Autowerkstatt: Haftung für Fehldiagnose bei einem Kostenvoranschlag
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So hat das Amtsgericht (AG) Kassel rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall hatte der Kunde eine Markenwerkstatt aufgesucht, weil die Servolenkung seines Pkw schwergängig war. Ein Werkstattmitarbeiter führte eine Fehlerdiagnose mit Hilfe eines elektronischen Diagnosegeräts durch. Als Schadensursache wurde ein Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angezeigt. Dementsprechend hieß es im Kostenvoranschlag (KVA) „Pumpe defekt“. Der Kunde zahlte für den Kostenvoranschlag 94,72 Euro, ließ die Reparatur aber in einer freien Werkstatt durchführen. Diese tauschte die Pumpe aus, doch die Schwergängigkeit der Lenkung blieb. Erst durch die Arbeiten im Motorraum, jedoch vor Ausbau der Pumpe, war erkennbar geworden, dass Korrosion am Kreuzgelenk der Lenkstange die wahre Ursache war. Den Rost zu entfernen, hätte rund 150 Euro gekostet. Für den Tausch der Pumpe musste der Kunde aber 537,04 Euro zahlen. In Höhe der Differenz nahm er bei der Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt hatte, Regress. Diese habe es fahrlässig versäumt, den Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Fehlerfeststellung mittels Diagnosegerät keine verlässliche Basis, sondern - entgegen der Kundenerwartung - nur eine vorläufige Einschätzung enthalte (AG Kassel, 423 C 4454/11).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
AG Kassel Urteil vom 12.07.2012 (Az: 423 C 4454/11)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Am 28.3.2011 brachte die Zeugin X den im Eigentum des Klägers stehende Pkw Mini zu einer Niederlassung der Beklagten. Die Beklagte sollte den Pkw auf Schäden untersuchen, weil die Servolenkung des Pkw nur noch schwergängig funktionierte. Die Zeugin wurde hierbei von dem Zeugen Y, der Angestellter der Beklagten ist, betreut. Der Zeuge führte eine Fehlerdiagnose mittels eines elektronischen Diagnosegeräts durch, welches als den Fehler für die oben genannte Beeinträchtigung den Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angab. Der Zeuge erstellte für diese Maßnahme eine Rechnung (Bl. 5 d. A.) in Höhe von 94,72, welche auf den Kläger lautete. Der Zeuge Y teilte der Zeugin X nicht mit, dass es sich bei den Feststellungen des Diagnosegerätes nicht um eine sichere Tatsache handelte. Der Betrag wurde ausgeglichen. Der zum gleichen Zeitpunkt erstellte Kostenvoranschlag für die durchzuführenden Reparaturmaßnahmen durch die Beklagte belief sich auf 748,96 . Da dem Kläger dies zu teuer war, suchte er nach einer anderen Werkstatt. Er gab schließlich den Pkw in der Werkstatt des Zeugen Z zur Reparatur. Hierbei überreichte die Zeugin X dem Zeugen Z den Kostenvoranschlag, auf dem der Schaden an dem Pkw mit „Pumpe defekt (Bl. 7 d. A.) vermerkt war. Nach dem Erhalt der notwendigen Teile tauschte der Zeuge Z die entsprechende Pumpe an dem klägerischen Pkw aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Lenkungsbeeinträchtigung hierdurch nicht behoben war. Auch der Austausch der neuen Pumpe mit einer weiteren brachte keine Besserung. Sodann entfernte der Zeuge Z von dem Kreuzgelenk der Lenkstange die Rostanhaftungen, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung führte. Die Rostanhaftungen waren erst durch die Arbeiten des Zeugen Z im Motorraum des Pkw Mini, jedoch vor Ausbau der Pumpe, erkennbar. Der Zeuge Z stellte dem Kläger für den Austausch der Pumpe 537,04 in Rechnung, was der Kläger auch bezahlte. Der Zeuge hätte für eine Initiale Rostbeseitigung ca. zwei Arbeitsstunden berechnet, welche regelmäßig mit 65 netto veranschlagt werden. Mit Schreiben vom 9.5.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Klageforderung außergerichtlich geltend (Bl. 14 d. A.). Hierbei setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis spätestens den 25.5.2011. Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin beauftragte der Kläger dessen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, welcher die Beklagte am 23.8.2011 zur Leistung aufforderte und am gleichen Tag dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 120,67 übersandte. Der Kläger behauptet, die Pumpe sei nicht beschädigt, sondern lediglich das Kreuzgelenk der Lenkstange verrostet gewesen. Er habe den Austausch der Pumpe aufgrund der Angaben der beklagten veranlasst. Er behauptet weiter, dass die ursprüngliche Pumpe im Rahmen der Reparaturmaßnahmen ausgetauscht worden ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 631,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.5.