Arbeitsrecht: Gewährung von halben Urlaubstagen

bei uns veröffentlicht am28.09.2017
Zusammenfassung des Autors

Klageantrag - Gewährung von Erholungsurlaub - halbe Urlaubstage Bestimmtheitsanforderungen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Ein Leistungsantrag, der auf die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Urlaubstagen abzielt, muss den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.

Hinsichtlich des Inhaltes eines Klageantrags ist nicht ausschließlich der buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu beachten. Im Zweifelsfall ist der Antrag auszulegen. Hierbei hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 BGB sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.06.2017 (9 AZR 120/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. September 2015 - 8 Sa 46/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2014 - 21 Ca 371/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm Erholungsurlaub in Form von halben Tagen zu gewähren.

Die Beklagte beschäftigt den mit einem Grad von 70 schwerbehinderten Kläger seit dem 1. September 2002 als Percussionist und setzt ihn bei Aufführungen des Musicals "K" ein. Das Musical wird grundsätzlich einmal am Tag, ausnahmsweise, nämlich zumeist samstags und sonntags, zweimal pro Tag aufgeführt. Bis Oktober 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin an Tagen, an denen zwei Aufführungen stattfanden, jeweils einen halben Urlaubstag, sodass der Kläger an diesen Tagen nur an einer Vorstellung mitzuwirken hatte.

Unter dem 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger erfolglos, ihm für den 16., 23. und 30. Dezember 2012 jeweils einen halben Urlaubstag zu gewähren. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 2012, mit dem er sein Urlaubsbegehren wiederholte, ließ die Beklagte unbeantwortet.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, mit der Änderung ihrer Genehmigungspraxis verletze die Beklagte ihre Verpflichtung, ihm als schwerbehinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, Doppel-Show-Tage belasteten ihn psychisch und physisch sehr stark.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG Erholungsurlaub bezogen auf eine Vorstellung in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, sowohl die Vorschriften des BUrlG als auch tarifliche und arbeitsvertragliche Bestimmungen ständen einem Anspruch auf halbe Urlaubstage entgegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger unter Beachtung von § 7 Abs. 2 BUrlG auf seinen Wunsch halbe Urlaubstage zu gewähren, sofern dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts der Klage - soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig.

Der Leistungsantrag, der auf die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Urlaubstagen abzielt, genügt nicht den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für Klageanträge formuliert.

Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben. Dies ergibt die Auslegung seines Antrags.

Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren.

Der Kläger hat beantragt, "die Beklagte zu verurteilen", ihm unter den im Antrag im Einzelnen aufgeführten Bedingungen "Erholungsurlaub... in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren". Die vom Kläger gewählte Formulierung ist typisch für eine Leistungsklage. Für das vom Wortlaut des Antrags vorgegebene Auslegungsergebnis spricht zudem der Umstand, dass der Kläger sein Begehren ursprünglich in Form einer Feststellungsklage verfolgt hat. Erst im Laufe des Verfahrens hat er die Klage umgestellt und fortan eine Verurteilung der Beklagten im Wege der Leistungsklage verlangt. Der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage belegt, dass der Kläger nicht lediglich die Feststellung seiner Rechte begehrt, sondern die Fiktion der Freistellungserklärung der Beklagten nach § 894 ZPO erwirken will. Eine Auslegung des Leistungsantrags als Feststellungsantrag, die grundsätzlich möglich ist, kommt deshalb im Streitfall nicht in Betracht.

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Entscheidungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten ist.

Der Leistungsantrag, den der Kläger zur Entscheidung stellt, genügt - selbst bei der gebotenen Auslegung - nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Dass es sich um einen Globalantrag handelt, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Er ist ausnahmslos auf alle denkbaren Fälle gerichtet. Ob das verfolgte Leistungsbegehren für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Begründetheit des Antrags.

