Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10

bei uns veröffentlicht am10.11.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die im November 1981 geborene Klägerin legte im Jahr 2001 das Abitur ab und begann im Wintersemester 2001/2002 ihr Jurastudium an der Universität Freiburg. Im Oktober 2004 beantragte sie ihre Zulassung zur Prüfung im Freiversuch, die im Frühjahr 2005 stattfand. Ihre Klausuren wurden wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
 Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit 
 1
 2
 3
4
5
6
7
Erstprüfer
 4
 2
 2
6
6
4
3
Zweitprüfer
 4
 2
 2
6
6
2
3
Durchschnitt
 4
 2
 2
6
6
3
3
was einen Durchschnitt von 3,71 Punkten ergab. In der mündlichen Prüfung wurden ihr im Zivilrecht 3, im Strafrecht 4, im Öffentlichen Recht 4 und im Wahlfach ebenfalls 4 Punkte zuerkannt, woraus sich ein Durchschnitt von 3,75 errechnet, so dass die Klägerin aufgrund der Gewichtung von schriftlicher zu mündlicher Prüfung mit einer Gesamtpunktzahl von 3,72 die Prüfung nicht bestanden hatte.
Bei ihrer zweiten Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung in Freiburg im Herbst 2005 erzielte sie in ihren Klausuren folgende Punktzahl:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit 
 3
4
5
6
7
Erstprüfer
 6
3
2
8
3
Zweitprüfer
 6
3
2
4
3
Durchschnitt
2,5
 2,5
 6
3
2
6
3
somit eine Durchschnittspunktzahl von 3,57, die zur Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und zum Nichtbestehen der Prüfung führte.
Im Juni 2007 beantragte sie erneut die Zulassung zur Staatsprüfung im Herbst 2007, nun in Mannheim, da sie an ihrem Studienort Freiburg keinen Wohnsitz mehr habe, nachdem sie zu ihrem Verlobten nach Mannheim gezogen sei. Dem Ansinnen kam der Beklagte nach. Die Klägerin legte die Wiederholungsprüfung in Mannheim ab und erreichte in ihren Klausuren folgende Punkte:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentliches Recht
Aufsichtsarbeit 
 1
 3
4
5
6
Erstprüfer
 8
 3
3
4
4
Zweitprüfer
 8
 3
3
2
4
Durchschnitt
 8
 2,5
 3
3
3
4
2,5
somit einen Gesamtdurchschnitt von 3,71 Punkten.
10 
An der Bewertung der ersten Klausur im Zivilrecht war ein Hochschullehrer der Universität Mannheim beteiligt, an derjenigen der Klausur Nr. 6 im öffentlichen Recht ein Honorarprofessor der Universität Tübingen und ansonsten „Prüfer aus der Praxis“.
11 
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte das Landesjustizprüfungsamt der Klägerin mit, sie habe die Prüfung endgültig nicht bestanden. Nach § 15 JAPrO (1993) setze die Teilnahme an der mündlichen Prüfung u.a. voraus, dass in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht würden. Dies sei hier nicht der Fall.
12 
Den dagegen am 10.01.2008 von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin - nach Mandatsentziehung - selbst mit Widerspruchsbegründung vom 08.04.2008 und beantragte, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 unter Aufhebung der bisherigen Bewertung neu jeweils mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“, die Aufsichtsarbeit Nr. 6 mit mindestens „befriedigend“ zu bewerten und sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Zur Begründung trug sie die ihrer Ansicht nach den Prüfern unterlaufenen Fehler im einzelnen vor.
13 
Nach Einholen von Stellungnahmen der Prüfer im „Überdenkungsverfahren“ wies das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 09.06.2008 den Widerspruch zurück.
14 
Am 17.07.2008 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und ausweislich des (nur) von der Protokollführerin unterzeichneten Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung beantragt, „den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.08 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 bis 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen“. Die Klägerin hat ihr Vorbringen hinsichtlich der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Bewertung ihrer Klausuren wiederholt und vertieft und insbesondere darauf hingewiesen, dass am Prüfungsort Mannheim offensichtlich zu strenge Maßstäbe angelegt würden, wie eine signifikant hohen Durchfallquote zeige.
15 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten verteidigt und geltend gemacht, aus der erhöhten Durchfallquote lasse sich nicht auf einen fehlerhaften Bewertungs- oder Beurteilungsmaßstab schließen.
16 
Mit Urteil vom 12.08.2009 hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Entscheidungstenors den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide „verurteilt, die Prüfungsleistungen der Klägerin im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen“. Die Klägerin habe wegen der weit überdurchschnittlichen Durchfallquote am Prüfungsort Mannheim einen Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten. In Mannheim habe die Durchfallquote für die Prüfungsteilnehmer, für die - wie bei der Klägerin - noch die JAPrO 1993 Anwendung gefunden habe, 58,33 % betragen, während sie in anderen Städten zwischen 35,9 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz) gelegen habe. Hinzu komme, dass die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter gewesen seien als in den anderen Städten. Die hohe Durchfallquote beruhe auf einem Prüfungsmangel. Sie lasse sich nicht dadurch erklären, dass es sich bei der Prüfung um den letzten Termin gehandelt habe, an dem noch die JAPrO 1993 anzuwenden gewesen sei, denn dies gelte auch für die anderen Prüfungsorte. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Studierenden in Mannheim so schlecht seien, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kommen könne. Insoweit lägen keine anderslautenden Erkenntnisse vor, zu deren Beibringung im Übrigen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Die Anzahl von 96 Prüflingen in Mannheim sei so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen hätte gerechnet werden können. Auffällig sei, dass im Gegensatz zu anderen Städten keiner der Prüflinge die Note „gut“ oder „vollbefriedigend“ erhalten habe und selbst die Note „befriedigend“ mit 10,42 % deutlich seltener vergeben worden sei als in anderen Prüfungsstädten. Diese Notenverteilung könne nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ werde. Dieser Eindruck decke sich mit Erkenntnissen aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Äußerungen von Prüfern. Damit liege für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, der nur auf einen gleichheitswidrig zu strengen Prüfungsmaßstab zurückzuführen sei. Diesem sei auch die Klägerin unterworfen gewesen. Sie sei deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt. Diesem Mangel müsse bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen der Klägerin Rechnung getragen werden. Die Prüfer hätten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab daraufhin zu überprüfen, ob er in Anbetracht der Ausführungen des Gerichts nicht zu streng sei.
17 
Darüber hinaus dringe die Klägerin auch mit ihren gegen die Bewertung der angegriffenen Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch. Dies gelte hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 2 für beide Prüfer; gleiches gelte für die Klausur Nr. 3. Die Aufsichtsarbeit Nr. 5 sei durch den Erstprüfer fehlerhaft bewertet worden und beim Zweitprüfer lägen Indizien für eine Verletzung des auf dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Gebots der Sachlichkeit vor. Der Prüfer habe sich bei seiner Korrektur, spätestens jedoch im Überdenkungsverfahren nicht mehr vornehmlich durch Objektivität leiten lassen. Seine Bewertung sei unsachlich. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 6 hätten die Prüfer die Anforderungen an den Prüfungsstoff überdehnt. Bewertungsfehler seien den Prüfern auch bei der Klausur Nr. 7 unterlaufen. Individuelle Bewertungsfehler, die zur Neubeurteilung der Aufsichtsarbeit Nr. 4 führten, bestünden zwar nicht, doch sei auch sie wegen des generell verfehlten Bewertungsmaßstabs neu zu beurteilen.
18 
Der Beklagte hat die vom Senat mit Beschluss vom 19.03.2010 (9 S 2443/09) zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet. Wiederholend und ergänzend trägt des Landesjustizprüfungsamt vor, aus der hohen Durchfallquote in Mannheim sei nicht auf einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Prüflinge zu schließen. Es finde vor Beginn der Korrekturen keine persönliche Besprechung der Prüfer einer Aufsichtsarbeit statt, in welcher die Anforderungen zur Überwindung der Bestehensgrenze festgelegt würden. Ein „Prüferpool“ für die schriftlichen Prüfungen in Mannheim, aus welchem die Praktiker unter den Prüfern in verschiedenen Kampagnen nur an diesem Prüfungsort eingesetzt würden, bestehe nicht. Sämtliche Praktikerprüfer würden zunächst ausgewählt und sodann unter Beteiligung sämtlicher Referenten des Landesjustizprüfungsamtes in den jeweiligen Kampagnen auf die Prüfungsorte verteilt. Hierbei werde gerade zur Vermeidung solcher „Pools“ darauf geachtet, dass jeder Praktiker an unterschiedlichen Prüfungsorten eingesetzt werde. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Abiturnoten und dem Abschneiden im juristischen Staatsexamen. Es sei zu vermuten, dass die Prüflinge in Mannheim weniger gute Hochschulzugangszeugnisse besäßen. Eine Mitteilung der Abiturnoten sämtlicher Teilnehmer an der Prüfung im Herbst 2007 sei dem Beklagten tatsächlich nicht möglich. Des weiteren geht das Berufungsvorbringen auf die Bewertungskritiken der Klausuren durch die Klägerin und das Verwaltungsgericht ein und verteidigt die Beurteilungen der Prüfer.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, der Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liege vor. Die Prüfer würden ganz überwiegend an den Prüfungsorten eingesetzt, an denen sie auch ansonsten tätig seien, was zur Bildung von Prüferpools führe und nicht zu einer ausgewogenen Verteilung der sogenannten Praktikerprüfer auf die verschiedenen Prüfungsorte. Eine Korrelation zwischen der Abiturnote und dem Prüfungsergebnis scheide hier schon deshalb aus, weil den Prüflingen, die nach der JAPrO 1993 im Herbst 2007 geprüft worden seien, ihr Studienplatz noch über die ZVS zugeteilt worden sei. Die Abiturnote spiele für diese Prüflinge daher bei der Zuweisung eines Studienplatzes an einen bestimmten Ort keine Rolle. Es treffe also nicht zu, dass die Mannheimer Prüflinge im Durchschnitt schlechtere Abiturnoten gehabt hätten, als diejenigen an anderen Prüfungsorten. Dies würde sich auch zeigen, wenn der Beklagte die Abiturnoten offen legte, wozu er im Übrigen in der Lage sei. Es fänden sehr wohl vor Beginn der Korrekturen Besprechungen der Prüfer statt. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einem Prüfer im Land Baden-Württemberg bestätigt worden und dürfte auch gerichtsbekannt sein. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Angriffe gegen die Bewertung der Klausuren, auch soweit sie vom Verwaltungsgericht als nicht durchgreifend erachtet wurden.
24 
Dem Senat liegen die einschlägigen Prüfungsakten der Klägerin einschließlich der Prüfungen im „Freiversuch“ und bezüglich ihrer ersten „regulären“ Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Der Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 14.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
26 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige auf Neubescheidung zielende Verpflichtungsklage der Klägerin abweisen müssen, da der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen nicht beanspruchen kann.
27 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (GBl. S. 314, zuletzt geändert durch VO vom 25.09.2000, GBl. S. 665 - JAPrO 1993 -) Anwendung, da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 2001/2002 begann und im Frühjahr 2005 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002 - GBl. S. 391 - mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht und in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Öffentlichen Recht vier und mehr Punkte erreicht hat. Weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Klägerin weisen Rechtsfehler auf.
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
29 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe deshalb annehmen zu können, weil die Durchfallquote in Mannheim höher sei als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben würden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Feststellungen tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
30 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
31 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
32 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann bis zum - dann der prüfenden Institution obliegenden - Beweis des Gegenteils von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
33 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann:
34 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 in einem Parallelverfahren (9 S 591/10) vorgelegten Statistik, die auch in diesem Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
35 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85 % aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54 % aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99 % in Konstanz und 85,71 % in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23 %; Wiederholer absolut: zwischen 36,30 % in Konstanz und 49,65 % in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27 %). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim 61, Konstanz 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahmen (Heidelberg 70 oder nur 15 % mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18 % mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38 % mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30 % um 9,95 % höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15 %. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass neben Mannheim auch in Konstanz überzogene Prüfungsanforderungen gestellt worden seien, lässt dies ihre Argumentation hinsichtlich des Prüfungsorts Mannheim nicht plausibler werden.
36 
Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04 % deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht klar gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
37 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
38 
Darüber hinaus trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54 % gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4 %, in Tübingen nur 14,6 %; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
39 
Ob hiermit, wie der Beklagte vorträgt, belegt ist, dass in Mannheim nicht „heruntergeprüft“ wird, oder ob es möglicherweise sonstige Einflüsse und Besonderheiten gegeben hat, die dieses gute Abschneiden der Prüflinge plausibel machen könnte, bedarf keiner Klärung. Aus den obigen Ausführungen folgt jedenfalls, dass sich aus der statistischen Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 nach der JAPrO 1993 nicht der Schluss ziehen lässt, am Prüfungsort Mannheim werde chancengleichheitswidrig ein anderer Beurteilungs- oder Bewertungsmaßstab zugrundegelegt als bei der Korrektur der Klausuren, die an anderen Prüfungsorten geschrieben wurden.
40 
Die Annahme der Klägerin einer generell nicht ordnungsgemäßen Bewertung der Klausuren in Mannheim wird auch nicht dadurch bestärkt, dass dort zu wenige Hochschullehrer prüften (Schriftsatz vom 14.11.2010) und ein „Prüferpool“ bestehe.
41 
Richtig ist, dass als Prüfer an der Ersten juristischen Staatsprüfung die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, und die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte mitwirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Juristenausbildungsgesetz i.d.F. vom 18.05.1971; siehe hierzu § 11 JAG i.d.F. vom 16.07.2003 - GBl. S. 354 -; ähnlich jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b JAG 2003). Doch nehmen auch andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Universitätslehrer in der juristischen Ausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium an der Prüfung teil (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 JAG 1971 = § 3 Abs. 1 Nr. 1 c JAG 2003).
42 
Weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung schreiben ein bestimmtes Verhältnis vor, in dem Universitätsprofessoren und sonstige Prüfer bei der Korrektur der Arbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen beteiligt sein müssen. Ein Erfahrungssatz dahin, dass Hochschullehrer andere - den Kandidaten günstigere - Bewertungsmaßstäbe anwendeten als Prüfer aus der juristischen Praxis, besteht nicht. Statistiken über die Notenvergabe bei Klausurbewertungen, die zwischen Universitätslehrern und sonstigen Prüfern unterscheiden, werden nach Angaben des Beklagten nicht geführt. In der Spruchpraxis des seit vielen Jahren mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten befassten entscheidenden Senats lässt sich eine solche Behauptung auch nicht verifizieren.
43 
Die Behauptung der Klägerin, es gebe eine Art „Mannheimer Prüfungspool“, da die an diesem Prüfungsort tätigen Praxisprüfer zur Korrektur der Klausuren herangezogen würden, ist bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Sie wird auch im Verfahren der Klägerin widerlegt. Von den von ihr angegriffenen Klausuren wurde die Klausur Nr. 2 von einem Stadtrechtsrat aus Freiburg und einem Vorsitzenden Richter am Landgericht in Ellwangen korrigiert, die Klausur Nr. 3 von einem Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe und einem Richter am Landgericht Konstanz, die Klausur Nr. 4 von einem Richter am Landgericht Karlsruhe und einem Staatsanwalt in Karlsruhe, die Klausur Nr. 5 von einem Oberstaatsanwalt aus Karlsruhe und einem Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes, die Klausur Nr. 6 von einem Honorarprofessor in Tübingen und einem Richter am VGH Mannheim, der aber im Staatsministerium Baden-Württemberg tätig war, und lediglich die Klausur Nr. 7 von einem Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim und einem Vorsitzenden Richter an diesem Gericht, wobei zu bemerken ist, dass Letzterer auch die Klausur Nr. 7 der Klägerin bei dem Freiversuch in Freiburg korrigiert hatte. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die berufliche Tätigkeit an einem Prüfungsort, die nicht zugleich mit einer Lehrtätigkeit an der betreffenden Universität verbunden ist, den Rückschluss darauf zulassen könnte, all diese Prüfer legten besonders strenge Maßstäbe an mit dem Ziel, die Prüflinge „herunterzuprüfen“.
44 
Die Behauptung der Klägerin, eine entsprechende Zielvorstellung oder auch nur Maßstabbildung finde in gemeinsamen Prüferbesprechungen statt, lässt sich - unbeschadet der Frage einer hieraus folgenden Relevanz - für das Erste juristische Staatsexamen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erhärten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, entsprechende Äußerungen seien ihr von einem Prüfer für das Zweite Staatsexamen bekannt geworden. Dies stellt der Beklagte für das Zweite Staatsexamen auch nicht in Abrede. Für das Erste Examen würden jedoch vom Landesjustizprüfungsamt solche Vorbesprechungen weder initiiert, noch nehme es daran teil oder sei ihm bekannt, dass solche stattfänden.
45 
Nur eine entsprechende Absprache mit dem Ziel, besonders strenge Maßstäbe anzulegen, und ihre Umsetzung in der nachfolgenden Bewertung aber könnte überhaupt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, so dass auch eine weitere Aufklärung des Senats nicht veranlasst ist. Dies gilt auch angesichts der Äußerung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort S. 7/8), wonach sich der Eindruck, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde, aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Ausführungen von Prüfern ergebe. Das Verwaltungsgericht hat seine vorgeblichen Erkenntnisse nicht offengelegt und auch nicht näher präzisiert, und es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die von ihm - im vorliegenden Fall zu Unrecht - angenommenen Fehlbewertungen der Kandidatenleistungen durch einzelne Prüfer nicht den Rückschluss auf einen generell unzulässigen Bewertungsmaßstab rechtfertigen.
46 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, weil konkret in ihrem Fall bei der Bewertung dieser Arbeiten kein einziger und lediglich bei der nicht angegriffenen Klausur Nr. 1 ein Hochschullehrer als Prüfer tätig gewesen ist. Richtig ist, dass der, auch von der Beklagten angestrebte, beträchtliche Anteil von Universitätsprofessoren bei der Prüfung der Klägerin auch nicht ansatzweise erreicht ist. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar.
47 
Wie oben aufgezeigt, enthält weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eine konkrete Vorgabe für die Beteiligung der verschiedenen Prüfergruppen an der Ersten juristischen Staatsprüfung im schriftlichen Teil. Es trifft auch nicht zu, wie die Klägerin vorträgt, dass im Ersten juristischen Staatsexamen die Aufsichtsarbeiten ausschließlich von Hochschullehrern gestellt würden. Nach § 12 Abs. 2 JAPrO 1993 werden die Aufgaben vom Justizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der Rechtsfakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Damit findet der Schluss der Klägerin, weil Hochschullehrer die Aufgaben stellten, müssten sie auch in prozentual bedeutendem Umfang an der Korrektur beteiligt werden, keine normative Stütze. Darauf, von wem die Prüfungsaufgaben beim Termin Herbst 2007 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt eingereicht worden sind, kommt es somit nicht an, so dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung bedarf.
48 
Das Ziel der juristischen Staatsprüfung erfordert nicht, bereits dann, wenn lediglich ein einziger Universitätslehrer an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen teilgenommen hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Prüflingen anzunehmen, deren Aufsichtsarbeiten in beträchtlichem Umfang von Hochschullehrern korrigiert wurden. Hauptziel der Ersten juristischen Staatsprüfung ist es nicht festzustellen, ob sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Strafrechts, des Zivilrechts usw. auseinandersetzen kann. Die Erste juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat das wissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993).
49 
Was Ziel des juristischen Studiums ist, beschreibt § 4 JAPrO 1993. Danach soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und einer Wahlfachgruppe, jeweils unter Einschluss der europarechtlichen Bezüge, sowie den rechtsphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden (§ 4 Abs. 1 JAPrO 1993). Es wird also, entgegen der Ansicht der Klägerin, zwar eine vertiefte Befassung, nicht aber eine Auseinandersetzung gefordert, ein Vertrautmachen mit den Methoden der Rechtswissenschaft und der Kandidat soll die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Weshalb diese Fähigkeiten von Praktikern nicht geprüft werden könnten, erschließt sich dem Senat nicht. Nimmt man zusätzlich § 4 Abs. 2 JAPrO 1993 in den Blick, wonach die Lehrveranstaltungen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und Praktiker in geeigneten Lehrveranstaltungen mitwirken sollen, so lässt sich kein Postulat dahingehend aufstellen, dass Universitätsprofessoren zwingend in einem nicht unbeträchtlichen Umfang bei der Korrektur einzelner Klausuren mitwirken müssten. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Universitätsprofessoren als „geborene Prüfer“ zur Abnahme der Prüfungsleistungen herangezogen werden sollen.
50 
Der Senat kann bei keiner der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn 2 bis 7 einen Rechts- oder Beurteilungsfehler erkennen oder einen sonstigen Mangel, der zu einer Neubewertung der Arbeiten führen müsste.
51 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der juristischen Staatsprüfungen, von deren Zweck auszugehen. Dieser besteht darin, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Er ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [54]).
52 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch den Prüfer zugrundezulegen. Letztere erschließt sich anhand seiner Randbemerkungen, seines Bewertungsgutachtens und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
53 
Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend erweisen sich die Angriffe der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Klausuren als erfolglos. Im Einzelnen gilt:
54 
Klausur Nr. 2
55 
Die Klägerin und das Verwaltungsgericht halten die Bewertung des Erstprüfers hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB für nicht nachvollziehbar. Der Prüfer hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Angabe des § 126 Abs. 2 BGB statt § 126 Abs. 1 BGB lediglich um ein Schreibversehen gehandelt habe, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen der Klägerin in der Klausur ergebe. Dieser Angriff geht indes fehl. Der Erstkorrektor hat als Randbemerkung in der Arbeit (dort S. 16) die Passage „Vertrag im Sinne von § 126 I BGB“ unterstrichen und mit der Randbemerkung versehen: „Schriftform bei Verträgen in § 126 II BGB geregelt“. In seinem schriftlichen Gutachten hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 S. 1 BGB werden vom Verfasser im Ergebnis zutreffend bejaht (vgl. aber Anmerkung S. 16)“. Im Überdenkungsverfahren hebt der Prüfer nochmals hervor, dass er bei der Bewertung positiv gewichtet hat, dass die Klägerin § 766 S. 1 BGB gesehen und die Einhaltung dieser Formvorschrift zutreffend bejaht hat. Wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass eine Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei, die Ausführungen zu § 126 BGB in die Gesamtbewertung nicht eingeflossen seien, sondern lediglich den „auch ansonsten schwachen Gesamteindruck der Arbeit bestätigt“ habe, so ist hierin - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade kein Widerspruch zur Begutachtung selbst zu sehen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offen legen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Ein offener Widerspruch zwischen der Begründung und der Benotung im Gutachten und der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mag geeignet sein, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewertung zu erzeugen. Einen solchen Widerspruch kann der Senat hier nicht erkennen.
56 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, weil er der Klägerin das Fehlen der Prüfung einer möglichen analogen Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und einer mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB angelastet habe, trifft nicht zu. Richtig ist insoweit, dass der Erstprüfer in seinem Gutachten ausführt: „Auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB geht der Verfasser nicht ein, ebenso wenig wie auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB“. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin unstreitig eine analoge Anwendung des § 492 BGB nicht geprüft hat. Soweit sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und im Berufungsverfahren vertieft hat, eine solche Prüfung habe schon deshalb nicht erwartet werden können, weil die analoge Anwendung des § 492 BGB auf Bürgschaftserklärungen von der Rechtsprechung immer abgelehnt worden sei und auch in der Literatur nicht kontrovers diskutiert werde, stellt dies hier die Erwartung des Prüfers nach Erörterung des Problems nicht in Frage.
57 
Für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage kontrovers diskutiert wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Prüfungsleistung an (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2004 - 9 S 2075/02 -, WissR 2004, 168). Bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 ist es deshalb nicht als verfehlt zu bewerten, wenn der Prüfer zum damaligen Zeitpunkt die Erörterung der genannten Frage für wünschenswert erachtet hat, da in der Literatur, die der Beklagte im Schriftsatz vom 14.07.2010 aufgelistet hat, eine entsprechende Problematik aufgezeigt wurde. Dies besagt in der Tat jedoch nichts darüber, ob in der konkreten Beurteilung der Klausur das Unterlassen entsprechender Ausführungen durch den Kandidaten als Mangel bewertet werden darf. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf ab, dass ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen kann, wenn bereits zum Erreichen einer unteren Notenstufe Ausführungen zu einer speziellen Problematik gefordert werden. Dies ist hier jedoch nicht zu erkennen.
58 
Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen -, Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistung berufenen Prüfer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, a.a.O., S. 583). Im Überdenkungsverfahren legt der Erstprüfer offen, dass er die unterlassene Prüfung der §§ 492, 138 BGB nicht als Fehler gewertet habe, allerdings bei seiner Bewertung auch Punkte für Ausführungen zu diesen Vorschriften vergeben habe, die die Klägerin nicht habe erzielen können. Diese Erläuterung ist plausibel und es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl ein Unterschied zwischen der Bewertung als Fehler und der bloß unterlassenen Punktevergabe. Eine Bewertung als Fehler kann - ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze - bereits positiv erbrachte Leistungen in ihrer Wertigkeit reduzieren, während die Nichtvergabe weiterer Punkte den bisher erreichten Stand nicht beeinflusst.
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Soweit das Verwaltungsgericht festzustellen glaubt, der Prüfer sei fälschlich davon ausgegangen, eine Prüfung des § 138 BGB habe gänzlich gefehlt, ist dies unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass der Erstprüfer davon ausgegangen ist, die Klägerin habe § 138 BGB bei der Bewältigung der Aufgabe 2 nicht geprüft. Dies ist jedoch richtig, da in der Klausur der Klägerin weder die genannte Norm noch deren tatbestandliche Voraussetzungen erwähnt werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, durch die Erwähnung und Prüfung einer möglichen Übersicherung der Forderung durch die Bürgschaft werde „eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft“ greift es in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein und setzt seine Interpretation des Klausurinhalts an die Stelle der allein dem Prüfer überlassenen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt der Senat dem zu und verweist hierauf.
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Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Prüfung von § 355 BGB sei im Sachverhalt nicht angelegt, zeigt keinen Beurteilungs- oder Bewertungsmangel auf. Der Erstprüfer hat, wie sich aus seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ergibt, die Prüfung der Widerrufsbelehrung deshalb für angezeigt erachtet, weil schon die Verwendung von Anführungszeichen [sic.„ Widerrufsrecht nach § 355 BGB“] eindeutig anzeige, was Inhalt der Belehrung sei, und auch der Hinweis in der Aufgabenstellung, seit der Bestellung der Sicherheiten seien drei Jahre vergangen, dafür spreche, dass hier die Frage der Widerrufsfrist zu thematisieren gewesen sei. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar und der Prüfer hält sich damit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
61 
Ebenso fehl gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Bemerkungen des Gutachtens zu den Aufgaben 3 und 4 mit dem Inhalt: „Die hier angelegten Probleme (Übergang von Grundschuld bzw. Bürgschaft auf jeweils Leistenden, Problem des „Wettlaufs der Sicherer“, Bestimmung der Quote entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, Frage eines Gesamtschuldverhältnisses) werden allesamt nicht gesehen/behandelt.“ Die Ausführungen der Klägerin zu den Aufgaben Nrn 3 und 4 sind, was sie auch nicht bestreitet, sehr knapp. Ihre Auffassung, ein „Wettlauf der Sicherer“ sei im Sachverhalt nicht angelegt, wird nicht näher dargelegt, sondern lediglich behauptet. Dass solche Ausführungen falsch gewesen wären, weil ein „Wettlauf der Sicherer“ ein akzessorisches Sicherungsmittel, etwa eine Hypothek voraussetze, hier aber nach dem Sachverhalt eine nichtakzessorische Grundschuld bestellt worden sei, stellt die Erörterungsbedürftigkeit der Probleme, die der Prüfer im Sachverhalt als angelegt gesehen hat, nicht in Frage. Zudem wird im Berufungsverfahren von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ein Bürge habe in analoger Anwendung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung einer nichtakzessorischen Sicherheit.
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Klausur Nr. 3
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Hinsichtlich der Behandlung der Klagefrist ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Der Erstprüfer führt in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren auf Vorhaltungen der Klägerin aus: „Die Wertung (der Widersprecherin), die ersten fünf Seiten enthielten ausschließlich richtige Ausführungen, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen schon notwendige Ausführungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, obwohl der Sachverhalt deutlich darauf hinweist.“ Hieraus zieht das Verwaltungsgericht den verfehlten Schluss, der Prüfer sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, denn die Klägerin habe in ihrer Klausurarbeit auf S. 4 auf § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass der Erstgutachter die fehlende Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar ist, rügt. Eine solche Prüfung ist durch die Klägerin aber nicht erfolgt. Weshalb sie vom Prüfer nicht hätte gefordert werden dürfen, legen weder das Verwaltungsgericht noch die Klägerin dar. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes im vorliegenden Fall ist aber, wie der Beklagte vorträgt und sich dem erkennenden Senat geradezu aufdrängt, durchaus prüfungswürdig, da es sich um ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis auf Probe in einer Zahnarztpraxis handelt.
64 
Ein fehlerhafter Maßstab des Prüfers ergibt sich auch nicht daraus, dass er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt habe“, wie das Verwaltungsgericht meint. Insoweit enthält die Korrekturbemerkung des Erstprüfers in der Klausur das Wort „Fristende?“. Im Gutachten selbst ist im Zusammenhang mit Fristen vermerkt: „So wird entgegen dem Sachverhalt zunächst die ordentliche Kündigung geprüft, wobei die Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht brauchbar sind. Dass auch die außerordentliche Kündigung fristgebunden ist, wird übersehen“. Dass sich hieraus schlussfolgern ließe, der Prüfer habe eine „überschlägige Berechnung des Fristendes“ gefordert, wie dies die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vorträgt, ist nicht zwingend. In seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hat der Erstprüfer zwar die Diktion der Klägerin übernommen, jedoch ausgeführt, dass die fehlende überschlägige Berechnung des Fristendes in seine Bewertung nicht eingeflossen sei. Dies ist plausibel und nachvollziehbar angesichts der übrigen zahlreichen vom Prüfer dargelegten Mängel bzw. Lücken der Klausurbearbeitung und stellt insbesondere keinen Widerspruch zur Begutachtung oder zu Anmerkungen auf der Arbeit dar.
65 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Erstprüfer auch nicht dadurch in den Antwortspielraum der Klägerin eingegriffen, dass er bei der Prüfung des Zugangs der Kündigung deren fehlende Subsumtion unter die Voraussetzungen der wiedergegebenen Definition kritisiert und diese Kritik die sich anschließenden allgemeinen Erwägungen zu Treu und Glauben umfasst. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach herrschender Meinung dem Zugang nicht entgegenstehe, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, führt insoweit nicht weiter. In der konkreten Fallgestaltung sollte einem Arbeitnehmer während seines Urlaubs durch Schreiben, das auf seinen Arbeitsplatz gelegt wurde, gekündigt werden. Hier eine lebensnahe Interpretation von Zugangsdefinitionen zu fordern, ist nicht zu beanstanden.
66 
Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Erstprüfers zur Schriftform der Kündigung gemäß § 126 BGB seien falsch, da er im Gegensatz zur Klägerin die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Kündigung einerseits und deren materielle Rechtmäßigkeit andererseits verkenne, ist ihrerseits unzutreffend. Als Klausurbemerkung hat der Erstprüfer hinsichtlich der Schriftform lediglich bemerkt: „Obwohl nur D. unterschrieben hat?“ und in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausgeführt, da die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich sei (§ 126 Abs. 1 BGB), sei die Frage, wer Aussteller sei, zu erörtern. Dieses an die Kandidatin gerichtete Ansinnen hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da auch das Bundesarbeitsgericht bereits für die Beurteilung der Einhaltung der Schriftform eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der vertretungsberechtigten Arbeitgeber fordert (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -, NJW 2005, 2572). Auch die Qualifizierung der Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB in der Klausurrandbemerkung als „nicht vertretbar“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Aussage der Klägerin: „Die 14-tägige Kündigungsfrist wurde daher nicht wirksam vereinbart, da diese gegen die Regelung des § 622 III BGB verstößt“. Dieses Ergebnis ist in der Tat unvertretbar, was auch das Verwaltungsgericht erkennt, indem es die Formulierung der Klägerin für unglücklich erachtet, jedoch aus dem Kontext schließen zu können glaubt, der Prüfer habe die Ausführungen zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten dürfen. Dies hat er in seinem Gutachten auch nicht, sondern die Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist als „nicht brauchbar“ bezeichnet, was durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
67 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur zurückgewiesen hat, schließt sich der Senat dem an; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Prüfungsaufgaben lägen außerhalb des Prüfungsstoffes (bezüglich der Prüfung des AGG vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - 9 S 1099/09 -). Soweit die Klägerin meint, die Prüfer hätten sich mit den Anforderungen, die an den Prüfling gestellt werden, nicht auseinandergesetzt, verkennt sie den Gehalt der Äußerung des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren; soweit sie im Übrigen die Bewertung der Klausur im Zusammenhang mit der Prüfung des AGG angreift (Schriftsatz vom 24.05.2010, S. 16/17), so setzt sie ihre Bewertung der Klausur an die Stelle derjenigen der Prüfer. Ein Beurteilungs- oder Bewertungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Dies gilt auch, soweit es sich um die Behandlung der Haftung des in die Gesellschaft Eingetretenen handelt (Klageschrift S. 21/22).
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Klausur Nr. 4
69 
Das Verwaltungsgericht hält die Bewertung dieser Klausur (lediglich) deshalb fälschlicher Weise (siehe oben) für fehlerhaft, weil insgesamt in Mannheim ein unzutreffender Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Die einzelnen Rügen der Klägerin gegen die Prüferbeurteilungen hält es jedoch nicht für durchschlagend. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher begründet, sodass der Senat hierauf verweisen kann. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren - zulässigerweise - diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, bleibt ihr Bemühen ohne Erfolg.
70 
Die Erstprüferin, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, führt in ihrem Gutachten aus: „Verfasser setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Vorsatztheorien auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach keiner der Theorien dolus eventualis vorliegt. Er meint, wer sich mit einer Gefährdung abfindet, findet sich auch mit der Verletzung ab“. Auf den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, der im Berufungsverfahren der Sache nach nur wiederholt wird, führt die Erstprüferin im Überdenkungsverfahren aus: „Richtig ist, dass der Kandidat bei C. alle Vorsatztheorien dargestellt hat. Die Aufgabe lautet jedoch nicht, die verschiedenen Vorsatztheorien darzustellen, sondern sie auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Dies hat Verfasser vorliegend jedoch nicht getan, sonst hätte er erkannt, dass nach keiner Vorsatztheorie vorliegend ein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Der Sachverhalt in der Aufgabe war eindeutig formuliert, nämlich, dass sich C. mit der Entstehung einer gefährlichen Situation abgefunden hat, jedoch nicht damit rechnete, dass es zu Verletzungen kommen wird. Damit ist die Lösung des Verfassers nach allen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung unvertretbar.“ Dass dies zutrifft, kann der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, zumal das von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2000 - 4 Str 172/00 - offensichtlich aufgrund der besonderen Fallgestaltung keine auf den Klausurfall übertragbaren Grundsätze enthält.
71 
Soweit das Verwaltungsgericht die Kritik der Klägerin an der fehlenden positiven Bewertung der von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn ablehnt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar das Verwaltungsgericht es für nicht vertretbar erachtet hat, den Versuchsbeginn bereits in der Vollendung der Manipulation an den Bremsen zu sehen. Die Erstprüferin hat dagegen jedoch lediglich ausgeführt: „Verfasser setzt sich ebenfalls mit allen Theorien zum unmittelbaren Ansetzen auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach allen Theorien das unmittelbare Ansetzen auch nach der Lösung des Verfassers erst in der Übergabe des manipulierten Fahrzeuges an S. zur Probefahrt zu sehen ist, nicht schon in der Manipulation selbst“. Genau dies trifft zu. Damit wird die Klausur der Klägerin gewürdigt, insbesondere ihr Lösungsansatz. Zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der „Prüfung von § 263 StGB“ ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfer nur das bewerten können und dürfen, was in der Klausur niedergeschrieben ist, und nicht das, was der Klausurverfasser meint zum Ausdruck gebracht zu haben. Es ist zwar richtig, dass ein Prüfer sich bemühen muss, den Gedankengang des Prüflings nachzuvollziehen. Unvollkommene Ausführungen sind jedoch unvollkommen und als solche auch zu bewerten.
72 
Soweit die Klägerin vorträgt, das Strafprozessrecht gehöre nur im Überblick zum Prüfungsstoff und daher dürfe die Prüfung einer analogen Anwendung einzelner Vorschriften nicht erwartet werden, übersieht sie, dass die Auslegungsmethode der Analogie zum Grundbestand der Rechtswissenschaft gehört und deshalb von einem Kandidaten im Ersten juristischen Examen erwartete werden kann.
73 
Klausur Nr. 5
74 
Die Klägerin hebt darauf ab, die kurze Prüfung von § 315b StGB sei zu Recht erfolgt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe eine eigentliche Prüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich eine Klarstellung und deshalb sei die Bewertung durch den Erstprüfer, die Erörterung dieser Vorschrift sei fernliegend gewesen, zu bemängeln. Beides ist unrichtig.
75 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer bei einer „normalen Trunkenheitsfahrt“ eine Prüfung der Vorschrift über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) für fernliegend hält. Dies ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Motivforschung hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.
76 
Wenn die Prüfer die Kenntnis der Grenzwerte für die absolute Fahrtüchtigkeit erwarten, so liegt hierin keine Überdehnung der Prüfungsanforderungen. Die Ausführungen in der Klausur hinsichtlich der Urkundeneigenschaft eines Kfz-Kennzeichens sind, wie die Prüfer rechtsfehlerfrei bemängelten, nicht nur als solche zu beanstanden, sondern auch in sich widersprüchlich, da die Klägerin in ihrer Arbeit zum einen dem Kennzeichen Urkundenqualität beimisst und zum anderen erst durch dessen Entfernen vom Pkw einen entsprechenden Straftatbestand für verwirklicht erachtet. Auf diesen Unterschied ist in der Korrektur hingewiesen worden. Der Erstprüfer hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht in den Antwortspielraum des Prüflings eingegriffen, indem er eine Nachteilszufügungsabsicht durch die Entfernung des Kfz-Kennzeichens „im Hinblick auf die Polizei“ bereits im Ansatz für falsch hält. Denn die Klägerin begründet ihre - von keiner gewichtigen Stimme in Rechtsprechung oder Literatur vertretene - Ansicht nicht, wie der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren darlegt.
77 
Die Ausführungen des Zweitgutachters, die gelegentlich sehr pointiert sind, zeigen gleichwohl noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit auf, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 [151 f.] und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -).
78 
Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfte. Dies ändert nichts daran, dass er stets zur Sachlichkeit verpflichtet ist, dass er sich zu bemühen hat, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen. All das schließt es indes nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen (so BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, a.a.O.). Auch drastische Anmerkungen lassen als solche nicht den Schluss auf die Unsachlichkeit der Beurteilung zu; gleiches gilt auch für eine Häufung negativer Bewertungen. Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich - wie oben bereits ausgeführt - anhand der Korrekturbemerkungen auf der Klausur, des Gutachtens sowie der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
79 
Als Randbemerkungen in der Klausur finden sich Worte wie „schief“ (dreimal), „ganz schief“ (einmal), „abseitig“ (einmal), „abwegig“ (einmal) sowie die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits erwähnten Bemerkungen: „schwache Darstellung!“, „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“, „Subsumtion?“, „Was soll das heißen?“, „falsche Baustelle“. Diese Anmerkungen rechtfertigen nicht den Schluss, der Zweitprüfer sei emotional gehindert gewesen, die Klausur sachgerecht zu bewerten. Eine Subsumtion oder Argumentation als „schief“ oder „ganz schief“ zu bezeichnen, verdeutlicht - noch nicht einmal in drastischer Weise -, dass der Prüfer einen Mangel der Prüfungsleistung sieht. Für die Kennzeichnung mit „abwegig“ gilt nichts anderes. Abwegige Auffassungen dürfen auch als solche bezeichnet werden. Gleiches gilt für eine schwache Darstellung, wobei der Zusatz „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“ wohl als Begründung zu verstehen ist. Die Verwendung der Worte „falsche Baustelle“ weist unschwer auf einen Aufbaufehler hin.
80 
Das Gutachten, mit dem der Zweitprüfer die Note mangelhaft (2 Punkte) begründet, zeigt - auch im Zusammenhang mit den Klausurrandbemerkungen - keine unsachliche Korrektur der Klausur auf. Es heißt dort zwar, „die Arbeit ist ganz klar nicht mehr brauchbar! ... Danach wird kein einziges der Klausurprobleme sauber behandelt. …“ Dies ist eine deutliche Ausdrucksweise. Sie ist jedoch auch angebracht, denn der Zweitprüfer hat jedenfalls dann, wenn er eine vom Erstprüfer abweichende, schlechtere Note vergibt, ohne auf weitere, nicht bereits vom Erstprüfer aufgezeigte Mängel zu verweisen, darzutun, weshalb die schlechtere Note vergeben wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -).
