Anfechtung
Einführung in das neue Anfechtungsrecht
- Darstellung der Voraussetzungen der Anfechtung
- Beweislastregelungen des neuen Anfechtungsgesetzes nutzen
Die Erben des Schuldners als Möglichkeit der Haftungserweiterung
- Taktische Möglichkeiten der Nachlassvollstreckung
- Ermittlung der Erben und der Erbscheinsantrag
- Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben
- Haftungsbeschränkung des Erben und Gegenstrategien
Die Lohnverschleierung durch den Schuldner, § 850h ZPO
- Lohnverschleierung erkennen
- Klassische Formen der Lohnverschleierung
- Richtige Vorgehensweise bei der Lohnverschleierung
Informationen über das Vermögen des Schuldners
- Auskunftsmöglichkeiten beim Mandanten
- Auskünfte aus Registern und deren Voraussetzungen
- Aktivierung von Amtsermittlungen durch Registerbehörden
- Auskunftsquellen außerhalb öffentlicher Register
- Strafanzeigen gegen den Schuldner als Informationsquelle
Spezielle Fragen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Zusatzfragen zum amtlichen Vermögensverzeichnis
- Wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Auswertung des Vermögensverzeichnisses durch den Gläubiger
- Aktuelle Rechtsprechung zum e.V.-Verfahren
- Informationen zum Aufenthalt des Schuldners
- Registerauskünfte
- Akteneinsichten
- Nutzung frei zugänglicher Datenbanken
- Sonstige Auskunftsmöglichkeiten
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
Bierbach, Streifler & Partner
z.Hd. RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail [email protected]
-
Gesetze
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.