Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2016 - 9 S 582/16

bei uns veröffentlicht am29.04.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... ..., ... ..., ... ..., wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 - 1 K 270/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, Juris Rn. 10; stRspr.).
Ein Erfolg der gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht erscheint fernliegend.
1. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Anerkennung ihres Rücktritts von der Wiederholungsprüfung „Kristalle - Minerale - Gesteine II“ am 21.07.2015 und der Modulabschlussprüfung „Raum und Zeit“ am 22.07.2015 und auf vorläufige (weitere) Zulassung zu diesen Prüfungen glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin dürfte nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht angenommen haben, dass ein krankheitsbedingter Rücktrittsgrund im Sinne von § 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B. Sc.) bei den Prüfungen am 21.07.2015 und 22.07.2015 nicht vorgelegen habe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, aus dem vorgelegten Attest vom 21.07.2015 lasse sich keine über die - unbestrittene - Grunderkrankung der Antragstellerin hinausgehende krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ableiten, halte auch unter Berücksichtigung des im Gerichtsverfahren vorgelegten Attests von Dr. R. vom 26.01.2016 der gerichtlichen Überprüfung stand. Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, welche einen Rücktritt begründen könne, sei vom so genannten Dauerleiden zu unterscheiden. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung könne es auch im Rahmen eines Dauerleidens damit verbundene „Krankheitsspitzen“ geben, die zu einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit führen könnten. Eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes durch eine solche „Krankheitsspitze“ müsse jedoch Leistungseinschränkungen nach sich ziehen, die sich von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen, denen der Prüfling aufgrund seines Dauerleidens ausgesetzt sei, deutlich abhöben. Das im Attest vom 21.07.2015 beschriebene Krankheitsbild unterscheide sich nicht vom Dauerleiden als genereller Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Wie sich aus den im Rahmen von Anträgen auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ergebe, leide diese an einem Asperger-Syndrom, welches sich bei ihr u.a. durch Reizüberflutung, Konzentrationsschwierigkeiten und Probleme bei der Aufmerksamkeitslenkung zeige. Insbesondere könne häufig ein sogenannter Overload auftreten, wobei die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sei, die Reize zu filtern. Genau wegen dieser Schwierigkeiten sei ihr bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich in Form von Schreibverlängerungen und der Zurverfügungstellung eines separaten Raums gewährt worden. Dem Attest könne nicht entnommen werden, dass das Grundleiden kurzzeitig ein Ausmaß angenommen habe, welches die damit verbundenen Leistungseinschränkungen erheblich verstärkten. Auch dem Attest vom 26.01.2016 könne nicht entnommen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin krankheitsbedingt derart eingeschränkt gewesen sei, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Die danach bei ihr festgestellten Leistungseinschränkungen (verlängerte Antwortlatenzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit Selbstorganisation und Aufmerksamkeitslenkung, Reizüberflutung und deutlicher Anspannungszustand) entsprächen genau dem, was ihr Grundleiden ausmache und zur Gewährung des Nachteilsausgleichs geführt habe.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der (Rahmen-)Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Bachelor of Science, der gemäß § 1 Abs. 2 auch für den hier einschlägigen Studiengang „Geowissenschaften“ gilt (vgl. Anlage A A.I.2.A), wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn ein Studierender/eine Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, eine Prüfung fristgemäß abzulegen. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kommt danach grundsätzlich als Rücktrittsgrund in Betracht. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris, m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 249 ff.).
Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist dabei, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinne kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Bei einem derartigen „Dauerleiden“ handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, VBlBW 2015, 514; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2015 - 14 B 1292/15 -, juris). Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 und vom 02.04.2009, jeweils a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258). Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.07.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352, und vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 und vom 02.04.2009, jeweils a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).
Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl.BVerwG, Beschlüsse vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, und vom 06.08.1996 - 6 B 17.96 -, jeweils juris). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauerleidens. Auch insoweit hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung eine prüfungsrechtliche Würdigung der ärztlicherseits beschriebenen Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der Prüfung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 278).