81 
Die Ausführungen des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren zeigen weder auf, dass er bei der Korrektur der Arbeit das Gebot der Sachlichkeit verletzt hat, noch, dass er aufgrund einer emotionalen Voreingenommenheit im Überdenkungsverfahren nicht in der Lage gewesen ist, seine Beurteilung anhand des Widerspruchsvorbringens sachgerecht zu überprüfen.
82 
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Überdenkungsverfahren der Prüfer grundsätzlich nur die gegenüber seiner Beurteilung vorgebrachten Rügen zu behandeln hat, nicht aber auch diejenigen, die sich gegen den anderen Beurteiler richten. Stellt aber der Zweitgutachter im Wesentlichen die gleichen Mängel fest wie sein Mitprüfer, der eine bessere Note vergeben hat, so ist es verständlich, wenn er seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, dass sogar diese bessere Note als nicht ordnungsgemäß erteilt angesehen wird. Auf eine Voreingenommenheit beim Überdenken der Rügen kann hieraus nicht geschlossen werden. Entsprechendes gilt bei all den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Bemerkungen des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (VG-Urteil S. 21 bis 25). Der Zweitprüfer ist vielmehr in seiner Stellungnahme ausdrücklich und zielgerichtet auf den Vortrag der Klägerin eingegangen und hat dargelegt, dass und weshalb er eine Beurteilung mit zwei Punkten für sachgerecht hält. Mit der Formulierung „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden … wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“, wird zwar in deutlicher Form, jedoch zutreffend, die Ansicht des Prüfers zum Ausdruck gebracht, dass ein Obersatz fehlt und deshalb die nachfolgenden Ausführungen fehlerhaft sind. Entsprechendes gilt, soweit er darauf hinweist, dass die Klägerin rund 1 ½ Seiten auf die völlig unproblematische Kausalität verschwendet hat. Diese Äußerung steht im Zusammenhang damit, dass die Klägerin sich in ihrer Widerspruchsbegründung auf die Zeitnot bei der Klausur beruft, mit der sie fehlende oder unvollständige Ausführungen erklären will. Dass sich die Stellungnahme des Zweitprüfers in weiten Teilen wie eine Rechtfertigungsschrift hinsichtlich der vergebenen Punktzahl liest, dürfte sich daraus ergeben, dass den im Überdenkungsverfahren vorgebrachten Hinweisen und Einwendungen des Widersprechenden nicht gefolgt worden ist. Eine mangelnde Offenheit gegenüber den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen lässt sich hieraus nicht ableiten.
83 
Die Anforderungen an die Klausurbearbeitung sind auch nicht überspannt. Die Klägerin wurde nicht „heruntergeprüft“ und der Zweitprüfer hat auch die Anforderungen an die Beurteilung und die zu vergebende Note nicht verkannt. Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ist mangelhaft und mit 1 bis 3 Punkten zu bewerten (§ 15 JAPrO). Dieser Notenbeschreibung entsprechen sowohl das Gutachten des Zweitprüfers als auch seine Ausführungen im Überdenkungsverfahren. Es ist zwar richtig, wie das Verwaltungsgericht formuliert, dass ein Prüfer nicht verlangen darf, dass bereits für die Schwellennote „ausreichend“ alle im Sachverhalt angelegten Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden. Auch trifft zu, dass der Bereich der Note „ausreichend“ zwischen 4 und 6 Punkten eine Leistung erfasst, „die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht“. Dies hat der Zweitprüfer nicht verkannt und deutlich die Mängel in der Klausurbearbeitung aufgezeigt und benannt. Die dagegen vorhandenen positiven Ansätze wurden in hinreichendem Umfang erwähnt. Dass - was das Verwaltungsgericht bemängelt (Urteilsabdruck S. 24/25) - die Negativäußerungen des Prüfers überwiegen, ist der Notenvergabe geschuldet, nicht jedoch einer fehlerhaften Einordnung der Prüfungsleistung der Klägerin in das Notensystem des § 15 JAPrO.
84 
Klausur Nr. 6
85 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aufgabenstellung nicht außerhalb des Prüfungsstoffes liegt. Nach § 5 Nr. 9a und b JAPrO sind Studien- und Prüfungsfächer das Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht) und aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die grundlegenden Verfahrensarten (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeiten). Die Aufgabenstellung dieser Klausur stellt keine Anforderungen, die über das Staatsrecht oder einen Überblick hinsichtlich verfassungsprozessualer Fragen hinausgeht, die nicht mit Grundkenntnissen und allgemeinen Rechtsanwendungs- und Auslegungsregelungen beherrschbar wären. Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Prüfer hätten zu Unrecht die Diskussion einer sogenannten „verkappten Regierungsvorlage“ gefordert, findet das im Akteninhalt keinen Anhalt. Keiner der beiden Prüfer hat in den Klausurrandbemerkungen, seinem Gutachten oder seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren eine diesbezügliche Erörterung verlangt oder deren Fehler bemängelt.
86 
Fehl geht allerdings die Ansicht des Beklagten, die Frage, ob eine Aufgabenstellung außerhalb des Prüfungsstoffes liege, sei dem Verfahrensrecht zuzuordnen und deshalb nach Verstreichen der Rügefrist (§ 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993) unbeachtlich (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Frage, was Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung sein kann, ist dem materiellen Prüfungsrecht und nicht dem Prüfungsverfahrensrecht, das den Ablauf, nicht aber den Inhalt der Prüfung bestimmt, zuzuordnen.
87 
Klausur Nr. 7
88 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt dem der Senat zu. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
89 
Soweit das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Erstprüfers beanstandet, die Klausur habe § 31 Abs. 2 BestattungsG nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid geprüft, ist dies fehlerhaft. Denn die Klägerin hat in ihrer Klausur (dort S. 6/7) die genannte Regelung gerade nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage geprüft, sondern ausgeführt: „Also sind S. und T. nach § 31 II BestattungsG verpflichtet, die Kosten der Bestattung des V. zu tragen, mithin nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen i.S.v. § 2 I a Nr. 2 GSBW“.
90 
Auch soweit der Erstgutachter die Prüfung der Widerspruchsbefugnis durch die Klägerin (Klausur Seite 17) mit der Randbemerkung „welches Recht?“ versehen hat, sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Denn hiermit wird offenkundig eine Erläuterung der - von der Klägerin angeführten - Adressaten-theorie angemahnt, nach der für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts stets die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht. Im Übrigen ist die Bearbeitung der Widerspruchsbefugnis in dem ausgearbeiteten Erstgutachten nicht negativ erwähnt worden.
91 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 nicht weiter in die Bewertung einbezogen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Auch das Verwaltungsgericht erkennt, dass der Prüfer sehr wohl Mängel bei der Bearbeitung dieser Aufgabe aufgezeigt hat, es vermisst jedoch die Bewertung aus seiner Sicht positiver Ansätze in der Klausur. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft (2 Punkte)“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt und mehr oder minder Selbstverständliches nur abhakt. Hier hat der Erstprüfer in seinem schriftlichen Gutachten zusätzlich ausgeführt, dass die Klägerin die elektronische Signatur zumindest kurz angesprochen und somit also auch Positives gesehen hat.
92 
Soweit das Verwaltungsgericht als Prüfungsleitlinie vorgeben will, dass eine Bewertung mit 2 Punkten „voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind“, ist auf die normative Regelung des § 15 JAPrO zu verweisen.
93 
Weitere Ausführungen zu den Vorgaben des Verwaltungsgerichts für eine Neubewertung erübrigen sich, da eine solche nicht vorzunehmen ist.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
95 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
96 
Beschluss vom 10. November 2010
97 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
98 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Der Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 14.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
26 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige auf Neubescheidung zielende Verpflichtungsklage der Klägerin abweisen müssen, da der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen nicht beanspruchen kann.
27 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (GBl. S. 314, zuletzt geändert durch VO vom 25.09.2000, GBl. S. 665 - JAPrO 1993 -) Anwendung, da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 2001/2002 begann und im Frühjahr 2005 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002 - GBl. S. 391 - mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht und in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Öffentlichen Recht vier und mehr Punkte erreicht hat. Weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Klägerin weisen Rechtsfehler auf.
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
29 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe deshalb annehmen zu können, weil die Durchfallquote in Mannheim höher sei als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben würden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Feststellungen tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
30 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
31 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
32 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann bis zum - dann der prüfenden Institution obliegenden - Beweis des Gegenteils von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
33 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann:
34 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 in einem Parallelverfahren (9 S 591/10) vorgelegten Statistik, die auch in diesem Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
35 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85 % aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54 % aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99 % in Konstanz und 85,71 % in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23 %; Wiederholer absolut: zwischen 36,30 % in Konstanz und 49,65 % in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27 %). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim 61, Konstanz 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahmen (Heidelberg 70 oder nur 15 % mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18 % mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38 % mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30 % um 9,95 % höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15 %. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass neben Mannheim auch in Konstanz überzogene Prüfungsanforderungen gestellt worden seien, lässt dies ihre Argumentation hinsichtlich des Prüfungsorts Mannheim nicht plausibler werden.
36 
Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04 % deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht klar gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
37 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
38 
Darüber hinaus trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54 % gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4 %, in Tübingen nur 14,6 %; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
39 
Ob hiermit, wie der Beklagte vorträgt, belegt ist, dass in Mannheim nicht „heruntergeprüft“ wird, oder ob es möglicherweise sonstige Einflüsse und Besonderheiten gegeben hat, die dieses gute Abschneiden der Prüflinge plausibel machen könnte, bedarf keiner Klärung. Aus den obigen Ausführungen folgt jedenfalls, dass sich aus der statistischen Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 nach der JAPrO 1993 nicht der Schluss ziehen lässt, am Prüfungsort Mannheim werde chancengleichheitswidrig ein anderer Beurteilungs- oder Bewertungsmaßstab zugrundegelegt als bei der Korrektur der Klausuren, die an anderen Prüfungsorten geschrieben wurden.
40 
Die Annahme der Klägerin einer generell nicht ordnungsgemäßen Bewertung der Klausuren in Mannheim wird auch nicht dadurch bestärkt, dass dort zu wenige Hochschullehrer prüften (Schriftsatz vom 14.11.2010) und ein „Prüferpool“ bestehe.
41 
Richtig ist, dass als Prüfer an der Ersten juristischen Staatsprüfung die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, und die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte mitwirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Juristenausbildungsgesetz i.d.F. vom 18.05.1971; siehe hierzu § 11 JAG i.d.F. vom 16.07.2003 - GBl. S. 354 -; ähnlich jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 b JAG 2003). Doch nehmen auch andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Universitätslehrer in der juristischen Ausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium an der Prüfung teil (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 JAG 1971 = § 3 Abs. 1 Nr. 1 c JAG 2003).
42 
Weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung schreiben ein bestimmtes Verhältnis vor, in dem Universitätsprofessoren und sonstige Prüfer bei der Korrektur der Arbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen beteiligt sein müssen. Ein Erfahrungssatz dahin, dass Hochschullehrer andere - den Kandidaten günstigere - Bewertungsmaßstäbe anwendeten als Prüfer aus der juristischen Praxis, besteht nicht. Statistiken über die Notenvergabe bei Klausurbewertungen, die zwischen Universitätslehrern und sonstigen Prüfern unterscheiden, werden nach Angaben des Beklagten nicht geführt. In der Spruchpraxis des seit vielen Jahren mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten befassten entscheidenden Senats lässt sich eine solche Behauptung auch nicht verifizieren.
43 
Die Behauptung der Klägerin, es gebe eine Art „Mannheimer Prüfungspool“, da die an diesem Prüfungsort tätigen Praxisprüfer zur Korrektur der Klausuren herangezogen würden, ist bereits im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Sie wird auch im Verfahren der Klägerin widerlegt. Von den von ihr angegriffenen Klausuren wurde die Klausur Nr. 2 von einem Stadtrechtsrat aus Freiburg und einem Vorsitzenden Richter am Landgericht in Ellwangen korrigiert, die Klausur Nr. 3 von einem Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe und einem Richter am Landgericht Konstanz, die Klausur Nr. 4 von einem Richter am Landgericht Karlsruhe und einem Staatsanwalt in Karlsruhe, die Klausur Nr. 5 von einem Oberstaatsanwalt aus Karlsruhe und einem Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes, die Klausur Nr. 6 von einem Honorarprofessor in Tübingen und einem Richter am VGH Mannheim, der aber im Staatsministerium Baden-Württemberg tätig war, und lediglich die Klausur Nr. 7 von einem Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim und einem Vorsitzenden Richter an diesem Gericht, wobei zu bemerken ist, dass Letzterer auch die Klausur Nr. 7 der Klägerin bei dem Freiversuch in Freiburg korrigiert hatte. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die berufliche Tätigkeit an einem Prüfungsort, die nicht zugleich mit einer Lehrtätigkeit an der betreffenden Universität verbunden ist, den Rückschluss darauf zulassen könnte, all diese Prüfer legten besonders strenge Maßstäbe an mit dem Ziel, die Prüflinge „herunterzuprüfen“.
44 
Die Behauptung der Klägerin, eine entsprechende Zielvorstellung oder auch nur Maßstabbildung finde in gemeinsamen Prüferbesprechungen statt, lässt sich - unbeschadet der Frage einer hieraus folgenden Relevanz - für das Erste juristische Staatsexamen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erhärten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, entsprechende Äußerungen seien ihr von einem Prüfer für das Zweite Staatsexamen bekannt geworden. Dies stellt der Beklagte für das Zweite Staatsexamen auch nicht in Abrede. Für das Erste Examen würden jedoch vom Landesjustizprüfungsamt solche Vorbesprechungen weder initiiert, noch nehme es daran teil oder sei ihm bekannt, dass solche stattfänden.
45 
Nur eine entsprechende Absprache mit dem Ziel, besonders strenge Maßstäbe anzulegen, und ihre Umsetzung in der nachfolgenden Bewertung aber könnte überhaupt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstellen. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, so dass auch eine weitere Aufklärung des Senats nicht veranlasst ist. Dies gilt auch angesichts der Äußerung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (dort S. 7/8), wonach sich der Eindruck, dass in Mannheim ganz erheblich „heruntergeprüft“ wurde, aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Ausführungen von Prüfern ergebe. Das Verwaltungsgericht hat seine vorgeblichen Erkenntnisse nicht offengelegt und auch nicht näher präzisiert, und es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die von ihm - im vorliegenden Fall zu Unrecht - angenommenen Fehlbewertungen der Kandidatenleistungen durch einzelne Prüfer nicht den Rückschluss auf einen generell unzulässigen Bewertungsmaßstab rechtfertigen.
46 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, weil konkret in ihrem Fall bei der Bewertung dieser Arbeiten kein einziger und lediglich bei der nicht angegriffenen Klausur Nr. 1 ein Hochschullehrer als Prüfer tätig gewesen ist. Richtig ist, dass der, auch von der Beklagten angestrebte, beträchtliche Anteil von Universitätsprofessoren bei der Prüfung der Klägerin auch nicht ansatzweise erreicht ist. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar.
47 
Wie oben aufgezeigt, enthält weder das Juristenausbildungsgesetz noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung eine konkrete Vorgabe für die Beteiligung der verschiedenen Prüfergruppen an der Ersten juristischen Staatsprüfung im schriftlichen Teil. Es trifft auch nicht zu, wie die Klägerin vorträgt, dass im Ersten juristischen Staatsexamen die Aufsichtsarbeiten ausschließlich von Hochschullehrern gestellt würden. Nach § 12 Abs. 2 JAPrO 1993 werden die Aufgaben vom Justizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der Rechtsfakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Damit findet der Schluss der Klägerin, weil Hochschullehrer die Aufgaben stellten, müssten sie auch in prozentual bedeutendem Umfang an der Korrektur beteiligt werden, keine normative Stütze. Darauf, von wem die Prüfungsaufgaben beim Termin Herbst 2007 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt eingereicht worden sind, kommt es somit nicht an, so dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung bedarf.
48 
Das Ziel der juristischen Staatsprüfung erfordert nicht, bereits dann, wenn lediglich ein einziger Universitätslehrer an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen Staatsexamen teilgenommen hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Prüflingen anzunehmen, deren Aufsichtsarbeiten in beträchtlichem Umfang von Hochschullehrern korrigiert wurden. Hauptziel der Ersten juristischen Staatsprüfung ist es nicht festzustellen, ob sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Strafrechts, des Zivilrechts usw. auseinandersetzen kann. Die Erste juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat das wissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993).
49 
Was Ziel des juristischen Studiums ist, beschreibt § 4 JAPrO 1993. Danach soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und einer Wahlfachgruppe, jeweils unter Einschluss der europarechtlichen Bezüge, sowie den rechtsphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden (§ 4 Abs. 1 JAPrO 1993). Es wird also, entgegen der Ansicht der Klägerin, zwar eine vertiefte Befassung, nicht aber eine Auseinandersetzung gefordert, ein Vertrautmachen mit den Methoden der Rechtswissenschaft und der Kandidat soll die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden. Weshalb diese Fähigkeiten von Praktikern nicht geprüft werden könnten, erschließt sich dem Senat nicht. Nimmt man zusätzlich § 4 Abs. 2 JAPrO 1993 in den Blick, wonach die Lehrveranstaltungen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und Praktiker in geeigneten Lehrveranstaltungen mitwirken sollen, so lässt sich kein Postulat dahingehend aufstellen, dass Universitätsprofessoren zwingend in einem nicht unbeträchtlichen Umfang bei der Korrektur einzelner Klausuren mitwirken müssten. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Universitätsprofessoren als „geborene Prüfer“ zur Abnahme der Prüfungsleistungen herangezogen werden sollen.
50 
Der Senat kann bei keiner der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn 2 bis 7 einen Rechts- oder Beurteilungsfehler erkennen oder einen sonstigen Mangel, der zu einer Neubewertung der Arbeiten führen müsste.
51 
Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der juristischen Staatsprüfungen, von deren Zweck auszugehen. Dieser besteht darin, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Er ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [54]).
52 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch den Prüfer zugrundezulegen. Letztere erschließt sich anhand seiner Randbemerkungen, seines Bewertungsgutachtens und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
53 
Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend erweisen sich die Angriffe der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Klausuren als erfolglos. Im Einzelnen gilt:
54 
Klausur Nr. 2
55 
Die Klägerin und das Verwaltungsgericht halten die Bewertung des Erstprüfers hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB für nicht nachvollziehbar. Der Prüfer hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Angabe des § 126 Abs. 2 BGB statt § 126 Abs. 1 BGB lediglich um ein Schreibversehen gehandelt habe, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen der Klägerin in der Klausur ergebe. Dieser Angriff geht indes fehl. Der Erstkorrektor hat als Randbemerkung in der Arbeit (dort S. 16) die Passage „Vertrag im Sinne von § 126 I BGB“ unterstrichen und mit der Randbemerkung versehen: „Schriftform bei Verträgen in § 126 II BGB geregelt“. In seinem schriftlichen Gutachten hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 S. 1 BGB werden vom Verfasser im Ergebnis zutreffend bejaht (vgl. aber Anmerkung S. 16)“. Im Überdenkungsverfahren hebt der Prüfer nochmals hervor, dass er bei der Bewertung positiv gewichtet hat, dass die Klägerin § 766 S. 1 BGB gesehen und die Einhaltung dieser Formvorschrift zutreffend bejaht hat. Wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass eine Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei, die Ausführungen zu § 126 BGB in die Gesamtbewertung nicht eingeflossen seien, sondern lediglich den „auch ansonsten schwachen Gesamteindruck der Arbeit bestätigt“ habe, so ist hierin - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade kein Widerspruch zur Begutachtung selbst zu sehen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offen legen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Ein offener Widerspruch zwischen der Begründung und der Benotung im Gutachten und der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mag geeignet sein, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewertung zu erzeugen. Einen solchen Widerspruch kann der Senat hier nicht erkennen.
56 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, weil er der Klägerin das Fehlen der Prüfung einer möglichen analogen Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und einer mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB angelastet habe, trifft nicht zu. Richtig ist insoweit, dass der Erstprüfer in seinem Gutachten ausführt: „Auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB geht der Verfasser nicht ein, ebenso wenig wie auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB“. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin unstreitig eine analoge Anwendung des § 492 BGB nicht geprüft hat. Soweit sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und im Berufungsverfahren vertieft hat, eine solche Prüfung habe schon deshalb nicht erwartet werden können, weil die analoge Anwendung des § 492 BGB auf Bürgschaftserklärungen von der Rechtsprechung immer abgelehnt worden sei und auch in der Literatur nicht kontrovers diskutiert werde, stellt dies hier die Erwartung des Prüfers nach Erörterung des Problems nicht in Frage.
57 
Für die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage kontrovers diskutiert wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Prüfungsleistung an (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2004 - 9 S 2075/02 -, WissR 2004, 168). Bei der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 ist es deshalb nicht als verfehlt zu bewerten, wenn der Prüfer zum damaligen Zeitpunkt die Erörterung der genannten Frage für wünschenswert erachtet hat, da in der Literatur, die der Beklagte im Schriftsatz vom 14.07.2010 aufgelistet hat, eine entsprechende Problematik aufgezeigt wurde. Dies besagt in der Tat jedoch nichts darüber, ob in der konkreten Beurteilung der Klausur das Unterlassen entsprechender Ausführungen durch den Kandidaten als Mangel bewertet werden darf. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zwar darauf ab, dass ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen kann, wenn bereits zum Erreichen einer unteren Notenstufe Ausführungen zu einer speziellen Problematik gefordert werden. Dies ist hier jedoch nicht zu erkennen.
58 
Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen -, Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistung berufenen Prüfer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, a.a.O., S. 583). Im Überdenkungsverfahren legt der Erstprüfer offen, dass er die unterlassene Prüfung der §§ 492, 138 BGB nicht als Fehler gewertet habe, allerdings bei seiner Bewertung auch Punkte für Ausführungen zu diesen Vorschriften vergeben habe, die die Klägerin nicht habe erzielen können. Diese Erläuterung ist plausibel und es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl ein Unterschied zwischen der Bewertung als Fehler und der bloß unterlassenen Punktevergabe. Eine Bewertung als Fehler kann - ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze - bereits positiv erbrachte Leistungen in ihrer Wertigkeit reduzieren, während die Nichtvergabe weiterer Punkte den bisher erreichten Stand nicht beeinflusst.
59 
Soweit das Verwaltungsgericht festzustellen glaubt, der Prüfer sei fälschlich davon ausgegangen, eine Prüfung des § 138 BGB habe gänzlich gefehlt, ist dies unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass der Erstprüfer davon ausgegangen ist, die Klägerin habe § 138 BGB bei der Bewältigung der Aufgabe 2 nicht geprüft. Dies ist jedoch richtig, da in der Klausur der Klägerin weder die genannte Norm noch deren tatbestandliche Voraussetzungen erwähnt werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, durch die Erwähnung und Prüfung einer möglichen Übersicherung der Forderung durch die Bürgschaft werde „eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft“ greift es in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein und setzt seine Interpretation des Klausurinhalts an die Stelle der allein dem Prüfer überlassenen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt der Senat dem zu und verweist hierauf.
60 
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Prüfung von § 355 BGB sei im Sachverhalt nicht angelegt, zeigt keinen Beurteilungs- oder Bewertungsmangel auf. Der Erstprüfer hat, wie sich aus seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ergibt, die Prüfung der Widerrufsbelehrung deshalb für angezeigt erachtet, weil schon die Verwendung von Anführungszeichen [sic.„ Widerrufsrecht nach § 355 BGB“] eindeutig anzeige, was Inhalt der Belehrung sei, und auch der Hinweis in der Aufgabenstellung, seit der Bestellung der Sicherheiten seien drei Jahre vergangen, dafür spreche, dass hier die Frage der Widerrufsfrist zu thematisieren gewesen sei. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar und der Prüfer hält sich damit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
61 
Ebenso fehl gehen die Angriffe der Klägerin gegen die Bemerkungen des Gutachtens zu den Aufgaben 3 und 4 mit dem Inhalt: „Die hier angelegten Probleme (Übergang von Grundschuld bzw. Bürgschaft auf jeweils Leistenden, Problem des „Wettlaufs der Sicherer“, Bestimmung der Quote entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, Frage eines Gesamtschuldverhältnisses) werden allesamt nicht gesehen/behandelt.“ Die Ausführungen der Klägerin zu den Aufgaben Nrn 3 und 4 sind, was sie auch nicht bestreitet, sehr knapp. Ihre Auffassung, ein „Wettlauf der Sicherer“ sei im Sachverhalt nicht angelegt, wird nicht näher dargelegt, sondern lediglich behauptet. Dass solche Ausführungen falsch gewesen wären, weil ein „Wettlauf der Sicherer“ ein akzessorisches Sicherungsmittel, etwa eine Hypothek voraussetze, hier aber nach dem Sachverhalt eine nichtakzessorische Grundschuld bestellt worden sei, stellt die Erörterungsbedürftigkeit der Probleme, die der Prüfer im Sachverhalt als angelegt gesehen hat, nicht in Frage. Zudem wird im Berufungsverfahren von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ein Bürge habe in analoger Anwendung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung einer nichtakzessorischen Sicherheit.
62 
Klausur Nr. 3
63 
Hinsichtlich der Behandlung der Klagefrist ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Der Erstprüfer führt in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren auf Vorhaltungen der Klägerin aus: „Die Wertung (der Widersprecherin), die ersten fünf Seiten enthielten ausschließlich richtige Ausführungen, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlen schon notwendige Ausführungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, obwohl der Sachverhalt deutlich darauf hinweist.“ Hieraus zieht das Verwaltungsgericht den verfehlten Schluss, der Prüfer sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, denn die Klägerin habe in ihrer Klausurarbeit auf S. 4 auf § 4 Satz 1 KSchG hingewiesen. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass der Erstgutachter die fehlende Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar ist, rügt. Eine solche Prüfung ist durch die Klägerin aber nicht erfolgt. Weshalb sie vom Prüfer nicht hätte gefordert werden dürfen, legen weder das Verwaltungsgericht noch die Klägerin dar. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes im vorliegenden Fall ist aber, wie der Beklagte vorträgt und sich dem erkennenden Senat geradezu aufdrängt, durchaus prüfungswürdig, da es sich um ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis auf Probe in einer Zahnarztpraxis handelt.
64 
Ein fehlerhafter Maßstab des Prüfers ergibt sich auch nicht daraus, dass er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt habe“, wie das Verwaltungsgericht meint. Insoweit enthält die Korrekturbemerkung des Erstprüfers in der Klausur das Wort „Fristende?“. Im Gutachten selbst ist im Zusammenhang mit Fristen vermerkt: „So wird entgegen dem Sachverhalt zunächst die ordentliche Kündigung geprüft, wobei die Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht brauchbar sind. Dass auch die außerordentliche Kündigung fristgebunden ist, wird übersehen“. Dass sich hieraus schlussfolgern ließe, der Prüfer habe eine „überschlägige Berechnung des Fristendes“ gefordert, wie dies die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vorträgt, ist nicht zwingend. In seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hat der Erstprüfer zwar die Diktion der Klägerin übernommen, jedoch ausgeführt, dass die fehlende überschlägige Berechnung des Fristendes in seine Bewertung nicht eingeflossen sei. Dies ist plausibel und nachvollziehbar angesichts der übrigen zahlreichen vom Prüfer dargelegten Mängel bzw. Lücken der Klausurbearbeitung und stellt insbesondere keinen Widerspruch zur Begutachtung oder zu Anmerkungen auf der Arbeit dar.
65 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Erstprüfer auch nicht dadurch in den Antwortspielraum der Klägerin eingegriffen, dass er bei der Prüfung des Zugangs der Kündigung deren fehlende Subsumtion unter die Voraussetzungen der wiedergegebenen Definition kritisiert und diese Kritik die sich anschließenden allgemeinen Erwägungen zu Treu und Glauben umfasst. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass nach herrschender Meinung dem Zugang nicht entgegenstehe, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, führt insoweit nicht weiter. In der konkreten Fallgestaltung sollte einem Arbeitnehmer während seines Urlaubs durch Schreiben, das auf seinen Arbeitsplatz gelegt wurde, gekündigt werden. Hier eine lebensnahe Interpretation von Zugangsdefinitionen zu fordern, ist nicht zu beanstanden.
66 
Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Erstprüfers zur Schriftform der Kündigung gemäß § 126 BGB seien falsch, da er im Gegensatz zur Klägerin die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Kündigung einerseits und deren materielle Rechtmäßigkeit andererseits verkenne, ist ihrerseits unzutreffend. Als Klausurbemerkung hat der Erstprüfer hinsichtlich der Schriftform lediglich bemerkt: „Obwohl nur D. unterschrieben hat?“ und in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausgeführt, da die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich sei (§ 126 Abs. 1 BGB), sei die Frage, wer Aussteller sei, zu erörtern. Dieses an die Kandidatin gerichtete Ansinnen hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da auch das Bundesarbeitsgericht bereits für die Beurteilung der Einhaltung der Schriftform eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der vertretungsberechtigten Arbeitgeber fordert (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -, NJW 2005, 2572). Auch die Qualifizierung der Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB in der Klausurrandbemerkung als „nicht vertretbar“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. Sie bezieht sich auf die Aussage der Klägerin: „Die 14-tägige Kündigungsfrist wurde daher nicht wirksam vereinbart, da diese gegen die Regelung des § 622 III BGB verstößt“. Dieses Ergebnis ist in der Tat unvertretbar, was auch das Verwaltungsgericht erkennt, indem es die Formulierung der Klägerin für unglücklich erachtet, jedoch aus dem Kontext schließen zu können glaubt, der Prüfer habe die Ausführungen zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten dürfen. Dies hat er in seinem Gutachten auch nicht, sondern die Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist als „nicht brauchbar“ bezeichnet, was durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
67 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung der Klausur zurückgewiesen hat, schließt sich der Senat dem an; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Prüfungsaufgaben lägen außerhalb des Prüfungsstoffes (bezüglich der Prüfung des AGG vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - 9 S 1099/09 -). Soweit die Klägerin meint, die Prüfer hätten sich mit den Anforderungen, die an den Prüfling gestellt werden, nicht auseinandergesetzt, verkennt sie den Gehalt der Äußerung des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren; soweit sie im Übrigen die Bewertung der Klausur im Zusammenhang mit der Prüfung des AGG angreift (Schriftsatz vom 24.05.2010, S. 16/17), so setzt sie ihre Bewertung der Klausur an die Stelle derjenigen der Prüfer. Ein Beurteilungs- oder Bewertungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Dies gilt auch, soweit es sich um die Behandlung der Haftung des in die Gesellschaft Eingetretenen handelt (Klageschrift S. 21/22).
68 
Klausur Nr. 4
69 
Das Verwaltungsgericht hält die Bewertung dieser Klausur (lediglich) deshalb fälschlicher Weise (siehe oben) für fehlerhaft, weil insgesamt in Mannheim ein unzutreffender Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Die einzelnen Rügen der Klägerin gegen die Prüferbeurteilungen hält es jedoch nicht für durchschlagend. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher begründet, sodass der Senat hierauf verweisen kann. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren - zulässigerweise - diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts angreift, bleibt ihr Bemühen ohne Erfolg.
70 
Die Erstprüferin, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, führt in ihrem Gutachten aus: „Verfasser setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Vorsatztheorien auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach keiner der Theorien dolus eventualis vorliegt. Er meint, wer sich mit einer Gefährdung abfindet, findet sich auch mit der Verletzung ab“. Auf den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, der im Berufungsverfahren der Sache nach nur wiederholt wird, führt die Erstprüferin im Überdenkungsverfahren aus: „Richtig ist, dass der Kandidat bei C. alle Vorsatztheorien dargestellt hat. Die Aufgabe lautet jedoch nicht, die verschiedenen Vorsatztheorien darzustellen, sondern sie auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Dies hat Verfasser vorliegend jedoch nicht getan, sonst hätte er erkannt, dass nach keiner Vorsatztheorie vorliegend ein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Der Sachverhalt in der Aufgabe war eindeutig formuliert, nämlich, dass sich C. mit der Entstehung einer gefährlichen Situation abgefunden hat, jedoch nicht damit rechnete, dass es zu Verletzungen kommen wird. Damit ist die Lösung des Verfassers nach allen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung unvertretbar.“ Dass dies zutrifft, kann der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, zumal das von der Klägerin für ihre Ansicht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2000 - 4 Str 172/00 - offensichtlich aufgrund der besonderen Fallgestaltung keine auf den Klausurfall übertragbaren Grundsätze enthält.
71 
Soweit das Verwaltungsgericht die Kritik der Klägerin an der fehlenden positiven Bewertung der von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn ablehnt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar das Verwaltungsgericht es für nicht vertretbar erachtet hat, den Versuchsbeginn bereits in der Vollendung der Manipulation an den Bremsen zu sehen. Die Erstprüferin hat dagegen jedoch lediglich ausgeführt: „Verfasser setzt sich ebenfalls mit allen Theorien zum unmittelbaren Ansetzen auseinander, erkennt jedoch nicht, dass nach allen Theorien das unmittelbare Ansetzen auch nach der Lösung des Verfassers erst in der Übergabe des manipulierten Fahrzeuges an S. zur Probefahrt zu sehen ist, nicht schon in der Manipulation selbst“. Genau dies trifft zu. Damit wird die Klausur der Klägerin gewürdigt, insbesondere ihr Lösungsansatz. Zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der „Prüfung von § 263 StGB“ ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfer nur das bewerten können und dürfen, was in der Klausur niedergeschrieben ist, und nicht das, was der Klausurverfasser meint zum Ausdruck gebracht zu haben. Es ist zwar richtig, dass ein Prüfer sich bemühen muss, den Gedankengang des Prüflings nachzuvollziehen. Unvollkommene Ausführungen sind jedoch unvollkommen und als solche auch zu bewerten.
72 
Soweit die Klägerin vorträgt, das Strafprozessrecht gehöre nur im Überblick zum Prüfungsstoff und daher dürfe die Prüfung einer analogen Anwendung einzelner Vorschriften nicht erwartet werden, übersieht sie, dass die Auslegungsmethode der Analogie zum Grundbestand der Rechtswissenschaft gehört und deshalb von einem Kandidaten im Ersten juristischen Examen erwartete werden kann.
73 
Klausur Nr. 5
74 
Die Klägerin hebt darauf ab, die kurze Prüfung von § 315b StGB sei zu Recht erfolgt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe eine eigentliche Prüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich eine Klarstellung und deshalb sei die Bewertung durch den Erstprüfer, die Erörterung dieser Vorschrift sei fernliegend gewesen, zu bemängeln. Beides ist unrichtig.
75 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer bei einer „normalen Trunkenheitsfahrt“ eine Prüfung der Vorschrift über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) für fernliegend hält. Dies ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Motivforschung hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.
76 
Wenn die Prüfer die Kenntnis der Grenzwerte für die absolute Fahrtüchtigkeit erwarten, so liegt hierin keine Überdehnung der Prüfungsanforderungen. Die Ausführungen in der Klausur hinsichtlich der Urkundeneigenschaft eines Kfz-Kennzeichens sind, wie die Prüfer rechtsfehlerfrei bemängelten, nicht nur als solche zu beanstanden, sondern auch in sich widersprüchlich, da die Klägerin in ihrer Arbeit zum einen dem Kennzeichen Urkundenqualität beimisst und zum anderen erst durch dessen Entfernen vom Pkw einen entsprechenden Straftatbestand für verwirklicht erachtet. Auf diesen Unterschied ist in der Korrektur hingewiesen worden. Der Erstprüfer hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht in den Antwortspielraum des Prüflings eingegriffen, indem er eine Nachteilszufügungsabsicht durch die Entfernung des Kfz-Kennzeichens „im Hinblick auf die Polizei“ bereits im Ansatz für falsch hält. Denn die Klägerin begründet ihre - von keiner gewichtigen Stimme in Rechtsprechung oder Literatur vertretene - Ansicht nicht, wie der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren darlegt.
77 
Die Ausführungen des Zweitgutachters, die gelegentlich sehr pointiert sind, zeigen gleichwohl noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit auf, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 [151 f.] und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -).
78 
Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfte. Dies ändert nichts daran, dass er stets zur Sachlichkeit verpflichtet ist, dass er sich zu bemühen hat, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen. All das schließt es indes nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen (so BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, a.a.O.). Auch drastische Anmerkungen lassen als solche nicht den Schluss auf die Unsachlichkeit der Beurteilung zu; gleiches gilt auch für eine Häufung negativer Bewertungen. Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich - wie oben bereits ausgeführt - anhand der Korrekturbemerkungen auf der Klausur, des Gutachtens sowie der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren.
79 
Als Randbemerkungen in der Klausur finden sich Worte wie „schief“ (dreimal), „ganz schief“ (einmal), „abseitig“ (einmal), „abwegig“ (einmal) sowie die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits erwähnten Bemerkungen: „schwache Darstellung!“, „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“, „Subsumtion?“, „Was soll das heißen?“, „falsche Baustelle“. Diese Anmerkungen rechtfertigen nicht den Schluss, der Zweitprüfer sei emotional gehindert gewesen, die Klausur sachgerecht zu bewerten. Eine Subsumtion oder Argumentation als „schief“ oder „ganz schief“ zu bezeichnen, verdeutlicht - noch nicht einmal in drastischer Weise -, dass der Prüfer einen Mangel der Prüfungsleistung sieht. Für die Kennzeichnung mit „abwegig“ gilt nichts anderes. Abwegige Auffassungen dürfen auch als solche bezeichnet werden. Gleiches gilt für eine schwache Darstellung, wobei der Zusatz „ist nur „vorliegend“ ein Unfall ein Unglücksfall?“ wohl als Begründung zu verstehen ist. Die Verwendung der Worte „falsche Baustelle“ weist unschwer auf einen Aufbaufehler hin.
80 
Das Gutachten, mit dem der Zweitprüfer die Note mangelhaft (2 Punkte) begründet, zeigt - auch im Zusammenhang mit den Klausurrandbemerkungen - keine unsachliche Korrektur der Klausur auf. Es heißt dort zwar, „die Arbeit ist ganz klar nicht mehr brauchbar! ... Danach wird kein einziges der Klausurprobleme sauber behandelt. …“ Dies ist eine deutliche Ausdrucksweise. Sie ist jedoch auch angebracht, denn der Zweitprüfer hat jedenfalls dann, wenn er eine vom Erstprüfer abweichende, schlechtere Note vergibt, ohne auf weitere, nicht bereits vom Erstprüfer aufgezeigte Mängel zu verweisen, darzutun, weshalb die schlechtere Note vergeben wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -).
81 
Die Ausführungen des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren zeigen weder auf, dass er bei der Korrektur der Arbeit das Gebot der Sachlichkeit verletzt hat, noch, dass er aufgrund einer emotionalen Voreingenommenheit im Überdenkungsverfahren nicht in der Lage gewesen ist, seine Beurteilung anhand des Widerspruchsvorbringens sachgerecht zu überprüfen.
82 
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Überdenkungsverfahren der Prüfer grundsätzlich nur die gegenüber seiner Beurteilung vorgebrachten Rügen zu behandeln hat, nicht aber auch diejenigen, die sich gegen den anderen Beurteiler richten. Stellt aber der Zweitgutachter im Wesentlichen die gleichen Mängel fest wie sein Mitprüfer, der eine bessere Note vergeben hat, so ist es verständlich, wenn er seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, dass sogar diese bessere Note als nicht ordnungsgemäß erteilt angesehen wird. Auf eine Voreingenommenheit beim Überdenken der Rügen kann hieraus nicht geschlossen werden. Entsprechendes gilt bei all den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Bemerkungen des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (VG-Urteil S. 21 bis 25). Der Zweitprüfer ist vielmehr in seiner Stellungnahme ausdrücklich und zielgerichtet auf den Vortrag der Klägerin eingegangen und hat dargelegt, dass und weshalb er eine Beurteilung mit zwei Punkten für sachgerecht hält. Mit der Formulierung „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden … wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“, wird zwar in deutlicher Form, jedoch zutreffend, die Ansicht des Prüfers zum Ausdruck gebracht, dass ein Obersatz fehlt und deshalb die nachfolgenden Ausführungen fehlerhaft sind. Entsprechendes gilt, soweit er darauf hinweist, dass die Klägerin rund 1 ½ Seiten auf die völlig unproblematische Kausalität verschwendet hat. Diese Äußerung steht im Zusammenhang damit, dass die Klägerin sich in ihrer Widerspruchsbegründung auf die Zeitnot bei der Klausur beruft, mit der sie fehlende oder unvollständige Ausführungen erklären will. Dass sich die Stellungnahme des Zweitprüfers in weiten Teilen wie eine Rechtfertigungsschrift hinsichtlich der vergebenen Punktzahl liest, dürfte sich daraus ergeben, dass den im Überdenkungsverfahren vorgebrachten Hinweisen und Einwendungen des Widersprechenden nicht gefolgt worden ist. Eine mangelnde Offenheit gegenüber den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen lässt sich hieraus nicht ableiten.
