Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07

bei uns veröffentlicht am17.11.2009

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 - 4 K 2529/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Vorhaltekosten für die Einrichtung einer Isolierstation, die der Absonderung und gegebenenfalls Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten dient, von den klagenden Sozialleistungsträgern zu tragen sind.
Mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 11.11.2003 schrieb das Regierungspräsidium Stuttgart die Einzelfestsetzungen des Krankenhauses der Beigeladenen im Krankenhausplan fort, indem es für die Innere Medizin eine Isoliereinheit für die stationäre Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten mit zwei Krankenzimmern, geeignet für bis zu vier Patienten, festlegte. Das Betriebskonzept der Beigeladenen für die Abteilung Innere Medizin 1 sieht hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit die dort ausgewiesene Station 3 C als zweigeteilte Station vor. In deren vorderen Bereich befindet sich die allgemein internistische Überwachungsstation für sechs Patienten und im hinteren Teil die Quarantänestation mit zwei Zimmern zur Isolation und Behandlung von ein bis maximal vier hochkontagiösen Patienten. Im Normalbetrieb besteht keine Trennung der (Teil-)Stationen. Die baulich vorgesehene Schleuse ist geöffnet, wobei die Isolierzimmer mit vier überwachungspflichtigen Patienten belegt und zusammen mit dem vorderen Stationsbereich vom Team der Station 3 C überwacht und behandelt werden. Im Quarantänefall wird die Schleuse zwischen Überwachungsstation und Quarantänestation geschlossen und die Teams der beiden Stationen arbeiten dann streng getrennt.
Die Ausweisung der Hochisolierstation im Krankenhaus der Beigeladenen fußt auf einer Entscheidung des Sozialministeriums des Landes, die auf der Erkenntnis beruht, dass eine Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern nicht möglich sei und eine in Hessen installierte Quarantänestation nicht ganz Baden-Württemberg abdecken würde. Insgesamt existieren in der Bundesrepublik sechs vergleichbare Hochisolierstationen.
Nach erfolglosen Verhandlungen hatte die Beigeladene bei der Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg die Festsetzung eines ab 01.12.2005 abzurechnenden Zuschlags gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2005 für die Vorhaltekosten der hochkontagiösen Isolierstation in Höhe von 40,96 EUR pro Fall beantragt. Mit Beschluss vom 14.12.2005 ist dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten lägen nicht vor, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes eine eigene Angelegenheit der Länder nach Art. 83 und 84 GG sei und die in Wahrnehmung dieser Aufgabe anfallenden Kosten von den Ländern zu tragen seien und nicht auf die Krankenkassen abgewälzt werden könnten.
Auf Antrag der Beigeladenen versagte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 23.02.2006 die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses mit der Begründung, die strittigen Vorhaltekosten seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags zu erbringen habe. Sie seien über die Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz zu vergüten.
Nach neuerlichem Anrufen der Schiedsstelle setzte diese mit Beschluss vom 19.04.2006 zur Finanzierung der Vorhaltekosten der Isolierstation für den Zeitraum 2005 einen ganzjährigen Betrag von 520.400,-- EUR und damit den jahresdurchschnittlichen Zuschlag pro Fall auf 26,49 EUR fest. Die Schiedsstelle sah sich durch die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums als Genehmigungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Auffassung gebunden, geltend gemachte Kosten seien solche der Beigeladenen, die sie im Rahmen ihres durch den Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrags aufbringen müsse und die deshalb von den Kostenträgern zu erstatten seien. Hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Kosten der Höhe nach bestehe zwischen den Beteiligten eine Differenz von 70.000,-- EUR. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten sei die Schiedsstelle der Auffassung, „dass insoweit ein Betrag in Höhe von 35.000,-- EUR zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen“.
Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.05.2006 diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig.
Die dagegen am 21.06.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - den Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen folgend - mit Urteil vom 21.12.2006 abgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., das Regierungspräsidium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dieser genüge dem Begründungserfordernis und stehe auch in Übereinstimmung mit den Regelungen der Fallpauschalenverordnung für besondere Einrichtungen, die in den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ihre Grundlage fänden. Bei den strittigen Kosten handele es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Isolierstation nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorrangig Vorsorgecharakter habe, diene sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung. Dies rechtfertige ihre Einbeziehung in die pflegesatzfähigen Kosten und damit die Kostentragungspflicht der Kläger.
Gegen das ihnen am 02.01.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet.
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Sie beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 - 4 K 2529/06 - zu ändern und den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Mai 2006 aufzuheben.
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Zur Begründung tragen sie vor: Die vom Regierungspräsidium genehmigte Schiedsstellenentscheidung widerspreche geltendem Recht. Sie sei entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg weder hinsichtlich der rechtlichen Grundlage noch der konkreten Höhe hinreichend begründet. Der Hinweis auf § 4 des KHEntgG genüge schon deshalb nicht dem Begründungserfordernis, weil dieser keinen Bezug zu dem hier beschlossenen Zuschlag besitze. Aus welchen Gründen die Schiedsstelle den Jahresbetrag von 520.400,-- EUR für angemessen erachte, sei nicht erkennbar.
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Materiell rechtsfehlerhaft sei die Entscheidung, die Vorhaltekosten der Isolierstation mit einem Zuschlag zu jedem vollstationären Fall eines Krankenhauses zu Lasten der Krankenkassen berechnen zu dürfen. Die hochkontagiösen Isolierstationen dienten zum überwiegenden Teil der Gefahrenabwehr und möglicherweise allenfalls zu einem Bruchteil tatsächlich zur Versorgung der Bevölkerung, wobei zu beachten sei, dass die medizinische Versorgung der Patienten auch außerhalb der Isolierstation stattfinden könne, denn ihre Absonderung erfolge allein aus seuchenhygienischen Gründen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern, nicht aber wegen der individuellen Behandlung des Versicherten. Die Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005) sei als eine „Ergänzungsbestimmung“ zur Fallpauschalenvereinbarung (FPV) zu verstehen. Diese habe ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Grundlage für die FPVBE finde sich in § 17 Abs. 1 Satz 15 KHG, wonach Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden. Sowohl bei der FPV als auch bei FPVBE handele es sich um Abrechnungsbestimmungen für die Vergütung allgemeiner Krankenhausleistungen. Diese umfassten aber nicht Maßnahmen der Gefahrenabwehr, bei denen keine Krankenhausbehandlung anfalle, wie beispielsweise bei Ausscheidern von Bakterien, die selbst keiner Krankenhausbehandlung bedürften, aber dennoch eine Ansteckungsgefahr für die übrige Bevölkerung darstellten und folglich abgesondert werden müssten. § 39 SGB V gebe in Abs. 1 Satz 2 vor, was unter Krankenhausbehandlung zu fassen sei, nämlich alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus erforderlich seien. Gefahrenabwehrkosten gehörten hierzu nicht. Für diese habe der Gesetzgeber im SGB V keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen. Aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn in § 30 Abs. 6 und 7 IfSG keine Kostentragungspflicht der Länder für Absonderungsmaßnahmen begründet worden sein sollte, so sei jedenfalls nicht positiv geregelt, dass diese dann den Krankenkassen zur Last fielen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132 ff.) zum Bundesseuchengesetz bestehe eine Kostentragungspflicht der Krankenkassen für Absonderungskosten nicht.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es stellt bereits in Frage, ob eine unzureichende Begründung des Schiedsstellenbeschlusses der Klage bzw. Berufung zum Erfolg verhelfen könne, da die Schiedsstellenentscheidung als ein nicht anfechtbarer interner Mitwirkungsakt dem maßgeblichen behördlichen Genehmigungsakt vorgeschaltet sei, die Schiedsstelle nicht Ausdruck hoheitlicher Staatstätigkeit sei und auf deren Tätigkeit das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung finde. Dessen ungeachtet liege auch kein Begründungsdefizit vor. Die von der Schiedsstelle vorgenommene hälftige Teilung des letztlich der Höhe nach noch streitigen Betrags von 70.000,-- EUR sei im Sinne einer klassischen Kompromissentscheidung aus sich heraus verständlich. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Vorsorgekosten als pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung angesehen, zumal die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung dienten, weil dort - und nur dort - die bereits erkrankten Personen überhaupt behandelt werden könnten. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 führe nicht weiter, da dies den Fall betreffe, dass die Absonderung in der Isolierstation nur aus seuchenhygienischen und nicht auch aus individuell medizinischen Gründen erfolgt sei.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Da die Schiedsstelle durch die vorherige Versagung der Genehmigung ihrer Entscheidung vom 14.12.2005 durch das Regierungspräsidium am 23.02.2006 nach § 14 Abs. 3 KHEntgG an dessen Rechtsansicht gebunden sei, liefe es auf einen bloßen Formalismus hinaus, eine weitergehende Begründung der neuerlichen Schiedsstellenentscheidung zu fordern. Auch der Höhe nach bestünden keine Begründungsmängel.
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Materiell-rechtlich sei die Schiedsstellenfestsetzung rechtmäßig, denn der Anspruch der Beigeladenen auf Finanzierung der Vorhaltekosten der Isolierstation ergebe sich aus § 3 Abs. 2 FPVBE 2005, der seine Grundlage in § 17 Abs. 1 Satz 15 KHG finde. Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 FPVBE 2005 sei ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallbezogenen Kosten der Behandlung finanziert würden. Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten sei ein Zuschlag zu vereinbaren, wenn diese Kosten aufgrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden könne. Dies sei bei Isolierstationen der Fall. Diese dienten nicht nur der Absonderung erkrankter Personen, sondern gerade auch deren Behandlung. Auch wenn die zuständigen Gebietskörperschaften dafür sorgen müssten, dass die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IfSG notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stünden, richte sich die Finanzierung der Investitionskosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässigen Berufungen der Kläger sind unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anfechtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, DVBl 2000, 1059; Senatsurteil vom 19.09.2006 - 9 S 1383/04 -, ArztR 2007, 192) gegen den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2006 abgewiesen, da dieser rechtmäßig ist.
23 
Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412 - KHEntgG -) sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG (nur um solche handelt es sich hier) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 8/08 -, NVwZ 2009, 1043). Das Regierungspräsidium musste die Genehmigung erteilen, da der Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 nicht gegen geltendes Recht verstößt.
24 
Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Schiedsstellenbeschluss seinerseits an formellen Fehlern leidet, die zur Genehmigungsversagung berechtigt hätten.
25 
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 05.03.1990 (GBl. S. 620 - mit nicht einschlägigen späteren Änderungen), ist die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich zu erlassen und zu begründen. Diesem formellen Erfordernis ist Genüge getan, da die Schiedsstellenentscheidung eine schriftliche Begründung enthält. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Inhalt der Begründung zu stellen sind, ergibt sich aus der Schiedsstellenverordnung selbst nicht. Sie sind im Blick auf den Adressaten der Entscheidung zu konkretisieren. Adressat ist, neben den an den Pflegesatzverhandlungen Beteiligten, in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Diese muss die tragenden Gründe des Schiedsstellenbeschlusses kennen, um überprüfen zu können, ob er mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang steht.
26 
Für das Regierungspräsidium war - wie im Übrigen auch für die übrigen Beteiligten - aufgrund des Verfahrensablaufs ersichtlich, dass die Schiedsstelle aufgrund ihrer Bindung an den früheren Genehmigungsversagungsbescheid des Regierungspräsidiums (vgl. § 14 Abs. 3 KHEntgG) von der Kosten-tragungspflicht der Kläger dem Grunde nach ausgegangen ist und die Hälfte des der Höhe noch streitigen Betrages als angemessen ansieht. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, um das Regierungspräsidium in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Schiedsstellenentscheidung die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, zumal der Genehmigungsbehörde bei der Kostenbemessung kein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum eingeräumt ist, denn dieser steht allein den Vertragspartnern und der Schiedsstelle zu.
27 
Die Vorhaltekosten der streitgegenständlichen Isolierstation sind auch dem Grunde nach von den Klägern zu übernehmen und als ganzjähriger Betrag von 520.400,-- EUR bzw. jahresdurchschnittlicher Zuschlag pro Fall von 26,49 EUR zusätzlich zu den vereinbarten Fallpauschalen zu erstatten.
28 
Mit der Einfügung des § 17b in das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. S. 2626 mit späteren Änderungen) wurde die Grundlage für ein neues pflegesatzrechtliches Vergütungssystem geschaffen, in deren Folge zwischen den Leistungsträgern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenvereinbarung 2005 - FPV 2005 -) getroffen wurde.
29 
Nicht einigen konnten sich die für das Fallpauschalensystem zuständigen Selbstverwaltungspartner, ob und in welchem Umfang es erforderlich ist, zusätzliche besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG für das Jahr 2005 von der Fallpauschalenabrechnung (DRG-System) zu befreien. Infolge dessen erließ das Bundesministerium aufgrund der Ermächtigung in § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 KHG am 12.05.2005 die Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung besonderer Einrichtungen 2005 - FPVBE 2005 - BGBl. S. 1340). Danach kann als besondere Einrichtung auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses angesehen werden, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten aufgrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, z. B. bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005). Für diese Einrichtungen ist nach § 3 Abs. 2 FPVBE 2005 ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung finanziert werden. Dies ist hier insoweit geschehen, als für die Unterbringung hochkontagiöser Patienten in der Isolierstation folgende Tagessätze vereinbart und vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 27.07.2006 genehmigt wurden, und zwar:
30 
Tagessatz I
Behandlung bei strikter Isolierung in Level I     EUR 9.725,00
        
Tagessatz II
Behandlung bei strikter Isolierung in Level II     EUR 3.403,00
        
Tagessatz III
Behandlung bei strikter Isolierung in Level III     EUR 1.360,00.
31 
Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist indes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2005 ein Zuschlag zu vereinbaren bzw. durch die Schiedsstelle festzusetzen, denn die hier strittigen Vorhaltekosten der Isolierstation sind „pflegesatzfähige Vorhaltekosten“.
32 
Pflegesatzfähige Kosten sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 KHG die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen sind Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 KHG). Dies gilt aber nicht für Einrichtungen, soweit diese aufgrund des § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045 m.s.Ä.- IfSG -) vorgehalten werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz KHG). Denn die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser wird durch öffentliche Förderung ihrer Investitionen und durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen gewährleistet (§ 4 KHG). Da die Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG förderungsfähig sind - im vorliegenden Fall wurden auch die Investitionskosten der Isolierstation vom Land gefördert - spricht vieles dafür, dass schon deshalb die Vorhaltekosten pflegesatzfähig sind und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall der in die Isolierstation Aufgenommene einer Behandlung bedarf oder allein wegen der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr abgesondert werden muss.
33 
Zwar weisen die Kläger nicht zu Unrecht darauf hin, dass ihre Leistungspflicht nur für vollstationäre, teilstationäre, vor- oder nachstationäre sowie ambulante Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht. Diese Leistungspflicht setzt aber nicht in jedem Fall auch eine tatsächliche Erkrankung voraus, um den Pflegesatzanspruch des Leistungserbringers zu begründen. Dies ist für den Fall offenkundig - und wird von den Klägern auch nicht bestritten -, in dem ein scheinbar Behandlungsbedürftiger aufgenommen, aber nach Diagnoseerstellung nicht weiter behandelt und später entlassen wird. Auch in dem Fall entsteht der Leistungsanspruch des Krankenhausträgers. Maßgeblich ist darüber hinaus, dass die Vorhaltekosten der Isolierstation nicht kraft gesetzlicher Regelungen von der Aufnahme in den Pflegesatz bzw. eines Zuschlages zu demselben ausgenommen sind.
34 
Das Infektionsschutzgesetz enthält keine Regelung zur Kostentragungspflicht des Landes für die Vorhaltekosten der hier in Rede stehenden Isolierstation. Diese ist eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheit geeigneten Einrichtung abgesondert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Für diese in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten Personen haben die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass notwendige Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 IfSG). Solche Räume können in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (§ 30 Abs. 2 IfSG). Diese Räume und Einrichtungen zur Absonderung sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten (§ 30 Abs. 7 Satz 2 IfSG).
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Das Land hat von der es treffenden Verpflichtung, „nötigenfalls“ Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach § 30 Abs. 2 IfSG zu schaffen, nicht unmittelbar Gebrauch gemacht, d.h. keine eigene oder besondere Einrichtung errichtet, sondern seiner Verpflichtung Genüge getan, indem es der Beigeladenen im Wege der Änderung des Krankenhausplanes ermöglichte, eine entsprechende Station einzurichten. Dass diese zugleich auch für die allgemeine Krankenversorgung Verwendung finden kann, belegt zusätzlich ihre Eigenschaft als Einrichtung des beigeladenen Krankenhauses. Die anfallenden Vorsorgekosten dieser Einrichtung (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005) können demnach als Zuschlag bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses (§ 3 Abs. 2 FPVBE) eingestellt und berücksichtigt werden.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Isolierstation auch der Gefahrenabwehr dient. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass auch Personen in sie aufgenommen werden müssen, die keiner Behandlung bedürfen, da Ansteckungsverdächtige und Ausscheider abzusondern sind. Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG), während Ausscheider eine Person ist, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG). Diese Personen bedürfen keiner Behandlung im Sinne einer Therapie, solange nicht eine entsprechende Krankheit diagnostiziert wurde. Aber auch bereits zur Feststellung der Erforderlichkeit der Absonderung einer Person, also zur Diagnose, bedarf es der besonderen Schutzeinrichtungen der Hochisolierstation. Dies hat die mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben. Es mag zwar denktheoretisch möglich sein, ohne besondere Schutzmaßnahmen für das beteiligte Klinikpersonal Hochansteckungsverdächtige unterzubringen. Der hiermit für das Krankenhauspersonal verbundenen hohen Infektionsgefahr kann jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur mit einer entsprechenden Schulung und geeigneter Ausrüstung (Schutzanzügen, Atemmasken, etc.) begegnet werden, welche unter anderem die strittigen Vorhaltekosten verursachen. Krankheitsverdächtige Kontaktpersonen werden nach der Erklärung des Chefarztes der Station in der mündlichen Verhandlung im Übrigen stets vorbeugend behandelt.
37 
Der Umstand, dass die Isolierstation der Beigeladenen bisher noch in keinem Fall benötigt wurde, rechtfertigt es nicht, die Vorhaltekosten als nicht pflegesatzfähig anzusehen. Denn sie sind erforderlich, um die Isolierstation und das sie im Bedarfsfall betreuende Personal in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine Aufgabe, die bereits bei der Einlieferung eines entsprechend Verdächtigen besondere Schutzmaßnahmen erfordert, um eine hinreichende Diagnose erstellen und gegebenenfalls eine Therapie einleiten zu können. Deshalb greift auch der Hinweis auf § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht, wonach die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist. Denn die hier notwendigen Maßnahmen umfassen zwingend zugleich Ansätze einer möglicherweise notwendigen Krankenbehandlung. Insoweit besteht aber aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften gerade die Kostentragungspflicht der Leistungsträger (§ 69 Abs. 1 letzter Satz IfSG).
38 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 (- I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132) auf das sich die Kläger für ihre Ansicht berufen, betrifft nicht nur eine andere Fallgestaltung, sondern erging auch aufgrund der Regelungen nach dem Bundesseuchengesetz und vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes und enthält keine Maßstäbe für die Beurteilung der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage.
39 
Die Höhe der Vorhaltekosten war im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Dass die Schiedsstelle unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben den Jahresbetrag bzw. den Fallzuschlag fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht erkennbar.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
42 
B e s c h l u s s vom 17. November 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 520.400,-- EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Die zulässigen Berufungen der Kläger sind unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anfechtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, DVBl 2000, 1059; Senatsurteil vom 19.09.2006 - 9 S 1383/04 -, ArztR 2007, 192) gegen den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2006 abgewiesen, da dieser rechtmäßig ist.
23 
Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412 - KHEntgG -) sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG (nur um solche handelt es sich hier) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 8/08 -, NVwZ 2009, 1043). Das Regierungspräsidium musste die Genehmigung erteilen, da der Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 nicht gegen geltendes Recht verstößt.
24 
Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Schiedsstellenbeschluss seinerseits an formellen Fehlern leidet, die zur Genehmigungsversagung berechtigt hätten.
25 
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 05.03.1990 (GBl. S. 620 - mit nicht einschlägigen späteren Änderungen), ist die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich zu erlassen und zu begründen. Diesem formellen Erfordernis ist Genüge getan, da die Schiedsstellenentscheidung eine schriftliche Begründung enthält. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Inhalt der Begründung zu stellen sind, ergibt sich aus der Schiedsstellenverordnung selbst nicht. Sie sind im Blick auf den Adressaten der Entscheidung zu konkretisieren. Adressat ist, neben den an den Pflegesatzverhandlungen Beteiligten, in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Diese muss die tragenden Gründe des Schiedsstellenbeschlusses kennen, um überprüfen zu können, ob er mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang steht.
26 
Für das Regierungspräsidium war - wie im Übrigen auch für die übrigen Beteiligten - aufgrund des Verfahrensablaufs ersichtlich, dass die Schiedsstelle aufgrund ihrer Bindung an den früheren Genehmigungsversagungsbescheid des Regierungspräsidiums (vgl. § 14 Abs. 3 KHEntgG) von der Kosten-tragungspflicht der Kläger dem Grunde nach ausgegangen ist und die Hälfte des der Höhe noch streitigen Betrages als angemessen ansieht. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, um das Regierungspräsidium in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Schiedsstellenentscheidung die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, zumal der Genehmigungsbehörde bei der Kostenbemessung kein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum eingeräumt ist, denn dieser steht allein den Vertragspartnern und der Schiedsstelle zu.
27 
Die Vorhaltekosten der streitgegenständlichen Isolierstation sind auch dem Grunde nach von den Klägern zu übernehmen und als ganzjähriger Betrag von 520.400,-- EUR bzw. jahresdurchschnittlicher Zuschlag pro Fall von 26,49 EUR zusätzlich zu den vereinbarten Fallpauschalen zu erstatten.
28 
Mit der Einfügung des § 17b in das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. S. 2626 mit späteren Änderungen) wurde die Grundlage für ein neues pflegesatzrechtliches Vergütungssystem geschaffen, in deren Folge zwischen den Leistungsträgern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenvereinbarung 2005 - FPV 2005 -) getroffen wurde.
29 
Nicht einigen konnten sich die für das Fallpauschalensystem zuständigen Selbstverwaltungspartner, ob und in welchem Umfang es erforderlich ist, zusätzliche besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG für das Jahr 2005 von der Fallpauschalenabrechnung (DRG-System) zu befreien. Infolge dessen erließ das Bundesministerium aufgrund der Ermächtigung in § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 KHG am 12.05.2005 die Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung besonderer Einrichtungen 2005 - FPVBE 2005 - BGBl. S. 1340). Danach kann als besondere Einrichtung auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses angesehen werden, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten aufgrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, z. B. bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005). Für diese Einrichtungen ist nach § 3 Abs. 2 FPVBE 2005 ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung finanziert werden. Dies ist hier insoweit geschehen, als für die Unterbringung hochkontagiöser Patienten in der Isolierstation folgende Tagessätze vereinbart und vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 27.07.2006 genehmigt wurden, und zwar:
30 
Tagessatz I
Behandlung bei strikter Isolierung in Level I     EUR 9.725,00
        