10 
Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin hinsichtlich der Prüfungstermine am 21. und 22.07.2015 geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen im Ergebnis zu Unrecht als „Dauerleiden“ eingestuft hat.
11 
Die Antragstellerin bringt vor, Dr. R. habe in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 26.01.2016 ausgeführt, der „akute (sensorische) Overload“ unterscheide sich vom Asperger-Syndrom und sei mit diesem keineswegs identisch. Der Overload sei ein akuter Zustand, der einen meist klar definierten Anfang und ein meist klar definiertes Ende habe. In der Stellungnahme wie auch in dem Attest vom 21.07.2015 werde erläutert, dass es sich um eine zeitlich begrenzte, vorübergehende Beeinträchtigung handele. Damit wird indes gerade nicht belegt, dass es sich bei den sog. „Overloads“ um Leistungsbeeinträchtigungen handelt, die unabhängig von der bei der Antragstellerin unstreitig bestehenden chronischen Grunderkrankung des „Asperger-Syndroms“ auftreten und etwa einer anderen Erkrankung zuzuordnen wären. In dem Attest vom 21.07.2015, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Rücktritts von den Prüfungen begründet wurde, hat Dr. R. die bei der Untersuchung der Antragstellerin festgestellten „Krankheitssymptome/Art der Leistungsbeeinträchtigung“ explizit mit „Asperger-Syndrom - akuter overload (Syndrom akuter Reizüberflutung infolge autistischer Filterstörung)“ bezeichnet. In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 26.01.2016 erläutert er den Zusammenhang von Grunderkrankung und „Overload“ wie folgt:
12 
„…
Vom Asperger-Syndrom selbst unterscheidet sich der sogenannte „Overload“, bei dem es sich um eine Überlastung des reizverarbeitenden Systems im Gehirn durch sensorische Reize führt (Vgl. Attwood, T.: Ein ganzes Leben mit dem Asperger-Syndrom; Stuttgart: Trias-Verlag). Overload-Zustände sind prinzipiell bei verschiedenen Erkrankungen möglich und können in Extremsituationen sogar bei Normalpersonen auftreten. Bei Menschen mit einem Asperger-Syndrom treten Overloads gehäuft auf, da aufgrund der Erkrankung die vorbewusst arbeitenden Reizfilter deutlich schlechter funktionieren als bei gesunden Menschen. I. R. der fehlenden oder reduzierten Filterfunktion dringen mehr sensorische Reize ins Bewusstsein durch und müssen vom Betreffenden dann auch bewusst verarbeitet werden, wodurch das informationsverarbeitende System dann rasch überlastet ist.
13 
Symptome eines sensorischen Overloads sind Anspannungszustände, ein Eindruck von „Weggetretenheit“, verlängerte Antwortlatenzen bis hin zum Mutismus (kurzfristiges Wegbleiben der aktiven Sprache), Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeitslenkung, ein erhöhter Stresslevel und im Extremfall Dissoziationen. Die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Priorisierung von Aufgaben lässt im Zustand eines sensorischen Overloads deutlich nach. Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeitslenkung, sowie aufgrund der reduzierten Fähigkeiten im Bereich Priorisierung und Selbstorganisation liegt aus ärztlicher Sicht im Zustand des Overloads eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens akut vor.