83 
Die Anforderungen an die Klausurbearbeitung sind auch nicht überspannt. Die Klägerin wurde nicht „heruntergeprüft“ und der Zweitprüfer hat auch die Anforderungen an die Beurteilung und die zu vergebende Note nicht verkannt. Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ist mangelhaft und mit 1 bis 3 Punkten zu bewerten (§ 15 JAPrO). Dieser Notenbeschreibung entsprechen sowohl das Gutachten des Zweitprüfers als auch seine Ausführungen im Überdenkungsverfahren. Es ist zwar richtig, wie das Verwaltungsgericht formuliert, dass ein Prüfer nicht verlangen darf, dass bereits für die Schwellennote „ausreichend“ alle im Sachverhalt angelegten Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden. Auch trifft zu, dass der Bereich der Note „ausreichend“ zwischen 4 und 6 Punkten eine Leistung erfasst, „die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht“. Dies hat der Zweitprüfer nicht verkannt und deutlich die Mängel in der Klausurbearbeitung aufgezeigt und benannt. Die dagegen vorhandenen positiven Ansätze wurden in hinreichendem Umfang erwähnt. Dass - was das Verwaltungsgericht bemängelt (Urteilsabdruck S. 24/25) - die Negativäußerungen des Prüfers überwiegen, ist der Notenvergabe geschuldet, nicht jedoch einer fehlerhaften Einordnung der Prüfungsleistung der Klägerin in das Notensystem des § 15 JAPrO.
84 
Klausur Nr. 6
85 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aufgabenstellung nicht außerhalb des Prüfungsstoffes liegt. Nach § 5 Nr. 9a und b JAPrO sind Studien- und Prüfungsfächer das Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht) und aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: die grundlegenden Verfahrensarten (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeiten). Die Aufgabenstellung dieser Klausur stellt keine Anforderungen, die über das Staatsrecht oder einen Überblick hinsichtlich verfassungsprozessualer Fragen hinausgeht, die nicht mit Grundkenntnissen und allgemeinen Rechtsanwendungs- und Auslegungsregelungen beherrschbar wären. Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Prüfer hätten zu Unrecht die Diskussion einer sogenannten „verkappten Regierungsvorlage“ gefordert, findet das im Akteninhalt keinen Anhalt. Keiner der beiden Prüfer hat in den Klausurrandbemerkungen, seinem Gutachten oder seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren eine diesbezügliche Erörterung verlangt oder deren Fehler bemängelt.
86 
Fehl geht allerdings die Ansicht des Beklagten, die Frage, ob eine Aufgabenstellung außerhalb des Prüfungsstoffes liege, sei dem Verfahrensrecht zuzuordnen und deshalb nach Verstreichen der Rügefrist (§ 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993) unbeachtlich (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Frage, was Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung sein kann, ist dem materiellen Prüfungsrecht und nicht dem Prüfungsverfahrensrecht, das den Ablauf, nicht aber den Inhalt der Prüfung bestimmt, zuzuordnen.
87 
Klausur Nr. 7
88 
Soweit das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin als nicht durchschlagend angesehen hat, stimmt dem der Senat zu. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
89 
Soweit das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Erstprüfers beanstandet, die Klausur habe § 31 Abs. 2 BestattungsG nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid geprüft, ist dies fehlerhaft. Denn die Klägerin hat in ihrer Klausur (dort S. 6/7) die genannte Regelung gerade nicht als eigenständige Ermächtigungsgrundlage geprüft, sondern ausgeführt: „Also sind S. und T. nach § 31 II BestattungsG verpflichtet, die Kosten der Bestattung des V. zu tragen, mithin nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen i.S.v. § 2 I a Nr. 2 GSBW“.
90 
Auch soweit der Erstgutachter die Prüfung der Widerspruchsbefugnis durch die Klägerin (Klausur Seite 17) mit der Randbemerkung „welches Recht?“ versehen hat, sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Denn hiermit wird offenkundig eine Erläuterung der - von der Klägerin angeführten - Adressaten-theorie angemahnt, nach der für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts stets die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht. Im Übrigen ist die Bearbeitung der Widerspruchsbefugnis in dem ausgearbeiteten Erstgutachten nicht negativ erwähnt worden.
91 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 nicht weiter in die Bewertung einbezogen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Auch das Verwaltungsgericht erkennt, dass der Prüfer sehr wohl Mängel bei der Bearbeitung dieser Aufgabe aufgezeigt hat, es vermisst jedoch die Bewertung aus seiner Sicht positiver Ansätze in der Klausur. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft (2 Punkte)“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt und mehr oder minder Selbstverständliches nur abhakt. Hier hat der Erstprüfer in seinem schriftlichen Gutachten zusätzlich ausgeführt, dass die Klägerin die elektronische Signatur zumindest kurz angesprochen und somit also auch Positives gesehen hat.
92 
Soweit das Verwaltungsgericht als Prüfungsleitlinie vorgeben will, dass eine Bewertung mit 2 Punkten „voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind“, ist auf die normative Regelung des § 15 JAPrO zu verweisen.
93 
Weitere Ausführungen zu den Vorgaben des Verwaltungsgerichts für eine Neubewertung erübrigen sich, da eine solche nicht vorzunehmen ist.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
95 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
96 
Beschluss vom 10. November 2010
97 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
98 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10 zitiert 18 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

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(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Strafgesetzbuch - StGB | § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr


(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet oder3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung


Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Man

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 591/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widers

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

Tenor Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen der Klägerin i

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2004 - 9 S 2075/02

bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahr

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 13. Mai 2015 - 2 K 189/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ladung des Klägers zur mündlic

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Tenor

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen der Klägerin im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin begehrt die Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 geschriebenen Aufsichtsarbeiten.
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - der Klägerin mit, dass sie die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Im Einzelnen erzielte die Klägerin in ihren Aufsichtsarbeiten folgende Ergebnisse: In den Aufsichtsarbeiten im Bereich des Zivilrechts Nr. 1 8,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 8,0 Punkte), Nr. 2 2,5 Punkte (Erst- bzw. Zweitprüfer 2,0 bzw. 3,0 Punkte) und Nr. 3 3,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 3,0 Punkte), im Bereich des Strafrechts in Aufsichtsarbeit Nr. 4 3,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 3,0 Punkte) und Nr. 5 3,0 Punkte (Erst- bzw. Zweitprüfer 4,0 bzw. 2,0 Punkte) sowie im Bereich des öffentlichen Rechts in Aufsichtsarbeit Nr. 6 4,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 4,0 Punkte) und in Nr. 7 2,5 Punkte (Erst- bzw. Zweitprüfer 2,0 bzw. 3,0 Punkte); die Klägerin erreichte eine Durchschnittspunktezahl von 3,71.
Unter dem 08.01.2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, den sie mit Schreiben vom 08.04.2008 ausführlich begründete.
Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen bei den jeweiligen Erst- und Zweitprüfern wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin mit am 16.06.2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 zurück. Zur Begründung war ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verkannt habe oder die Bewertungen aus sonstigen Gründen fehlerhaft seien.
Die Klägerin hat am 14.07.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Durch Beschluss vom 11.12.2008 (7 K 2010/08) erklärte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 bis 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist im Wesentlichen auf die ergangenen Entscheidungen und nimmt ergänzend zu einzelnen von der Klägerin erhobenen Einwendungen Stellung.
12 
Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre jeweiligen Positionen verteidigt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.08.2009 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ergänzend Stellung genommen; die Klägerin hat unter dem 23.08.2009 hierauf erwidert.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Landesjustizprüfungsamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Schriftsätze des Beklagten vom 12.08.2009 und der Klägerin vom 23.08.2009 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16 
Nach § 9 JAG (Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - vom 16.07.2003, GBl. S. 354, geändert durch Art. 7 Zweites Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 - GBl. S. 517 - ) sowie der auf § 7 des Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.10.2002 (GBl. S. 391 ) ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktezahl von mindestens 3,60 Punkten sowie in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Die Klägerin hat im schriftlichen Teil der Prüfung zwar mit ihrer erreichten Durchschnittspunktezahl von 3,71 Punkten die erforderliche Mindestdurchschnittspunktezahl überschritten und auch in einer der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten mit 8,0 Punkten die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Da sie jedoch nicht in mindestens drei Klausuren die Mindestpunktezahl von 4,0 erreicht hatte und als Wiederholerin an der Prüfung teilgenommen hatte, gilt die Prüfung wegen des Fehlens einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 22 JAPrO a.F.) endgültig als nicht bestanden. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Neubewertung der von ihr angefochtenen Aufsichtsarbeiten zu.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34) muss ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 GG im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen einschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Kandidaten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Hieraus ergibt sich ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum, der sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern lediglich auf Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und damit mit rein objektiven Maßstäben schwer messbar sind. Dies betrifft etwa Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Dieser Bewertungsspielraum ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, indem sie etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - wie verallgemeinerungsfähige Rechtsanschauungen - gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O.). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muss vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden (vgl. zum ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, Buchholz 421.0 Nr. 406, Urt. v. 04.05.1999, NVwZ 2000, 915).
18 
1. Die Prüfer - jeweils der Erstprüfer und der Zweitprüfer - müssen ihre Bewertungen und die daraus hergeleiteten Noten vorliegend auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie bei der Bewertung und Benotung der Aufsichtsarbeiten einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt haben.
19 
Eines der tragenden Prinzipien des Prüfungsverfahrens ist der Grundsatz der Chancengleichheit. Er gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007] RdNr. 87 ff.). Dieser Grundsatz beruht auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE, 84, 34) und beherrscht das Prüfungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1974, BVerfGE 37, 342).
20 
Für den Termin der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Prüfungsort Mannheim im Raum. Denn die Durchfallquote betrug in Mannheim für die Prüfungsteilnehmer, für die noch die JAPrO 1993 galt, 58,33 %. In den anderen Städten lag sie dagegen zwischen 35,90 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz). Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 -; Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris). Ein - unmittelbarer - Vergleich mit anderen Prüfungsterminen scheidet aus, weil es sich um Aufsichtsarbeiten unterschiedlichen Inhalts handelt und auch die Prüfer nicht identisch sind. Auch die Ergebnisse der Prüfungen, für die die JAPrO 2002 gilt, können nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Denn für sie gelten andere Prüfungsanforderungen.
21 
In der Rechtsprechung wird nun einheitlich darauf abgestellt, dass eine besonders hohe Durchfallquote allein für die Annahme von Prüfungsmängeln nicht ausreicht (OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2008 - 1 A 234/03 -; FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005 - V 2/04 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, jew. juris). Ob diese Auffassung insgesamt überzeugend ist, kann hier offen bleiben. Denn zu der hohen Durchfallquote in Mannheim kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Durchfallquoten in den anderen Städten sehr viel - bis zu über 20 % - niedriger sind. Hinzu kommt weiter, dass nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter waren als in den anderen Städten. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz in die Betrachtung mit einfließen, auch wenn die Ergebnisse anderer Prüfungsjahrgänge, wie ausgeführt, nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden können.
22 
Diese hohe Durchfallquote beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2381/02 -) auf einem Prüfungsmangel. Eine andere Erklärung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
23 
Allerdings lässt sich vorliegend aus der hohen Durchfallquote nicht herleiten, dass mit den zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsanforderungen überspannt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Berlin-Brandenburg, Urt. 12.09.2007, Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu Mannheim in den anderen Städten die Durchfallquoten nicht hoch waren. Wären die Prüfungsaufgaben erheblich zu schwer gewesen, hätte sich dies auch in höheren Durchfallquoten in den anderen Städten niedergeschlagen.
24 
Aus diesem Grund ist auch die Erklärung, die die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die hohe Durchfallquote abgegeben hat, nicht plausibel. Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungstermin der letzte Termin gewesen sei, an dem die Prüfung noch nach der JAPrO 1993 habe abgelegt werden können. Deshalb hätten auch viele Studenten daran teilgenommen, deren Studium schon längere Zeit gedauert habe. Dabei handele es sich erfahrungsgemäß um schwächere Studenten. Da diese Situation aber gleichermaßen in allen Städten bestand, lässt sich damit die hohe Durchfallquote in Mannheim nicht erklären.
25 
Die hohe Durchfallquote lässt sich weiter nicht dadurch erklären, dass die Studenten in Mannheim so schlecht waren, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kam. Insoweit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wäre aber Sache des Beklagten, hierzu tragfähige Angaben zu machen, wenn er sich darauf berufen wollte, denn die Bewertung findet "im Lager" des Beklagten statt. Auch entsprechende Erkenntnisse könnten nur im Lager des Beklagten gefunden werden. Die Anzahl von 96 Prüflingen, die in Mannheim an der Prüfung teilgenommen haben, ist so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen gerechnet werden kann. Insbesondere wäre es aber auch bei im Durchschnitt erheblich schlechteren Prüflingen in Mannheim statistisch gesehen praktisch ausgeschlossen, dass - im Gegensatz zu den anderen Städten - keiner (!) der Prüflinge die Note "gut" oder "voll befriedigend" erhielt. Selbst die Note "befriedigend" wurde mit 10,42 % ganz deutlich seltener vergeben als in den anderen Städten.
26 
Danach kommt für die hohe Durchfallquote - ausschließlich - in Betracht, dass einzelne oder alle Prüfer in Mannheim einen wesentlich strengeren Prüfungsmaßstab angelegt haben, als in den anderen Städten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dies zeigt nicht nur der Vergleich der Durchfallquoten der einzelnen Städte, sondern auch der Blick auf die sonstige Notenverteilung insgesamt. Diese Notenverteilung kann nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich "heruntergeprüft" wurde. So gab es - wie oben ausgeführt - als Ergebnisse dieser Prüfung in Mannheim weder die Note "gut" noch "vollbefriedigend". In den anderen Städten lag der Anteil dieser Noten zwischen 3,42 % (Konstanz) und 5,67 % (Heidelberg). Auch die Note "befriedigend" gab es in Mannheim nur in 10,42 % der Fälle, in den anderen Städten dagegen zwischen 19,86 % (Konstanz) und 25,13 % (Tübingen). Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Äußerungen von Prüfern.
27 
Damit lag - auf die gesamte Prüfung bezogen - für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, für den nur ein gleichheitswidrig zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Diesem - zu strengen - Prüfungsmaßstab war auch die Klägerin unterworfen. Sie ist deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.
28 
Diesem Mangel muss bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen der Klägerin Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Anwendung eines zu strengen Bewertungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass in dem neu durchzuführenden Bewertungsverfahren alle Prüfer (naturgemäß zuerst der Erstprüfer und dann der Zweitprüfer) für die von der Klägerin beanstandeten Aufsichtsarbeiten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab daraufhin überprüfen müssen, ob er in Anbetracht der Ausführungen oben zu streng angelegt war. Dabei kann es im Überprüfungsverfahren keinesfalls genügen, dass die Prüfer ihre bisherigen Ausführungen kurz oder wiederholend wiedergeben; sie müssen sich vielmehr auch in nachvollziehbarer Weise mit den dargelegten Gründen beschäftigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass von den Prüfern erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, nicht nur die Leistungen der Prüflinge, sondern ihre eigenen Ausführungen kritisch zu hinterfragen (siehe hierzu auch FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972). Hiermit und mit dem Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz korrespondiert allein, dass die Prüfer jedenfalls im Überdenkungsverfahren die Überprüfung ihrer Bewertung substantiiert begründen.
29 
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat. Denn dies gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, NJW 2000, 1055 m.w.N.).
30 
Danach hat die Klägerin bereits einen Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten im Hinblick auf die weit überdurchschnittliche Durchfallquote im Prüfungstermin Herbst 2007 am Prüfungsort Mannheim.
31 
2. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben dringt die Klägerin darüber hinaus auch mit ihren gegen die Bewertungen ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch mit der Folge, dass auch insoweit Neubewertungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen haben.
32 
a) Bei Aufsichtsarbeit Nr. 2 aus dem Bereich des Zivilrechts stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Der Besitzer einer Eisbahn wollte zum Zwecke der Ausführung von Renovierungsarbeiten ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000,- EUR aufnehmen. Er veranlasste einen Freund mit der wahrheitswidrigen Behauptung, mehrere Mietinteressenten zu haben, ihm eine Sicherung in der Form einer Grundschuld in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Der Sachbearbeiter der Bank wusste um die tatsächliche Auftragslage, nahm aber das Angebot an. Zusätzlich gewährte ein Onkel des Eisbahnbesitzers diesem eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- EUR, wobei der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sachbearbeiter der Bank und dem Onkel in der Wohnung des Letzteren zustande kam. Die Bank übertrug in der Folge die Darlehensforderung nebst den Sicherheiten auf eine dritte Bank. Nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 40.000,- EUR, weswegen sich die Bank an die Sicherungsgeber wandte. Diese wiederum wenden sich nunmehr an die ursprüngliche Darlehensbank mit unterschiedlichen Einwendungen. Die hieraus gestellten Aufgaben waren im Wesentlichen darauf gerichtet, ob die Gläubigerbank aus der Grundschuld und aus der Bürgschaft Rechte geltend machen kann und ob zwischen Grundschuldbesteller und Bürgen gegenseitige Ausgleichsansprüche bestehen. Der Erstgutachter bewertete die Klausurbearbeitung der Klägerin mit 2,0, der Zweitgutachter mit 3,0 Punkten.
33 
Die Einwendungen der Klägerin haben zum Teil Erfolg. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung vom Gutachter bemängelten Ausführungen zu § 1117 Abs. 2 BGB. Danach sei die Klägerin entgegen dem Wortlaut davon ausgegangen, dass das Übergabesurrogat nicht genüge, sie habe im Anschluss aber auch nicht konsequenterweise die Abtretung einer Anwartschaft zwischen den beiden Banken geprüft. Dies ist nicht angreifbar. Ein Antwortspielraum insoweit steht der Klägerin nicht zu, denn der eindeutige Wortlaut des § 1117 Abs. 2 BGB lässt eine Auslegung in der von ihr vorgenommenen Weise nicht zu. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anmerkung des Beurteilers, auch von einer Prüfung eines Anwartschaftsrechts könne angesichts der Ausführungen in der Klausur nicht ausgegangen werden, da allenfalls eine Einigung über den Rechtsübergang (der Forderung) nach § 1154 BGB geprüft worden sei, nicht hingegen auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen das Grundbuchamt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Auch ihre Ausführungen S. 9 Mitte, wonach ein Anspruch der B-Bank gegen das Grundbuchamt auf Aushändigung des Briefes bestehe und damit die Grundschuld erstmals zur Entstehung gelange, bzw. die Ausführungen weiter unten, wonach die Berechtigung der B-Bank auf Aushändigung auf die C-Bank übergehe, vermögen hieran nichts zu ändern, denn hieraus ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin eine Anwartschaft geprüft hätte.
34 
Demgegenüber greift der Einwand der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Ausführungen im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB, denn es ist nicht klar, in welcher Weise diese in die Gesamtbewertung mit eingeflossen sind. Insoweit hat der Prüfer in der Ausgangsbewertung ausgeführt, die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 BGB seien zutreffend bejaht worden. Hierbei verwies er allerdings zugleich auf die Randbemerkung auf S. 16 der Klausurbearbeitung. Dort aber hatte er angemerkt: „Schriftform bei Verträgen in 126 II geregelt“. In der Tat hatte die Klägerin an dieser Stelle anstatt § 126 Abs. 2 BGB § 126 Abs. 1 BGB zitiert und einen Satz vorher die Schriftform der Bürgschaftserklärung § 126 Abs. 2 BGB zugeordnet. Allerdings hätte dem Prüfer auffallen müssen, dass es sich hierbei um Schreibversehen gehandelt hatte, denn die Klägerin hatte im Anschluss weitere Ausführungen zur Schriftform der Bürgschaftserklärung gemacht und hierbei (nun richtig) § 126 Abs. 1 BGB zitiert. Stattdessen hat der Prüfer in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, es habe die Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gefehlt, auch habe die Klägerin nicht dargetan, dass man die Absätze zusammen lesen könne. Dies trifft so nicht zu. Die Klägerin hat vielmehr ab S. 16 Mitte bis S. 17 oben die Regelungen des § 126 BGB differenziert dargestellt und zwischen Schriftform der Erklärung und Schriftform des Vertrages unterschieden. Insoweit hat sie ausgeführt, dass „fraglich“ sei, „ob lediglich die Bürgschaftserklärung … der Schriftform nach § 126 II entsprechen“ müsse „oder der ganze Bürgschaftsvertrag i. S. v. § 126 I BGB“. Sie hat sodann weiter die in § 766 BGB geregelten Anforderungen, wonach lediglich die „schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung“ dem Formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen müsse, dargetan. Damit aber hat sie erkennbar sämtliche notwendigen Erfordernisse zutreffend gesehen und erläutert. Soweit der Prüfer schließlich anführt, letztlich sei die aus seiner Sicht fehlerhafte Darstellung nicht in die Gesamtbewertung mit eingeflossen, sondern die Bejahung des § 766 BGB positiv bewertet worden, wird weder für den Prüfling noch für das Gericht deutlich, was genau der Prüfer in die Bewertung (positiv oder negativ) nun tatsächlich eingestellt hat. Insoweit steht nämlich der Umstand, dass er die Ausführungen der Klägerin bzgl. § 126 BGB auch noch in seiner Überdenkensstellungnahme (negativ) erwähnt hat, in Widerspruch zu seiner Darlegung, diese seien nicht in die Bewertung eingeflossen. Insbesondere aus letzterer ist zu schließen, dass er offensichtlich dem fehlenden exakten Normzitat bzw. den jedenfalls fehlenden Ausführungen zu einer möglichen Auslegung eines Gesamtverständnisses der Norm des § 126 BGB Gewicht beigemessen hat. Insoweit kommt eine Verletzung des im Prüfungsverfahren geltenden Chancengleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) in Betracht. Denn damit ist die weitere Behauptung des Prüfers, die entsprechenden Punkte hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden, nicht mehr nachvollziehbar und damit auch nicht mehr überprüfbar, welchen Stellenwert der Prüfer den fraglichen Ausführungen der Klausurausarbeitung im Rahmen seiner Gesamtbewertung zugemessen hat. Der Prüfer hat nach Maßgabe des oben Ausgeführten die Darlegungen der Klägerin in der angefochtenen Klausur in seine Neubewertung einzubeziehen.
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Fehlerhaft im Hinblick auf allgemeingültige Bewertungsgrundsätze ist die Einschätzung des Prüfers, wonach die Klägerin nicht auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB eingegangen sei. Hinsichtlich der analogen Anwendung der für Verbraucherdarlehen geltenden Formvorschrift des § 492 BGB auf damit in Zusammenhang stehende Sicherungsgeschäfte stellt der Gutachter ersichtlich auf den Streitstand hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verbraucherkreditvorschriften auf Sicherungsmittel für gewerbliche Darlehensverträge ab, was von der h.M. wegen Fehlens der Entgeltlichkeit verneint wird (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 491 RdNr. 12 m.w.N.). Diese Anforderungen sind zu hoch. Diese Problematik zählt nicht zu den Grundkenntnissen, die allgemein zu erwarten sind. Dem steht nicht entgegen, die entsprechenden Kenntnisse im höheren Notenbereich positiv in die Bewertung einzubeziehen. Dies erfordert die rechtlich vorgegebene Notenabstufung (vgl. § 14 JAPrO i.V.m. der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981, zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 4 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.04.2006, BGBl I S. 866). Insoweit hat der Prüfer allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt. Da die individuelle Punkteverteilung des Prüfers dem Gericht nicht bekannt ist, kommt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze immer dann in Betracht, soweit vom Prüfling verlangt wird, auch bereits für das Erreichen einer unteren Notenstufe fern liegende Gesichtspunkte zu erörtern bzw. soweit solche ebenso wie naheliegende und zum juristischen Grundwissen zählende Gesichtspunkte gleichgewichtig in die Bewertung mit einfließen. Mit anderen Worten, das Fehlen von Ausführungen zu einer speziellen Problematik darf nicht (mit) als Rechtfertigung für eine schlechte Note herangezogen werden. Dies bedeutet für die durchzuführende Neubewertung, dass die fehlende Prüfung einer analogen Anwendung des § 492 BGB nicht negativ in die Bewertung mit einfließen darf.
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Darüber hinaus hat der Prüfer auch den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt. Er ging fälschlich davon aus, die Prüfung des § 138 BGB fehle gänzlich. Zwar hat die Klägerin die einschlägige Norm nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat aber auf S.18 Ausführungen zu diesem Komplex gemacht, indem sie eine mögliche Übersicherung geprüft und damit eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft hat. Jedenfalls kann ihr insoweit nicht vorgeworfen werden, sie habe die Problematik nicht gesehen. Soweit der Prüfer auch hierzu anführt, dies sei nicht negativ gewertet worden, gilt das soeben Ausgeführte, wonach die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Aussagen die Nachvollziehbarkeit seiner Bewertung in diesem Punkt entfallen lässt. Die Ausführungen der Klägerin zur Übersicherung sind positiv in die Bewertung einzubeziehen.
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Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Zweitprüfer, der sich im wesentlichen der Bewertung durch den Erstprüfer angeschlossen hatte.
38 
b) Auch mit ihren Einwendungen gegen Aufsichtsarbeit Nr. 3 dringt die Klägerin teilweise durch. Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde: A, B und C betrieben eine Zahnarztpraxis mit 3 Vollzeit- und 4 Teilzeitarbeitskräften. Die Stelle einer ausscheidenden Vollzeit-Zahntechnikerin wurde ausgeschrieben und mit dem einzigen männlichen Bewerber P aufgrund seiner fachlichen Eignung neu besetzt. Die Bewerberin M wurde schon nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. An Stelle von B, der aus der Praxis ausschied, trat D ab Februar 2007 ein. P erhielt von D eine Abmahnung wegen privater Telefonate ins Ausland. Später stellte sich heraus, dass er über den dienstlichen PC auf Pornoseiten zugegriffen hatte. D kündigte ihm mündlich fristlos. A und C hatten sich gegen eine Kündigung ausgesprochen. Nach Urlaubsrückkehr fand P die von D unterzeichnete schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung auf seinem Schreibtisch. Hiergegen will er notfalls gerichtlich vorgehen und bittet seinen Anwalt um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. In einer weiteren Aufgabe ist gutachtlich eine anwaltliche Auskunft an M zu erteilen, ob eine Entschädigungsklage ggf. Erfolg hätte. Erst- und Zweitkorrektor vergaben jeweils 3,0 Punkte, wobei der Zweitkorrektor sich dem Erstkorrektor mit dem Hinweis „einverstanden“ ohne weitere Stellungnahme anschloss.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, die Klausur sei am Rande des Prüfungsstoffs gelagert, denn nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO gehört Arbeitsrecht mit den Bereichen Begründung, Inhalt und Beendigung sowie Haftung zum Prüfungsstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung.
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Soweit allerdings der Erstprüfer auf den Einwand der Klägerin, die zutreffenden Ausführungen zur Klagerhebung seien nicht in die Bewertung eingeflossen, ausführt, es habe sich insoweit nicht um ausschließlich richtige Ausführungen gehandelt, vielmehr hätten notwendige Ausführungen zum Kündigungsschutzgesetz gefehlt, so trifft dies so nicht zu. Die Klägerin hat auf S. 4 ihrer Ausarbeitung vielmehr auf § 4 S. 1 KSchG hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben sei. Sie hat damit sowohl gesehen, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, als auch die zutreffende Norm, die sie überdies richtig angewandt hat.
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Der Prüfer ging des Weiteren von einem fehlerhaften Maßstab insoweit aus, als er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung“ des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt hatte. Denn die Klägerin weist zurecht darauf hin, dass eine derartige Berechnung schon nach dem Sachverhalt nicht angelegt war - dort war nur danach gefragt, „welche Frist er für die Einlegung einer Klage zum Arbeitsgericht beachten müsse“ - und mangels zulässiger Hilfsmittel, wie einem Kalender, auch nicht möglich war. Es durfte daher auch keine „überschlägige“ Berechnung verlangt werden - zumal insoweit völlig unklar bleibt, was damit im Einzelnen verlangt werden sollte. Soweit der Prüfer im Überdenkungsverfahren angegeben hat, dieser Fehler sei in die Bewertung nicht eingeflossen, so gilt das oben bereits unter a) Ausgeführte, wonach ein derartiger Bewertungswiderspruch die Nachvollziehbarkeit der Bewertung diesbezüglich entfallen lässt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze vor.
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Zu Unrecht hat der Prüfer auch die Ausführungen der Klägerin zum Zugang der Kündigung an P beanstandet. Er hätte ihr jedenfalls einen Antwortspielraum zugestehen müssen. Es kann nach den Ausführungen der Klägerin in der Klausurbearbeitung nicht davon ausgegangen werden, dass keine Subsumtion zur Definition des Zugangs stattgefunden hat. Vielmehr hat sie den Umstand, dass P sich zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung im Urlaub befand, ab S. 3 problematisiert. Soweit der Prüfer auf S. 3 am Rand anmerkte, im Urlaub sei üblicherweise nicht mit einem Zugang am Arbeitsplatz zu rechnen, so übersieht er, dass diese Frage unterschiedlich gesehen wird. Nach h.M. steht es dem Zugang nicht entgegen, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. Palandt, a.a.O., § 130 RdNr. 5 und Vorb. vor § 620 RdNr. 31; BGH, Urt. v. 21.01.2004 - XII ZR 214/00 -, NJW 2004, 1320f.; BAG, Urt. v. 02.03.1989 - 2 AZR 275/88 -, NJW 1989, 2213f.). Angesichts der innerhalb der Rechtsprechung insgesamt uneinheitlich beantworteten Frage, was nach der Verkehrsanschauung jeweils als gewöhnlich oder üblich im Hinblick auf eine Kenntnisnahme angesehen wird, ist die von der Klägerin in der Klausur vertretene Auffassung jedenfalls vertretbar. Gleichfalls nicht unvertretbar sind aus diesem Grund auch ihre Ausführungen hinsichtlich Treu und Glauben, mit denen sie zum Ergebnis gelangte, dass P im konkreten Fall schließlich doch erst mit der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz Kenntnis von der Kündigung erlangt hat. Eine entsprechende Korrektur über § 242 BGB wurde beispielsweise vom BAG im Urteil vom 02.03.1989 (a.a.O.) angedacht, wegen - im dortigen Fall - nicht ausreichenden Sachvortrags allerdings verneint. Die Ausführungen der Klägerin zu Treu und Glauben sind damit nicht, wie der Prüfer meint, unbrauchbar.
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Falsch sind die Ausführungen des Erstprüfers zu der von der Klägerin im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung (§ 623 BGB) gemachten Ausführungen zur Schriftform gemäß § 126 BGB. Hier hat sie vielmehr zutreffend ausgeführt, die Kündigung sei schriftlich erklärt worden, sie genüge daher der Schriftform. Der Prüfer hat insoweit am Rand angemerkt, „obwohl nur D unterschrieben hat?“. Damit aber verwechselt er – im Gegensatz zur Klägerin – die Anforderungen an die formelle einerseits und die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung andererseits. Die Frage der Berechtigung zur Unterzeichnung der Kündigung und damit die Frage der Vertretungsmacht innerhalb der zahnärztlichen Gemeinschaft ist eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit. Hiervon zu unterscheiden sind die formellen Anforderungen an eine Kündigung, nämlich u.a. die Schriftform, für die die Unterschrift des D genügte. Die Ausführungen der Klägerin insoweit sind zutreffend und vom Prüfer bei der Neubewertung als solche zu werten.
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In gleicher Weise fehlerhaft ist es, dass der Prüfer ihre Ausführungen zu § 622 BGB als nicht vertretbar bezeichnet hat. Die Klägerin hat insoweit die gesetzlichen Bestimmungen angewandt und (grundsätzliche) differenzierende Ausführungen hierzu gemacht. Die Anmerkung des Prüfers auf S. 7 der Klausurbearbeitung („wo ist der Unterschied“) nimmt allein das Ergebnis in den Blick, nämlich, dass es in diesem Fall unbeachtlich ist, ob die Frist in Tagen oder in Wochen berechnet wird. Die Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB sind danach schon wegen ihrer korrekten Gesetzesanwendung nicht als „nicht vertretbar“ zu werten. Zu beanstanden ist auch, soweit er bemängelt hat, dass die Klägerin nicht „vorrangig durch Auslegung“ ermittelt habe, was die Parteien unter 14 Tagen verstanden hätten. Die Klägerin hatte im Anschluss an ihre Ausführungen zur Kündigungsfrist unter Hinweis auf §§ 133, 157 BGB angeführt, die vereinbarte Frist von 14 Tagen sei, da zum Nachteil des Arbeitnehmers, stattdessen in eine zweiwöchige Kündigungsfrist „umzudeuten“ gewesen. Sie hat mithin die Unterschiede gesehen und problematisiert und im Ergebnis richtig die zutreffende Lösung dargelegt. Ihre einleitende Formulierung, wonach die 14-tägige Kündigungsfrist wegen Verstoßes gegen § 622 Abs. 3 BGB nicht wirksam vereinbart worden sei, ist zwar unglücklich formuliert, jedoch im Lichte des Kontextes zu betrachten, in dem sie steht. Der Prüfer darf daher die Ausführungen der Klägerin zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin allerdings mit ihren Einwänden hinsichtlich der Bewertung ihrer Ausführungen zur Abmahnung des P, denn der Prüfer hat diese Ausführungen sowohl in seinen Randbemerkungen als auch im Überdenkensverfahren als vertretbar bezeichnet.
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Zu Aufgabe 2 der Klausur kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass das AGG nicht Prüfungsstoff nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO sei und es daher nach § 5 Abs. 4 JAPrO nur auf das Verständnis der Norm und die Arbeitsmethode ankomme. Allein dies war bei der Frage nach der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gefordert. Sie hat aber hierbei anstelle der einschlägigen Norm des § 15 AGG diejenige des § 21 AGG geprüft.
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Erst- und Zweitprüfer haben unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts die Arbeit der Klägerin neu zu bewerten und hierbei insbesondere ihre richtigen Ausführungen als solche zu werten. Insoweit kommt nicht in Betracht, lediglich anzuführen, die Beanstandungen hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden. Auf das oben Ausgeführte wird verwiesen.
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c) Ein Anspruch der Klägerin auf Neubewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 4 über die unter Ziffer 1. dargelegten Anforderungen hinaus besteht nicht. Der Sachverhalt der Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des Strafrechts hatte im ersten Tatkomplex im Wesentlichen einen Autokauf zum Gegenstand, bei dem der Erwerber auf dem Wege gerichtlicher Geltendmachung eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels an den Bremsen geltend machte und hierbei durch Manipulation der Bremsanlage das Gericht über den von diesem eingeschalteten Sachverständigen von der Mangelhaftigkeit der Bremsen zu überzeugen suchte. Der Erwerber wusste um die Gefährlichkeit seines Eingriffs, rechnete aber angesichts der Erfahrung des Sachverständigen nicht mit dessen Verletzung. Der Sachverständige, der die Manipulation erkannt und sein Gutachten wahrheitsgemäß erstattet hatte, stellte allerdings die Manipulation als solche wahrheitswidrig als mittels eines Werkzeugs (Messer) ausgeführt dar. Der Verkäufer wurde wegen des tatsächlichen Mangels zu einer adäquaten Zahlung verurteilt. Im zweiten Tatkomplex trafen Verkäufer und Erwerber bei einem (lebensmüden) Bekannten und einem vierten Teilnehmer zu einer vermeintlich harmlosen Runde „Russisches Roulette“ zusammen. Der Bekannte starb letztlich durch einen vom Verkäufer ausgelösten Schuss, bevor der Erwerber, der es schließlich für möglich hielt, dass die Waffe scharf ist, eingreifen konnte. Die Klausurbearbeitung durch die Klägerin wurde von den Prüfern jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
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Nicht gehört werden kann die Klägerin mit dem Einwand, die von ihr dargestellten Vorsatztheorien seien zutreffend dargestellt worden, denn insoweit weisen beide Prüfer zurecht darauf hin, dass es auf die Anwendung dieser Theorien auf den konkreten Sachverhalt ankomme. Ebenso wenig kann sie damit gehört werden, dass es vertretbar gewesen sei, bei C einen Verletzungsvorsatz zu bejahen; insoweit ließ der Sachverhalt keine Auslegungsmöglichkeiten zu. Insbesondere scheidet auch die von der Klägerin angewandte Billigungstheorie als Begründung für die Annahme des Vorsatzes aus. Anders als in dem von ihr zitierten BGH-Urteil vom 15.06.2000, wonach es den dortigen Tätern gleichgültig war, ob der Erfolg eintrat, rechnete C nach dem Sachverhalt gerade nicht mit einem Erfolgseintritt. Insoweit lag auch keine unverständliche oder widersprüchliche Prüfungsfrage vor. Im Sachverhalt war deutlich zwischen dem „Entstehen einer gefährlichen Situation“ und dem Vertrauen des C darauf, dass es gut gehen würde, unterschieden.
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Auch hinsichtlich der von der Klägerin kritisierten fehlenden positiven Bewertung des von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn, ist nichts zu erinnern. Es fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer, theoretische Ausführungen positiv in die Bewertung einfließen zu lassen; zwingend ist dies nicht. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Einschätzung der Erstprüferin, dass die Klägerin auch die von ihr befürwortete Theorie nicht konsequent angewandt habe, da sie andernfalls zu einem - dem richtigen - Ergebnis hätte kommen müssen. Das unmittelbare Ansetzen bereits in der Manipulation der Bremsen am Tag vor der Benutzung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen zu sehen, dürfte angesichts der noch bestehenden Eingriffsmöglichkeiten des C in der Tat nicht vertretbar sein.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung der Prüfer hinsichtlich des Prozessbetrugs. Die Klägerin hat in ihrer Ausarbeitung zwar den Dreiecksbetrug genannt und auch darauf abgestellt, dass das Gericht die Vermögensverfügung trifft. Sie hat aber nicht, was offensichtlich die Bewertung in diesem Punkt zu ihren Ungunsten beeinflusst hatte, auf die jeweils nicht gegebene Personenidentität zwischen Getäuschtem und Verfügendem einerseits und Geschädigtem und Verfügendem andererseits abgestellt und damit den Dreiecksbetrug nur unzureichend bearbeitet. Ihre Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen bei diesem Komplex waren unzutreffend.
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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihre Ausführungen im Rahmen des zweiten Tatkomplexes zur Beihilfe des B zur Selbsttötung des A angesichts der öffentlichen und juristischen Diskussion vertretbar seien. Sie hat zwar die Straflosigkeit der Selbsttötung nach deutschem Recht erwähnt, allerdings erst zum Schluss ihrer Prüfung, in deren Rahmen sie - fälschlicherweise - zunächst eine tatbestandliche (!) sowie rechtswidrige und schuldhaft Haupttat des A bejahte. Dies ist in der Tat so nicht vertretbar, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Meinungsstand zur Strafbarkeit eines Suizids und der Beteiligung hieran ankäme.
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Auch mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Korrekturen von Aufgabe 2 vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zwar gehört das Strafprozessrecht nur im Überblick zum Prüfungsstoff. Dazu können allerdings die von den Prüfern als fehlend gerügten Vorschriften der §§ 251 und 256 StPO sowie § 261 StPO gezählt werden, zumal sie die für die in der Aufgabe gestellten Fragen zentralen Normen sind, die aufzufinden unschwer möglich gewesen wäre.
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d) Die Klägerin hat demgegenüber Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 . Laut Sachverhalt konsumierten zwei Bekannte (G und K) in der Kneipe des Lebensgefährten F des G erhebliche Mengen Alkohol. Dies führte bei G zu einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 Promille, bei K zu einer solchen von mindestens 3,3 und höchstens 3,8 Promille. K bat G, ihn nach Hause zu fahren. Es kam zum Unfall, bei dem K schwer verletzt wurde. Der Lebensgefährte des G kam hinzu, entfernte die Nummernschilder des Fahrzeugs und warf sie weg. Anschließend brachte er Ka zum Krankenhaus und setzte ihn auf einer Bank davor ab in der Annahme, dass er gefunden werde, was auch der Fall war. Allerdings kam die Hilfe für K fast zu spät. Durch einen DNA-Vergleich kam die Polizei dem G auf die Spur. Er wurde aufgrund des DNA-Gutachtens verurteilt. Zu erstellen war je ein Gutachten zur Strafbarkeit von F und G sowie zur Frage der Verwertbarkeit des DNA-Gutachtens. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit der Klägerin mit 4,0 Punkten, der Zweitprüfer mit 2,0 Punkten.