Tagessatz II
Behandlung bei strikter Isolierung in Level II     EUR 3.403,00
        
Tagessatz III
Behandlung bei strikter Isolierung in Level III     EUR 1.360,00.
31 
Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist indes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2005 ein Zuschlag zu vereinbaren bzw. durch die Schiedsstelle festzusetzen, denn die hier strittigen Vorhaltekosten der Isolierstation sind „pflegesatzfähige Vorhaltekosten“.
32 
Pflegesatzfähige Kosten sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 KHG die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen sind Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 KHG). Dies gilt aber nicht für Einrichtungen, soweit diese aufgrund des § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045 m.s.Ä.- IfSG -) vorgehalten werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz KHG). Denn die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser wird durch öffentliche Förderung ihrer Investitionen und durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen gewährleistet (§ 4 KHG). Da die Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG förderungsfähig sind - im vorliegenden Fall wurden auch die Investitionskosten der Isolierstation vom Land gefördert - spricht vieles dafür, dass schon deshalb die Vorhaltekosten pflegesatzfähig sind und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall der in die Isolierstation Aufgenommene einer Behandlung bedarf oder allein wegen der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr abgesondert werden muss.
33 
Zwar weisen die Kläger nicht zu Unrecht darauf hin, dass ihre Leistungspflicht nur für vollstationäre, teilstationäre, vor- oder nachstationäre sowie ambulante Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht. Diese Leistungspflicht setzt aber nicht in jedem Fall auch eine tatsächliche Erkrankung voraus, um den Pflegesatzanspruch des Leistungserbringers zu begründen. Dies ist für den Fall offenkundig - und wird von den Klägern auch nicht bestritten -, in dem ein scheinbar Behandlungsbedürftiger aufgenommen, aber nach Diagnoseerstellung nicht weiter behandelt und später entlassen wird. Auch in dem Fall entsteht der Leistungsanspruch des Krankenhausträgers. Maßgeblich ist darüber hinaus, dass die Vorhaltekosten der Isolierstation nicht kraft gesetzlicher Regelungen von der Aufnahme in den Pflegesatz bzw. eines Zuschlages zu demselben ausgenommen sind.
34 
Das Infektionsschutzgesetz enthält keine Regelung zur Kostentragungspflicht des Landes für die Vorhaltekosten der hier in Rede stehenden Isolierstation. Diese ist eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheit geeigneten Einrichtung abgesondert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Für diese in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten Personen haben die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass notwendige Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 IfSG). Solche Räume können in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (§ 30 Abs. 2 IfSG). Diese Räume und Einrichtungen zur Absonderung sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten (§ 30 Abs. 7 Satz 2 IfSG).
35 
Das Land hat von der es treffenden Verpflichtung, „nötigenfalls“ Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach § 30 Abs. 2 IfSG zu schaffen, nicht unmittelbar Gebrauch gemacht, d.h. keine eigene oder besondere Einrichtung errichtet, sondern seiner Verpflichtung Genüge getan, indem es der Beigeladenen im Wege der Änderung des Krankenhausplanes ermöglichte, eine entsprechende Station einzurichten. Dass diese zugleich auch für die allgemeine Krankenversorgung Verwendung finden kann, belegt zusätzlich ihre Eigenschaft als Einrichtung des beigeladenen Krankenhauses. Die anfallenden Vorsorgekosten dieser Einrichtung (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005) können demnach als Zuschlag bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses (§ 3 Abs. 2 FPVBE) eingestellt und berücksichtigt werden.
36 
Dem steht nicht entgegen, dass die Isolierstation auch der Gefahrenabwehr dient. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass auch Personen in sie aufgenommen werden müssen, die keiner Behandlung bedürfen, da Ansteckungsverdächtige und Ausscheider abzusondern sind. Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG), während Ausscheider eine Person ist, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG). Diese Personen bedürfen keiner Behandlung im Sinne einer Therapie, solange nicht eine entsprechende Krankheit diagnostiziert wurde. Aber auch bereits zur Feststellung der Erforderlichkeit der Absonderung einer Person, also zur Diagnose, bedarf es der besonderen Schutzeinrichtungen der Hochisolierstation. Dies hat die mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben. Es mag zwar denktheoretisch möglich sein, ohne besondere Schutzmaßnahmen für das beteiligte Klinikpersonal Hochansteckungsverdächtige unterzubringen. Der hiermit für das Krankenhauspersonal verbundenen hohen Infektionsgefahr kann jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur mit einer entsprechenden Schulung und geeigneter Ausrüstung (Schutzanzügen, Atemmasken, etc.) begegnet werden, welche unter anderem die strittigen Vorhaltekosten verursachen. Krankheitsverdächtige Kontaktpersonen werden nach der Erklärung des Chefarztes der Station in der mündlichen Verhandlung im Übrigen stets vorbeugend behandelt.
37 
Der Umstand, dass die Isolierstation der Beigeladenen bisher noch in keinem Fall benötigt wurde, rechtfertigt es nicht, die Vorhaltekosten als nicht pflegesatzfähig anzusehen. Denn sie sind erforderlich, um die Isolierstation und das sie im Bedarfsfall betreuende Personal in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine Aufgabe, die bereits bei der Einlieferung eines entsprechend Verdächtigen besondere Schutzmaßnahmen erfordert, um eine hinreichende Diagnose erstellen und gegebenenfalls eine Therapie einleiten zu können. Deshalb greift auch der Hinweis auf § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht, wonach die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist. Denn die hier notwendigen Maßnahmen umfassen zwingend zugleich Ansätze einer möglicherweise notwendigen Krankenbehandlung. Insoweit besteht aber aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften gerade die Kostentragungspflicht der Leistungsträger (§ 69 Abs. 1 letzter Satz IfSG).
38 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 (- I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132) auf das sich die Kläger für ihre Ansicht berufen, betrifft nicht nur eine andere Fallgestaltung, sondern erging auch aufgrund der Regelungen nach dem Bundesseuchengesetz und vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes und enthält keine Maßstäbe für die Beurteilung der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage.
39 
Die Höhe der Vorhaltekosten war im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Dass die Schiedsstelle unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben den Jahresbetrag bzw. den Fallzuschlag fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht erkennbar.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
42 
B e s c h l u s s vom 17. November 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 520.400,-- EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 39 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 18 Pflegesatzverfahren


(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Kr

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung


(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermitt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets


(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht das E

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen


(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist z

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind1.KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,2.Infekti

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 29 Beobachtung


(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesun

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 14 Genehmigung


(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermitt

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 30 Absonderung


(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten gee

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 4


Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskost

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 69 Kosten


(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:1.Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,2.Kosten für die Durchführung der Erhebungen nac

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Dez. 2006 - 4 K 2529/06

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Beigeladenen wurde

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 9 S 1383/04

bei uns veröffentlicht am 19.09.2006

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3.

