Berliner Kopftuchverbot - Land Berlin muss Entschädigung an angehende Lehrerin zahlen

erstmalig veröffentlicht: 10.09.2020, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Das Bundesarbeitsgericht sprach einer muslimischen angehenden Lehrerin eine Entschädigung iHv. ca. 5000 Euro Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu. 

Der Druck auf das Land Berlin wird zunehmend größer. Erneut entschied ein Gericht zugunsten einer muslimischen Frau, welche eine Diskriminierung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungegesetz geltend machte. Nachdem sich die Diplom-Informatikerin beim Land Berlin für eine Stelle als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik bewarb und abgelehnt wurde nahm sie dieses auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 5.159,88 Euro zu.

Dirk Streifler - Rechtsanwälte - Streifler & Kollegen

Die umstrittene Vorschrift des § 2 Berliner Neutralitätsgesetzes verbietet das Tragen einer Kopfbedeckung durch eine Lehrkraft im Dienst. Soweit dies ohne weitere Benennung von Gründen geschieht, stellt dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Die Vorschrift ist deshalb in einer verfassungskonformen Weise dahin auszulegen, dass das Kopftuchverbot nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatlichen Neutralität gilt. Dies konnte das Land Berlin nicht glaubhaft darlegen.

Umstrittenes Berliner Neutralitätsgesetz

§ 2 Berliner Neutralitätgesetz verbietet Pädagogen an allgemeinbildenden Berliner Schulen das Tragen aller religiöser Kleidungsstücke und Symbole wie z.B: Kopftuch, Kreuz, Kippa. 

Bereits oft hatten kopftuchtragende Pädagoginnen geklagt, weil sie aufgrund ihrer Überzeugung das Kopftuch auch während des Unterrichts tragen zu wollen nicht eingestellt wurden und sich deshalb benachteiligt fühlten. Erst im November 2018 wurde einer Lehrerin 5159 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen (vgl. Urt. v. 27.11.2018 Az. 7 Sa 963/18)

Quereinstieg für eine Beschäftigung als Lehrerin (Sachverhalt)

Die gläubige Diplom-Informatikerin trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Da sie Lehrerin werden möchte, bewirbt sie sich im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Stelle als Lehrerin in den Fächern Mathematik und Informatik beim Land Berlin. Auch bei dem Vorstellungsgespräch trägt sie das Kopftuch, woraufhin sie durch einen Mitarbeiter der Zentralen Bewrbungstelle auf das Berliner Nuetralitätsgesetz aufmerksam gemacht wird macht. So erklärt die muslimische Frau, dass sie das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen werde. Die Bewerbung bleibt daraufhin erfolglos. Die Frau meint, es habe eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion stattgefunden, weshalb sie das Land Berlin auf Entschädgung nach dem AGG in Anspruch nimmt. 

Der Instanzenzug

Zunächst allerding erfolglos - das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Schließlich verurteilte das Land esarbeitsgericht das Land Berlin zur Zahlung von 5.159,88 Euro Entschädigung. Hiergegen erhob der Senat wiederrum Revision beim Bundesarbeitsgericht und begehrte die erneute Klageabweisung

Das Urteil 

Die Erfurter Richter entschieden, dass die Frau aufgrund ihrer Religion diskriminiert worden ist. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter die Informatikerin nach Abschluss des Bewerbungsgespräches auf die aktuelle Rechtlage hingewiesen hat, und sie daraufhin erklärte das Kopftuch auch im Unterricht zu tragen, rechtfertigt die Vermutung, dass die Klägerin aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden ist. Das Lang Berlin konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Weiterhin führten die Richter aus, dass § 2 des Neutralitätsgesetztes in jeder Hinsicht verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Ein präventives Verbot zum Erhalt des Schulfiredes ist nicht rechtens. Es müssen konkrete Anahaltspunkte vorliegen, welche darlegen, dass der konkrtete Schuldfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei. Dabei müsse auf die konkrete Gefahr abgestellt werden und keineswegs auf die abstarkte Eignung zur Begründung einer Gefahr, so die Erfurter Richter.

Genau diese Feststellungen traf auch das Bundesverfassungsgericht im Januar 2015 (vgl. Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) in einem ähnlichen Fall, welcher sich auf ein Kopftuchverbot in Nordhein-Westfalen bezog. Das BAG sei demnach auch an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. 

Uneinigkeit in der Politik

Auch in der Politik herrrscht uneinigkeit über dieses brisante Thema. So sorgt das Verbot schon seit längeren für Auseinandersetzungen im Berliner Senat. Die Bildungsverwaltung, welche von der Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) geführt wird, hält das Berliner Neutralitätsgesetz für verfassungsgemäß. Sie prft derzeit die Aussichten einer Verfassungsbeschwerde. Dagegen sind sowohl Linke als auch Grüne – hier insbesondere Dirk Behrendt - gegen das Neutralitätsgesetz und halten eine Reformierung für notwendig. 

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

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Referenzen

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.