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Hinsichtlich des Erstprüfers vermag die Klägerin mit ihren Rügen teilweise durchzudringen. Soweit sie anführt, die Prüfung des § 315 b StGB sei entgegen den Ausführungen des Prüfers nicht fernliegend, so übersieht sie, dass sie eine eigentliche Prüfung gar nicht vorgenommen hatte, sondern lediglich eine Klarstellung, wonach § 315 b StGB nicht in Betracht komme und weshalb. Dies übersieht allerdings auch der Prüfer, der bemängelt hatte, dass die Erörterung des § 315 b StGB fernliegend gewesen sei. Denn tatsächlich wollte die Klägerin ersichtlich nur kundtun, dass sie den Komplex der Straßenverkehrsdelikte insgesamt gesehen hatte, und nicht einschlägige Normen ausscheiden. Auch kam nach dem Sachverhalt eine Tatbeteiligung des K in Betracht, so dass es vom Prüfer nicht fehlerhaft ist, die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung in die Bewertung mit einzubeziehen. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die vom Prüfer gerügte nicht vollständige Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich der Frage, ob G absolut fahruntüchtig war. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Bearbeitung lediglich ausgeführt, dass angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1 bis 1,5 %o „in dubio pro reo“ davon auszugehen sei, dass er nicht absolut fahruntüchtig gewesen sei. Sie hat nicht kenntlich gemacht, ab welchem Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt. Der Prüfer hat auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Urkundsdelikten dem Umstand, dass die Klägerin anstelle des (gewollten) Normzitats des § 264 StGB aufgrund eines offensichtlichen Zahlendrehers § 276 StGB genannt hatte, erkennbar keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Bewertung beigemessen; insoweit hat er nämlich lediglich am Rand vermerkt: „267 !“. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Prüfer die Ausführungen der Klägerin zur Urkundseigenschaft des Kennzeichens beanstandet hat. Soweit sie dem entgegenhält, den Kennzeichen komme per se Urkundsqualität zu, ist dies nicht zutreffend. Ihre in der Klausur vertretene Auffassung, wonach die Kennzeichen mit TÜV-Plakette Beweis über die Zulassung sowie über die Identität des im Fahrzeugschein eingetretenen Halters lieferten, trifft nicht zu. Insoweit fehlt es an einem Antwortspielraum. Die den von ihr genannten Zitaten zugrundeliegenden Abhandlungen betreffen die TÜV-Plakette als solche, nicht hingegen das Kennzeichen.
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Hingegen hätte der Prüfer der Klägerin im Rahmen der Prüfung des § 274 StGB hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Nachteilszufügungsabsicht in Bezug auf „das Beweisführungsrecht des Polizeibeamten“ einen Antwortspielraum zugestehen müssen, anstatt ihre Ausführungen als „bereits im Ansatz falsch“ zu werten. Bereits die Klägerin hatte auf Rechtsprechung und Literatur verwiesen, wo dies so vertreten wird. Diese Hinweise finden sich auch in der Kommentierung von Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 274 RdNr. 16. Die Klägerin hat ihre Auffassung schließlich auch mit guten Gründen dargelegt. Der Erstprüfer hat daher unter Berücksichtigung dieses Antwortspielraums seine Bewertung nochmals zu überdenken.
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Die Klägerin hat auch einen Neubewertungsanspruch gegen den Zweitprüfer. Insoweit liegen, ebenso wie mit heutigem Datum entschiedenen Verfahren 12 K 2406/07, bei dem ebenfalls die Erste juristische Prüfung im Herbst 2007 in Mannheim Gegenstand des Rechtsstreits und dieser Prüfer in Klausur Nr. 5 als Erstprüfer tätig war, Indizien für eine Verletzung des auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden Gebots der Sachlichkeit vor. Dieses Gebot verpflichtet als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 – BVerwG 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143) den Prüfer, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird eine Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (ebenda).
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Ausgehend von diesen Maßstäben spricht auch bei der hier zur Überprüfung anstehenden Bewertung durch den Zweitprüfer alles dafür, dass er bei seiner Korrektur, spätestens jedoch im Überdenkungsverfahren sich nicht mehr vornehmlich durch Objektivität hat leiten lassen. Kann den Randbemerkungen ab S. 19 der Klausurbearbeitung für sich genommen noch nicht Unsachlichkeit vorgeworfen werden, obwohl auch sie teilweise „grenzwertig“ sind, wie z.B. die Kommentierungen „Schwache Darstellung!, Ist nur ´vorliegend` ein Unfall ein Unglücksfall?“, „was soll das heißen“, „hätte müssen (Konditional II)“, „ganz schief“ und „falsche Baustelle“, so lässt aber spätestens die Begründung des Prüfers im Überdenkungsverfahren den entsprechenden Schluss auf Unsachlichkeit zu. Hier führt er einleitend aus, „wie der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin zur Einschätzung kommt, sogar die überaus wohlwollende Gesamtbewertung durch den Herrn Erstgutachter müsse nach oben korrigiert werden, ist mir ein vollkommenes Rätsel“. Eine derartige Ausführung gehört nicht in ein Überdenkungsgutachten. Der Prüfer hat nicht die gegen den Erstgutachter erhobenen Einwände zu überdenken oder gar
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- wie hier - zu kommentieren, sondern eine Überdenkung in Bezug auf sein eigenes Gutachten anhand der hiergegen vorgebrachten Einwände vorzunehmen. Auffallend sind auch die sich wiederholenden herabwürdigenden Äußerungen über die Arbeitsweise der Klausurbearbeitung. So heißt es unter (1.), „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden ... wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“. Unter (2.) wird ausgeführt, „... der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin an keiner Stelle zeigt, dass er verstanden hat...“ oder „...von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein: Wenn der Verfasser nicht rund 1 ½ Seiten auf die hier völlig unproblematische Kausalität ...verschwendet hätte, hätte er sich ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten Beifahrerproblematik widmen können“ bzw. „immerhin wird im Folgenden zutreffend festgestellt, dass...- allerdings auch unproblematisch - von ...auszugehen war“ sowie „warum sodann noch § 323 a StGB angesprochen wird, bleibt ganz im Dunkeln“ oder „...Prüfung des § 142 StGB, die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend weder einen Obersatz enthält...“. Auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen meint der Prüfer kommentieren zu müssen. Abgesehen von der bereits eingangs aufgeführten einleitenden Äußerung des Prüfers heißt es unter (4.) „bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin die Feststellungen von Erst- und Zweitgutachter zu den inhaltlich ganz verfehlten...nicht an“ Der Prüfer hat sich im Überdenkungsverfahren nicht mit den nicht erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen und Erwägungen hierüber anzustellen oder sogar, wie hier, der Nichterhebung von Einwänden eine die eigene Bewertung bestätigende Rechtfertigung beizumessen, sondern allein seine Ausgangsbewertung unter Berücksichtigung der erhobenen (!) Einwendungen zu überdenken.
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Ungeachtet dieser Verletzung des Sachlichkeitsgebots liegt darüber hinaus ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze und damit ein solcher gegen die Chancengleichheit vor. Zu den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen gehört es, die Anforderungen an eine Klausurbearbeitung nicht zu überspannen und nicht „herunterzuprüfen“. Beim Prüfer fällt, ebenso wie im bereits oben genannten parallel entschiedenen Verfahren auf, dass er sich bei seiner Bewertung offenbar ausschließlich von Nichtvorhandenem oder fehlerhaft Dargestelltem hat leiten lassen. Nur in diesem Sinne können seine ausschließlich Beanstandungen enthaltenden Ausführungen verstanden werden; Vorhandenes und Angesprochenes in der Arbeit werden vorwiegend negativ dargestellt. Zu einer ausgewogenen Bewertung gehört aber, das Vorhandene und auch das richtig Bearbeitete mit dem Fehlenden und Fehlerhaften ernsthaft abzuwägen und insgesamt in ein Bewertungssystem einzuordnen, das letztlich die Zuordnung zu den einzelnen Notenstufen und schließlich zu den Punktezahlen ermöglicht. Allein dies ermöglicht es anschließend auch dem Prüfling und in der Folge dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG), eine mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben in Einklang stehende Überprüfung vornehmen zu können. Ein Prüfer darf nicht verlangen, dass auch für die Schwellennote „ausreichend“ bereits alle im Sachverhalt steckenden Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden müssen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, steht dies nicht in Einklang mit der in § 14 JAPrO i.V.m. der entsprechenden Verordnung des Bundesministers der Justiz vorgegebenen Notenskala. Der Bereich zwischen 4,0 und 6,0 Punkten mit der Note ausreichend erfasst schon begrifflich Leistungen, die Lücken und Mängel aufweisen. Eine Bewertung mit 2,0 Punkten setzt demgegenüber eine äußerst schwache Leistung voraus. Die Bewertung bedarf in diesem Fall einer ausführlichen, das Positive und Negative abwägenden Begründung, dies insbesondere dann, wenn der Erstprüfer die Prüfungsleistung noch für ausreichend hielt. Aus der Begründung muss sich auch der Maßstab der Bewertung ergeben und wie die Leistungen des Prüflings darin einzuordnen sind. Die Bewertung des Zweitprüfers lässt nicht erkennen, dass er die Notenskala und die darin enthaltenen Wertungsstufen und entsprechend das zu Verlangende ausreichend in den Blick genommen hat. Dass nämlich die Arbeit der Klägerin so gut wie keine substantiellen Ausführungen enthielte, sagt der Prüfer selbst nicht. Auf Seite 3 seiner Stellungnahme führt er nämlich zum ersten Aufgaben-Komplex aus, dass er seine Ausführungen zur Bearbeitung des § 315 c StGB „um die Feststellung“ ergänze, „dass der erste Handlungsabschnitt insgesamt nur unzureichend bearbeitet worden“ sei. Dies impliziert aber schon, dass die Bearbeitung nicht insgesamt unbrauchbar ist. Entsprechendes zeigen auch weitere Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren, wonach „immerhin … zutreffend festgestellt“ worden sei, dass von Tathandlungsvorsatz und Gefährdungsfahrlässigkeit auszugehen gewesen sei. An anderer Stelle bemängelt er fehlende „tiefgehende Begründung“ bei der „immerhin“ gesehenen fehlenden Einwilligungsfähigkeit des K. Hier seien auch die Darlegungen zur Schuld „unvollständig, aber immerhin in Bezug auf den Zweifelsgrundsatz… konsequent“. Aus weiteren Ausführungen des Prüfers entsteht sodann aber der Eindruck, dass die Bereitschaft fehlte, unvollständige Ausführungen, soweit sie richtig sind, entsprechend zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu gewichten. So hat er in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, „weitaus gravierender“ sei es, was „selbstverständlich einen in die Bewertung einfließenden beträchtlichen Mangel“ darstelle, dass der Bearbeiter „an keiner Stelle“ das Verständnis zeige, „wie absolute und relative Fahruntüchtigkeit voneinander abzugrenzen“ seien; die „einschlägigen Grenzwerte“ würden nicht genannt. Auch dies ist beispielhaft für die auffällig negative Sichtweise des Prüfers. Denn die Klägerin hat in der Klausur (S. 3) ausgeführt, es sei eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Aufbruchs von 1 bis 1,5 %0 festgestellt worden, „in dubio pro reo“ sei daher „zum Zeitpunkt des Unfalls davon auszugehen, dass G nicht absolut fahruntüchtig“ gewesen sei; allerdings komme „es nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht darauf an, ob er relativ oder absolut fahruntüchtig“ gewesen sei. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass der Klägerin die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit bekannt waren. Sie hatte nicht nur die einschlägigen Begriffe verwendet, sondern sich auch offensichtlich an den maßgebenden Grenzwerten orientiert, denn andernfalls wäre sie nicht zum richtigen Ergebnis gelangt. Bei seiner Bewertung dieses Komplexes als insgesamt unzutreffend , ging der Prüfer von einem falschen Sachverhalt aus; dies stellt einen Bewertungsfehler dar. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Prüfer die anschließenden Ausführungen der Klägerin, wonach dem Beschuldigten der Gegenbeweis im Hinblick auf die Unfallfahrt nicht gelinge, zurecht beanstandet hatte. Denn beide Komplexe stehen inhaltlich nicht in Zusammenhang und sind daher auch unabhängig voneinander zu bewerten.
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Des weiteren fällt auf, dass der Prüfer seine Ergebnisfindung fast durchgehend durch verbale Verstärkungen „nachvollziehbar“ zu machen sucht und hierbei die positiven Aspekte der Prüfungsleistung nicht gewichtend mit einbezieht. Auch dies ist als Indiz für seine fehlende Objektivität zu werten. So finden sich in annähernd jedem Satz der Überdenkens-Stellungnahme entsprechende Ausführungen, Begriffe und Adjektive, wie z. B. „…. zahlreicher ganz gravierender...Fehler,...deutlicher Schwächen..., sehr vieler Unschärfen bzw. Sinnwidrigkeiten...eklatant verfehlter Schwerpunktsetzungen (Langatmiges zu Unproblematischem bzw. ganz Überflüssigem..., empfindliche Lücken...)... nur ganz wenigen Grundansätzen..., ... in der Summe eindeutig nicht mehr brauchbar...“, „...deutlich nicht mehr - auch nicht eingeschränkt - durchschnittlichen...“, „keinesfalls...deutlich gemacht“, „...ganz verfehlten Einstieg...“, „...dies stellt selbstverständlich einen ... beträchtlichen Mangel...“, „...an keiner Stelle zeigt...“, „...vor allem aber...“, „...eklatanter Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz“,“...steht...im luftleeren Raum“, „...konterkariert“, „...schon im Ansatz nicht nachvollziehbar...“, „das Manko der Bearbeitung...besteht doch gerade darin, ... absolute Standardproblem...überhaupt nicht in den Blick kommt, also nicht einmal eine knappe Befassung vorliegt, die im Ansatz Problembewusstsein hätte erkennen lassen“, „bereits bei isolierter Betrachtung... - ...völlig verfehlten Schwerpunktsetzungen - von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein...“ , „...völlig unproblematischer ...verschwendet hätte... ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten... widmen können“, „immerhin wird ...zutreffend festgestellt... - allerdings auch unproblematisch -...“, „...enthält Grundansätze, wenngleich die gutachtenwidrige Eingangsbehauptung...nicht geeignet ist, in den Meinungsstreit einzuführen“, „immerhin wird - freilich wieder ohne annähernd tiefgehende...“, „immerhin...- diesmal! - konsequent“, „ganz unnötig breit...“, „...bleibt ganz im Dunkeln“, „...mit apodiktisch knapper und inhaltlich grob falscher...“, „... das eigentlich interessante... vollständig übersehen - eine weitere eklatante Lücke der Bearbeitung! Neben der Sache liegt schließlich ..., die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend...“, „nur randstellig sei bemerkt...völlig verkannt wird“, „...bleibe ich uneingeschränkt...bestenfalls Grundansätze zu verzeichnen...ergänze dies um die Feststellung...“, „...Grundansätze zur...verhindern insoweit immerhin die Einschätzung als völlig unbrauchbar“, „vielleicht ließe sich bei wohlwollender Betrachtung...rechtfertigen“, „... bei weitem nicht adäquat bewältigt...“, „bezeichnenderweise wird die vermeintliche...“, „...machen ganz deutlich, dass eine zielführende Prüfung...“, „... überzeugt keinesfalls“, „...auch nicht annähernd sauber umzusetzen“, „...wird die einzeilige Behauptung...den Anforderungen an ein ...in keiner Weise gerecht“, „...zum wiederholten Male...dort, wo wirklich zu diskutieren wäre...eine - auch noch hochproblematische! - Ergebnisbehauptung...“, „...mag ja noch vertretbar sein...auch nur annähernd tragfähige...sauber hinterfragende Begründung ist freilich...“, „...bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer… zu den inhaltlich ganz verfehlten…..“ usw.
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Der Prüfer hat eine Neubewertung der Klausurbearbeitung vorzunehmen und sich hierbei nicht nur dem äußeren (verbalen) Anschein nach um Objektivität zu bemühen, sondern sich mit dem oben Dargelegten - auch selbstkritisch - auseinanderzusetzen und sich bei den Anforderungen an den Prüfling an objektiven Bewertungsmaßstäben zu orientieren.
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e) Auch hinsichtlich der Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 6 greifen die Beanstandungen der Klägerin teilweise durch. Bei dieser Arbeit aus dem Öffentlichen Recht stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Die Landesregierung plant, angesichts mutmaßlicher verstärkter Einflussnahme diverser Sekten auf die Landespolitik die Einfügung eines neuen Art. 35 b in die Landesverfassung zur Bestellung eines Sektenausschusses durch den Landtag. Die Vorlage, die die Landesregierung nicht selbst einbringen will, wird von Abgeordneten der beiden Regierungsfraktionen eingebracht und von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten verabschiedet. Zwei Jahre später hegt die X-Fraktion erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und möchte ein Verfassungsgericht einschalten. Zu erstellen war ein Gutachten zur förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit des Verfassungsartikels mit dem Grundgesetz und/oder der Landesverfassung. Erst- und Zweitprüfer bewerteten die Arbeit der Klägerin jeweils mit 4,0 Punkten.
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Die Klägerin hat insoweit gerügt, die prozessualen Vorschriften des Landesverfassungsrechts seien nicht Gegenstand des Prüfungsstoffs nach der JAPrO; Prüfungsstoff sei vielmehr nur Verfassungsrecht im Überblick, so dass Einzelwissen gerade nicht habe vorausgesetzt werden dürfen. Dies trifft teilweise zu. Nach § 8 Nr. 9 JAPrO ist Prüfungsgegenstand „Verfassungsrecht … im Überblick“ und „Verfassungsprozessrecht“. Dazu gehört entgegen der Auffassung der Klägerin die Problematik des „verfassungswidrigen Verfassungsrechts“; diese muss stichwortartig einem Prüfling des Ersten juristischen Staatsexamens bekannt sein. Soweit von den Prüfern allerdings auch die Diskussion einer sog. „verkappten Regierungsvorlage“ verlangt wurde, geht dies deutlich über die mit den Kenntnissen „im Überblick“ verlangten Grundkenntnisse hinaus, zumal sich dieser Begriff, soweit ersichtlich, in den einschlägigen Lehrbüchern so nicht findet und im Übrigen bei der Landesgesetzgebung im Gegensatz zur Bundesgesetzgebung kaum Relevanz haben dürfte. Die Prüfer haben daher ihre Wertung unter Berücksichtigung dieses Punktes neu zu bewerten.
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f) Die Klägerin dringt auch zum Teil mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch. Mit dieser Klausur aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts wurde folgender Sachverhalt zur Bearbeitung gestellt: Der verstorbene V wurde, da zunächst Angehörige nicht ermittelbar waren, von der Gemeinde auf dem Hauptfriedhof erdbestattet. Die Kosten beliefen sich nach der Gebührensatzung auf 882,- EUR. Schließlich will die Gemeinde die ausfindig gemachten Kinder S (unehelich) und T (der die Erbschaft ausgeschlagen hatte) auf Kostenerstattung für im Verhältnis zur Feuerbestattung teureren Erdbestattung einschließlich der Folgekosten für Grabpflege in Anspruch nehmen. Aufgabe war, ein Gutachten zu erstellen im wesentlichen zu den Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage beide Kinder ggf. in Anspruch genommen werden könnten sowie, ob die Bestattung eine Vollstreckungsmaßnahme dargestellt habe. Schließlich wird S mittels Kostenbescheid in Anspruch genommen. Er beauftragt Rechtsanwältin A, die mit E-Mail Widerspruch erhebt. Auch insoweit war ein Gutachten samt Vorschlag für ein weiteres Vorgehen zu erstellen. Beide Prüfer bewerteten die Klausurbearbeitung der Klägerin mit der Note „mangelhaft“ (2,0 und 3,0 Punkte).
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Soweit die Klägerin rügt, Bestattungsrecht gehöre nicht zum Prüfungsstoff, kann sie damit allerdings nicht durchdringen. Gegenstand war vielmehr im wesentlichen (besonderes) Polizeirecht in der Form des Bestattungsrechts sowie Vollstreckungs- und Verfahrensrecht. Auch ihre Rüge, das Widerspruchsverfahren gehöre gleichfalls nicht zum Prüfungsstoff, greift nicht, denn es wurde nicht das Widerspruchsverfahren als solches verlangt, sondern lediglich die Anwendung der einschlägigen Normen aus dem prüfungsrelevanten Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 8 Nr. 9 JAPrO).
67 
Hingegen greift der Einwand der Klägerin hinsichtlich der vom Erstprüfer im Überdenkungsverfahren bemängelten fehlenden Prüfung des § 31 Abs. 2 BestattG als eigenständiger Anspruchsgrundlage durch. Sie hat nämlich auf S. 6 und 7 ihrer Ausarbeitung ausdrücklich diese Anspruchsgrundlage genannt und angeprüft. Zwar hat sie, wie vom Prüfer bemängelt, das Verhältnis von Satzung und § 31 Abs. 2 BestattG nicht diskutiert, sondern § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührensatzung zusätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage abgehandelt. Dies ist aber vertretbar (- siehe insoweit die Bewertung des Zweitprüfers -) und vom Erstprüfer daher bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen.
68 
Nicht gehört werden kann die Klägerin hingegen mit ihren Einwendungen gegen die Kritik des Prüfers zu ihren Ausführungen zu § 8 PolG und § 25 LVwVG. Denn aus ihrer Ausarbeitung auf S. 10 bis 13 wird eine Trennung zwischen beiden Vorschriften nicht deutlich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen in der Einleitung auf S. 10 oben („Kostenerstattung… nach § 8 PolG i.V.m. § 25 LVwVG“) und auf S. 12 den Schluss zu, dass sie das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander nicht zutreffend gesehen hat. Auch hat sie, worauf der Prüfer hingewiesen hat, nicht geprüft, worin der Grundverwaltungsakt im Sinne des § 25 LVwVG liegen soll.
69 
Zu Unrecht hat der Prüfer jedoch im Rahmen von Aufgabe 2 bemängelt, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs auf S. 17 nicht erörtert hat, welchem Recht die Adressatentheorie entstammt. Insoweit hat er im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass der Hinweis auf diese Theorie nicht ausreiche, weil nicht deutlich werde, woraus diese Theorie „eigentlich abgeleitet“ werde. Was er damit rügen will, wird nicht deutlich. Die Adressatentheorie gehört im Zusammenhang mit der Widerspruchsbefugnis zwischenzeitlich zum Allgemeingut des Verwaltungsprozessrechts, in dessen Rahmen sich die Ausführungen der Klägerin auch bewegten. Ihre Herleitung bzw. Ausführungen – wohl – zur Entstehungsgeschichte können im Ersten juristischen Staatsexamen nicht verlangt werden. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass dieser Begriff ein feststehender Rechtsbegriff ist, als auch insbesondere daraus, dass die Prozessvoraussetzungen nach § 8 Nr. 10 JAPrO lediglich „im Überblick“ zum Prüfungsstoff gehören. Der Prüfer hat mit dieser offenbar in die Bewertung eingeflossenen Kritik anerkannte Bewertungsgrundsätze verkannt und diesbezüglich seinen durch die Prüfungsordnung eingeschränkten Bewertungsspielraum bei weitem überzogen. Der Prüfer hat mithin die Ausführungen der Klägerin auf S. 17 oben als korrekt zu werten.
70 
Hingegen vermag die Klägerin nicht durchzudringen, soweit sie einwendet, es habe nicht verlangt werden können, im Rahmen der Widerspruchsfrist Ausführungen zu den rechtlich erheblichen Begriffen des Zugangs und der Bekanntgabe zu machen. Dies drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf, denn dort war ausgeführt, dass nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein Widerspruch „innerhalb eines Monats nach Zugang“ erhoben werden müsse. Daraus wird deutlich, dass hier aus der Rechtsbehelfsbelehrung ein so wörtlich enthaltener Teil zitiert war. Nachdem die Klägerin aber die Norm des § 70 Abs. 1 VwGO richtig erkannt und dessen Vorgaben richtig zitiert hatte, hätte sich ihr die Auseinandersetzung und damit auch die Frage, ob die Belehrung richtig war, aufdrängen müssen.
71 
Allerdings lassen die Ausführungen des Prüfers erkennen, dass er die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 wegen der beanstandeten Punkte nicht weiter in die Bewertung miteinbezogen hatte. Damit verstößt er gegen Bewertungsgrundsätze. Fehlende Teile führen regelmäßig nicht zu einer vollständigen Entwertung der gemachten Ausführungen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die einschlägigen Normen der §§ 68ff. VwGO gesehen und – mit Lücken – geprüft. Will der Prüfer diesen Ausführungen keine Bedeutung im Rahmen der Bewertung beimessen – wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass Kenntnisse im Verwaltungsprozessrecht lediglich im Überblick verlangt werden - , muss er dies deutlich machen und vor allem auf die Gewichtung eingehen. Insoweit wird auf die Ausführungen am Schluss des Urteils verwiesen. Auch dies hat der Prüfer bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen. Insgesamt hat er zu berücksichtigen, dass eine Prüfungsarbeit, die mit lediglich 2,0 Punkten bewertet ist, voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind. Davon aber kann nach dem Ausgeführten nicht ausgegangen werden.
72 
Nachdem der Zweitprüfer sich mit seiner Bewertung – wegen des vertretbaren Ansatzes im Gebührenrecht und einzelner „Lichtblicke“ – dem Erstprüfer angeschlossen hatte, hat auch er eine Neubewertung unter Beachtung der oben genannten Gesichtspunkte vorzunehmen. Soweit er bemängelt hatte, dass keine Ausführungen zur in der Aufgabe wesentlichen Klärung des Verhältnisses zu § 31 Abs. 2 BestattG gemacht worden seien, ist zu berücksichtigen, dass die Klausurbearbeitung sich nicht allein darin erschöpfte und auch eine Arbeit von 4,0 Punkten deutliche Lücken und Mängel aufweist.
73 
Im Übrigen gibt das Gericht für die Neubewertung durch die Prüfer noch Folgendes vor: Im Hinblick auf die höchstrichterlich festgelegten Entscheidungsmaßstäbe, wonach das Gericht einerseits nicht die eigenen Maßstäbe an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen darf, andererseits aber der Prüfling Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat (Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG), müssen die Prüfer ihre Bewertungen so begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Aus dieser Begründung muss sich das Bewertungssystem eines Prüfers nachvollziehen lassen. Denn dieses Bewertungssystem ist der Prüfungsmaßstab für das Gericht, einen anderen Prüfungsmaßstab hat es nicht. Das Gericht kann weder die Vorlage der Musterlösung verlangen noch darf es eigene Lösung der Prüfungsfälle zum Maßstab nehmen. Dies erfordert insgesamt, dass die Prüfer - im Einzelnen - Fehlendes darlegen und dem Vorhandenen gegenüberstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf vorhandene Fehler und Mängel genügt insoweit nicht. Darüber hinaus muss auch die Gewichtung der positiven Inhalte einer Klausurbearbeitung einerseits und der fehlenden bzw. nicht zureichend bearbeiteten andererseits dargelegt werden. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer ansonsten grundsätzlich spätestens im Überdenkungsverfahren gerecht werden.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Schriftsätze des Beklagten vom 12.08.2009 und der Klägerin vom 23.08.2009 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16 
Nach § 9 JAG (Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - vom 16.07.2003, GBl. S. 354, geändert durch Art. 7 Zweites Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 - GBl. S. 517 - ) sowie der auf § 7 des Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.10.2002 (GBl. S. 391 ) ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktezahl von mindestens 3,60 Punkten sowie in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Die Klägerin hat im schriftlichen Teil der Prüfung zwar mit ihrer erreichten Durchschnittspunktezahl von 3,71 Punkten die erforderliche Mindestdurchschnittspunktezahl überschritten und auch in einer der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten mit 8,0 Punkten die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Da sie jedoch nicht in mindestens drei Klausuren die Mindestpunktezahl von 4,0 erreicht hatte und als Wiederholerin an der Prüfung teilgenommen hatte, gilt die Prüfung wegen des Fehlens einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 22 JAPrO a.F.) endgültig als nicht bestanden. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Neubewertung der von ihr angefochtenen Aufsichtsarbeiten zu.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34) muss ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 GG im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen einschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Kandidaten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Hieraus ergibt sich ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum, der sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern lediglich auf Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und damit mit rein objektiven Maßstäben schwer messbar sind. Dies betrifft etwa Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Dieser Bewertungsspielraum ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, indem sie etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - wie verallgemeinerungsfähige Rechtsanschauungen - gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O.). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muss vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden (vgl. zum ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, Buchholz 421.0 Nr. 406, Urt. v. 04.05.1999, NVwZ 2000, 915).
18 
1. Die Prüfer - jeweils der Erstprüfer und der Zweitprüfer - müssen ihre Bewertungen und die daraus hergeleiteten Noten vorliegend auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie bei der Bewertung und Benotung der Aufsichtsarbeiten einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt haben.
19 
Eines der tragenden Prinzipien des Prüfungsverfahrens ist der Grundsatz der Chancengleichheit. Er gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007] RdNr. 87 ff.). Dieser Grundsatz beruht auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE, 84, 34) und beherrscht das Prüfungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1974, BVerfGE 37, 342).
20 
Für den Termin der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Prüfungsort Mannheim im Raum. Denn die Durchfallquote betrug in Mannheim für die Prüfungsteilnehmer, für die noch die JAPrO 1993 galt, 58,33 %. In den anderen Städten lag sie dagegen zwischen 35,90 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz). Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 -; Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris). Ein - unmittelbarer - Vergleich mit anderen Prüfungsterminen scheidet aus, weil es sich um Aufsichtsarbeiten unterschiedlichen Inhalts handelt und auch die Prüfer nicht identisch sind. Auch die Ergebnisse der Prüfungen, für die die JAPrO 2002 gilt, können nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Denn für sie gelten andere Prüfungsanforderungen.
21 
In der Rechtsprechung wird nun einheitlich darauf abgestellt, dass eine besonders hohe Durchfallquote allein für die Annahme von Prüfungsmängeln nicht ausreicht (OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2008 - 1 A 234/03 -; FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005 - V 2/04 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, jew. juris). Ob diese Auffassung insgesamt überzeugend ist, kann hier offen bleiben. Denn zu der hohen Durchfallquote in Mannheim kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Durchfallquoten in den anderen Städten sehr viel - bis zu über 20 % - niedriger sind. Hinzu kommt weiter, dass nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter waren als in den anderen Städten. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz in die Betrachtung mit einfließen, auch wenn die Ergebnisse anderer Prüfungsjahrgänge, wie ausgeführt, nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden können.
22 
Diese hohe Durchfallquote beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2381/02 -) auf einem Prüfungsmangel. Eine andere Erklärung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
23 
Allerdings lässt sich vorliegend aus der hohen Durchfallquote nicht herleiten, dass mit den zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsanforderungen überspannt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Berlin-Brandenburg, Urt. 12.09.2007, Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu Mannheim in den anderen Städten die Durchfallquoten nicht hoch waren. Wären die Prüfungsaufgaben erheblich zu schwer gewesen, hätte sich dies auch in höheren Durchfallquoten in den anderen Städten niedergeschlagen.
24 
Aus diesem Grund ist auch die Erklärung, die die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die hohe Durchfallquote abgegeben hat, nicht plausibel. Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungstermin der letzte Termin gewesen sei, an dem die Prüfung noch nach der JAPrO 1993 habe abgelegt werden können. Deshalb hätten auch viele Studenten daran teilgenommen, deren Studium schon längere Zeit gedauert habe. Dabei handele es sich erfahrungsgemäß um schwächere Studenten. Da diese Situation aber gleichermaßen in allen Städten bestand, lässt sich damit die hohe Durchfallquote in Mannheim nicht erklären.
25 
Die hohe Durchfallquote lässt sich weiter nicht dadurch erklären, dass die Studenten in Mannheim so schlecht waren, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kam. Insoweit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wäre aber Sache des Beklagten, hierzu tragfähige Angaben zu machen, wenn er sich darauf berufen wollte, denn die Bewertung findet "im Lager" des Beklagten statt. Auch entsprechende Erkenntnisse könnten nur im Lager des Beklagten gefunden werden. Die Anzahl von 96 Prüflingen, die in Mannheim an der Prüfung teilgenommen haben, ist so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen gerechnet werden kann. Insbesondere wäre es aber auch bei im Durchschnitt erheblich schlechteren Prüflingen in Mannheim statistisch gesehen praktisch ausgeschlossen, dass - im Gegensatz zu den anderen Städten - keiner (!) der Prüflinge die Note "gut" oder "voll befriedigend" erhielt. Selbst die Note "befriedigend" wurde mit 10,42 % ganz deutlich seltener vergeben als in den anderen Städten.
26 
Danach kommt für die hohe Durchfallquote - ausschließlich - in Betracht, dass einzelne oder alle Prüfer in Mannheim einen wesentlich strengeren Prüfungsmaßstab angelegt haben, als in den anderen Städten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dies zeigt nicht nur der Vergleich der Durchfallquoten der einzelnen Städte, sondern auch der Blick auf die sonstige Notenverteilung insgesamt. Diese Notenverteilung kann nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich "heruntergeprüft" wurde. So gab es - wie oben ausgeführt - als Ergebnisse dieser Prüfung in Mannheim weder die Note "gut" noch "vollbefriedigend". In den anderen Städten lag der Anteil dieser Noten zwischen 3,42 % (Konstanz) und 5,67 % (Heidelberg). Auch die Note "befriedigend" gab es in Mannheim nur in 10,42 % der Fälle, in den anderen Städten dagegen zwischen 19,86 % (Konstanz) und 25,13 % (Tübingen). Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Äußerungen von Prüfern.
27 
Damit lag - auf die gesamte Prüfung bezogen - für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, für den nur ein gleichheitswidrig zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Diesem - zu strengen - Prüfungsmaßstab war auch die Klägerin unterworfen. Sie ist deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.
28 
Diesem Mangel muss bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen der Klägerin Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Anwendung eines zu strengen Bewertungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass in dem neu durchzuführenden Bewertungsverfahren alle Prüfer (naturgemäß zuerst der Erstprüfer und dann der Zweitprüfer) für die von der Klägerin beanstandeten Aufsichtsarbeiten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab daraufhin überprüfen müssen, ob er in Anbetracht der Ausführungen oben zu streng angelegt war. Dabei kann es im Überprüfungsverfahren keinesfalls genügen, dass die Prüfer ihre bisherigen Ausführungen kurz oder wiederholend wiedergeben; sie müssen sich vielmehr auch in nachvollziehbarer Weise mit den dargelegten Gründen beschäftigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass von den Prüfern erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, nicht nur die Leistungen der Prüflinge, sondern ihre eigenen Ausführungen kritisch zu hinterfragen (siehe hierzu auch FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972). Hiermit und mit dem Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz korrespondiert allein, dass die Prüfer jedenfalls im Überdenkungsverfahren die Überprüfung ihrer Bewertung substantiiert begründen.
29 
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat. Denn dies gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, NJW 2000, 1055 m.w.N.).
30 
Danach hat die Klägerin bereits einen Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten im Hinblick auf die weit überdurchschnittliche Durchfallquote im Prüfungstermin Herbst 2007 am Prüfungsort Mannheim.
31 
2. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben dringt die Klägerin darüber hinaus auch mit ihren gegen die Bewertungen ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch mit der Folge, dass auch insoweit Neubewertungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen haben.
32 
a) Bei Aufsichtsarbeit Nr. 2 aus dem Bereich des Zivilrechts stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Der Besitzer einer Eisbahn wollte zum Zwecke der Ausführung von Renovierungsarbeiten ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000,- EUR aufnehmen. Er veranlasste einen Freund mit der wahrheitswidrigen Behauptung, mehrere Mietinteressenten zu haben, ihm eine Sicherung in der Form einer Grundschuld in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Der Sachbearbeiter der Bank wusste um die tatsächliche Auftragslage, nahm aber das Angebot an. Zusätzlich gewährte ein Onkel des Eisbahnbesitzers diesem eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- EUR, wobei der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sachbearbeiter der Bank und dem Onkel in der Wohnung des Letzteren zustande kam. Die Bank übertrug in der Folge die Darlehensforderung nebst den Sicherheiten auf eine dritte Bank. Nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 40.000,- EUR, weswegen sich die Bank an die Sicherungsgeber wandte. Diese wiederum wenden sich nunmehr an die ursprüngliche Darlehensbank mit unterschiedlichen Einwendungen. Die hieraus gestellten Aufgaben waren im Wesentlichen darauf gerichtet, ob die Gläubigerbank aus der Grundschuld und aus der Bürgschaft Rechte geltend machen kann und ob zwischen Grundschuldbesteller und Bürgen gegenseitige Ausgleichsansprüche bestehen. Der Erstgutachter bewertete die Klausurbearbeitung der Klägerin mit 2,0, der Zweitgutachter mit 3,0 Punkten.
33 
Die Einwendungen der Klägerin haben zum Teil Erfolg. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung vom Gutachter bemängelten Ausführungen zu § 1117 Abs. 2 BGB. Danach sei die Klägerin entgegen dem Wortlaut davon ausgegangen, dass das Übergabesurrogat nicht genüge, sie habe im Anschluss aber auch nicht konsequenterweise die Abtretung einer Anwartschaft zwischen den beiden Banken geprüft. Dies ist nicht angreifbar. Ein Antwortspielraum insoweit steht der Klägerin nicht zu, denn der eindeutige Wortlaut des § 1117 Abs. 2 BGB lässt eine Auslegung in der von ihr vorgenommenen Weise nicht zu. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anmerkung des Beurteilers, auch von einer Prüfung eines Anwartschaftsrechts könne angesichts der Ausführungen in der Klausur nicht ausgegangen werden, da allenfalls eine Einigung über den Rechtsübergang (der Forderung) nach § 1154 BGB geprüft worden sei, nicht hingegen auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen das Grundbuchamt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Auch ihre Ausführungen S. 9 Mitte, wonach ein Anspruch der B-Bank gegen das Grundbuchamt auf Aushändigung des Briefes bestehe und damit die Grundschuld erstmals zur Entstehung gelange, bzw. die Ausführungen weiter unten, wonach die Berechtigung der B-Bank auf Aushändigung auf die C-Bank übergehe, vermögen hieran nichts zu ändern, denn hieraus ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin eine Anwartschaft geprüft hätte.
34 
Demgegenüber greift der Einwand der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Ausführungen im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB, denn es ist nicht klar, in welcher Weise diese in die Gesamtbewertung mit eingeflossen sind. Insoweit hat der Prüfer in der Ausgangsbewertung ausgeführt, die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 BGB seien zutreffend bejaht worden. Hierbei verwies er allerdings zugleich auf die Randbemerkung auf S. 16 der Klausurbearbeitung. Dort aber hatte er angemerkt: „Schriftform bei Verträgen in 126 II geregelt“. In der Tat hatte die Klägerin an dieser Stelle anstatt § 126 Abs. 2 BGB § 126 Abs. 1 BGB zitiert und einen Satz vorher die Schriftform der Bürgschaftserklärung § 126 Abs. 2 BGB zugeordnet. Allerdings hätte dem Prüfer auffallen müssen, dass es sich hierbei um Schreibversehen gehandelt hatte, denn die Klägerin hatte im Anschluss weitere Ausführungen zur Schriftform der Bürgschaftserklärung gemacht und hierbei (nun richtig) § 126 Abs. 1 BGB zitiert. Stattdessen hat der Prüfer in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, es habe die Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gefehlt, auch habe die Klägerin nicht dargetan, dass man die Absätze zusammen lesen könne. Dies trifft so nicht zu. Die Klägerin hat vielmehr ab S. 16 Mitte bis S. 17 oben die Regelungen des § 126 BGB differenziert dargestellt und zwischen Schriftform der Erklärung und Schriftform des Vertrages unterschieden. Insoweit hat sie ausgeführt, dass „fraglich“ sei, „ob lediglich die Bürgschaftserklärung … der Schriftform nach § 126 II entsprechen“ müsse „oder der ganze Bürgschaftsvertrag i. S. v. § 126 I BGB“. Sie hat sodann weiter die in § 766 BGB geregelten Anforderungen, wonach lediglich die „schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung“ dem Formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen müsse, dargetan. Damit aber hat sie erkennbar sämtliche notwendigen Erfordernisse zutreffend gesehen und erläutert. Soweit der Prüfer schließlich anführt, letztlich sei die aus seiner Sicht fehlerhafte Darstellung nicht in die Gesamtbewertung mit eingeflossen, sondern die Bejahung des § 766 BGB positiv bewertet worden, wird weder für den Prüfling noch für das Gericht deutlich, was genau der Prüfer in die Bewertung (positiv oder negativ) nun tatsächlich eingestellt hat. Insoweit steht nämlich der Umstand, dass er die Ausführungen der Klägerin bzgl. § 126 BGB auch noch in seiner Überdenkensstellungnahme (negativ) erwähnt hat, in Widerspruch zu seiner Darlegung, diese seien nicht in die Bewertung eingeflossen. Insbesondere aus letzterer ist zu schließen, dass er offensichtlich dem fehlenden exakten Normzitat bzw. den jedenfalls fehlenden Ausführungen zu einer möglichen Auslegung eines Gesamtverständnisses der Norm des § 126 BGB Gewicht beigemessen hat. Insoweit kommt eine Verletzung des im Prüfungsverfahren geltenden Chancengleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) in Betracht. Denn damit ist die weitere Behauptung des Prüfers, die entsprechenden Punkte hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden, nicht mehr nachvollziehbar und damit auch nicht mehr überprüfbar, welchen Stellenwert der Prüfer den fraglichen Ausführungen der Klausurausarbeitung im Rahmen seiner Gesamtbewertung zugemessen hat. Der Prüfer hat nach Maßgabe des oben Ausgeführten die Darlegungen der Klägerin in der angefochtenen Klausur in seine Neubewertung einzubeziehen.
