Aktuelle Gesetzgebung: Reform stärkt Betreuungsbehörde

bei uns veröffentlicht am27.03.2013

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Anfang März hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde beschlossen.
Die Zahlen der rechtlichen Betreuungen steigen seit Jahren an, sie hat sich in den letzten zwanzig Jahren insgesamt verdreifacht. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Betreuungen müssen daher auf das wirklich Erforderliche beschränkt werden. Maßstab muss dabei sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur bestellt werden darf, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfsbedürftigen Betroffenen nicht ausreichen.

Anfang März hat das Bundeskabinett daher den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde beschlossen. Im Mittelpunkt der Reform soll die Stärkung der Betreuungsbehörde stehen. Diese zeigt mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen auf. Sie kann im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung auch ehrenamtliche Betreuer vorschlagen. Ihr kommt an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine zentrale Funktion zu. Unter anderem durch eine verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers sowie der Erstellung eines qualifizierten Berichts sollen künftig andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, von den Betroffenen besser genutzt werden können.

Zum Hintergrund: Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Der Gesetzentwurf soll dieses Anliegen aufgreifen. Er orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben das BMJ gebeten, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der die Vorschläge der Arbeitsgruppe - soweit diese das Bundesrecht betreffen - umsetzt.

Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers - soweit möglich - zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie - bei deren Mittellosigkeit - der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen:
  • zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verpflichtend vorzusehen,
  • qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen,
  • die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und
  • ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.

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