Betriebserlaubnis: Kein Erlöschen durch Umrüstung auf Carbon-Räder

bei uns veröffentlicht am26.08.2011

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wird ein
Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Motorradeigentümer recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr bestünden. Vorliegend sei von einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ auszugehen. Das gelte auch, wenn weder eine Genehmigung noch ein Teilegutachten vorlägen und auch keine Einbauabnahme erfolgt sei (VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, 10 S 1857/09).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VGH Mannheim: Urteil vom 31.05.2011 (Az: 10 S 1857/09)

Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch Umrüstung mit Carbon-Rädern

Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus.

Die Versagung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug kann bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt einen Eingriff in die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV darstellen, wenn sie gleiche Wirkungen wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung entfaltet.

Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs gemäß Art. 36 AEUV setzt nach dem vom Europäischen Gerichtshof für Importverbote entwickelten Maßstab voraus, dass der Mitgliedstaat auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse näher darlegt, dass objektiv eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit oder von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer besteht.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2009 - 8 K 1815/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts wie folgt gefasst wird:

Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums X. vom 1. April 2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Betriebserlaubnis für das Motorrad des Klägers MV Augusta, Typ: F 4 102011/Handelsbezeichnung: F 4 S 1+1; Fahrzeugident.-Nr. ... X ... nicht durch den Einbau folgender Sonderräderausstattung: Vorderrad Rad-Nr. ...; Größe: 3,5 x 17; Typ: ...; Handelsbezeichnung: ... Fünf Speichen Carbon; ...; ... Größe: 6,0 x 17; Typ: ...; Handelsbezeichnung: ... Fünf Speichen Carbon; ... erloschen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Betriebserlaubnis für sein Motorkraftrad nicht durch die Umrüstung mit Carbon-Rädern erloschen ist.

Der Kläger ist Halter eines Kraftrades MV Augusta und beabsichtigt dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.01.2008 beantragte er bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes Ludwigsburg die Erteilung einer Betriebserlaubnis für das umgebaute Motorrad und führte zur Begründung aus, bei den Carbon-Rädern handle es sich um Sonderräder, die für sein Fahrzeug gefertigt worden seien. Sie entsprächen den Prüfrichtlinien für Räder zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr nach British Standard (BS) AU 50 (Räder für Motorräder, die ganz oder teilweise aus Leichtmetall gefertigt sind). Dies ergebe sich aus den Bescheinigungen der ... Racing U.K. Ltd. und ... Composites Ltd. vom 19.12.2007. Räder, welche dem Standard BS AU 50 entsprächen, verfügten in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr, die aus europarechtlichen Gründen auch für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte. Eine Nichtanerkennung wäre als „Maßnahme gleicher Wirkung“ im Sinne von Art. 28 EGV mit dem europäischen Primärrecht unvereinbar und deshalb gemeinschaftsrechtswidrig.

Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte das Regierungspräsidium X. den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß §§ 19, 21 StVZO für die MV Augusta nach Umrüstung auf Carbon-Sonderräder...-Fünf-Speichen-Carbon ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch nicht ausreichend vorhanden seien. Insbesondere existierten derzeit kein geeignetes Prüfverfahren und keine angemessenen Vorgaben für die Überwachung im Rahmen der Hauptuntersuchung. Eine mit dieser Entscheidung verbundene Handelsbeschränkung sei gemäß Art. 30 EGV zulässig, da sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich sei. So seien derzeit zahlreiche sicherheitsrelevante Fragen noch nicht abschließend geklärt; dies gelte vor allem für das Temperaturverhalten, die Betriebslasten, Medieneinwirkung (insbesondere UV-Strahlung, Feuchte, chemische Einwirkungen) und die Dauerhaltbarkeit von Carbon-Felgen. Das Inverkehrbringen von bislang nur unvollständig erforschten Produkten stelle eine latente Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr und für die menschliche Gesundheit dar.

Der Kläger hat am 02.05.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 01.04.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für das Motorrad MV Augusta mit der näher beschriebenen Sonderräderausstattung zu erteilen. Zur Begründung hat er unter Vorlage von Bescheinigungen des Herstellers der Sonderräder darauf hingewiesen, dass diese dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis ergebe sich daher aus §§ 19, 21 StVZO i. V. m. § 21a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a StVZO. Im Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis seien Genehmigungen und Prüfzeichen gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzuerkennen, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt habe. Diese Vorschrift gelte nach § 21a Abs. 1 a StVZO entsprechend für Genehmigungen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anzuerkennen seien. Eine Nichtanerkennung stelle eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ im Sinne von Art. 28 EGV dar, für die hier keine Rechtfertigung ersichtlich sei. Nach dem Willen der Europäischen Kommission solle ein Erzeugnis, das in einem Mitgliedstaat hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei, überall in der Gemeinschaft verkauft werden können. Für eine Ausnahme von der in Art. 28 EGV statuierten Warenverkehrsfreiheit liege weder ein in Art. 30 EGV geregelter Rechtfertigungsgrund noch einer der gemeinschaftsrechtlich anerkannten ungeschriebenen Rechtfertigungstatbestände vor. Eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit setze stets den Nachweis durch den Mitgliedstaat voraus, dass objektiv eine Gefahr für das betroffene Schutzgut wie Gesundheit und Menschenleben bestehe, während die bloße Behauptung einer Gefahr oder allgemeine Überlegungen nicht ausreichten. Die bloße Behauptung des beklagten Landes, die Carbon-Räder stellten ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar, genüge diesen strengen Anforderungen deshalb bereits im Ansatz nicht. Das entsprechende Vorbringen des Regierungspräsidiums sei auf keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt und werde zudem durch die Erfahrungen in Großbritannien widerlegt, wo keine Gefährdungen durch Carbon-Räder aufgetreten seien. Die verfügte Versagung der Betriebserlaubnis stelle das denkbar schwerste Mittel dar und verstoße deshalb auch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit Urteil vom 01.07.2009 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des versagenden Bescheides des Regierungspräsidiums X. vom 01.04.2008 das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für das Motorrad MV Augusta mit den näher spezifizierten ...-Fünf-Speichen-Carbon-Rädern zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage sei unabhängig davon statthaft und auch im Übrigen zulässig, ob die ihm bisher erteilte Betriebserlaubnis erloschen sei oder nicht. Da der Beklagte das Fortbestehen der Betriebserlaubnis bestreite, bestehe in jedem Fall ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse für die Neuerteilung, auch wenn der Kläger sein Ziel möglicherweise ebenso mit einer Feststellungsklage verfolgen könne. Der Anspruch auf Neuerteilung der Betriebserlaubnis ergebe sich nicht aus den nationalen Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), sondern unmittelbar aus der primärrechtlichen Bestimmung des Art. 28 EGV.

Ein Anspruch auf Betriebszulassung als Einzelfahrzeug nach § 21 StVZO stehe dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil sein Motorrad (ohne die gewünschten Carbon-Räder) über eine EG-Betriebserlaubnis verfüge und auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 21 StVZO unterfalle, wenn der genehmigte Typ durch den Umbau einzelner Teile seine Betriebserlaubnis verliere. Keiner abschließenden Klärung bedürfe, ob die Betriebserlaubnis nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erloschen sei, was eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch die Umrüstung des Kraftfahrzeuges voraussetze. Der Beklagte habe jedoch nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass durch die Umrüstung des Kraftfahrzeuges auf Carbon-Räder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sei. Gehe man mit dem Beklagten davon aus, dass ein Erlöschensgrund nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO vorliege, entfalle dieser nicht nach § 19 Abs. 3 StVZO. Entgegen der Auffassung des Klägers komme insbesondere nicht die Anerkennung einer ausländischen staatlichen Genehmigung bzw. eines Prüfzeichens im Sinne von § 21a Abs. 1 StVZO in Betracht. Denn bei den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der ... U.K. Ltd. und ... Composites Ltd. vom 19.12.2007 handle es sich weder um amtliche britische Genehmigungen oder Erlaubnisse noch um auf der Grundlage des harmonisierten EG- oder ECE-Rechts für Kunststoff-/Carbon-Räder erteilte Genehmigungen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erteilt worden und daher anzuerkennen seien. Auch eine Anerkennung nach § 21b StVZO scheide aus, da für endlosfaserverstärkte Carbon-Kunststoff-Räder weder auf EU-Ebene noch auf nationaler deutscher Ebene harmonisierte Prüfvorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO existierten.

Selbst wenn man mit dem Beklagten von einem Erlöschen der EG-Betriebserlaubnis nach nationalem Recht ausgehe, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis für das umgebaute Kraftrad zu. Denn die Versagung der Betriebserlaubnis stelle vorliegend einen Verstoß gegen Art. 28 EGV dar, der alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verbiete. Der Europäische Gerichtshof verstehe den Begriff von „Maßnahmen gleicher Wirkung“ in einer umfassenden Weise dahingehend, dass nicht nur jegliche Diskriminierungen eingeführter Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen, sondern auch diskriminierungsfreie Beschränkungen des Handelsverkehrs erfasst würden. Im zu entscheidenden Fall der Verweigerung einer Betriebserlaubnis für mit Carbon-Rädern ausgerüstete Krafträder handle es sich zwar nicht um eine Handelsregelung, sondern um eine allgemeine Zulassungsbestimmung für Kraftfahrzeugteile, die für in- und ausländische Hersteller gleichermaßen gelte. Trotzdem liege hier eine Zulassungsbestimmung vor, die den freien Warenverkehr und damit auch die Absatzmöglichkeiten in Großbritannien hergestellter und dort ohne Beschränkung zugelassener Kraftfahrzeugteile behindere. Die Warenverkehrsfreiheit bezwecke den Abbau spezifischer Zugangshindernisse für den grenzüberschreitenden Warenverkehr und verfolge das Ziel, dass Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und dort in Verkehr gebracht worden seien, in andere Mitgliedstaaten eingeführt werden und dort frei zirkulieren könnten. Dem stehe jedoch die Verweigerung der beantragten Betriebserlaubnis entgegen, da der Kläger dadurch sein in Großbritannien ohne Weiteres zum Straßenverkehr zugelassenes Kraftrad in Deutschland nicht im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfe.