Referenzen

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladenen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 11.11.2003 mit einer Isolierstation mit zwei Krankenzimmern für die Absonderung und ggf. Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG in den Krankenhausplan aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Hochisolierstation, die zur Verhinderung des Ausbruchs gefährlicher Epidemien errichtet wurde.
Die Kläger und die Beigeladene nahmen für das Budgetjahr 2005 Verhandlungen hinsichtlich der Finanzierung der Vorhaltekosten dieser Hochisolierstation auf. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Personal, Verbrauchsmaterialien, Pharmaka, Kommunikationsmittel, sonstige Geräte, Betriebsbereitschaft, Wartung und Instandhaltung.
Da sich die Kläger und die Beigeladene nicht über einen diesbezüglichen Zuschlag einigen konnten, rief die Beigeladene am 13.10.2005 die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg an.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Beigeladenen, den geforderten Zuschlag festzusetzen, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Kläger seien als Kostenträger nicht verpflichtet, die Vorhaltekosten zu tragen. Hierzu sei vielmehr das Land Baden-Württemberg verpflichtet, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes Ländersache sei. Die dabei anfallenden Kosten seien deshalb auch von den Ländern zu tragen.
Daraufhin stellte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23.01.2006 beim Regierungspräsidium S den Antrag, die Genehmigung für diesen Schiedsstellenbeschluss zu versagen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 versagte daraufhin das Regierungspräsidium S die Genehmigung. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Vorhaltekosten für diese Isolierstation seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG zu erbringen habe. Diese Kosten seien über die Entgelte nach dem KHEntgG zu vergüten. Dies ergebe sich aus § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. den §§ 1 Abs. 4 S. 1, 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem der Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005), da von den genannten Normen auch Isolierstationen allgemeiner Art umfasst seien.
Daraufhin rief der Beigeladene die Schiedsstelle erneut an. Diese setzte daraufhin zulasten der Kläger mit Beschluss vom 19.04.2006 einen ganzjährigen Betrag für die Vorhaltekosten der Hochisolierstation i.H.v. EUR 520.400 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle sehe sich hinsichtlich der Frage der Kostentragung gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Was die konkrete Zuschlagshöhe betreffe, hätten sich die Parteien über verschiedene Einzelpositionen geeinigt. Nicht geeinigt hätten sie sich jedoch über die Frage der Personalmehrkosten. In dem Beschluss wird auf die unterschiedlichen Auffassungen und Argumente der Parteien wegen dieser Kosten hingewiesen. So habe die Beigeladene einen Zuschlag für die Personalmehrkosten i.H.v. EUR 370.000 geltend gemacht, während die Kläger nur einen Betrag i.H.v. EUR 300.000 akzeptiert hätten.
Es wird dann im Folgenden zur Begründung wörtlich weiter ausgeführt: „Die Schiedsstelle ist unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Auffassung, dass insoweit ein Betrag in Höhe von EUR 35.000 zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen.“
10 
Mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigte das Regierungspräsidium S auf Antrag der Beigeladenen diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig. Bzgl. der Vorhaltekosten wurde auf die Begründung des Schiedsstellenbeschlusses verwiesen und weiter ausgeführt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung habe keine Beanstandungen ergeben.
11 
Die Kläger haben am 21.06.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
12 
Sie beantragen,
13 
den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 aufzuheben.
14 
Zur Begründung tragen sie vor: Der vorläufige Genehmigungsbescheid vom 29.05.2006 sei aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtswidrig.
15 
Der Schiedsstellenbeschluss genüge schon nicht der in § 10 Abs. 3 S 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze normierten Begründungspflicht, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Kostentragungspflicht als auch der konkret festgesetzten Zuschlagshöhe. Als Folge der formellen Rechtswidrigkeit sei der Schiedsstellenbeschluss gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG nicht genehmigungsfähig. Der Sinn der Begründungspflicht liege darin, der zur Rechtsprüfung befugten Genehmigungsbehörde die Gründe für die konkrete Entscheidung darzulegen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt zu ermöglichen. Fehle eine Begründung hingegen, so sei eine solche Kontrolle gar nicht möglich, weshalb der Schiedsstellenbeschluss nicht genehmigungsfähig sei. Der Begründungspflicht sei hier nicht ausreichend nachgekommen, wenn nur auf § 4 KHEntgG hingewiesen werde, wonach Zuschläge für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen festzusetzen seien. Zur Festsetzung der Zuschlagshöhe liege eine ausreichende Begründung ebenfalls nicht vor. Damit eine rechtliche Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde möglich sei, bedürfe es vielmehr einer Darlegung der für die konkrete Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Gewichtung. Deshalb sei auch der Genehmigungsbescheid selbst formell rechtswidrig.
16 
Darüber hinaus sei der Schiedsstellenbeschluss auch materiell rechtswidrig, da der Beklagte und nicht die Kläger die Vorhaltekosten für die Hochisolierstation zu tragen habe. In § 30 Abs. 6 und 7 IfSG sei ausdrücklich normiert, dass es die Pflicht des Landes sei, Einrichtungen zu schaffen und vorzuhalten, in denen zum Schutz der Bevölkerung Personen mit hochansteckenden Krankheiten abgesondert und isoliert werden könnten. Dann müssten die Länder aber auch die Kosten für die Vorhaltung dieser Einrichtungen tragen. Es gebe auch keine von § 30 Abs. 6 und 7 IfSG abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung. Nicht einschlägig für die Kostentragungspflicht der Kläger sei § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne seien nur die konkrete Beobachtung und Absonderung des kontagiösen Patienten, nicht aber die Schaffung und Unterhaltung der zu diesem Zweck eingerichteten Isolierstationen. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FPVBE 2005. Diese Vorschrift beziehe sich vielmehr nur auf Intermediate-Care-Stationen zur Behandlung von Patienten mit im Krankenhaus auftretenden, multiresistenten Staphylokokken-Infekten, nicht jedoch auf solche Einrichtungen, die der seuchenhygienischen Gefahrenabwehr dienten.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Der Schiedsstellenbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig und der vorläufige Genehmigungsbescheid deswegen auch nicht aufzuheben.
20 
Der Beschluss sei formell rechtmäßig, weil die Schiedsstelle habe davon ausgehen können, dass die Begründung des Regierungspräsidiums hinsichtlich der Kostentragung dem Grunde nach den Parteien bekannt sei. Da die Schiedsstelle insoweit gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden gewesen sei, sei eine Begründung des Beschlusses entbehrlich. Die Schiedsstelle übe keine hoheitliche Staatstätigkeit aus, sodass die Verwaltungsverfahrensgesetze auf deren Tätigkeit keine Anwendung fänden. Deshalb sei die Begründungspflicht für Schiedsstellenentscheidungen lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen.
21 
Der Schiedsstellenbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Aus § 30 Abs. 6 IfSG ergebe sich lediglich, dass die Länder dafür Sorge zu tragen hätten, dass die nach § 30 Abs. 1 SD. 1 IfSG erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Land sei dadurch nur eine „Kümmerer-Funktion“, nicht aber eine Kostentragungspflicht zugewiesen. Auch aus § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ergebe sich keine Kostentragungspflicht des Landes. Diese beschränke sich nur auf die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Kostentragungspflicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nur insoweit, als die Absonderung aus rein bevölkerungsmedizinischen Gründen erfolge, und nicht individual-medizinisch indiziert sei. Die Kostentragungspflicht für die hochkontagiöse Isolierstation liege vielmehr bei den Klägern. Die Vorhaltekosten seien Kosten, die bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG aufgewendet würden. Diese Kosten seien als Entgelte nach § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 zu vergüten, da in diesen Vorschriften Isolierstationen in allgemeiner, nicht weiter differenzierter Form dargestellt seien.
22 
Auch die Entscheidung der Schiedsstelle hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Zuschlags sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsstelle stehe bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die Hälfte des zwischen den Vertragsparteien strittigen Betrags dem Beschluss zugrunde zu legen, bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums.
23 
Die Beigeladene beantragt,
24 
die Klagen abzuweisen.
25 
Die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenspruchs im Schiedsstellenverfahren nach § 13 Abs. 1 KHEntgG seien nicht auf das besondere Schiedsstellenverfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG übertragbar. Denn in einem Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG sei die Schiedsstelle an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Auch die Entscheidung hinsichtlich der konkreten Höhe der Zuschläge sei ausreichend begründet worden.
26 
Die Vorhaltekosten seien von den Klägern als Sozialversicherungsträger zu übernehmen.
27 
Eine Kostentragungspflicht des Landes käme nur in Betracht, wenn es sich um sog. Absonderungskosten i.S.v. § 69 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 30 IfSG handelte. Solche lägen jedoch nur dann vor, wenn eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei. Sei der Patient jedoch stationär behandlungsbedürftig, seien die Kosten von den Sozialversicherungsträgern zu übernehmen. Die Vorhaltung einer Hochisolierstation sei gerade unter individualmedizinischen Gesichtspunkten notwendig. Deswegen seien die Kosten für deren Vorhaltung nach § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 von den Klägern zu übernehmen.
28 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladenen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 11.11.2003 mit einer Isolierstation mit zwei Krankenzimmern für die Absonderung und ggf. Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG in den Krankenhausplan aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Hochisolierstation, die zur Verhinderung des Ausbruchs gefährlicher Epidemien errichtet wurde.
Die Kläger und die Beigeladene nahmen für das Budgetjahr 2005 Verhandlungen hinsichtlich der Finanzierung der Vorhaltekosten dieser Hochisolierstation auf. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Personal, Verbrauchsmaterialien, Pharmaka, Kommunikationsmittel, sonstige Geräte, Betriebsbereitschaft, Wartung und Instandhaltung.
Da sich die Kläger und die Beigeladene nicht über einen diesbezüglichen Zuschlag einigen konnten, rief die Beigeladene am 13.10.2005 die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg an.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Beigeladenen, den geforderten Zuschlag festzusetzen, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Kläger seien als Kostenträger nicht verpflichtet, die Vorhaltekosten zu tragen. Hierzu sei vielmehr das Land Baden-Württemberg verpflichtet, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes Ländersache sei. Die dabei anfallenden Kosten seien deshalb auch von den Ländern zu tragen.
Daraufhin stellte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23.01.2006 beim Regierungspräsidium S den Antrag, die Genehmigung für diesen Schiedsstellenbeschluss zu versagen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 versagte daraufhin das Regierungspräsidium S die Genehmigung. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Vorhaltekosten für diese Isolierstation seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG zu erbringen habe. Diese Kosten seien über die Entgelte nach dem KHEntgG zu vergüten. Dies ergebe sich aus § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. den §§ 1 Abs. 4 S. 1, 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem der Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005), da von den genannten Normen auch Isolierstationen allgemeiner Art umfasst seien.
Daraufhin rief der Beigeladene die Schiedsstelle erneut an. Diese setzte daraufhin zulasten der Kläger mit Beschluss vom 19.04.2006 einen ganzjährigen Betrag für die Vorhaltekosten der Hochisolierstation i.H.v. EUR 520.400 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle sehe sich hinsichtlich der Frage der Kostentragung gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Was die konkrete Zuschlagshöhe betreffe, hätten sich die Parteien über verschiedene Einzelpositionen geeinigt. Nicht geeinigt hätten sie sich jedoch über die Frage der Personalmehrkosten. In dem Beschluss wird auf die unterschiedlichen Auffassungen und Argumente der Parteien wegen dieser Kosten hingewiesen. So habe die Beigeladene einen Zuschlag für die Personalmehrkosten i.H.v. EUR 370.000 geltend gemacht, während die Kläger nur einen Betrag i.H.v. EUR 300.000 akzeptiert hätten.
Es wird dann im Folgenden zur Begründung wörtlich weiter ausgeführt: „Die Schiedsstelle ist unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Auffassung, dass insoweit ein Betrag in Höhe von EUR 35.000 zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen.“
10 
Mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigte das Regierungspräsidium S auf Antrag der Beigeladenen diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig. Bzgl. der Vorhaltekosten wurde auf die Begründung des Schiedsstellenbeschlusses verwiesen und weiter ausgeführt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung habe keine Beanstandungen ergeben.
11 
Die Kläger haben am 21.06.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
12 
Sie beantragen,
13 
den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 aufzuheben.
14 
Zur Begründung tragen sie vor: Der vorläufige Genehmigungsbescheid vom 29.05.2006 sei aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtswidrig.
15 
Der Schiedsstellenbeschluss genüge schon nicht der in § 10 Abs. 3 S 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze normierten Begründungspflicht, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Kostentragungspflicht als auch der konkret festgesetzten Zuschlagshöhe. Als Folge der formellen Rechtswidrigkeit sei der Schiedsstellenbeschluss gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG nicht genehmigungsfähig. Der Sinn der Begründungspflicht liege darin, der zur Rechtsprüfung befugten Genehmigungsbehörde die Gründe für die konkrete Entscheidung darzulegen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt zu ermöglichen. Fehle eine Begründung hingegen, so sei eine solche Kontrolle gar nicht möglich, weshalb der Schiedsstellenbeschluss nicht genehmigungsfähig sei. Der Begründungspflicht sei hier nicht ausreichend nachgekommen, wenn nur auf § 4 KHEntgG hingewiesen werde, wonach Zuschläge für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen festzusetzen seien. Zur Festsetzung der Zuschlagshöhe liege eine ausreichende Begründung ebenfalls nicht vor. Damit eine rechtliche Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde möglich sei, bedürfe es vielmehr einer Darlegung der für die konkrete Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Gewichtung. Deshalb sei auch der Genehmigungsbescheid selbst formell rechtswidrig.
16 
Darüber hinaus sei der Schiedsstellenbeschluss auch materiell rechtswidrig, da der Beklagte und nicht die Kläger die Vorhaltekosten für die Hochisolierstation zu tragen habe. In § 30 Abs. 6 und 7 IfSG sei ausdrücklich normiert, dass es die Pflicht des Landes sei, Einrichtungen zu schaffen und vorzuhalten, in denen zum Schutz der Bevölkerung Personen mit hochansteckenden Krankheiten abgesondert und isoliert werden könnten. Dann müssten die Länder aber auch die Kosten für die Vorhaltung dieser Einrichtungen tragen. Es gebe auch keine von § 30 Abs. 6 und 7 IfSG abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung. Nicht einschlägig für die Kostentragungspflicht der Kläger sei § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne seien nur die konkrete Beobachtung und Absonderung des kontagiösen Patienten, nicht aber die Schaffung und Unterhaltung der zu diesem Zweck eingerichteten Isolierstationen. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FPVBE 2005. Diese Vorschrift beziehe sich vielmehr nur auf Intermediate-Care-Stationen zur Behandlung von Patienten mit im Krankenhaus auftretenden, multiresistenten Staphylokokken-Infekten, nicht jedoch auf solche Einrichtungen, die der seuchenhygienischen Gefahrenabwehr dienten.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Der Schiedsstellenbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig und der vorläufige Genehmigungsbescheid deswegen auch nicht aufzuheben.
20 
Der Beschluss sei formell rechtmäßig, weil die Schiedsstelle habe davon ausgehen können, dass die Begründung des Regierungspräsidiums hinsichtlich der Kostentragung dem Grunde nach den Parteien bekannt sei. Da die Schiedsstelle insoweit gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden gewesen sei, sei eine Begründung des Beschlusses entbehrlich. Die Schiedsstelle übe keine hoheitliche Staatstätigkeit aus, sodass die Verwaltungsverfahrensgesetze auf deren Tätigkeit keine Anwendung fänden. Deshalb sei die Begründungspflicht für Schiedsstellenentscheidungen lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen.
21 
Der Schiedsstellenbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Aus § 30 Abs. 6 IfSG ergebe sich lediglich, dass die Länder dafür Sorge zu tragen hätten, dass die nach § 30 Abs. 1 SD. 1 IfSG erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Land sei dadurch nur eine „Kümmerer-Funktion“, nicht aber eine Kostentragungspflicht zugewiesen. Auch aus § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ergebe sich keine Kostentragungspflicht des Landes. Diese beschränke sich nur auf die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Kostentragungspflicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nur insoweit, als die Absonderung aus rein bevölkerungsmedizinischen Gründen erfolge, und nicht individual-medizinisch indiziert sei. Die Kostentragungspflicht für die hochkontagiöse Isolierstation liege vielmehr bei den Klägern. Die Vorhaltekosten seien Kosten, die bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG aufgewendet würden. Diese Kosten seien als Entgelte nach § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 zu vergüten, da in diesen Vorschriften Isolierstationen in allgemeiner, nicht weiter differenzierter Form dargestellt seien.
22 
Auch die Entscheidung der Schiedsstelle hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Zuschlags sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsstelle stehe bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die Hälfte des zwischen den Vertragsparteien strittigen Betrags dem Beschluss zugrunde zu legen, bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums.
23 
Die Beigeladene beantragt,
24 
die Klagen abzuweisen.
25 
Die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenspruchs im Schiedsstellenverfahren nach § 13 Abs. 1 KHEntgG seien nicht auf das besondere Schiedsstellenverfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG übertragbar. Denn in einem Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG sei die Schiedsstelle an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Auch die Entscheidung hinsichtlich der konkreten Höhe der Zuschläge sei ausreichend begründet worden.
26 
Die Vorhaltekosten seien von den Klägern als Sozialversicherungsträger zu übernehmen.
27 
Eine Kostentragungspflicht des Landes käme nur in Betracht, wenn es sich um sog. Absonderungskosten i.S.v. § 69 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 30 IfSG handelte. Solche lägen jedoch nur dann vor, wenn eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei. Sei der Patient jedoch stationär behandlungsbedürftig, seien die Kosten von den Sozialversicherungsträgern zu übernehmen. Die Vorhaltung einer Hochisolierstation sei gerade unter individualmedizinischen Gesichtspunkten notwendig. Deswegen seien die Kosten für deren Vorhaltung nach § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 von den Klägern zu übernehmen.
28 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht das Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung.

(2) Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel im Krankenhaus stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientinnen und Patienten entlassen werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein jeweils für drei Jahre zu erhebender Vergütungsabschlag von 35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag) anzuwenden. Der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 gilt

1.
nicht bei
a)
Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patientinnen und Patienten, der Versorgung von Frühgeborenen und bei Leistungen der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation nach einem Schlaganfall oder einer Schwerstschädelhirnverletzung der Patientin oder des Patienten,
b)
Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln,
c)
zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträgen, für die bislang keine Abrechnungsmöglichkeit bestand,
d)
Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4 krankenhausplanerisch ausgewiesenen Zentren sowie
e)
Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde,
f)
Leistungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion oder mit Verdacht auf eineSARS-CoV-2-Infektion,
g)
Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 von der Erhebung des Abschlags ausgenommen werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden,
2.
hälftig für Leistungen, die in dem Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.
Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Einzugsgebiet des Krankenhauses vorliegen, glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein während der maßgeblichen Abschlagsdauer vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung der Grundlage der Bemessung des Abschlags mindernd zu berücksichtigen. Für die Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags sind die Vorgaben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, anzuwenden. Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020. Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der
1.
für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2018 und 2019 zu erheben,
2.
für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2019 und 2021 zu erheben,
3.
sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und 2022 zu erheben,
4.
für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden.
Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der für die Jahre ab dem Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden. Satz 8 Nummer 4 und Satz 9 finden keine Anwendung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als für das Jahr 2019.

(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren; für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet.

(5) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.

(6) Solange die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach einen Abschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch in der Höhe nicht festgelegt haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.

(7) Werden von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht; war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter- oder Überdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Unter- oder Überdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen.

(8) (weggefallen)

(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal oder von Hebammen und Entbindungspflegern zusätzlich zu fördern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Prozent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Verlangen des Krankenhauses einen zusätzlichen Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart werden. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass es aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln oder die Minderung von nur zeitweise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Absatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die zusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet wurden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über den Umfang von Neueinstellungen und Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen es aufgrund der geförderten Maßnahmen kommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11 zur Übermittlung von Informationen für die Berichterstattung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5 zum vollständigen Ausgleich von entstehenden Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.

(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes an die personelle Ausstattung werden finanziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf einhalten, die in der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951) sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheitsblatt 2016, S. 1183) genannt sind:

1.
Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen:
a)
von Hygienefachkräften: in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2019,
b)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie: in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
c)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie, sofern die Neueinstellung, interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung bis zum 31. Dezember 2019 vorgenommen worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
d)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene, sofern die Neueinstellung, interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommen worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und
e)
von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2016,
2.
Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013 bis 2022:
a)
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro, auch über den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene Weiterbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
b)
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15 000 Euro, auch über den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene Weiterbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
c)
Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker durch strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro; spätestens im Jahr 2022 begonnene Fortbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert und
d)
strukturierte curriculare Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen, Ärzten, Krankenhausapothekerinnen und Krankenhausapothekern durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro,
3.
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013 bis 2026.
Unabhängig von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen werden die folgenden Maßnahmen finanziell gefördert:
1.
nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommene Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
a)
Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere Medizin und Infektiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2025,
b)
Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022,
c)
Fachärztinnen und Fachärzten als Expertinnen oder Experten für Antibiotic Stewardship mit strukturierter curricularer Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und in Höhe von 30 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2023 bis 2025,
2.
in den Jahren 2016 bis 2025 begonnene Weiterbildungen zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2023 in Höhe von jährlich 40 000 Euro,
3.
in den Jahren 2016 bis 2025 begonnene Zusatz-Weiterbildungen Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000 Euro,
4.
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen im Bereich Antibiotic Stewardship durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Infektiologie oder mit abgeschlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2016 bis 2026.
Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab dem 1. August 2013 entstehen, werden auch übernommen für nach dem 4. August 2011 vorgenommene erforderliche Neueinstellungen oder Aufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung für die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Leitung des Krankenhauses, dass die Person klinisch und zu mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich Antibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im Förderzeitraum über das bestehende Beratungsangebot im Bereich Antibiotic Stewardship informiert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorgenommen wurden, sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5 unter Beachtung von Tariferhöhungen zu berücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach den Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonalkosten enthalten, die über das Pflegebudget finanziert werden.

(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten in einem Krankenhaus finanziert. Die Anzahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus einmalig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl an jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019 bestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden die Personalkosten, die für zusätzliche Personalstellen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen, finanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten Personalstellen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeitkräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Januar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist. Zum Hebammen unterstützenden Fachpersonal gehören