…“
14 
Insbesondere die fachärztliche Aussage, bei Menschen mit einem Asperger-Syndrom träten Overloads gehäuft auf, da aufgrund der Erkrankung die vorbewusst arbeitenden Reizfilter deutlich schlechter funktionierten als bei gesunden Menschen, spricht hier für das Vorliegen eines spezifischen und engen Zusammenhangs zwischen der chronischen Grunderkrankung und der „Krankheitsspitze“ des Overloads. Danach stellt die fehlende oder reduzierte Filterung von Reizen ein typisches und dauerhaftes Merkmal bei Menschen mit Asperger-Syndrom dar. Dass dieses Merkmal bei der Antragstellerin auch in „normalen“ Phasen der Erkrankung erhebliche Wahrnehmungsstörungen und damit prüfungsrelevante Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit auslöst, wird durch die Atteste bzw. ärztlichen Stellungnahmen bestätigt, die zur Begründung von Anträgen der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegt wurden und die dazu führten, dass ihr bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich in Form von Schreibzeitverlängerungen und der Zurverfügungstellung eines separaten Raumes gewährt wurden. So hat Dr. R. in seinem Ärztlichen Attest vom 10.12.2013 einen generellen Nachteilsausgleich für das Studium der Antragstellerin für indiziert gehalten und dabei u.a. gefordert, dass diese Prüfungen in einem separaten, eigenen und ruhigen Raum durchführen könne, „um nicht durch die Reize permanent abgelenkt zu sein.“ Auch sollten schriftliche Prüfungen um 20 % verlängert werden, da die Antragstellerin aufgrund ihres Asperger-Syndroms weniger schnell die wesentlichen Punkte eine Prüfungsfrage erfasse und deswegen mehr Zeit benötige, um sie zu strukturieren. In einer an das Prüfungsamt der Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 13.01.2014 hat Dr. R. auszugsweise ergänzend mitgeteilt:
15 
„…
ad 1) Im Rahmen des Asperger-Syndroms fehlt Frau ... weitgehend die Fähigkeit, Reize zu filtern. Sie ist deutlich schlechter als normale Personen in der Lage, Störreize zu ignorieren, z.B. Nebengeräusche in einer Prüfung.
16 
ad 2) und 3) Die Fähigkeit zur (intuitiven) Erfassung dessen, was wichtig oder relevant ist und was nicht, ist bei Frau ... durch das Asperger-Syndrom (AS) deutlich reduziert. Menschen mit AS neigen dazu, sich massiv in Details zu verzetteln, sofern sie nicht bewusst gegensteuern. Aus diesem Grund muss der Prozess der Priorisierung vollständig bewusst ablaufen und braucht dementsprechend sehr viel mehr Zeit und kognitive Anstrengung als bei Normalpersonen.
…“
17 
Entsprechende Aussagen finden sich in einem Attest desselben Arztes vom 16.03.2015 zu einem früheren Antrag auf Nachteilsaugleich (Behördenakte, S. 170 bis 172).
18 
Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen des Arztes, der die Antragstellerin im Rahmen der am Universitätsklinikum Freiburg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingerichteten Spezialsprechstunde für das Asperger-Syndrom behandelt, besteht für den Senat nach Aktenlage kein Zweifel daran, dass insbesondere die fehlende oder reduzierte Filterung von Reizen sowie die Priorisierungsmängel und die damit verbundenen Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit das normale bzw. reguläre Leistungsbild der Antragstellerin prägen. Dass es bei der Antragstellerin Phasen unterschiedlich starker Leistungseinschränkungen gibt bis hin zu dem - gegenüber „Normalpersonen“ gehäuft auftretenden - sog. Overload, ändert nichts daran, dass dies auf einer persönlichkeitsbedingten Eigenschaft (Asperger-Syndrom) und einer generellen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit beruht. Jedenfalls ein in diesem Sinne „schwankendes Krankheitsbild“ rechtfertigt die Annahme eines Dauerleidens. Auch der wegen eines Overloads fehlgeschlagene Prüfungsversuch bleibt die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985, a.a.O.). Darauf, ob der Overload der „typische dauerhafte Zustand der Antragstellerin als Asperger-Autistin“ ist, kommt es nicht an. Ob ein „Dauerleiden“ die Leistungsfähigkeit des Prüflings auch dann prägt, wenn dieses ein schwankendes Krankheitsbild aufweist mit Stadien, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings (überhaupt) nicht eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985, a.a.O.; juris; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2015 - 12 K 100.14 -, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