Auch sei die Verweigerung der Betriebserlaubnis nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 30 EGV gerechtfertigt. Als nichtdiskriminierende Maßnahme könne diese Regelung unter anderem dann zulässig sein, wenn sie zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sei. Zwar sei es zunächst Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den EU-Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie entsprechenden Schutz gewähren wollten. Eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift durch den Mitgliedstaat setze jedoch die Darlegung von objektiven Gesundheitsgefahren voraus, was dem Beklagten bislang nicht gelungen sei. Denn mit endlosfaserverstärkten Carbon-Kunststoffrädern ausgerüstete Motorräder seien seit Jahren in Großbritannien und anderen europäischen Ländern im öffentlichen Straßenverkehr im Einsatz, ohne dass auf eine fehlende Betriebssicherheit durch Material- oder Herstellungsmängel zurückzuführende Unfälle bekannt geworden seien. Der Europäische Gerichtshof verlange für Gebrauchs- und Vermarktungsbeschränkungen eine Risikobewertung auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Informationen sowie eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere schädlicher Auswirkungen. Im zu entscheidenden Fall lägen jedoch keine aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Haltbarkeit und Belastbarkeit der entsprechenden Carbon-Räder vor. Zwar stelle jede Teilnahme am Straßenverkehr, gerade mit schweren Krafträdern, eine latente Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies rechtfertige es jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips nicht, ohne wissenschaftliche Erkenntnis über konkrete von Carbon-Rädern ausgehende Gefährdungen dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für sein im Übrigen vorschriftsgemäßes Motorrad zu versagen.

Gegen das am 13.07.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit per Telefax am 10.08.2009 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er am 13.11.2009 begründet hat. Der Beklagte macht geltend, dem Verwaltungsgericht sei lediglich in seiner Argumentation hinsichtlich der nationalen Zulassungsregelungen zu folgen, wonach die Betriebserlaubnis durch den Einbau von nicht typgenehmigten Carbon-Rädern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erloschen sei. Da sich die Änderung auf einen vom Gesetzgeber als „Sicherheitsbauteil“ eingestuften Teil des Fahrzeuges beziehe, erlösche die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Carbon-Rad an sich als unsicher anzusehen sei.

Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die Versagung der Betriebserlaubnis einen Verstoß gegen Art. 28, 30 EGV darstelle. In fehlerhafter Weise übertrage das Verwaltungsgericht die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt. Von Kraftfahrzeugen und insbesondere auch von Krafträdern gingen im Straßenverkehr latent Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer aus, deren Abwehr im Verantwortungsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liege. Auch die Europäische Gemeinschaft habe ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus an Verkehrssicherheit dadurch Rechnung getragen, dass in allen Mitgliedstaaten nur solche Fahrzeuge und Krafträder für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen seien, die über EG-Typgenehmigungen oder Einzelgenehmigungen verfügten. Die Erteilung einer EG-Typgenehmigung stellte an die Hersteller von Straßenfahrzeugen hohe Anforderungen, die sich insbesondere auf die Prüfung der technischen Ausstattung sowie den Nachweis der Verkehrssicherheit der technischen Systeme und der Umweltverträglichkeit der Produkte bezögen. Besondere Bedeutung komme in diesem Zusammenhang der Interaktion der einzelnen Teile des Gesamtsystems Fahrzeug zu. Die EG-Typgenehmigung enthalte daher stets Hinweise auf die vom Hersteller für sein Fahrzeug vorgesehene Rad-Reifen-Kombination. Nur wenn der Hersteller den Nachweis führen könne, dass von dieser Kombination keine Gefährdungen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgingen, erhalte er eine EG-Typgenehmigung und dürfe sein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei jedoch eine Umrüstung mit Fahrzeugteilen auch dann zuzulassen, wenn keine vorherige Prüfung ihrer Verkehrssicherheit erfolgt sei. Vielmehr genüge dem Verwaltungsgericht, dass die Umrüstung in einem anderen Mitgliedstaat nicht beanstandet worden sei. Nicht hinzunehmende Folge dieser Auffassung sei jedoch, dass Zubehörteile ohne den Nachweis ihrer Ungefährlichkeit im öffentlichen Straßenverkehr Verwendung finden könnten. Dadurch werde der Zubehörmarkt gegenüber dem Herstellermarkt in nicht hinzunehmender Weise begünstigt. Die konkrete Beurteilung der von jedem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung obliege sowohl nach dem nationalen als auch nach dem europäischen Regelungssystem ausschließlich dem Hersteller in Verbindung mit dem zuständigen technischen Prüfdienst, ohne dass der Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Darlegungslast hinsichtlich der Gefährlichkeit aufgebürdet werden dürfe. Im Übrigen hätten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft der Marktfreiheit hinsichtlich von Kraftfahrzeugen selbst Grenzen gesetzt, indem sie mit der EG-Typgenehmigung ein Zulassungsverfahren eingeführt hätten. Wie sich den einschlägigen Richtlinien über die EG-Typgenehmigung entnehmen lasse, sei das Ziel des Genehmigungsverfahrens eine hohe Verkehrssicherheit sowie Umweltverträglichkeit und damit ein freier Warenverkehr lediglich innerhalb dieses Verfahrens. Der Hersteller eines Fahrzeugs oder Kraftrades könne sich daher nicht auf eine Verletzung von Art. 28 EGV berufen, wenn er sein typgenehmigtes Produkt in einer von der Genehmigung abweichenden Ausführung anbiete und ein Mitgliedstaat deshalb die Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr ablehne. Mit der EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG habe der europäische Gesetzgeber nunmehr für Teile und Ausrüstungen von vierrädrigen Fahrzeugen, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder die Umwelt bergen könnten, europarechtliche Anforderungen aufgestellt. Bis zur Einführung entsprechender Regelungen für Krafträder verbleibe es bei den nationalen Vorschriften, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die Regelungsbedeutung der EG-Typgenehmigung zu wahren.

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Carbon-Räder dem Schutz von Art. 28 EGV unterfielen, sei eine Einschränkung durch die in Art. 30 EGV geregelten Rechtfertigungsgründe möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.09.2003 (Rs. C-192/01) dabei nicht, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Behörden den Nachweis der Gefährdung durch das Produkt erbringen müssten. Vielmehr lasse der Europäische Gerichtshof Unsicherheiten genügen, die beim gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik nicht ausgeräumt werden könnten, womit keine Beweislastverschiebung verbunden sei. Ausreichend sei, wenn die Behörden des Mitgliedstaates Unsicherheiten bei der Bewertung des Sicherheitsprofils aufzeigten, die durch die Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten. Der vom Verwaltungsgericht geforderte wissenschaftliche Nachweis gehe deutlich über die Anforderungen des vorgenannten EuGH-Urteiles hinaus und missachte daneben die Systematik des europäischen Zulassungswesens. Die besondere Bedeutung des Rades eines Kraftrades für die Sicherheit des Straßenverkehrs erlaube auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die fehlenden Erfahrungen mit dem Werkstoff Carbon unter Berücksichtigung der Folgen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in den Blick zu nehmen. Die in anderen Mitgliedstaaten mit Carbon-Rädern gewonnenen Erfahrungen könnten nicht ohne Weiteres auf die deutschen Verhältnisse übertragen werden, da dort abweichende Verkehrsbedingungen herrschten und vor allem höhere Höchstgeschwindigkeiten für Krafträder zugelassen seien. Im Übrigen sei auch nach dem vom ...-Institut für Betriebsfestigkeit erstellten Gutachten völlig offen, ob die vom Kläger verwendeten Carbon-Räder einen ausreichenden Sicherheitsstandard aufwiesen. Zwar habe der Gutachter hervorgehoben, dass sich das schadenstolerante Verhalten der Faserverbundkonstruktion dem vom Aluminium überlegen gezeigt habe; er habe aber gleichzeitig darauf abgehoben, dass die Geeignetheit dieses Werkstoffs in einem definierten Zulassungsprozess experimentell nachgewiesen werden müsse. Da ein derartiger experimenteller Nachweis bisher nicht geführt worden sei, müsse von der Unsicherheit der verwendeten Carbon-Räder ausgegangen werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Betriebserlaubnis für das Motorrad des Klägers MV Augusta, Typ: F 4 102011/Handelsbezeichnung: F 4 S 1+1; Fahrzeugident.-Nr. ... x ... nicht durch den Einbau folgender Sonderräderausstattung: Vorderrad Rad-Nr. ...; Größe: 3,5 x 17; Typ: ...; Handelsbezeichnung: ... Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr.: ... Hinterrad: Rad-Nr.: ... Größe: 6,0 x 17; Typ: ... Handelsbezeichnung: ... Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr. ... erloschen ist.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da der Beklagte sie nicht ausreichend begründet habe. Aus der Berufungsbegründung werde nicht hinreichend deutlich, gegen welche Passagen des angegriffenen Urteils sich der Beklagte wende; die Berufungsbegründung leiste nicht die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis unmittelbar aus Art. 34 AEUV angenommen habe. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verbiete nach Art. 34 AEUV sowohl mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen als auch Maßnahmen gleicher Wirkung, worunter die Versagung der Betriebserlaubnis für ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes oder mit dort hergestellten Teilen ausgestattetes Motorrad falle. Nach dem in der - hier nicht unmittelbar anwendbaren - Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 geregelten Herkunftslandprinzip seien Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig, ohne dass weitergehende einschränkende Anforderungen gestellt werden dürften. Entgegen der Auffassung der Berufung ergebe sich gegenteiliges nicht aus den europäischen oder nationalen Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, da die maßgebliche Richtlinie 2002/24/EG für die hier in Rede stehenden Sonderräder nicht einschlägig sei.

