Autobahn: Mithaftung auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners
Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer hatte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls auf der Autobahn geltend gemacht. Das von seinem Sohn gesteuerte Fahrzeug war beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur gezogen, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.
Die Richter am OLG sprachen dem Kläger 40 Prozent seines Schadens zu, insgesamt 3.446,62 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten - im Bereich von 200 km/h - ausgehende Gefahr sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht habe. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen. Das gelte unabhängig davon, dass den Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe (OLG Koblenz, 12 U 313/13).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Koblenz Urteil vom 14.10.2013 (Az: 12 U 313/13)
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landesgerichts Mainz vom 04.02.2013 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.446,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.03.2011 auf der Autobahn 60 Gemarkung ... [X] im Bereich der Auffahrt der Anschlussstelle ... [X]-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck „... [Y]“ ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.660,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 04.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Klägers als Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall allein verursacht habe. Die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr trete hingegen vollständig zurück.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.446,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Herbeiführung einer schriftlichen Aussage des Zeugen ... [A]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen ... [A] verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolgreich.
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 3.446,62 € aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall von dem Sohn des Klägers,... [B], schuldhaft verursacht worden ist. ... [B] hat gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... [C] in seinem Gutachten vom 03.07.2012. Der Sachverständige hat hierbei u. a. ausgeführt, dass der Ausschervorgang des Sohnes des Klägers zum Überholen der Zeugin ... [D] zu einem Zeitpunkt begonnen habe, bevor die Zeugin ... [D] mit ihrem Pkw vollständig auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Dies bedeute, dass der Sohn des Klägers eben nicht (und auch nicht nur kurz) auf der rechten Fahrspur hinter der Zeugin ... [D] hergefahren sei, sondern mindestens parallel zum Spurwechsel ... [D] auch zum eigenen Spurwechsel ansetzte und dann gleich bis auf die linke Spur durchgezogen sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich zu dem Zeitpunkt, als sich der Sohn des Klägers zum Ausscheren entschlossen habe, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug bereits in seinem Sichtbereich befunden habe. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass der Sohn des Klägers den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sich über den rückwärtigen Verkehr umfassend informiert und nach Erkennen des schnellen Herannahens der Scheinwerfer des Pkw des Beklagten zu 1. seinen Überholvorgang zurückgestellt hätte. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.
Der Sohn des Klägers hat sich somit nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bei seinem Überholvorgang ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 4 StVO).
Er hat einen „doppelten Fahrstreifenwechsel“ zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem er den herannahenden PKW des Beklagten zu 1. bereits hätte sehen können und müssen.
Anders als das Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis i. S. von § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat. Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, muss sich nämlich wie ein „Ideal-Fahrer“ verhalten. Ein „Ideal-Fahrer“ fährt aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre. Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... [C] geht zweifelsfrei hervor, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1. bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bereits durch eine mittelstarke Bremsung hätte vermieden werden können. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Der Nachweis der Unvermeidbarkeit ist somit von dem Beklagten zu 1. nicht geführt worden.
Im Rahmen der somit gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge waren daher einerseits das erhebliche Verschulden des Sohnes des Klägers und andererseits die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Anders als das Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Haftung des Beklagten zu 1. aus der Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Sohnes des Klägers zurücktritt. Vielmehr war im vorliegenden Fall von einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr auszugehen. Dies resultiert daraus, dass der Beklagte zu 1. die Richtgeschwindigkeit um rund 60% überschritten hat und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen hat. Die Richtgeschwindigkeit ist nämlich gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren. Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Unter Beachtung der obigen Ausführungen geht der Senat im Ergebnis von einer Mithaftung des Beklagten zu 1. in Höhe von 40% aus. Der Senat hat sich hierbei an einer Vielzahl von Entscheidungen orientiert, die in vergleichbaren Fällen zu vergleichbaren Haftungsverteilungen gelangt sind.
Was den von dem Kläger geltend gemachten Schaden angeht, gilt Folgendes:
Durch den Unfall sind bei dem Kläger unstreitig Reparaturkosten in Höhe von 7.409,95 € und Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... [E] in Höhe von 809,60 € angefallen. Hinzuzurechnen war ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden in einer Gesamthöhe von 416,00 €. Der Zeuge ... [A] hat im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage bestätigt, dass der Pkw in der Zeit vom 11.04.2011 bis zum 18.04.2011 in der Werkstatt des Klägers in Stand gesetzt worden ist. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen ... [A] zu zweifeln. Solche Zweifel sind im Übrigen auch von Beklagtenseite nicht vorgebracht worden. Schließlich war die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von geltend gemachten 25,00 € in Ansatz zu bringen. Es ergibt sich somit ein Gesamtschaden in Höhe von 8.660,55 €. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Mithaftungsquote war dem Kläger folglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von gesamt 3.464,22 € zuzusprechen.
Weiterhin waren dem Kläger im Rahmen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzuerkennen, dies allerdings nur bezogen auf den Betrag von 3.464,22 €. Im Übrigen musste Klageabweisung erfolgen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.446,62 € festgesetzt.