1.
medizinische Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben und
2.
Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation abgeschlossen haben.
Zur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätzliche Stellen für Hebammen oder für Hebammen unterstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass entsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden. Die Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6 hat das Krankenhaus durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen. Zudem ist zu belegen, dass das neue oder aufgestockte Personal entsprechend der schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung beschäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen insgesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich gemindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rückzahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigungen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:
1.
einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,
2.
einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt nach Hebammen und den in Satz 4 genannten Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
3.
eine Bestätigung über die im jeweiligen Förderjahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte, und
4.
eine Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Betrag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Bestätigungen nach Satz 14 hat durch das Krankenhaus gegenüber den Vertragspartnern bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das Hebammen unterstützende Fachpersonal, die auf Grund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3 in den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt oder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für die Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen Informationen über die Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1 und 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Verfahren für die Übermittlung fest.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die behördliche Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, mit welcher der Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze der unter Ziff. 1 beigeladenen Klinik für Herzchirurgie K. im Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt wurden.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1 hatte die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg zunächst im Jahr 1999 für den Pflegesatzzeitraum 1999 den Gesamtbetrag der Erlöse, den Basis- und die Abteilungspflegesätze festgesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe versagte hierzu auf Antrag der Kostenträger die Genehmigung, weil die Schiedsstelle den von diesen geforderten Betrag in Höhe von 462.320,-- DM für den Wegfall von Herztransplantationen nicht in Abzug gebracht habe, ohne begründet zu haben, weshalb die festgesetzte Höhe gleichwohl leistungsgerecht sei.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - entschieden hatte, dass die Beigeladene zu 1 nicht zur Vornahme von Herztransplantationen berechtigt sei, trafen die Beigeladenen am 06.03.2002 eine Pflegesatzvereinbarung mit einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 56.389.700,-- DM und riefen das bis dahin bei der Schiedsstelle ausgesetzte Verfahren wieder an. Zur Begründung machte die Beigeladene zu 1 geltend, man habe das Mengengerüst um Transplantationen und Kunstherzen bereinigt, die wegfallenden Leistungen würden aber sowohl zahlen- als auch erlösmäßig durch die prospektiv zu kalkulierenden Leistungen mindestens kompensiert. Dieser Antrag ging von einem Kompensationsvolumen infolge Wegfalls der Herztransplantationen von 4.714.295,-- DM aus sowie von voraussichtlich 2.200 Behandlungsfällen im Jahr 1999, also (effektiv) 405 Fällen mehr als die 1795 Fälle, die für das Jahr 1998 vereinbart worden waren, was zu einer (Über-)Kompensation der durch den Wegfall der Herztransplantationen entstandenen Erlösausfälle führe. Die Zahl von voraussichtlich 2.200 Behandlungsfällen sei bereits im ursprünglichen Antrag enthalten gewesen. Die tatsächliche Fallzahl im Jahr 1998 habe 2.072 betragen, im Jahr 1999 2.279. Diese Entwicklung sei auch schon vor Einleitung des ursprünglichen Schiedsstellenverfahrens im Jahr 1999 absehbar gewesen. Bereits in jenem Verfahren sei eine Hochrechnung zum 30.06.1999 vorgelegt worden, die zu 2.250 Gesamtfällen für das Jahr 1999 geführt habe. Die kalkulierten Leistungen seien von den Krankenkassen mit Ausnahme der Transplantationen bereits im Februar 1999 akzeptiert worden. Demgegenüber beantragten die Kläger, die unter dem 03.05.2002 noch beantragt hatten, den Gesamtbetrag für die Erlöse auf 55.927.380,-- DM (Differenz: 462.320,-- DM) festzusetzen, mit Schriftsatz vom bzw. 22.05.2002, den Gesamtbetrag auf 52.488.632,-- DM (Differenz: 3.901.068,-- DM) festzusetzen. Ausgehend von einem etwas höheren Kompensationsvolumen legten die Kläger ihrer Berechnung die durchschnittliche Verweildauer der Jahre 1997-2001 in Höhe von 11,74 Tagen und den vereinbarten Nutzungsgrad des Jahres 1998 von (bezogen auf die Planbetten) 92,47 % zu Grunde. Danach ergab sich eine Gesamtzahl von 1869 im Jahr 1999 zu behandelnden Fällen, (effektiv) 74 Fälle mehr als für das Jahr 1998 vereinbart. Im Wesentlichen wegen dieser verringerten Fallzahl errechneten die Kläger eine Kompensation in Höhe von lediglich 905.834,-- DM.
Mit Beschluss vom 23.05.2002 setzte die Schiedsstelle entsprechend den Anträgen der Beigeladenen den Gesamtbetrag der Erlöse auf 56.389.700,-- DM (davon Budget gem. § 12 Abs. 1 BPflV a.F.: 3.238.425,-- DM) sowie den Basispflegesatz und die Abteilungspflegesätze fest und wies die Anträge der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar falle der Betrag in Höhe von 462.320,-- DM für Herztransplantationen weg. Allerdings habe die Beigeladene zu 1 dargelegt, dass der Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für die Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Dies ergebe sich aus einer Steigerung der Fallzahlen und der Erlöse im Vergleich zu 1998. Soweit die Kläger ihren bisherigen Antrag erweitert hätten, sei diese Verfahrensweise unzulässig, da es sich nicht um eine zulässige Präzisierung und Ergänzung des bisherigen Vorbringens, sondern um einen neuen Gegenstand gehandelt habe. Die Schiedsstelle habe sich gleichwohl mit diesem Antrag befasst und sei auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keiner anderen Sachentscheidung gelangt.
Die Beigeladene zu 1 beantragte daraufhin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung, die Kläger deren Versagung. Sie trugen vor, die von der Schiedsstelle festgesetzten Leistungsmengen verstießen gegen den Versorgungsauftrag der Klinik. Es sei nicht verständlich, dass die Forderung der Beigeladenen zu 1, 2.200 Fälle mit 10,51 Tagen durchschnittlicher Verweildauer und 97,5 % Auslastung zu kalkulieren, durch die Schiedsstelle akzeptiert worden sei. Damit sei planerisch eine Zahl festgesetzt worden, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verweildauer von 10,88 Tagen im Jahr 1999 eine Belegung von über 100 % bedeute. Die krankenhausplanerischen Richtwerte sähen für die Herzchirurgie einen Auslastungsgrad von 85 % vor. Da in herzchirurgischen Einrichtungen überwiegend elektive Eingriffe durchgeführt würden, könne dort allenfalls ein Auslastungsgrad von 90 % erreicht werden.
Mit Bescheid vom 28.08.2002, zugestellt am 29.08.2002, genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen zu 1 den von der Schiedsstelle festgesetzten Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze und lehnte den Antrag der Kläger auf Versagung der Genehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle habe zutreffend festgestellt, dass der von der Beigeladenen zu 1 beantragte Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Die Berücksichtigung der Mehrkosten von Fallzahlsteigerungen sei auch insofern rechtmäßig, als Budget und Pflegesätze gemäß § 3 BPflV prospektiv zu kalkulieren seien. Der bei der Festsetzung 1999 zugrunde gelegte Nutzungsgrad der Planbetten von 97,5 % (Sollauslastung) sei zwar hoch, dieser sei jedoch aufgrund einer durchschnittlichen Verweildauer von 10,51 Tagen (für alle Klinikfälle) und der durch die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern geplanten Zahl der Behandlungsfälle (2.200 Fälle im Jahr 1999) für diese Fachklinik nicht ungewöhnlich und daher akzeptabel.
Die Kläger haben hiergegen am 27.09.2002 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel erhoben, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums aufzuheben und hierzu ergänzend vorgetragen, die Fortschreibung des Budgets 1998 könne für den Pflegesatzzeitraum 1999 nicht begründet werden. Bei Zugrundelegung eines - bereits überdurchschnittlichen - Nutzungsgrades von 92,47 % und einer Ist-Verweildauer aus dem Jahr 1997 von 12,63 Tagen hätte allenfalls eine Fallzahl von 1.737 Fällen festgesetzt werden können. Bei Ansatz der tatsächlichen Verweildauer aus 1997 von 12,63 Tagen ergäbe sich dann ein prognostischer Auslastungsgrad von 117,1 %. Da bei normalem Verlauf im Fall einer Vereinbarung die Ist-Verweildauer des Jahres 1998 noch nicht vorgelegen hätte, sei auf die Ist-Verweildauer des Jahres 1997 abzustellen. Demgegenüber dürfe, da eine prospektive Vereinbarung zu treffen sei, die tatsächliche Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen nicht herangezogen werden. Die sich aus der Behandlung in krankenhausplanerisch nicht zugelassenen Betten ergebenden Mehrerlöse seien ab einer Belegungsquote von 100 % abweichend von den Ausgleichsmechanismen der §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV a.F. in vollem Umfang den Krankenkassen zu erstatten.
Das beklagte Land ist der Klage unter Wiederholung der Argumentation aus dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten.
Die Beigeladene zu 1 ist der Klage ebenfalls entgegen getreten und hat ausgeführt, die Genehmigungsbehörde sei auf eine reine Rechtskontrolle der Schiedsstellenfestsetzung beschränkt. Die Leistungssteigerung sei bereits im Jahr 1998 erkennbar gewesen, die Mehrfälle seien im ursprünglichen Schiedsantrag der Klinik unwidersprochen vorgetragen worden. Die Schiedsstelle habe die gesetzlichen Vorgaben beachtet, insbesondere den Versorgungsauftrag der Klinik, da keine über 100 % hinausgehende Soll-Auslastung der Planbetten festgesetzt worden sei. Die von der Schiedsstelle angenommene Auslastung von 97,5 % sei realistisch. Das Vorbringen der Kläger, wonach die Klinik eine Ist-Belegung über 100 % vorweise und insoweit Leistungen ohne Versorgungsvertrag erbringe, sei irrelevant, da die für die prospektive Festsetzung allein entscheidende Soll-Auslastung unter 100 % liege. Für den Fall, dass die Ist-Auslastung von der Soll-Auslastung abweiche, griffen im Folgejahr die Ausgleichsmechanismen der §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV a.F.. Selbst wenn die sich aus der Behandlung in krankenhausplanerisch nicht zugelassenen Betten ergebenden Mehrerlöse in vollem Umfang den Krankenkassen zustünden, beträfe dies nur die Frage der Ausgleiche im Folgejahr bei einer Ist-Auslastung von über 100 %, nicht aber die Frage der zulässigen Soll-Auslastung im Jahr 1999.
10 
Mit Urteil vom 29.03.2004, zugestellt am 08.04.2004, hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Regierungspräsidium sei bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte befugt. Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Schiedsstelle habe nicht materiellem Pflegesatzrecht widersprochen. Eine über eine hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung sei zwar wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nicht genehmigungsfähig. Im vorliegenden Sachverhalt sei die Schiedsstelle jedoch von einem prognostischen Auslastungsgrad von (lediglich) 97,5 % ausgegangen bei Zugrundelegung von 2.200 Behandlungsfällen und einer angenommenen Verweildauer von 10,51 Tagen. Für die Auffassung der Kläger, die Schiedsstelle hätte bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Erlöse für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei Annahme von 2.200 Behandlungsfällen richtigerweise auf die tatsächliche Krankenhaus-Verweildauer 1997 (= 12,63 Tage) zurückgreifen müssen, woraus sich dann ein prognostischer Ausnutzungsgrad von 117,1 % ergebe, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei kein Rechtssatz ersichtlich, wonach die Schiedsstelle bei der prospektiven Beurteilung der Verweildauer für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum zwingend an die Ist-Verweildauer eines vorangegangen Jahres gebunden sein sollte. Vielmehr sei die prognostische Beurteilung der Verweildauer gerade Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden krankenhausindividuellen vorausschauenden Beurteilung bei Bemessung der Pflegesätze „im Voraus“. Zwar verbiete es der das Pflegesatzrecht beherrschende Grundsatz der Prospektivität nicht, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren; der Grundsatz der Prospektivität ermächtige aber andererseits die überprüfende Landesbehörde nicht dazu, eine aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstandende Vorauskalkulation durch eine aus der zwischenzeitlich möglich gewordenen ex-post-Sicht berichtigte Selbstkostenrechnung zu ersetzen. Sowohl die Prognose der Schiedsstelle bezüglich der Behandlungsfälle als auch die prospektive Ermittlung der Verweildauer hielten sich im Rahmen des der Schiedsstelle einzuräumenden Prognose- bzw. Beurteilungsspielraums.
11 
Die Kläger haben hiergegen am 05.05.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, wenn es die prognostische Berechnung des Auslastungsgrades durch die Kläger ablehne und allein dem von der Schiedsstelle und der Genehmigungsbehörde angenommenen Auslastungsgrad folge. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass das Verwaltungsgericht ausführe, dass der Grundsatz der Prospektivität es nicht verbiete, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden oder abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren, dann aber nicht die tatsächliche Verweildauer von 12,63 Tagen für das abgelaufene Jahr 1997 in die Berechnungsformel einstelle. Es sei zu hinterfragen, worauf sich eine prognostische Verweildauerberechnung von 10,51 Tagen gründe. Der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle sei insoweit nicht eingehalten, als hier die Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht frei von Einseitigkeit erfolgt sei und der Grundsatz der Prospektivität bei der Vorauskalkulation verletzt werde. Der Genehmigungsbehörde sei weiter unter engen Voraussetzungen dann ein eigener Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse und der Pflegesätze einzuräumen, wenn die Schiedsstelle über einen vergangenen Pflegesatzzeitraum entscheide, zu dem bereits tatsächliche Zahlen vorlägen. Im vorliegenden Fall habe die Schiedsstelle im Jahr 2002 über den Pflegesatzzeitraum 1999 entschieden und habe hierbei prognostische Erwägungen zugrunde gelegt. Es könne nicht sein, dass die Genehmigungsbehörde unter Außerachtlassung mittlerweile vorliegender tatsächlicher Zahlen eine Schiedsstellenentscheidung genehmige, die bei Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlen nicht rechtmäßig sein könne. Im Jahr 2002 habe festgestanden, dass die tatsächliche Verweildauer für 1999 10,88 Tage betragen habe. Selbst bei Berücksichtigung von 2.200 Fällen ergebe sich dann ein Auslastungsgrad von über 100 %. Eine Genehmigung könne nicht erteilt werden, wenn aufgrund bereits bekannter tatsächlicher Zahlen der Auslastungsgrad über 100 % liege, was in den Folgejahren nur zu einem Ausgleich von Mehrerlösen gem. §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPFlV a.F. führe. Ein solcher Mehrerlösausgleich sei grundsätzlich auch bei Überschreitung des Nutzungsgrades durch Belegung von Betten außerhalb der genehmigten Planbetten möglich. Um dies zu vermeiden, sei der Genehmigungsbehörde ein eigener Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser müsse nicht dazu führen, dass die Genehmigungsbehörde selbst eine Festsetzung hinsichtlich der Pflegesätze treffe, sondern zur Folge haben, dass die Genehmigung einer solchen Schiedsstellenentscheidung versagt werde.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2004 - 12 K 3688/02 - zu ändern und den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 aufzuheben.
14 
Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1 beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beigeladene zu 1 verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, eine zwingende Bindung an die Ist-Daten der Vorjahre widerspreche dem Grundsatz der Prospektivität. Diese beinhalte auch die Berücksichtigung von zukünftigen Entwicklungen, insbesondere des medizinischen Fortschritts, die im Vergleich zur Vergangenheit zu einer niedrigeren Verweildauer führten. Das Vorbringen der Kläger sei auch deshalb unglaubwürdig, weil die Kostenträger im vorliegenden Schiedsstellenverfahren unter Berufung auf einen prognostizierten Verweildauerrückgang Budgetabzüge gefordert hätten. Die Schiedsstelle habe ihren Festsetzungen auch nicht zwingend die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 in Höhe von 10,88 Tagen zugrunde legen müssen. Eine Verweildauer könne nur für den Budgetbereich vereinbart oder festgesetzt werden. Die von den Klägern angesprochene Verweildauer über den Budget- und Fallpauschalenbereich hinweg ergebe sich demgegenüber nur, indem man die Anzahl der vollstationären Berechnungstage im Budgetbereich mit der Anzahl der Belegungstage im Fallpauschalenbereich addiere und dann durch die Anzahl der Gesamtfälle dividiere. Diese Ist-Verweildauer habe keine rechtliche Bedeutung. Da sie nicht vereinbart und nicht festgesetzt werde, sei sie nicht von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Dies sei sachgerecht, da nur bei tagesgleichen Pflegesätzen die Verweildauer Auswirkungen auf die Erlöse des Krankenhauses habe. Für die Abrechnung von Fallpauschalen sei die Verweildauer dagegen mit Ausnahme der Grenzverweildauer irrelevant. Im Übrigen sei die Differenz zwischen der tatsächlichen und geplanten Verweildauer so gering, dass sich die Schiedsstelle zumal im wiederangerufenen Verfahren an der zwischen den Beigeladenen prospektiv zugrunde gelegten Verweildauer, wie sie sich rechnerisch aus der zwischen den Beigeladenen geschlossenen Pflegesatzvereinbarung und der dazugehörigen Leistungs- und Kalkulationsaufstellung entnehmen lasse, habe orientieren dürfen. Des weiteren habe die Klinik 1999 nicht nur eine höhere tatsächliche Verweildauer zu verzeichnen als geplant, sie habe auch 79 Fälle mehr erbracht. Um trotzdem den Versorgungsauftrag bei der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze einzuhalten, könne bei der Kalkulation eine niedrigere Fallzahl als die Ist-Fallzahl und/oder eine niedrigere als die tatsächliche Verweildauer angesetzt werden. Es gebe keinen Rechtssatz, der verlangen würde, dass nur einseitig die Fälle kalkulatorisch nach unten zu korrigieren seien. Vielmehr könnten, um den Versorgungsauftrag einzuhalten, sowohl die geplanten Fälle als auch die geplante Verweildauer herabgesetzt werden. Wichtig sei nur, dass im Ergebnis keine über hundertprozentige Auslastung vereinbart bzw. festgesetzt werde. Angesichts der Tatsache, dass die Klinik überwiegend Fallpauschalen erbracht habe, bei denen die Verweildauer für die Abrechnung grundsätzlich irrelevant sei, erscheine es sogar sachgerechter, nicht nur die Fallzahl, sondern auch die Verweildauer abzusenken. Jedenfalls sei dies eine Frage der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle.
17 
Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben keinen Antrag gestellt.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2 und 3 verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001 - 11 L 2984/00 -, juris) und auch sonst zulässige (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 3 KHG; zur Klagebefugnis vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG und BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33.98 -, DVBl. 2000, 1059 sowie vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354) Klage zu Recht abgewiesen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten ist rechtmäßig, so dass die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze - also Fallpauschalen, Sonderentgelte und tagesgleiche Pflegesätze (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 BPflV i.d.F. vom 26.09.1994 (BGBl. I 2750)) - und damit auch der festgesetzte oder vereinbarte Gesamtbetrag der Erlöse (§ 1 Abs. 1 EBG) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder sonstigem Recht entsprechen. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, 674; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.).
22 
Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Regierungspräsidium zu Recht den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze für die Klinik des Beigeladenen zu Ziffer 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung gemäß §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV genehmigt hat. Denn die vom Beklagten genehmigte Schiedsstellenentscheidung ist rechtmäßig.
23 
Die Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) setzt gemäß §§ 18 Abs. 4 KHG, 19 Abs. 1 BPflV auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss nicht überschritten.
24 
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.1998 (- 15 C 17.97 -, DVBl. 1999, 1113) zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG angenommen, dass der Schiedsstelle ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen sei und das Regierungspräsidium bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung - und nachfolgend das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Genehmigung - nicht zu einer vollen inhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte. Die Überprüfung sei darauf beschränkt, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Pflegesatzrechts, vorgenommen hat.
25 
Der für das Krankenhausfinanzierungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 08.09.2005 (- 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209) die Übernahme dieser Grundsätze für die Schiedsstelle nach § 18a KHG mit der Begründung abgelehnt, damit würde die Grenze der rechtlichen Befugnisse der Schiedsstelle nicht erst dort gezogen, wo die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien endeten, was im Widerspruch zur Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPflV stünde, wonach die Schiedsstelle (in den schiedsstellenfähigen Bereichen, vgl. § 19 Abs. 3 BPflV) an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden sei. Hieraus folge, dass die Schiedsstelle (zwar) dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten habe, welche auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten; innerhalb dieser Grenze habe die Schiedsstelle (aber auch) die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (so bereits BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; vom 19.06.1997 - 3 C 24.96 -, BVerwGE 105, 97). Dies schließe eine Reduzierung der Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle gegenüber den Vereinbarungsmöglichkeiten der Vertragsparteien aus. Die Schiedsstellenentscheidung sei mithin durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten seien.
26 
Danach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung rechtsfehlerfrei ergangen ist.
27 
Die Festsetzung der Schiedsstelle verstößt nicht gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 1 BPflV. Danach sind Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags, der sich bei Plankrankenhäusern u.a. aus den Festlegungen des Krankenhausplanes ergibt. Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrages sind nicht zulässig und können nicht Gegenstand der Budgetvereinbarung sein (Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl., § 12 BPflV S. 300). Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, dass eine über eine vorauskalkulierte hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig wäre (so ausdrücklich auch Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand Juni 2006, § 3 BPflV Anm. 2).
28 
