Arbeitsrecht: Zur Klagefrist bei Kündigung durch Nichtberechtigten
Das BAG hat mit dem Urteil vom 26.3.2009 (Az: 2 AZR 403/07) folgendes entschieden:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2007 - 10 Sa 790/06 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen, über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach einem behaupteten Betriebsübergang sowie um etwaige Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 2004.
Der Kläger war seit dem 1. Februar 2002 bei der T GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) als Mietwagenfahrer beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. April 2004, um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 4) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 1. April 2004 um 18:00 Uhr erhielt der Kläger eine auf dem Briefpapier der Schuldnerin gefertigte und vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebene fristlose Kündigung. Der Kläger machte bei der Übergabe des Kündigungsschreibens geltend, der Geschäftsführer könne über die Kündigung wegen der Insolvenz nicht mehr selbst entscheiden.
Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde auf der Basis eines Asset-Kaufvertrags vom 7. April 2004 die Betriebs- und Geschäftsausstattung vom Beklagten zu 4) an die Beklagte zu 1) veräußert. Zuvor hatte die Beklagte zu 1) mit den Beklagten zu 2) und 3) eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich die Beklagten zu 2) und 3) den sich aus dem Asset-Kaufvertrag ergebenden Rechten und Pflichten unterworfen hatten. Ob aufgrund der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) vorsorglich das Arbeitsverhältnis erneut fristlos. Die Kündigung ging dem Kläger am 22. Juni 2004 zu.
Mit der am 28. April 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und zunächst ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) gerichteten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 1. April 2004 gewandt und die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage begehrt. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte zu 4) erklärt, er habe das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und dem Geschäftsführer auch keine Vollmacht zum Ausspruch einer Kündigung erteilt. Daraufhin hat der Kläger den Kündigungsschutzantrag gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen. Später hat der Kläger die Kündigungsschutzklage auf die Beklagten zu 2) bis 3) und vorsorglich (erneut) auf den Beklagten zu 4) erweitert. Die Unwirksamkeit der Schriftsatzkündigung vom 16. Juni 2004 hat der Kläger mit dem am 2. Juli 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht sowie seine Klage wegen der Zahlungsansprüche mehrfach erweitert.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt: Die Kündigung vom 1. April 2004 sei unwirksam. Der Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht mehr zur Kündigung berechtigt gewesen. Da ein Nichtberechtigter gekündigt habe, finde die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG keine Anwendung. Sein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzug berechne sich nach der für einen Kraftfahrer maßgeblichen Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die Beschäftigten des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen, da die vertraglich vereinbarte Vergütung sittenwidrig sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen. Allerdings ist auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Deshalb war er an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Das Landesarbeitsgericht hat - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 1. April 2004 rechtswirksam beendet worden. Der Kläger habe die Unwirksamkeit dieser Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 4 Satz 1, §§ 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gerichtlich geltend gemacht. Diese Frist finde auch in den Fällen Anwendung, in denen der Arbeitnehmer sich auf Mängel in der Vertretungsmacht des Kündigenden berufe. Die gesetzliche Wirksamkeitsfiktion greife auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ein. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die erste der beiden streitgegenständlichen Kündigungen rechtswirksam beendet worden sei, sei die weitere Klage auch bezüglich der übrigen Streitgegenstände unbegründet.
Dem folgt der Senat weder in der Begründung noch im Ergebnis. Aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen.
Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts hätte die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil eine Versäumung der Klagefrist nicht feststeht.
Das Landesarbeitsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Kündigung vom 1. April 2004 nicht rechtzeitig mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen hat und sie deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Die Kündigung vom 1. April 2004 ist nicht vom kündigungsberechtigten Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) ausgesprochen worden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Durch die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt die dreiwöchige Klagefrist auch bei außerordentlichen Kündigungen. Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam mit der Folge, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen werden muss.