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hatte durch Vernehmung der Zeugin X und des Zeugen Y über den Vertragsschluss zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. 4. 2012 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (Bl. 50 d. A.) verwiesen. Das Gericht hat über die Maßnahmen des Zeugen Z Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 verwiesen. Für das weiterer Vorbringen des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 6.9.2011 (Bl. 1 d. A.), vom 16.1.2012 (Bl. 30 d. A.), vom 16.1.2012 (Bl. 45 d. A.), vom 13.4.2012 (Bl. 56 d. A.), vom 18.4.2012 (Bl. 65 d. A.) und vom 26.4.2012 (Bl. 72 d. A.) verwiesen. Für das weitere Vorbringen der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25.10.2011 (Bl. 18 d. A.), vom 7.11.2011 (Bl. 19 d. A.), vom 30.1.2012 (Bl. 34 d. A.), vom 15.3.2012 (Bl. 48 d. A.), vom 24. 4. 2012 (Bl. 70 d. A.) verwiesen. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich eines Anspruchs in Höhe von 382,34 auch begründet. A. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 382,34. Zwischen den Parteien ist durch die entgeltliche Durchführung einer Fehlerdiagnose ein Werkvertrag geschlossen worden. Der Kläger hat, unstreitig vertreten durch die Zeugin X, die Beklagte mit der Fehlerdiagnose beauftragt. Dieses Angebot hat die Beklagte, spätestens durch Durchführung der Diagnosehandlung, angenommen. Ihren Geschäftswillen hatte die Beklagte weiterhin dadurch dokumentiert, dass sie dem Kläger für ihre Maßnahmen 94,72 in Rechnung stellte. Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufklärte, dass ihre Fehlerfeststellungen keiner sicheren Tatsache entsprach, sondern nur eine Einschätzung. Insoweit kann dahinstehen, ob das von der Beklagten geschuldete Werk, eine ordnungsgemäße Fehlerdiagnose durchzuführen, mangelfrei erbracht wurde. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger darüber aufklären müssen, dass auch bei mangelfreier Erbringung des Werkes die Fehlerursache des Pkws nicht sicher festgestellt ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zeuge Y die Zeugin X nicht darüber informierte, dass das Ergebnis der Fehlerdiagnose nicht mit der Tatsächlichkeit übereinstimmen muss. Auf diese Tatsache hätte die Beklagte hinweisen müssen, da der Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses darauf vertrauen durfte, dass das Ergebnis der Hauptleistungspflicht der Beklagten, die Durchführung einer Fehlerdiagnose, auch den tatsächlichen Fehler aufweisen würde. Soweit dies durch die Maßnahmen der Beklagten nicht der Fall war, hätte die Beklagte, die insoweit über weit überlegenes Wissen verfügte, den Kläger darüber aufklären müssen. Dies schon deshalb, weil für die Beklagte ersichtlich war, dass der Kläger auf die Angaben der Beklagten vertrauen würde. Dies war für die Beklagte schon deshalb ersichtlich, weil die Beklagte dem Kläger für den Austausch der Pumpe sodann einen Kostenvoranschlag unterbreitete. Hieraus war für die Beklagte klar, dass der Kläger mit den Kosten für den Austausch einer Pumpe kalkulierte, demgemäß auf die Fehlerhaftigkeit der Pumpe und somit auf die Angabe der Beklagten vertraute. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Insoweit ist ihr das Verschulden des Zeugen Y gem. § 278 BGB zuzurechnen. Auf die Vermutungen für das vertreten müssen durch die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es hier demnach nicht an. Der Zeuge wurde für die Beklagte zur Erfüllung deren Pflicht im Rahmen eines Schuldverhältnisses mit dem Kläger tätig, als er die oben dargestellten Maßnahmen durchführte. Der Zeuge hat hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da es ihm hätte bewusst sein müssen, dass sich seine Kunden auf die von ihm erteilte Auskunft verlassen würden. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Konsultation, da die Vertreter des Klägers die Erlangung von Fachwissen erstrebten. Insoweit war dem Zeugen auch bewusst, welches besondere Vertrauen auf dem Fachwissen des Zeugen und somit in dessen Ergebnis ruhen würde. Da er trotz dieser Erkenntnis nicht auf den Fehlschluss des Klägers hinwies, handelte der Zeuge jedenfalls fahrlässig. Dem Kläger ist im Rahmen der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch ein Schaden in tenorierter Höhe entstanden. Der Zeuge Z hat glaubhaft und inhaltlich nachvollziehbar geschildert, dass die Beeinträchtigung der Lenkkraftwirkung auf die Verrostung des Kreuzgelenks an der Lenkstange zurückzuführen ist. Insoweit ist der Austausch der Pumpe nicht notwendig gewesen. Für den Austausch der Pumpe hat der Kläger 537,04 aufgewendet. Hierbei ist aber ein Betrag in Höhe von 147,56 abzusetzen, da diese Kosten auch bei einer anfänglichen Beseitigung der Verrostung an der Lenkstange