Aktuelle Gesetzgebung: Neuer Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde rückwirkend auf 8.130 EUR (Erhöhung im Vergleich zu 2012 um 126 EUR) und für 2014 auf 8.354 EUR erhöht.
Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2013 rückwirkend auf 8.130 EUR (Erhöhung im Vergleich zu 2012 um 126 EUR) und für 2014 auf 8.354 EUR erhöht. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr.

Hinweis: Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist.

Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz), BGBl I 2013, S. 4318).

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Familienrecht

Archiv

29.01.2009

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Familien- und Erbrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Familienrecht

Familienrecht: Das Scheitern einer Lebensgemeinschaft hat den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich einer Schenkung zur Folge

18.05.2020

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: Aktuell – Starke-Familien-Gesetz sichert mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

26.03.2019

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Familienrecht

Erbrecht: Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus

10.08.2017

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
Familienrecht

Erbrecht: Unauffindbares Testament ist nicht ungültig

31.05.2017

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
Familienrecht