Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
Zuschlag unter Herausnahme einzelner Leistungen stellt die Ablehung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot dar-BGH vom 06.09.12-Az:VII ZR 193/10