Der Klageantrag macht die Verpflichtung der Beklagten, ihm Urlaub zu gewähren, allerdings in unzulässiger Weise von mehreren Bedingungen abhängig. Die Urlaubserteilung soll erstens von einem Urlaubsantrag des Klägers abhängen, zweitens unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG erfolgen, drittens dadurch bedingt sein, dass dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen, und viertens nur die Fälle betreffen, in denen nicht Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer bestehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen. Wie sich aus § 726 Abs. 1 ZPO ergibt, kann zwar eine Verurteilung "von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung" und damit auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Eine solche Bedingung muss jedoch so bestimmt sein, dass erforderlichenfalls ihr Eintritt zuverlässig feststellbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die genannten Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sämtlich in der Zukunft lagen, - kumulativ - gegeben sein werden, ist nicht festzustellen, ohne eine möglicherweise umfangreiche Prüfung betrieblicher Belange und vorrangiger Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorzunehmen. Die vom Kläger formulierten Bedingungen sind derart abstrakt, dass im Falle einer Verurteilung der Beklagten nicht klar wäre, ob die auf die Gewährung von Erholungsurlaub gerichtete Freistellungserklärung der Beklagten nach § 894 ZPO fingiert wird oder nicht.

Darüber hinaus hat der Kläger die auf eine zukünftige Leistung der Beklagten gerichtete Klage erhoben, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen.

Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung von Urlaub. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 21. September 2015 waren lediglich die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 und den davor liegenden Kalenderjahren entstanden. Soweit die Beklagte die Ansprüche nicht bereits erfüllt hatte, gingen diese spätestens mit Ablauf des 31. März 2016 unter. Die Ansprüche für die Kalenderjahre 2016 und später entstanden frühestens mit dem 1. Januar 2016 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. September 2015 - 8 Sa 46/14 - aufgehoben.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. September 2015 - 8 Sa 46/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2014 - 21 Ca 371/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm Erholungsurlaub in Form von halben Tagen zu gewähren.

2

Die Beklagte beschäftigt den mit einem Grad von 70 schwerbehinderten Kläger seit dem 1. September 2002 als Percussionist und setzt ihn bei Aufführungen des Musicals „K“ ein. Das Musical wird grundsätzlich einmal am Tag, ausnahmsweise, nämlich zumeist samstags und sonntags, zweimal pro Tag (sog. Doppel-Show-Tage) aufgeführt. Bis Oktober 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin an Tagen, an denen zwei Aufführungen stattfanden, jeweils einen halben Urlaubstag, sodass der Kläger an diesen Tagen nur an einer Vorstellung mitzuwirken hatte.

3

Unter dem 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger erfolglos, ihm für den 16., 23. und 30. Dezember 2012 jeweils einen halben Urlaubstag zu gewähren. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 2012, mit dem er sein Urlaubsbegehren wiederholte, ließ die Beklagte unbeantwortet.

4

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, mit der Änderung ihrer Genehmigungspraxis verletze die Beklagte ihre Verpflichtung, ihm als schwerbehinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, Doppel-Show-Tage belasteten ihn psychisch und physisch sehr stark.

5

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG Erholungsurlaub bezogen auf eine Vorstellung (vier Stunden pro Tag) in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

6

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, sowohl die Vorschriften des BUrlG als auch tarifliche und arbeitsvertragliche Bestimmungen ständen einem Anspruch auf halbe Urlaubstage entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger unter Beachtung von § 7 Abs. 2 BUrlG auf seinen Wunsch halbe Urlaubstage zu gewähren, sofern dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts der Klage - soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig.

9

I. Der Leistungsantrag, der auf die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Urlaubstagen abzielt, genügt nicht den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für Klageanträge formuliert.

10

1. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben. Dies ergibt die Auslegung seines Antrags.

11

a) Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen (vgl. BAG 3. April 2001 - 9 AZR 301/00 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 97, 241). Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 35). Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20).

