hat und weiterhin vertritt, sein Vorgehen sei nicht zu beanstanden, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Verstöße in Wahrheit deutlich höher liegt und die vollständige oder teilweise Delegation von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf andere Ärzte einer in der Praxis des Antragstellers bestehenden Übung entsprochen hat.

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Die Einschätzung, es handele sich bei den Verstößen des Antragstellers gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit um gravierende Verstöße, beruht zum anderen darauf, dass die persönliche Vornahme der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durch den hierfür zugelassenen Arzt nicht zu seinen untergeordneten Nebenpflichten, sondern im Gegenteil zu seinen zentralen Hauptpflichten gehört. Mit der Erteilung einer Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen wird dem Arzt eine besondere Verantwortung zuteil, die es rechtfertigt, die Zulassung an strenge, persönlich zu erfüllende Anforderungen zu knüpfen. Denn der Verordnungsgeber der Maritime-Medizin-Verordnung geht davon aus, „dass es bei weltweit fahrenden Schiffen bis zu zwei Wochen dauern kann, bis medizinische Hilfe von Land aus möglich ist. Die zuverlässige Prognose von Krankheitsverläufen durch besonders erfahrene Ärzte ist daher bei Seediensttauglichkeitsuntersuchungen von elementarer Bedeutung“ (vgl. BR-Drs. 120/14, S. 105). Indem ein zugelassener Arzt es nicht zugelassenen Ärzten ermöglicht, Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen, wird eine zentrale Voraussetzung für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zur Disposition gestellt, nämlich die nachgewiesene einschlägige Erfahrung und Kenntnis der zugelassenen Ärzte, die hierbei der Überwachung durch die Antragsgegnerin (und nicht durch einen zugelassenen Arzt) unterliegen (vgl. § 17 SeeArbG).

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Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er sich die Letztbeurteilung stets vorbehalten habe und die von ihm eingesetzten Ärzte lediglich einen Vorschlag gemacht hätten. Es erschließt sich nicht, wie eine verlässliche Letztbeurteilung gelingen kann, wenn der beurteilende Arzt den Patienten nicht selbst untersucht hat (und im Fall des Antragstellers teilweise offenbar nicht einmal gesehen hat). Denn die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erfordert nicht nur die Durchführung bestimmter Untersuchungen und ihre Befundung, sondern auch (und vor allem) die ausführliche Anamneseerhebung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2, Abschn. 2. MariMedV), die Grundlage und Ausgangspunkt für das weitere Untersuchungsprogramm ist. Gerade hierbei kommen die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des zugelassenen Arztes zum Tragen, die es rechtfertigen, ihm – und nur ihm – die Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zu erteilen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob einzelne der im Rahmen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorzunehmenden (Hilfs-) Tätigkeiten (etwa Körpergröße- oder Gewichtsmessungen) auch von Angestellten des zugelassenen Arztes erledigt werden dürfen. Denn hierum geht es vorliegend nicht. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers steht nicht deshalb in Frage, weil er seine Patienten nicht selbst gemessen und gewogen hat, sondern weil er Untersuchungen und ärztliche Einschätzungen Dritten überantwortet hat, die die hierfür erforderliche Zulassung nicht besitzen.

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c) Die wiederholten und gravierenden Verstöße des Antragstellers gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit lassen vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit, wie sie in seiner Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin offenbar geworden ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit die verlässliche Prognose zu, er werde sich zukünftig an seine sich aus dem Seearbeitsgesetz und der Maritime-Medizin-Verordnung ergebenden Berufspflichten halten.

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Allerdings spricht es nicht gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, dass er zu der (Rechts-) Frage, ob die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen von dem hierfür zugelassenen Arzt weiter an nicht zugelassene Ärzte delegiert werden kann, eine andere Auffassung als die Antragsgegnerin vertreten und diese auch gegenüber der Antragsgegnerin artikuliert hat. Auch wenn die vorstehend genannte Rechtsfrage angesichts der eindeutigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen nicht ernstlich bejaht werden kann und die abweichende Auffassung des Antragstellers ein zweifelhaftes Verständnis seiner Verantwortung als Inhaber einer Zulassung für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen offenbart, liegt es auf der Hand, dass die Unzuverlässigkeit eines Arztes nicht darauf gestützt werden kann, dass er zu einer berufsrechtlichen Frage eine andere Auffassung vertritt als die zuständige Aufsichtsbehörde und hieran auch festhält, nachdem die Aufsichtsbehörde ihm ihre - abweichende – Auffassung mitgeteilt hat.