Die Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse hält diese Grenzen mit einem prognostizierten Auslastungsgrad der Planbetten von 97,5 % aber ein. Die Ansicht der Kläger, gegen 100 % gehende Ausnutzungsgrade seien praktisch nur erreichbar, wenn man zusätzlich nicht genehmigte Betten belegt, ist nicht zwingend. Nicht in jedem Fall eines kalkulierten Ausnutzungsgrades in der vorliegenden Höhe muss eine Gesetzwidrigkeit angenommen werden, wenn - wie hier - auch andere Erklärungen denkbar sind. So hat das Regierungspräsidium angenommen, der Auslastungsgrad sei für eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht ungewöhnlich. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine von der Genehmigungsbehörde anzustellende Überlegung handelt, oder ob die Frage der Plausibilität eines kalkulatorischen Ausnutzungsgrades nicht Teil des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle ist und die Überprüfung durch Genehmigungsbehörde und Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt, ob der Auslastungsgrad 100% nicht übersteigt.
29 
Der von der Schiedsstelle übernommenen Kalkulation liegen auch keine Werte zu Grunde, die in diese Kalkulation nicht hätten eingestellt werden dürfen. Pflegesätze und Gesamtbetrag der Erlöse sind im Voraus, also für einen zukünftigen Zeitraum, zu bemessen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Es ist vorausschauend zu beurteilen, wie sich die für die Höhe des Pflegesatzes im nächsten Pflegesatzzeitraum maßgebenden Grundlagen und Faktoren voraussichtlich entwickeln werden. Basis hierfür sind die Ergebnisse des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG Anm. I 9, § 3 BPflV Anm. II 5; Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 BPflV S. 182). Auch insoweit ist zunächst der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei gegen die Vorgabe verstoßen wurde, dass der Gesamterlös prospektiv zu ermitteln ist, liegen nicht vor. Vielmehr lagen die kalkulierten Fallzahlen für 1999 bereits dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen zu 1 aus dem Jahr 1999 zu Grunde. Die kalkulierten Fallzahlen fügen sich im Übrigen zwanglos in den auch von den Klägern nicht bestrittenen kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen ein. Gleiches gilt für die sich aus der Kalkulation ergebende Verweildauer mit Blick auf den kontinuierlichen Rückgang der durchschnittlichen Ist-Verweildauer (1997: 12,63 Tage; 1998: 11,92 Tage; 1999: 10,88 Tage), wobei die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen kaum über der sich aus der Kalkulation ergebenden Verweildauer von 10,51 Tagen liegt. Dem sind die Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie dem Hinweis des Beigeladenen zu 1, bereits zum 30.06.1999 sei eine Zwischenerhebung erfolgt, die auf die Fallzahlsteigerung hingedeutet habe. Im Übrigen haben die Kläger noch mit Schreiben vom 03.05.2002 Abzüge wegen einer angenommenen Verweildauerverkürzung von 1,45 Tagen (resultierend aus einem Vergleich der für das Jahr 1998 vereinbarten Verweildauer von 11,96 Tagen und dem der Kalkulation für 1999 zu Grunde liegenden Wert von 10,51 Tagen) gefordert. Weshalb für sie vor diesem Hintergrund - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - der Verweildauerrückgang nicht plausibel dargestellt gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch allein aus dem Umstand, dass die tatsächliche Verweildauer in den Folgejahren wieder angestiegen ist, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Prognose der Schiedsstelle fehlerhaft oder gar rechtswidrig war.
30 
Den Klägern ist zuzugeben, dass sich ein Auslastungsgrad von mehr als 100 % beispielsweise dann ergibt, wenn man in die Kalkulation für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei gleicher Behandlungsfallzahl die tatsächliche Krankenhausverweildauer des Jahres 1997 in Höhe von 12,63 Tagen einstellt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe dafür, dass der Gesamtbetrag der Erlöse unter Zugrundelegung der von den Klägern angenommenen Werte zu kalkulieren ist. Dies würde auch mit dem Grundsatz der Prospektivität in Widerspruch stehen, der voraussetzt, dass zu einer gegebenen Datenlage noch prognostische Elemente hinzukommen. Für die Relativität der Position der Kläger spricht vielmehr, dass ihr diesbezüglicher Vortrag wechselt. Die Beigeladene zu 1 dürfte im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass sich aus dem von der Schiedsstelle übernommenen Zahlenwerk zwar rechnerisch eine durchschnittliche Verweildauer hinsichtlich des gesamten Leistungsgeschehens von 10,51 Tagen ergibt, dass die durchschnittliche Verweildauer aber kaum zur Grundlage der Kalkulation gemacht werden kann, da die Klinik überwiegend Fallpauschalen abrechnet, so dass für den Großteil der Erlöse die Verweildauer nicht unmittelbar bedeutsam ist, wobei wiederum die Verweildauer im Bereich der Anwendung tagesgleicher Pflegesätze von dem genannten Wert verschieden ist.
31 
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Schiedsstelle hätte bei ihrer Entscheidung die bereits vorliegenden Ist-Daten des Jahres 1999 (stärker) berücksichtigen müssen, ist zu unterscheiden:
32 
Liegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung durch die Vertragsparteien bzw. der Festsetzung durch die Schiedsstelle die Ist-Daten für den relevanten Pflegesatzzeitraum bereits vor, werden die Schiedsstelle oder die Vertragsparteien bei der Kalkulation die tatsächliche Entwicklung schon deshalb mit in ihre Erwägungen einfließen lassen, weil bei einer Kalkulation immer versucht werden wird, alles vorhandene Datenmaterial zu erfassen, zumal insbesondere die Krankenhausträger bei der Kalkulation eine „Punktlandung“ erreichen wollen, um das Volumen des für sie nachteiligen Kostenausgleichs möglichst gering zu halten (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 12 BPflV Anm. II). Insofern unterscheidet sich diese Situation nicht von der der Kalkulation im laufenden Pflegesatzzeitraum, wenn die bereits vorliegenden Ist-Daten berücksichtigt werden. Dafür, dass dies vorliegend erfolgt ist, spricht allein schon, dass bereits während des ursprünglichen Verfahrens eine Zwischenerhebung zum 30.06.1999 erfolgt ist und die prognostizierte Fallzahl von 2.200 von der tatsächlichen Fallzahl von 2.279 nicht sonderlich abweicht. Eine normative Vorgabe besteht aber auch insoweit nicht. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, bei der Kalkulation die tatsächliche Verweildauer (und einen fiktiven Ausnutzungsgrad von 90 %) zugrunde zu legen und - weil dann bei Verwendung der bislang kalkulierten Fallzahlen eine Überdeckung eintritt - die Anzahl der in die Kalkulation eingestellten Behandlungsfälle zu vermindern. Abgesehen davon, dass die Verweildauer vorliegend wohl nicht Grundlage der gesamten Kalkulation sein sollte, kann - worauf die Beigeladene zu 1 zutreffend hingewiesen hat - die Auslastungsgrenze kalkulatorisch auch z.B. dadurch eingehalten werden, dass ein zwar geringerer, aber aus der grundsätzlich maßgeblichen ex ante-Sicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung vertretbarer Verweildauerwert und vertretbare Fallzahlen kalkuliert werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle.
33 
Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Kalkulation durch die Schiedsstelle habe vollständig unter Verwendung der Ist-Daten des relevanten Pflegesatzzeitraums zu erfolgen, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV hat die Kalkulation prospektiv zu erfolgen. Für die vorliegende Situation sieht die Regelung keine Abweichung vor. Das Prinzip der Vorauskalkulation gibt den Parteien vielmehr auf, nicht über aus der Vergangenheit entstandene Ist-Kosten im Sinne einer Kostenerstattung zu verhandeln, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten ihrer Vereinbarung zu Grunde zu legen (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 S. 182). Der eigentliche gesetzgeberische Zweck liegt in einer solchen Situation auch gerade darin, dass es bei einer Vorauskalkulation bleibt, dass also abweichende Entwicklungen im Pflegesatzzeitraum grundsätzlich nicht zu Kostenerstattungen schon im Rahmen dieses Budgets führen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 3 BPflV Anm. II 5). Insbesondere würden sonst die Mechanismen der §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV i.d.F. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl. I 1520) zum nachträglichen Kostenausgleich für den Fall, dass kalkulierte und tatsächliche Entwicklung nicht übereinstimmen, außer Kraft gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 45/81 -, NJW 1984, 2648; vom 22.06.1995, a.a.O. - jeweils zur früheren Rechtslage).
34 
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach allerdings umstrittener Auffassung - §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV a.F. nur Mehrerlöse erfassen, die dadurch entstanden sind, dass Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt wurde, aber nicht den Fall einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (so Niedersächs. OVG, Urteil vom 22.09.2005 - 11 LC 87/04 -; ebenso Tuschen/Quaas, a.a.O., § 12 BPflV S. 299; a.A. VG Osnabrück, Urteil vom 25.02.2004 - 6 A 142/02 -). Denn vorliegend können Mehrerlöse jedenfalls rechnerisch auch durch eine höhere Nutzung der Planbetten als kalkuliert (100 % statt 97,5 %) entstehen (vgl. in diesem Zusammenhang Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. III 2). Davon abgesehen verbleibt es ohnehin bei den gesetzlichen Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, 12 Abs. 1 BPflV, 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV. Eine eventuelle Abwicklung von Mehrerlösen kann im Übrigen - gleich in welchem Verfahren - immer auch nachträglich erfolgen.
35 
Ist somit das sich aufgrund des Wegfalls der Herztransplantationen ergebende Erlösvolumen kalkulatorisch durch eine Erhöhung der Fallzahlen ausgeglichen, liegt auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BPflV vor, wonach die Schiedsstelle, wenn die Genehmigung eines Schiedsspruchs versagt worden war, auf Antrag verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
37 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG a.F. auf 582.418,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2 und 3 verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001 - 11 L 2984/00 -, juris) und auch sonst zulässige (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 3 KHG; zur Klagebefugnis vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG und BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33.98 -, DVBl. 2000, 1059 sowie vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354) Klage zu Recht abgewiesen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten ist rechtmäßig, so dass die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze - also Fallpauschalen, Sonderentgelte und tagesgleiche Pflegesätze (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 BPflV i.d.F. vom 26.09.1994 (BGBl. I 2750)) - und damit auch der festgesetzte oder vereinbarte Gesamtbetrag der Erlöse (§ 1 Abs. 1 EBG) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder sonstigem Recht entsprechen. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, 674; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.).
22 
Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Regierungspräsidium zu Recht den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze für die Klinik des Beigeladenen zu Ziffer 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung gemäß §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV genehmigt hat. Denn die vom Beklagten genehmigte Schiedsstellenentscheidung ist rechtmäßig.
23 
Die Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) setzt gemäß §§ 18 Abs. 4 KHG, 19 Abs. 1 BPflV auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss nicht überschritten.
24 
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.1998 (- 15 C 17.97 -, DVBl. 1999, 1113) zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG angenommen, dass der Schiedsstelle ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen sei und das Regierungspräsidium bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung - und nachfolgend das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Genehmigung - nicht zu einer vollen inhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte. Die Überprüfung sei darauf beschränkt, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Pflegesatzrechts, vorgenommen hat.
25 
Der für das Krankenhausfinanzierungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 08.09.2005 (- 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209) die Übernahme dieser Grundsätze für die Schiedsstelle nach § 18a KHG mit der Begründung abgelehnt, damit würde die Grenze der rechtlichen Befugnisse der Schiedsstelle nicht erst dort gezogen, wo die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien endeten, was im Widerspruch zur Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPflV stünde, wonach die Schiedsstelle (in den schiedsstellenfähigen Bereichen, vgl. § 19 Abs. 3 BPflV) an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden sei. Hieraus folge, dass die Schiedsstelle (zwar) dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten habe, welche auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten; innerhalb dieser Grenze habe die Schiedsstelle (aber auch) die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (so bereits BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; vom 19.06.1997 - 3 C 24.96 -, BVerwGE 105, 97). Dies schließe eine Reduzierung der Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle gegenüber den Vereinbarungsmöglichkeiten der Vertragsparteien aus. Die Schiedsstellenentscheidung sei mithin durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten seien.
26 
Danach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung rechtsfehlerfrei ergangen ist.
27 
Die Festsetzung der Schiedsstelle verstößt nicht gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 1 BPflV. Danach sind Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags, der sich bei Plankrankenhäusern u.a. aus den Festlegungen des Krankenhausplanes ergibt. Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrages sind nicht zulässig und können nicht Gegenstand der Budgetvereinbarung sein (Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl., § 12 BPflV S. 300). Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, dass eine über eine vorauskalkulierte hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig wäre (so ausdrücklich auch Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand Juni 2006, § 3 BPflV Anm. 2).
28 
Die Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse hält diese Grenzen mit einem prognostizierten Auslastungsgrad der Planbetten von 97,5 % aber ein. Die Ansicht der Kläger, gegen 100 % gehende Ausnutzungsgrade seien praktisch nur erreichbar, wenn man zusätzlich nicht genehmigte Betten belegt, ist nicht zwingend. Nicht in jedem Fall eines kalkulierten Ausnutzungsgrades in der vorliegenden Höhe muss eine Gesetzwidrigkeit angenommen werden, wenn - wie hier - auch andere Erklärungen denkbar sind. So hat das Regierungspräsidium angenommen, der Auslastungsgrad sei für eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht ungewöhnlich. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine von der Genehmigungsbehörde anzustellende Überlegung handelt, oder ob die Frage der Plausibilität eines kalkulatorischen Ausnutzungsgrades nicht Teil des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle ist und die Überprüfung durch Genehmigungsbehörde und Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt, ob der Auslastungsgrad 100% nicht übersteigt.
29 
Der von der Schiedsstelle übernommenen Kalkulation liegen auch keine Werte zu Grunde, die in diese Kalkulation nicht hätten eingestellt werden dürfen. Pflegesätze und Gesamtbetrag der Erlöse sind im Voraus, also für einen zukünftigen Zeitraum, zu bemessen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Es ist vorausschauend zu beurteilen, wie sich die für die Höhe des Pflegesatzes im nächsten Pflegesatzzeitraum maßgebenden Grundlagen und Faktoren voraussichtlich entwickeln werden. Basis hierfür sind die Ergebnisse des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG Anm. I 9, § 3 BPflV Anm. II 5; Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 BPflV S. 182). Auch insoweit ist zunächst der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei gegen die Vorgabe verstoßen wurde, dass der Gesamterlös prospektiv zu ermitteln ist, liegen nicht vor. Vielmehr lagen die kalkulierten Fallzahlen für 1999 bereits dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen zu 1 aus dem Jahr 1999 zu Grunde. Die kalkulierten Fallzahlen fügen sich im Übrigen zwanglos in den auch von den Klägern nicht bestrittenen kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen ein. Gleiches gilt für die sich aus der Kalkulation ergebende Verweildauer mit Blick auf den kontinuierlichen Rückgang der durchschnittlichen Ist-Verweildauer (1997: 12,63 Tage; 1998: 11,92 Tage; 1999: 10,88 Tage), wobei die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen kaum über der sich aus der Kalkulation ergebenden Verweildauer von 10,51 Tagen liegt. Dem sind die Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie dem Hinweis des Beigeladenen zu 1, bereits zum 30.06.1999 sei eine Zwischenerhebung erfolgt, die auf die Fallzahlsteigerung hingedeutet habe. Im Übrigen haben die Kläger noch mit Schreiben vom 03.05.2002 Abzüge wegen einer angenommenen Verweildauerverkürzung von 1,45 Tagen (resultierend aus einem Vergleich der für das Jahr 1998 vereinbarten Verweildauer von 11,96 Tagen und dem der Kalkulation für 1999 zu Grunde liegenden Wert von 10,51 Tagen) gefordert. Weshalb für sie vor diesem Hintergrund - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - der Verweildauerrückgang nicht plausibel dargestellt gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch allein aus dem Umstand, dass die tatsächliche Verweildauer in den Folgejahren wieder angestiegen ist, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Prognose der Schiedsstelle fehlerhaft oder gar rechtswidrig war.
30 
Den Klägern ist zuzugeben, dass sich ein Auslastungsgrad von mehr als 100 % beispielsweise dann ergibt, wenn man in die Kalkulation für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei gleicher Behandlungsfallzahl die tatsächliche Krankenhausverweildauer des Jahres 1997 in Höhe von 12,63 Tagen einstellt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe dafür, dass der Gesamtbetrag der Erlöse unter Zugrundelegung der von den Klägern angenommenen Werte zu kalkulieren ist. Dies würde auch mit dem Grundsatz der Prospektivität in Widerspruch stehen, der voraussetzt, dass zu einer gegebenen Datenlage noch prognostische Elemente hinzukommen. Für die Relativität der Position der Kläger spricht vielmehr, dass ihr diesbezüglicher Vortrag wechselt. Die Beigeladene zu 1 dürfte im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass sich aus dem von der Schiedsstelle übernommenen Zahlenwerk zwar rechnerisch eine durchschnittliche Verweildauer hinsichtlich des gesamten Leistungsgeschehens von 10,51 Tagen ergibt, dass die durchschnittliche Verweildauer aber kaum zur Grundlage der Kalkulation gemacht werden kann, da die Klinik überwiegend Fallpauschalen abrechnet, so dass für den Großteil der Erlöse die Verweildauer nicht unmittelbar bedeutsam ist, wobei wiederum die Verweildauer im Bereich der Anwendung tagesgleicher Pflegesätze von dem genannten Wert verschieden ist.
31 
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Schiedsstelle hätte bei ihrer Entscheidung die bereits vorliegenden Ist-Daten des Jahres 1999 (stärker) berücksichtigen müssen, ist zu unterscheiden:
32 
Liegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung durch die Vertragsparteien bzw. der Festsetzung durch die Schiedsstelle die Ist-Daten für den relevanten Pflegesatzzeitraum bereits vor, werden die Schiedsstelle oder die Vertragsparteien bei der Kalkulation die tatsächliche Entwicklung schon deshalb mit in ihre Erwägungen einfließen lassen, weil bei einer Kalkulation immer versucht werden wird, alles vorhandene Datenmaterial zu erfassen, zumal insbesondere die Krankenhausträger bei der Kalkulation eine „Punktlandung“ erreichen wollen, um das Volumen des für sie nachteiligen Kostenausgleichs möglichst gering zu halten (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 12 BPflV Anm. II). Insofern unterscheidet sich diese Situation nicht von der der Kalkulation im laufenden Pflegesatzzeitraum, wenn die bereits vorliegenden Ist-Daten berücksichtigt werden. Dafür, dass dies vorliegend erfolgt ist, spricht allein schon, dass bereits während des ursprünglichen Verfahrens eine Zwischenerhebung zum 30.06.1999 erfolgt ist und die prognostizierte Fallzahl von 2.200 von der tatsächlichen Fallzahl von 2.279 nicht sonderlich abweicht. Eine normative Vorgabe besteht aber auch insoweit nicht. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, bei der Kalkulation die tatsächliche Verweildauer (und einen fiktiven Ausnutzungsgrad von 90 %) zugrunde zu legen und - weil dann bei Verwendung der bislang kalkulierten Fallzahlen eine Überdeckung eintritt - die Anzahl der in die Kalkulation eingestellten Behandlungsfälle zu vermindern. Abgesehen davon, dass die Verweildauer vorliegend wohl nicht Grundlage der gesamten Kalkulation sein sollte, kann - worauf die Beigeladene zu 1 zutreffend hingewiesen hat - die Auslastungsgrenze kalkulatorisch auch z.B. dadurch eingehalten werden, dass ein zwar geringerer, aber aus der grundsätzlich maßgeblichen ex ante-Sicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung vertretbarer Verweildauerwert und vertretbare Fallzahlen kalkuliert werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle.
33 
Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Kalkulation durch die Schiedsstelle habe vollständig unter Verwendung der Ist-Daten des relevanten Pflegesatzzeitraums zu erfolgen, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV hat die Kalkulation prospektiv zu erfolgen. Für die vorliegende Situation sieht die Regelung keine Abweichung vor. Das Prinzip der Vorauskalkulation gibt den Parteien vielmehr auf, nicht über aus der Vergangenheit entstandene Ist-Kosten im Sinne einer Kostenerstattung zu verhandeln, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten ihrer Vereinbarung zu Grunde zu legen (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 S. 182). Der eigentliche gesetzgeberische Zweck liegt in einer solchen Situation auch gerade darin, dass es bei einer Vorauskalkulation bleibt, dass also abweichende Entwicklungen im Pflegesatzzeitraum grundsätzlich nicht zu Kostenerstattungen schon im Rahmen dieses Budgets führen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 3 BPflV Anm. II 5). Insbesondere würden sonst die Mechanismen der §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV i.d.F. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl. I 1520) zum nachträglichen Kostenausgleich für den Fall, dass kalkulierte und tatsächliche Entwicklung nicht übereinstimmen, außer Kraft gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 45/81 -, NJW 1984, 2648; vom 22.06.1995, a.a.O. - jeweils zur früheren Rechtslage).
34 
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach allerdings umstrittener Auffassung - §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV a.F. nur Mehrerlöse erfassen, die dadurch entstanden sind, dass Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt wurde, aber nicht den Fall einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (so Niedersächs. OVG, Urteil vom 22.09.2005 - 11 LC 87/04 -; ebenso Tuschen/Quaas, a.a.O., § 12 BPflV S. 299; a.A. VG Osnabrück, Urteil vom 25.02.2004 - 6 A 142/02 -). Denn vorliegend können Mehrerlöse jedenfalls rechnerisch auch durch eine höhere Nutzung der Planbetten als kalkuliert (100 % statt 97,5 %) entstehen (vgl. in diesem Zusammenhang Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. III 2). Davon abgesehen verbleibt es ohnehin bei den gesetzlichen Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, 12 Abs. 1 BPflV, 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV. Eine eventuelle Abwicklung von Mehrerlösen kann im Übrigen - gleich in welchem Verfahren - immer auch nachträglich erfolgen.
35 
Ist somit das sich aufgrund des Wegfalls der Herztransplantationen ergebende Erlösvolumen kalkulatorisch durch eine Erhöhung der Fallzahlen ausgeglichen, liegt auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BPflV vor, wonach die Schiedsstelle, wenn die Genehmigung eines Schiedsspruchs versagt worden war, auf Antrag verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
37 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG a.F. auf 582.418,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.

