Ausfallschaden: Überlegungszeit von bis zu drei Tagen nach Gutachteneingang
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Summe aus der Wartezeit auf das Gutachten und der Überlegungszeit muss der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zugeschlagen werden. Da ist sich die Rechtsprechung einig.
Hinweis: Unterschiedlich wird nur gesehen, wie lange der Geschädigte überlegen darf. Die drei Tage, die das OLG als Obergrenze zieht, sind durchaus im Trend der Rechtsprechung (OLG Celle, 5 U 159/13).
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 23/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 (Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO, an dem der Senat auch in dieser Besetzung festhält.
3Mit ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 [Bl. 158 – 163 = 152 – 157 d. A.] wiederholt die Klägerin weitgehend – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – einen Teil ihrer bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch in Bezug auf das neue Vorbringen der Klägerin rechtfertigt ihre Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 auch nach nochmaliger umfassender und eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts im Lichte dieser Stellungnahme der Klägerin eine für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden Anmerkungen:
4Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Rücktrittsrechtes gemäß Ziffer 5 lit. b) der Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien und damit insbesondere für den von ihr behaupteten Umstand trägt, dass die Forderung betreffend die „Angelegenheit T“ von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat. Und nach wie vor hat die Klägerin aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 6. Oktober 2014 weder dargelegt noch bewiesen, dass die Forderung betreffend die „Angelegenheit T“ von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat. Bei dieser Beurteilung kann letztlich dahinstehen, welche Forderung die Klägerin im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung zu dem Beklagten in Bezug auf die „Angelegenheit T“ übernommen hat, ausschließlich den Honoraranspruch des Beklagten gegen seine Patientin T, ausschließlich die angebliche Forderung des Beklagten gegen Herrn T2 oder aber – wie in dem Hinweisbeschluss des Senates vom 6. Oktober 2014 angenommen – den Honoraranspruch des Beklagten gegen seine Patientin T einschließlich der gewissermaßen als Sicherheit dazugehörenden angeblichen Forderung des Beklagten gegen Herrn T2 aufgrund Schuldbeitritts. Denn in Bezug auf keine dieser Forderungen hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass diese im Sinne des vertraglich vorgesehenen Rücktrittsrechtes gemäß Ziffer 5 lit. b) der Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien von Anfang an nicht bestanden hat. Dass und warum die Forderung des Beklagten gegen die Patientin T von Anfang an nicht bestanden haben könnte, hat die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 weder mit Substanz dargelegt noch bewiesen. Insbesondere hat sie auch in dieser Stellungnahme weder mit hinreichender Substanz vorgetragen noch bewiesen, dass der Beklagte von vorne herein einen Vertrag ausschließlich mit Herrn T2 zum Zwecke der Behandlung der Patientin T und damit einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen hätte. Und auch in Bezug auf die Forderung des Beklagten gegen Herrn T2 ist von der Klägerin nach wie vor weder mit hinreichender Substanz vorgetragen noch bewiesen worden, dass diese von Anfang an nicht bestanden hätte. Insoweit hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 letztlich lediglich vorgetragen, dass sie vergeblich versucht habe, Herrn T2 auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Der Umstand aber, dass die Klägerin vergeblich versucht hat, Herrn T2 auf Zahlung der fraglichen Honorarforderung in Anspruch zu nehmen, führt nicht zu einem Rücktrittsrecht der Klägerin. Denn Ziffer 5 lit. b) der Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien sieht ein Rücktrittsrecht [von anderen in Ziffer 5. geregelten Sachverhalten abgesehen, die hier ersichtlich nicht einschlägig sind] nur für den Fall vor, dass die fragliche Forderung von Anfang an rechtlich nicht bestanden hat, nicht hingegen für den Fall ihrer Nichteintreibbarkeit, was im Übrigen mit einem echten Factoring auch schwerlich vereinbar wäre.