Folglich stelle die Versagung der Betriebserlaubnis einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar, der nicht gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt sei. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setze stets das Bestehen einer konkreten und wissenschaftlich nachweisbaren Gefahr für das entsprechende Schutzgut voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse diese Gefährdungsprognose durch den Mitgliedstaat auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen geführt werden. Von dem Beklagten sei jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass von Carbon-Rädern gegenüber der Verwendung von Metallrädern erhöhte Gefährdungen des Straßenverkehrs ausgingen. Dagegen spreche bereits, dass derartige Carbon-Räder - auch und gerade solche vom Hersteller ... - weltweit mit Erfolg in verschiedenen Motorradrennserien und im Straßenverkehr eingesetzt würden. Diese aus dem praktischen Einsatz in anderen Mitgliedstaaten gewonnenen Erkenntnisse habe der Beklagte nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Risikoabwägung eingestellt, obwohl dies europarechtlich geboten sei.

Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass durch die Verwendung der Carbon-Räder die Betriebserlaubnis des Kraftrades des Klägers nicht nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erloschen sei. Denn nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur genüge die bloße Möglichkeit einer Gefährdung nicht; vielmehr müsse hierfür ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit bestehen. Deshalb sei auch für diesen Erlöschenstatbestand erforderlich, dass die Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermittelten, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lasse. Ähnlich wie bei den oben dargestellten europarechtlichen Anforderungen sei auch im Rahmen von § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO eine fundierte Risikoabwägung unter Berücksichtigung aller technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich, wobei eine europarechtskonforme Auslegung der Zulassungsvorschriften vorzunehmen sei.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Ing. ... hat sein Gutachten vom 31.05.2010 in der Berufungsverhandlung erläutert und wurde vom Senat ergänzend befragt. Daneben hat der Senat den Sachverständigen Dipl. Ing. ... angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig (I.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (II.).

Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist innerhalb der bis zum 15.11.2009 verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.

Zu Unrecht meint der Kläger, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Sechsten Gesetz zu Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess an die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.

Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 13.11.2009 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Beklagte gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Versagung der Betriebserlaubnis für das Kraftrad stelle eine dem Anwendungsbereich des Art. 28 EGV unterfallende Einfuhrbeschränkung dar, die nicht durch einen der Gründe des Art. 30 EGV gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt und näher dargelegt, warum das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach hiervon abgewichen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die zuletzt begehrte Feststellung zu, dass die Betriebserlaubnis für sein Motorkraftrad durch die Umrüstung mit Carbon-Rädern nicht erloschen ist; der versagende Bescheid des Regierungspräsidiums X. vom 01.04.2008 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht.

Zu Recht verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nunmehr mit einer Feststellungsklage und hat in der Berufungsverhandlung seinen Antrag in zulässiger Weise auf die Feststellung umgestellt, dass die Betriebserlaubnis für sein Kraftrad nicht erloschen ist (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO liegen nicht vor, da diese Vorschrift selbst bei rein nationalrechtlicher Auslegung voraussetzt, dass durch eine nachträgliche Veränderung am Fahrzeug mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (dazu unter 2.). Ein derartiges Verständnis von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist aus unionsrechtlichen Gründen jedenfalls dann geboten, wenn sich der Betroffene - wie hier - auf die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit berufen kann (dazu unter 3.). Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch den Einbau der Kunststoffräder eine Gefährdungserwartung begründet wird (dazu unter 4.).

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist das Rechtsschutzziel des Klägers nicht mit einer Verpflichtungsklage auf erneute Erteilung der Betriebserlaubnis, sondern mit einer Feststellungsklage dahingehend zu verfolgen, dass die Betriebserlaubnis nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erloschen ist. Die vom Kläger auf gerichtlichen Hinweis vorgenommene Umstellung auf einen Feststellungsantrag war auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres gemäß § 91 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da das Feststellungsbegehren ein minus gegenüber der ursprünglich beantragten Verpflichtung darstellt. Diese Feststellungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis werden rechtliche Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die streitige Beziehung muss sich zudem durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendbarkeit einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits absehbaren Sachverhalt streitig ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier vor, nachdem der Beklagte auch gegenwärtig noch davon ausgeht, dass die Betriebserlaubnis für das Kraftrad des Klägers durch den Umbau mit Carbon-Rädern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Bei dieser umstrittenen Sach- und Rechtslage ist es dem Kläger nicht zuzumuten, selbst das Risiko eines Erlöschens der Betriebserlaubnis ohne verwaltungsgerichtliche Klärung zu tragen oder die entsprechenden Rechtsfragen in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren klären zu lassen.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO - welche gemäß § 19 Abs. 7 StVZO für die EG-Typgenehmigung entsprechend gilt - erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist und keine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO vorliegt. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Vornahme von Änderungen am Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 2 StVZO ist durch die am 01.01.1994 in Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift durch die 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.1993 (BGBl. I, S. 2105) wie oben dargestellt neu geregelt worden. Hierzu reicht es, abweichend von der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 StVZO, nicht aus, dass Fahrzeugteile verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.

Sowohl ein systematischer Vergleich mit der früheren Rechtslage als auch die amtliche Begründung zur Rechtsänderung zeigen, dass nunmehr die bloße Möglichkeit einer Gefährdung nicht mehr genügt. Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewusst eingeschränkt. Die amtliche Begründung (vgl. BR-Drs. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung sei zu weitgehend, die Gefährdung müsse schon etwas konkreter „zu erwarten“ sein. Auch die EG hebe in ihrer Mitteilung 88/C281/08 unter III. Buchst. B hinsichtlich einer Überprüfung auf eine Gefährdung ab und nicht auf eine Beschaffenheitsvorschrift; sie verweise hier richtigerweise auf Art. 36 des EWG-Vertrages. Sobald eine Gefährdung vorliege, solle auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen.

Wie sich dieser amtlichen Begründung unzweideutig entnehmen lässt, genügt nach der Neufassung daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, aber jedenfalls ein gewisses Maß an Schadenswahrscheinlichkeit. Erforderlich ist nach der gesetzlichen Neuregelung deshalb, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.

Dabei kann diese Gefährdungserwartung sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils begründet sein als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils. Eine Gefährdung kann insbesondere dann zu erwarten sein, wenn die Änderung Fahrzeugteile betrifft, die für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr lässt sich - wie auch sonst im speziellen Sicherheitsrecht - nicht abstrakt und absolut bestimmen. Vielmehr hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Im Hinblick auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen kann daher auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen. Zu Recht weist der Beklagte deshalb darauf hin, dass gerade bei Veränderungen an Sicherheitsbauteilen, deren Versagen zu schweren Gefährdungen für Dritte führen kann, eher geringe Anforderungen an den Grad der Schadenswahrscheinlichkeit zu stellen sind. Auch in diesem Fall bleibt jedoch eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erforderlich. Durch diese der Zulassungsbehörde überantwortete Gefährdungsprognose wird eine schematische Anwendung von Übersichtstabellen wie etwa des Beispielkatalogs des Bundesministers für Verkehr ausgeschlossen. Dieser Beispielkatalog hatte allerdings auch nach bisheriger strafgerichtlicher Rechtsprechung nicht den Charakter einer Rechtsverordnung und war weder verbindlich noch erschöpfend; er sollte lediglich allgemeine Hinweise geben und in der Praxis häufig vorkommende Anwendungsfälle darstellen.

Das hier vertretene Normverständnis von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist aus unionsrechtlichen Gründen jedenfalls dann geboten, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und damit die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit in Rede steht. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind dabei einer unionsrechtskonformen Auslegung in besonderem Maße zugänglich, da der Gesetzgeber nach dem unter 2. ausgeführten mit der 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 16.12.1993 gerade entsprechenden europarechtlichen Bedenken der Kommission Rechnung tragen wollte. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist deshalb auch nach dem Willen des Verordnungsgebers jedenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten so auszulegen, dass sie mit der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit in Einklang steht. Ein derartiger, den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnender grenzüberschreitender Sachverhalt liegt hier vor. Der Kläger kann sich als Eigentümer des Motorrades auf die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit berufen, die nicht durch speziellere sekundärrechtliche Vorschriften verdrängt wird (dazu unter 3.1). Die Verweigerung der Betriebserlaubnis stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV (vormals Art. 28 EGV) dar (dazu unter 3.2). Auch ist dieser Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes bzw. der Verkehrssicherheit nach Art. 36 AEUV (vormals Art. 30 EGV) gerechtfertigt (dazu unter 3.3).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Kläger als Eigentümer des Motorrades auf die primärrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV berufen kann. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anwendbar; sowohl die Verleihung subjektiver Rechte als auch ihre besondere Bedeutung im europäischen Normgefüge gebieten es, die Bestimmung des Art. 34 AEUV als grundrechtsgleiches Recht anzusehen. Träger dieser Grundfreiheit sind alle natürlichen Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie Waren gewerbsmäßig oder nur zu privaten Zwecken über die Grenzen verbringen wollen. Der Kläger kann sich deshalb auf die primärrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit berufen, obwohl er nicht gewerbsmäßig Motorradteile in die Bundesrepublik Deutschland einführt.

