10. Brandstiftungsdelikte

published on 02/06/2016 11:39
10. Brandstiftungsdelikte
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Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
Die Brandstiftungsdelikte befinden sich im 28. Abschnitt des StGB („gemeingefährliche Straftaten“). Schutzzweck der Norm ist es das Eigentum, das Leben und die körperliche Unversehrtheit von einer Vielzahl von Menschen sowie Sachen von bedeutendem Wert vor der Allgemeingefährlichkeit, die von solchen Brandstiftungen ausgeht, zu schützen.
  • ℗ Unterschied zwischen § 306 StGB und den übrigen Brandstiftungsdelikten: Trotz der systematischen Stellung im Abschnitt „gemeingefährliche Straftaten“ stellt die einfache Brandstiftung (§ 306 StGB) als Erfolgsdelikt ein spezielles Sachbeschädigungsdelikt dar. Als solches ist es lex specialis zu den §§ 303, 305 StGB und schützt das Eigentum des Einzelnen. 
  • ℗ Einwilligung in die Brandstiftungsdelikte: Da es sich bei § 306 StGB um ein Sachbeschädigungsdelikt handelt, schützt es das Eigentum. Als des Schutzes eines Individualrechtsgutes ist es ohne weiteres einwilligungsfähig. Anders verhält es sich bei den übrigen Brandstiftungsdelikten (§§ 306a, 306b, 306c StGB), die als allgemeine Gefährdungsdelikte ausgestattet sind. Hier scheidet eine Einwilligung aus, da eine solche nur bei Individualrechtsgütern, nicht aber bei Universalrechtsgütern, zulässig ist. 

Tathandlungen
Tathandlung aller Brandstiftungsdelikte sind das In-Brand-Setzen oder die durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstörung des Tatobjektes.

In-Brand-gesetzt
In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierbei ist erforderlich, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 34, 115; BGHSt 16, 109; BGH NStZ 2014, 404). Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören u.a. Fußböden, Fensterrahmen, Treppen.
  • ℗ Erneutes In-Brand-Setzen: Solange ein Gebäude noch als solches im Sinne der §§ 306 I Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt und das neue Inbrandsetzen an einer noch nicht entfachten Stelle erfolgt, ist es möglich ein bereits brennendes Objekt erneut in Brand zu setzen. Ein bloßes Verstärken eines Brandherdes reicht hingegen nicht aus. Hier kann allenfalls Beihilfe in Betracht kommen.

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
Durch die zunehmende Verwendung von feuerhemmender und feuerbeständiger Baustoffe war der Tatbestand der Inbrandsetzung selten erfüllt. Die trotz dessen durch Rauch- und Hitzeentwicklung oder durch Explosion entstandenen Gefahren für Menschen und bedeutende Sachwerte nahm der Gesetzgeber zum Anlass und führte die zweite Tatbestandsalternative der Brandlegung ein. Hierfür ist erforderlich, dass das die zerstörende Wirkung des Brandlegens eintritt ohne dass das Tatobjekt in Brand gesetzt wurde. Das Tatobjekt ist dabei ganz zerstört, wenn stimmungsgemäße Gebrauch vollständig verloren ist. Für eine teilweise Zerstörung ist erforderlich, dass für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objektes wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Aufgrund der Strafrahmenerhöhung zu den §§ 303, 305 StGB ist ein teilweises Zerstören von einigem Gewicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Wohnung durch die Brandlegung für einen objektiven Wohnungsinhaber für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbrauchbar ist (BGHSt 48, 14; BGH NStZ 2010, 151).


Brandstiftung, § 306 StGB

I. Tatobjekt: ein für den Täters fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1-6
Für die strafbare Brandlegung ist erforderlich, dass die in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB genannten Tatobjekte im fremden Eigentum stehen. Ein Gebäude ist hierbei ein durch Wände und Dach abgegrenztes mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das für den Aufenthalt von Menschen geeignet ist (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
II. Tathandlung: In-Brand-setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstörung
III. Rechtswidrigkeit
Wie bereits oben erwähnt schützt die Norm das Eigentum. Eine rechtfertigende Einwilligung ist somit möglich.


Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB

Bei § 306a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützt werden Räumlichkeiten, in denen sich typischerweise Menschen aufzuhalten pflegen. Daher ist es auch gleichgültig in wessen Eigentum die genannten Objekte stehen, wodurch eine Einwilligung in die Tat ausscheidet.
  • ℗ Teleologische Reduktion: Aufgrund des hohen Strafrahmens bedarf es einer einschränkenden Interpretation dahingehend, dass eine gewisse Quantität oder ein gewisser materieller Wert des Tatobjektes vorausgesetzt wird. In Anlehnung an § 315b StGB wird eine solcher bei Sachen von bedeutendem Wert in Höhe von 130 Euro angenommen.

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tatobjekte im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Gebäude, Schiffe, Hütten und andere Räumlichen, die Menschen zur Wohnung dienen. Eine Räumlichkeit dient dann als Wohnung von Menschen, wenn sie ihrer konkreten Verwendung nach zumindest vorübergehend zum Lebensmittelpunkt von Menschen dient. Entscheidend ist die bloße Tatsache des Dienens zum Zeitpunkt der Tat. Ob ein Objekt tatsächlich dazu bestimmt oder geeignet ist, als Wohnung zu dienen, ist irrelevant. Entscheidend ist die bloße Tatsache des Dienens zum Zeitpunkt der Tat. So kann ein saisonal betriebenes Hotel außerhalb der Saison nicht als Wohnung dienen.
  • ℗ Entwidmung: Die Widmung zu Wohnzwecken stellt einen Realakt dar. Die Entwidmung stellt somit den auf die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Wohnung gerichtete Willen des Wohnungsinhabers dar. Die Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Somit kann eine Räumlichkeit auch einem Obdachlosen zu Wohnzwecken dienen. Wird die Räumlichkeit von mehreren Personen bewohnt, so ist die Entwidmung aller erforderlich, wobei gesetzliche Vertreter grundsätzlich für die Kinder entscheiden (§ 1629 BGB). 
  •  

  • ℗ Abstrakte Gefährdung: Der sorgfältige Brandstifter: Da § 306a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestattet ist, genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn eine abstrakte Gefahr für einen anderen Menschen bestanden hat. Fraglich ist, ob es mit dem Schuldprinzip noch vereinbar ist, wenn der Täter nach § 306a Abs. 1 StGB bestraft wird, obwohl eine Gefährdung von Menschen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof verneint eine Bestrafung aus § 306a Abs. 1 StGB nur dann, wenn eine Gefährdung von Menschenleben nach der tatsächlich Lage absolut ausgeschlossen ist. Der Brandstifter muss sich vergewissert haben, dass eine Gefährdung von Menschen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten kann. Praktisch ist dies nur bei kleinen, insbesondere bei einräumigen Hütten oder Häuschen möglich (BGHSt 26, 121). 

§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB

Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 ist jede Räumlichkeit, die zeitweilig dem Aufenthalt von Menschen dient (Büroräume, Restaurants, Kinos, etc.). Die Brandstiftung an diesem Objekt muss zu einer Zeit begangen werden, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen. Ob Menschen tatsächlich anwesend waren ist somit unerheblich. Ausreichend ist somit das In-Brand-setzen zur gewöhnlichen Aufenthaltszeit.
  • ℗ Gemischt genutzte Gebäude: Fraglich ist, ob der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn nur die gewerblichen Räume eines gemischt genutzten Gebäudes in Brand gesetzt sind. Bei gemischt genutzten Gebäuden dient das Tatobjekt sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken. Die Rechtsprechung lehnt eine teleologische Reduktion, nach der § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorliegt, wenn ein Übergreifen der Flammen auf den Wohnbereich ausgeschlossen ist, ab (BGHSt 34, 115; BGHSt 35, 283). Würde man eine teleologische Reduktion zulassen, würde das abstrakte Gefährdungsdelikt zum konkreten Gefährdungsdelikt umfunktioniert werden. Siehe auch aktuelle Rechtsprechung 

Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2 StGB

Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB begeht, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung iSd § 223 StGB bringt. § 306a Abs. 2 StGB ist somit ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist dann gegeben, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Einer engen räumlichen Nähe zur Gefahrenquelle bedarf es hierfür nicht.
Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang

Zwischen der Tathandlung und der Gefahr einer Gesundheitsschädigung muss ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bestehen. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung muss gerade die typische Folge der In-Brand-Setzung bzw. Brandlegung gewesen sein.


Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 1 StGB

Eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 StGB begeht, wer durch eine Brandstiftung nach § 306a StGB oder § 306 StGB eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) verursacht. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation.

Schwere Gesundheitsschädigung
Unter die schwere Gesundheitsschädigung fallen zum einen die in § 226 StGB aufgeführten Folgen der schweren Körperverletzung. Darüber hinaus erkennt der Bundesgerichtshof auch ernste länger andauernde Krankheiten oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit als ausreichend an, wenn sie den Fällen des § 226 StGB entsprechen.

Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Für die Annahme einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen lässt der Bundesgerichtshof eine Anzahl von jedenfalls 14 Personen als ausreichend gelten (BGHSt 44, 175. Andere Stimmen setzen die Untergrenze bei 10 Personen an.

Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Aufgrund der hohen Rechtsfolge fordert § 306b Abs. 1 StGB einen tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang. Der Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung oder die Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen muss sich gerade aus tatbestandsspezifischen Brandstiftungsrisiko realisiert haben.


Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 2 StGB

Nach § 306b Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer durch die Brandstiftung eine Todesgefahr für einen anderen Menschen verursacht (Nr. 1), wer in der Absicht handelt eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verstecken (Nr. 2) oder wer das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Hierbei handelt es sich um Qualifikationstatbestände des § 306a StGB. Im Unterschied zur voran gegangenen Erfolgsqualifikation ist somit vorsätzliches Handeln (ausreichend: dolus eventualis) erforderlich.

Nr. 1
Bei § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Täter muss durch die Brandstiftung eine Todesgefahr für einen anderen Menschen verursacht haben.

Nr. 2
Zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante muss der Täter in der Absicht gehandelt haben eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen, wobei der Gesetzgeber Bezug auf § 211 Abs. 2 Nr. 3 nimmt. Davon umfasst sind sowohl tätereigene als auch Strafteten anderer. Häufigster Anwendungsfall ist die Brandstiftung zur Ermöglichung eines Versicherungsbetruges. Hierbei werden häufig eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, ein Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB und der Versicherungsbetrug gem. § 263 StGB begangen.
  • ℗ Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Brandstiftung und geplanter Tat: Verübt der Täter eine Brandstiftung in der Absicht einen anschließenden Versicherungsbetrug gem. § 265 StGB zu begehen, ist umstritten ob dieser Versicherungsmissbrauch eine „andere Straftat“ im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB sein kann. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung nach der nun nicht mehr ein Ausnutzen der Brandgefahr erforderlich ist, sondern ein „ermöglichen einer anderen Straftat“ genügt.
- M1: Literatur:
Nach einer Ansicht fällt ein geplanter Versicherungsbetrug nicht in den Anwendungsbereich dieser Qualifikation, da es an dem erforderlichen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Brandstiftung fehlt. Demnach liege der Strafgrund des § 306b II Nr. 2 darin, die geplante Ausnutzung gemeingefährlicher Brandgefahren zu verhindern. Dafür erforderlich sei aber eben ein zeitlich und räumlicher Zusammenhang.

- M2: Rechtsprechung:
Der BGH lehnt diese Einschränkung ab. Der eindeutige Wortlaut ergebe, dass eine Steigerung und Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahr nicht mehr vorausgesetzt werde. Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung liege darin, dass sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll. Die erhöhte Verwerflichkeit zeige sich in der Bereitschaft, zur Durchsetzbarkeit krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306a I) oder konkret (§ 306a II) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen. Für die Verwerflichkeit spiele es hingegen keine Rolle, ob der Straftatbestand unmittelbar oder erst wesentlich später verwirklicht wird.

⇨ Zu folgen ist zweiter Ansicht. Dies wird durch die Auslegung der §§ 211 II 3. Gruppe und 315 III 3 Nr. 1b bestätigt, bei denen auch keine Einschränkung angenommen wird. Zudem würde der Schutzzweck des § 306b II Nr. 2 StGB leer laufen, wenn gerade einer der Hauptanwendungsfälle, der Versicherungsbetrug ausscheiden würde. Es wird zudem auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundegerichtshofes hingewiesen.
  • ℗ Versicherungsmissbrauch als andere Straftat (BGHSt 51, 236): Im Vergleich zum Versicherungsbetrug gem. § 263 StGB liegt der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB bereits bei Vollendung der Brandstiftung vorliegt, wenn der Täter in der Absicht gehandelt hat, den Versicherungsfall auszulösen. Einer Auszahlung der Versicherungssumme bedarf es somit nicht. Der Tatbestand des Versicherungsmissbrauches wird somit von dem Tatbestand der Brandstiftung voll umfasst. Aufgrund seiner Simultanität zur Brandstiftungshandlung scheidet der Versicherungsmissbrauch somit als „andere Straftat“ im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB aus (BGHSt 51, 236).