35 
Fehlerhaft im Hinblick auf allgemeingültige Bewertungsgrundsätze ist die Einschätzung des Prüfers, wonach die Klägerin nicht auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB eingegangen sei. Hinsichtlich der analogen Anwendung der für Verbraucherdarlehen geltenden Formvorschrift des § 492 BGB auf damit in Zusammenhang stehende Sicherungsgeschäfte stellt der Gutachter ersichtlich auf den Streitstand hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verbraucherkreditvorschriften auf Sicherungsmittel für gewerbliche Darlehensverträge ab, was von der h.M. wegen Fehlens der Entgeltlichkeit verneint wird (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 491 RdNr. 12 m.w.N.). Diese Anforderungen sind zu hoch. Diese Problematik zählt nicht zu den Grundkenntnissen, die allgemein zu erwarten sind. Dem steht nicht entgegen, die entsprechenden Kenntnisse im höheren Notenbereich positiv in die Bewertung einzubeziehen. Dies erfordert die rechtlich vorgegebene Notenabstufung (vgl. § 14 JAPrO i.V.m. der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981, zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 4 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.04.2006, BGBl I S. 866). Insoweit hat der Prüfer allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt. Da die individuelle Punkteverteilung des Prüfers dem Gericht nicht bekannt ist, kommt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze immer dann in Betracht, soweit vom Prüfling verlangt wird, auch bereits für das Erreichen einer unteren Notenstufe fern liegende Gesichtspunkte zu erörtern bzw. soweit solche ebenso wie naheliegende und zum juristischen Grundwissen zählende Gesichtspunkte gleichgewichtig in die Bewertung mit einfließen. Mit anderen Worten, das Fehlen von Ausführungen zu einer speziellen Problematik darf nicht (mit) als Rechtfertigung für eine schlechte Note herangezogen werden. Dies bedeutet für die durchzuführende Neubewertung, dass die fehlende Prüfung einer analogen Anwendung des § 492 BGB nicht negativ in die Bewertung mit einfließen darf.
36 
Darüber hinaus hat der Prüfer auch den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt. Er ging fälschlich davon aus, die Prüfung des § 138 BGB fehle gänzlich. Zwar hat die Klägerin die einschlägige Norm nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat aber auf S.18 Ausführungen zu diesem Komplex gemacht, indem sie eine mögliche Übersicherung geprüft und damit eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft hat. Jedenfalls kann ihr insoweit nicht vorgeworfen werden, sie habe die Problematik nicht gesehen. Soweit der Prüfer auch hierzu anführt, dies sei nicht negativ gewertet worden, gilt das soeben Ausgeführte, wonach die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Aussagen die Nachvollziehbarkeit seiner Bewertung in diesem Punkt entfallen lässt. Die Ausführungen der Klägerin zur Übersicherung sind positiv in die Bewertung einzubeziehen.
37 
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Zweitprüfer, der sich im wesentlichen der Bewertung durch den Erstprüfer angeschlossen hatte.
38 
b) Auch mit ihren Einwendungen gegen Aufsichtsarbeit Nr. 3 dringt die Klägerin teilweise durch. Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde: A, B und C betrieben eine Zahnarztpraxis mit 3 Vollzeit- und 4 Teilzeitarbeitskräften. Die Stelle einer ausscheidenden Vollzeit-Zahntechnikerin wurde ausgeschrieben und mit dem einzigen männlichen Bewerber P aufgrund seiner fachlichen Eignung neu besetzt. Die Bewerberin M wurde schon nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. An Stelle von B, der aus der Praxis ausschied, trat D ab Februar 2007 ein. P erhielt von D eine Abmahnung wegen privater Telefonate ins Ausland. Später stellte sich heraus, dass er über den dienstlichen PC auf Pornoseiten zugegriffen hatte. D kündigte ihm mündlich fristlos. A und C hatten sich gegen eine Kündigung ausgesprochen. Nach Urlaubsrückkehr fand P die von D unterzeichnete schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung auf seinem Schreibtisch. Hiergegen will er notfalls gerichtlich vorgehen und bittet seinen Anwalt um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. In einer weiteren Aufgabe ist gutachtlich eine anwaltliche Auskunft an M zu erteilen, ob eine Entschädigungsklage ggf. Erfolg hätte. Erst- und Zweitkorrektor vergaben jeweils 3,0 Punkte, wobei der Zweitkorrektor sich dem Erstkorrektor mit dem Hinweis „einverstanden“ ohne weitere Stellungnahme anschloss.
39 
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, die Klausur sei am Rande des Prüfungsstoffs gelagert, denn nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO gehört Arbeitsrecht mit den Bereichen Begründung, Inhalt und Beendigung sowie Haftung zum Prüfungsstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung.
40 
Soweit allerdings der Erstprüfer auf den Einwand der Klägerin, die zutreffenden Ausführungen zur Klagerhebung seien nicht in die Bewertung eingeflossen, ausführt, es habe sich insoweit nicht um ausschließlich richtige Ausführungen gehandelt, vielmehr hätten notwendige Ausführungen zum Kündigungsschutzgesetz gefehlt, so trifft dies so nicht zu. Die Klägerin hat auf S. 4 ihrer Ausarbeitung vielmehr auf § 4 S. 1 KSchG hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben sei. Sie hat damit sowohl gesehen, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, als auch die zutreffende Norm, die sie überdies richtig angewandt hat.
41 
Der Prüfer ging des Weiteren von einem fehlerhaften Maßstab insoweit aus, als er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung“ des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt hatte. Denn die Klägerin weist zurecht darauf hin, dass eine derartige Berechnung schon nach dem Sachverhalt nicht angelegt war - dort war nur danach gefragt, „welche Frist er für die Einlegung einer Klage zum Arbeitsgericht beachten müsse“ - und mangels zulässiger Hilfsmittel, wie einem Kalender, auch nicht möglich war. Es durfte daher auch keine „überschlägige“ Berechnung verlangt werden - zumal insoweit völlig unklar bleibt, was damit im Einzelnen verlangt werden sollte. Soweit der Prüfer im Überdenkungsverfahren angegeben hat, dieser Fehler sei in die Bewertung nicht eingeflossen, so gilt das oben bereits unter a) Ausgeführte, wonach ein derartiger Bewertungswiderspruch die Nachvollziehbarkeit der Bewertung diesbezüglich entfallen lässt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze vor.
42 
Zu Unrecht hat der Prüfer auch die Ausführungen der Klägerin zum Zugang der Kündigung an P beanstandet. Er hätte ihr jedenfalls einen Antwortspielraum zugestehen müssen. Es kann nach den Ausführungen der Klägerin in der Klausurbearbeitung nicht davon ausgegangen werden, dass keine Subsumtion zur Definition des Zugangs stattgefunden hat. Vielmehr hat sie den Umstand, dass P sich zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung im Urlaub befand, ab S. 3 problematisiert. Soweit der Prüfer auf S. 3 am Rand anmerkte, im Urlaub sei üblicherweise nicht mit einem Zugang am Arbeitsplatz zu rechnen, so übersieht er, dass diese Frage unterschiedlich gesehen wird. Nach h.M. steht es dem Zugang nicht entgegen, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. Palandt, a.a.O., § 130 RdNr. 5 und Vorb. vor § 620 RdNr. 31; BGH, Urt. v. 21.01.2004 - XII ZR 214/00 -, NJW 2004, 1320f.; BAG, Urt. v. 02.03.1989 - 2 AZR 275/88 -, NJW 1989, 2213f.). Angesichts der innerhalb der Rechtsprechung insgesamt uneinheitlich beantworteten Frage, was nach der Verkehrsanschauung jeweils als gewöhnlich oder üblich im Hinblick auf eine Kenntnisnahme angesehen wird, ist die von der Klägerin in der Klausur vertretene Auffassung jedenfalls vertretbar. Gleichfalls nicht unvertretbar sind aus diesem Grund auch ihre Ausführungen hinsichtlich Treu und Glauben, mit denen sie zum Ergebnis gelangte, dass P im konkreten Fall schließlich doch erst mit der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz Kenntnis von der Kündigung erlangt hat. Eine entsprechende Korrektur über § 242 BGB wurde beispielsweise vom BAG im Urteil vom 02.03.1989 (a.a.O.) angedacht, wegen - im dortigen Fall - nicht ausreichenden Sachvortrags allerdings verneint. Die Ausführungen der Klägerin zu Treu und Glauben sind damit nicht, wie der Prüfer meint, unbrauchbar.
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Falsch sind die Ausführungen des Erstprüfers zu der von der Klägerin im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung (§ 623 BGB) gemachten Ausführungen zur Schriftform gemäß § 126 BGB. Hier hat sie vielmehr zutreffend ausgeführt, die Kündigung sei schriftlich erklärt worden, sie genüge daher der Schriftform. Der Prüfer hat insoweit am Rand angemerkt, „obwohl nur D unterschrieben hat?“. Damit aber verwechselt er – im Gegensatz zur Klägerin – die Anforderungen an die formelle einerseits und die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung andererseits. Die Frage der Berechtigung zur Unterzeichnung der Kündigung und damit die Frage der Vertretungsmacht innerhalb der zahnärztlichen Gemeinschaft ist eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit. Hiervon zu unterscheiden sind die formellen Anforderungen an eine Kündigung, nämlich u.a. die Schriftform, für die die Unterschrift des D genügte. Die Ausführungen der Klägerin insoweit sind zutreffend und vom Prüfer bei der Neubewertung als solche zu werten.
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In gleicher Weise fehlerhaft ist es, dass der Prüfer ihre Ausführungen zu § 622 BGB als nicht vertretbar bezeichnet hat. Die Klägerin hat insoweit die gesetzlichen Bestimmungen angewandt und (grundsätzliche) differenzierende Ausführungen hierzu gemacht. Die Anmerkung des Prüfers auf S. 7 der Klausurbearbeitung („wo ist der Unterschied“) nimmt allein das Ergebnis in den Blick, nämlich, dass es in diesem Fall unbeachtlich ist, ob die Frist in Tagen oder in Wochen berechnet wird. Die Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB sind danach schon wegen ihrer korrekten Gesetzesanwendung nicht als „nicht vertretbar“ zu werten. Zu beanstanden ist auch, soweit er bemängelt hat, dass die Klägerin nicht „vorrangig durch Auslegung“ ermittelt habe, was die Parteien unter 14 Tagen verstanden hätten. Die Klägerin hatte im Anschluss an ihre Ausführungen zur Kündigungsfrist unter Hinweis auf §§ 133, 157 BGB angeführt, die vereinbarte Frist von 14 Tagen sei, da zum Nachteil des Arbeitnehmers, stattdessen in eine zweiwöchige Kündigungsfrist „umzudeuten“ gewesen. Sie hat mithin die Unterschiede gesehen und problematisiert und im Ergebnis richtig die zutreffende Lösung dargelegt. Ihre einleitende Formulierung, wonach die 14-tägige Kündigungsfrist wegen Verstoßes gegen § 622 Abs. 3 BGB nicht wirksam vereinbart worden sei, ist zwar unglücklich formuliert, jedoch im Lichte des Kontextes zu betrachten, in dem sie steht. Der Prüfer darf daher die Ausführungen der Klägerin zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin allerdings mit ihren Einwänden hinsichtlich der Bewertung ihrer Ausführungen zur Abmahnung des P, denn der Prüfer hat diese Ausführungen sowohl in seinen Randbemerkungen als auch im Überdenkensverfahren als vertretbar bezeichnet.
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Zu Aufgabe 2 der Klausur kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass das AGG nicht Prüfungsstoff nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO sei und es daher nach § 5 Abs. 4 JAPrO nur auf das Verständnis der Norm und die Arbeitsmethode ankomme. Allein dies war bei der Frage nach der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gefordert. Sie hat aber hierbei anstelle der einschlägigen Norm des § 15 AGG diejenige des § 21 AGG geprüft.
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Erst- und Zweitprüfer haben unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts die Arbeit der Klägerin neu zu bewerten und hierbei insbesondere ihre richtigen Ausführungen als solche zu werten. Insoweit kommt nicht in Betracht, lediglich anzuführen, die Beanstandungen hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden. Auf das oben Ausgeführte wird verwiesen.
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c) Ein Anspruch der Klägerin auf Neubewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 4 über die unter Ziffer 1. dargelegten Anforderungen hinaus besteht nicht. Der Sachverhalt der Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des Strafrechts hatte im ersten Tatkomplex im Wesentlichen einen Autokauf zum Gegenstand, bei dem der Erwerber auf dem Wege gerichtlicher Geltendmachung eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels an den Bremsen geltend machte und hierbei durch Manipulation der Bremsanlage das Gericht über den von diesem eingeschalteten Sachverständigen von der Mangelhaftigkeit der Bremsen zu überzeugen suchte. Der Erwerber wusste um die Gefährlichkeit seines Eingriffs, rechnete aber angesichts der Erfahrung des Sachverständigen nicht mit dessen Verletzung. Der Sachverständige, der die Manipulation erkannt und sein Gutachten wahrheitsgemäß erstattet hatte, stellte allerdings die Manipulation als solche wahrheitswidrig als mittels eines Werkzeugs (Messer) ausgeführt dar. Der Verkäufer wurde wegen des tatsächlichen Mangels zu einer adäquaten Zahlung verurteilt. Im zweiten Tatkomplex trafen Verkäufer und Erwerber bei einem (lebensmüden) Bekannten und einem vierten Teilnehmer zu einer vermeintlich harmlosen Runde „Russisches Roulette“ zusammen. Der Bekannte starb letztlich durch einen vom Verkäufer ausgelösten Schuss, bevor der Erwerber, der es schließlich für möglich hielt, dass die Waffe scharf ist, eingreifen konnte. Die Klausurbearbeitung durch die Klägerin wurde von den Prüfern jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
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Nicht gehört werden kann die Klägerin mit dem Einwand, die von ihr dargestellten Vorsatztheorien seien zutreffend dargestellt worden, denn insoweit weisen beide Prüfer zurecht darauf hin, dass es auf die Anwendung dieser Theorien auf den konkreten Sachverhalt ankomme. Ebenso wenig kann sie damit gehört werden, dass es vertretbar gewesen sei, bei C einen Verletzungsvorsatz zu bejahen; insoweit ließ der Sachverhalt keine Auslegungsmöglichkeiten zu. Insbesondere scheidet auch die von der Klägerin angewandte Billigungstheorie als Begründung für die Annahme des Vorsatzes aus. Anders als in dem von ihr zitierten BGH-Urteil vom 15.06.2000, wonach es den dortigen Tätern gleichgültig war, ob der Erfolg eintrat, rechnete C nach dem Sachverhalt gerade nicht mit einem Erfolgseintritt. Insoweit lag auch keine unverständliche oder widersprüchliche Prüfungsfrage vor. Im Sachverhalt war deutlich zwischen dem „Entstehen einer gefährlichen Situation“ und dem Vertrauen des C darauf, dass es gut gehen würde, unterschieden.
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Auch hinsichtlich der von der Klägerin kritisierten fehlenden positiven Bewertung des von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn, ist nichts zu erinnern. Es fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer, theoretische Ausführungen positiv in die Bewertung einfließen zu lassen; zwingend ist dies nicht. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Einschätzung der Erstprüferin, dass die Klägerin auch die von ihr befürwortete Theorie nicht konsequent angewandt habe, da sie andernfalls zu einem - dem richtigen - Ergebnis hätte kommen müssen. Das unmittelbare Ansetzen bereits in der Manipulation der Bremsen am Tag vor der Benutzung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen zu sehen, dürfte angesichts der noch bestehenden Eingriffsmöglichkeiten des C in der Tat nicht vertretbar sein.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung der Prüfer hinsichtlich des Prozessbetrugs. Die Klägerin hat in ihrer Ausarbeitung zwar den Dreiecksbetrug genannt und auch darauf abgestellt, dass das Gericht die Vermögensverfügung trifft. Sie hat aber nicht, was offensichtlich die Bewertung in diesem Punkt zu ihren Ungunsten beeinflusst hatte, auf die jeweils nicht gegebene Personenidentität zwischen Getäuschtem und Verfügendem einerseits und Geschädigtem und Verfügendem andererseits abgestellt und damit den Dreiecksbetrug nur unzureichend bearbeitet. Ihre Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen bei diesem Komplex waren unzutreffend.
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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihre Ausführungen im Rahmen des zweiten Tatkomplexes zur Beihilfe des B zur Selbsttötung des A angesichts der öffentlichen und juristischen Diskussion vertretbar seien. Sie hat zwar die Straflosigkeit der Selbsttötung nach deutschem Recht erwähnt, allerdings erst zum Schluss ihrer Prüfung, in deren Rahmen sie - fälschlicherweise - zunächst eine tatbestandliche (!) sowie rechtswidrige und schuldhaft Haupttat des A bejahte. Dies ist in der Tat so nicht vertretbar, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Meinungsstand zur Strafbarkeit eines Suizids und der Beteiligung hieran ankäme.
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Auch mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Korrekturen von Aufgabe 2 vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zwar gehört das Strafprozessrecht nur im Überblick zum Prüfungsstoff. Dazu können allerdings die von den Prüfern als fehlend gerügten Vorschriften der §§ 251 und 256 StPO sowie § 261 StPO gezählt werden, zumal sie die für die in der Aufgabe gestellten Fragen zentralen Normen sind, die aufzufinden unschwer möglich gewesen wäre.
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d) Die Klägerin hat demgegenüber Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 . Laut Sachverhalt konsumierten zwei Bekannte (G und K) in der Kneipe des Lebensgefährten F des G erhebliche Mengen Alkohol. Dies führte bei G zu einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 Promille, bei K zu einer solchen von mindestens 3,3 und höchstens 3,8 Promille. K bat G, ihn nach Hause zu fahren. Es kam zum Unfall, bei dem K schwer verletzt wurde. Der Lebensgefährte des G kam hinzu, entfernte die Nummernschilder des Fahrzeugs und warf sie weg. Anschließend brachte er Ka zum Krankenhaus und setzte ihn auf einer Bank davor ab in der Annahme, dass er gefunden werde, was auch der Fall war. Allerdings kam die Hilfe für K fast zu spät. Durch einen DNA-Vergleich kam die Polizei dem G auf die Spur. Er wurde aufgrund des DNA-Gutachtens verurteilt. Zu erstellen war je ein Gutachten zur Strafbarkeit von F und G sowie zur Frage der Verwertbarkeit des DNA-Gutachtens. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit der Klägerin mit 4,0 Punkten, der Zweitprüfer mit 2,0 Punkten.
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Hinsichtlich des Erstprüfers vermag die Klägerin mit ihren Rügen teilweise durchzudringen. Soweit sie anführt, die Prüfung des § 315 b StGB sei entgegen den Ausführungen des Prüfers nicht fernliegend, so übersieht sie, dass sie eine eigentliche Prüfung gar nicht vorgenommen hatte, sondern lediglich eine Klarstellung, wonach § 315 b StGB nicht in Betracht komme und weshalb. Dies übersieht allerdings auch der Prüfer, der bemängelt hatte, dass die Erörterung des § 315 b StGB fernliegend gewesen sei. Denn tatsächlich wollte die Klägerin ersichtlich nur kundtun, dass sie den Komplex der Straßenverkehrsdelikte insgesamt gesehen hatte, und nicht einschlägige Normen ausscheiden. Auch kam nach dem Sachverhalt eine Tatbeteiligung des K in Betracht, so dass es vom Prüfer nicht fehlerhaft ist, die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung in die Bewertung mit einzubeziehen. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die vom Prüfer gerügte nicht vollständige Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich der Frage, ob G absolut fahruntüchtig war. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Bearbeitung lediglich ausgeführt, dass angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1 bis 1,5 %o „in dubio pro reo“ davon auszugehen sei, dass er nicht absolut fahruntüchtig gewesen sei. Sie hat nicht kenntlich gemacht, ab welchem Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt. Der Prüfer hat auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Urkundsdelikten dem Umstand, dass die Klägerin anstelle des (gewollten) Normzitats des § 264 StGB aufgrund eines offensichtlichen Zahlendrehers § 276 StGB genannt hatte, erkennbar keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Bewertung beigemessen; insoweit hat er nämlich lediglich am Rand vermerkt: „267 !“. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Prüfer die Ausführungen der Klägerin zur Urkundseigenschaft des Kennzeichens beanstandet hat. Soweit sie dem entgegenhält, den Kennzeichen komme per se Urkundsqualität zu, ist dies nicht zutreffend. Ihre in der Klausur vertretene Auffassung, wonach die Kennzeichen mit TÜV-Plakette Beweis über die Zulassung sowie über die Identität des im Fahrzeugschein eingetretenen Halters lieferten, trifft nicht zu. Insoweit fehlt es an einem Antwortspielraum. Die den von ihr genannten Zitaten zugrundeliegenden Abhandlungen betreffen die TÜV-Plakette als solche, nicht hingegen das Kennzeichen.
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Hingegen hätte der Prüfer der Klägerin im Rahmen der Prüfung des § 274 StGB hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Nachteilszufügungsabsicht in Bezug auf „das Beweisführungsrecht des Polizeibeamten“ einen Antwortspielraum zugestehen müssen, anstatt ihre Ausführungen als „bereits im Ansatz falsch“ zu werten. Bereits die Klägerin hatte auf Rechtsprechung und Literatur verwiesen, wo dies so vertreten wird. Diese Hinweise finden sich auch in der Kommentierung von Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 274 RdNr. 16. Die Klägerin hat ihre Auffassung schließlich auch mit guten Gründen dargelegt. Der Erstprüfer hat daher unter Berücksichtigung dieses Antwortspielraums seine Bewertung nochmals zu überdenken.
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Die Klägerin hat auch einen Neubewertungsanspruch gegen den Zweitprüfer. Insoweit liegen, ebenso wie mit heutigem Datum entschiedenen Verfahren 12 K 2406/07, bei dem ebenfalls die Erste juristische Prüfung im Herbst 2007 in Mannheim Gegenstand des Rechtsstreits und dieser Prüfer in Klausur Nr. 5 als Erstprüfer tätig war, Indizien für eine Verletzung des auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden Gebots der Sachlichkeit vor. Dieses Gebot verpflichtet als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 – BVerwG 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143) den Prüfer, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird eine Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (ebenda).
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Ausgehend von diesen Maßstäben spricht auch bei der hier zur Überprüfung anstehenden Bewertung durch den Zweitprüfer alles dafür, dass er bei seiner Korrektur, spätestens jedoch im Überdenkungsverfahren sich nicht mehr vornehmlich durch Objektivität hat leiten lassen. Kann den Randbemerkungen ab S. 19 der Klausurbearbeitung für sich genommen noch nicht Unsachlichkeit vorgeworfen werden, obwohl auch sie teilweise „grenzwertig“ sind, wie z.B. die Kommentierungen „Schwache Darstellung!, Ist nur ´vorliegend` ein Unfall ein Unglücksfall?“, „was soll das heißen“, „hätte müssen (Konditional II)“, „ganz schief“ und „falsche Baustelle“, so lässt aber spätestens die Begründung des Prüfers im Überdenkungsverfahren den entsprechenden Schluss auf Unsachlichkeit zu. Hier führt er einleitend aus, „wie der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin zur Einschätzung kommt, sogar die überaus wohlwollende Gesamtbewertung durch den Herrn Erstgutachter müsse nach oben korrigiert werden, ist mir ein vollkommenes Rätsel“. Eine derartige Ausführung gehört nicht in ein Überdenkungsgutachten. Der Prüfer hat nicht die gegen den Erstgutachter erhobenen Einwände zu überdenken oder gar
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- wie hier - zu kommentieren, sondern eine Überdenkung in Bezug auf sein eigenes Gutachten anhand der hiergegen vorgebrachten Einwände vorzunehmen. Auffallend sind auch die sich wiederholenden herabwürdigenden Äußerungen über die Arbeitsweise der Klausurbearbeitung. So heißt es unter (1.), „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden ... wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“. Unter (2.) wird ausgeführt, „... der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin an keiner Stelle zeigt, dass er verstanden hat...“ oder „...von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein: Wenn der Verfasser nicht rund 1 ½ Seiten auf die hier völlig unproblematische Kausalität ...verschwendet hätte, hätte er sich ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten Beifahrerproblematik widmen können“ bzw. „immerhin wird im Folgenden zutreffend festgestellt, dass...- allerdings auch unproblematisch - von ...auszugehen war“ sowie „warum sodann noch § 323 a StGB angesprochen wird, bleibt ganz im Dunkeln“ oder „...Prüfung des § 142 StGB, die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend weder einen Obersatz enthält...“. Auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen meint der Prüfer kommentieren zu müssen. Abgesehen von der bereits eingangs aufgeführten einleitenden Äußerung des Prüfers heißt es unter (4.) „bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin die Feststellungen von Erst- und Zweitgutachter zu den inhaltlich ganz verfehlten...nicht an“ Der Prüfer hat sich im Überdenkungsverfahren nicht mit den nicht erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen und Erwägungen hierüber anzustellen oder sogar, wie hier, der Nichterhebung von Einwänden eine die eigene Bewertung bestätigende Rechtfertigung beizumessen, sondern allein seine Ausgangsbewertung unter Berücksichtigung der erhobenen (!) Einwendungen zu überdenken.
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Ungeachtet dieser Verletzung des Sachlichkeitsgebots liegt darüber hinaus ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze und damit ein solcher gegen die Chancengleichheit vor. Zu den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen gehört es, die Anforderungen an eine Klausurbearbeitung nicht zu überspannen und nicht „herunterzuprüfen“. Beim Prüfer fällt, ebenso wie im bereits oben genannten parallel entschiedenen Verfahren auf, dass er sich bei seiner Bewertung offenbar ausschließlich von Nichtvorhandenem oder fehlerhaft Dargestelltem hat leiten lassen. Nur in diesem Sinne können seine ausschließlich Beanstandungen enthaltenden Ausführungen verstanden werden; Vorhandenes und Angesprochenes in der Arbeit werden vorwiegend negativ dargestellt. Zu einer ausgewogenen Bewertung gehört aber, das Vorhandene und auch das richtig Bearbeitete mit dem Fehlenden und Fehlerhaften ernsthaft abzuwägen und insgesamt in ein Bewertungssystem einzuordnen, das letztlich die Zuordnung zu den einzelnen Notenstufen und schließlich zu den Punktezahlen ermöglicht. Allein dies ermöglicht es anschließend auch dem Prüfling und in der Folge dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG), eine mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben in Einklang stehende Überprüfung vornehmen zu können. Ein Prüfer darf nicht verlangen, dass auch für die Schwellennote „ausreichend“ bereits alle im Sachverhalt steckenden Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden müssen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, steht dies nicht in Einklang mit der in § 14 JAPrO i.V.m. der entsprechenden Verordnung des Bundesministers der Justiz vorgegebenen Notenskala. Der Bereich zwischen 4,0 und 6,0 Punkten mit der Note ausreichend erfasst schon begrifflich Leistungen, die Lücken und Mängel aufweisen. Eine Bewertung mit 2,0 Punkten setzt demgegenüber eine äußerst schwache Leistung voraus. Die Bewertung bedarf in diesem Fall einer ausführlichen, das Positive und Negative abwägenden Begründung, dies insbesondere dann, wenn der Erstprüfer die Prüfungsleistung noch für ausreichend hielt. Aus der Begründung muss sich auch der Maßstab der Bewertung ergeben und wie die Leistungen des Prüflings darin einzuordnen sind. Die Bewertung des Zweitprüfers lässt nicht erkennen, dass er die Notenskala und die darin enthaltenen Wertungsstufen und entsprechend das zu Verlangende ausreichend in den Blick genommen hat. Dass nämlich die Arbeit der Klägerin so gut wie keine substantiellen Ausführungen enthielte, sagt der Prüfer selbst nicht. Auf Seite 3 seiner Stellungnahme führt er nämlich zum ersten Aufgaben-Komplex aus, dass er seine Ausführungen zur Bearbeitung des § 315 c StGB „um die Feststellung“ ergänze, „dass der erste Handlungsabschnitt insgesamt nur unzureichend bearbeitet worden“ sei. Dies impliziert aber schon, dass die Bearbeitung nicht insgesamt unbrauchbar ist. Entsprechendes zeigen auch weitere Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren, wonach „immerhin … zutreffend festgestellt“ worden sei, dass von Tathandlungsvorsatz und Gefährdungsfahrlässigkeit auszugehen gewesen sei. An anderer Stelle bemängelt er fehlende „tiefgehende Begründung“ bei der „immerhin“ gesehenen fehlenden Einwilligungsfähigkeit des K. Hier seien auch die Darlegungen zur Schuld „unvollständig, aber immerhin in Bezug auf den Zweifelsgrundsatz… konsequent“. Aus weiteren Ausführungen des Prüfers entsteht sodann aber der Eindruck, dass die Bereitschaft fehlte, unvollständige Ausführungen, soweit sie richtig sind, entsprechend zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu gewichten. So hat er in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, „weitaus gravierender“ sei es, was „selbstverständlich einen in die Bewertung einfließenden beträchtlichen Mangel“ darstelle, dass der Bearbeiter „an keiner Stelle“ das Verständnis zeige, „wie absolute und relative Fahruntüchtigkeit voneinander abzugrenzen“ seien; die „einschlägigen Grenzwerte“ würden nicht genannt. Auch dies ist beispielhaft für die auffällig negative Sichtweise des Prüfers. Denn die Klägerin hat in der Klausur (S. 3) ausgeführt, es sei eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Aufbruchs von 1 bis 1,5 %0 festgestellt worden, „in dubio pro reo“ sei daher „zum Zeitpunkt des Unfalls davon auszugehen, dass G nicht absolut fahruntüchtig“ gewesen sei; allerdings komme „es nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht darauf an, ob er relativ oder absolut fahruntüchtig“ gewesen sei. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass der Klägerin die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit bekannt waren. Sie hatte nicht nur die einschlägigen Begriffe verwendet, sondern sich auch offensichtlich an den maßgebenden Grenzwerten orientiert, denn andernfalls wäre sie nicht zum richtigen Ergebnis gelangt. Bei seiner Bewertung dieses Komplexes als insgesamt unzutreffend , ging der Prüfer von einem falschen Sachverhalt aus; dies stellt einen Bewertungsfehler dar. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Prüfer die anschließenden Ausführungen der Klägerin, wonach dem Beschuldigten der Gegenbeweis im Hinblick auf die Unfallfahrt nicht gelinge, zurecht beanstandet hatte. Denn beide Komplexe stehen inhaltlich nicht in Zusammenhang und sind daher auch unabhängig voneinander zu bewerten.
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Des weiteren fällt auf, dass der Prüfer seine Ergebnisfindung fast durchgehend durch verbale Verstärkungen „nachvollziehbar“ zu machen sucht und hierbei die positiven Aspekte der Prüfungsleistung nicht gewichtend mit einbezieht. Auch dies ist als Indiz für seine fehlende Objektivität zu werten. So finden sich in annähernd jedem Satz der Überdenkens-Stellungnahme entsprechende Ausführungen, Begriffe und Adjektive, wie z. B. „…. zahlreicher ganz gravierender...Fehler,...deutlicher Schwächen..., sehr vieler Unschärfen bzw. Sinnwidrigkeiten...eklatant verfehlter Schwerpunktsetzungen (Langatmiges zu Unproblematischem bzw. ganz Überflüssigem..., empfindliche Lücken...)... nur ganz wenigen Grundansätzen..., ... in der Summe eindeutig nicht mehr brauchbar...“, „...deutlich nicht mehr - auch nicht eingeschränkt - durchschnittlichen...“, „keinesfalls...deutlich gemacht“, „...ganz verfehlten Einstieg...“, „...dies stellt selbstverständlich einen ... beträchtlichen Mangel...“, „...an keiner Stelle zeigt...“, „...vor allem aber...“, „...eklatanter Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz“,“...steht...im luftleeren Raum“, „...konterkariert“, „...schon im Ansatz nicht nachvollziehbar...“, „das Manko der Bearbeitung...besteht doch gerade darin, ... absolute Standardproblem...überhaupt nicht in den Blick kommt, also nicht einmal eine knappe Befassung vorliegt, die im Ansatz Problembewusstsein hätte erkennen lassen“, „bereits bei isolierter Betrachtung... - ...völlig verfehlten Schwerpunktsetzungen - von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein...“ , „...völlig unproblematischer ...verschwendet hätte... ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten... widmen können“, „immerhin wird ...zutreffend festgestellt... - allerdings auch unproblematisch -...“, „...enthält Grundansätze, wenngleich die gutachtenwidrige Eingangsbehauptung...nicht geeignet ist, in den Meinungsstreit einzuführen“, „immerhin wird - freilich wieder ohne annähernd tiefgehende...“, „immerhin...- diesmal! - konsequent“, „ganz unnötig breit...“, „...bleibt ganz im Dunkeln“, „...mit apodiktisch knapper und inhaltlich grob falscher...“, „... das eigentlich interessante... vollständig übersehen - eine weitere eklatante Lücke der Bearbeitung! Neben der Sache liegt schließlich ..., die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend...“, „nur randstellig sei bemerkt...völlig verkannt wird“, „...bleibe ich uneingeschränkt...bestenfalls Grundansätze zu verzeichnen...ergänze dies um die Feststellung...“, „...Grundansätze zur...verhindern insoweit immerhin die Einschätzung als völlig unbrauchbar“, „vielleicht ließe sich bei wohlwollender Betrachtung...rechtfertigen“, „... bei weitem nicht adäquat bewältigt...“, „bezeichnenderweise wird die vermeintliche...“, „...machen ganz deutlich, dass eine zielführende Prüfung...“, „... überzeugt keinesfalls“, „...auch nicht annähernd sauber umzusetzen“, „...wird die einzeilige Behauptung...den Anforderungen an ein ...in keiner Weise gerecht“, „...zum wiederholten Male...dort, wo wirklich zu diskutieren wäre...eine - auch noch hochproblematische! - Ergebnisbehauptung...“, „...mag ja noch vertretbar sein...auch nur annähernd tragfähige...sauber hinterfragende Begründung ist freilich...“, „...bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer… zu den inhaltlich ganz verfehlten…..“ usw.
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Der Prüfer hat eine Neubewertung der Klausurbearbeitung vorzunehmen und sich hierbei nicht nur dem äußeren (verbalen) Anschein nach um Objektivität zu bemühen, sondern sich mit dem oben Dargelegten - auch selbstkritisch - auseinanderzusetzen und sich bei den Anforderungen an den Prüfling an objektiven Bewertungsmaßstäben zu orientieren.
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e) Auch hinsichtlich der Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 6 greifen die Beanstandungen der Klägerin teilweise durch. Bei dieser Arbeit aus dem Öffentlichen Recht stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Die Landesregierung plant, angesichts mutmaßlicher verstärkter Einflussnahme diverser Sekten auf die Landespolitik die Einfügung eines neuen Art. 35 b in die Landesverfassung zur Bestellung eines Sektenausschusses durch den Landtag. Die Vorlage, die die Landesregierung nicht selbst einbringen will, wird von Abgeordneten der beiden Regierungsfraktionen eingebracht und von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten verabschiedet. Zwei Jahre später hegt die X-Fraktion erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und möchte ein Verfassungsgericht einschalten. Zu erstellen war ein Gutachten zur förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit des Verfassungsartikels mit dem Grundgesetz und/oder der Landesverfassung. Erst- und Zweitprüfer bewerteten die Arbeit der Klägerin jeweils mit 4,0 Punkten.
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Die Klägerin hat insoweit gerügt, die prozessualen Vorschriften des Landesverfassungsrechts seien nicht Gegenstand des Prüfungsstoffs nach der JAPrO; Prüfungsstoff sei vielmehr nur Verfassungsrecht im Überblick, so dass Einzelwissen gerade nicht habe vorausgesetzt werden dürfen. Dies trifft teilweise zu. Nach § 8 Nr. 9 JAPrO ist Prüfungsgegenstand „Verfassungsrecht … im Überblick“ und „Verfassungsprozessrecht“. Dazu gehört entgegen der Auffassung der Klägerin die Problematik des „verfassungswidrigen Verfassungsrechts“; diese muss stichwortartig einem Prüfling des Ersten juristischen Staatsexamens bekannt sein. Soweit von den Prüfern allerdings auch die Diskussion einer sog. „verkappten Regierungsvorlage“ verlangt wurde, geht dies deutlich über die mit den Kenntnissen „im Überblick“ verlangten Grundkenntnisse hinaus, zumal sich dieser Begriff, soweit ersichtlich, in den einschlägigen Lehrbüchern so nicht findet und im Übrigen bei der Landesgesetzgebung im Gegensatz zur Bundesgesetzgebung kaum Relevanz haben dürfte. Die Prüfer haben daher ihre Wertung unter Berücksichtigung dieses Punktes neu zu bewerten.
65 
f) Die Klägerin dringt auch zum Teil mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch. Mit dieser Klausur aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts wurde folgender Sachverhalt zur Bearbeitung gestellt: Der verstorbene V wurde, da zunächst Angehörige nicht ermittelbar waren, von der Gemeinde auf dem Hauptfriedhof erdbestattet. Die Kosten beliefen sich nach der Gebührensatzung auf 882,- EUR. Schließlich will die Gemeinde die ausfindig gemachten Kinder S (unehelich) und T (der die Erbschaft ausgeschlagen hatte) auf Kostenerstattung für im Verhältnis zur Feuerbestattung teureren Erdbestattung einschließlich der Folgekosten für Grabpflege in Anspruch nehmen. Aufgabe war, ein Gutachten zu erstellen im wesentlichen zu den Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage beide Kinder ggf. in Anspruch genommen werden könnten sowie, ob die Bestattung eine Vollstreckungsmaßnahme dargestellt habe. Schließlich wird S mittels Kostenbescheid in Anspruch genommen. Er beauftragt Rechtsanwältin A, die mit E-Mail Widerspruch erhebt. Auch insoweit war ein Gutachten samt Vorschlag für ein weiteres Vorgehen zu erstellen. Beide Prüfer bewerteten die Klausurbearbeitung der Klägerin mit der Note „mangelhaft“ (2,0 und 3,0 Punkte).
66 
Soweit die Klägerin rügt, Bestattungsrecht gehöre nicht zum Prüfungsstoff, kann sie damit allerdings nicht durchdringen. Gegenstand war vielmehr im wesentlichen (besonderes) Polizeirecht in der Form des Bestattungsrechts sowie Vollstreckungs- und Verfahrensrecht. Auch ihre Rüge, das Widerspruchsverfahren gehöre gleichfalls nicht zum Prüfungsstoff, greift nicht, denn es wurde nicht das Widerspruchsverfahren als solches verlangt, sondern lediglich die Anwendung der einschlägigen Normen aus dem prüfungsrelevanten Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 8 Nr. 9 JAPrO).
67 
Hingegen greift der Einwand der Klägerin hinsichtlich der vom Erstprüfer im Überdenkungsverfahren bemängelten fehlenden Prüfung des § 31 Abs. 2 BestattG als eigenständiger Anspruchsgrundlage durch. Sie hat nämlich auf S. 6 und 7 ihrer Ausarbeitung ausdrücklich diese Anspruchsgrundlage genannt und angeprüft. Zwar hat sie, wie vom Prüfer bemängelt, das Verhältnis von Satzung und § 31 Abs. 2 BestattG nicht diskutiert, sondern § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührensatzung zusätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage abgehandelt. Dies ist aber vertretbar (- siehe insoweit die Bewertung des Zweitprüfers -) und vom Erstprüfer daher bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen.
68 
Nicht gehört werden kann die Klägerin hingegen mit ihren Einwendungen gegen die Kritik des Prüfers zu ihren Ausführungen zu § 8 PolG und § 25 LVwVG. Denn aus ihrer Ausarbeitung auf S. 10 bis 13 wird eine Trennung zwischen beiden Vorschriften nicht deutlich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen in der Einleitung auf S. 10 oben („Kostenerstattung… nach § 8 PolG i.V.m. § 25 LVwVG“) und auf S. 12 den Schluss zu, dass sie das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander nicht zutreffend gesehen hat. Auch hat sie, worauf der Prüfer hingewiesen hat, nicht geprüft, worin der Grundverwaltungsakt im Sinne des § 25 LVwVG liegen soll.
69 
Zu Unrecht hat der Prüfer jedoch im Rahmen von Aufgabe 2 bemängelt, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs auf S. 17 nicht erörtert hat, welchem Recht die Adressatentheorie entstammt. Insoweit hat er im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass der Hinweis auf diese Theorie nicht ausreiche, weil nicht deutlich werde, woraus diese Theorie „eigentlich abgeleitet“ werde. Was er damit rügen will, wird nicht deutlich. Die Adressatentheorie gehört im Zusammenhang mit der Widerspruchsbefugnis zwischenzeitlich zum Allgemeingut des Verwaltungsprozessrechts, in dessen Rahmen sich die Ausführungen der Klägerin auch bewegten. Ihre Herleitung bzw. Ausführungen – wohl – zur Entstehungsgeschichte können im Ersten juristischen Staatsexamen nicht verlangt werden. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass dieser Begriff ein feststehender Rechtsbegriff ist, als auch insbesondere daraus, dass die Prozessvoraussetzungen nach § 8 Nr. 10 JAPrO lediglich „im Überblick“ zum Prüfungsstoff gehören. Der Prüfer hat mit dieser offenbar in die Bewertung eingeflossenen Kritik anerkannte Bewertungsgrundsätze verkannt und diesbezüglich seinen durch die Prüfungsordnung eingeschränkten Bewertungsspielraum bei weitem überzogen. Der Prüfer hat mithin die Ausführungen der Klägerin auf S. 17 oben als korrekt zu werten.