19 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuerlichen Stellungnahme des Dr. R vom 15.03.2016. Zwar ist dieser die - vor dem Hintergrund der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbare - Tendenz zu entnehmen, die die bei der Antragstellerin infolge des Grundleidens dauerhaft bestehenden Beeinträchtigungen abzuschwächen und die Beeinträchtigungen während sog. Overloads insbesondere in zeitlicher Hinsicht (in den letzten Jahren zwei bis drei Mal pro Jahr meist zwei bis drei Tage andauernd) hiervon deutlich abzugrenzen und herauszustellen („aus medizinischer Sicht mit Bestimmtheit nicht als Dauerzustand im Rahmen des Grundleidens Asperger-Syndrom zu betrachten, sondern als selten auftretende Krankheitsspitze“). Mit den dortigen Angaben wird allerdings der oben festgestellte spezifische Sachzusammenhang zwischen den bei der Antragstellerin mit dem Asperger-Syndrom an sich einhergehenden Leistungseinschränkungen und den Beeinträchtigungen in Phasen des Overloads nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch diese Stellungnahme lässt an der generellen Anfälligkeit der Antragstellerin für Reizüberflutung keinen Zweifel. Weiter heißt es dort, Aufmerksamkeitslenkung und Priorisierung seien im Rahmen des Asperger-Syndroms „durchweg schwierig, i.R. des akuten Overloads verschlechtert sich auch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit noch einmal zusätzlich deutlich.“ Soweit einzelne Aussagen („Ebenso leidet sie keineswegs unter dauerhaften Konzentrationsstörungen, ...“; „Es sei abschließend hervorgehoben, dass insbesondere die Konzentrationsfähigkeit Frau ..., sofern sie nicht reizüberflutet ist, weitgehend als normal zu betrachten ist, ..“) möglicherweise im Widerspruch zu früheren Äußerungen des Arztes im Zusammenhang mit den Anträgen auf Nachteilsausgleich stehen sollten, misst ihnen der Senat keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich die ärztlichen Äußerungen im Rahmen der Verfahren auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gerade auf die Leistungseinschränkungen bezogen, die bei der Antragstellerin im Hinblick auf die Prüfungssituation als Folge des Asperger-Syndroms zu prognostizieren waren und denen deshalb im vorliegenden Zusammenhang besondere Relevanz zukam. In der Stellungnahme vom 15.03.2016 enthaltenen Angaben des behandelnden Arztes zum Alltagsverhalten („Üblicherweise antwortet Frau ... flüssig auf Fragen…“; „…dass insbesondere die Konzentrationsfähigkeit Frau ... … weitgehend als normal zu betrachten ist“) kommt demgegenüber eine geringere Aussagekraft zu.
20 
Vor diesem Hintergrund ist auch das Beschwerdevorbringen, Asperger-Autisten könnten sich bei reizfreier Umgebung gerade sehr gut und sehr lange am Stück konzentrieren und der gewährte Nachteilsausgleich solle den Eintritt eines Overloads verhindern, könne aber einen eingetretenen und akuten Overload nicht „reparieren“, nicht geeignet, die gerichtliche Einschätzung in Frage zu stellen. Gerade die Zielrichtung des Nachteilsausgleichs, den Eintritt eines Overloads zu verhindern, belegt im Übrigen den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den dauerhaften Leistungseinschränkungen und den Beeinträchtigungen durch einen Overload.
21 
2. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zumindest feststellen müssen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2015 aufschiebende Wirkung hat, verfängt nicht. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin entfaltet der Widerspruch nicht etwa aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass diese weiterhin rechtlich als zugelassene Studentin zu gelten hätte. Sachdienliche Klageart bezüglich des negativen Prüfungsbescheids ist allein die Verpflichtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -, juris).
II.