31

Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Zukunft die Gewähr dafür bietet, sich an die für ihn geltenden Berufspflichten zu halten, weckt aber die Art seines Umgangs mit dem von der Antragsgegnerin gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit verstoßen. Der Antragsteller hat nicht die sachliche Klärung der aufgeworfenen Frage angestrebt, sondern die persönliche Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin gesucht, in der es ihm ersichtlich nicht um die Sache, sondern vor allem darum ging, die Legitimität der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde in Abrede zu stellen. Sein sinngemäßer Einwand, er sei von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgegangen und allenfalls einer Art „Verbotsirrtum“ erlegen, verfängt deshalb nicht.

32

Schon mit seinem ersten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22. Februar 2016 hat er auf deren berechtigte Anfrage vom 18. Februar 2016, die diese aufgrund eines konkreten Anlasses im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit gemäß § 17 SeeArbG an den Antragsteller gerichtet hatte, in einer Weise reagiert, die angesichts seiner zumindest widersprüchlichen Angaben der Sache wenig dienlich war und mit der er in erster Linie zum Ausdruck gebracht hat, dass er seiner Sicht der Dinge den Vorrang gegenüber einer Klärung des Sachverhalts und der aufgeworfenen (Rechts-) Frage einräumt. Der Antragsteller hat auch in der Folgezeit gezeigt, dass er zu einer differenzierten und sachlichen Klärung weder bereit noch in der Lage ist. Vielmehr hat er seine fachliche Überlegenheit gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin dadurch zum Ausdruck zu bringen versucht, dass er deren Qualifikation, ihre persönliche Integrität und ihre Berechtigung, im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin für diese tätig zu werden, in teilweise ehrverletzender Weise in Zweifel gezogen hat. Hierbei hat er die Form der sachlichen Auseinandersetzung immer wieder verlassen, wie etwa seine Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016, vom 4. März 2016, vom 14. März 2016, vom 1. April 2016 und vom 21. April 2016 deutlich machen. Der Antragsteller hat darüber hinaus zur Eskalation der Auseinandersetzung entscheidend beigetragen, indem er Dritte in die Angelegenheit hineingezogen und versucht hat, diese gegen die Antragsgegnerin in Stellung zu bringen, ohne dass ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anlass für deren Einschreiten noch erkennbar ist. Dies zeigen etwa die Veröffentlichungen des Antragstellers auf seiner Homepage („Wenn ... “ oder „Service – ... “, vgl. http://www.... ), das Schreiben der W. GmbH an die Antragsgegnerin vom 13. April 2016 oder die wiederholten Schreiben des Antragstellers an den Verband ... . Dabei war und ist dem Antragsteller ersichtlich nicht an einer sachlichen Klärung, sondern in erster Linie daran gelegen, „Stimmung“ gegen die Antragsgegnerin und ihre Bediensteten zu machen. Dies belegen seine mitunter fragwürdige Wortwahl („Ausbruch miesester Stasimethoden“), seine Ausweitung der Auseinandersetzung auf berufspolitische Fragen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang zu dem ursprünglichen Anlass für das Tätigwerden der Antragsgegnerin haben, sowie der Umstand, dass seine Schilderungen häufig nicht der Wahrheit entsprachen. Dass etwa „B. (...) in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt (hat), dass es nur darum ginge, mich zu ´Bestrafen` und meine Rückkehr als zugelassenen Arzt mit allen Mitteln zu verhindern“ (Schreiben des Antragstellers an den Verband ... vom 30. März 2017) oder dass „das OVG Hamburg (...) die Entscheidung des VG Hamburg, dass meine Zulassungsentziehung rechtmäßig sein könnte, bereits im Februar 2017 aufgehoben (hat)“ (Schreiben des Antragstellers an den Verband ... vom 25. September 2017), ist nicht eine bloß übertriebene, sondern eine unrichtige Darstellung des wahren Sachverhalts.