70 
Hingegen vermag die Klägerin nicht durchzudringen, soweit sie einwendet, es habe nicht verlangt werden können, im Rahmen der Widerspruchsfrist Ausführungen zu den rechtlich erheblichen Begriffen des Zugangs und der Bekanntgabe zu machen. Dies drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf, denn dort war ausgeführt, dass nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein Widerspruch „innerhalb eines Monats nach Zugang“ erhoben werden müsse. Daraus wird deutlich, dass hier aus der Rechtsbehelfsbelehrung ein so wörtlich enthaltener Teil zitiert war. Nachdem die Klägerin aber die Norm des § 70 Abs. 1 VwGO richtig erkannt und dessen Vorgaben richtig zitiert hatte, hätte sich ihr die Auseinandersetzung und damit auch die Frage, ob die Belehrung richtig war, aufdrängen müssen.
71 
Allerdings lassen die Ausführungen des Prüfers erkennen, dass er die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 wegen der beanstandeten Punkte nicht weiter in die Bewertung miteinbezogen hatte. Damit verstößt er gegen Bewertungsgrundsätze. Fehlende Teile führen regelmäßig nicht zu einer vollständigen Entwertung der gemachten Ausführungen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die einschlägigen Normen der §§ 68ff. VwGO gesehen und – mit Lücken – geprüft. Will der Prüfer diesen Ausführungen keine Bedeutung im Rahmen der Bewertung beimessen – wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass Kenntnisse im Verwaltungsprozessrecht lediglich im Überblick verlangt werden - , muss er dies deutlich machen und vor allem auf die Gewichtung eingehen. Insoweit wird auf die Ausführungen am Schluss des Urteils verwiesen. Auch dies hat der Prüfer bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen. Insgesamt hat er zu berücksichtigen, dass eine Prüfungsarbeit, die mit lediglich 2,0 Punkten bewertet ist, voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind. Davon aber kann nach dem Ausgeführten nicht ausgegangen werden.
72 
Nachdem der Zweitprüfer sich mit seiner Bewertung – wegen des vertretbaren Ansatzes im Gebührenrecht und einzelner „Lichtblicke“ – dem Erstprüfer angeschlossen hatte, hat auch er eine Neubewertung unter Beachtung der oben genannten Gesichtspunkte vorzunehmen. Soweit er bemängelt hatte, dass keine Ausführungen zur in der Aufgabe wesentlichen Klärung des Verhältnisses zu § 31 Abs. 2 BestattG gemacht worden seien, ist zu berücksichtigen, dass die Klausurbearbeitung sich nicht allein darin erschöpfte und auch eine Arbeit von 4,0 Punkten deutliche Lücken und Mängel aufweist.
73 
Im Übrigen gibt das Gericht für die Neubewertung durch die Prüfer noch Folgendes vor: Im Hinblick auf die höchstrichterlich festgelegten Entscheidungsmaßstäbe, wonach das Gericht einerseits nicht die eigenen Maßstäbe an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen darf, andererseits aber der Prüfling Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat (Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG), müssen die Prüfer ihre Bewertungen so begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Aus dieser Begründung muss sich das Bewertungssystem eines Prüfers nachvollziehen lassen. Denn dieses Bewertungssystem ist der Prüfungsmaßstab für das Gericht, einen anderen Prüfungsmaßstab hat es nicht. Das Gericht kann weder die Vorlage der Musterlösung verlangen noch darf es eigene Lösung der Prüfungsfälle zum Maßstab nehmen. Dies erfordert insgesamt, dass die Prüfer - im Einzelnen - Fehlendes darlegen und dem Vorhandenen gegenüberstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf vorhandene Fehler und Mängel genügt insoweit nicht. Darüber hinaus muss auch die Gewichtung der positiven Inhalte einer Klausurbearbeitung einerseits und der fehlenden bzw. nicht zureichend bearbeiteten andererseits dargelegt werden. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer ansonsten grundsätzlich spätestens im Überdenkungsverfahren gerecht werden.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Notenverbesserung im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird.
Der 1973 geborene Kläger unterzog sich vom 21.08. bis 25.08.2000 in Tübingen dem schriftlichen Teil des Zweiten Abschnittes der ärztlichen Prüfung, den er mit der Note "ausreichend" bestand.
Am 13.09.2000 erteilte ihm das Regierungspräsidium Stuttgart ein Zeugnis über diese ärztliche Prüfung des Inhalts, dass er den schriftlichen Teil mit ausreichend, den mündlichen Teil mit befriedigend abgelegt hat und setzte als Gesamtnote "ausreichend (3.66)" fest. Die dem Zeugnis beigegebene Ergebnismitteilung weist als Anzahl der gewerteten Fragen 573, als vom Kläger richtig beantwortete 400 und als Bestehensgrenze 344 zutreffend beantwortete Fragen aus. Tatsächlich gestellt worden waren insgesamt 580 Fragen, wovon das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) sieben als fehlerhaft nicht in die Anzahl der gewerteten Fragen eingerechnet hat.
Mit seinem am 04.04.2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend die Frage B 180 vom dritten Prüfungstag (im folgenden B 180/3) sei fehlerhaft gestellt worden und dürfe nicht gewertet werden. Da er andererseits von den sieben nicht gewerteten Fragen vier richtig beantwortet habe, habe er die Notengrenze zur Notenstufe "befriedigend" erreicht.
Frage B 180/3 lautet wie folgt:
Ein 14-jähriger Schüler klagt über belastungsabhängige Knieschmerzen; Sie finden eine freie Gelenkbeweglichkeit, keinen Erguss, stabile Bandverhältnisse und keine positiven Meniskuszeichen. Im Stehen zeigt sich ein Genu valgum von ca. 7°.
Aufgrund des Röntgenbildes (siehe Abbildung Nr. 19 der Bildbeilage) empfehlen Sie:
(A) Szintigraphie zum Ausschluss von Metastasen
(B) arthroskopische Biopsie zur histologischen Untersuchung
10 
(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung
11 
(D) varisierende hohe Tibiaosteotomie
12 
(E) Ruhigstellung im Oberschenkelliegegips für 12 Wochen
13 
Der Kläger hatte diese Frage mit (B) beantwortet; richtig ist nach Ansicht des beigeladenen IMPP die Antwort (C).
14 
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück mit der Begründung, dem Kläger fehle zur Erreichung der Note "befriedigend" eine richtige Antwort. Die Frage B 180/3 sei von ihm falsch beantwortet worden. Die vom Beigeladenen für richtig erachtete Lösung sei zutreffend. Ob, wie vom Kläger nunmehr vorgetragen, auch eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) vertretbar sei, könne dahinstehen, da eine entsprechende Antwortalternative nicht vorhanden gewesen sei.
15 
Am 27.06.2001 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Klage erhoben mit den Antrag, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" auszuhändigen.
16 
Der Beklagte und der Beigeladene haben unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid bzw. die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme Klageabweisung beantragt.
17 
Mit Urteil vom 26.07.2002 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" auszuhändigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen müssten mit der Note "befriedigend (3,0)" bewertet werden. Die Prüfungsfrage B 180/3 sei unlösbar und leide an einem zu ihrer Eliminierung führenden Fehler. Die Frage erfülle deshalb die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht, weil es neben den vorgegebenen Antwortalternativen eine weitere Antwortmöglichkeit gebe, die im Verhältnis zu der amtlich für richtig angesehenen Antwortvariante (C) mindestens ebenso gut vertretbar sei. Die Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten Literaturfundstellen ergebe, dass die gestellte Frage mit der Antwort "Magnetresonanztomographie" zumindest in gleicher Weise vertretbar beantwortet wäre, wie mit dem Vorschlag einer Arthroskopie mit eventueller retrograder Anbohrung (Antwortalternative C). Bestehe außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens eine weitere, wohl sogar besser vertretbare Antwortmöglichkeit, so führe dies zur Unbeantwortbarkeit der Prüfungsfrage und damit zu ihrer Eliminierung. Existiere neben der von dem Beigeladenen für richtig erachteten Antwort eine weitere Lösung, die der Kandidat nicht wählen könne, da sie im Antwortangebot nicht enthalten sei, entstehe bei ihm eine Irritation, die derjenigen entspreche, die bei Vorhandensein von zwei vertretbaren Antwortmöglichkeiten innerhalb des Antwortangebots auftrete. Für letztere Konstellation sei in der Rechtsprechung entschieden, dass ein Abwägungsprozess zwischen mehreren als vertretbar erkannten Antwortmöglichkeiten mit dem Ziel, die eher zutreffende Antwortalternative herauszufinden, unter den zeitlichen Bedingungen der ärztlichen Vorprüfung, in der ca. 90 Sekunden zur Beantwortung einer Aufgabe zur Verfügung stehe, nicht zu leisten sei. Ebenso wenig könne dem Kandidaten zugemutet werden, eine ihm bekannte, aber nicht genannte Lösung gleichsam auszublenden und lediglich unter den angegebenen Antwortalternativen die am ehesten zutreffende Möglichkeit auszuwählen. Mit dem Erkennen der nicht genannten Antwortmöglichkeit sei es bereits zu der Irritation des Kandidaten gekommen, die nach den Vorgaben für die Aufgabenstellung im Antwort-Wahl-Verfahren gerade zu vermeiden sei.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem den Beteiligten am 09.08.2002 zugestellten Urteil zugleich die Berufung zugelassen.
19 
Der Beklagte und der Beigeladene haben am 03.09.2002 die Berufung eingelegt; der Beigeladene hat sie am 16.09.2002 und der Beklagte am 07.10.2002 schriftsätzlich begründet. Sie tragen vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte und das dort vorgeschriebene Antwort-Wahl-Verfahren, denn der Prüfling habe anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend halte. Damit werde der eröffnete Antwortraum durch die der Fragestellung beigegebenen fünf Antwortmöglichkeiten abschließend definiert und andere bei abstrakter Betrachtungsweise denkbare Antwortalternativen dem Prüfling nicht als Option zur Verfügung gestellt. Es seien nur die vorgelegten Antwortmöglichkeiten als Antworten wählbar. Hierauf würden die Prüfungsteilnehmer durch die "Praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heiße es: "Auch wenn sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Es werde nicht bestritten, dass die Magnetresonanztomographie die Frage B 180/3 richtig beantworten würde. Sie sei aber nicht als Antwort vorgegeben und die benannte Antwort "Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" sei (ebenfalls) richtig. Hätte der Prüfling im Rahmen seines Antwortspielraums Zugriff auf nicht zur Beurteilung gestellte Antworten, würde sich praktisch jede Aufgabe als rechtsfehlerhaft erweisen, denn jede denkbare Antwortmöglichkeit könne stets noch durch eine Ergänzung oder Erweiterung präziser oder problemnäher verbessert werden. Das Prüfungsverfahren wäre dann nicht mehr handhabbar und wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtswidrig.
20 
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufungen zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch aus: Er vertrete keine "sechste" Lösung der Prüfungsfrage sondern halte die vom IMPP genannten Antwortalternativen nicht für empfehlenswert, da er sich in der Situation des Arztes zugunsten des Patienten für eine bestimmte Therapie entscheiden müsse. Er verlasse damit nicht einen in § 14 Abs. 1 ÄAppO normierten Antwortspielraum, sondern mache von der Möglichkeit der Fragenbeantwortung Gebrauch und gelange zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Antwortalternativen sämtlich nicht zuträfen. Die Approbationsordnung begrenze nicht den eröffneten Antwortraum. Das IMPP sei verpflichtet, alle denkbaren Antwortalternativen bei der Erstellung der Prüfungsfrage zu berücksichtigen. Gelinge ihm dies nicht, so gingen Verständnisschwierigkeiten zu Lasten der Prüfungsbehörde. Sei bei der Fragestellung eine aktuelle, wirksame und insbesondere in Literatur und Wissenschaft weitverbreitete Diagnostik als Beantwortung der Fragestellung nicht beachtet worden, so könne sich der Beklagte und der Beigeladene nicht darauf berufen, diese Antwortalternative sei nicht vorgegeben und damit Auffassungen aus Wissenschaft und Lehre einfach "ausblenden". Die den Prüflingen zur Kenntnis gebrachten praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte änderten hieran nichts. Die dort vertretene Auffassung, die Kandidaten hätten bei mehreren richtigen Lösungen die zutreffendste oder bei Fragen nach einer Falschaussage die am wenigsten zutreffende Aussage zu wählen, also die sogenannte Bestantwort zu markieren, widerspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es dürfe vom Prüfling kein Abwägungsprozess zwischen mehreren als vertretbar anerkannten Antwortmöglichkeiten verlangt werden. Zulässig sei allein die Vorgabe von vier falschen und einer richtigen Antwort.
25 
Mit Schriftsatz vom 13.02.2004 hat der Beklagte die Tatsache ins Verfahren eingeführt, dass der Kläger im November 2001 den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich mit befriedigend abgelegt und im Abschlusszeugnis für die ärztliche Prüfung vom 21.11.2001 die Gesamtnote "befriedigend (3,33)" erhalten habe und ihm am 01. Juli 2003 die Approbation erteilt worden sei. Selbst im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren würde sich an der Gesamtnote "befriedigend" nichts ändern, allerdings erhielte er den günstigeren Dezimalwert "3,0". Der Kläger sei durch die hier angegriffene Prüfung nicht mehr beschwert. Sein Rechtsschutzinteresse sei entfallen, da er das Abschlusszeugnis nicht angegriffen habe.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums, ein Heft Akten des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage (1.) abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" zu erhalten. Er hat die dafür bei der schriftlichen Prüfung erforderliche Anzahl der richtig beantworteten Prüfungsfragen nicht erreicht (2.).
28 
1. Die innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 27.06.2001 erhobene Klage mit dem Ziel der Notenverbesserung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens nicht entfallen. Nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1594) ist die ärztliche Prüfung - nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung (vgl. §1 Abs.1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) - in drei Abschnitten abzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6b ÄAppO). Über jeden Abschnitt wird ein Zeugnis erteilt (§§ 27, 30 ÄAppO). Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt beinhaltet zugleich die aus allen drei Abschnitten gebildete Gesamtnote (§ 34 ÄAppO und Anlage 20 zu § 34 Abs. 2). Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164). Dies ist hier - für den Zeitpunkt der Klageerhebung - schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließt (§ 34 Abs. 1 ÄAppO). Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen des Klägers von maßgeblicher Bedeutung sein kann, steht außer Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und ein Gesamtzeugnis erhalten hat, das von ihm nicht angegriffen wurde. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der hier zulässigerweise eingelegten Notenverbesserungsklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Ergebnisses des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Beides ist hier zu verneinen.
29 
Erhielte der Kläger hier die Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so wäre ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich an Stelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Hiervon unabhängig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt werden und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Zumindest dies reicht aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Notenverbesserungsklage zu begründen.
30 
2. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 1987 I S. 1594 [1598 Fußnote zu § 14 Abs. 6]) ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 14 Abs. 6 ÄAppO). Hat der Prüfling die danach erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 7 ÄAppO). Ergibt die durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses durchzuführende Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 ÄAppO). Um diese Fragen vermindert sich die Fragenzahl der einzelnen Prüfungen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Bei der Bewertung und der Leistungsbenotung ist dabei von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO), wobei die Verminderung sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken darf (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO). Dieser Berechnungsmethode wurde hier entsprochen. Von den tatsächlich am dritten Prüfungstag gestellten 580 Fragen wurden sieben als offensichtlich fehlerhaft eliminiert, hieraus die Bestehensgrenze von 60 % ermittelt und hierauf festgelegt, da die Referenzgruppe mehr als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Dem Kläger wurde im Wege des Nachteilausgleichs bezüglich der sieben eliminierten Fragen vier Antworten gutgeschrieben. Gleichwohl erreicht er die Notengrenze zum befriedigend nicht, wenn die Frage B 180/3 gewertet wird. Bei Nichtbewertung dieser Frage müsste ihm dagegen die begehrte Note erteilt werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft; die vom Kläger markierte Antwort dagegen unrichtig.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59) erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄAppO), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Da bei diesem Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibt, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O. S. 73), müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie dies von § 14 Abs. 3 ÄAppO gefordert wird. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen. Die Frage B 180/3 ist nicht unlösbar, sie ist auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.
32 
Die vom beigeladenen IMPP als zutreffend festgelegte Antwort (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO) "(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" ist richtig. Für die Richtigkeit der von IMPP festgelegten Antwort spricht bereits das verfahrensmäßige Zustandekommen von Prüfungsaufgaben und Prüfungsantworten (zum Verfahrensablauf insoweit vgl. schon, BVerfG a.a.O. sowie die Fehleranalyse ). So hat auch hier das IMPP aufgrund der ihm obliegenden Überprüfungspflicht nachträglich 7 von 180 gestellten Fragen aus der Prüfungsberechnung eliminiert. Doch kommt es hierauf nicht an, denn die Anforderungen die bei der gerichtlichen Überprüfung der "Richtigkeit" der vom IMPP als zutreffend festgelegten Antwort zu stellen sind, können kaum höher angesetzt werden, als diejenigen, die an die Beurteilung einer vom Prüfling angegeben Lösung als " richtig" gestellt werden. Dessen Antwort darf schon dann nicht als falsch gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (BVerfG a.a.O.). Dass die als richtig festgelegte Antwort zutreffend die gestellte Frage beantwortet, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben ist, dass es auf denjenigen gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankommt, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestand.
33 
Rössler/Rüther, Orthopädie, 18. Aufl. 2000, S. 100 geben nach der Diagnostik durch Röntgenbild zum sicheren Aufschluss über die lokalen Verhältnisse der Gelenkfläche und des Grades der Demarkation Kernspintomogramm und arthroskopische Inspektion an, die oft vor detaillierter Therapieplanung notwendig sei; bei geschlossener Decke (arthroskopische Kontrolle) Versuch der retrograden Anfrischung des Mausbettes durch Bohrung oder Spongiosatransplantat. Im Leitfaden Orthopädie, 3. Auflage 1997 S. 597 von Krämer u.a. wird als Diagnose die Arthroskopie angegeben. Sie dient der Beurteilung der Gelenkoberfläche (Tasthaken!) und liefert ein Beitrag zur Klärung einer eventuellen operativen Indikation und auch operativer Verfahrenswahl. Gesenhues/Ziesche: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin, 3. Auflage 2001, S. 300, verweisen bei fortschreitender Demarkierung auf arthroskopische Anbohrung und Dissectrefixierung. J. Bruns weist in der Fachzeitschrift "Der Orthopäde" (1997 S. 573 [576]) als Diagnostikmethoden für die Osteochondrosis dissecans - neben der MRT - auch die arthroskopische Diagnostik aus, deren Nachteil zwar darin gesehen wird, dass eine Arthroskopie eine invasive Maßnahme ist, sie jedoch den Vorteil hat, dass Behandlungsmaßnahmen unmittelbar angeschlossen werden können. Die von Wirth herausgegebenen "Praxis der Orthopädie, 3. Auflage 2001 S. 201/202" gibt wider, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild durch die zunehmende Erfahrung mit der MRT sich ein entscheidender Fortschritt in der Diagnostik entwickelt und sich das Verfahren für die Indikation sowie Wahl und Kontrolle von konservativen und operativen Maßnahmen eignet. Die Arthroskopie beim hier vorliegenden Stadium 3 lässt dagegen durch direkte Inspektion eine Beurteilung des Belags und der Ausdehnung des osteochondrotischen Herdes zu. Auch können unter arthroskopischer Kontrolle weitere therapeutische Eingriffe vorgenommen werden. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 30.04.2001 bezeichnet die Antwort (C) als eindeutig richtig und führt an, dass "die heute immer mehr durchgeführte MRT-Diagnostik in Bezug auf die daraus abzuleitende Therapie noch nicht entsprechend evaluiert ist", sich das aber künftig ändern könne. Aus alldem folgt nach Ansicht des Senats, dass die vom IMPP für richtig erachtete Lösung (C) die gestellte Frage unter Berücksichtigung der anderen gegebenen Antwortalternativen die vom Prüfling zu wählende war. Hieran ändert die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 24.09.2001 nichts. Dort heißt es zwar, dass keine der vorgegebenen Antwortalternativen die Frage B 180/3 richtig beantworte, sondern die Kernspintomographie (MRT) aus heutiger Sicht zur weiteren Abklärung über das Ausmaß der Dissectionsgefahr unbestritten sei und nur bei Nachweis einer hohen Dissectionsgefahr eventuell eine Arthroskopie in Frage komme. Damit wird jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten die Vertretbarkeit der Arthroskopie als richtige Lösung nicht in Frage gestellt.
34 
Die Richtigkeit einer Antwort ist auch im Wechselspiel mit den zur Auswahl gestellten "Falschantworten" zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frage im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann zulässig, wenn eine richtige und vier falsche Antworten als Lösungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Enthalten die fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten neben vier falschen Antworten eine medizinwissenschaftlich anerkannte vertretbare Lösung, so ist deren Festsetzung als richtig durch die Prüfungsbehörde nicht fehlerhaft.
35 
Dass neben der Antwort (C) alle übrigen Antwortalternativen - auch die vom Kläger gewählte Antwort (B) - falsch sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
36 
Die Frage B 180/3 ist auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung", nämlich die Magnetresonanztomographie in Betracht kommt.
37 
Allerdings ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur, dass zur weiteren Abklärung der in der Frage B 180/3 zu erkennenden Osteochondrosis dissecans auch die Magnetresonanztomographie (MRT) geeignet ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhandensein einer weiteren in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht enthaltenen richtigen Lösung, führt nicht zur Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der gestellten Frage. Richtig ist, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben darf zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es darf bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspricht - wie oben aufgezeigt - den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf wird der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heißt es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Dies charakterisiert zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum ist damit in der Tat begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt ist, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben. Der hier vorliegende Fall der Existenz einer weiteren zutreffenden Antwort außerhalb des vorgegebenen Beantwortungsrahmens ist deshalb nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der mehr als eine richtige Antwort dem Prüfling bei der Beantwortung zur Auswahl steht. Nur dort kann die vom Verwaltungsgericht angenommene "Irritation" bei der Auswahl der zutreffenden Antwort auftreten.
38 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das IMPP bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden darf, in dem sie neben vier falschen Möglichkeiten eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgibt. Denn wäre dies so, so läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ÄAppO vor, weil nicht mehr auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt würde. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liegt jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse  und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgeben werden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürfen. Wollte man anders entscheiden hieße dies, all die Fragen zu eliminieren, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten wird. Dies überspannte die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Zwar beurteilt der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwingt, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen (so BVerfG a.a.O.). Gleichwohl verbleibt ihm ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kann, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand (noch) entspricht. Ist dies, wie oben ausgeführt, der Fall, so ist dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage (1.) abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" zu erhalten. Er hat die dafür bei der schriftlichen Prüfung erforderliche Anzahl der richtig beantworteten Prüfungsfragen nicht erreicht (2.).
28 
1. Die innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 27.06.2001 erhobene Klage mit dem Ziel der Notenverbesserung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens nicht entfallen. Nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1594) ist die ärztliche Prüfung - nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung (vgl. §1 Abs.1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) - in drei Abschnitten abzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6b ÄAppO). Über jeden Abschnitt wird ein Zeugnis erteilt (§§ 27, 30 ÄAppO). Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt beinhaltet zugleich die aus allen drei Abschnitten gebildete Gesamtnote (§ 34 ÄAppO und Anlage 20 zu § 34 Abs. 2). Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164). Dies ist hier - für den Zeitpunkt der Klageerhebung - schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließt (§ 34 Abs. 1 ÄAppO). Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen des Klägers von maßgeblicher Bedeutung sein kann, steht außer Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und ein Gesamtzeugnis erhalten hat, das von ihm nicht angegriffen wurde. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der hier zulässigerweise eingelegten Notenverbesserungsklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Ergebnisses des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Beides ist hier zu verneinen.
29 
Erhielte der Kläger hier die Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so wäre ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich an Stelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Hiervon unabhängig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt werden und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Zumindest dies reicht aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Notenverbesserungsklage zu begründen.
30 
2. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 1987 I S. 1594 [1598 Fußnote zu § 14 Abs. 6]) ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 14 Abs. 6 ÄAppO). Hat der Prüfling die danach erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 7 ÄAppO). Ergibt die durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses durchzuführende Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 ÄAppO). Um diese Fragen vermindert sich die Fragenzahl der einzelnen Prüfungen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Bei der Bewertung und der Leistungsbenotung ist dabei von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO), wobei die Verminderung sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken darf (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO). Dieser Berechnungsmethode wurde hier entsprochen. Von den tatsächlich am dritten Prüfungstag gestellten 580 Fragen wurden sieben als offensichtlich fehlerhaft eliminiert, hieraus die Bestehensgrenze von 60 % ermittelt und hierauf festgelegt, da die Referenzgruppe mehr als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Dem Kläger wurde im Wege des Nachteilausgleichs bezüglich der sieben eliminierten Fragen vier Antworten gutgeschrieben. Gleichwohl erreicht er die Notengrenze zum befriedigend nicht, wenn die Frage B 180/3 gewertet wird. Bei Nichtbewertung dieser Frage müsste ihm dagegen die begehrte Note erteilt werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft; die vom Kläger markierte Antwort dagegen unrichtig.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59) erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄAppO), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Da bei diesem Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibt, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O. S. 73), müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie dies von § 14 Abs. 3 ÄAppO gefordert wird. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen. Die Frage B 180/3 ist nicht unlösbar, sie ist auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.
32 
Die vom beigeladenen IMPP als zutreffend festgelegte Antwort (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO) "(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" ist richtig. Für die Richtigkeit der von IMPP festgelegten Antwort spricht bereits das verfahrensmäßige Zustandekommen von Prüfungsaufgaben und Prüfungsantworten (zum Verfahrensablauf insoweit vgl. schon, BVerfG a.a.O. sowie die Fehleranalyse ). So hat auch hier das IMPP aufgrund der ihm obliegenden Überprüfungspflicht nachträglich 7 von 180 gestellten Fragen aus der Prüfungsberechnung eliminiert. Doch kommt es hierauf nicht an, denn die Anforderungen die bei der gerichtlichen Überprüfung der "Richtigkeit" der vom IMPP als zutreffend festgelegten Antwort zu stellen sind, können kaum höher angesetzt werden, als diejenigen, die an die Beurteilung einer vom Prüfling angegeben Lösung als " richtig" gestellt werden. Dessen Antwort darf schon dann nicht als falsch gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (BVerfG a.a.O.). Dass die als richtig festgelegte Antwort zutreffend die gestellte Frage beantwortet, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben ist, dass es auf denjenigen gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankommt, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestand.
33 
Rössler/Rüther, Orthopädie, 18. Aufl. 2000, S. 100 geben nach der Diagnostik durch Röntgenbild zum sicheren Aufschluss über die lokalen Verhältnisse der Gelenkfläche und des Grades der Demarkation Kernspintomogramm und arthroskopische Inspektion an, die oft vor detaillierter Therapieplanung notwendig sei; bei geschlossener Decke (arthroskopische Kontrolle) Versuch der retrograden Anfrischung des Mausbettes durch Bohrung oder Spongiosatransplantat. Im Leitfaden Orthopädie, 3. Auflage 1997 S. 597 von Krämer u.a. wird als Diagnose die Arthroskopie angegeben. Sie dient der Beurteilung der Gelenkoberfläche (Tasthaken!) und liefert ein Beitrag zur Klärung einer eventuellen operativen Indikation und auch operativer Verfahrenswahl. Gesenhues/Ziesche: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin, 3. Auflage 2001, S. 300, verweisen bei fortschreitender Demarkierung auf arthroskopische Anbohrung und Dissectrefixierung. J. Bruns weist in der Fachzeitschrift "Der Orthopäde" (1997 S. 573 [576]) als Diagnostikmethoden für die Osteochondrosis dissecans - neben der MRT - auch die arthroskopische Diagnostik aus, deren Nachteil zwar darin gesehen wird, dass eine Arthroskopie eine invasive Maßnahme ist, sie jedoch den Vorteil hat, dass Behandlungsmaßnahmen unmittelbar angeschlossen werden können. Die von Wirth herausgegebenen "Praxis der Orthopädie, 3. Auflage 2001 S. 201/202" gibt wider, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild durch die zunehmende Erfahrung mit der MRT sich ein entscheidender Fortschritt in der Diagnostik entwickelt und sich das Verfahren für die Indikation sowie Wahl und Kontrolle von konservativen und operativen Maßnahmen eignet. Die Arthroskopie beim hier vorliegenden Stadium 3 lässt dagegen durch direkte Inspektion eine Beurteilung des Belags und der Ausdehnung des osteochondrotischen Herdes zu. Auch können unter arthroskopischer Kontrolle weitere therapeutische Eingriffe vorgenommen werden. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 30.04.2001 bezeichnet die Antwort (C) als eindeutig richtig und führt an, dass "die heute immer mehr durchgeführte MRT-Diagnostik in Bezug auf die daraus abzuleitende Therapie noch nicht entsprechend evaluiert ist", sich das aber künftig ändern könne. Aus alldem folgt nach Ansicht des Senats, dass die vom IMPP für richtig erachtete Lösung (C) die gestellte Frage unter Berücksichtigung der anderen gegebenen Antwortalternativen die vom Prüfling zu wählende war. Hieran ändert die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 24.09.2001 nichts. Dort heißt es zwar, dass keine der vorgegebenen Antwortalternativen die Frage B 180/3 richtig beantworte, sondern die Kernspintomographie (MRT) aus heutiger Sicht zur weiteren Abklärung über das Ausmaß der Dissectionsgefahr unbestritten sei und nur bei Nachweis einer hohen Dissectionsgefahr eventuell eine Arthroskopie in Frage komme. Damit wird jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten die Vertretbarkeit der Arthroskopie als richtige Lösung nicht in Frage gestellt.
34 
Die Richtigkeit einer Antwort ist auch im Wechselspiel mit den zur Auswahl gestellten "Falschantworten" zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frage im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann zulässig, wenn eine richtige und vier falsche Antworten als Lösungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Enthalten die fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten neben vier falschen Antworten eine medizinwissenschaftlich anerkannte vertretbare Lösung, so ist deren Festsetzung als richtig durch die Prüfungsbehörde nicht fehlerhaft.
35 
Dass neben der Antwort (C) alle übrigen Antwortalternativen - auch die vom Kläger gewählte Antwort (B) - falsch sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
36 
Die Frage B 180/3 ist auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung", nämlich die Magnetresonanztomographie in Betracht kommt.
37 
Allerdings ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur, dass zur weiteren Abklärung der in der Frage B 180/3 zu erkennenden Osteochondrosis dissecans auch die Magnetresonanztomographie (MRT) geeignet ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhandensein einer weiteren in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht enthaltenen richtigen Lösung, führt nicht zur Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der gestellten Frage. Richtig ist, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben darf zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es darf bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspricht - wie oben aufgezeigt - den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf wird der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heißt es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Dies charakterisiert zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum ist damit in der Tat begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt ist, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben. Der hier vorliegende Fall der Existenz einer weiteren zutreffenden Antwort außerhalb des vorgegebenen Beantwortungsrahmens ist deshalb nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der mehr als eine richtige Antwort dem Prüfling bei der Beantwortung zur Auswahl steht. Nur dort kann die vom Verwaltungsgericht angenommene "Irritation" bei der Auswahl der zutreffenden Antwort auftreten.
38 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das IMPP bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden darf, in dem sie neben vier falschen Möglichkeiten eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgibt. Denn wäre dies so, so läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ÄAppO vor, weil nicht mehr auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt würde. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liegt jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse  und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgeben werden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürfen. Wollte man anders entscheiden hieße dies, all die Fragen zu eliminieren, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten wird. Dies überspannte die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Zwar beurteilt der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwingt, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen (so BVerfG a.a.O.). Gleichwohl verbleibt ihm ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kann, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand (noch) entspricht. Ist dies, wie oben ausgeführt, der Fall, so ist dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger im Rahmen des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - erbrachten Leistungen in der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch einen neuen Erstprüfer und den bisherigen Zweitprüfer und in der Aufsichtsarbeit Nummer 6 durch den bisherigen Zweitprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagter jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubewertung der von ihm im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - geschriebenen Klausuren Nummer 2, 4, 5 und 6 mit dem Ziel, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Der im September 1976 geborene Kläger begann im Herbst 1998 sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Nach vergeblichen Versuchen im Herbst 2002 (sog. „Freiversuch“) und im Frühjahr 2005 (Prüfungsort jeweils Konstanz) nahm er im Herbst 2007 zum dritten Mal am schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung zu den Bedingungen der JAPrO 1993 teil. Prüfungsort war auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin Mannheim wegen dessen leichterer Erreichbarkeit von seinem aktuellen Wohnort Berlin. Seine Leistungen wurden mit einer Gesamtdurchschnittszahl von 3,78 Punkten und im Einzelnen wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentl. Recht
Aufsichtsarbeit            
1
2
3
4
5
6
7
Erstprüfer
8,0  
4,0  
3,0  
2,0  
3,0  
4,0  
3,0
Zweitprüfer
8,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
Durchschnitt            
8,0
3,5
3,0
2,5
3,0
3,5
3,0
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte ihm der Beklagte mit, er werde zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, da nicht wenigstens drei der schriftlichen Arbeiten mit im Durchschnitt jeweils 4,0 Punkten bewertet worden seien. Damit habe er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 durch jeweils beide Gutachter.
Da die Gutachter in ihren vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen an ihren Bewertungen festhielten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2008 zurück. Es seien weder Rechts- noch Bewertungsfehler erkennbar
Auf seine Klage vom 19.06.2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.12.2007 und vom 20.05.2008 durch Urteil vom 12.08.2009 dazu, die Prüfungsleistungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich diese Verpflichtung zur Neubewertung nur auf die vom Kläger angegriffenen Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 und zugleich auf die bereits als Gutachter tätig gewesenen Personen bezieht. Die Gutachter hätten ihre Bewertungen auch daraufhin zu überprüfen, ob der von ihnen angelegte Bewertungsmaßstab zu streng sei. Aus der im Vergleich zu den anderen Prüfungsorten deutlich höheren Durchfallquote ergebe sich ein Prüfungsmangel, der bereits für sich genommen zu einem Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten 2, 4, 5 und 6 führe. Ein anderer Grund für diese signifikante Abweichung (Durchfallquote Mannheim: 58,33%, in anderen Städten zwischen 35,90% - Tübingen - und 39,04% - Konstanz -) komme nicht ernsthaft in Betracht. Für eine gegenüber dem Durchschnitt des Landes deutlich geringere Qualifikation der Prüflinge in Mannheim gebe es keine Anhaltspunkte. Also müssten „einzelne oder alle Prüfer“ in Mannheim einen wesentlich strengeren - und damit zu strengen - Prüfungsmaßstab angelegt und die Kandidaten „heruntergeprüft“ haben. Entsprechende Äußerungen von Prüfern seien gerichtsbekannt geworden. Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe stellten einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar. Diesem zu strengen Prüfungsmaßstab sei auch der Kläger unterworfen gewesen und daher in seinen subjektiven Rechten verletzt, auch wenn die Anwendung eines zu strengen Prüfungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden könne und den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zustehe. Darüber hinaus dringe der Kläger auch mit einem Teil seiner gegen die angefochtenen Bewertungen der genannten Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen mit der Folge durch, dass die Neubewertungen zusätzlich unter Beachtung weiterer, im einzelnen vom Gericht dargelegter Maßgaben zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2009 - 12 K 2406/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein strenger, aber bewertungsfehlerfreier Maßstab stelle keinen Prüfungsmangel dar, auch könne nicht präzise zwischen einem angemessenen und einem zu strengen Prüfungsmaßstab unterschieden werden. Der Anspruch des Prüflings richte sich allein darauf, bewertungsfehlerfrei beurteilt zu werden. Dies zeige sich etwa darin, dass das Angleichungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993 erst bei einer Abweichung um mehr als vier Punkte zur Anwendung komme. Das Recht von Prüflingen auf Chancengleichheit sei schon dadurch ausreichend gewährleistet, dass eine Mehrheit von Prüfern tätig würde, wodurch sich strenge und weniger strenge Bewertungen weitgehend ausglichen. Der Vorwurf des bewertungsfehlerhaften „Herunterprüfens“ müsse einem oder mehreren bestimmten Prüfern eindeutig individuell zugeordnet werden können. Die Prüfer aus dem Kreise der Praktiker würden nicht nur an einem Prüfungsort, sondern landesweit eingesetzt. In der Prüfungskampagne Herbst 2007 habe der Anteil der Hochschullehrer lediglich ca. 25% betragen. Im Übrigen kämen selbst dann, wenn der Schluss von einer hohen Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel zulässig wäre, auch andere Erklärungen ernsthaft in Betracht: Unterschiedlicher Lehrerfolg in Abhängigkeit von Studienorganisation und Lehrqualität an den jeweiligen Universitäten mit der Folge regelmäßig überdurchschnittlicher Ergebnisse in Freiburg und Heidelberg; unterschiedliche Zahl und damit auch Qualität der Repetitorienangebote je Studienort; enge Korrelation zwischen Abiturnote und Studienerfolg gerade im Fach Rechtswissenschaften, wobei der Abiturdurchschnitt in Mannheim wegen der geringeren Attraktivität der dortigen Universität gegenüber anderen Prüfungsorten abfallen dürfte. Möglicherweise hätte sich auch die Zusammensetzung der Prüflinge gerade in dieser Kampagne, der letzten nach den Maßstäben der JAPrO 1993, an den verschiedenen Studienorten signifikant unterschieden. So habe etwa die Quote der „echten“ Wiederholer, für die der erste Versuch kein Freiversuch gewesen sei, in Mannheim zwischen knapp 14% und ca. 27% höher gelegen als an den anderen Studienorten. Auch die Studiendauer sei bei der Kampagne Herbst 2007 in Mannheim am längsten gewesen. Zudem ergebe sich aus der unterschiedlichen Durchfallquote nicht zwingend eine statistische Auffälligkeit. In Anbetracht der vorliegenden Informationen könne es sich auch „um eine statistisch nicht signifikante natürliche Schwankung innerhalb der Standardabweichung“ handeln. Für eine entsprechende Feststellung sei auch die Zahl der Prüfer von Bedeutung, die in Mannheim an der Korrektur einer einzelnen Aufsichtsarbeit beteiligt gewesen seien.
12 
Weiter seien aus den im einzelnen dargelegten Gründen die Bewertungen der Klausuren 2, 4, 5 und 6 entgegen der Begründung des Urteils frei von Bewertungsfehlern.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er trägt im Wesentlichen vor, zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verpflichtet. Das Gericht habe einen zu strengen Bewertungsmaßstab zu Recht moniert, auch wenn hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Prüfern letzte Gewissheit nicht zu erzielen sei. Dies liege in der Natur des Beweisrechts und dessen Grenzen insbesondere da, wo es um innere, einem Beweis nicht zugängliche Umstände gehe. Dass sich ein erwiesener Bewertungsfehler nicht eindeutig auf seine Urheber zurückführen lasse, könne nicht dazu führen, seine Existenz selbst in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht allein aus der - signifikant hohen - Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel geschlossen, sondern auch andere Aspekte berücksichtigt. Gestützt werde die Feststellung dieses Bewertungsmangels zusätzlich durch den Umstand, dass - anders als an den anderen Universitätsstandorten - die „Notenverbesserer“ in Mannheim kaum zu einer Steigerung der Erfolgsquote hätten beitragen können. Würden diese herausgerechnet, stiegen die Durchfallquoten in Heidelberg um 8,02 Prozentpunkte, in Konstanz um 8,27 Prozentpunkte, in Mannheim jedoch nur um 3,21 Prozentpunkte. Dagegen dürften individuelle Determinanten einer Prüfungsleistung wie Motivation, Durchhaltevermögen und psychische Belastbarkeit gegenüber kognitiven Faktoren wie allgemeiner Intelligenz und prüfungsspezifischem Wissen, wie sie sich in der Abiturnote niederschlügen, nicht zu gering geachtet werden. Hinzu komme, dass zum Examen überhaupt nur antrete, wer das Studium ernsthaft zu Ende führen wolle. Auch auf ein besonderes Engagement der Lehre könne es nicht ankommen, denn es könne bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehre in Mannheim besonders schwach sei.
16 
Im Übrigen träfen sämtliche neben dem gerichtlich festgestellten Bewertungsmangel vom Beklagten angeführten möglichen Erklärungsversuche für die festzustellende Durchfallquote in Mannheim auf ihn nicht zu: Er habe weder in Mannheim studiert noch dort ein Repetitorium besucht, sondern sich in beiderlei Hinsicht in Konstanz auf die Prüfung vorbereitet. Zudem liege sein Abiturnotendurchschnitt im Bereich des „gut“, so dass er nicht zu der vom Scheitern bedrohten Personengruppe gehöre.