Nr. 3
Zur Verwirklichung dieser Tatbestandsvariante muss der Täter das Löschen des Brandes verhindern oder erschweren. Aufgrund des hohen Strafrahmens ist hierbei entweder der Verhinderungserfolg erforderlich oder das Erschweren muss in einer zeitlichen Verzögerung nicht gleichsam effektiven Brandbekämpfung resultiert sein. Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes siehe hier .


Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

§ 306c StGB stellt ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt dar. Dabei handelt es sich um eine Verknüpfung zwischen einem eigenständigen Grundtatbestand (vorliegend: §§ 306 bis 306b StGB) und der schweren Folge, die der Täter mindestens fahrlässig (bzw. leichtfertig) verursacht haben muss. Gem. §§ 11 Abs. 2, 18 StGB gelten sie als Vorsatzdelikte, was für die Versuchsstrafbarkeit nach § 22 StGB und der Beteiligung von Bedeutung ist.

I. Verwirklichung des vorsätzlichen Grunddeliktes
Der Täter muss für den Eintritt der schweren Folge zuvor eine Brandstiftung nach den §§ §06 bis 306b StGB vorsätzlich verübt haben.

II. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
Außerdem muss er durch das verübte Grunddelikt den Tod eines anderen Menschen verursacht haben. Hier ist lediglich problematisch, ob auch Tatbeteiligte unter den Begriff des „anderen Menschen“ fallen. In Übereinstimmung mit § 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 Nr. 3 StGB gehört ein anderer Beteiligter jedoch nicht zum geschützten Personenkreis.

III. Kausalität
Die von dem Täter verübte Brandstiftung muss auch adäquat kausal für den Eintritt des Todes des Opfers sein.

IV. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Für den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang ist erforderlich, dass der vorsätzlichen Begehung des Grunddelikts eine erfolgsspezifische Gefahr anhaftet, die sich gerade in der besonderen Folge unmittelbar realisiert haben muss. Denn nur bei Bestehen dieses Gefahrzusammenhanges ist der Tod eines anderen Menschen (schwere Folge) auch „durch die Brandstiftung“ erfolgt. Da es sich hierbei um eine Thematik des allgemeinen Teils handelt, kann auf die dortigen Ausführungen zur Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination hingewiesen werden. Hier wird nur die auf die sog. „Retterproblematik“ eingegangen.
  • ℗ Retterproblematik: Bei Feuerwehrleuten und anderen Rettern stellt sich bei deren Tod durch die Brandstiftung die Frage der Eigenverantwortung der Selbstgefährdung als Ausschluss des tatbestandlichen Gefahrzusammenhanges. Bei Feuerwehrleuten wird er regelmäßig vorliegen, weil diese zum Handeln verpflichtet sind. Für den tatbestandlichen Gefahrzusammenhang bei Retterschäden ist hingegen erforderlich, dass sich der Retter aus nachvollziehbaren Motiven der Gefahr ausgesetzt hat, um z.B. einen nahen Angehörigen oder die Existenzgrundlage aus dem Brand zu retten. Erfolgt die Gefährdung jedoch aufgrund von nicht nachvollziehbaren Motiven und ist von vornherein aussichtslos, so schließt dies den tatbestandlichen Gefahrzusammenhang aus. Die Rechtsprechung geht in diesem Bereich sehr weit (BGHSt 39, 322). 

V. Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
Weiterhin muss der Täter die schwere Folge wenigstens leichtfertig verursacht haben. Grundsätzlich genügt für die Annahme des erfolgsqualifizierten Deliktes, dass der Täter die schwere Folge wenigstens fahrlässig im Sinne des § 18 StGB. Aufgrund des hohen Strafrahmens des § 306c StGB ist jedoch Leichtfertigkeit, vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, erforderlich. Eine solche Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter im Hinblick auf den konkreten Todeserfolg die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße und aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt, obwohl sich ihm der Eintritt der schweren Folge geradezu hätte aufdrängen müssen (BGHSt 33, 66; 43, 158; BGH NStZ 2013, 406). Die Formulierung „wenigstens“ bedeutet, dass auch die vorsätzliche Verursachung des Todes mitumfasst wird. Regelmäßig wird in einem solchen Fall auch der Tatbestand des Mordes gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 3 (Habgier) verwirklicht.

VI. Besonderheiten des Versuches des § 306c StGB
Für die Problematik des erfolgsqualifizierten Versuchs und dem Versuch einer Erfolgsqualifikation kann auf die dortigen Ausführungen hingewiesen werden, sodass hier nur die Besonderheiten erwähnt werden müssen.


Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

§ 306d StGB kennt vier Tatbestandsvarianten:
- Nach § 306d Abs. 1 Halbs. 1 StGB macht sich strafbar, wer entweder ein in § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB genanntes, für den Täter fremdes Tatobjekt (Alt. 1) oder ein durch § 306a Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB geschütztes Objekt fahrlässig in Brand setzt oder durch Brandlegung teilweise oder ganz zerstört. Hierbei handelt es sich um eine reine Fahrlässigkeitstat.
- Bei § 306d Abs. 1 Halbs. 2 StGB handelt es sich um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Strafbar macht sich, wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB vorsätzlich eine schwere Brandstiftung begeht und fahrlässig die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
- Nach § 306d Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sowohl die schwere Brandstiftung als auch die konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung fahrlässig herbeigeführt hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination.


Tätige Reue, §306e StGB

Bis zur Vollendung der Brandstiftungsdelikte kann der Täter regulär nach § 24 StGB strafausschließend zurücktreten. Aufgrund der frühen Vollendung der Brandstiftungsdelikte ist die Anwendung des Rücktritts begrenzt. Unternimmt der Täter nach Vollendung der Brandstiftung Löschungsbemühungen, dürfen diese jedoch nicht ohne Bedeutung bleiben. Aufgrund des hohen Strafrahmen und dem damit einhergehenden Widerspruch zum Schuldprinzip hat der Gesetzgeber deshalb die Möglichkeit geschaffen nach § 49 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern. Löscht der Täter sogar den Brand vollständig bevor ein erheblicher Schaden eingetreten ist, so kann er nach § 306 Abs. 2 StGB sogar freigesprochen werden. Die Strafbarkeit nach anderen als den Brandstiftungsdelikten bleibt hiervon jedoch unberührt.


Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Aufgrund der Gemeingefährlichkeit der Brandstiftungsdelikte stellt der Gesetzgeber auch solche Handlungen unter Strafe, in denen der Täter ein fremdes Objekt vorsätzlich in eine konkrete Brandgefahr bringt (Abs. 1).
Die zweite Tatbestandsalternative stellt nicht mehr auf das fremde Eigentum des Objektes ab, fordert jedoch die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Person oder einer Sache (Abs. 2).
Schließlich wird nach § 306f Abs. 3 StGB bestraft, wer fahrlässig ein fremdes objektiv in eine konkrete bringt (fahrlässige Begehung des § 306f Abs. 1 StGB) oder wer fahrlässige die konkrete Gefahr für eine Person oder eine Sache verursacht (fahrlässige Begehung des § 306f Abs. 2 StGB).


Aktuelle Rechtsprechung

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB BGH 2 StR 141/08 – Beschluss vom 18. Juni 2008
BGH: Besonders schwere Brandstiftung zur Begehung eines Versicherungsbetruges
§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB BGH 3 StR 442/09 – Beschluss vom 26. 1. 2010 BGH: Zur Vollendung bei gemischt genutzten Gebäuden
§§ 306b Abs. 2 Nr. 2, 22, 23 BGH 1 StR 578/12 – Beschluss vom 06.03.2013 BGH: Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung
§ 306b ABs. 2 Nr. 3 StGB BGH 5 StR 124/13 - Urteil vom 11. Juni 2013
BGH: Zur Branderschwerung durch Abbauen eines Rauchmelders (Erheblichkeitsschwelle)

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(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.