Gesetze
Gesetze
Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landesgerichts Mainz vom 04.02.2013 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.446,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.03.2011 auf der Autobahn 60 Gemarkung ...[X] im Bereich der Auffahrt der Anschlussstelle ...[X]-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck "...[Y]" ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
- 2
Der Kläger hat beantragt,
- 3
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.660,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 4
an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- 5
Die Beklagten haben beantragt,
- 6
die Klage abzuweisen.
- 7
Mit seinem am 04.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Klägers als Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall allein verursacht habe. Die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr trete hingegen vollständig zurück.
- 8
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.446,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 11
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 12
Die Beklagten beantragen,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Der Senat hat Beweis erhoben durch Herbeiführung einer schriftlichen Aussage des Zeugen ...[A]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen …[A] verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
- 15
Die Berufung des Klägers ist erfolgreich.
- 16
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 3.446,62 € aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
- 17
Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall von dem Sohn des Klägers,...[B], schuldhaft verursacht worden ist. ...[B] hat gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[C] in seinem Gutachten vom 03.07.2012. Der Sachverständige hat hierbei u. a. ausgeführt, dass der Ausschervorgang des Sohnes des Klägers zum Überholen der Zeugin ...[D] zu einem Zeitpunkt begonnen habe, bevor die Zeugin ...[D] mit ihrem Pkw vollständig auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Dies bedeute, dass der Sohn des Klägers eben nicht (und auch nicht nur kurz) auf der rechten Fahrspur hinter der Zeugin ...[D] hergefahren sei, sondern mindestens parallel zum Spurwechsel ...[D] auch zum eigenen Spurwechsel ansetzte und dann gleich bis auf die linke Spur durchgezogen sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich zu dem Zeitpunkt, als sich der Sohn des Klägers zum Ausscheren entschlossen habe, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug bereits in seinem Sichtbereich befunden habe. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass der Sohn des Klägers den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sich über den rückwärtigen Verkehr umfassend informiert und nach Erkennen des schnellen Herannahens der Scheinwerfer des Pkw des Beklagten zu 1. seinen Überholvorgang zurückgestellt hätte. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.
- 18
Der Sohn des Klägers hat sich somit nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bei seinem Überholvorgang ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 4 StVO).
- 19
Er hat einen "doppelten Fahrstreifenwechsel" zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem er den herannahenden PKW des Beklagten zu 1. bereits hätte sehen können und müssen.
- 20
Anders als das Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis i. S. von § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat. Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, muss sich nämlich wie ein "Ideal-Fahrer" verhalten. Ein "Ideal-Fahrer" fährt aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit (so auch bereits BGHZ 117, 337; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, 6 U 71/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007, 12 U 1181/05, zitiert nach juris). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre (so u. a. BGH in VersR 1992, 714; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135). Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[C] geht zweifelsfrei hervor, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1. bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bereits durch eine mittelstarke Bremsung hätte vermieden werden können. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Der Nachweis der Unvermeidbarkeit ist somit von dem Beklagten zu 1. nicht geführt worden.
- 21
Im Rahmen der somit gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge waren daher einerseits das erhebliche Verschulden des Sohnes des Klägers und andererseits die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Anders als das Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Haftung des Beklagten zu 1. aus der Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Sohnes des Klägers zurücktritt. Vielmehr war im vorliegenden Fall von einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr auszugehen. Dies resultiert daraus, dass der Beklagte zu 1. die Richtgeschwindigkeit um rund 60 % überschritten hat und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen hat. Die Richtgeschwindigkeit ist nämlich gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren. Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Unter Beachtung der obigen Ausführungen geht der Senat im Ergebnis von einer Mithaftung des Beklagten zu 1. in Höhe von 40 % aus. Der Senat hat sich hierbei an einer Vielzahl von Entscheidungen orientiert, die in vergleichbaren Fällen zu vergleichbaren Haftungsverteilungen gelangt sind (siehe hierzu Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, S. 148 ff.).
- 22
Was den von dem Kläger geltend gemachten Schaden angeht, gilt Folgendes:
- 23
Durch den Unfall sind bei dem Kläger unstreitig Reparaturkosten in Höhe von 7.409,95 € und Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ...[E] in Höhe von 809,60 € angefallen. Hinzuzurechnen war ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden in einer Gesamthöhe von 416,00 €. Der Zeuge ...[A] hat im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage bestätigt, dass der Pkw in der Zeit vom 11.04.2011 bis zum 18.04.2011 in der Werkstatt des Klägers in Stand gesetzt worden ist. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen …[A] zu zweifeln. Solche Zweifel sind im Übrigen auch von Beklagtenseite nicht vorgebracht worden. Schließlich war die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von geltend gemachten 25,00 € (zum Kostenrahmen siehe u. a. OLG Frankfurt in ZFS 1982, 319) in Ansatz zu bringen. Es ergibt sich somit ein Gesamtschaden in Höhe von 8.660,55 €. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Mithaftungsquote war dem Kläger folglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von gesamt 3.464,22 € zuzusprechen.
- 24
Weiterhin waren dem Kläger im Rahmen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzuerkennen, dies allerdings nur bezogen auf den Betrag von 3.464,22 €. Im Übrigen musste Klageabweisung erfolgen.
- 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 27
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 28
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.446,62 € festgesetzt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.