17 
Hinsichtlich der von ihm angegriffenen Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verteidigt der Kläger die einzelnen, zu deren Neubewertung verpflichtenden Angaben des Gerichts.
18 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats Übersichten über die Prüfertätigkeit der „Praktikerprüfer“ an den verschiedenen Prüfungsorten sowie über die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - nach Maßgabe der JAPrO 1993 und aufgeteilt auf die verschiedenen Prüfungsorte vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch eine Übersicht über die Ergebnisse auch der Kandidaten vorgelegt, die nach der neuen JAPrO 2002 geprüft wurden, und darauf hingewiesen, dass diese Kandidaten - abgesehen von der Klausur Nummer 5 - dieselben Klausuren geschrieben hätten wie die übrigen Kandidaten. In den Korrekturpaketen der Korrektoren hätten sich Arbeiten beider Kandidatengruppen befunden, ohne dass die Zugehörigkeit der Verfasser zur jeweiligen Gruppe zu erkennen gewesen sei. Unter den nach JAPrO 2002 zu beurteilenden Kandidaten hätten die Prüflinge am Prüfungsort Mannheim mit Abstand ab besten abgeschnitten. Weiter hat der Beklagte einen Bericht über ein Forschungsprojekt „Ermittlung von Prädiktoren für den erfolgreichen Studienabschluss im Fachbereich Rechtswissenschaft: Eine retrospektive Datenanalyse“, gefertigt an der Universität Konstanz im Jahr 2005, vorgelegt. Hierauf, auf die beigezogenen Behördenakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
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Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
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Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
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Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
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Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
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Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
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d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
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Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
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Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
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Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
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Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
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Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
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Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
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Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
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In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
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4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
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Beschluss vom 10. November 2010
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Notenverbesserung im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird.
Der 1973 geborene Kläger unterzog sich vom 21.08. bis 25.08.2000 in Tübingen dem schriftlichen Teil des Zweiten Abschnittes der ärztlichen Prüfung, den er mit der Note "ausreichend" bestand.
Am 13.09.2000 erteilte ihm das Regierungspräsidium Stuttgart ein Zeugnis über diese ärztliche Prüfung des Inhalts, dass er den schriftlichen Teil mit ausreichend, den mündlichen Teil mit befriedigend abgelegt hat und setzte als Gesamtnote "ausreichend (3.66)" fest. Die dem Zeugnis beigegebene Ergebnismitteilung weist als Anzahl der gewerteten Fragen 573, als vom Kläger richtig beantwortete 400 und als Bestehensgrenze 344 zutreffend beantwortete Fragen aus. Tatsächlich gestellt worden waren insgesamt 580 Fragen, wovon das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) sieben als fehlerhaft nicht in die Anzahl der gewerteten Fragen eingerechnet hat.
Mit seinem am 04.04.2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend die Frage B 180 vom dritten Prüfungstag (im folgenden B 180/3) sei fehlerhaft gestellt worden und dürfe nicht gewertet werden. Da er andererseits von den sieben nicht gewerteten Fragen vier richtig beantwortet habe, habe er die Notengrenze zur Notenstufe "befriedigend" erreicht.
Frage B 180/3 lautet wie folgt:
Ein 14-jähriger Schüler klagt über belastungsabhängige Knieschmerzen; Sie finden eine freie Gelenkbeweglichkeit, keinen Erguss, stabile Bandverhältnisse und keine positiven Meniskuszeichen. Im Stehen zeigt sich ein Genu valgum von ca. 7°.
Aufgrund des Röntgenbildes (siehe Abbildung Nr. 19 der Bildbeilage) empfehlen Sie:
(A) Szintigraphie zum Ausschluss von Metastasen
(B) arthroskopische Biopsie zur histologischen Untersuchung
10 
(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung
11 
(D) varisierende hohe Tibiaosteotomie
12 
(E) Ruhigstellung im Oberschenkelliegegips für 12 Wochen
13 
Der Kläger hatte diese Frage mit (B) beantwortet; richtig ist nach Ansicht des beigeladenen IMPP die Antwort (C).
14 
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück mit der Begründung, dem Kläger fehle zur Erreichung der Note "befriedigend" eine richtige Antwort. Die Frage B 180/3 sei von ihm falsch beantwortet worden. Die vom Beigeladenen für richtig erachtete Lösung sei zutreffend. Ob, wie vom Kläger nunmehr vorgetragen, auch eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) vertretbar sei, könne dahinstehen, da eine entsprechende Antwortalternative nicht vorhanden gewesen sei.
15 
Am 27.06.2001 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Klage erhoben mit den Antrag, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" auszuhändigen.
16 
Der Beklagte und der Beigeladene haben unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid bzw. die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme Klageabweisung beantragt.
17 
Mit Urteil vom 26.07.2002 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" auszuhändigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen müssten mit der Note "befriedigend (3,0)" bewertet werden. Die Prüfungsfrage B 180/3 sei unlösbar und leide an einem zu ihrer Eliminierung führenden Fehler. Die Frage erfülle deshalb die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht, weil es neben den vorgegebenen Antwortalternativen eine weitere Antwortmöglichkeit gebe, die im Verhältnis zu der amtlich für richtig angesehenen Antwortvariante (C) mindestens ebenso gut vertretbar sei. Die Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten Literaturfundstellen ergebe, dass die gestellte Frage mit der Antwort "Magnetresonanztomographie" zumindest in gleicher Weise vertretbar beantwortet wäre, wie mit dem Vorschlag einer Arthroskopie mit eventueller retrograder Anbohrung (Antwortalternative C). Bestehe außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens eine weitere, wohl sogar besser vertretbare Antwortmöglichkeit, so führe dies zur Unbeantwortbarkeit der Prüfungsfrage und damit zu ihrer Eliminierung. Existiere neben der von dem Beigeladenen für richtig erachteten Antwort eine weitere Lösung, die der Kandidat nicht wählen könne, da sie im Antwortangebot nicht enthalten sei, entstehe bei ihm eine Irritation, die derjenigen entspreche, die bei Vorhandensein von zwei vertretbaren Antwortmöglichkeiten innerhalb des Antwortangebots auftrete. Für letztere Konstellation sei in der Rechtsprechung entschieden, dass ein Abwägungsprozess zwischen mehreren als vertretbar erkannten Antwortmöglichkeiten mit dem Ziel, die eher zutreffende Antwortalternative herauszufinden, unter den zeitlichen Bedingungen der ärztlichen Vorprüfung, in der ca. 90 Sekunden zur Beantwortung einer Aufgabe zur Verfügung stehe, nicht zu leisten sei. Ebenso wenig könne dem Kandidaten zugemutet werden, eine ihm bekannte, aber nicht genannte Lösung gleichsam auszublenden und lediglich unter den angegebenen Antwortalternativen die am ehesten zutreffende Möglichkeit auszuwählen. Mit dem Erkennen der nicht genannten Antwortmöglichkeit sei es bereits zu der Irritation des Kandidaten gekommen, die nach den Vorgaben für die Aufgabenstellung im Antwort-Wahl-Verfahren gerade zu vermeiden sei.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem den Beteiligten am 09.08.2002 zugestellten Urteil zugleich die Berufung zugelassen.
19 
Der Beklagte und der Beigeladene haben am 03.09.2002 die Berufung eingelegt; der Beigeladene hat sie am 16.09.2002 und der Beklagte am 07.10.2002 schriftsätzlich begründet. Sie tragen vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte und das dort vorgeschriebene Antwort-Wahl-Verfahren, denn der Prüfling habe anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend halte. Damit werde der eröffnete Antwortraum durch die der Fragestellung beigegebenen fünf Antwortmöglichkeiten abschließend definiert und andere bei abstrakter Betrachtungsweise denkbare Antwortalternativen dem Prüfling nicht als Option zur Verfügung gestellt. Es seien nur die vorgelegten Antwortmöglichkeiten als Antworten wählbar. Hierauf würden die Prüfungsteilnehmer durch die "Praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heiße es: "Auch wenn sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Es werde nicht bestritten, dass die Magnetresonanztomographie die Frage B 180/3 richtig beantworten würde. Sie sei aber nicht als Antwort vorgegeben und die benannte Antwort "Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" sei (ebenfalls) richtig. Hätte der Prüfling im Rahmen seines Antwortspielraums Zugriff auf nicht zur Beurteilung gestellte Antworten, würde sich praktisch jede Aufgabe als rechtsfehlerhaft erweisen, denn jede denkbare Antwortmöglichkeit könne stets noch durch eine Ergänzung oder Erweiterung präziser oder problemnäher verbessert werden. Das Prüfungsverfahren wäre dann nicht mehr handhabbar und wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtswidrig.
20 
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufungen zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch aus: Er vertrete keine "sechste" Lösung der Prüfungsfrage sondern halte die vom IMPP genannten Antwortalternativen nicht für empfehlenswert, da er sich in der Situation des Arztes zugunsten des Patienten für eine bestimmte Therapie entscheiden müsse. Er verlasse damit nicht einen in § 14 Abs. 1 ÄAppO normierten Antwortspielraum, sondern mache von der Möglichkeit der Fragenbeantwortung Gebrauch und gelange zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Antwortalternativen sämtlich nicht zuträfen. Die Approbationsordnung begrenze nicht den eröffneten Antwortraum. Das IMPP sei verpflichtet, alle denkbaren Antwortalternativen bei der Erstellung der Prüfungsfrage zu berücksichtigen. Gelinge ihm dies nicht, so gingen Verständnisschwierigkeiten zu Lasten der Prüfungsbehörde. Sei bei der Fragestellung eine aktuelle, wirksame und insbesondere in Literatur und Wissenschaft weitverbreitete Diagnostik als Beantwortung der Fragestellung nicht beachtet worden, so könne sich der Beklagte und der Beigeladene nicht darauf berufen, diese Antwortalternative sei nicht vorgegeben und damit Auffassungen aus Wissenschaft und Lehre einfach "ausblenden". Die den Prüflingen zur Kenntnis gebrachten praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte änderten hieran nichts. Die dort vertretene Auffassung, die Kandidaten hätten bei mehreren richtigen Lösungen die zutreffendste oder bei Fragen nach einer Falschaussage die am wenigsten zutreffende Aussage zu wählen, also die sogenannte Bestantwort zu markieren, widerspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es dürfe vom Prüfling kein Abwägungsprozess zwischen mehreren als vertretbar anerkannten Antwortmöglichkeiten verlangt werden. Zulässig sei allein die Vorgabe von vier falschen und einer richtigen Antwort.
25 
Mit Schriftsatz vom 13.02.2004 hat der Beklagte die Tatsache ins Verfahren eingeführt, dass der Kläger im November 2001 den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich mit befriedigend abgelegt und im Abschlusszeugnis für die ärztliche Prüfung vom 21.11.2001 die Gesamtnote "befriedigend (3,33)" erhalten habe und ihm am 01. Juli 2003 die Approbation erteilt worden sei. Selbst im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren würde sich an der Gesamtnote "befriedigend" nichts ändern, allerdings erhielte er den günstigeren Dezimalwert "3,0". Der Kläger sei durch die hier angegriffene Prüfung nicht mehr beschwert. Sein Rechtsschutzinteresse sei entfallen, da er das Abschlusszeugnis nicht angegriffen habe.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums, ein Heft Akten des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage (1.) abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" zu erhalten. Er hat die dafür bei der schriftlichen Prüfung erforderliche Anzahl der richtig beantworteten Prüfungsfragen nicht erreicht (2.).
28 
1. Die innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 27.06.2001 erhobene Klage mit dem Ziel der Notenverbesserung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens nicht entfallen. Nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1594) ist die ärztliche Prüfung - nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung (vgl. §1 Abs.1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) - in drei Abschnitten abzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6b ÄAppO). Über jeden Abschnitt wird ein Zeugnis erteilt (§§ 27, 30 ÄAppO). Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt beinhaltet zugleich die aus allen drei Abschnitten gebildete Gesamtnote (§ 34 ÄAppO und Anlage 20 zu § 34 Abs. 2). Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164). Dies ist hier - für den Zeitpunkt der Klageerhebung - schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließt (§ 34 Abs. 1 ÄAppO). Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen des Klägers von maßgeblicher Bedeutung sein kann, steht außer Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und ein Gesamtzeugnis erhalten hat, das von ihm nicht angegriffen wurde. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der hier zulässigerweise eingelegten Notenverbesserungsklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Ergebnisses des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Beides ist hier zu verneinen.
29 
Erhielte der Kläger hier die Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so wäre ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich an Stelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Hiervon unabhängig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt werden und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Zumindest dies reicht aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Notenverbesserungsklage zu begründen.
30 
2. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 1987 I S. 1594 [1598 Fußnote zu § 14 Abs. 6]) ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 14 Abs. 6 ÄAppO). Hat der Prüfling die danach erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 7 ÄAppO). Ergibt die durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses durchzuführende Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 ÄAppO). Um diese Fragen vermindert sich die Fragenzahl der einzelnen Prüfungen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Bei der Bewertung und der Leistungsbenotung ist dabei von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO), wobei die Verminderung sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken darf (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO). Dieser Berechnungsmethode wurde hier entsprochen. Von den tatsächlich am dritten Prüfungstag gestellten 580 Fragen wurden sieben als offensichtlich fehlerhaft eliminiert, hieraus die Bestehensgrenze von 60 % ermittelt und hierauf festgelegt, da die Referenzgruppe mehr als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Dem Kläger wurde im Wege des Nachteilausgleichs bezüglich der sieben eliminierten Fragen vier Antworten gutgeschrieben. Gleichwohl erreicht er die Notengrenze zum befriedigend nicht, wenn die Frage B 180/3 gewertet wird. Bei Nichtbewertung dieser Frage müsste ihm dagegen die begehrte Note erteilt werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft; die vom Kläger markierte Antwort dagegen unrichtig.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59) erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄAppO), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Da bei diesem Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibt, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O. S. 73), müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie dies von § 14 Abs. 3 ÄAppO gefordert wird. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen. Die Frage B 180/3 ist nicht unlösbar, sie ist auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.
32 
Die vom beigeladenen IMPP als zutreffend festgelegte Antwort (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO) "(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" ist richtig. Für die Richtigkeit der von IMPP festgelegten Antwort spricht bereits das verfahrensmäßige Zustandekommen von Prüfungsaufgaben und Prüfungsantworten (zum Verfahrensablauf insoweit vgl. schon, BVerfG a.a.O. sowie die Fehleranalyse ). So hat auch hier das IMPP aufgrund der ihm obliegenden Überprüfungspflicht nachträglich 7 von 180 gestellten Fragen aus der Prüfungsberechnung eliminiert. Doch kommt es hierauf nicht an, denn die Anforderungen die bei der gerichtlichen Überprüfung der "Richtigkeit" der vom IMPP als zutreffend festgelegten Antwort zu stellen sind, können kaum höher angesetzt werden, als diejenigen, die an die Beurteilung einer vom Prüfling angegeben Lösung als " richtig" gestellt werden. Dessen Antwort darf schon dann nicht als falsch gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (BVerfG a.a.O.). Dass die als richtig festgelegte Antwort zutreffend die gestellte Frage beantwortet, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben ist, dass es auf denjenigen gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankommt, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestand.
33 
Rössler/Rüther, Orthopädie, 18. Aufl. 2000, S. 100 geben nach der Diagnostik durch Röntgenbild zum sicheren Aufschluss über die lokalen Verhältnisse der Gelenkfläche und des Grades der Demarkation Kernspintomogramm und arthroskopische Inspektion an, die oft vor detaillierter Therapieplanung notwendig sei; bei geschlossener Decke (arthroskopische Kontrolle) Versuch der retrograden Anfrischung des Mausbettes durch Bohrung oder Spongiosatransplantat. Im Leitfaden Orthopädie, 3. Auflage 1997 S. 597 von Krämer u.a. wird als Diagnose die Arthroskopie angegeben. Sie dient der Beurteilung der Gelenkoberfläche (Tasthaken!) und liefert ein Beitrag zur Klärung einer eventuellen operativen Indikation und auch operativer Verfahrenswahl. Gesenhues/Ziesche: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin, 3. Auflage 2001, S. 300, verweisen bei fortschreitender Demarkierung auf arthroskopische Anbohrung und Dissectrefixierung. J. Bruns weist in der Fachzeitschrift "Der Orthopäde" (1997 S. 573 [576]) als Diagnostikmethoden für die Osteochondrosis dissecans - neben der MRT - auch die arthroskopische Diagnostik aus, deren Nachteil zwar darin gesehen wird, dass eine Arthroskopie eine invasive Maßnahme ist, sie jedoch den Vorteil hat, dass Behandlungsmaßnahmen unmittelbar angeschlossen werden können. Die von Wirth herausgegebenen "Praxis der Orthopädie, 3. Auflage 2001 S. 201/202" gibt wider, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild durch die zunehmende Erfahrung mit der MRT sich ein entscheidender Fortschritt in der Diagnostik entwickelt und sich das Verfahren für die Indikation sowie Wahl und Kontrolle von konservativen und operativen Maßnahmen eignet. Die Arthroskopie beim hier vorliegenden Stadium 3 lässt dagegen durch direkte Inspektion eine Beurteilung des Belags und der Ausdehnung des osteochondrotischen Herdes zu. Auch können unter arthroskopischer Kontrolle weitere therapeutische Eingriffe vorgenommen werden. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 30.04.2001 bezeichnet die Antwort (C) als eindeutig richtig und führt an, dass "die heute immer mehr durchgeführte MRT-Diagnostik in Bezug auf die daraus abzuleitende Therapie noch nicht entsprechend evaluiert ist", sich das aber künftig ändern könne. Aus alldem folgt nach Ansicht des Senats, dass die vom IMPP für richtig erachtete Lösung (C) die gestellte Frage unter Berücksichtigung der anderen gegebenen Antwortalternativen die vom Prüfling zu wählende war. Hieran ändert die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 24.09.2001 nichts. Dort heißt es zwar, dass keine der vorgegebenen Antwortalternativen die Frage B 180/3 richtig beantworte, sondern die Kernspintomographie (MRT) aus heutiger Sicht zur weiteren Abklärung über das Ausmaß der Dissectionsgefahr unbestritten sei und nur bei Nachweis einer hohen Dissectionsgefahr eventuell eine Arthroskopie in Frage komme. Damit wird jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten die Vertretbarkeit der Arthroskopie als richtige Lösung nicht in Frage gestellt.
34 
Die Richtigkeit einer Antwort ist auch im Wechselspiel mit den zur Auswahl gestellten "Falschantworten" zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frage im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann zulässig, wenn eine richtige und vier falsche Antworten als Lösungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Enthalten die fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten neben vier falschen Antworten eine medizinwissenschaftlich anerkannte vertretbare Lösung, so ist deren Festsetzung als richtig durch die Prüfungsbehörde nicht fehlerhaft.
35 
Dass neben der Antwort (C) alle übrigen Antwortalternativen - auch die vom Kläger gewählte Antwort (B) - falsch sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
36 
Die Frage B 180/3 ist auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung", nämlich die Magnetresonanztomographie in Betracht kommt.
37 
Allerdings ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur, dass zur weiteren Abklärung der in der Frage B 180/3 zu erkennenden Osteochondrosis dissecans auch die Magnetresonanztomographie (MRT) geeignet ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhandensein einer weiteren in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht enthaltenen richtigen Lösung, führt nicht zur Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der gestellten Frage. Richtig ist, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben darf zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es darf bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspricht - wie oben aufgezeigt - den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf wird der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heißt es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Dies charakterisiert zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum ist damit in der Tat begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt ist, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben. Der hier vorliegende Fall der Existenz einer weiteren zutreffenden Antwort außerhalb des vorgegebenen Beantwortungsrahmens ist deshalb nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der mehr als eine richtige Antwort dem Prüfling bei der Beantwortung zur Auswahl steht. Nur dort kann die vom Verwaltungsgericht angenommene "Irritation" bei der Auswahl der zutreffenden Antwort auftreten.
38 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das IMPP bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden darf, in dem sie neben vier falschen Möglichkeiten eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgibt. Denn wäre dies so, so läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ÄAppO vor, weil nicht mehr auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt würde. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liegt jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse  und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgeben werden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürfen. Wollte man anders entscheiden hieße dies, all die Fragen zu eliminieren, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten wird. Dies überspannte die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Zwar beurteilt der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwingt, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen (so BVerfG a.a.O.). Gleichwohl verbleibt ihm ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kann, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand (noch) entspricht. Ist dies, wie oben ausgeführt, der Fall, so ist dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage (1.) abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" zu erhalten. Er hat die dafür bei der schriftlichen Prüfung erforderliche Anzahl der richtig beantworteten Prüfungsfragen nicht erreicht (2.).
28 
1. Die innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 27.06.2001 erhobene Klage mit dem Ziel der Notenverbesserung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens nicht entfallen. Nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1594) ist die ärztliche Prüfung - nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung (vgl. §1 Abs.1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) - in drei Abschnitten abzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6b ÄAppO). Über jeden Abschnitt wird ein Zeugnis erteilt (§§ 27, 30 ÄAppO). Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt beinhaltet zugleich die aus allen drei Abschnitten gebildete Gesamtnote (§ 34 ÄAppO und Anlage 20 zu § 34 Abs. 2). Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164). Dies ist hier - für den Zeitpunkt der Klageerhebung - schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließt (§ 34 Abs. 1 ÄAppO). Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen des Klägers von maßgeblicher Bedeutung sein kann, steht außer Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und ein Gesamtzeugnis erhalten hat, das von ihm nicht angegriffen wurde. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der hier zulässigerweise eingelegten Notenverbesserungsklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Ergebnisses des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Beides ist hier zu verneinen.
29 
Erhielte der Kläger hier die Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so wäre ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich an Stelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Hiervon unabhängig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt werden und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Zumindest dies reicht aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Notenverbesserungsklage zu begründen.
30 
2. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 1987 I S. 1594 [1598 Fußnote zu § 14 Abs. 6]) ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 14 Abs. 6 ÄAppO). Hat der Prüfling die danach erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 7 ÄAppO). Ergibt die durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses durchzuführende Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 ÄAppO). Um diese Fragen vermindert sich die Fragenzahl der einzelnen Prüfungen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Bei der Bewertung und der Leistungsbenotung ist dabei von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO), wobei die Verminderung sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken darf (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO). Dieser Berechnungsmethode wurde hier entsprochen. Von den tatsächlich am dritten Prüfungstag gestellten 580 Fragen wurden sieben als offensichtlich fehlerhaft eliminiert, hieraus die Bestehensgrenze von 60 % ermittelt und hierauf festgelegt, da die Referenzgruppe mehr als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Dem Kläger wurde im Wege des Nachteilausgleichs bezüglich der sieben eliminierten Fragen vier Antworten gutgeschrieben. Gleichwohl erreicht er die Notengrenze zum befriedigend nicht, wenn die Frage B 180/3 gewertet wird. Bei Nichtbewertung dieser Frage müsste ihm dagegen die begehrte Note erteilt werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft; die vom Kläger markierte Antwort dagegen unrichtig.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59) erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄAppO), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Da bei diesem Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibt, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O. S. 73), müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie dies von § 14 Abs. 3 ÄAppO gefordert wird. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen. Die Frage B 180/3 ist nicht unlösbar, sie ist auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.
32 
Die vom beigeladenen IMPP als zutreffend festgelegte Antwort (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO) "(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" ist richtig. Für die Richtigkeit der von IMPP festgelegten Antwort spricht bereits das verfahrensmäßige Zustandekommen von Prüfungsaufgaben und Prüfungsantworten (zum Verfahrensablauf insoweit vgl. schon, BVerfG a.a.O. sowie die Fehleranalyse ). So hat auch hier das IMPP aufgrund der ihm obliegenden Überprüfungspflicht nachträglich 7 von 180 gestellten Fragen aus der Prüfungsberechnung eliminiert. Doch kommt es hierauf nicht an, denn die Anforderungen die bei der gerichtlichen Überprüfung der "Richtigkeit" der vom IMPP als zutreffend festgelegten Antwort zu stellen sind, können kaum höher angesetzt werden, als diejenigen, die an die Beurteilung einer vom Prüfling angegeben Lösung als " richtig" gestellt werden. Dessen Antwort darf schon dann nicht als falsch gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (BVerfG a.a.O.). Dass die als richtig festgelegte Antwort zutreffend die gestellte Frage beantwortet, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben ist, dass es auf denjenigen gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankommt, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestand.
33 
Rössler/Rüther, Orthopädie, 18. Aufl. 2000, S. 100 geben nach der Diagnostik durch Röntgenbild zum sicheren Aufschluss über die lokalen Verhältnisse der Gelenkfläche und des Grades der Demarkation Kernspintomogramm und arthroskopische Inspektion an, die oft vor detaillierter Therapieplanung notwendig sei; bei geschlossener Decke (arthroskopische Kontrolle) Versuch der retrograden Anfrischung des Mausbettes durch Bohrung oder Spongiosatransplantat. Im Leitfaden Orthopädie, 3. Auflage 1997 S. 597 von Krämer u.a. wird als Diagnose die Arthroskopie angegeben. Sie dient der Beurteilung der Gelenkoberfläche (Tasthaken!) und liefert ein Beitrag zur Klärung einer eventuellen operativen Indikation und auch operativer Verfahrenswahl. Gesenhues/Ziesche: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin, 3. Auflage 2001, S. 300, verweisen bei fortschreitender Demarkierung auf arthroskopische Anbohrung und Dissectrefixierung. J. Bruns weist in der Fachzeitschrift "Der Orthopäde" (1997 S. 573 [576]) als Diagnostikmethoden für die Osteochondrosis dissecans - neben der MRT - auch die arthroskopische Diagnostik aus, deren Nachteil zwar darin gesehen wird, dass eine Arthroskopie eine invasive Maßnahme ist, sie jedoch den Vorteil hat, dass Behandlungsmaßnahmen unmittelbar angeschlossen werden können. Die von Wirth herausgegebenen "Praxis der Orthopädie, 3. Auflage 2001 S. 201/202" gibt wider, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild durch die zunehmende Erfahrung mit der MRT sich ein entscheidender Fortschritt in der Diagnostik entwickelt und sich das Verfahren für die Indikation sowie Wahl und Kontrolle von konservativen und operativen Maßnahmen eignet. Die Arthroskopie beim hier vorliegenden Stadium 3 lässt dagegen durch direkte Inspektion eine Beurteilung des Belags und der Ausdehnung des osteochondrotischen Herdes zu. Auch können unter arthroskopischer Kontrolle weitere therapeutische Eingriffe vorgenommen werden. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 30.04.2001 bezeichnet die Antwort (C) als eindeutig richtig und führt an, dass "die heute immer mehr durchgeführte MRT-Diagnostik in Bezug auf die daraus abzuleitende Therapie noch nicht entsprechend evaluiert ist", sich das aber künftig ändern könne. Aus alldem folgt nach Ansicht des Senats, dass die vom IMPP für richtig erachtete Lösung (C) die gestellte Frage unter Berücksichtigung der anderen gegebenen Antwortalternativen die vom Prüfling zu wählende war. Hieran ändert die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 24.09.2001 nichts. Dort heißt es zwar, dass keine der vorgegebenen Antwortalternativen die Frage B 180/3 richtig beantworte, sondern die Kernspintomographie (MRT) aus heutiger Sicht zur weiteren Abklärung über das Ausmaß der Dissectionsgefahr unbestritten sei und nur bei Nachweis einer hohen Dissectionsgefahr eventuell eine Arthroskopie in Frage komme. Damit wird jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten die Vertretbarkeit der Arthroskopie als richtige Lösung nicht in Frage gestellt.
34 
Die Richtigkeit einer Antwort ist auch im Wechselspiel mit den zur Auswahl gestellten "Falschantworten" zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frage im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann zulässig, wenn eine richtige und vier falsche Antworten als Lösungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Enthalten die fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten neben vier falschen Antworten eine medizinwissenschaftlich anerkannte vertretbare Lösung, so ist deren Festsetzung als richtig durch die Prüfungsbehörde nicht fehlerhaft.
35 
Dass neben der Antwort (C) alle übrigen Antwortalternativen - auch die vom Kläger gewählte Antwort (B) - falsch sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
36 
Die Frage B 180/3 ist auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung", nämlich die Magnetresonanztomographie in Betracht kommt.
37 
Allerdings ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur, dass zur weiteren Abklärung der in der Frage B 180/3 zu erkennenden Osteochondrosis dissecans auch die Magnetresonanztomographie (MRT) geeignet ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhandensein einer weiteren in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht enthaltenen richtigen Lösung, führt nicht zur Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der gestellten Frage. Richtig ist, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben darf zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es darf bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspricht - wie oben aufgezeigt - den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf wird der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heißt es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Dies charakterisiert zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum ist damit in der Tat begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt ist, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben. Der hier vorliegende Fall der Existenz einer weiteren zutreffenden Antwort außerhalb des vorgegebenen Beantwortungsrahmens ist deshalb nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der mehr als eine richtige Antwort dem Prüfling bei der Beantwortung zur Auswahl steht. Nur dort kann die vom Verwaltungsgericht angenommene "Irritation" bei der Auswahl der zutreffenden Antwort auftreten.
38 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das IMPP bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden darf, in dem sie neben vier falschen Möglichkeiten eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgibt. Denn wäre dies so, so läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ÄAppO vor, weil nicht mehr auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt würde. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liegt jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse  und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgeben werden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürfen. Wollte man anders entscheiden hieße dies, all die Fragen zu eliminieren, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten wird. Dies überspannte die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Zwar beurteilt der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwingt, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen (so BVerfG a.a.O.). Gleichwohl verbleibt ihm ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kann, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand (noch) entspricht. Ist dies, wie oben ausgeführt, der Fall, so ist dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger im Rahmen des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - erbrachten Leistungen in der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch einen neuen Erstprüfer und den bisherigen Zweitprüfer und in der Aufsichtsarbeit Nummer 6 durch den bisherigen Zweitprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagter jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubewertung der von ihm im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - geschriebenen Klausuren Nummer 2, 4, 5 und 6 mit dem Ziel, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Der im September 1976 geborene Kläger begann im Herbst 1998 sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Nach vergeblichen Versuchen im Herbst 2002 (sog. „Freiversuch“) und im Frühjahr 2005 (Prüfungsort jeweils Konstanz) nahm er im Herbst 2007 zum dritten Mal am schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung zu den Bedingungen der JAPrO 1993 teil. Prüfungsort war auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin Mannheim wegen dessen leichterer Erreichbarkeit von seinem aktuellen Wohnort Berlin. Seine Leistungen wurden mit einer Gesamtdurchschnittszahl von 3,78 Punkten und im Einzelnen wie folgt bewertet:
        
Zivilrecht
Strafrecht
Öffentl. Recht
Aufsichtsarbeit            
1
2
3
4
5
6
7
Erstprüfer
8,0  
4,0  
3,0  
2,0  
3,0  
4,0  
3,0
Zweitprüfer
8,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
Durchschnitt            
8,0
3,5
3,0
2,5
3,0
3,5
3,0
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte ihm der Beklagte mit, er werde zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, da nicht wenigstens drei der schriftlichen Arbeiten mit im Durchschnitt jeweils 4,0 Punkten bewertet worden seien. Damit habe er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 durch jeweils beide Gutachter.
Da die Gutachter in ihren vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen an ihren Bewertungen festhielten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2008 zurück. Es seien weder Rechts- noch Bewertungsfehler erkennbar
Auf seine Klage vom 19.06.2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.12.2007 und vom 20.05.2008 durch Urteil vom 12.08.2009 dazu, die Prüfungsleistungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich diese Verpflichtung zur Neubewertung nur auf die vom Kläger angegriffenen Aufsichtsarbeiten Nummer 2, 4, 5 und 6 und zugleich auf die bereits als Gutachter tätig gewesenen Personen bezieht. Die Gutachter hätten ihre Bewertungen auch daraufhin zu überprüfen, ob der von ihnen angelegte Bewertungsmaßstab zu streng sei. Aus der im Vergleich zu den anderen Prüfungsorten deutlich höheren Durchfallquote ergebe sich ein Prüfungsmangel, der bereits für sich genommen zu einem Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten 2, 4, 5 und 6 führe. Ein anderer Grund für diese signifikante Abweichung (Durchfallquote Mannheim: 58,33%, in anderen Städten zwischen 35,90% - Tübingen - und 39,04% - Konstanz -) komme nicht ernsthaft in Betracht. Für eine gegenüber dem Durchschnitt des Landes deutlich geringere Qualifikation der Prüflinge in Mannheim gebe es keine Anhaltspunkte. Also müssten „einzelne oder alle Prüfer“ in Mannheim einen wesentlich strengeren - und damit zu strengen - Prüfungsmaßstab angelegt und die Kandidaten „heruntergeprüft“ haben. Entsprechende Äußerungen von Prüfern seien gerichtsbekannt geworden. Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe stellten einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar. Diesem zu strengen Prüfungsmaßstab sei auch der Kläger unterworfen gewesen und daher in seinen subjektiven Rechten verletzt, auch wenn die Anwendung eines zu strengen Prüfungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden könne und den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zustehe. Darüber hinaus dringe der Kläger auch mit einem Teil seiner gegen die angefochtenen Bewertungen der genannten Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen mit der Folge durch, dass die Neubewertungen zusätzlich unter Beachtung weiterer, im einzelnen vom Gericht dargelegter Maßgaben zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Beklagten. Er beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2009 - 12 K 2406/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein strenger, aber bewertungsfehlerfreier Maßstab stelle keinen Prüfungsmangel dar, auch könne nicht präzise zwischen einem angemessenen und einem zu strengen Prüfungsmaßstab unterschieden werden. Der Anspruch des Prüflings richte sich allein darauf, bewertungsfehlerfrei beurteilt zu werden. Dies zeige sich etwa darin, dass das Angleichungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993 erst bei einer Abweichung um mehr als vier Punkte zur Anwendung komme. Das Recht von Prüflingen auf Chancengleichheit sei schon dadurch ausreichend gewährleistet, dass eine Mehrheit von Prüfern tätig würde, wodurch sich strenge und weniger strenge Bewertungen weitgehend ausglichen. Der Vorwurf des bewertungsfehlerhaften „Herunterprüfens“ müsse einem oder mehreren bestimmten Prüfern eindeutig individuell zugeordnet werden können. Die Prüfer aus dem Kreise der Praktiker würden nicht nur an einem Prüfungsort, sondern landesweit eingesetzt. In der Prüfungskampagne Herbst 2007 habe der Anteil der Hochschullehrer lediglich ca. 25% betragen. Im Übrigen kämen selbst dann, wenn der Schluss von einer hohen Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel zulässig wäre, auch andere Erklärungen ernsthaft in Betracht: Unterschiedlicher Lehrerfolg in Abhängigkeit von Studienorganisation und Lehrqualität an den jeweiligen Universitäten mit der Folge regelmäßig überdurchschnittlicher Ergebnisse in Freiburg und Heidelberg; unterschiedliche Zahl und damit auch Qualität der Repetitorienangebote je Studienort; enge Korrelation zwischen Abiturnote und Studienerfolg gerade im Fach Rechtswissenschaften, wobei der Abiturdurchschnitt in Mannheim wegen der geringeren Attraktivität der dortigen Universität gegenüber anderen Prüfungsorten abfallen dürfte. Möglicherweise hätte sich auch die Zusammensetzung der Prüflinge gerade in dieser Kampagne, der letzten nach den Maßstäben der JAPrO 1993, an den verschiedenen Studienorten signifikant unterschieden. So habe etwa die Quote der „echten“ Wiederholer, für die der erste Versuch kein Freiversuch gewesen sei, in Mannheim zwischen knapp 14% und ca. 27% höher gelegen als an den anderen Studienorten. Auch die Studiendauer sei bei der Kampagne Herbst 2007 in Mannheim am längsten gewesen. Zudem ergebe sich aus der unterschiedlichen Durchfallquote nicht zwingend eine statistische Auffälligkeit. In Anbetracht der vorliegenden Informationen könne es sich auch „um eine statistisch nicht signifikante natürliche Schwankung innerhalb der Standardabweichung“ handeln. Für eine entsprechende Feststellung sei auch die Zahl der Prüfer von Bedeutung, die in Mannheim an der Korrektur einer einzelnen Aufsichtsarbeit beteiligt gewesen seien.
12 
Weiter seien aus den im einzelnen dargelegten Gründen die Bewertungen der Klausuren 2, 4, 5 und 6 entgegen der Begründung des Urteils frei von Bewertungsfehlern.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er trägt im Wesentlichen vor, zu Recht habe das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verpflichtet. Das Gericht habe einen zu strengen Bewertungsmaßstab zu Recht moniert, auch wenn hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Prüfern letzte Gewissheit nicht zu erzielen sei. Dies liege in der Natur des Beweisrechts und dessen Grenzen insbesondere da, wo es um innere, einem Beweis nicht zugängliche Umstände gehe. Dass sich ein erwiesener Bewertungsfehler nicht eindeutig auf seine Urheber zurückführen lasse, könne nicht dazu führen, seine Existenz selbst in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht allein aus der - signifikant hohen - Durchfallquote auf einen Bewertungsmangel geschlossen, sondern auch andere Aspekte berücksichtigt. Gestützt werde die Feststellung dieses Bewertungsmangels zusätzlich durch den Umstand, dass - anders als an den anderen Universitätsstandorten - die „Notenverbesserer“ in Mannheim kaum zu einer Steigerung der Erfolgsquote hätten beitragen können. Würden diese herausgerechnet, stiegen die Durchfallquoten in Heidelberg um 8,02 Prozentpunkte, in Konstanz um 8,27 Prozentpunkte, in Mannheim jedoch nur um 3,21 Prozentpunkte. Dagegen dürften individuelle Determinanten einer Prüfungsleistung wie Motivation, Durchhaltevermögen und psychische Belastbarkeit gegenüber kognitiven Faktoren wie allgemeiner Intelligenz und prüfungsspezifischem Wissen, wie sie sich in der Abiturnote niederschlügen, nicht zu gering geachtet werden. Hinzu komme, dass zum Examen überhaupt nur antrete, wer das Studium ernsthaft zu Ende führen wolle. Auch auf ein besonderes Engagement der Lehre könne es nicht ankommen, denn es könne bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehre in Mannheim besonders schwach sei.
16 
Im Übrigen träfen sämtliche neben dem gerichtlich festgestellten Bewertungsmangel vom Beklagten angeführten möglichen Erklärungsversuche für die festzustellende Durchfallquote in Mannheim auf ihn nicht zu: Er habe weder in Mannheim studiert noch dort ein Repetitorium besucht, sondern sich in beiderlei Hinsicht in Konstanz auf die Prüfung vorbereitet. Zudem liege sein Abiturnotendurchschnitt im Bereich des „gut“, so dass er nicht zu der vom Scheitern bedrohten Personengruppe gehöre.
17 
Hinsichtlich der von ihm angegriffenen Bewertung der Klausuren 2, 4, 5 und 6 verteidigt der Kläger die einzelnen, zu deren Neubewertung verpflichtenden Angaben des Gerichts.
18 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats Übersichten über die Prüfertätigkeit der „Praktikerprüfer“ an den verschiedenen Prüfungsorten sowie über die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung - Herbst 2007 - nach Maßgabe der JAPrO 1993 und aufgeteilt auf die verschiedenen Prüfungsorte vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch eine Übersicht über die Ergebnisse auch der Kandidaten vorgelegt, die nach der neuen JAPrO 2002 geprüft wurden, und darauf hingewiesen, dass diese Kandidaten - abgesehen von der Klausur Nummer 5 - dieselben Klausuren geschrieben hätten wie die übrigen Kandidaten. In den Korrekturpaketen der Korrektoren hätten sich Arbeiten beider Kandidatengruppen befunden, ohne dass die Zugehörigkeit der Verfasser zur jeweiligen Gruppe zu erkennen gewesen sei. Unter den nach JAPrO 2002 zu beurteilenden Kandidaten hätten die Prüflinge am Prüfungsort Mannheim mit Abstand ab besten abgeschnitten. Weiter hat der Beklagte einen Bericht über ein Forschungsprojekt „Ermittlung von Prädiktoren für den erfolgreichen Studienabschluss im Fachbereich Rechtswissenschaft: Eine retrospektive Datenanalyse“, gefertigt an der Universität Konstanz im Jahr 2005, vorgelegt. Hierauf, auf die beigezogenen Behördenakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene sowie fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen dem durch die Berufung angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der Bewertung sämtlicher vom Kläger angegriffener Klausuren sondern nur insoweit begründet, als die Korrektur der Klausur Nr. 5 durch beide Prüfer und die Korrektur der Klausur Nr. 6 durch den Zweitprüfer angegriffen worden ist. Dabei ergibt sich die Begründetheit der Klage aus der Analyse der einzelnen Korrekturen (s. dazu unter 2.). Nicht begründet ist die Klage, insoweit sie einen generellen Prüfungsmangel wegen eines am Prüfungsort Mannheim festzustellenden gleichheitswidrig strengen Prüfungsmaßstabes behauptet (s. dazu unter 1.).