12

b) Der Kläger hat beantragt, „die Beklagte zu verurteilen“, ihm unter den im Antrag im Einzelnen aufgeführten Bedingungen „Erholungsurlaub … in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren“. Die vom Kläger gewählte Formulierung ist typisch für eine Leistungsklage. Für das vom Wortlaut des Antrags vorgegebene Auslegungsergebnis spricht zudem der Umstand, dass der Kläger sein Begehren ursprünglich in Form einer Feststellungsklage verfolgt hat. Erst im Laufe des Verfahrens hat er die Klage umgestellt und fortan eine Verurteilung der Beklagten im Wege der Leistungsklage verlangt. Der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage belegt, dass der Kläger nicht lediglich die Feststellung seiner Rechte begehrt, sondern die Fiktion der Freistellungserklärung der Beklagten nach § 894 ZPO erwirken will. Eine Auslegung des Leistungsantrags als Feststellungsantrag, die grundsätzlich möglich ist (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12), kommt deshalb im Streitfall nicht in Betracht.

13

2. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Entscheidungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten ist.

14

3. Der Leistungsantrag, den der Kläger zur Entscheidung stellt, genügt - selbst bei der gebotenen Auslegung - nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.

15

a) Dass es sich um einen Globalantrag handelt, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Er ist ausnahmslos auf alle denkbaren Fälle gerichtet. Ob das verfolgte Leistungsbegehren für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 24, BAGE 150, 50), sondern allein die Begründetheit des Antrags (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 41/14 - Rn. 25).

16

b) Der Klageantrag macht die Verpflichtung der Beklagten, ihm Urlaub zu gewähren, allerdings in unzulässiger Weise von mehreren Bedingungen abhängig. Die Urlaubserteilung soll erstens von einem Urlaubsantrag des Klägers abhängen, zweitens unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG erfolgen, drittens dadurch bedingt sein, dass dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen, und viertens nur die Fälle betreffen, in denen nicht Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer bestehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen. Wie sich aus § 726 Abs. 1 ZPO ergibt, kann zwar eine Verurteilung „von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung“ und damit auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Eine solche Bedingung muss jedoch so bestimmt sein, dass erforderlichenfalls ihr Eintritt zuverlässig feststellbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die genannten Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sämtlich in der Zukunft lagen, - kumulativ - gegeben sein werden, ist nicht festzustellen, ohne eine möglicherweise umfangreiche Prüfung betrieblicher Belange und vorrangiger Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorzunehmen. Die vom Kläger formulierten Bedingungen sind derart abstrakt, dass im Falle einer Verurteilung der Beklagten nicht klar wäre, ob die auf die Gewährung von Erholungsurlaub gerichtete Freistellungserklärung der Beklagten nach § 894 ZPO fingiert wird oder nicht.

17

II. Darüber hinaus hat der Kläger die auf eine zukünftige Leistung der Beklagten gerichtete Klage erhoben, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen.

18

1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40, BAGE 149, 343).

19

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung von Urlaub. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 21. September 2015 waren lediglich die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 und den davor liegenden Kalenderjahren entstanden. Soweit die Beklagte die Ansprüche nicht bereits erfüllt hatte, gingen diese spätestens mit Ablauf des 31. März 2016 unter. Die Ansprüche für die Kalenderjahre 2016 und später entstanden frühestens mit dem 1. Januar 2016 (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 21) und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz.

20

III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Merte    

        

    Martin Lücke    

                 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27.05.2014 (21 Ca 371/13) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Beachtung von § 7 II BUrlG auf seinen Wunsch halbe Urlaubstage zu gewähren, sofern dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen stehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger halbe Urlaubstage beanspruchen kann.

2

Der 57 Jahre alte mit einem Grad von 70 % behinderte Kläger ist seit dem 01.09.2002 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11.09.2002 (Anl. K1, Bl. 4 – 7R d.A.) bei der Beklagten als Percussionist in Vollzeit für eine monatliche Vergütung von zuletzt € 4.800,- tätig. Nach § 8 I des Arbeitsvertrags erhält der Kläger, seit sein Arbeitsverhältnis länger als 48 Monate besteht, 30 Werktage Jahresurlaub.