Auch scheitert ein Rückgriff auf europäisches Primärrecht nicht am „Anwendungsvorrang des Sekundärrechts“. Zwar tritt mit der Konkretisierung von Grundfreiheiten in speziellen sekundärrechtlichen Vorschriften an die Stelle der „negativen Integration“ durch die abwehrrechtlichen Grundfreiheiten eine „positive Integration“ in Form konkreter, abgegrenzter Rechte und Pflichten; die sekundärrechtlichen Rechtsakte enthalten dann eine abschließende Harmonisierung des von ihnen umfassten Bereichs. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung hat der europäische Normgeber den hier in Rede stehenden Bereich der Sonderräder als Kraftfahrzeugersatzteile für Zweiräder nicht harmonisiert. Insbesondere die einschlägige Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.03.2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABL. L 124/1 vom 09.05.2002) enthält weder Regelungen für die Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen noch für die hier in Rede stehenden Sonderräder. Denn die Richtlinie misst sich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich keine Geltung für die Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen bei; vielmehr wird lediglich die Erteilung von Typgenehmigungen für Gesamtfahrzeuge und von Bauteilen bzw. selbstständigen technischen Einheiten geregelt.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass ein Carbon-Sonderrad weder eine technische Einheit noch ein Bauteil im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie ist unter einer „selbstständigen technischen Einheit“ eine „Einrichtung, beispielsweise ein Austausch-Schalldämpfer, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfüllen muss und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht“, zu verstehen. Unter „Bauteil“ ist gemäß Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie „eine Einrichtung, beispielsweise eine Leuchte, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfüllen muss und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die Einzelrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht“, zu verstehen. Voraussetzung ist deshalb in beiden Fällen, dass zum einen an das Fahrzeugteil bestimmte Anforderungen in einer Einzelrichtlinie gestellt werden und zum anderen eine Einzelrichtlinie ausdrücklich die Erteilung einer Typgenehmigung für dieses Teil vorsieht. Beide Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Die einschlägige Richtlinie 97/24/EG vom 17.06.1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABL. L 226 vom 18.08.1997, S. 1 bis 454) stellt an Sonderräder weder bestimmte Anforderungen noch sieht sie die Erteilung einer Typgenehmigung für diese Fahrzeugteile ausdrücklich vor. Vielmehr gilt die Richtlinie nach ihrem Art. 1 1. Spiegelstrich lediglich für Reifen, nicht jedoch für Motorradräder. Wie insbesondere die in Anhang 2 Nr. 1 der Richtlinie enthaltene Begriffsbestimmung zeigt, differenziert der europäische Normgeber streng zwischen den Begriffen des Rads und des Reifens. Diese Unterscheidung entspricht im Übrigen dem hergebrachten technischen Sprachgebrauch und der nationalen Terminologie. Die Abgrenzung zwischen Rad und Reifen liegt auch der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 13.10.2009 zugrunde, wonach das Rad eines Kraftfahrzeugs die Felge mit Radschlüssel und Radkranz ohne Reifen bezeichnet.

Eine sekundärrechtliche Harmonisierung ist hier auch nicht durch die Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - Rahmenrichtlinie - (ABL. L 263 vom 09.10.2007, S. 1 bis 160) erfolgt. Zwar enthält diese Richtlinie neben den Bestimmungen für die Typgenehmigung in ihrem Art. 24 auch umfassende Regelungen für die Einzelgenehmigung, worunter das Verfahren verstanden wird, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht. Zutreffend weist die Berufung auch darauf hin, dass nach Art. 24 Abs. 6 der Richtlinie die Einzelgenehmigung nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gilt, der sie erteilt hat und die Bestimmung ein ausdrückliches Abweichungsverfahren vorsieht. Die Rahmenrichtlinie ist jedoch für zweirädrige Kraftfahrzeuge nicht einschlägig. Gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie wird unter einem „Kraftfahrzeug“ im Sinne der Bestimmung lediglich ein Fahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h verstanden; für Motorräder verbleibt es deshalb allein bei den Regelungen der einschlägigen Richtlinie 2002/24/EG.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Betriebserlaubnis einen Eingriff in die primärrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV darstellt. Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Als „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ im Sinne des Art. 34 AEUV sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaates anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten.

Art. 34 AEUV erschöpft sich dabei nicht in einem Diskriminierungsverbot, sondern kann auch dann einschlägig sein, wenn die nationale Regelung unterschiedslos sowohl für einheimische als auch für importierte Produkte gilt. Was die Eingriffsintensität betrifft, so unterfallen dem Schutzbereich des Art. 34 AEUV nicht nur Importverbote und sonstige gleichschwere Eingriffe, sondern auch sonstige Maßnahmen, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindern. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werden vom Schutzbereich des Art. 34 AEUV daher auch mitgliedstaatliche Verwendungsverbote oder sonstige Verwendungsregelungen erfasst. Der Europäische Gerichtshof hebt darauf ab, dass ein Verbot der Verwendung eines Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher hat, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirke. Erfasst werden daher sogar straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die den Gebrauch von Kraftfahrzeugen beschränken, da derartige Regelungen die Nachfrage nach bestimmten Kraftfahrzeugen auf dem betreffenden Markt und damit deren Einfuhr behindern könnten.

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die Weigerung des Beklagten, die Fortgeltung der Betriebserlaubnis nach Umrüstung auf die Carbon-Sonderräder anzuerkennen, eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ im Sinne von Art. 34 AEUV dar. Denn während der Kläger in Großbritannien sein mit endlosfaserverstärkten Carbon-Kunststoffrädern ausgestattetes Kraftrad zulässigerweise im öffentlichen Straßenverkehr führen darf, wird ihm dies in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Das Bestreiten der Fortgeltung der Betriebserlaubnis ist deshalb geeignet, den Handel mit derartigen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union zu beeinträchtigen oder ganz zu unterbinden.

Die Versagung der Betriebserlaubnis ist nicht durch einen der in Art. 36 AEUV aufgezählten Gründe des Gemeinwohls oder durch zwingende sonstige Erfordernisse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt. Als Rechtfertigungsgründe kommen hier sowohl die menschliche Gesundheit als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellen kann, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen.

Da nach dem oben unter 3.1 Gesagten auf der Unionsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen. Da dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen abweichen kann, ist den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Folglich bedeutet der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, deshalb noch nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig sind. In jedem Fall muss die nationale Maßnahme jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Gemeinwohlziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes trägt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass der Mitgliedstaat, der sich zur Rechtfertigung des Hindernisses für den freien Warenverkehr auf ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls beruft, den Nachweis zu erbringen hat, dass seine Regelung angemessen und zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Von diesen Grundsätzen gehen sowohl das Verwaltungsgericht als auch im Ansatz die Beteiligten des Rechtsstreits aus. Allein umstritten ist zwischen den Beteiligten, wie weit diese Nachweispflicht der Mitgliedstaaten reicht, insbesondere wie zuverlässig die anzustellende Prognose sein muss bzw. auf was für einer Tatsachengrundlage diese zu erfolgen hat. Aus einer Gesamtschau der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass dabei nach der Schwere des Eingriffs zu differenzieren ist. So verwendet der Gerichtshof bei bloßen Verwendungsbeschränkungen einen großzügigeren Maßstab als Korrektiv für die weite Eröffnung des Anwendungsbereichs der Warenverkehrsfreiheit. Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass die Beweislast nicht so weit gehe, dass der Mitgliedstaat positiv belegen müsse, dass das Gemeinwohlziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreicht werden könne.

Strenger ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn ein Verbot des Inverkehrbringens bzw. ein vollständiges Verwendungsverbot in Rede steht. Ein derartiges Verbot, das nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs das restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkten darstellt, kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass eines solchen Verbotes zur Verfügung stehen, als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrades der schädlichen Auswirkung der Produktverwendung sowie die Schwere der potentiellen Auswirkungen. Der Europäische Gerichtshof gesteht den Mitgliedstaaten lediglich dann einen gewissen Einschätzungsspielraum zu, soweit erhebliche wissenschaftliche Unsicherheit über die praktischen Auswirkungen besteht. Eine solche Unsicherheit, die vom Begriff der Vorsorge nicht zu trennen ist, wirkt sich auf den Umfang des Ermessens des Mitgliedstaates und damit auch auf die Art und Weise der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar darzulegen sind. Allerdings darf auch in einer solchen Konstellation die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden. Vielmehr erfordert eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des in Rede stehenden Produkts und eine umfassende Bewertung des hiervon ausgehenden Risikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung. Auch insoweit reicht jedoch die bloße Behauptung von Gefahren und die allgemeine Vermutung eines Risikos nicht aus; erforderlich sind wissenschaftlich untermauerte Darlegungen durch den Mitgliedstaat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei Anwendung dieser Grundsätze der für Importverbote entwickelte strengere Prognosemaßstab des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Denn die Versagung der Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug geht über eine bloße Benutzungsregelung, wie sie etwa in allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen liegt, deutlich hinaus. Bereits hinsichtlich der Eingriffsschwere ist eine Versagung der allgemeinen Betriebszulassung für den Straßenverkehr eher mit einem Importverbot als mit einer bloßen Benutzungsregelung zu vergleichen. Ferner weist die Versagung der Betriebserlaubnis einen engen Produktbezug auf, was die Maßnahme ebenfalls von allgemeinen straßenverkehrsregelnden Vorschriften unterscheidet. Deshalb erfordert auch im vorliegenden Fall die Rechtfertigung der Maßnahme die Darlegung durch den Beklagten, dass nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis von den Carbon-Rädern eine objektive Gefahr für die öffentliche Verkehrssicherheit oder für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern ausgeht. Der Beklagte darf sich deshalb nicht auf eine allgemeine Vermutung von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit stützen, sondern muss diese Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Sofern er sich auf das Vorsorgeprinzip stützt und geltend macht, dass das Bestehen oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, muss dies auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegt werden.