20 
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 07.05.1993 (letzte Änderung 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -) Anwendung, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1998/99 begann und im Herbst 2002 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilnahm (§ 62 Abs. 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391, mit späteren Änderungen). Nach § 15 JAPrO 1993 ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er u.a. nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten vier oder mehr Punkte erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger lediglich in der Klausur Nr. 1 im Zivilrecht vier oder mehr Punkte erreicht hat.
21 
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann der Senat keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form feststellen, dass die Kandidaten, die ihre Klausuren am Prüfungsort Mannheim geschrieben haben, gegenüber denjenigen, die ihre Prüfung in Freiburg, Heidelberg, Konstanz oder Tübingen abgelegt haben, gleichheitswidrig benachteiligt worden sind.
22 
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]). Unstreitig sind an allen Prüfungsorten die gleichen Aufgaben gestellt worden. Dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorgelegen haben, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, und auch die bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geltenden Notenstufen bzw. Punktzahlen (§ 14 JAPrO 1993) sind identisch. Dass die Bewertungskriterien an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich gehandhabt worden sind, kann der Senat nicht feststellen.
23 
Das Verwaltungsgericht glaubt, unterschiedliche, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe aufgrund der Tatsache annehmen zu können, dass die Durchfallquote in Mannheim höher ist als an anderen Prüfungsstandorten und gute Noten nicht oder kaum vergeben werden, ohne dass nachzuweisen sei, dass hierfür besondere Umstände in Bezug auf den Prüfungsort Mannheim vorlägen. Diese Umstände tragen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht.
24 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch mehrere Prüfer beruht, nicht in Betracht kommt, ob und inwieweit die Bewertungen der einzelnen Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49/98 -, DVBl. 1998, 1351 [1352]). Statistische Unterschiede in der Notenvergabe bzw. der Durchfallquote an verschiedenen Prüfungsorten, die zugleich Studienorte sein können, aber nicht sein müssen, stellen für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Chancengleichheitsverstoßes dar.
25 
Allerdings kann ein Prüfungsmangel darin liegen, dass unangemessene Anforderungen an die Prüflinge und die von ihnen zu erbringenden Leistungen gestellt werden. Nicht prinzipiell auszuschließen ist, dass ein solch unangemessener Prüfungsmaßstab nur von einigen Prüfern, etwa denen eines bestimmten Prüfungsabschnitts (also z.B. einer bestimmten Klausur) angelegt wird. Entsprechendes wäre auch für die Prüfer an einem bestimmten Prüfungsort denkbar.
26 
In allen diesen Fällen wäre jedoch schon für die Annahme des Anscheins eines hieraus resultierenden Prüfungsmangels erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist. Die bloße Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung die Ergebnisse - einschließlich der Durchfallquote (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 f.) - an einem bestimmten Prüfungsort signifikant schlechter sind als an anderen Prüfungsorten bzw. landesweit, reicht hierfür nicht aus. Erst dann, wenn eine solche Feststellung durch weitere Hinweise gestützt und auch nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet ist, kann - bis zum dann der prüfenden Institution obliegenden Beweis des Gegenteils - von einem Prüfungsmangel ausgegangen werden.
27 
Im vorliegenden Fall führt eine Betrachtung der verschiedenen hier zu beachtenden Gesichtspunkte dazu, dass ein Anschein für das Vorliegen des Prüfungsmangels eines unangemessenen Prüfungsmaßstabes am Prüfungsort Mannheim nicht angenommen werden kann.
28 
Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 vorgelegten Statistik, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58,33 % betragen hat, während in Freiburg 36,42 %, in Heidelberg 36,17 %, in Konstanz 39,04 % und in Tübingen 35,90 % die Prüfung nicht bestanden haben. Demnach war die Durchfallquote in Mannheim deutlich höher als an den anderen Prüfungsorten und damit auch als im Landesdurchschnitt. Dies gilt auch, wenn dabei die so genannten „Notenverbesserer“ unberücksichtigt bleiben.
29 
Dieses Bild verändert sich jedoch deutlich, wenn alleine die Wiederholer betrachtet werden, die bei der im Herbst 2007 letztmals eröffneten Möglichkeit, nach der - alten - JAPrO 1993 geprüft zu werden, ein besonderes Gewicht haben. Zunächst fällt auf, dass die Quote an Wiederholern in Mannheim mit 93,85% aller derjenigen, die die Prüfung bisher noch nicht bestanden haben - also ohne die „Notenverbesserer“ -, bzw. mit 63,54% aller Teilnehmer (einschließlich der Notenverbesserer) deutlich höher war als an anderen Studienorten (Wiederholer ohne Notenverbesserer: zwischen 56,99% in Konstanz und 85,71% in Freiburg, Landesdurchschnitt: 76,23%; Wiederholer absolut: zwischen 36,30% in Konstanz und 49,65% in Heidelberg, Landesdurchschnitt: 45,27%). Dies führte dazu, dass in Mannheim zwar die deutlich geringste Zahl an Prüflingen teilnahm (Mannheim: 96, Heidelberg 141, Konstanz 146, Freiburg 173, Tübingen 195), jedoch die Zahl der Wiederholer in Mannheim absolut höher war als in Konstanz (Mannheim: 61, Konstanz: 53) und die Abstände zu den übrigen Prüfungsorten sowohl absolut als auch relativ abnahm (Heidelberg 70 oder nur 15% mehr als in Mannheim; Freiburg 72 oder nur 18% mehr als in Mannheim und Tübingen 84 oder nur 38% mehr als in Mannheim). Zwar war auch bezogen allein auf die Wiederholer - die Zahl der Erstteilnehmer war in Mannheim mit 4 so niedrig, dass sich aus ihr nichts ableiten lässt - die Durchfallquote in Mannheim mit 62,30% um 9,95% höher als im Landesdurchschnitt, sie war aber immer noch - geringfügig - besser als in Konstanz mit 64,15%. Da Konstanz mit einer Gesamtdurchfallquote von 39,04% deutlich besser als Mannheim und nur geringfügig schlechter als die übrigen Studienorte abschnitt, müsste aus diesen Zahlen zum Beleg für einen unangemessenen Prüfungsmaßstab geschlossen werden, dass dieser Prüfungsmaßstab - bezogen auf sämtliche Prüfungsteilnehmer - allein in Mannheim, bezogen aber allein auf die Wiederholer - und nur auf sie - auch in Konstanz unangemessen gewesen sei. Da die Prüfer nicht erkennen können, ob es sich beim Bearbeiter einer Klausur um einen Wiederholer oder einen sonstigen Teilnehmer handelt, die Klausurenpakete nach den zufällig den Kandidaten zugeteilten Nummern zusammengestellt werden und in Konstanz also nur ein einheitlicher Prüfungsmaßstab angenommen werden kann, ist diese Aussage in sich widersprüchlich und daher nicht möglich. Schon dies spricht gegen den Anschein eines besonderen und damit die Chancengleichheit verletzenden Prüfungsmaßstabes in Mannheim.
30 
Näher liegt deshalb der Schluss, dass der besonders hohe Anteil an Erstteilnehmern in Konstanz die Schwäche der Wiederholer ausgleicht und deshalb zwar die Wiederholer in Mannheim und in Konstanz gleichermaßen schwach sind, aber sich dennoch die Durchfallquote aller in Konstanz im Bereich des Durchschnitts bewegt.
31 
Darüber hinaus sprechen weitere Aspekte gegen die Annahme eines Prüfungsmangels in Mannheim: Zum einen ist festzustellen, dass von den acht Korrektoren, deren Bewertung der Kläger angegriffen hat, sechs und damit drei Viertel so genannte Praktiker sind, die keine besondere Beziehung zu Mannheim und insbesondere zur dortigen Hochschule haben. Diese Prüfer wurden mit einer Ausnahme nicht nur in Mannheim, sondern zu anderen Terminen auch an anderen Prüfungsorten zur Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt. Es ist daher nicht vorstellbar, dass diese Prüfer in Mannheim einen anderen Prüfungsmaßstab ansetzten als anderswo. Außerdem hat sich im Parallelverfahren vor dem Senat ergeben, dass die dort behaupteten Prüferbesprechungen im Vorfeld der Korrekturen jedenfalls für die Erste juristische Staatsprüfung nicht belegt sind.
32 
Zum anderen trägt auch das vom Verwaltungsgericht genannte Indiz nicht, dass gerade im Prädikatsbereich die Noten in Mannheim deutlich schlechter seien. Vielmehr lagen die Mannheimer Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2007 derjenigen Kandidaten, die sich nach der JAPrO 2002 der Prüfung unterzogen haben und die - mit Ausnahme der Klausur Nr. 5 - die gleichen Arbeiten fertigen mussten, deutlich über dem Durchschnitt, obwohl ihre Leistungen von denselben Prüfern ohne erkennbare Differenzierung im „Gesamtpaket“ bewertet wurden. Auch wenn es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Liste um Endergebnisse und nicht um die Ergebnisse allein der schriftlichen Prüfung handelt, so ist nicht anzunehmen, dass die überdurchschnittlichen Noten in Mannheim (im Prädikatsbereich ab vollbefriedigend über 54% gegenüber im Durchschnitt des Landes 22,4%, in Tübingen nur 14,6%; keiner der 22 Prüflinge in Mannheim hat nicht bestanden) allein auf den mündlichen Teil der Prüfung zurückzuführen sind.
33 
Schließlich lässt auch die Behauptung, die Ergebnisse in Mannheim seien „regelmäßig“ schlechter als an anderen Prüfungsorten, gerade für den konkreten Prüfungszeitraum keinen weiterführenden Schluss zu. Dies ergibt sich bereits aus der Besonderheit dieses Prüfungstermins, den alle diejenigen Kandidaten wahrnehmen mussten, die ihre letzte Chance auf Durchführung der Prüfung nach der endgültig auslaufenden JAPrO 1993 noch nutzen wollten. Diese Konstellation mit einem entsprechend hohen Anteil an Wiederholern - und auch einem in Mannheim höheren Anteil an Kandidaten höherer Semester als an anderen Studienorten - lässt bereits einen Vergleich mit „normalen“ Prüfungsterminen nicht zu. Im Übrigen ist weder in der angefochtenen Entscheidung noch vom Kläger dargelegt, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, eine „regelmäßige“ Abweichung der Mannheimer Prüfungsergebnisse „nach unten“ sei „gerichtsbekannt“.
34 
Nach alledem kann für die Prüfungskampagne Herbst 2007 ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit wegen allgemeiner Anwendung eines ungerechtfertigt strengen Bewertungsmaßstabes in Mannheim nicht angenommen werden.
35 
2. Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angegriffenen Klausuren hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 2 (dazu unter a) und Nummer 4 (dazu unter b) nicht als mängelbehaftet anzusehen sind. Fehlerhaft erscheinen lediglich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nummer 5 (dazu unter c) und Nummer 6 (dazu unter d).
36 
Soweit die inhaltliche Überprüfung der Ausführungen des Klägers in Rede steht, ist dabei seit dem bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991 davon auszugehen, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar „aufdrängt“, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).
37 
a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Erstprüfer der Klausur Nummer 2 habe die Prüfung des § 119 Abs. 2 BGB zu Unrecht beanstandet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr begegnet die Beurteilung des Erstprüfers keinen Bedenken und ist auch frei von einem Verstoß gegen Denkgesetze. Daher kann offen bleiben, ob die Bewertung der Prüfung einer bestimmten Norm als „fernliegend“ und einer bestimmten Prüfungsreihenfolge als „schwerfällig“ noch als vom Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst oder ob auch solche Bewertungen einer Unterscheidung nach „richtig“ oder „falsch“ zugänglich und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind.
38 
Laut Sachverhalt dieser Arbeit liegt im Zusammenhang mit einem Kreditbegehren eine Täuschung über die tatsächliche Auftragslage vor. Unabhängig davon, ob diese Täuschung als Täuschung über die Kreditwürdigkeit einer Person anzusehen ist und ob - was zutrifft - die Kreditwürdigkeit als „Eigenschaft“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anzusehen sein kann, liegt es inhaltlich wie insbesondere aus systematischen Gründen jedenfalls näher, die mögliche Anfechtung einer Willenserklärung vorrangig anhand des § 123 BGB und nicht anhand des § 119 Abs. 2 BGB zu prüfen. Wichtiger als die Abfolge der Paragraphen ist nämlich, dass § 123 BGB die weitergehende Norm ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 122 BGB allein auf §§ 119 und 120 BGB und nicht auf § 123 BGB und aus einem Vergleich des § 124 Abs. 1 BGB mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Anfechtungsfrist ergibt. Vor diesem Hintergrund ist in einer Bewertung der Bearbeitung dieser Frage durch den Kläger als „fernliegend“ und „schwerfällig“ ein Mangel nicht zu erkennen.
39 
Die Gewichtung dieses Punktes in ihrer Bedeutung für die Endnote lässt auch einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Zentral für diese Endnote sind die vom Erstprüfer festgestellten - und näher bezeichneten - „erheblichen Lücken und Fehler“. Es wird bereits aus dem Erstgutachten deutlich, dass hierzu eine „etwas schwerfällig“ ausfallende Prüfung eines „nicht ernsthaft in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes“ nicht gehört. Daher ist gut nachvollziehbar, dass der Erstprüfer im „Bedenkensverfahren“ ausführt, dieser Punkt habe auf das Ergebnis der Bewertung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr wird plausibel dargelegt, dass auch eine unmittelbare Prüfung des § 123 Abs. 1 BGB zu keiner besseren Bewertung als „(noch) vier Punkte“ geführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
40 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umgang des Erstprüfers wie des Zweitprüfers mit dem von beiden festgestellten - erhöhten - Schwierigkeitsgrad dieser Klausur. Indem der Erstprüfer diese Klausur als „anspruchsvoll“ ansieht, gibt er seine Bereitschaft, dies bei der Bewertung zu berücksichtigen, bereits deutlich zu erkennen. Die Gewichtung einer Klausur hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades ist Kern der prüfungsspezifischen Wertung und damit des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 [79 f.]). Dieser wäre vorliegend nur bei Verkennung der normativ vorgegebenen Maßstäbe verletzt, etwa bei einer der Definition der Notenstufe „ausreichend“ widersprechenden Annahme, die Vergabe von vier Punkten setze das Erkennen sämtlicher im Fall angelegter Probleme voraus. Davon kann aber keine Rede sein. Der Erstprüfer hat vielmehr ungeachtet einer „Vielzahl an Fehlern und Lücken“ vier Punkte und der Zweitprüfer deshalb drei Punkte vergeben, weil für eine bessere Bewertung nach seinem Verständnis die „im Erstgutachten dargestellten Lücken und Mängel“ deutlich zu schwer wogen.
41 
Hinsichtlich dessen Bewertung ist auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er das in der Falllösung Vorhandene als „auf eher Banales“ beschränkt ansieht und hierzu feststellt, es trage „zur Lösung der Probleme des Falles“ kaum bei. Gerade wenn das tatsächlich Geprüfte inhaltlich „banal“ sein sollte, ist es nur logisch, dass es, eben weil die eigentlichen Probleme des Falles nicht erfasst sind, zu deren Lösung “kaum beiträgt“.
42 
Die Korrekturen der Klausur Nummer 2 sind daher von Bewertungsmängeln frei.
43 
b) Auch hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung von Klausur Nummer 4 liegen entgegen dem Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Mängel vor. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Detail allein den Umgang der Prüfer mit den Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen bemängelt und die Bewertung im Übrigen bestätigt. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils verwiesen.
44 
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu den Konkurrenzen auf den Seiten 8 und 9 seiner Bearbeitung ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine fehlerhafte Bewertung mit Einfluss auf das Beurteilungsergebnis sei nicht auszuschließen. Abgesehen davon, dass für den Erfolg der Klage die bloße Möglichkeit eines Bewertungsfehlers nicht ausreicht, ist die Randbemerkung des Erstprüfers auf S. 9 zum Konkurrenzverhältnis des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum versuchten Prozessbetrug nebst mittelbarer Falschbeurkundung inhaltlich nicht zu kritisieren.
45 
In einer Konstellation, in der laut Sachverhalt der Käufer eines PKW den Verkäufer auf Minderung wegen Sachmangels verklagt und im Laufe des Prozesses unmittelbar vor der Untersuchung des PKW durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Bremsen manipuliert, um seine Prozesschancen zu erhöhen, stellte der Kläger fest, der Käufer habe in der Absicht gehandelt, den „zeitlich nachfolgenden“ Prozessbetrug zu ermöglichen. „Aufgrund der zeitlichen Zäsur“ stehe der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit zu den anderen bereits genannten Delikten. Hier ist die Randbemerkung des Erstprüfers, bezogen auf die zeitliche Zäsur, „worin die liegen soll, wird aus dem Vorstehenden nicht deutlich“ durchaus angebracht und keinesfalls unverständlich. Denn es ist gerade nicht so, dass ein klarer zeitlicher Abstand zwischen den Delikten nach § 315b StGB einerseits und nach §§ 263, 271 Abs. 1 StGB andererseits bestünde. Es mag zwar auch für einen „unbefangenen Leser“ aus dem Text hervorgehen, dass der Kläger eine zeitliche Zäsur „zwischen Betrug und vorangegangener Straßenverkehrsgefährdung“ (richtig: vorangegangenem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr) annimmt, gerade nicht deutlich wird jedoch, „worin“ diese Zäsur bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf S. 6 seiner Bearbeitung davon ausgeht, dass der Käufer selbst unmittelbar zur Verwirklichung des Betrugs angesetzt habe, also nach der Vorstellung des Klägers der Betrugsbeginn bereits in der Manipulation der Bremsen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge allein nach strafrechtlicher Lehre kein entscheidendes Kriterium für die fragliche Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit (zeitliche Abfolge) und Tatmehrheit (zeitliche Zäsur). Worin diese besteht, ist daher auch bei Ungleichzeitigkeit näher zu erläutern.
46 
Weiter geht das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl, eine Bewertung mit „zwei Punkte, mangelhaft“ bedeute „schon im Ansatz so gut wie nicht brauchbar“. Diese Annahme steht bereits im Widerspruch zur normativen Umschreibung der Bewertung in § 14 JAPrO 1993 i.V.m. § 1 der VO des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, auf die dieser Paragraph verweist. Demnach ist „mangelhaft“ „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, wofür zwischen einem und drei Punkten zu vergeben sind, während „eine völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ und damit null Punkten zu bewerten ist. Demnach ist eine mit zwei Punkten bewertete Leistung von - völliger - Unbrauchbarkeit noch entfernt. Zutreffend ist, dass nicht jede mängelbehaftete Arbeit als mangelhaft einzustufen ist, da nach der genannten Notenbeschreibung auch eine „ausreichend“ bewertete Leistung Mängel aufweist. Weiter trifft es zu, dass aus der Bewertung hervorgehen muss, wie aus der Sicht des Bewertenden die Note zustande gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei ein Offenlegen des - jeweiligen - Bewertungsmaßstabes. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Begründung die Note trägt (s. zu beidem ausführlich unter d). Dies ist aber sowohl hinsichtlich der Bewertung des Erstprüfers mit zwei Punkten als auch hinsichtlich der Bewertung durch den Zweitprüfer mit drei Punkten der Fall. Tragende Gründe des Erstprüfers sind die näher dargelegten Lücken und Fehler und insbesondere ein fast durchgängiges Fehlen korrekter juristischer Subsumtion und Begründung, also der Basis jeglicher qualifizierter juristischer Äußerung. Damit ist eine Bewertung deutlich unterhalb von vier Punkten hinreichend begründet. Einer weitergehenden Abgrenzung von oder auch der Umschreibung einer Leistung, die noch mit vier Punkten hätte gewertet werden können, bedarf es nicht.
47 
In entsprechender Weise reicht auch die Begründung des Zweitprüfers für seine Bewertung mit drei Punkten aus, da er die Leistung des Klägers lediglich in einem bestimmten Teil - „im Hinblick auf die Ausführungen zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“ - in ihrer Qualität aufwertet, zugleich jedoch die Beurteilung des Erstprüfers im Übrigen, also auch hinsichtlich seiner tragenden grundsätzlichen Kritik an der Darstellung, übernimmt und - konsequent - die Leistung als nicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechend - und damit noch nicht als „ausreichend“ - ansieht.
48 
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 durch beide Prüfer verpflichtet. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
49 
Die Ausführungen im Erstgutachten sind in doppelter Hinsicht anfechtbar. Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -). Verletzt ist dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die Form der Bewertung zu dem Schluss zwingt, der Prüfer habe die gebotene Gelassenheit und Distanz verloren, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (dazu unter aa). Zum anderen liegt auch nach Ansicht des Senats ein einzelner Bewertungsmangel vor (dazu unter bb).
50 
aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit muss angesichts der Häufung emotionaler Bemerkungen schon in den Randbemerkungen, dann auch im Bewertungsgutachten und insbesondere deshalb angenommen werden, weil dieser emotionsbetonte Stil auch im Überdenkensverfahren seine Fortsetzung findet. Bereits an den Randbemerkungen fällt auf, dass der Erstprüfer sehr häufig - insgesamt zwölf Mal - eine Passage als „schief“, „ganz schief“ oder „sehr schief“ bezeichnet. Zwar kann eine solche Bemerkung in der Sache durchaus angebracht sein, etwa als Hinweis darauf, dass ein Gedanke nicht hinreichend präzise geführt erscheint, eine Definition nicht völlig falsch aber ungenau ist oder auch die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bestimmten Sachverhalt nicht recht passt. Aber durch diese Häufung wird, auch wenn die Bemerkung in jedem einzelnen Fall angebracht sein mag, darüber hinaus zugleich auch der Eindruck transportiert, es fehle nicht nur an der gebotenen Exaktheit des Ausdrucks und damit auch der Gedankenführung, sondern der Kandidat sei dazu auch überhaupt nicht in der Lage. Verstärkt werden diese Zweifel durch „starke“ Ausdrücke wie „absurd“ und „abseitig“, auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]). In die selbe Richtung geht der Hinweis, der Prüfling möge „argumentieren“ und nicht „'wohl richtige Meinungen' nachbeten“ und der Hinweis, Ausführungen seien „nicht sinnstiftend“. Schon diese Randbemerkungen sind, auch wenn sie sachlich begründbar sind, ihrer Form wegen in ihrer Gesamtheit dazu geeignet anzunehmen, dass der Prüfer tatsächlich nicht nur die Falllösung selbst sondern auch deren Verfasser im Blick hat und dieser Blick nicht mehr rein sachlich und distanziert ist. Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person sondern allein dessen Leistung in der Lage ist.
51 
Dieser Eindruck wird durch den Stil des Votums nicht gemildert, vielmehr noch verstärkt, wenn neben den bereits genannten Ausdrücken „vollkommen absurd“, „(ganz) schief“ oder „nicht sinnstiftend“ im Text eine Reihe von Wörtern erscheint (wie: endlich, seltsamerweise, immerhin, wenigstens, erschreckend schwach, immerhin konsequent), die dazu geeignet sind, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Prüfer sei erstaunt darüber, wie eine solche Leistung habe zustande kommen können.
52 
Insbesondere aber erscheint das Gebot der Sachlichkeit durch den Prüfer nicht in angemessener Weise gewahrt, wenn er auch noch anlässlich des zeitlich späteren Überdenkens seines Votums weiterhin in unverändert emotionaler Weise reagiert. Das beginnt bereits damit, dass er sich „entschieden gegen die Behauptung“ verwahrt, „die Klausur sei ohne die gebotene emotionale Distanz korrigiert worden“. Dass es dem Erstprüfer offenbar schwerfällt, die Wirkung seiner Formulierungen einzuschätzen, zeigt sich auch in seiner Behauptung, wer seine Randbemerkungen und sein Votum „unbefangen“ durchlese, werde feststellen, „dass es mir (selbstverständlich) ausschließlich um Kritik in der Sache ging“. Darüber hinaus enthalten auch seine Ausführungen im „Überdenkensverfahren“ weitere Formulierungen, die zu einer sachlich distanzierten Haltung nicht passen und daher Veranlassung geben, hierin eine von Emotionen gesteuerte Reaktion zu sehen. Das gilt für die Ausdrücke „(Halb-)Wissen“ oder „enigmatische Ausführungen“ ebenso wie für besserwisserisch wirkende Hinweise wie „Bloße Behauptungen bringen im juristischen Gutachten gar nichts!“, „Auch dies hat leider mit einem juristischen Gutachten nichts zu tun“, der Kläger behaupte „allen Ernstes“, er habe „die Problematik leider nach wie vor nicht verstanden“ oder „mit einem vermeintlichen 'Antwortspielraum' (habe) dies aus den dargelegten Gründen nichts zu tun.“
53 
Jedenfalls in der Summe führen diese Bemerkungen, auch wenn sie einer, wie vorgetragen, persönlichkeitsbezogenen Emotionalität des Erstprüfers geschuldet sein mögen, zu der Feststellung, dass bei der Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit Nummer 5 des Klägers das Gebot der Sachlichkeit und emotionalen Distanz nicht eingehalten worden ist. Dies führt weiter dazu, dass von diesem Prüfer nach Überzeugung des Senats, zumal nach den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen und deren Kenntnisnahme, eine erneute, allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung dieser Klausur nicht erwartet werden kann. Daher ist der Beklagte dazu verpflichtet, die erneute Bewertung der Klausur Nummer 5 durch einen anderen geeigneten Korrektor als Erstprüfer vornehmen zu lassen. Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).
54 
Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen ist.
55 
bb) Neben der Frage des emotionalen Engagements ist in den Ausführungen des Erstprüfers auch ein Bewertungsmangel zu erkennen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist ein solcher Mangel allerdings weder darin zu sehen, dass der Erstprüfer die Annahme des Klägers, es sei Strafbarkeit des F wegen eines versuchten Tötungsdelikts an K durch Unterlassen bei Ingerenz zu prüfen, als „gänzlich unvertretbar“ bezeichnet habe, noch in dessen Bewertung der Abgrenzung zwischen § 315c und § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung als „ganz unnötig“.
56 
Tatsächlich lautet die Randbemerkung des Erstprüfers zum versuchten Tötungsdelikt „gröblichst falsch“, woran er auch in seiner Stellungnahme nach Überdenken festhielt. Diese Einschätzung hält das Verwaltungsgericht deshalb für fehlerhaft, weil „die Prüfung eines Unterlassungsdelikts vor dem Hintergrund, dass F den G zum Fahren animierte, obwohl er dessen Alkoholkonsum kannte“ nicht gänzlich abwegig sei. Aus seinem vorangegangenen Verhalten in der Kneipe lasse sich durchaus eine Pflichtenstellung des F im Hinblick auf K ableiten, zumal F die Fahruntüchtigkeit des G erkannt habe und diesen trotzdem zum Heimtransport des K animiert habe, der dann wegen eines von G verschuldeten Unfalls lebensgefährlich verletzt wurde. Diese Kritik an den Ausführungen des Erstprüfers ist nicht schlüssig. Der Erstprüfer stützt die Bewertung der entsprechenden Passagen in der Klausurbearbeitung nicht auf die Frage der Ingerenz sondern darauf, dass F in dem Tatkomplex, den der Kläger laut seiner Überschrift - Tatkomplex 2: „Die Ereignisse nach dem Unfall“ - auf S. 17 der Bearbeitung prüfte, handelnd eingreift und schon deshalb eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht in Betracht kommt. Darauf, ob eine Verantwortlichkeit aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun anzunehmen sei, kam es daher aus der Sicht des Erstprüfers nicht mehr an. Betont wird vielmehr neben dem aktiven Handeln die Unvertretbarkeit eines Tötungsvorsatzes und eine mangelhafte Prüfung des Tatentschlusses. Gerade die Annahme dieses Vorsatzes wird als „gröblichst falsch“ bezeichnet. Zugleich hat der Prüfer, wie sich aus seiner Randbemerkung auf S. 18 ergibt, gesehen, dass sich eine Verantwortlichkeit des F allein aus dem Geschehen in der Kneipe ergeben kann. Da die Bewertung der Prüfung eines „versuchten Unterlassungstotschlags“ als „gröblichst falsch“ mit den Hinweisen auf aktives Tun, fehlenden Tötungsvorsatz und gravierende Mängel bei der Prüfung des Tatentschlusses überzeugend begründet ist, liegt ein Bewertungsmangel insoweit nicht vor.
57 
Die Kritik des Erstprüfers an der Abgrenzung des § 315c StGB von § 315b StGB auf S. 2 der Klausurbearbeitung stellt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts auch keine fehlerhafte Überbewertung dar. Zu diesem Einschub hat der Erstprüfer in seinem Gutachten lediglich festgestellt, die Abgrenzung sei „im Fall ganz unnötig“. Da der Sachverhalt einen ganz gewöhnlichen alkoholbedingten Verkehrsunfall beschreibt, unterliegt die Richtigkeit dieser Feststellung keinem Zweifel. Auch das Kundtun der Nichteinschlägigkeit einer Norm kann je nach Konstellation „ganz unnötig“ sein. Eine entsprechende - zutreffende - Feststellung ist dann nicht als „Überbewertung“ anzusehen.
58 
Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers, mit denen er bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen ist und die er gegenüber dem Senat nicht wiederholt hat, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des Urteils) verwiesen.
59 
Dagegen ist ein Bewertungsmangel - nicht jedoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen das Anlegen eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes - bezogen auf die Ausführungen des Klägers zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
60 
Hierzu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten festgestellt: „Der - grundsätzlich richtig erkannte - Grenzwert von 1,1 ‰ soll sich ganz schief nur unter Anrechnung eines 'Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰' ergeben. Hier verwechselt der Bearbeiter etwas!“ Im Überdenkensverfahren ergänzt der Erstprüfer: „waren die Darlegungen … nicht nur überflüssig, sondern in der gewählten stark verkürzten Form auch in der Tat … 'unverständlich'. Plausibel … wären die Ausführungen nur dann gewesen, wenn sich der Widerspruchsführer … zunächst auf das im damaligen BGH-Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen hätte, wonach nach (damals) neuen medizinischen Erkenntnissen die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,0 ‰ beginnt, und dann auf den Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ hingewiesen hätte.“
61 
Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dass der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur absoluten Fahruntüchtigkeit negativ bewertet hat. Allem Anschein nach hätte ihm die bloße Angabe „1,1 ‰“ vollständig genügt, da dieser Grenzwert ständiger Rechtsprechung seit 20 Jahren entspreche. Dies ergibt sich indirekt auch daraus, dass diese Ausführungen nicht unter den „positiven Aspekten“ aufgeführt sind, die der Erstprüfer am Ende seiner Darlegungen im Überdenkensverfahren aufzählt. Diese negative Gewichtung ist nicht gerechtfertigt und stellt einen Bewertungsmangel dar, denn es ist nicht nachvollziehbar, was an den Angaben des Klägers „ganz schief“ sein soll und welcher Verwechslung der Kläger dabei zum Opfer gefallen sein soll.
62 
Zur absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schreibt der Kläger auf S. 3: „Denn der hierfür maßgebliche Grenzwert einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ liegt bei 1,1 ‰.“ Mit dieser Beschreibung befindet er sich in Übereinstimmung mit maßgeblicher einschlägiger Literatur: Peter Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot, 9. Auflage 2003 Rn. 87: „Der Grenzwert von 1,1 ‰ setzt sich also aus dem Grundwert von 1,0 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ zusammen“. Ebenso Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage 2010, § 316 Rn. 26: „Hiernach ist der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ anzusetzen und ein Sicherheitszuschlag von 0,1 ‰ als ausreichend zu erachten, woraus sich der in BGH[St] 37, 89 festgesetzte Grenzwert von 1,1 ‰ ergibt“. Was an der Festlegung des Klägers „schief“ sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen wie, dass er etwas verwechselt habe. Auch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe einen „Sicherheitszuschlag“ auf den Grenzwert und nicht auf das Ergebnis einer Messmethode vorgenommen, gibt das Zitat aus dessen Bearbeitung nichts her. Vielmehr beschreibt der Kläger einen Grenzwert „einschließlich“ eines Sicherheitszuschlags und nicht etwas „zuzüglich“ dessen. Die Verwechslung mit einem sonstigen „Sicherheitszuschlag“ bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration eines Täters liegt ebenso wenig nahe. Daher ist der zitierte Satz in der Bearbeitung des Klägers für sich genommen als korrekt zu betrachten. Seine Gewichtung und sich daraus ergebende Bedeutung für die Bewertung der Fallbearbeitung insgesamt bleibt ungeachtet dessen vollständig der künftigen Neubewertung überlassen.
63 
Da sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers lediglich vollumfänglich angeschlossen hat - was zulässig ist -, und daher angenommen werden muss, dass sich diese Übernahme der Bewertung auch auf den festgestellten Bewertungsmangel bezieht, muss auch eine erneute Zweitbewertung durch ihn erfolgen.
64 
d) Hinsichtlich der Klausur Nummer 6 hat die Berufung insoweit - teilweise - Erfolg, als ein Bewertungsmangel durch den Erstprüfer nicht vorliegt und daher eine erneute Bewertung allein durch den Zweitprüfer zu erfolgen hat.
65 
Zu Recht hat der Erstprüfer die Ausführungen des Klägers zur Antragsberechtigung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht als unklar bzw. missverständlich angesehen. Seinen kurzen Hinweis im Gutachten „Schwächen bei den prozessualen Ausführungen“ hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren näher erläutert. An der Stelle, wo der Kläger von einer „Antragsberechtigung der 'Landesregierung als Kollektiv' rede, sei nicht klar, ob die X-Fraktion oder deren Abgeordnete als Teile der Landesregierung angesehen würden oder ob damit (zutreffend) klargestellt werde, dass nur „die Landesregierung“ antragsberechtigt ist.
66 
Diese Unklarheit besteht und durfte vom Erstprüfer auch kritisch vermerkt werden. Laut Aufgabenstellung ist zu prüfen, welche verfassungsgerichtlichen Verfahren die X-Fraktion des baden-württembergischen Landtags mit Aussicht auf Erfolg betreiben kann. Auf S. 4 der Bearbeitung führt der Kläger im Rahmen der Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht aus, die - nicht näher bezeichnete - „Antragstellerin“ genüge „in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Antragsberechtigung für das hier gewählte Verfahren vor dem BVerfG. Zum einen ist eine Landesregierung nur insgesamt, als Kollektiv, antragsberechtigt und zum anderen wäre hier selbst im Falle eine(!) Analogie das erforderliche 1/3 Quorum nicht erreicht.“
67 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zumindest nicht mit der gebotenen Klarheit, in welchem Verhältnis nach Ansicht des Klägers die - antragsberechtigte und von ihm genannte - Landesregierung zur laut Sachverhalt antragstellenden X-Fraktion bzw. deren Abgeordneten steht. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf S. 6, wo er die „Antragstellerin“ erstmals näher bezeichnet, die „X-Partei“ und nicht etwa die X-Fraktion als Antragstellerin nennt. Die Betonung der „Landesregierung insgesamt, als Kollektiv“ deutet eher darauf hin, dass er die „Antragstellerin“ als - bloßen - Teil der Landesregierung ansieht und somit möglicherweise nicht zwischen Landesparlament und -regierung unterscheidet bzw. beide Organe miteinander verwechselt. Auch der Hinweis auf das „erforderliche 1/3 Quorum“ hilft nicht weiter, weil bei keinem der in Frage kommenden Verfahren ein solches Quorum genannt wird. Auch ein „eindeutiger Gesetzeswortlaut“ kann nur dann zu einer unmissverständlichen Aussage des Bearbeiters einer Klausur führen, wenn dessen Formulierung hinreichend klar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
68 
Zu den weiteren Einwendungen der Korrektur durch den Erstprüfer, mit denen der Kläger schon in der ersten Instanz nicht durchgedrungen ist, wird auch hier auf die Ausführungen im Urteil vom 12.08.2009, dort S. 24, verwiesen.
69 
Erfolg hat der Kläger dagegen insoweit, als er vorträgt, die Abweichung des Zweitprüfers von der vom Erstprüfer vergebenen Punktzahl um einen - entscheidenden - Punkt von vier nach drei Punkten sei nicht nachvollziehbar begründet. Dies trifft zu und führt zur Verpflichtung des Beklagten, diese Klausur durch den Zweitprüfer erneut bewerten zu lassen.
70 
Jede Bewertung muss geeignet sein, die vergebene Note zu tragen. Die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung erkennbar und nachvollziehbar ergeben. Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 -; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -). Dies gilt auch im Verhältnis der Notenvergabe durch den Zweitprüfer und dessen - möglicher - Bezugnahme auf die ihm bekannte Bewertung und Benotung durch den Erstprüfer. Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich „einverstanden“ zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584). Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]). Soweit der Zweitprüfer jedoch von der Benotung durch den Erstprüfer abweicht, muss sich andererseits diese Abweichung aus seiner Bewertung plausibel und nachvollziehbar ergeben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sich der Zweitprüfer zwar den Ausführungen des Erstprüfers hinsichtlich der in der Bearbeitung enthaltenen Mängel uneingeschränkt anschließt, aber ungeachtet dessen diese Arbeit schlechter bewertet. Jedenfalls dann, wenn diese Abweichung nicht nur zu einer anderen Notenstufe sondern sogar dazu führt, dass - aus Sicht des Zweitprüfers - die Klausur als „nicht bestanden“ zu betrachten ist, reicht es nicht aus, lediglich auf den eigenen - vom Erstprüfer abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, dem die Leistung nicht genügt habe. Vielmehr ist es erforderlich, auch inhaltlich darzulegen, aus welchen Gründen die Leistung entgegen der Einschätzung des Erstprüfers nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
71 
Diesen Anforderungen genügt die Bewertung durch den Zweitprüfer der Klausur Nummer 6 nicht. Bereits seine lapidare erste Bewertung der Bearbeitung durch den Kläger als „weitgehend oberflächlich und substanzlos“ dürfte angesichts ihrer Kürze und Pauschalität nicht geeignet sein, eine Benotung als „nicht mehr brauchbar, daher mangelhaft (3 Punkte)“ zu tragen. Jedenfalls aber ist sein Festhalten an dieser Benotung im Überdenkensverfahren nicht plausibel. Hier stellt der Zweitkorrektor fest: „Wie der Erstkorrektor … zu Recht ausgeführt hat, hat der Verf. die zentralen Probleme der Arbeit nicht berührt, …, keines der eigentlichen Probleme wurde adäquat behandelt. Dieser Einschätzung habe ich mich angeschlossen,“ um dann fortzufahren, „halte die Arbeit aber nicht mehr für ausreichend“. Damit wird den Anforderungen an eine plausible, die Benotung tragende Begründung nicht genügt. Auch bei einem - zulässigerweise - abweichenden Erwartungshorizont muss der jeweilige Prüfer verdeutlichen, warum aus seiner Sicht eine Leistung in eine bestimmte Notenstufe - hier: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - noch oder nicht mehr einzuordnen ist. Wenn ausdrücklich der Analyse eines anderen Prüfers hinsichtlich der vorhandenen Mängel gefolgt wird, muss aus der eigenen Bewertung wenigstens hervorgehen, aus welchen Gründen von der Einschätzung jenes Prüfers abweichend diesen Mängeln ein größeres Gewicht beigemessen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass auch der andere Prüfer „nur mit Mühe noch“ vier Punkte vergeben habe, genügt hierfür nicht.
72 
Daher ist der Beklagte verpflichtet, die Klausur Nummer 6 nochmals durch den Zweitprüfer bewerten und benoten zu lassen.
73 
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem - mit entsprechenden Notenstufen unterlegten - Erwartungshorizont die tatsächlich erbrachte Leistung gegenübergestellt wird. Dass ein Prüfer sein „Bewertungssystem“ nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest. Gerade bei juristischen Prüfungen, aber auch vielfach bei anderen Prüfungen ergibt sich eine Bewertung nicht allein aus einem Vergleich des Anteils „richtiger“ oder „falscher“ Aussagen, sondern darüber hinaus etwa aus der Art der Darstellung, der Herangehensweise bei der Lösung eines Problems, der Geeignetheit bis Originalität der Gedankenführung und -darstellung. Das Verhältnis solcher „allgemeiner Anforderungen“ zu den konkreten „richtigen“ oder „falschen“ inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind. Darum stellen auch die von dem Beklagten den Prüfern zur Verfügung gestellten „Musterlösungen“ niemals ein derartiges „Prüfungsschema“ dar, sondern sind stets bloße Hinweise auf die in der Aufgabe aus der - vorläufigen - Sicht des Aufgabenstellers enthaltenen Fragestellungen. Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen „Erwartungshorizontes“ oder „Bewertungsmaßstabes“ die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Frage, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, ist - von willkürlichen Fehleinschätzungen abgesehen - Teil des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der zur Beurteilung der Examensleistungen berufenen Prüfer. Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). Damit ist die Klage teilweise erfolgreich, denn diese Neubewertung beider Klausuren eröffnet dem Kläger die Chance, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
75 
4. Die Revision wird nicht zugelassen, denn es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
76 
Beschluss vom 10. November 2010
77 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
78 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.