3

Der Kläger wird für das Musical „X“ eingesetzt, welches regelmäßig einmal pro Tag gespielt wird. An einigen Tagen – in der Regel Sonnabend und sonntags – gibt es Nachmittags- und Abendvorstellungen. Bis Oktober 2012 genehmigte die Beklagte dem Kläger an diesen Doppel-Show-Tagen jeweils halbe Urlaubstage. Der Kläger hatte dadurch auch an den Doppel-Show-Tagen nur an einer Vorstellung mitzuwirken, ohne Einkommensverluste hinnehmen zu müssen. Seit diesem Zeitpunkt weigert sich die Beklagte, dem Kläger halbe Urlaubstage zu genehmigen.

4

Der Kläger hat vorgetragen, Doppel-Show-Tage belasteten ihn psychisch und physisch sehr stark. Dem könne er durch halbe Urlaubstage entgegenwirken, ohne Gehaltseinbußen in Kauf nehmen zu müssen. Durch die Änderung ihrer Genehmigungspraxis verletze die Beklagte ihre Verpflichtung, ihm als behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf dessen Urlaubswunsch jeweils halbe Urlaubstage an Doppelshowtagen zu gewähren;

7

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Antrag Dienstbefreiung bezogen auf eine Vorstellung (4 Stunden pro Tag) in Form von Urlaub an Doppelshowtagen zu gewähren,

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

Sie hat die Ansicht vertreten, das Bundesurlaubsgesetz lasse halbe Urlaubstage nicht zu.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 76 – 79 d.A.) wird Bezug genommen.

12

Gegen das am 27.05.2014 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11.09.2014 – an diesem Tag begründet.

13

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe dem Bundesurlaubsgesetz zu Unrecht ein Verbot entnommen, halbe Urlaubstage zu gewähren. Außerdem habe es die in der Behinderung des Klägers liegenden persönlichen Gründe unberücksichtigt gelassen. Letztlich habe das Arbeitsgericht dem Kläger eine behindertengerechte Beschäftigung versagt. Durch die Ablehnung halber Urlaubstage werde der Kläger als Behinderter diskriminiert, da er auch diese Art der Urlaubsgewährung zum Erhalt seines vollen Arbeitseinkommens angewiesen sei.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27.05.2014 (21 Ca 371/13) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

16

1. a) dem Kläger auf dessen Urlaubswunsch jeweils halbe Urlaubstage an Doppelshowtagen zu gewähren, es sei denn dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

17

hilfsweise

18

b) dem Kläger auf dessen Urlaubswunsch im Umfang seines vertraglichen Urlaubsmehranspruchs jeweils halbe Urlaubstage an Doppelshowtagen zu gewähren, es sei denn dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

19

weiter hilfsweise

20

2. a) dem Kläger auf dessen Antrag Dienstbefreiung bezogen auf eine Vorstellung (4 Stunden pro Tag) in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren, es sei denn dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

21

hilfsweise

22

b) dem Kläger auf dessen Antrag Dienstbefreiung bezogen auf eine Vorstellung (4 Stunden pro Tag) in Form von halben Urlaubstagen im Umfang seines vertraglichen Urlaubsmehranspruchs zu gewähren, es sei denn dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

23

weiter hilfsweise

24

3. dem Kläger auf dessen Antrag unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 7 II 2 BUrlG Erholungsurlaub bezogen auf eine Vorstellung (vier Stunden pro Tag) in Form von halben Urlaubstagen zu gewähren, es sei denn dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

25

Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Anträge des Klägers seien bereits unzulässig, insb. handele es sich bei dem Hilfsantrag zu 3 um eine in zweiter Instanz unzulässig Klageänderung.