33

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen gelangt der beschließende Senat zu der Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner wiederholten und gravierenden Rechtsverstöße in der Vergangenheit und mit Blick auf seine Persönlichkeit gegenwärtig nicht die Gewähr dafür bietet, die für ihn geltenden Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit zukünftig immer einzuhalten. Es steht zu befürchten, dass sein Handeln nicht stets von dem Bestreben geprägt sein wird, seine Berufspflichten im Geltungsbereich des Seearbeitsgesetzes unbedingt einzuhalten und den Vorrang des geltenden Rechts, zu dem auch die Aufsichts- und Überwachungszuständigkeit der Antragsgegnerin gehört, zu akzeptieren, sondern dass er im Zweifel seine Sicht der Dinge für maßgeblich erachtet und zur Richtschnur für sein Handeln macht. Diese Befürchtung bezieht sich nicht allein darauf, dass der Antragsteller auch in Zukunft die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf nicht zugelassene Ärzte delegieren könnte, sondern sie geht darüber hinaus und betrifft sein gesamtes Verhalten als Inhaber einer Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, der der Aufsicht durch die Antragsgegnerin unterliegt. Schon deshalb kann die Annahme, der Antragsteller sei unzuverlässig, auch nicht dadurch abgewendet werden, dass er sich verpflichtet, in Zukunft Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur noch selbst durchzuführen, oder dadurch, dass ihm gegenüber eine entsprechende Auflage erteilt wird.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17

Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17 zitiert 18 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

SeeArbG - SeeArbG | § 16 Zulassung von Ärzten


(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er 1. die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse bes

SeeArbG - SeeArbG | § 12 Seediensttauglichkeitszeugnis


(1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen (Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seedien

Strafgesetzbuch - StGB | § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In

SeeArbG - SeeArbG | § 20 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates1.die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, ein

Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV | § 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung


(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand

Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV | § 10 Verlängerung der Zulassung


(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung de

Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV | § 9 Zulassung von Ärzten


(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt 1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,2. in der

SeeArbG - SeeArbG | § 17 Überwachung der Ärzte


(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen1.verlangen, dass der

Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV | § 5 Seediensttauglichkeitszeugnis


(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er 1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,2. den Vordruck mit einem Stempel nach

Referenzen - Urteile

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Feb. 2011 - 7 VR 6/11

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Gründe I. 1 Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt s
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 3 Bs 243/17.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller

Referenzen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit der Frage der NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisation nach 1950.

2

Er beantragte am 17. November 2010 die Erteilung von Auskünften über hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mit NS-Vergangenheit im Zeitraum von 1950 bis 1980. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin um etwas Geduld, da die Bearbeitung der Anträge einige Zeit beanspruchen werde.

3

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er beantragt, ihm

1. Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern aus den Jahren 1962 bis1965 zu geben, insbesondere zu den Ergebnissen der Org. 85,

sowie ihm

2. Auskunft zu geben zu folgenden Fragen: a) Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

b) Wie viele inoffizielle Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

c) Wie viele der hauptamtlichen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren

A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?

B) ehemalige Mitglieder der SS?

C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?

D) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?

d) Wie viele der ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren

A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?

B) ehemalige Mitglieder der SS?

C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?

D) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?

4

Auf die diesem Antrag beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.

II.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

6

Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern zu gewähren und Auskünfte über die NS-Verstrickung hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung (vgl. bezüglich eines Antrags auf Akteneinsicht, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 - juris Rn. 13). Wird die Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Einsicht in die Untersuchungsunterlagen zu gewähren und die gewünschten Auskünften zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.>). Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

7

Soweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes insbesondere auf die in den Landespressegesetzen enthaltenen Informationsansprüche gegenüber Behörden bezieht, denen zwecks genauer und gründlicher Berichterstattung zeitnah nachzukommen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 - BayVBl 2005, 21 <23>), trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Einsichts- und Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die NS-Verstrickung früherer Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes bzw. der Organisation Gehlen, die einen historischen Zeitraum betrifft und in regelmäßigen Abständen Gegenstand der Presseberichterstattung ist, einen Aktualitätsbezug aufweist, der eine Auskunft im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