In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die dreiwöchige Klagefrist finde trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlauts nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung. Insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht sei die dreiwöchige Klagefrist nicht anzuwenden. Dies gelte auch bei einer Kündigung durch den „falschen“ Arbeitgeber oder bei einer Kündigung (ohne vorherige Einwilligung) durch einen Nichtberechtigten. Zur Begründung wird ua. darauf verwiesen, die dreiwöchige Klagefrist diene dem Schutz des Arbeitgebers und setze daher eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung voraus.
Dem folgt der Senat. Die dreiwöchige Klagefrist findet nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung.
Zwar ist der Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG nicht eindeutig und einer Auslegung zugänglich. § 4 Satz 1 KSchG formuliert, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus „sonstigen Gründen“ müsse innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Angaben darüber, ob bzw. inwiefern die gerichtlich anzugreifende Kündigung dem Arbeitgeber zurechenbar sein muss, enthält die Vorschrift nicht ausdrücklich.
Bei einer ohne Vollmacht oder von einem Nichtberechtigten erklärten Kündigung liegt jedoch keine Kündigung des Arbeitgebers vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.
Auch der Gesetzeszweck von § 4 Satz 1 KSchG spricht dafür, die dreiwöchige Klagefrist nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung anlaufen zu lassen. Die Erweiterung der dreiwöchigen Klagefrist auf „sonstige Unwirksamkeitsgründe“ erfolgte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht (BR-Drucks. 421/03 S. 11 und 19). Die dreiwöchige Klagefrist und die daraus resultierende Rechtssicherheit sollte vor allem dem Schutz des Arbeitgebers dienen. Er soll nach Ablauf der drei Wochen darauf vertrauen dürfen, dass „seine“ Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Dieser Gesetzeszweck ginge ins Leere, wäre die Klagefrist auch auf Kündigungen anwendbar, die dem Arbeitgeber wegen eines der Kündigungserklärung selbst anhaftenden Mangels überhaupt nicht zugerechnet werden können.
Schließlich würde die Anwendbarkeit der dreiwöchigen Klagefrist auf eine dem Arbeitgeber nicht zurechenbare Kündigung zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie führen. Der Arbeitgeber hätte bei einer von ihm ggf. überhaupt nicht gewollten Kündigung keine Möglichkeit, die Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG zu verhindern. Er wäre in einem solchen Fall darauf angewiesen, dass die (unberechtigterweise) ausgesprochene Kündigung auch vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert und klageweise angegriffen wird.
Allerdings war der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da bisher nicht festgestellt worden ist, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin vom Beklagten zu 4) zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt war bzw. ob der Beklagte zu 4) dem Ausspruch zugestimmt hatte.
War der Geschäftsführer hiernach zum Ausspruch der Kündigung vom 1. April 2004 berechtigt, wäre sie mangels rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 4 Satz 1, §§ 7, 13 Abs. 1 KSchG wirksam; die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts wäre nicht zu beanstanden. Im anderen Fall würde die dreiwöchige Klagefrist indes nach den vorstehenden Ausführungen keine Anwendung finden.
Insoweit liegen jedoch keine ausreichenden Feststellungen vor. Die Beklagten haben hierzu unterschiedlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat insoweit auch unterschiedliche und sich zum Teil widersprechende Ausführungen gemacht. So hat es die Behauptungen der Beklagten zu 1) bis 3) im streitigen Teil des Tatbestands aufgenommen und es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die von den Beklagten zu 2) und 3) behauptete Bevollmächtigung zutreffend ist. Im Gegensatz hierzu hat es die Ausführungen des Beklagten zu 4) zur fehlenden Bevollmächtigung im Berufungsurteil aufgegriffen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 4) im Rechtsstreit zu Protokoll erklärt, er habe dem Geschäftsführer keine Kündigungsermächtigung erteilt, was gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Für das Revisionsgericht hinreichende bindende Feststellungen können deshalb nicht erkannt werden. Deshalb war das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.