28

Die Anträge des Klägers seien auch in der Sache unbegründet. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Teilurlaubstagen. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls durch § 8 III des Arbeitsvertrags der Parteien ausgeschlossen. Die Gesamturlaubsplanung der Beklagten sehe Teilurlaubsansprüche nicht vor. Die Praxis der Beklagten in der Vergangenheit sei für die Beurteilung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil eine ggf. rechtswidrige Vorgehensweise die Beklagte nicht binde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte, sofern Teilurlaubsansprüche bestünden, befürchten müsse, mit einer für sie nicht zu bewältigenden Flut von Urlaubsanträgen konfrontiert zu werden.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

31

I. Die Anträge des Klägers sind zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, da das Begehren des Klägers eindeutig erkennbar ist.

32

1. Die Anträge bedürfen allerdings der Auslegung. Soweit durch die uneingeschränkte Formulierung der Eindruck entstehen könnte, der Kläger verlange die Erteilung von Urlaub unabhängig vom Bestehen eines Urlaubsanspruchs im jeweiligen Kalenderjahr, so ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen, dass die Parteien nur darüber streiten, in welcher Form bestehende Urlaubsansprüche zu erfüllen sind.

33

2. Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich auch nicht um unzulässige Globalanträge, weil der Kläger in seiner Antragstellung der Befugnis der Arbeitgeberin Rechnung getragen hat, über einzelne Urlaubsanträge unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und Urlaubsanträgen anderer Arbeitnehmer zu entscheiden.

34

3. Bei der erstmals in zweiter Instanz erfolgten Bezugnahme auf § 7 II 2 BUrlG handelt es sich zwar um eine Klageänderung, allerdings um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Beschränkung des Antrags. Die Klageänderung ist auch sachdienlich, weil sie ermöglicht, die zwischen den Parteien allein streitige Frage gerichtlich zu klären. Außerdem sind für die Entscheidung über den Antrag zu 3 keine weitergehenden Feststellungen erforderlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).

35

II. Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet, denn nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Gewährung halber Urlaubstage nicht grundsätzlich verweigern. Dies gilt allerdings nur, soweit das BUrlG die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub nicht zwingend vorschreibt.

36

1. Die Anträge zu 1 und 2 – einschließlich der diesbezüglichen Hilfsanträge – sind unbegründet, weil sie nicht berücksichtigen, dass nach § 7 II 2 BUrlG ein Urlaubsteil mindestens 12 Werktage umfassen muss, selbst wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe für eine Teilung des Urlaubs vorliegen.

37

2. Der Antrag zu 3 ist begründet. Der Kläger hat, soweit sein Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr noch mehr als 12 Werktage beträgt oder er im laufenden Kalenderjahr bereits einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Werktagen erhalten hat, Anspruch auf Urlaub, der – wenn er es wünscht – auch in Form halber Urlaubstage zu gewähren ist, soweit dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

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a) Dass die Gewährung von Teilen von Urlaubstagen möglich ist, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.1989 (8 AZR 730/87). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die noch im Urteil vom 28.11.1968 (5 AZR 133/68 = BAGE 21, 230) vertretene Auffassung, auf das sich die Berufung ganz wesentlich stützt, ausdrücklich aufgegeben. Dafür, dass die Gewährung halber Urlaubstage möglich ist, spricht auch die von der Beklagten bis 2012 über viele Jahre geübte Praxis.