Diesen Darlegungsobliegenheiten ist der Beklagte auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht gerecht geworden. Bei Anwendung der oben unter 2. und 3. entwickelten Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit durch den Einbau der Carbon-Räder eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit zu erwarten und deshalb die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung erloschen ist. Der Beklagte, der insoweit die materielle Feststellungslast trägt, hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens schlüssig dargelegt, dass eine derartige Gefährdungserwartung durch mit Carbon-Rädern ausgerüstete Krafträder begründet wird. Vielmehr beschränkt sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Darlegung, dass Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung sind. Wie oben näher dargestellt, genügt jedoch für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO neuer Fassung jedenfalls in Fällen mit Unionsrechtsbezug weder, dass die Änderung für die Verkehrssicherheit besonders bedeutsame Kraftfahrzeugteile betrifft, noch die bloße abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung. Um den unionsrechtlichen Nachweispflichten zu genügen, hätte der Beklagte zumindest darlegen müssen, dass nach allgemein akzeptierter und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von derartigen Rädern erhebliche Gefahren ausgehen können. Den gebotenen Nachweis einer hinreichend konkreten Gefährdungserwartung hat der Beklagte weder mit dem von ihm vorgelegten Gutachten des ...-Instituts geführt (dazu unter 4.1), noch ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für einen Gefahrenverdacht aus dem Beispielkatalog des Bundesministeriums für Verkehr (dazu unter 4.2).

Dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten zur Risikoabschätzung, Prüfung und Zulassung von Carbon-Rädern des ...-Instituts für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit vom 31.05.2010 lässt sich nicht entnehmen, dass Carbon-Räder ein gesteigertes Gefährdungspotenzial gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern für Motorräder aufweisen. Vielmehr weisen die Verfasser des Gutachtens, Prof. Dr. Ing. ... und Dipl. Ing. ..., in sich schlüssig und nachvollziehbar darauf hin, dass Faserverbundwerkstoffe im Allgemeinen zwar sehr unterschiedlich in ihrem Verhalten seien und deswegen noch kein verallgemeinerungsfähiges Prüfkonzept entwickelt worden sei. Zusammenfassend lasse sich aber feststellen, dass gut konstruierte Faserverbünde bei Langzeitbeanspruchung - vor allem bei schwingender Ermüdungslast - im Gegensatz zu etwa Aluminium äußerst schadenstolerant reagierten. Es sei nachgewiesen, dass Mikrorisse im Matrixsystem und in der Grenzfläche Faser/Matrix zu einem Abbau von Eigen- und Kerbspannung im Laminat führten und kein instabiles Risswachstum auslösen würden (vgl. 3.3, S. 18 des vorgenannten Gutachtens). Auch liege grundsätzlich gesehen ein umfassendes Werkstoffverständnis für das Verhalten von Faserverbundkunststoffen vor; in vielen Anwendungen habe sich das schadenstolerante Verhalten dieses Werkstoffs im Vergleich zu Aluminium deutlich gezeigt. Eine reproduzierbare und qualitätsgesicherte Fertigung vorausgesetzt, sei bei faserverstärkten Kunststoffen ein wesentlich toleranteres Bauteilverhalten zu erwarten, selbst bei den rauen Bedingungen, wie sie aus dem Straßenverkehr bekannt seien (vgl. Zusammenfassung 4.3 des Gutachtens, S. 26). Diese Einschätzung hat der Hauptverfasser des Gutachtens, Prof. Dr. ..., in der Berufungsverhandlung in überzeugender Weise bekräftigt und näher erläutert. In der ausführlichen Befragung durch den Senat bestätigte der Gutachter, dass der Kunststoff durchaus in der Lage sei, für Sicherheitsbauteile eingesetzt zu werden und gegenüber Aluminium Vorteile aufweise. Zwar hob der Gutachter in seiner Befragung - teilweise über seine schriftlichen Ausführungen hinausgehend - hervor, dass die Festigkeit von Bauteilen nicht nur von der Eignung des Materials, sondern auch von der Herstellung, der Formgebung und den aufgebrachten Lasten abhänge. Der Festigkeitsnachweis setze bei Sicherheitsbauteilen daher einen experimentellen Nachweis voraus, der sich auf sämtliche der oben genannten Aspekte beziehe. In seinem Gutachten habe er lediglich konstruktionsunabhängige Aussagen zur Möglichkeit der Verwendung solcher Kunststoffe für die Radherstellung gemacht, da unter anderem ein entsprechendes Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt sei. Mit diesen - nicht auf die vom Kläger verwendeten Carbon-Räder bezogenen - Ausführungen hat der Sachverständige seine Grundaussage, wonach das Material für die Herstellung von Sicherheitsbauteilen grundsätzlich geeignet sei und gegenüber herkömmlichen Metallrädern keine gesteigerte Gefährdung aufweise, nicht relativiert. Auch wenn der Gutachter einen weiteren experimentellen Nachweis seiner Befunde über einen definierten Zulassungsprozess für erforderlich hält, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden, dass aus carbonfaserverstärktem Kunststoff gefertigte Räder ein gegenüber Aluminiumrädern gesteigertes Risikopotenzial aufwiesen, das die Annahme einer Gefährdung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO bzw. im unionsrechtlichen Sinne von Art. 36 AEUV ermöglichen würde.

Darüber hinausgehende Erkenntnisse konnten auch nicht durch Befragung des vom Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins Süd, Herr Dipl. Ing. ..., gewonnen werden. Denn der Sachverständige beschränkte sich im Wesentlichen darauf, allgemein bei dem Anbau von Sonderrädern zu berücksichtigende Kriterien darzustellen, während er nach seinen eigenen Angaben keinerlei Erfahrungen mit dem Werkstoff Carbon hat. Weitere Sachverhaltsermittlungen durch den Senat waren in Anwendung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht veranlasst. Berichte über Unfälle, die nachweislich auf den Einsatz von Carbon-Rädern zurückzuführen sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, auch nicht aus dem erhöhte Stabilitätsanforderungen stellenden Bereich des Rennsports, in dem Carbon-Räder unstreitig verwendet werden. Der Senat hat insoweit ferner berücksichtigt, dass sich über das ausführliche Sachverständigengutachten des ...-Instituts und die Befragung des Gutachtenerstellers Prof. Dr. ... hinausgehende Erkenntnisse mit vertretbarem Aufwand derzeit wohl nicht gewinnen lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargestellt, dass eine abschließende Bewertung des von Carbon-Rädern ausgehenden Risikos nur nach Etablierung eines gesonderten Testverfahrens möglich sei. Die Entwicklung eines derartigen neuen Prüfverfahrens setze umfangreiche und kostspielige Vorarbeiten voraus, welche derzeit eher schleppend liefen und regelmäßig nur mit finanzieller Unterstützung interessierter Herstellerkreise bewerkstelligt werden könnten.

Anhaltspunkte für eine Gefährdungserwartung im oben dargestellten Sinne lassen sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dem - nicht bindenden und abschließenden - Beispielkatalog des Bundesministeriums für Verkehr der Änderungen an Kraftfahrzeugen entnehmen. Gemäß Ziff. 5 des Katalogs erlischt die Betriebserlaubnis bei Änderungen an Rädern ohne Änderung am Fahrzeug und bei Verwendung einer bereits genehmigten Reifengröße jedenfalls dann nicht, wenn eine Genehmigung oder ein Teilegutachten vorliegt und gegebenenfalls die Einbauabnahme erfolgt ist. Zwar sind diese einschränkenden Voraussetzungen hier nicht erfüllt; aus der Systematik des Beispielkatalogs ergibt sich jedoch, dass das Bundesministerium für Verkehr Änderungen an Rädern im Grundsatz nicht für derartig bedeutsam hält, dass sie regelmäßig zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Im Übrigen bezieht sich der Beispielkatalog lediglich auf herkömmliche Sonderräder und verhält sich nicht zu der hier in Rede stehenden Problematik von aus carbonfaserverstärkten Kunststoffen gefertigten Sonderrädern.

Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 6. Juni 2011

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2009 - 8 K 1815/08

bei uns veröffentlicht am 01.07.2009

Tenor Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für das Motorrad MV Augusta, Typ: F 4 102001/Handelsbezeichnung:

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Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
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Referenzen