8

Den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen starken Aktualitätsbezug gewinnt die Sache auch nicht durch den - überdies unzutreffenden - Hinweis des Antragstellers auf den Terminstand des Senats. Soweit in Verfahren auf Auskunft/Information/Akteneinsicht ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlich wird, ist die damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer nicht zu vermeiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 909). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen.
Es hat entschieden, dass die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 keine Rechtsfehler aufweise. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt ergänzend:
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Hinblick auf Klausur Nr. 4, die Ansicht der Kammer sei verfehlt, ihr Einwand, es hätte von den Prüfern keine hinreichende Begründung dafür verlangt werden dürfen, weshalb die Grundschulträgerschaft zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehöre, sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die „Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung“ Kerngegenstand des Beurteilungsspielraums des Prüfer sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht dies lediglich ergänzend ausgeführt hat („Selbst wenn man..“), ist es nicht bewertungsfehlerhaft, wenn die Prüfer das Fehlen einer hinreichenden Begründung für die Annahme beanstanden, dass die Grundschulträgerschaft traditionell zu den Gemeindeangelegenheiten gehöre. Ein Überspannen der Prüfungsanforderungen liegt darin nicht; vertiefte oder historisch begründete Ausführungen zu der Thematik haben die Prüfer (gerade) nicht verlangt. Sie haben vielmehr zu Recht bemängelt, dass der Begriff der örtlichen Angelegenheiten überhaupt nicht überzeugend herausgearbeitet wird und der Hinweis der Antragstellerin auf die „laufende Verwaltung“ neben der Sache liegt.
Der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsfehler, dass der Erstprüfer in der Gesamtbetrachtung ihrer Leistung ausschließlich auf die vermeintlichen Mängel der Klausur abstelle und pauschal behaupte, dass diese „in keiner Weise“ den Anforderungen entspreche, liegt nicht vor. Vom Fehlen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungsbegründung kann nicht die Rede sein. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris Rn. 91, mit dem das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert wurde).
Des Weiteren verfängt der Einwand nicht, der Erstprüfer lege einen verfehlten Bewertungsmaßstab an, wenn er die von ihm vergebene Note „mangelhaft“ mehrmals damit rechtfertige, dass Ausführungen der Antragstellerin zu verschiedenen Prüfungspunkten „nicht überzeugend“ seien. Abgesehen davon, dass diese Behauptung die detaillierten Ausführungen des Erstprüfers außer Acht lässt und so nicht zutrifft, ist die Annahme der Antragstellerin verfehlt, schlüssig und nachvollziehbar begründet werden könne die Note „mangelhaft“ nur dann, wenn nachgewiesen werde, dass der Kandidat das juristische Handwerk, insbesondere die Gutachtens- und Subsumtionstechnik, allenfalls nur ansatzweise beherrsche und nur stark lückenhafte Rechtskenntnisse vorhanden seien (vgl. nur § 15 JAPrO).
Auch die im Hinblick auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 erhobenen Rügen - sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Begriff der Einrichtung, verfehlter Bewertungsmaßstab „überzeugend“ und mangelnde Beherrschung des Gutachtenstils - entkräften die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des Beschlusses, mit denen es sich mit dem Einwand der Antragstellerin auseinandersetzt, der Erstprüfer erhebe zu Unrecht den Vorwurf der mangelnden Beherrschung des Gutachtensstils, nicht „völlig unverständlich“. Die Antragstellerin nimmt schon nicht in den Blick, dass der Erstprüfer im Verfahren des Überdenkens ausdrücklich erklärt hat, in formaler Hinsicht halte er an seinen in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwänden nicht fest, und die Bewertung der Arbeit um einen Punkt angehoben hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann seiner Stellungnahme auch keine Änderung des Bewertungssystems entnommen werden. Zum einen liegt die von der Antragstellerin behauptete Verschärfung der Kritik am Gutachtenstil fern. Der Erstprüfer schwächt in der Stellungnahme seine Kritik hinsichtlich der formellen Schwächen vielmehr ab, indem er feststellt, seine in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwände seien „sicher zu scharf ausgefallen“. Darüber hinaus erläutert er, dass sich die Kritik an der mangelnden Beherrschung des Gutachtenstils auf die wiederholt fehlenden Begründungen und die nicht hinreichende Arbeit mit dem Sachverhalt beziehe. Mit dieser Klarstellung - die einhergeht mit der Feststellung des Prüfers, dass er insoweit den Vorwurf eines rein formalen Mangels nicht aufrecht erhalten könne - ist eine Änderung des Bewertungssystems schon deshalb nicht verbunden, weil der Prüfer diese - im Übrigen zutreffenden - Kritikpunkte bereits in seinem ursprünglichen Gutachten benannt hat.
Im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgetauschten Argumente weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.
Zwar ergeben sich nach der auch von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479) besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes - und die Prüfung des Anordnungsgrundes - in den Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Denn dann sind die Betroffenen gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, 756).
10 
Im vorliegenden Fall sind insoweit indes zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zum einen bedarf die Antragstellerin, wie der Antragsgegner erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, zum Abschluss ihrer Ausbildung zunächst der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und eines erfolgreichen Abschlusses der Zweiten juristischen Staatsprüfung. In den Vorbereitungsdienst kann die Antragstellerin aber grundsätzlich nicht ohne die Feststellung des endgültigen Bestehens der Ersten juristischen Prüfung aufgenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2001 - 14 B 552/01 -, juris). Daher drohen bereits aus diesem Grund keine erheblichen Ausbildungsverzögerungen, weil das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ohnehin abgewartet werden muss. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung erst im Sommer diesen Jahres erstrebt. Ausweislich des vom Verwaltungsgericht am 28.12.2016 gefertigten Aktenvermerks hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf telefonische Nachfrage erklärt, das Begehren auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung beziehe sich nicht auf den unmittelbar bevorstehenden Prüfungszeitraum, sondern auf den darauf folgenden nächstmöglichen Prüfungstermin (wohl im Juli 2017). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zeitraum nicht auch mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen war, verliert ihr Argument, sie müsse ihr Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand halten, danach an Gewicht.