39

Ob auf die Erteilung von Teilurlaubstagen ein Rechtsanspruch bestehen kann, ist höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BAG vom 29.07.1965 (5 AZR 380/64) ist allerdings nicht einschlägig, weil sie einen Fall betrifft, in dem der Arbeitgeber – gegen den Willen des Arbeitnehmers – halbe Urlaubstage erteilt hat. Die Entscheidung des BAG v. 21.11.2006 (9 AZR 97/06) behandelt die insolvenzrechtliche Einordnung von Urlaubsansprüchen. Das Urteil vom 28.11.1968 (5 AZR 133/68 = BAGE 21, 230) hat sich recht klar gegen einen Teilurlaubsanspruch ausgesprochen. Im Urteil vom 26.01.1989 (8 AZR 730/87) hat das Bundesarbeitsgerichts diese Rechtsauffassung jedoch aufgegeben, ohne sich ausdrücklich zur Frage eines Anspruchs auf Teilurlaubstage zu positionieren. Das LAG Düsseldorf (Urt. v. 25.07.2007 – 12 Sa 944/07; Urt. v. 05.10.2004 – 10 Sa 1306/04) hält einen Anspruch auf Teilurlaubstage für ausgeschlossen; das LAG Niedersachsen (Urt. v. 23.04.2009 – 7 Sa 1655/08) hält ihn für zulässig. Die Literatur steht einem Anspruch auf Teilurlaubstage ganz überwiegend ablehnend gegenüber (ErfK-Gallner, 15. Aufl. 2015, § 7 BUrlG Tz 25ff; BeckOK-Lampe, Stand 01.06.2015, § 7 BUrlG Tz 14ff; Neumann/Fenski, BUrlG 10.Aufl. 2011; § 7 Tz 55ff; Arnold/Tillmanns-Arnold in PK BUrlG 3. Aufl. 2014, § 7 Tz 10ff).

40

b) Nach Auffassung der Kammer können Urlaubsansprüche grundsätzlich auch in Form halber Urlaubstage verlangt und erfüllt werden. Die vom Arbeitsgericht vertretene gegenteilige Auffassung ist dem Wortlaut des BUrlG – wohl unstreitig – nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck des BUrlG gebieten ebenfalls keine solche Einschränkung. Die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Gestaltung des Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz abschließend geregelt. Danach hat der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zu einer Abweichung von den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nur berechtigt, wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dies erfordern. § 7 I BUrlG räumt dem Arbeitgeber ausdrücklich nicht die Möglichkeit ein, einen Urlaubswunsch deshalb abzulehnen, weil der Erholungszweck des Urlaubs – nach Ansicht des Arbeitgebers – nicht gewährleistet ist. Durch welche Art der Arbeitsunterbrechung „Erholung“ eintritt, ist zudem eine höchst subjektive, rechtlicher Bewertung nur bedingt zugängliche Frage. Die Wahrung eines Erholungszwecks als immanente Schranke für Urlaubsansprüche anzunehmen, würde deshalb zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Mit der gleichen Vehemenz, mit der die Beklagte dieses Verfahrens die Ansicht vertritt, halbe Urlaubstage hätten keinen Erholungswert, könnten andere Arbeitgeber jeder Form von Kurzurlaub – auch über mehrere Tage – den Erholungswert absprechen. Belastbare Fakten für die eine oder andere Auffassung sind nicht ersichtlich.

41

Aus dem Gebot, den Urlaub zusammenhängend zu gewähren, in § 7 II 1 BUrlG lässt sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls kein Verbot der Teilung von Urlaubstagen entnehmen. Denn der Anspruch auf zusammenhängende Gewährung des Urlaubs steht unter dem Vorbehalt dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Diese Gründe stehen gleichberechtigt nebeneinander, so dass auch ein (nur) in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund genügt, um von der Regel des zusammenhängenden Urlaubs abzuweichen. Eine Grenze für Abweichungen von der Regel des zusammenhängenden Urlaubs enthält § 7 II 2 BUrlG. Arbeitnehmern, deren Jahresurlaub mindestens 12 Werktage umfasst, muss dieser Zeitraum zwingend zusammenhängend gewährt werden. In welchem Umfang der Erholungszweck des Urlaubs Vorrang vor etwaigen Interessen der Vertragspartner hat, hat der Gesetzgeber damit abschließend geregelt.