(2) Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständige Landesbehörde betriebsstättenbezogen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen,
2.
an diesem gesonderten Standort werden mindestens drei im Krankenhausplan ausgewiesene, organisatorisch selbständig bettenführende Fachgebiete betrieben und
3.
das negative wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte ist aus der Bilanz des Krankenhauses eindeutig ersichtlich und wird von einem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der Krankenkassen bestätigt;
der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden. Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Ein Krankenhaus, das in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde, hat für das der Auflistung folgende Jahr Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 400 000 Euro jährlich; hält ein Krankenhaus mehr als zwei Fachabteilungen vor, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 Euro jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Die Berechnung gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses geteilt wird. Der Betrag nach Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden. Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar des auf die letztmalige Auflistung folgenden Jahres zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden.

(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern erheben Krankenhäuser für ihre Standorte, für die die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern einen vom Krankenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach Absatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde legt bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern für Krankenhausstandorte fest, die eine Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten und die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig bestimmt werden. Dabei sind für die Krankenhausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen:

Baden-Württemberg15 648 732 Euro
Bayern18 672 864 Euro
Berlin6 227 940 Euro
Brandenburg3 635 844 Euro
Bremen1 144 548 Euro
Hamburg3 124 116 Euro
Hessen8 924 508 Euro
Mecklenburg-Vorpommern2 376 540 Euro
Niedersachsen11 274 396 Euro
Nordrhein-Westfalen25 291 104 Euro
Rheinland-Pfalz5 782 176 Euro
Saarland1 437 924 Euro
Sachsen5 978 496 Euro
Sachsen-Anhalt3 235 344 Euro
Schleswig-Holstein4 086 936 Euro
Thüringen3 158 532 Euro.
Bei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksichtigen:
1.
die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie am jeweiligen Krankenhausstandort,
2.
die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neonatologie am jeweiligen Krankenhausstandort,
3.
der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen Krankenhausstandort,
4.
die Geburtenanzahl am jeweiligen Krankenhausstandort,
5.
die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums am jeweiligen Krankenhausstandort.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11 und dem Bundesministerium für Gesundheit die Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2 auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallenden Förderbetrages und die Information, inwieweit die von ihr für die Festlegung des standortindividuellen Förderbetrages zugrunde gelegten Kriterien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen.

(2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern durch einen vom Krankenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023 oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024 vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle abzurechnen, sondern durch entsprechende Erhöhung des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, indem er den standortindividuellen Förderbetrag durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleibenden Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalenderjahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten Höhe des standortindividuellen Förderbetrages abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindividuelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die Finanzierung von voll- und teilstationären Leistungen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien nach § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Vereinbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindividuelle Förderbetrag zweckentsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages.

(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3a) (weggefallen)

(3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären Fall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu finanzierenden Betrages sind die für den Vereinbarungszeitraum vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen.

(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemeinsame Bundesausschuss keine entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vorgegeben hat. Zuschläge sind auch für Mehrkosten zu vereinbaren, wenn diese dem Krankenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund von Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses entstehen und die Maßnahmen nach dem 1. Januar 2014 vorgenommen wurden. Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berücksichtigung in den krankenhausindividuellen Entgelten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht. Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3d) Für implantatbezogene Maßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 7 die Abrechnung eines Zuschlags.

(3e) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nachkommt; Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlages nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. September 2021 in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9 Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt, ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten.

(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und jeden teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließlich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für den es eine Unterstützung des Versicherten leistet bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß § 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag. Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus

1.
der Multiplikation
a)
der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und
b)
der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und
2.
der Multiplikation
a)
der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und
b)
der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.
Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen, dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll- und teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das Vereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zuschlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen in Rechnung.

(3h) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. Juni 2023 in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen, wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tatsächlich genutzt werden. Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären Fall.

(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für die Jahre 2020, 2021 und 2022 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.

(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schließung des Krankenhauses nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11 können eine abweichende Vereinbarung schließen.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,
15.
Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,
15a.
Leitung der Einrichtung
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
15b.
Leitung des Unternehmens
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
16.
personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
17.
Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:

1.
Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
2.
Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2,
3.
Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,
4.
Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
5.
Kosten für Maßnahmen nach § 19,
6.
Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,
7.
Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,
8.
Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,
9.
Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2.
In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung beteiligt. Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.