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Tenor

Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01. April 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für das Motorrad MV Augusta, Typ: F 4 102001/Handelsbezeichnung: F 4 S 1+1; Fahrzeugident.-Nr. ZCGF...; EG-BE-Nr. / ABE-Nr. E92/61 0024 00 mit folgender Räderausstattung: Vorderrad Rad-Nr. 611025; Größe: 3,5 x 17; Typ: 5SF; Handelsbezeichnung: DYMAG Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr.: B2146A17350FSF; Hinterrad: Rad-Nr.: 611026; Größe: 6,0 x 17; Typ: 5SFS; Handelsbezeichnung: DYMAG Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr. B2145A17600FSF, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Kraftrades MV Augusta Typ F4102001, Fahrzeug Id.Nr. ZC GF ... . Er beabsichtigt die Umrüstung dieses Motorrads mit den im Tenor genannten Carbon-Rädern und beantragte dazu am 09.01.2008 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für das umgebaute Motorrad bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes ....
Zur Begründung führte er aus: Bei den Carbon-Rädern handle es sich um Sonderräder, die für das Fahrzeug des Klägers gefertigt worden seien. Sie entsprächen den Prüfrichtlinien für Räder zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr Britisch Standard (BS) AU 50 (Räder für Motorräder, die ganz oder teilweise aus Leichtmetall gefertigt sind). Dies sei aus den Bescheinigungen der DYMAG Racing U.K. Ltd. und DYMAG Composites Ltd. vom 19.12.2007 zu entnehmen. Der BS AU 50 sei der von der British Standard-Institution (BSI) London erstellte und vorgegebene einschlägige technische Standard für Räder für Motorräder. Die BSI sei die offizielle nationale Stelle in Großbritannien für die Erstellung und Festlegung technischer Standards. Räder, die dem Standard BS AU 50 entsprächen, verfügten in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr, die auch für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte. Diese britische Genehmigung sei auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, nämlich auf Grund der innergemeinschaftlichen Warenverkehrsfreiheit als Kernbestandteil der europäischen Grundfreiheiten. Die Nichtanerkennung wäre als „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S. des Art. 28 des EG mit dem europäischen Primärrecht unvereinbar und deshalb gemeinschaftswidrig. In ihr läge eine Einfuhrbeschränkung von gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die gegen die innergemeinschaftliche Warenverkehrsfreiheit verstoßen würde.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde vom Innenministerium Baden-Württemberg mitgeteilt: Mit den anliegend übersandten Nachweisen sei eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht möglich. Ohne Prüfung des Kraftrades nach § 19 bzw. § 21 StVZO einschließlich eines besonderen Eignungsnachweises der Carbon-Sonderräder (Dauerlauftest) sei eine Umrüstung im Rahmen einer deutschen Fahrzeugbetriebserlaubnis nicht zulässig. Die beigelegten Nachweise ließen weder einen anerkannten Technischen Dienst noch die konkret erfüllten Prüfungen erkennen. Derzeit gebe es noch keine europäisch standardisierten Prüfkriterien für Carbonräder, da eine Beurteilung nach den Kriterien für Aluminiumräder auf Grund abweichender Werkstoffeigenschaften nicht automatisch vergleichbar sei. Eine EG- oder ECE-Typengenehmigung für Carbonräder existiere derzeit noch nicht. Es gebe derzeit keine vereinbarten Bedingungen, internationale Normen oder EG- bzw. ECE-Bestimmungen zu Carbonrädern. Eine englische Zulassung der Sonderräder bedinge nicht automatisch deren Anerkennung in Deutschland, da Sonderräder (insbesondere an Krafträdern) ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen könnten.
Der Kläger betonte daraufhin nochmals, dass die Carbonräder in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Verkehr verfügten. Bei dieser Betriebserlaubnis handle es sich um eine Genehmigung, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 21 a Abs. 1 a StVZO in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sei. Eine Nichtanerkennung verstoße gegen das umfassende Beschränkungsverbot aus Art. 28 EG. Für eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 28 EG gebe es im vorliegenden Fall keine Rechtfertigung. Es liege weder ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 30 EG noch ein gemeinschaftsrechtlich anerkannter ungeschriebener Rechtfertigungsgrund vor. Der Anwendungsbereich des Art. 30 EG setze voraus, dass objektiv eine Gefahr für ein betroffenes Schutzgut bestehe. Die bloße Behauptung des Innenministeriums, dass Carbonräder ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen könnten, genüge diesen strengen Anforderungen nicht einmal ansatzweise. Ein zwingendes Erfordernis für ein derartiges nationales Handelshemmnis sei nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solches vorliegen würde, müsse bei Beschränkungen des freien Warenverkehrs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß §§ 19/21 StVZO für die MV Augusta nach Umrüstung auf Carbon-Sonderräder „DYMAG“-Fünf-Speichen-Carbon ab.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch nicht ausreichend vorlägen. Ein geeignetes Prüfverfahren und angemessene Vorgaben für eine Überwachung seien gegenwärtig nicht zu realisieren. Auf die 145. Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ (BLFA-TK) vom 27./28.02.2008 werde hingewiesen. Die Handelsbeschränkung sei daher nach Art. 30 EG zulässig, da diese zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sei. Zahlreiche sicherheitsrelevante Fragen seien noch ungeklärt. Dies gelte vor allem für das Temperaturverhalten, die Betriebslasten, die Medieneinwirkung (UV-Strahlung, Feuchte, chemische Einwirkungen) und die Dauerhaltbarkeit von Carbonfelgen. Das Inverkehrbringen von bislang nur unvollständig erforschten Produkten stelle eine latente Gefahr für die Gesundheit und Menschenleben dar.
Der Kläger hat dagegen am 02.05.2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung der beantragten Betriebserlaubnis weiterverfolgt.
In der Begründung verweist er unter Vorlage der Bescheinigungen der DYMAG Racing U.K. Ltd. und DYMAG Composites Ltd. vom 19.12.2007 nochmals darauf, dass die Räder dem Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung der Betriebserlaubnis ergebe sich daher aus §§ 19, 21 StVZO i.V.m. § 21 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 a StVZO. Die britische Betriebserlaubnis sei wegen Art 28 EG in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuerkennen. Eine Nichtanerkennung wäre eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S. des Art. 28 EG. Für eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 28 EG existiere keine Rechtfertigung. Unter Hinweis auf die europarechtliche Rechtsprechung (EuGH - Dassonville) sei hier die staatliche Maßnahme (Versagung der Betriebszulassung), die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, nach Art. 28 EG verboten. Nationale Vorschriften, die Waren einem Zulassungsverfahren unterwerfen oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erfordern, entfalteten grundsätzlich eine einfuhrbehindernde Wirkung im Sinne von Art. 28 EG und stellten damit eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Nach dem Willen der EU-Kommission solle ein Erzeugnis, das in einem Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, überall in der Gemeinschaft verkauft werden können. Für eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 28 EG gebe es im vorliegenden Fall keine Rechtfertigung. Es läge weder ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 30 EG noch ein gemeinschaftsrechtlich anerkannter ungeschriebener Rechtfertigungsgrund vor. Ein Mitgliedstaat, der sich auf eine Ausnahme nach Art. 30 EG berufe, müsse nachweisen, dass objektiv eine Gefahr für das betroffene Schutzgut (Gesundheit und Menschenleben) bestehe. Die bloße Behauptung einer Gefahr bzw. allgemeine Überlegungen reichten zur Rechtfertigung einer Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit nicht aus. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass die Carbonräder ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen könnten, genüge diesen strengen Anforderungen nicht einmal ansatzweise. Sie sei auf keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt und werde zudem durch die Erfahrungen in Großbritannien widerlegt.
Ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund sei ebenfalls nicht einschlägig. Nach der „Cassis-de-Dijon“-Rechtsprechung des EuGH seien nationale Handelshemmnisse, die sich nicht auf Art. 30 EG stützen ließen, nur dann hinzunehmen, wenn sie notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Dabei könne es lediglich um zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gehen. Im vorliegenden Fall sei ein solches zwingendes Erfordernis nicht einmal ansatzweise ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Darüber hinaus müsse auch bei Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses des Allgemeininteresses der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die betreffende, den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahme müsse geeignet und notwendig sein, um dem jeweiligen öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls zu entsprechen. Zudem müsse die Abwägung der Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs mit dem Interesse des Mitgliedstaates an der Verfolgung des zwingenden Erfordernisses zu Gunsten des Letzteren ausfallen. Ein Mitgliedstaat, der sich auf einen ungeschriebenen Ausnahmetatbestand berufe, trage für das Vorliegen seiner Voraussetzungen in vollem Umfange die Beweislast. Auch insofern genüge der lapidare, völlig unsubstanziierte und unzutreffende Verweis auf ein „erhebliches Gefährdungspotenzial“ von Carbonrädern bzw. das Vorliegen einer „latenten Gefahr“ diesen strengen Anforderungen nicht.
10 
Die Auffassung des 174. FKT am 24.10.2007 sowie die 145. Sitzung des BLFA-TK vom 27./28.02.2008 könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Zum einen seien diese Gremien nicht befugt, grundrechtsrelevante Entscheidungen zu treffen. Weiter gehörten diesen Gremien unter anderem Fahrzeug- und Zubehörhersteller an, die ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran hätten, derartige (neue) Produkte entgegen der Rechtslage vom deutschen Markt fernzuhalten.
11 
Auf den Einwand des Beklagten, dass es sich bei der DYMAG Wheels Certification“ vom 19.12.2007 weder um eine amtliche Genehmigung noch um eine auf Grundlage des harmonisierten EG- oder ECE-Rechts für Kunststoff-/Carbonräder erstellte Bescheinigung handle, führte der Kläger am 28.11.2008 ergänzend aus: Bei einer rechtmäßigen Herstellung der Räder in einem Mitgliedstaat müsse eine freie Einfuhr und eine Freizirkulation zulässig sein. Der Nachweis einer drohenden Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 30 EG sei bislang nicht geführt worden.
12 