11 
Ferner ist zweifelhaft, ob die erstrebte vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung hier nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.06.2016 mitgeteilt, dass sie die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. In den Aufsichtsarbeiten habe sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,58 Punkten (im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 angehoben auf 3,66 Punkte) erzielt. Nach § 16 JAPrO setze die Teilnahme an der mündlichen Prüfung jedoch voraus, dass in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht worden sei. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin am 20.12.2016 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist. In diesem Fall dürfte eine - vorläufige - Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht statthaft sein, weil die vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung vorzunehmende Entscheidung über die Endnote der Staatsprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 JAPrO) nicht möglich ist. Denn der Prüfungsausschuss kann nur auf der Grundlage aller Einzelleistungen und damit auch der Einzelleistungen in der schriftlichen Prüfung entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Bewertungen kann indes für die Antragstellerin keine Endnote festgesetzt werden, weil sie damit, was sie auch nicht in Zweifel zieht, aufgrund des Verfehlens der erforderlichen Durchschnittspunktzahl von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist (vgl. § 16 JAPrO). Unter Außerachtlassung der Noten der angegriffenen Aufsichtsarbeiten kann ebenfalls keine Endnote festgesetzt werden, und die erstrebte Neubewertung kann auch anderweitig nicht ersetzt werden. Zudem muss die Festsetzung der Endnote unter dem frischen Eindruck der mündlichen Leistungen des Kandidaten geschehen (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 JAPrO). Auch kann nur bei Vorliegen aller Bewertungen über ein Abweichen von der Durchschnittspunktzahl entschieden werden (§ 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478, und vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258, das bezweifelt, ob nach 15 Monaten eine Neubescheidung über das Ergebnis einer mündlichen Prüfung noch möglich ist, weil hierbei der Gesamteindruck von den Leistungen des Kandidaten allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben wäre, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „kaum möglich sein“ dürfte [juris Rn. 35]).
12 
Dem kann die Antragstellerin wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entscheidung über eine mögliche Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ohne Weiteres auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden könne, wie dies auch geschehe, wenn der Prüfling nach bestandener Prüfung erfolgreich die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung anfechte. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnote gegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 07.10.1988 (a.a.O.) ausgeführt:
13 
„Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger aufgrund einer vom damaligen Prüfungsausschuss erneut zu treffenden Entscheidung über eine Hebung der Durchschnittspunktzahl neu zu bescheiden. Eine solche Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt voraus, dass sich die Prüfer vom Leistungsstand des Kandidaten einen „Gesamteindruck“ verschaffen (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F.; § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F.; § 16 Abs. 2 Satz 3 JAPrO [nunmehr: § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG, § 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO]). Hierzu gehört auch der Eindruck, den der Kandidat durch seine in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen auf das Prüfungsgremium macht. Ob ein solcher Gesamteindruck im vorliegenden Fall noch rekonstruierbar ist, erscheint sehr fraglich. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Aus der von ihm in Bezug genommenen Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. B. vom 29. Oktober 1987 ergibt sich, dass dieser sich an die Einzelheiten der mündlichen Prüfung vom 2. Juni 1986 nicht mehr erinnert. Den Gesamteindruck allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben, dürfte kaum möglich sein. Unter diesen Umständen liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Überlegung nahe, dass bei angenommener Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nur aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung in Frage gekommen wäre. Bejahendenfalls hätte der Klage jedenfalls nicht mit dem vom Berufungsgericht gefundenen Urteilsspruch stattgegeben werden dürfen.“
14 
Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch zweifelhaft, worin derzeit das Bedürfnis der Antragstellerin für eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen sollte, nachdem in dieser Verfahrensart wegen des vorläufigen Charakters ohnehin keine Regelung von dauerhaft gesichertem Bestand erreicht werden kann.
15 
Doch bedarf all dies keiner Vertiefung, da es bereits - wie dargelegt - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 36.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57).
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,
2.
die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
3.
die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
4.
Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,
5.
das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,
6.
die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit
1.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen,
2.
bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und
3.
die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert
werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zugelassen, wenn sie oder er

