Autokauf: Bei Verkauf ohne Briefübergabe bleibt Verkäufer Eigentümer

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Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.
Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der seinen Pkw an ein Autohaus verkauft hatte. Das Fahrzeug übergab er, nicht aber den Brief. Ohne den Kaufpreis an den Mann gezahlt zu haben, veräußerte das Autohaus den Wagen an einen Dritten. Dieser zahlte und bekam das Fahrzeug. Der Brief sollte nachgeschickt werden. Dies unterblieb jedoch, weil er noch im Besitz des ursprünglichen Verkäufers war. In dem Rechtsstreit verlangt der Verkäufer u.a. Herausgabe des Fahrzeugs, während der Käufer den Brief haben möchte.
Nach Ansicht des BGH habe der Verkäufer sein Eigentum am Fahrzeug weder auf das Autohaus übertragen noch infolge gutgläubigen Erwerbs des Käufers verloren. Dass das Eigentum nicht vom Verkäufer auf das Autohaus übergegangen sei, wird mit einem konkludent vereinbarten Eigentumsvorbehalt begründet. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Vertrag oder anlässlich der Übergabe habe das Autohaus die Einbehaltung des Briefs nur im Sinne der obigen Auslegung verstehen können. Alles andere werde dem Sicherungsinteresse eines Autoverkäufers nicht gerecht. Der Verkäufer habe sein Eigentum auch nicht durch die Weiterveräußerung des Autohauses an den Käufer verloren. Als säumiger Kaufpreisschuldner sei das Autohaus nicht stillschweigend zur Weiterveräußerung ermächtigt gewesen. Schließlich habe der Käufer auch nicht gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er sich nicht anhand des Briefs über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Autohauses vergewissert habe.
Hinweis: Angesichts zunehmender Insolvenzen von Autohäusern haben deren Kunden, Verkäufer wie Käufer, ein verstärktes Sicherungsinteresse. Verkäufer sind gut beraten, sich das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises kaufvertraglich ausdrücklich vorzubehalten, jedenfalls den Brief vorher nicht herauszugeben. Dass der beklagte Erwerber grob fahrlässig gehandelt haben soll, verwundert etwas. Es ist übliche Autohauspraxis, bei bargeldloser Zahlung des Kaufpreises den Brief erst nach Eingang des Geldes per Post zu schicken. Insbesondere bei größeren Autohäusern sehen Käufer, auch beim Gebrauchtwagenkauf, erfahrungsgemäß davon ab, sich den Brief vorher zeigen zu lassen. Für diese Fälle sollte die Entscheidung eine Warnung sein (BGH, VIII ZR 184/05).

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