Unter Hinweis auf die Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und Anhänger vom 25.11.1998 wird betont, dass darin von einer Offenheit hinsichtlich der Werkstoffe ausgegangen werde und keine Festlegung auf bestimmte Werkstoffe getroffen worden sei. Damit seien Verbundkonstruktionen ausdrücklich zugelassen. Auch nach einem Gutachten des TÜV ... vom 14.11.2003 seien Carbonräder prüfbar. Sie seien im Technologiecentrum der Typprüfstelle ... anhand der Richtlinie geprüft worden mit dem Ergebnis, dass auf Grund der durchgeführten Prüfungen keine technischen Bedenken bestehen, die o. g. Sonderräder (Carbonräder) an den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Krafträdern unter den dort aufgeführten Bedingungen zu verwenden.
13 
Weiter würden, unabhängig von der Prüfbarkeit, bei der Homologation von Fahrzeugen, an Räder keinerlei Prüfanforderungen gestellt. Im Rahmen der Fahrzeugbetriebserlaubnis würden von den Fahrzeugherstellern im Rahmen ihrer Produktverantwortung Räder geprüft und freigegeben.
14 
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kunststoffräder bisher keinerlei Unfälle verursacht hätten. Dies werde vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
15 
Das Versagen der Betriebserlaubnis verstoße im Übrigen auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei das schwerste denkbare Mittel. Der Beklagte habe insoweit nicht einmal eine Abwägung anderer möglicher Mittel, wie etwa die Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder die Festlegung von Prüf- und Austauschzyklen der Räder, vorgenommen.
16 
Eine Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis sei auch bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger, sofern er das Kraftrad im Vereinigten Königreich erworben und nach Deutschland eingeführt hätte, dies lediglich an seinem Wohnort in Deutschland hätte anmelden müssen, ohne darüber hinaus eine deutsche Betriebserlaubnis zu beantragen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 01.04.2008 - Az.: 46-3861.6/Lehnert, Thomas 001 - die beantragte Betriebserlaubnis für das Motorrad MV Augusta, Typ: F 4102001; Handelsbezeichnung: F 4 S 1+1; Fahrzeugident.-Nr. ZCGF...; EG-BE-Nr. / ABE-Nr. E92/61 0024 00; mit folgender Räderausstattung: Vorderrad: Rad-Nr. 611025; Größe: 3,5 x 17; Typ: 5SF; Handelsbezeichnung: DYMAG Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr.: B2146A17350FSF; Hinterrad: Rad-Nr.: 611026; Größe: 6,0 x 17; Typ: 5SFS; Handelsbezeichnung: DYMAG Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr. B2145A17600FSF, zu erteilen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Betriebserlaubnis weder auf der Grundlage des nationalen Rechts noch auf Grund von Art. 28 des EG-Vertrags bestehe. Dieser erfahre eine Einschränkung durch Art. 30, der eine Einfuhrbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen rechtfertige.
22 
Bei der „DYMAG Wheels Certification“ vom 19.12.2007 handle es sich weder um ein amtliche Genehmigung, noch sei diese auf Grundlage des harmonisierten EG- oder ECE-Rechts für Kunststoff-/Carbonräder erstellt worden. Derzeit existierten noch keine national oder international abgestimmten oder allgemein akzeptierten Prüfkriterien. Eine Freigabe der Fahrzeughersteller für Carbonräder gebe es ebenfalls noch nicht. Der fehlende Nachweis für die Verkehrssicherheit reiche für die Anwendung von Art. 30 des EG-Vertrages aus. Auch unter Berücksichtigung des einschränkenden Charakters des Art. 30 EG sei eine Gefährdungslage für die oben genannten Schutzgüter ausreichend.
23 
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 26.11.2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter erklärt, dass sowohl in Großbritannien als auch in Holland die im Streit stehenden Carbon-Räder unproblematisch an den hierfür zugelassenen Motorrädern montiert werden und diese am Straßenverkehr teilnehmen könnten. In England obliege die Zulassung dem Hersteller, der eine entsprechende Bescheinigung ausstelle, die letztendlich zu einer Herstellerhaftung führen könne. Ein weiterer hoheitlicher Genehmigungsakt sei nicht notwendig. Die Bauteile Räder unterlägen in Großbritannien keiner besonderen Überprüfung. Der Hersteller eines Fahrzeugs könne über die von ihm verwendeten Bauteile und Prüfungen selbst bestimmen.
24 
Der Beklagten-Vertreter hat erklärt, dass in Deutschland zwar die ABE-Zertifizierung beantragt, aber nicht erteilt worden sei.
25 
Der Vertreter der Firma DYMAG, Herr B., betonte, dass allein 1000 Carbonräder an Dukati und KTM ausgeliefert worden seien. Seit 1993 würden Carbonräder in Rennen und im Straßenverkehr laufen. Man versuche seit Jahren bei entsprechenden Gremien in Deutschland die Bedenken gegen eine Zulassung der Räder im Straßenverkehr auszuräumen.
26 
Der im Termin anwesende Sachverständige des TÜV ... räumte ein, dass bislang keine Vorschriften bestünden, die auf Carbonfaser abstellten. Es gebe hier auch verschiedene Aufbauformen und unterschiedliche Herstellungsprozesse. Hier handle es sich um ein endlosfaserverstärktes Kunststoffrad. Die Wannungen bei Pkw-Kunststoffrädern seien nicht unbedingt auf Carbonräder übertragbar. Problematisch bei Kunststoffrädern könnten Steinschlagschäden, Dampfstrahlschäden oder UV-Einwirkungen sein. Ein entsprechendes Prüfpaket sei bislang noch nicht geschnürt worden. Die Richtlinie 1998 habe sich nicht wesentlich geändert im Vergleich zur Richtlinie 1982. Bei einer Hauptuntersuchung sei eine Rissfeststellung kaum möglich. Dies gelte für alle Räder. Bei Carbonrädern seien an Schadstellen Verfärbungen festzustellen. Die Carbonräder seien teilweise sogar dem Metallbauteil überlegen. Bei mehrlagigen Verbundteilen brauche die Beschädigung einer Lage nicht durch weitere Lagen durchzuwachsen. Bei sachgerechter Herstellung seien Carbonräder seiner Auffassung nach nicht gefährlicher als Metallräder. Die vom TÜV-Mainz (2003) vorgenommene Prüfung sei bezüglich der Prüfkriterien nicht vollständig gewesen.
27 
Die Beteiligten haben sich im Termin der mündlichen Verhandlung darauf verständigt, dass vom Sachverständigen ... (TÜV-...) Prüfrichtlinien für ZFK-Motorradräder entworfen werden und dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis erteilt wird, sofern dieser den Nachweis vorlegt, dass die im Streit befindlichen Räder dem Entwurf dieser Richtlinien entsprechen.
28 
Die Beteiligten haben daraufhin das Ruhen des Verfahrens beantragt.
29 
Der Kläger hat am 20.03.2009 das Verfahren wieder angerufen und erklärt, dass der vom TÜV-Süd am 21.01.2009 übermittelte Prüfvorschlag ungeeignet und unverhältnismäßig sei. So habe der Kläger erfolglos versucht, ein Prüfinstitut zu finden, das die streitbefangenen Räder anhand des Prüfvorschlags prüft. Lediglich die TÜV-... GmbH habe ein eingeschränktes Angebot erstellt. Damit stehe fest, dass eine Prüfung der streitbefangenen Räder des Klägers anhand des von Herrn ... unterbreiteten Prüfvorschlags nicht möglich ist. Der Prüfvorschlag sei aus mehreren Gründen zu unbestimmt bzw. ungeeignet. Außerdem seien die vorgeschlagenen Prüfungen, soweit sie überhaupt durchführbar seien, überwiegend mit unangemessen hohem Material- und Kostenaufwand verbunden und damit unverhältnismäßig. Einige Prüfungen habe der Hersteller zudem ohnehin bereits durchgeführt und bestanden.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
31 
auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die Klage ist zulässig und begründet.
34 
Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.04.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für sein Kraftrad MV Augusta Typ F 4102001, das mit DYMAG Fünf- Speichen Carbonrädern ausgerüstet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht aus den nationalen Regelungen der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28.09.1988 (BGBl. I, S.1793), zuletzt geändert durch Art.3 V. vom 21.04.2009 (BGBl. I S.872) -StVZO-, und insbesondere nicht aus § 21 StVZO (nachfolgend 1.). Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem Anwendungsvorrang des Art. 28 EG, der hier unmittelbar Anwendung findet (nachfolgend 2.).
36 
1. Das Regierungspräsidium ist für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnittes B der StVZO in bestimmten Einzelfällen -einen solchen hat der Beklagte hier zutreffend angenommen - sachlich und instanziell zuständig ( § 2 Abs.2 der VO des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten zur Zulassung von Fahrzeugen).
37 
Ein Anspruch auf Betriebszulassung als Einzelfahrzeug nach § 21 StVZO steht dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil sein Motorrad über eine EG-Betriebserlaubnis verfügt und in Deutschland (ohne die gewünschten Carbon-Räder) für den Straßenverkehr zugelassen ist. Das Motorrad gehört daher „zu einem genehmigten Typ“ i.S.v. § 21 Abs.1 S.1 StVZO. Verliert dieser genehmigte Typ durch den Umbau einzelner Teile seine Betriebszulassung, so unterfällt dies nicht dem Anwendungsbereich des § 21 StVZO (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 21 Rdn.3). Der Kläger hat zudem auch nicht die für Betriebszulassung des Motorrads als Einzelfahrzeug erforderlichen Gutachten mit der technischen Beschreibung des Motorrads und den Ergebnissen der Prüfprotokolle (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO) vorgelegt.
38 
2. Der Kläger hat gleichwohl einen Anspruch darauf, dass ihm auf seinen gestellten Antrag für das auf endlosfaserverstärkte Carbon-Kunststoff-Räder umgerüstete Motorrad eine Betriebserlaubnis erteilt wird.
39 
a.) Hierbei kann offen bleiben, ob die Betriebserlaubnis dem Kläger bereits deshalb neu zu erteilen ist, weil die bisherige allgemeine EG- Betriebserlaubnis für dieses Motorrad durch die Umrüstung auf Carbon-Kunststoff-Räder nicht erlischt. Dieses Rechtsschutzziel könnte der Kläger zwar auch mit einer Feststellungsklage erreichen, dies steht der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage jedoch nicht entgegen. Denn der Beklagte geht nach den im Verfahren abgegebenen Erklärungen davon aus, dass nach dem beabsichtigten Umbau die für das Kraftrad erteilte EG-Betriebserlaubnis erloschen ist. Da diese Rechtsauffassung auch von Zulassungsbehörden in anderen Bundesländern geteilt wird, besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, für das umgebaute Kraftrad eine neue Betriebserlaubnis zu erhalten.
40 
b.) Eine Betriebserlaubnis erlischt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Da die Fahrzeugart (Kraftrad) durch den Umbau nicht geändert und das Abgas- oder Geräuschverhalten ersichtlich nicht verschlechtert wird, käme allenfalls der Erlöschenstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO in Betracht. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Umrüstung des Kraftrades auf die im Streit stehenden Carbon-Räder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, hat der Beklagte - wie noch ausgeführt wird - nicht hinreichend dargetan. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt seit der ab 01.01.1994 geltenden Fassung des Gesetzes nicht mehr (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 19 Rdn.8).
41 