(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die behördliche Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, mit welcher der Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze der unter Ziff. 1 beigeladenen Klinik für Herzchirurgie K. im Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt wurden.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1 hatte die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg zunächst im Jahr 1999 für den Pflegesatzzeitraum 1999 den Gesamtbetrag der Erlöse, den Basis- und die Abteilungspflegesätze festgesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe versagte hierzu auf Antrag der Kostenträger die Genehmigung, weil die Schiedsstelle den von diesen geforderten Betrag in Höhe von 462.320,-- DM für den Wegfall von Herztransplantationen nicht in Abzug gebracht habe, ohne begründet zu haben, weshalb die festgesetzte Höhe gleichwohl leistungsgerecht sei.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - entschieden hatte, dass die Beigeladene zu 1 nicht zur Vornahme von Herztransplantationen berechtigt sei, trafen die Beigeladenen am 06.03.2002 eine Pflegesatzvereinbarung mit einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 56.389.700,-- DM und riefen das bis dahin bei der Schiedsstelle ausgesetzte Verfahren wieder an. Zur Begründung machte die Beigeladene zu 1 geltend, man habe das Mengengerüst um Transplantationen und Kunstherzen bereinigt, die wegfallenden Leistungen würden aber sowohl zahlen- als auch erlösmäßig durch die prospektiv zu kalkulierenden Leistungen mindestens kompensiert. Dieser Antrag ging von einem Kompensationsvolumen infolge Wegfalls der Herztransplantationen von 4.714.295,-- DM aus sowie von voraussichtlich 2.200 Behandlungsfällen im Jahr 1999, also (effektiv) 405 Fällen mehr als die 1795 Fälle, die für das Jahr 1998 vereinbart worden waren, was zu einer (Über-)Kompensation der durch den Wegfall der Herztransplantationen entstandenen Erlösausfälle führe. Die Zahl von voraussichtlich 2.200 Behandlungsfällen sei bereits im ursprünglichen Antrag enthalten gewesen. Die tatsächliche Fallzahl im Jahr 1998 habe 2.072 betragen, im Jahr 1999 2.279. Diese Entwicklung sei auch schon vor Einleitung des ursprünglichen Schiedsstellenverfahrens im Jahr 1999 absehbar gewesen. Bereits in jenem Verfahren sei eine Hochrechnung zum 30.06.1999 vorgelegt worden, die zu 2.250 Gesamtfällen für das Jahr 1999 geführt habe. Die kalkulierten Leistungen seien von den Krankenkassen mit Ausnahme der Transplantationen bereits im Februar 1999 akzeptiert worden. Demgegenüber beantragten die Kläger, die unter dem 03.05.2002 noch beantragt hatten, den Gesamtbetrag für die Erlöse auf 55.927.380,-- DM (Differenz: 462.320,-- DM) festzusetzen, mit Schriftsatz vom bzw. 22.05.2002, den Gesamtbetrag auf 52.488.632,-- DM (Differenz: 3.901.068,-- DM) festzusetzen. Ausgehend von einem etwas höheren Kompensationsvolumen legten die Kläger ihrer Berechnung die durchschnittliche Verweildauer der Jahre 1997-2001 in Höhe von 11,74 Tagen und den vereinbarten Nutzungsgrad des Jahres 1998 von (bezogen auf die Planbetten) 92,47 % zu Grunde. Danach ergab sich eine Gesamtzahl von 1869 im Jahr 1999 zu behandelnden Fällen, (effektiv) 74 Fälle mehr als für das Jahr 1998 vereinbart. Im Wesentlichen wegen dieser verringerten Fallzahl errechneten die Kläger eine Kompensation in Höhe von lediglich 905.834,-- DM.
Mit Beschluss vom 23.05.2002 setzte die Schiedsstelle entsprechend den Anträgen der Beigeladenen den Gesamtbetrag der Erlöse auf 56.389.700,-- DM (davon Budget gem. § 12 Abs. 1 BPflV a.F.: 3.238.425,-- DM) sowie den Basispflegesatz und die Abteilungspflegesätze fest und wies die Anträge der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar falle der Betrag in Höhe von 462.320,-- DM für Herztransplantationen weg. Allerdings habe die Beigeladene zu 1 dargelegt, dass der Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für die Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Dies ergebe sich aus einer Steigerung der Fallzahlen und der Erlöse im Vergleich zu 1998. Soweit die Kläger ihren bisherigen Antrag erweitert hätten, sei diese Verfahrensweise unzulässig, da es sich nicht um eine zulässige Präzisierung und Ergänzung des bisherigen Vorbringens, sondern um einen neuen Gegenstand gehandelt habe. Die Schiedsstelle habe sich gleichwohl mit diesem Antrag befasst und sei auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keiner anderen Sachentscheidung gelangt.
Die Beigeladene zu 1 beantragte daraufhin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung, die Kläger deren Versagung. Sie trugen vor, die von der Schiedsstelle festgesetzten Leistungsmengen verstießen gegen den Versorgungsauftrag der Klinik. Es sei nicht verständlich, dass die Forderung der Beigeladenen zu 1, 2.200 Fälle mit 10,51 Tagen durchschnittlicher Verweildauer und 97,5 % Auslastung zu kalkulieren, durch die Schiedsstelle akzeptiert worden sei. Damit sei planerisch eine Zahl festgesetzt worden, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verweildauer von 10,88 Tagen im Jahr 1999 eine Belegung von über 100 % bedeute. Die krankenhausplanerischen Richtwerte sähen für die Herzchirurgie einen Auslastungsgrad von 85 % vor. Da in herzchirurgischen Einrichtungen überwiegend elektive Eingriffe durchgeführt würden, könne dort allenfalls ein Auslastungsgrad von 90 % erreicht werden.
Mit Bescheid vom 28.08.2002, zugestellt am 29.08.2002, genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen zu 1 den von der Schiedsstelle festgesetzten Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze und lehnte den Antrag der Kläger auf Versagung der Genehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle habe zutreffend festgestellt, dass der von der Beigeladenen zu 1 beantragte Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Die Berücksichtigung der Mehrkosten von Fallzahlsteigerungen sei auch insofern rechtmäßig, als Budget und Pflegesätze gemäß § 3 BPflV prospektiv zu kalkulieren seien. Der bei der Festsetzung 1999 zugrunde gelegte Nutzungsgrad der Planbetten von 97,5 % (Sollauslastung) sei zwar hoch, dieser sei jedoch aufgrund einer durchschnittlichen Verweildauer von 10,51 Tagen (für alle Klinikfälle) und der durch die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern geplanten Zahl der Behandlungsfälle (2.200 Fälle im Jahr 1999) für diese Fachklinik nicht ungewöhnlich und daher akzeptabel.
Die Kläger haben hiergegen am 27.09.2002 beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel erhoben, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums aufzuheben und hierzu ergänzend vorgetragen, die Fortschreibung des Budgets 1998 könne für den Pflegesatzzeitraum 1999 nicht begründet werden. Bei Zugrundelegung eines - bereits überdurchschnittlichen - Nutzungsgrades von 92,47 % und einer Ist-Verweildauer aus dem Jahr 1997 von 12,63 Tagen hätte allenfalls eine Fallzahl von 1.737 Fällen festgesetzt werden können. Bei Ansatz der tatsächlichen Verweildauer aus 1997 von 12,63 Tagen ergäbe sich dann ein prognostischer Auslastungsgrad von 117,1 %. Da bei normalem Verlauf im Fall einer Vereinbarung die Ist-Verweildauer des Jahres 1998 noch nicht vorgelegen hätte, sei auf die Ist-Verweildauer des Jahres 1997 abzustellen. Demgegenüber dürfe, da eine prospektive Vereinbarung zu treffen sei, die tatsächliche Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen nicht herangezogen werden. Die sich aus der Behandlung in krankenhausplanerisch nicht zugelassenen Betten ergebenden Mehrerlöse seien ab einer Belegungsquote von 100 % abweichend von den Ausgleichsmechanismen der §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV a.F. in vollem Umfang den Krankenkassen zu erstatten.
Das beklagte Land ist der Klage unter Wiederholung der Argumentation aus dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten.
Die Beigeladene zu 1 ist der Klage ebenfalls entgegen getreten und hat ausgeführt, die Genehmigungsbehörde sei auf eine reine Rechtskontrolle der Schiedsstellenfestsetzung beschränkt. Die Leistungssteigerung sei bereits im Jahr 1998 erkennbar gewesen, die Mehrfälle seien im ursprünglichen Schiedsantrag der Klinik unwidersprochen vorgetragen worden. Die Schiedsstelle habe die gesetzlichen Vorgaben beachtet, insbesondere den Versorgungsauftrag der Klinik, da keine über 100 % hinausgehende Soll-Auslastung der Planbetten festgesetzt worden sei. Die von der Schiedsstelle angenommene Auslastung von 97,5 % sei realistisch. Das Vorbringen der Kläger, wonach die Klinik eine Ist-Belegung über 100 % vorweise und insoweit Leistungen ohne Versorgungsvertrag erbringe, sei irrelevant, da die für die prospektive Festsetzung allein entscheidende Soll-Auslastung unter 100 % liege. Für den Fall, dass die Ist-Auslastung von der Soll-Auslastung abweiche, griffen im Folgejahr die Ausgleichsmechanismen der §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV a.F.. Selbst wenn die sich aus der Behandlung in krankenhausplanerisch nicht zugelassenen Betten ergebenden Mehrerlöse in vollem Umfang den Krankenkassen zustünden, beträfe dies nur die Frage der Ausgleiche im Folgejahr bei einer Ist-Auslastung von über 100 %, nicht aber die Frage der zulässigen Soll-Auslastung im Jahr 1999.
10 
Mit Urteil vom 29.03.2004, zugestellt am 08.04.2004, hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Regierungspräsidium sei bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte befugt. Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Schiedsstelle habe nicht materiellem Pflegesatzrecht widersprochen. Eine über eine hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung sei zwar wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nicht genehmigungsfähig. Im vorliegenden Sachverhalt sei die Schiedsstelle jedoch von einem prognostischen Auslastungsgrad von (lediglich) 97,5 % ausgegangen bei Zugrundelegung von 2.200 Behandlungsfällen und einer angenommenen Verweildauer von 10,51 Tagen. Für die Auffassung der Kläger, die Schiedsstelle hätte bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Erlöse für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei Annahme von 2.200 Behandlungsfällen richtigerweise auf die tatsächliche Krankenhaus-Verweildauer 1997 (= 12,63 Tage) zurückgreifen müssen, woraus sich dann ein prognostischer Ausnutzungsgrad von 117,1 % ergebe, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei kein Rechtssatz ersichtlich, wonach die Schiedsstelle bei der prospektiven Beurteilung der Verweildauer für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum zwingend an die Ist-Verweildauer eines vorangegangen Jahres gebunden sein sollte. Vielmehr sei die prognostische Beurteilung der Verweildauer gerade Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden krankenhausindividuellen vorausschauenden Beurteilung bei Bemessung der Pflegesätze „im Voraus“. Zwar verbiete es der das Pflegesatzrecht beherrschende Grundsatz der Prospektivität nicht, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren; der Grundsatz der Prospektivität ermächtige aber andererseits die überprüfende Landesbehörde nicht dazu, eine aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstandende Vorauskalkulation durch eine aus der zwischenzeitlich möglich gewordenen ex-post-Sicht berichtigte Selbstkostenrechnung zu ersetzen. Sowohl die Prognose der Schiedsstelle bezüglich der Behandlungsfälle als auch die prospektive Ermittlung der Verweildauer hielten sich im Rahmen des der Schiedsstelle einzuräumenden Prognose- bzw. Beurteilungsspielraums.
11 
Die Kläger haben hiergegen am 05.05.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, wenn es die prognostische Berechnung des Auslastungsgrades durch die Kläger ablehne und allein dem von der Schiedsstelle und der Genehmigungsbehörde angenommenen Auslastungsgrad folge. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass das Verwaltungsgericht ausführe, dass der Grundsatz der Prospektivität es nicht verbiete, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden oder abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren, dann aber nicht die tatsächliche Verweildauer von 12,63 Tagen für das abgelaufene Jahr 1997 in die Berechnungsformel einstelle. Es sei zu hinterfragen, worauf sich eine prognostische Verweildauerberechnung von 10,51 Tagen gründe. Der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle sei insoweit nicht eingehalten, als hier die Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht frei von Einseitigkeit erfolgt sei und der Grundsatz der Prospektivität bei der Vorauskalkulation verletzt werde. Der Genehmigungsbehörde sei weiter unter engen Voraussetzungen dann ein eigener Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse und der Pflegesätze einzuräumen, wenn die Schiedsstelle über einen vergangenen Pflegesatzzeitraum entscheide, zu dem bereits tatsächliche Zahlen vorlägen. Im vorliegenden Fall habe die Schiedsstelle im Jahr 2002 über den Pflegesatzzeitraum 1999 entschieden und habe hierbei prognostische Erwägungen zugrunde gelegt. Es könne nicht sein, dass die Genehmigungsbehörde unter Außerachtlassung mittlerweile vorliegender tatsächlicher Zahlen eine Schiedsstellenentscheidung genehmige, die bei Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlen nicht rechtmäßig sein könne. Im Jahr 2002 habe festgestanden, dass die tatsächliche Verweildauer für 1999 10,88 Tage betragen habe. Selbst bei Berücksichtigung von 2.200 Fällen ergebe sich dann ein Auslastungsgrad von über 100 %. Eine Genehmigung könne nicht erteilt werden, wenn aufgrund bereits bekannter tatsächlicher Zahlen der Auslastungsgrad über 100 % liege, was in den Folgejahren nur zu einem Ausgleich von Mehrerlösen gem. §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPFlV a.F. führe. Ein solcher Mehrerlösausgleich sei grundsätzlich auch bei Überschreitung des Nutzungsgrades durch Belegung von Betten außerhalb der genehmigten Planbetten möglich. Um dies zu vermeiden, sei der Genehmigungsbehörde ein eigener Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser müsse nicht dazu führen, dass die Genehmigungsbehörde selbst eine Festsetzung hinsichtlich der Pflegesätze treffe, sondern zur Folge haben, dass die Genehmigung einer solchen Schiedsstellenentscheidung versagt werde.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2004 - 12 K 3688/02 - zu ändern und den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 aufzuheben.
14 
Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1 beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beigeladene zu 1 verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, eine zwingende Bindung an die Ist-Daten der Vorjahre widerspreche dem Grundsatz der Prospektivität. Diese beinhalte auch die Berücksichtigung von zukünftigen Entwicklungen, insbesondere des medizinischen Fortschritts, die im Vergleich zur Vergangenheit zu einer niedrigeren Verweildauer führten. Das Vorbringen der Kläger sei auch deshalb unglaubwürdig, weil die Kostenträger im vorliegenden Schiedsstellenverfahren unter Berufung auf einen prognostizierten Verweildauerrückgang Budgetabzüge gefordert hätten. Die Schiedsstelle habe ihren Festsetzungen auch nicht zwingend die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 in Höhe von 10,88 Tagen zugrunde legen müssen. Eine Verweildauer könne nur für den Budgetbereich vereinbart oder festgesetzt werden. Die von den Klägern angesprochene Verweildauer über den Budget- und Fallpauschalenbereich hinweg ergebe sich demgegenüber nur, indem man die Anzahl der vollstationären Berechnungstage im Budgetbereich mit der Anzahl der Belegungstage im Fallpauschalenbereich addiere und dann durch die Anzahl der Gesamtfälle dividiere. Diese Ist-Verweildauer habe keine rechtliche Bedeutung. Da sie nicht vereinbart und nicht festgesetzt werde, sei sie nicht von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Dies sei sachgerecht, da nur bei tagesgleichen Pflegesätzen die Verweildauer Auswirkungen auf die Erlöse des Krankenhauses habe. Für die Abrechnung von Fallpauschalen sei die Verweildauer dagegen mit Ausnahme der Grenzverweildauer irrelevant. Im Übrigen sei die Differenz zwischen der tatsächlichen und geplanten Verweildauer so gering, dass sich die Schiedsstelle zumal im wiederangerufenen Verfahren an der zwischen den Beigeladenen prospektiv zugrunde gelegten Verweildauer, wie sie sich rechnerisch aus der zwischen den Beigeladenen geschlossenen Pflegesatzvereinbarung und der dazugehörigen Leistungs- und Kalkulationsaufstellung entnehmen lasse, habe orientieren dürfen. Des weiteren habe die Klinik 1999 nicht nur eine höhere tatsächliche Verweildauer zu verzeichnen als geplant, sie habe auch 79 Fälle mehr erbracht. Um trotzdem den Versorgungsauftrag bei der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze einzuhalten, könne bei der Kalkulation eine niedrigere Fallzahl als die Ist-Fallzahl und/oder eine niedrigere als die tatsächliche Verweildauer angesetzt werden. Es gebe keinen Rechtssatz, der verlangen würde, dass nur einseitig die Fälle kalkulatorisch nach unten zu korrigieren seien. Vielmehr könnten, um den Versorgungsauftrag einzuhalten, sowohl die geplanten Fälle als auch die geplante Verweildauer herabgesetzt werden. Wichtig sei nur, dass im Ergebnis keine über hundertprozentige Auslastung vereinbart bzw. festgesetzt werde. Angesichts der Tatsache, dass die Klinik überwiegend Fallpauschalen erbracht habe, bei denen die Verweildauer für die Abrechnung grundsätzlich irrelevant sei, erscheine es sogar sachgerechter, nicht nur die Fallzahl, sondern auch die Verweildauer abzusenken. Jedenfalls sei dies eine Frage der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle.
17 
Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben keinen Antrag gestellt.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2 und 3 verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001 - 11 L 2984/00 -, juris) und auch sonst zulässige (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 3 KHG; zur Klagebefugnis vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG und BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33.98 -, DVBl. 2000, 1059 sowie vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354) Klage zu Recht abgewiesen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten ist rechtmäßig, so dass die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze - also Fallpauschalen, Sonderentgelte und tagesgleiche Pflegesätze (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 BPflV i.d.F. vom 26.09.1994 (BGBl. I 2750)) - und damit auch der festgesetzte oder vereinbarte Gesamtbetrag der Erlöse (§ 1 Abs. 1 EBG) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder sonstigem Recht entsprechen. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, 674; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.).
22 
Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Regierungspräsidium zu Recht den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze für die Klinik des Beigeladenen zu Ziffer 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung gemäß §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV genehmigt hat. Denn die vom Beklagten genehmigte Schiedsstellenentscheidung ist rechtmäßig.
23 
Die Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) setzt gemäß §§ 18 Abs. 4 KHG, 19 Abs. 1 BPflV auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss nicht überschritten.
24 
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.1998 (- 15 C 17.97 -, DVBl. 1999, 1113) zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG angenommen, dass der Schiedsstelle ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen sei und das Regierungspräsidium bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung - und nachfolgend das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Genehmigung - nicht zu einer vollen inhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte. Die Überprüfung sei darauf beschränkt, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Pflegesatzrechts, vorgenommen hat.
25 
Der für das Krankenhausfinanzierungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 08.09.2005 (- 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209) die Übernahme dieser Grundsätze für die Schiedsstelle nach § 18a KHG mit der Begründung abgelehnt, damit würde die Grenze der rechtlichen Befugnisse der Schiedsstelle nicht erst dort gezogen, wo die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien endeten, was im Widerspruch zur Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPflV stünde, wonach die Schiedsstelle (in den schiedsstellenfähigen Bereichen, vgl. § 19 Abs. 3 BPflV) an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden sei. Hieraus folge, dass die Schiedsstelle (zwar) dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten habe, welche auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten; innerhalb dieser Grenze habe die Schiedsstelle (aber auch) die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (so bereits BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; vom 19.06.1997 - 3 C 24.96 -, BVerwGE 105, 97). Dies schließe eine Reduzierung der Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle gegenüber den Vereinbarungsmöglichkeiten der Vertragsparteien aus. Die Schiedsstellenentscheidung sei mithin durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten seien.
26 
Danach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung rechtsfehlerfrei ergangen ist.
27 
Die Festsetzung der Schiedsstelle verstößt nicht gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 1 BPflV. Danach sind Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags, der sich bei Plankrankenhäusern u.a. aus den Festlegungen des Krankenhausplanes ergibt. Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrages sind nicht zulässig und können nicht Gegenstand der Budgetvereinbarung sein (Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl., § 12 BPflV S. 300). Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, dass eine über eine vorauskalkulierte hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig wäre (so ausdrücklich auch Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand Juni 2006, § 3 BPflV Anm. 2).
28 
Die Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse hält diese Grenzen mit einem prognostizierten Auslastungsgrad der Planbetten von 97,5 % aber ein. Die Ansicht der Kläger, gegen 100 % gehende Ausnutzungsgrade seien praktisch nur erreichbar, wenn man zusätzlich nicht genehmigte Betten belegt, ist nicht zwingend. Nicht in jedem Fall eines kalkulierten Ausnutzungsgrades in der vorliegenden Höhe muss eine Gesetzwidrigkeit angenommen werden, wenn - wie hier - auch andere Erklärungen denkbar sind. So hat das Regierungspräsidium angenommen, der Auslastungsgrad sei für eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht ungewöhnlich. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine von der Genehmigungsbehörde anzustellende Überlegung handelt, oder ob die Frage der Plausibilität eines kalkulatorischen Ausnutzungsgrades nicht Teil des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle ist und die Überprüfung durch Genehmigungsbehörde und Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt, ob der Auslastungsgrad 100% nicht übersteigt.
29 
Der von der Schiedsstelle übernommenen Kalkulation liegen auch keine Werte zu Grunde, die in diese Kalkulation nicht hätten eingestellt werden dürfen. Pflegesätze und Gesamtbetrag der Erlöse sind im Voraus, also für einen zukünftigen Zeitraum, zu bemessen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Es ist vorausschauend zu beurteilen, wie sich die für die Höhe des Pflegesatzes im nächsten Pflegesatzzeitraum maßgebenden Grundlagen und Faktoren voraussichtlich entwickeln werden. Basis hierfür sind die Ergebnisse des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG Anm. I 9, § 3 BPflV Anm. II 5; Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 BPflV S. 182). Auch insoweit ist zunächst der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei gegen die Vorgabe verstoßen wurde, dass der Gesamterlös prospektiv zu ermitteln ist, liegen nicht vor. Vielmehr lagen die kalkulierten Fallzahlen für 1999 bereits dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen zu 1 aus dem Jahr 1999 zu Grunde. Die kalkulierten Fallzahlen fügen sich im Übrigen zwanglos in den auch von den Klägern nicht bestrittenen kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen ein. Gleiches gilt für die sich aus der Kalkulation ergebende Verweildauer mit Blick auf den kontinuierlichen Rückgang der durchschnittlichen Ist-Verweildauer (1997: 12,63 Tage; 1998: 11,92 Tage; 1999: 10,88 Tage), wobei die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen kaum über der sich aus der Kalkulation ergebenden Verweildauer von 10,51 Tagen liegt. Dem sind die Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie dem Hinweis des Beigeladenen zu 1, bereits zum 30.06.1999 sei eine Zwischenerhebung erfolgt, die auf die Fallzahlsteigerung hingedeutet habe. Im Übrigen haben die Kläger noch mit Schreiben vom 03.05.2002 Abzüge wegen einer angenommenen Verweildauerverkürzung von 1,45 Tagen (resultierend aus einem Vergleich der für das Jahr 1998 vereinbarten Verweildauer von 11,96 Tagen und dem der Kalkulation für 1999 zu Grunde liegenden Wert von 10,51 Tagen) gefordert. Weshalb für sie vor diesem Hintergrund - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - der Verweildauerrückgang nicht plausibel dargestellt gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch allein aus dem Umstand, dass die tatsächliche Verweildauer in den Folgejahren wieder angestiegen ist, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Prognose der Schiedsstelle fehlerhaft oder gar rechtswidrig war.
30 
Den Klägern ist zuzugeben, dass sich ein Auslastungsgrad von mehr als 100 % beispielsweise dann ergibt, wenn man in die Kalkulation für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei gleicher Behandlungsfallzahl die tatsächliche Krankenhausverweildauer des Jahres 1997 in Höhe von 12,63 Tagen einstellt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe dafür, dass der Gesamtbetrag der Erlöse unter Zugrundelegung der von den Klägern angenommenen Werte zu kalkulieren ist. Dies würde auch mit dem Grundsatz der Prospektivität in Widerspruch stehen, der voraussetzt, dass zu einer gegebenen Datenlage noch prognostische Elemente hinzukommen. Für die Relativität der Position der Kläger spricht vielmehr, dass ihr diesbezüglicher Vortrag wechselt. Die Beigeladene zu 1 dürfte im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass sich aus dem von der Schiedsstelle übernommenen Zahlenwerk zwar rechnerisch eine durchschnittliche Verweildauer hinsichtlich des gesamten Leistungsgeschehens von 10,51 Tagen ergibt, dass die durchschnittliche Verweildauer aber kaum zur Grundlage der Kalkulation gemacht werden kann, da die Klinik überwiegend Fallpauschalen abrechnet, so dass für den Großteil der Erlöse die Verweildauer nicht unmittelbar bedeutsam ist, wobei wiederum die Verweildauer im Bereich der Anwendung tagesgleicher Pflegesätze von dem genannten Wert verschieden ist.
31 
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Schiedsstelle hätte bei ihrer Entscheidung die bereits vorliegenden Ist-Daten des Jahres 1999 (stärker) berücksichtigen müssen, ist zu unterscheiden:
32 
Liegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung durch die Vertragsparteien bzw. der Festsetzung durch die Schiedsstelle die Ist-Daten für den relevanten Pflegesatzzeitraum bereits vor, werden die Schiedsstelle oder die Vertragsparteien bei der Kalkulation die tatsächliche Entwicklung schon deshalb mit in ihre Erwägungen einfließen lassen, weil bei einer Kalkulation immer versucht werden wird, alles vorhandene Datenmaterial zu erfassen, zumal insbesondere die Krankenhausträger bei der Kalkulation eine „Punktlandung“ erreichen wollen, um das Volumen des für sie nachteiligen Kostenausgleichs möglichst gering zu halten (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 12 BPflV Anm. II). Insofern unterscheidet sich diese Situation nicht von der der Kalkulation im laufenden Pflegesatzzeitraum, wenn die bereits vorliegenden Ist-Daten berücksichtigt werden. Dafür, dass dies vorliegend erfolgt ist, spricht allein schon, dass bereits während des ursprünglichen Verfahrens eine Zwischenerhebung zum 30.06.1999 erfolgt ist und die prognostizierte Fallzahl von 2.200 von der tatsächlichen Fallzahl von 2.279 nicht sonderlich abweicht. Eine normative Vorgabe besteht aber auch insoweit nicht. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, bei der Kalkulation die tatsächliche Verweildauer (und einen fiktiven Ausnutzungsgrad von 90 %) zugrunde zu legen und - weil dann bei Verwendung der bislang kalkulierten Fallzahlen eine Überdeckung eintritt - die Anzahl der in die Kalkulation eingestellten Behandlungsfälle zu vermindern. Abgesehen davon, dass die Verweildauer vorliegend wohl nicht Grundlage der gesamten Kalkulation sein sollte, kann - worauf die Beigeladene zu 1 zutreffend hingewiesen hat - die Auslastungsgrenze kalkulatorisch auch z.B. dadurch eingehalten werden, dass ein zwar geringerer, aber aus der grundsätzlich maßgeblichen ex ante-Sicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung vertretbarer Verweildauerwert und vertretbare Fallzahlen kalkuliert werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle.
33 
Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Kalkulation durch die Schiedsstelle habe vollständig unter Verwendung der Ist-Daten des relevanten Pflegesatzzeitraums zu erfolgen, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV hat die Kalkulation prospektiv zu erfolgen. Für die vorliegende Situation sieht die Regelung keine Abweichung vor. Das Prinzip der Vorauskalkulation gibt den Parteien vielmehr auf, nicht über aus der Vergangenheit entstandene Ist-Kosten im Sinne einer Kostenerstattung zu verhandeln, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten ihrer Vereinbarung zu Grunde zu legen (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 S. 182). Der eigentliche gesetzgeberische Zweck liegt in einer solchen Situation auch gerade darin, dass es bei einer Vorauskalkulation bleibt, dass also abweichende Entwicklungen im Pflegesatzzeitraum grundsätzlich nicht zu Kostenerstattungen schon im Rahmen dieses Budgets führen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 3 BPflV Anm. II 5). Insbesondere würden sonst die Mechanismen der §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV i.d.F. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl. I 1520) zum nachträglichen Kostenausgleich für den Fall, dass kalkulierte und tatsächliche Entwicklung nicht übereinstimmen, außer Kraft gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 45/81 -, NJW 1984, 2648; vom 22.06.1995, a.a.O. - jeweils zur früheren Rechtslage).
34 
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach allerdings umstrittener Auffassung - §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV a.F. nur Mehrerlöse erfassen, die dadurch entstanden sind, dass Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt wurde, aber nicht den Fall einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (so Niedersächs. OVG, Urteil vom 22.09.2005 - 11 LC 87/04 -; ebenso Tuschen/Quaas, a.a.O., § 12 BPflV S. 299; a.A. VG Osnabrück, Urteil vom 25.02.2004 - 6 A 142/02 -). Denn vorliegend können Mehrerlöse jedenfalls rechnerisch auch durch eine höhere Nutzung der Planbetten als kalkuliert (100 % statt 97,5 %) entstehen (vgl. in diesem Zusammenhang Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. III 2). Davon abgesehen verbleibt es ohnehin bei den gesetzlichen Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, 12 Abs. 1 BPflV, 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV. Eine eventuelle Abwicklung von Mehrerlösen kann im Übrigen - gleich in welchem Verfahren - immer auch nachträglich erfolgen.
35 
Ist somit das sich aufgrund des Wegfalls der Herztransplantationen ergebende Erlösvolumen kalkulatorisch durch eine Erhöhung der Fallzahlen ausgeglichen, liegt auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BPflV vor, wonach die Schiedsstelle, wenn die Genehmigung eines Schiedsspruchs versagt worden war, auf Antrag verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
37 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG a.F. auf 582.418,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2 und 3 verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001 - 11 L 2984/00 -, juris) und auch sonst zulässige (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 3 KHG; zur Klagebefugnis vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG und BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33.98 -, DVBl. 2000, 1059 sowie vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354) Klage zu Recht abgewiesen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten ist rechtmäßig, so dass die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze - also Fallpauschalen, Sonderentgelte und tagesgleiche Pflegesätze (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 BPflV i.d.F. vom 26.09.1994 (BGBl. I 2750)) - und damit auch der festgesetzte oder vereinbarte Gesamtbetrag der Erlöse (§ 1 Abs. 1 EBG) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder sonstigem Recht entsprechen. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, 674; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.).
22 
Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Regierungspräsidium zu Recht den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze für die Klinik des Beigeladenen zu Ziffer 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung gemäß §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV genehmigt hat. Denn die vom Beklagten genehmigte Schiedsstellenentscheidung ist rechtmäßig.
23 
Die Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) setzt gemäß §§ 18 Abs. 4 KHG, 19 Abs. 1 BPflV auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss nicht überschritten.
24 
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.1998 (- 15 C 17.97 -, DVBl. 1999, 1113) zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG angenommen, dass der Schiedsstelle ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen sei und das Regierungspräsidium bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung - und nachfolgend das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Genehmigung - nicht zu einer vollen inhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte. Die Überprüfung sei darauf beschränkt, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Pflegesatzrechts, vorgenommen hat.
25 
Der für das Krankenhausfinanzierungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 08.09.2005 (- 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209) die Übernahme dieser Grundsätze für die Schiedsstelle nach § 18a KHG mit der Begründung abgelehnt, damit würde die Grenze der rechtlichen Befugnisse der Schiedsstelle nicht erst dort gezogen, wo die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien endeten, was im Widerspruch zur Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPflV stünde, wonach die Schiedsstelle (in den schiedsstellenfähigen Bereichen, vgl. § 19 Abs. 3 BPflV) an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden sei. Hieraus folge, dass die Schiedsstelle (zwar) dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten habe, welche auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten; innerhalb dieser Grenze habe die Schiedsstelle (aber auch) die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (so bereits BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; vom 19.06.1997 - 3 C 24.96 -, BVerwGE 105, 97). Dies schließe eine Reduzierung der Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle gegenüber den Vereinbarungsmöglichkeiten der Vertragsparteien aus. Die Schiedsstellenentscheidung sei mithin durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten seien.
26 
Danach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung rechtsfehlerfrei ergangen ist.
27 
Die Festsetzung der Schiedsstelle verstößt nicht gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 1 BPflV. Danach sind Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags, der sich bei Plankrankenhäusern u.a. aus den Festlegungen des Krankenhausplanes ergibt. Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrages sind nicht zulässig und können nicht Gegenstand der Budgetvereinbarung sein (Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl., § 12 BPflV S. 300). Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, dass eine über eine vorauskalkulierte hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig wäre (so ausdrücklich auch Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand Juni 2006, § 3 BPflV Anm. 2).
28 
Die Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse hält diese Grenzen mit einem prognostizierten Auslastungsgrad der Planbetten von 97,5 % aber ein. Die Ansicht der Kläger, gegen 100 % gehende Ausnutzungsgrade seien praktisch nur erreichbar, wenn man zusätzlich nicht genehmigte Betten belegt, ist nicht zwingend. Nicht in jedem Fall eines kalkulierten Ausnutzungsgrades in der vorliegenden Höhe muss eine Gesetzwidrigkeit angenommen werden, wenn - wie hier - auch andere Erklärungen denkbar sind. So hat das Regierungspräsidium angenommen, der Auslastungsgrad sei für eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht ungewöhnlich. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine von der Genehmigungsbehörde anzustellende Überlegung handelt, oder ob die Frage der Plausibilität eines kalkulatorischen Ausnutzungsgrades nicht Teil des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle ist und die Überprüfung durch Genehmigungsbehörde und Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt, ob der Auslastungsgrad 100% nicht übersteigt.
29 
Der von der Schiedsstelle übernommenen Kalkulation liegen auch keine Werte zu Grunde, die in diese Kalkulation nicht hätten eingestellt werden dürfen. Pflegesätze und Gesamtbetrag der Erlöse sind im Voraus, also für einen zukünftigen Zeitraum, zu bemessen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Es ist vorausschauend zu beurteilen, wie sich die für die Höhe des Pflegesatzes im nächsten Pflegesatzzeitraum maßgebenden Grundlagen und Faktoren voraussichtlich entwickeln werden. Basis hierfür sind die Ergebnisse des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG Anm. I 9, § 3 BPflV Anm. II 5; Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 BPflV S. 182). Auch insoweit ist zunächst der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei gegen die Vorgabe verstoßen wurde, dass der Gesamterlös prospektiv zu ermitteln ist, liegen nicht vor. Vielmehr lagen die kalkulierten Fallzahlen für 1999 bereits dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen zu 1 aus dem Jahr 1999 zu Grunde. Die kalkulierten Fallzahlen fügen sich im Übrigen zwanglos in den auch von den Klägern nicht bestrittenen kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen ein. Gleiches gilt für die sich aus der Kalkulation ergebende Verweildauer mit Blick auf den kontinuierlichen Rückgang der durchschnittlichen Ist-Verweildauer (1997: 12,63 Tage; 1998: 11,92 Tage; 1999: 10,88 Tage), wobei die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen kaum über der sich aus der Kalkulation ergebenden Verweildauer von 10,51 Tagen liegt. Dem sind die Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie dem Hinweis des Beigeladenen zu 1, bereits zum 30.06.1999 sei eine Zwischenerhebung erfolgt, die auf die Fallzahlsteigerung hingedeutet habe. Im Übrigen haben die Kläger noch mit Schreiben vom 03.05.2002 Abzüge wegen einer angenommenen Verweildauerverkürzung von 1,45 Tagen (resultierend aus einem Vergleich der für das Jahr 1998 vereinbarten Verweildauer von 11,96 Tagen und dem der Kalkulation für 1999 zu Grunde liegenden Wert von 10,51 Tagen) gefordert. Weshalb für sie vor diesem Hintergrund - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - der Verweildauerrückgang nicht plausibel dargestellt gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch allein aus dem Umstand, dass die tatsächliche Verweildauer in den Folgejahren wieder angestiegen ist, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Prognose der Schiedsstelle fehlerhaft oder gar rechtswidrig war.
30 
Den Klägern ist zuzugeben, dass sich ein Auslastungsgrad von mehr als 100 % beispielsweise dann ergibt, wenn man in die Kalkulation für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei gleicher Behandlungsfallzahl die tatsächliche Krankenhausverweildauer des Jahres 1997 in Höhe von 12,63 Tagen einstellt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe dafür, dass der Gesamtbetrag der Erlöse unter Zugrundelegung der von den Klägern angenommenen Werte zu kalkulieren ist. Dies würde auch mit dem Grundsatz der Prospektivität in Widerspruch stehen, der voraussetzt, dass zu einer gegebenen Datenlage noch prognostische Elemente hinzukommen. Für die Relativität der Position der Kläger spricht vielmehr, dass ihr diesbezüglicher Vortrag wechselt. Die Beigeladene zu 1 dürfte im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass sich aus dem von der Schiedsstelle übernommenen Zahlenwerk zwar rechnerisch eine durchschnittliche Verweildauer hinsichtlich des gesamten Leistungsgeschehens von 10,51 Tagen ergibt, dass die durchschnittliche Verweildauer aber kaum zur Grundlage der Kalkulation gemacht werden kann, da die Klinik überwiegend Fallpauschalen abrechnet, so dass für den Großteil der Erlöse die Verweildauer nicht unmittelbar bedeutsam ist, wobei wiederum die Verweildauer im Bereich der Anwendung tagesgleicher Pflegesätze von dem genannten Wert verschieden ist.
31 
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Schiedsstelle hätte bei ihrer Entscheidung die bereits vorliegenden Ist-Daten des Jahres 1999 (stärker) berücksichtigen müssen, ist zu unterscheiden:
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Liegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung durch die Vertragsparteien bzw. der Festsetzung durch die Schiedsstelle die Ist-Daten für den relevanten Pflegesatzzeitraum bereits vor, werden die Schiedsstelle oder die Vertragsparteien bei der Kalkulation die tatsächliche Entwicklung schon deshalb mit in ihre Erwägungen einfließen lassen, weil bei einer Kalkulation immer versucht werden wird, alles vorhandene Datenmaterial zu erfassen, zumal insbesondere die Krankenhausträger bei der Kalkulation eine „Punktlandung“ erreichen wollen, um das Volumen des für sie nachteiligen Kostenausgleichs möglichst gering zu halten (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 12 BPflV Anm. II). Insofern unterscheidet sich diese Situation nicht von der der Kalkulation im laufenden Pflegesatzzeitraum, wenn die bereits vorliegenden Ist-Daten berücksichtigt werden. Dafür, dass dies vorliegend erfolgt ist, spricht allein schon, dass bereits während des ursprünglichen Verfahrens eine Zwischenerhebung zum 30.06.1999 erfolgt ist und die prognostizierte Fallzahl von 2.200 von der tatsächlichen Fallzahl von 2.279 nicht sonderlich abweicht. Eine normative Vorgabe besteht aber auch insoweit nicht. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, bei der Kalkulation die tatsächliche Verweildauer (und einen fiktiven Ausnutzungsgrad von 90 %) zugrunde zu legen und - weil dann bei Verwendung der bislang kalkulierten Fallzahlen eine Überdeckung eintritt - die Anzahl der in die Kalkulation eingestellten Behandlungsfälle zu vermindern. Abgesehen davon, dass die Verweildauer vorliegend wohl nicht Grundlage der gesamten Kalkulation sein sollte, kann - worauf die Beigeladene zu 1 zutreffend hingewiesen hat - die Auslastungsgrenze kalkulatorisch auch z.B. dadurch eingehalten werden, dass ein zwar geringerer, aber aus der grundsätzlich maßgeblichen ex ante-Sicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung vertretbarer Verweildauerwert und vertretbare Fallzahlen kalkuliert werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle.
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Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Kalkulation durch die Schiedsstelle habe vollständig unter Verwendung der Ist-Daten des relevanten Pflegesatzzeitraums zu erfolgen, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV hat die Kalkulation prospektiv zu erfolgen. Für die vorliegende Situation sieht die Regelung keine Abweichung vor. Das Prinzip der Vorauskalkulation gibt den Parteien vielmehr auf, nicht über aus der Vergangenheit entstandene Ist-Kosten im Sinne einer Kostenerstattung zu verhandeln, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten ihrer Vereinbarung zu Grunde zu legen (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 S. 182). Der eigentliche gesetzgeberische Zweck liegt in einer solchen Situation auch gerade darin, dass es bei einer Vorauskalkulation bleibt, dass also abweichende Entwicklungen im Pflegesatzzeitraum grundsätzlich nicht zu Kostenerstattungen schon im Rahmen dieses Budgets führen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 3 BPflV Anm. II 5). Insbesondere würden sonst die Mechanismen der §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV i.d.F. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl. I 1520) zum nachträglichen Kostenausgleich für den Fall, dass kalkulierte und tatsächliche Entwicklung nicht übereinstimmen, außer Kraft gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 45/81 -, NJW 1984, 2648; vom 22.06.1995, a.a.O. - jeweils zur früheren Rechtslage).
34 
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach allerdings umstrittener Auffassung - §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV a.F. nur Mehrerlöse erfassen, die dadurch entstanden sind, dass Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt wurde, aber nicht den Fall einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (so Niedersächs. OVG, Urteil vom 22.09.2005 - 11 LC 87/04 -; ebenso Tuschen/Quaas, a.a.O., § 12 BPflV S. 299; a.A. VG Osnabrück, Urteil vom 25.02.2004 - 6 A 142/02 -). Denn vorliegend können Mehrerlöse jedenfalls rechnerisch auch durch eine höhere Nutzung der Planbetten als kalkuliert (100 % statt 97,5 %) entstehen (vgl. in diesem Zusammenhang Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. III 2). Davon abgesehen verbleibt es ohnehin bei den gesetzlichen Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, 12 Abs. 1 BPflV, 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV. Eine eventuelle Abwicklung von Mehrerlösen kann im Übrigen - gleich in welchem Verfahren - immer auch nachträglich erfolgen.
35 
Ist somit das sich aufgrund des Wegfalls der Herztransplantationen ergebende Erlösvolumen kalkulatorisch durch eine Erhöhung der Fallzahlen ausgeglichen, liegt auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BPflV vor, wonach die Schiedsstelle, wenn die Genehmigung eines Schiedsspruchs versagt worden war, auf Antrag verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
37 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG a.F. auf 582.418,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.