22 
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde ebenfalls als erfolglos.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
25 
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenerstattung nicht kennt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2016 - 9 S 582/16

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2009 - 7 K 3516/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist und ein Anordnungsanspruch für die begehrte vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung daher nicht angenommen werden kann. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Die Antragstellerin ist zu den vier im September 2008 angesetzten Wiederholungsprüfungen nicht erschienen. Die begehrte erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt damit voraus, dass die versäumten Prüfungstermine als nicht unternommen bewertet werden können; denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Berufsakademien im Ausbildungsbereich Wirtschaft i.d.F. vom 27.05.2003 - APrO BA Wirtschaft -, die gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 03.12.2008 (GBl. S. 435) i.V.m. § 25 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 11.01.2007 (GBl. S. 21) hier noch Anwendung findet, können diese Prüfungen nur einmal wiederholt werden. Der geltend gemachte Anspruch kann daher nur dann vorliegen, wenn der in § 9 Abs. 1 Satz 3 APrO BA Wirtschaft für einen Rücktritt vorausgesetzte wichtige Grund unverzüglich glaubhaft gemacht worden ist.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Rücktrittsgrund zu begründen; demgemäß nimmt auch § 9 Abs. 1 Satz 4 APrO BA Wirtschaft auf krankheitsbedingte Versäumnisse Bezug. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. etwa Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2, 4. Aufl. 2004, RdNr. 115).
Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist daher, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt und seine Erfolgschancen so in unzumutbarer Weise geschmälert wären. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinn kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Derartige „Dauerleiden“ prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377; Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -). Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; Niehues, a.a.O., RdNr. 121).
Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind darüber hinaus auch Leistungsminderungen durch Prüfungsstress oder Examensangst, weil derartige Belastungen zum typischen, grundsätzlich jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen gehören. Anderes gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst, wenn die psychische Beeinträchtigung „über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht“ und „Krankheitswert“ erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -), was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, NWVBl. 2005, 187 mit Nachweisen zur medizinischen Einordnung).
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne sei nicht glaubhaft gemacht worden, nicht zu beanstanden.
Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass in den mit dem Rücktrittsgesuch eingereichten ärztlichen Bescheinigungen maßgeblich auf die bestehende Prüfungsangst abgestellt worden ist und diese daher als wesentliche Ursache der Beeinträchtigung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.1994 - 7 C 27/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 207). Prüfungsängste berechtigen regelmäßig aber nicht zum Rücktritt, weil es auch zum Wesen einer Prüfung gehört, die Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen (vgl. Haas, VBlBW 1985, 161 [166]).
Soweit das Beschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen anzugreifen sucht und unter Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens vorträgt, die depressiven Symptome bestünden bereits seit längerem und seien auch nicht an die anstehenden Wiederholungsprüfungen gebunden, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auf Grundlage dieses neuen Vortrages wäre zwar von einem Krankheitswert der Beeinträchtigung auszugehen; das attestierte Krankheitsbild wäre aber angesichts der ausgewiesenen „drohenden Chronifizierung“ und der allenfalls mittelfristig bestehenden Möglichkeit einer Reintegration ins Berufs- und Studienleben als ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Dauerleiden zu qualifizieren (vgl. dazu auch Bay.VGH, Beschluss vom 07.01.2009 - 7 ZB 08.1478 -). Derartige Erkrankungen rechtfertigen zwar möglicherweise eine Beurlaubung, sie können nach den bereits dargestellten Maßstäben aber regelmäßig nicht als zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit anerkannt werden.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren muss demnach abgelehnt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
III.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs); eine irreparable Hauptsachevorwegnahme liegt nicht vor, weil die Anerkennung eines etwaigen Prüfungsergebnisses von der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abhängig wäre. Der Senat ändert daher auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen, weil keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die für eine Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen sprechen könnten.
12 
Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenerstattung nicht kennt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. März 2015 - 12 K 857/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller beim schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 10.03.2015 und am 11.03.2015 einen Nachteilsausgleich in der Form zu gewähren, dass es dem Antragsteller ermöglicht wird, die schriftliche Prüfung in einem separaten Raum bei leiser Hintergrundmusik abzulegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert des Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller bei dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 10.03.2015 und am 11.03.2015 einen Nachteilsausgleich in der Form von drei Pausen von jeweils 15 Minuten Dauer nach dem Ablauf von je 60 Prüfungszeitminuten zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Gewährung von Nachteilsausgleich im Grundsatz nicht zu beanstanden; mit Erfolg rügt er indes die vom Verwaltungsgericht konkret festgesetzte Art und Weise.