entstanden wären. Der Zeuge Z hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er 62 netto pro Arbeitsstunde berechnet und für die anfängliche Entfernung der Verrostung ca. 2 h benötigt hätte. Der Kläger ist auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieser Geldbetrag stellt einen Schaden dar, der nach Überzeugung des Gerichts auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht. Der Zeuge Z hat in seiner Einlassung inhaltlich nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sich sowohl die Vertreter des Klägers, als auch der Zeuge selbst auf die Feststellungen der Beklagten verlassen hatten. Ohne diese Feststellungen der Beklagten hätte der Kläger somit zunächst eine weitere Fehlerermittlung durchführen müssen. Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden des Zeugen Z gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zuzurechnen, da es für den Zeugen Z nicht erkennbar war, dass die Pumpe nicht die Fehlerursache war. Insoweit durfte sich der Zeuge Z auf die Feststellung der Beklagten verlassen, weshalb er nicht unvermittelt eigene Nachforschungen anstellen musste. Es war für den Zeugen auch nicht offensichtlich, dass die Pumpe nicht defekt war. Wie der Zeuge glaubhaft geschildert hat, ist die Identifikation eines solchen Schadens ein kompliziertes Unterfangen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht ausschließlich auf den Austausch der Pumpe beschränkten. B. Der Anspruch des Klägers ist seit dem 24.8.2011 gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Mit Zugang des Schreibens des Klägervertreters vom 23.8.2011 befand sich die Beklagte Verzug, da hierin eine Mahnung gem. § 286 BGB zu sehen ist. Da der Zugang des Schreibens nicht bestritten worden ist, geht das Gericht von einem Zugang am gleichen Tage aus. Der Anspruch war mit Zugang des Schreibens des Klägers vom 9.5.2011 auch fällig. Die Fristsetzung in dem Schreiben des Klägers vom 9.5.2011 war nicht dazu geeignet einen früheren Verzug zu begründen, da es sich hierbei um eine einseitige Leistungsbestimmung handelte. Das Gericht musste hierauf auch nicht extra hinweisen, da es sich hierbei um eine Nebenforderung im Sinne des §§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt. C. Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 verlangen. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem oben gesagten. Der Schaden ist der Höhe nach auch entstanden, da die Gebührenforderung des Klägervertreters mit dessen Beauftragung fällig wurde. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers ist nicht gegeben, da der Kläger lediglich 389,48 in der Hauptsache von der Beklagten verlangen konnte. D. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung des Werklohns in Höhe von 94,72 verlangen, da diesbezüglich eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist. Eine solche ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, da der Kläger diesbezüglich keine Frist zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Frist war auch nicht entbehrlich, da die Beklagte eine ordnungsgemäße Fehlerdiagnose weder verweigert hatte, noch diese aus besonderen Umständen für den Kläger unzumutbar war. Für solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Diese ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass die mögliche Schlechtleistungen der Beklagten erst beim Zeugen Z erkennbar wurde. Die Beauftragung des Zeugen Z lag im Verantwortungsbereich des Klägers, weswegen aufgrund der Risikoverteilung diese Tatsache nicht in den Risikobereich der Beklagten zuzuordnen ist. Insoweit kann auch ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob eine Schlechtleistung im Sinne des Werkvertragsrechts überhaupt vorlag. Ein Anspruch ergibt sich aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht aus §§ 346, 323, 634, 637, 631 BGB. Eine Anspruchsrundlage ergibt sich für den Kläger auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB, da die Beklagte jedenfalls die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Fehlerdiagnose jedenfalls nicht zu vertreten hat. Eine weitere Fehlerdiagnose wurde gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, als der Zeuge Z den Defekt durch die Entfernung der Verrostung beseitigte. Dies unternahm der Zeuge aufgrund seiner vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Die Beklagte hat daher die Unmöglichkeit einer weiteren Fehlerdiagnose nicht zu vertreten, da die Beseitigung des Defekts nicht in ihren Machtbereich erfolgte. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Erstattung der Hauptleistungspflichten des Klägers sind nicht ersichtlich. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.