1.
die für die Untersuchung und die Feststellung der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt sowie
2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.

(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

(1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen (Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.

(2) Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seediensttauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersuchenden Person festzustellen und Einblick in die für die Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu nehmen. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglichkeit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeitszeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeitsverzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.

(3) Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglichkeit nur bescheinigen, wenn er auf Grund seiner medizinischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit festgestellt hat. Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.

(4) Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit sowie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelassenen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung zum Zweck der Einstellung in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch zu melden. In der Meldung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichneten Daten anzugeben.

(5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besatzungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn

1.
nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seediensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist,
2.
nur eine befristete Tätigkeit vorliegt oder
3.
auf Grund der Funktion an Bord eine kürzere Gültigkeitsdauer angezeigt ist.

(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes ab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann, längstens jedoch für drei weitere Monate.

(7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der zuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausgestellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis nach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforderungen des STCW-Übereinkommens genügt.

(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er

1.
den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,
2.
den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und
3.
das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.

(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.

(1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen (Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.

(2) Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seediensttauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersuchenden Person festzustellen und Einblick in die für die Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu nehmen. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglichkeit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeitszeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeitsverzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.

(3) Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglichkeit nur bescheinigen, wenn er auf Grund seiner medizinischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit festgestellt hat. Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.

(4) Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit sowie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelassenen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung zum Zweck der Einstellung in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch zu melden. In der Meldung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichneten Daten anzugeben.

(5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besatzungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn

1.
nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seediensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist,
2.
nur eine befristete Tätigkeit vorliegt oder
3.
auf Grund der Funktion an Bord eine kürzere Gültigkeitsdauer angezeigt ist.

(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes ab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann, längstens jedoch für drei weitere Monate.

(7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der zuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausgestellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis nach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforderungen des STCW-Übereinkommens genügt.

(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.

(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen

1.
verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Seediensttauglichkeitszeugnisse zur Verfügung gestellt werden,
2.
Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse verlangen,
3.
anordnen, bei Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) eingewilligt hat.

(2) Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden. Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.

(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.

(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt, bei den Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung eingewilligt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt für die zu schulenden Ärzte entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.