Für sein Begehren auf Nachteilsausgleich wegen akuter Beeinträchtigungen aufgrund eines Tinnitus hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem § 44a VwGO ebenso wenig entgegen wie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
Nach § 10 Abs. 7 Satz 3 ÄApprO in der Fassung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) mit nachfolgenden Änderungen sind die besonderen Belange behinderter Prüflinge zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. Der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, in der Prüfung nach Möglichkeit - ggf. auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen - auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 249).
Schriftliche Prüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten der Prüflinge. Ihr Ergebnis wird bestimmt von deren geistiger Leistungsfähigkeit. Der Prüfling steht dabei im Wettbewerb mit anderen Prüflingen. Das Prüfungsverfahren muss deshalb gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann. Liegt bei einem Prüfling eine dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit vor, so ist dieser Umstand Bestandteil seines durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, so wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt (BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223; Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258). Ist ein Prüfling etwa aus psychischen Gründen nicht in der Lage, dem Zeitdruck in einer schriftlichen Prüfung standzuhalten, so ist es mit der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren, ihm dafür einen Ausgleich in Form einer Prüfungszeitverlängerung zu gewähren. Dadurch würde das Leistungsbild des Prüflings zu seinen Gunsten und zu Lasten der im Wettbewerb stehenden Mitprüflinge verfälscht. Ist hingegen das Unvermögen, innerhalb der festgesetzten Prüfungszeit oder unter regulären Prüfungsbedingungen die gestellte Aufgabe zu bewältigen, nicht in der geistigen Leistungs(un)fähigkeit des Prüflings begründet, sondern hat dies körperliche Ursachen, so hat der Prüfling grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils (Bayr. VGH, Beschluss vom 03.12.1997 - 7 B 95.2853 -, BeckRS 1997, 19384). Insoweit sind regelmäßig Behinderungen der Darstellungsfähigkeit gegeben, die dem Prüfling lediglich den Nachweis der möglicherweise durchaus vorhandenen Befähigung erschweren und deren Auswirkungen auch im späteren Berufsleben ausgeglichen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 und Senatsbeschluss vom 26.08.1993, jeweils a.a.O.). Typische Fälle hierfür sind etwa Sehbehinderungen, Knochenbrüche oder Lähmungen bzw. Fehlbildungen von Gliedmaßen. In diesen Fälle gebieten es das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings und der Grundsatz der Chancengleichheit, den Nachteil der Darstellungsfähigkeit insoweit auszugeichen, dass die Prüfungsbedingungen des Prüflings denen nicht behinderter Mitprüflinge entsprechen, er mithin in der Lage ist, seine geistige Leistungsfähigkeit so wie diese darzulegen (Bayr. VGH, Beschluss vom 03.12.1997, a.a.O.).
Dabei ist es für die Frage des Nachteilsausgleichs nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich um ein Dauerleiden handelt, also um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Der Nachteilsausgleich ist vom Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit zu trennen. Im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Prüfung kann grundsätzlich nur die zeitweise Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustands eines Prüflings und nicht etwa ein Dauerleiden zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen (BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352). Demgegenüber sind auch wesentliche dauerhafte Behinderungen des Prüflings, die auf gesundheitlichen Störungen oder körperlichen Gebrechen beruhen, in der Prüfung nach Möglichkeit auszugleichen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 249). Dies erhellt auch der Umstand, dass es allgemein anerkannt ist, dass etwa Schreibzeitverlängerungen angemessenen Umfangs auch bei dauerhaften schweren körperlichen Behinderungen zu gewähren sind (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05 -, juris m.w.N.).