5Es ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass die Interessen der Klägerin hinsichtlich des Risikos der Nichteintreibbarkeit der Forderung durch die Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien hinreichend gewahrt sind. Denn diese Abrechnungsvereinbarung gibt durch ihre Ziffer 2. der Klägerin das Recht, innerhalb von 10 Tagen ohne Begründung die Annahme eines Kauf- und Abtretungsangebotes abzulehnen. Dass die Klägerin von diesem Recht in der „Angelegenheit T“ keinen Gebrauch hätte machen können, lässt sich ihrem Vortrag auch unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 nicht entnehmen. Und auch unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Klägerin in der „Angelegenheit T“ von Anfang an und entgegen ihrem Vortrag nicht erst später im Zusammenhang mit dem Scheitern der gerichtlichen Inanspruchnahme des Herrn T2 Veranlassung hatte zu erwägen, ob sie von ihrem Recht auf Ablehnung der Annahme des Kauf- und Abtretungsangebotes innerhalb von 10 Tagen Gebrauch macht. Denn von Anbeginn war ihr aufgrund der Rechnung zu der „Angelegenheit T“ bekannt, dass es sich in dieser Angelegenheit bei dem Rechnungsempfänger nicht zugleich um den behandelten Patienten handelt. Damit musste für die Klägerin – zumal aufgrund ihrer professionellen Erfahrung als Unternehmen zum Einzug von zahnärztlichen und ärztlichen Forderungen – klar sein, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzbarkeit der Forderung kommen könnte. Denn bei einem Patienten, der bereit und in der Lage ist, eine Behandlung der hier in Rede stehenden Art zu bezahlen, bedarf es eines Dritten, der der Schuld beitritt oder sie gar an seiner Stelle übernimmt, in der Regel nicht; und bei einem Dritten, der lediglich mündlich eine entsprechende Kostenzusage erteilt, ist stets damit zu rechnen, dass es bei der Realisierung der Forderung zu Schwierigkeiten kommen kann. Im Hinblick darauf gilt nach wie vor, dass es der Klägerin freigestanden hätte, den Beklagten aufzufordern, kurzfristig sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme des Herrn T2 benötigt, und bei fruchtlosem Verstreichen einer entsprechenden Frist oder auch unabhängig davon von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen.
6Zur Begründung ihrer Forderung in der „Angelegenheit T“ beruft sich die Klägerin schließlich weiterhin ohne Erfolg darauf, dass der Beklagte zu keiner Zeit ein schriftliches Einverständnis der Patientin T mit der Datenweitergabe an die Klägerin vorgelegt habe, und dass sich daraus ein Zahlungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB bzw. aus § 280 BGB ergeben müsse. Denn zum einen besagt dieses Vorbringen der Klägerin nicht zugleich, dass eine solche Erklärung der Patientin T, deren Vorliegen der Beklagte behauptet hat, tatsächlich nicht vorliegt, wobei auch insoweit die Klägerin beweisbelastet ist und geeigneten Beweis nach wie vor nicht angetreten hat. Und zum anderen hat die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 selbst nicht behauptet, dass sie wegen Fehlens der entsprechenden Einverständniserklärung der Patientin T an der Geltendmachung der fraglichen Forderung gehindert gewesen wäre. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie die gerichtliche Geltendmachung der fraglichen Forderung gegen Herrn T2 im Wege des Mahnverfahrens eingeleitet habe und dass dessen Inanspruchnahme wegen der fehlenden Passivlegitimation des Herrn T2 gescheitert sei.
7Ergänzend sei angemerkt, dass die durch die Anschlussberufung des Beklagten aufgeworfenen Fragen im Rahmen dieses Beschlusses im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO dahinstehen können.
8Hinreichende Gründe, die Veranlassung bieten könnten, von dem Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen und aufgrund mündlicher Verhandlung über die Berufung der Klägerin – und in diesem Falle auch über die Anschlussberufung des Beklagten (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO) – zu entscheiden, sind nach wie vor nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 nicht vorgetragen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 542 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
10Berufungsstreitwert: 11.384,82 Euro
11[6.506,03 Euro (Berufung) + 4.878,79 Euro (Anschlussberufung)]