(2) Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständige Landesbehörde betriebsstättenbezogen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen,
2.
an diesem gesonderten Standort werden mindestens drei im Krankenhausplan ausgewiesene, organisatorisch selbständig bettenführende Fachgebiete betrieben und
3.
das negative wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte ist aus der Bilanz des Krankenhauses eindeutig ersichtlich und wird von einem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der Krankenkassen bestätigt;
der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden. Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Ein Krankenhaus, das in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde, hat für das der Auflistung folgende Jahr Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 400 000 Euro jährlich; hält ein Krankenhaus mehr als zwei Fachabteilungen vor, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 Euro jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Die Berechnung gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses geteilt wird. Der Betrag nach Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem 1. Januar 2020 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden. Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar des auf die letztmalige Auflistung folgenden Jahres zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden.

(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern erheben Krankenhäuser für ihre Standorte, für die die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern einen vom Krankenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach Absatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde legt bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern für Krankenhausstandorte fest, die eine Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten und die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig bestimmt werden. Dabei sind für die Krankenhausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen:

Baden-Württemberg15 648 732 Euro
Bayern18 672 864 Euro
Berlin6 227 940 Euro
Brandenburg3 635 844 Euro
Bremen1 144 548 Euro
Hamburg3 124 116 Euro
Hessen8 924 508 Euro
Mecklenburg-Vorpommern2 376 540 Euro
Niedersachsen11 274 396 Euro
Nordrhein-Westfalen25 291 104 Euro
Rheinland-Pfalz5 782 176 Euro
Saarland1 437 924 Euro
Sachsen5 978 496 Euro
Sachsen-Anhalt3 235 344 Euro
Schleswig-Holstein4 086 936 Euro
Thüringen3 158 532 Euro.
Bei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksichtigen:
1.
die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie am jeweiligen Krankenhausstandort,
2.
die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neonatologie am jeweiligen Krankenhausstandort,
3.
der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen Krankenhausstandort,
4.
die Geburtenanzahl am jeweiligen Krankenhausstandort,
5.
die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums am jeweiligen Krankenhausstandort.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11 und dem Bundesministerium für Gesundheit die Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2 auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallenden Förderbetrages und die Information, inwieweit die von ihr für die Festlegung des standortindividuellen Förderbetrages zugrunde gelegten Kriterien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen.

(2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern durch einen vom Krankenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023 oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024 vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle abzurechnen, sondern durch entsprechende Erhöhung des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, indem er den standortindividuellen Förderbetrag durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleibenden Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalenderjahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten Höhe des standortindividuellen Förderbetrages abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindividuelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die Finanzierung von voll- und teilstationären Leistungen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien nach § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Vereinbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindividuelle Förderbetrag zweckentsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages.

(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3a) (weggefallen)

(3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären Fall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu finanzierenden Betrages sind die für den Vereinbarungszeitraum vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen.

(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemeinsame Bundesausschuss keine entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vorgegeben hat. Zuschläge sind auch für Mehrkosten zu vereinbaren, wenn diese dem Krankenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund von Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses entstehen und die Maßnahmen nach dem 1. Januar 2014 vorgenommen wurden. Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berücksichtigung in den krankenhausindividuellen Entgelten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht. Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3d) Für implantatbezogene Maßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 7 die Abrechnung eines Zuschlags.

(3e) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nachkommt; Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlages nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. September 2021 in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9 Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt, ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten.

(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und jeden teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließlich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für den es eine Unterstützung des Versicherten leistet bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß § 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag. Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus

1.
der Multiplikation
a)
der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und
b)
der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und
2.
der Multiplikation
a)
der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und
b)
der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.
Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen, dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll- und teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das Vereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zuschlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen in Rechnung.

(3h) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. Juni 2023 in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen, wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tatsächlich genutzt werden. Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären Fall.

(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für die Jahre 2020, 2021 und 2022 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.

(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schließung des Krankenhauses nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11 können eine abweichende Vereinbarung schließen.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,
15.
Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,
15a.
Leitung der Einrichtung
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
15b.
Leitung des Unternehmens
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
16.
personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
17.
Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:

1.
Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
2.
Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2,
3.
Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,
4.
Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
5.
Kosten für Maßnahmen nach § 19,
6.
Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,
7.
Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,
8.
Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,
9.
Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2.
In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung beteiligt. Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.

(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.