Entscheidend ist dabei, ob das (Dauer-)leiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf besitzt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 258). Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, juris). Handelt es sich dagegen um - auch temporäre - Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 259).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei, ob bei dem Antragsteller derzeit eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt, die einen Nachteilsausgleich rechtfertigt. In der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.01.2015 werden ein psychosomatischer Symptomenkomplex, Innenohrschwerhörigkeit beidseitig und ein Tinnitus diagnostiziert. Der Antragsteller sei in neurologischer Behandlung (Antidepressiva), darunter sei der Tinnitus zurzeit ausreichend kompensiert. Ungeachtet dessen hat das Gesundheitsamt der Stadt D. in der Stellungnahme vom 25.02.2015 eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch Ohrgeräusche festgestellt und ausgeführt, dass die Ohrgeräusche in der Stille der Prüfungssituation störten und insbesondere die Konzentration und Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Diese amtsärztlichen Feststellungen sind mit der Beschwerde nicht erschüttert worden, die auch nicht ergibt, dass die Ohrgeräusche als dem normalen Leistungsbild des Antragstellers zugehörig unberücksichtigt zu lassen wären. Von Konzentrationsstörungen, die auf mit der Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen beruhen und die grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. dazu Niehurs/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 256 m.w.N.), kann nicht die Rede sein. Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen vielmehr davon aus, dass bei dem Antragsteller, der seit geraumer Zeit an einer Innenohrschwerhörigkeit leidet, seit Sommer 2014 ein Tinnitus besteht und noch keine hinreichende Gewöhnung eingetreten ist. Mit Blick darauf liegt bei ihm derzeit eine körperliche Beeinträchtigung vor, die ihm den Nachweis seiner Befähigung erschwert. Ob bzw. inwieweit die Ohrgeräusche daneben möglicherweise auch auf in der Psyche des Antragstellers liegenden Ursachen beruhen, kann hier offen bleiben. Dem Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich hierbei um ein Dauerleiden handele. Ungeachtet des Umstands, dass es, wie dargelegt, nicht zulässig ist, einen Nachteilsausgleich allein wegen der Dauerhaftigkeit des Leidens zu versagen, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch den Tinnitus auf Dauer in Prüfungssituationen beeinträchtigt sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch eine ein- bis zweijährige Therapie lernen kann, den Tinnitus zu ignorieren. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die akut bei dem Antragsteller vorliegenden Beeinträchtigungen ein auf unabsehbare Zeit andauerndes und nicht oder nur ungenügend therapiefähiges Leiden darstellten. Nach alledem hat der Antragsteller einen Anspruch auf Ausgleich des derzeit bestehenden Nachteils.
Mit Erfolg wendet sich der Antragsgegner indes gegen die vom Verwaltungsgericht zuerkannte Art des Nachteilsausgleichs. Dieser darf nicht zu einer Überkompensation führen, die ihrerseits wieder einen Verstoß gegen die Chancengleichheit bedingen würde. Eine Überkompensation aber läge vor, wenn dem Antragsteller zum Ausgleich der bestehenden Beeinträchtigung drei Pausen von jeweils 15 Minuten Dauer gewährt würden. Eine derartige Verlängerung der Bearbeitungszeit würde ihm einen Vorteil gegenüber den Mitprüflingen verschaffen. Sie ist auch nicht erforderlich, da eine ausreichende Kompensation nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25.02.2015 auch dadurch erfolgen kann, dass dem Antragsteller ermöglicht wird, die Prüfung in einem separaten Raum mit leiser Hintergrundmusik zu absolvieren. Diese Kompensationsmöglichkeit ist vor dem Hintergrund der prüfungsrechtlichen Situation und des Beschwerdebilds des Antragstellers angemessen, ohne dass zu befürchten steht, dass dadurch eine Verfälschung des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes eintreten würde. Die Amtsärztin führt aus, dass in der Atmosphäre eines separaten Raums mit Hintergrundmusik eine stetige Ablenkung vom Ohrgeräusch gegeben und eine Schreibzeitverlängerung nicht erforderlich wäre. Der Antragsteller hat erstinstanzlich eingeräumt, dass die Frage, welche konkrete Lautstärke und ob eine bestimmte Art von Hintergrundmusik erforderlich sei, durch eine vorherige Probe der Prüfungssituation vor Ort geklärt werden könne. Der Senat teilt diese Auffassung zumal mit Blick darauf, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, die Hintergrundmusik selbst zu bestimmen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird, ist der Ansatz des vollen Auffangstreitwerts angemessen (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.