42

c) Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seiner eingeschränkten Belastungsfähigkeit jedenfalls einen in seiner Person liegenden Grund angeführt, der einer zusammenhängenden Urlaubsgewährung entgegenstehen kann. Ob dieses Anliegen bei jedem einzelnen Urlaubsantrag des Klägers tatsächlich vorliegt, bedarf angesichts des streitgegenständlichen Verfahrens keiner Entscheidung.

43

d) Soweit die Beklagte die Ansicht zu vertreten scheint, der Arbeitsvertrag der Parteien schließe einen Anspruch auf Teilurlaubstage aus, übersieht sie die einzelvertragliche Unabdingbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 13 I BUrlG).

44

e) Ein Teilurlaubsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte mit einer organisatorischen Überforderung durch eine Vielzahl von Anträgen rechnen müsste.

45

aa) Es fehlt bereits an einer tatsächlichen Grundlage für die Befürchtung der Beklagten, mit einer Vielzahl von Anträgen konfrontiert zu werden. Die Beklagte hat dazu – außer ihrer Befürchtung – nichts Konkretes vorgetragen.

46

Da die Beklagte einen Anspruch von Arbeitnehmern auf einzelne Urlaubstage einräumt, wäre im Übrigen – im schlimmsten Fall, also wenn alle Arbeitnehmer der Beklagten ihre Urlaubsanträge teilen würden – mit einer Verdoppelung der Urlaubsanträge zu rechnen. Weshalb die Beklagte dadurch überfordert wäre, hat sie nicht vorgetragen.

47

bb) Unabhängig davon wäre eine organisatorische Überforderung nicht geeignet, die Beklagte von der Befolgung allgemeiner Gesetze freizustellen.

48

3. Selbst wenn sich ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Teilurlaubstagen in dem unter II.2 dargestellten Umfang nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz herleiten ließe, wäre die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich dem Kläger gegenüber auf das Fehlen eines Rechtsanspruchs zu berufen. Die Beklagte hat nämlich durch die jahrelange vorbehaltlose Genehmigung entsprechender Urlaubsanträge einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

49

Dabei kann offen bleiben, ob im Betrieb der Beklagten eine entsprechende betriebliche Übung besteht, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte Teilurlaubswünschen auch anderer Arbeitnehmer in der Vergangenheit regelmäßig entsprochen hat. Jedenfalls handelt es sich aber um eine dem Kläger gegenüber geübte Praxis, von der die Beklagte nicht ohne sachlichen Grund Abstand nehmen kann. Einen sachlichen Grund, der über das – nach Ansicht der Beklagten – Fehlen eines Rechtsanspruchs des Klägers hinausgeht, hat die Beklagte trotz entsprechender Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.

50

4. Die Kammer vermag schließlich auch nicht festzustellen, dass der Kläger durch die Inanspruchnahme von Teilurlaubstagen rechtsmissbräuchlich handeln würde.

51

Ein Rechtsmissbrauch käme in Betracht, wenn der Kläger das sich aus §§ 1, 7 BUrlG ergebende Recht auf Teilurlaubstage dazu nutzen würde, andere Ziele zu erreichen, auf die er keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BAG v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11 – Tz 11 für ein geringfügiges Teilzeitverlangen).

52

Die Beklagte hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die das Begehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Der Wunsch des Klägers nach (teilweiser) Entlastung von der Arbeitspflicht ist dem Urlaubsrecht jedenfalls nicht fremd. Die Beklagte hat im Übrigen im Einzelfall ohnehin die Möglichkeit, Teilurlaubsanträge des Klägers abzulehnen, wenn sie geltend machen kann, dass ihnen dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

53

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 I ZPO. Da die Anträge des Klägers alle auf die Klärung der gleichen Rechtsfrage abzielen, sind sie wirtschaftlich gleichwertig. Die Beklagte ist deshalb, trotz Unbegründetheit der Anträge zu 1 und 2 wirtschaftlich insgesamt unterlegen.

54

IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.