c.) Die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis wird dem Eigentümer oder sonst. Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Sie setzt zwar grundsätzlich ein Vollgutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen voraus. Besteht jedoch -wie hier- unstreitig kein Anlass zur Annahme der Unvorschriftsmäßigkeit des Kraftrades im Übrigen, so wird sich die Begutachtung auf die Änderung beschränken dürfen, die zum Erlöschen geführt hat (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 21 Rdn.15). Ist von der Umrüstung eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten, kann dem Eigentümer auf seinen Antrag demnach auch ohne Vorlage eines Gutachtens eine Betriebserlaubnis erteilt werden.
42 
d.) Geht man hingegen mit dem Beklagten davon aus, dass ein Erlöschengrund nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO gegeben ist, entfiele dieser vorliegend auch nicht § 19 Abs. 3 StVZO. Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass abweichend von Abs. 2 Satz 2 die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1. für diese Teile a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder 2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typengenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen v. 20. März 1958 (BGBL.1965 II S.857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist.
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
44 
Entgegen die Rechtsauffassung des Klägervertreters kommt hier auch keine Anerkennung einer ausländischen staatlichen Genehmigung bzw. eines Prüfzeichens nach § 21 a StVZO in Betracht.
45 
Nach § 21 a Abs. 1 StVZO werden im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
46 
Bei den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der DYMAG Racing U. K. Ltd. und DYMAG Composites Ltd. vom 19.12.2007 handelt es sich weder um amtliche britische Genehmigungen bzw. Erlaubnisse noch um auf Grundlage des harmonisierten EG oder ECE-Rechts für Kunstoff-/Carbonräder erteilte Genehmigungen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erteilt worden und daher anzuerkennen sind (§ 21 a Abs. 1 a StVZO). Dasselbe gilt für den von der British Standards Institution (BSI) erstellten und vorgegebenen einschlägigen technischen Standard für Räder für Motorräder. Zwar handelt es sich bei der BSI um eine offizielle nationale Stelle in Großbritannien für die Erstellung und Festlegung technischer Standards. Hierbei handelt es sich jedoch weder um nationale britische Genehmigungen und Prüfzeichen i.S.d. § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, noch um Genehmigungen und Prüfzeichen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt wurden oder anzuerkennen sind (§ 21 a Abs. 1 a StVZO).
47 
Nach § 21 b StVZO werden im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis Prüfungen anerkannt, die aufgrund von harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO durchgeführt und bescheinigt worden sind.
48 
Entsprechende Prüfungen bzw. Prüfrichtlinien im Sinne von § 19 StVZO gibt es jedoch bislang für endlosfaserverstärkte Carbon-Kunststoffräder weder auf EU-Ebene, noch auf nationaler deutscher Ebene. Der Kläger wäre daher derzeit nicht in der Lage, die notwendigen Gutachten vorzulegen, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach nationalem Recht verhindern könnten.
49 
e.) Selbst wenn man damit zur Auffassung käme, dass die dem Kläger für sein Kraftrad erteilte EG-Betriebserlaubnis nach nationalem Recht erlöschen würde, schließt dies einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer (neuen) Betriebserlaubnis für das im Tenor genannte (umgebaute) Kraftrad nicht aus. Denn eine Versagung der Betriebserlaubnis würde vorliegend gegen Art. 28 EG, der hier unmittelbare Anwendung findet, verstoßen.
50 
Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
51 
Das Verbot „aller Maßnahmen gleicher Wirkung“ ist von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarktes in der EU. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu diesem Verbot zeigt ein reiches Panorama von offenen und versteckten Diskriminierungen, mit denen die Mitgliedstaaten zum Schutz des heimischen Handels die Wareneinfuhr behindern. Der EuGH versteht den Begriff „Maßnahmen gleicher Wirkung“ in Art. 28 EG in umfassender Weise. Danach ist „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (Dassonville EuGH, Rs 8/74, Slg. 1974, 837 Rn. 5). Die „Dassonville-Formel“ erfasst zunächst jegliche Diskriminierungen eingeführter Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen. Die besondere Bedeutung der Formel liegt jedoch darin, dass darüber hinaus auch diskriminierungsfreie Beschränkungen des Handelsverkehr erfasst werden, die in- und ausländische Waren gleichermaßen treffen (vgl. Herdegen Europarecht 10. Aufl. 2008 § 16 freier Warenverkehr; Bergmann Recht und Politik der EU Anm. 492 ff.). Im hier zu entscheidenden konkreten Fall der Verweigerung einer Betriebserlaubnis für mit Carbon Fünf- Speichenrädern ausgerüstete Krafträder handelt es sich zwar um keine Handelsregelung, sondern um eine allgemeine Zulassungsregelung für Kfz-Teile, die für alle Hersteller, also in- und ausländische, gleichermaßen gilt. Trotzdem handelt es sich hier um Zulassungsbestimmungen, die den freien Warenverkehr und damit auch Absatzmöglichkeiten in Großbritannien hergestellter und dort ohne Beschränkung zugelassener Kfz-Teile behindern. Eine unzulässige Absatzbehinderung liegt auch dann vor, wenn keine ausdrückliche Diskriminierung bestimmter Hersteller zu erkennen ist (vgl. „Cassis de Dijon“ EuGH Rs 120/78 Slg 1979, 649 Rn. 8 f.). Die Funktion der Warenverkehrsfreiheit in der EU ist neben der Verwirklichung des Binnenmarktes der Abbau spezifischer Zugangshindernisse für den grenzüberschreitenden Warenverkehr (Art. 14 Abs. 2 EG) auch das Ziel einer möglichst gleichen Einsatzmöglichkeit der Produkte in der EU. Grundsätzlich soll jedes Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und dort in Verkehr gebracht worden ist, in die anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden und dort frei zirkulieren können.
52 
Dem steht die Weigerung des Beklagten, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen, entgegen. Während der Kläger in Großbritannien sein mit endlosfaserverstärkten Carbonkunststoffrädern ausgestattetes Kraftrad zulässigerweise fahren und dies sogar besuchsweise nach Deutschland mitbringen kann, wird ihm hier ohne ausreichende Rechtsgrundlage die Erteilung einer Betriebserlaubnis versagt.
53 
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Weigerung der Beklagten, die beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 30 EG gerechtfertigt ist.
54 
Danach stehen die Bestimmungen der Art. 28 und 29 EG Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrverboten oder - Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellen (Art. 30 EG).
55 
Bei der Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Rahmen der immanenten Schranken des Art. 28 EG oder nach Art. 30 EG spielt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle (vgl. Herdegen Europarecht a.a.O. § 16 freier Warenverkehr Rn. 20 f.).
56 
Zwar handelt es sich bei den in der StVZO aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung / das Erlöschen einer Betriebserlaubnis weder um formell, noch materiell diskriminierende Vorschriften, da diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Waren gelten (vgl. Cassis de Dijon vom 20.02.1979). Trotz alledem führen diese Bestimmungen zu einer Beschränkung des Handels und der Nutzungsmöglichkeiten für Carbon-Kunststoffräder zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Diese wären nach Art. 30 EG u. a. dann zulässig, wenn sie zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind.
57 
Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Mitgliedsstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie entsprechend Schutz gewähren (Streinz EUV/EGV Art. 30 Rn. 13 ff.). Einer Ausuferung des Rechtfertigungsgrundes wird durch die Verpflichtung begegnet, das Bestehen einer Gesundheitsgefahr objektiv zu untermauern. Dies ist der Beklagten bislang nicht gelungen. Mit entsprechenden endlosfaserverstärkten Carbon-Kunststoffrädern ausgerüstete Motorräder sind seit Jahren in Großbritannien und anderen Europäischen Ländern im öffentlichen Straßenverkehr und durchweg bei internationalen Motorradrennen im Einsatz. Unfälle die auf eine fehlende Betriebssicherheit (Materialmängel, Herstellungsmängel) zurückzuführen wären, sind dem Gericht bislang nicht bekannt und wurden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei Gebrauchs- und Vermarktungsbeschränkungen, die - wie hier - , auf einer unsicheren Tatsachengrundlage dem Gesundheitsschutz dienen (sollen), ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip von besonderer Bedeutung. Hier bindet die Verhältnismäßigkeit die zulässige Risikovorsorge an objektivierbare Standards. Dies hat der EuGH u. a. im Verfahren um die dänischen Vermarktungsbeschränkungen für Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen deutlich gemacht (vgl. EuGH, RsC-192/01-Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693 Rn. 45 ff.). Der EuGH verlangte für ein derartiges Vermarkungsverbot eine Risikobewertung auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Informationen sowie eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere schädlicher Auswirkungen von Lebensmittelzusätzen.
58 
Im hier zu entscheidenden Fall liegen aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen und Feststellungen zu den von der Beklagten und den mit der Problematik befassten Fachausschüssen benannten Einflussgrößen wie Temperaturverhalten, Betriebslasten, Medieneinwirkungen (UV-Strahlung, Feuchte, chemische Einwirkungen), Erkennbarkeit von Vorschädigungen, Dauerhaltbarkeit/Altern des Materials, gleichmäßige Fertigungsqualität, bislang nicht vor. Daher ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bislang noch keine auf endlosfaserverstärkte Carbonräder zurückzuführende Unfälle mit Personenschäden gab, in der Weigerung der Beklagten, eine Betriebserlaubnis zu erteilen eine unverhältnismäßige Beschränkung des Art. 28 EG zu sehen. Zwar stellt jede Teilnahme am Straßenverkehr, gerade mit schweren Krafträdern eine latente Gefahr für Verkehrsteilnehmer dar. Dies rechtfertigt jedoch nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips, ohne wissenschaftliche Erkenntnis über konkrete Gefährdungen und Gefahren die von der Nutzung der Carbon-Räder ausgehen, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für sein im Übrigen vorschriftsmäßiges und mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenes Kraftrad nur deshalb zu versagen, weil dieses mit in Großbritannien hergestellten und dort ohne Beschränkung für diesen Motorradtyp zugelassenen Carbon-Rädern ausgestattet wurde.
59 
Der vom Sachverständigen ... nach der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 vorgelegte Prüfkriterienentwurf führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen handelt es sich hier nicht um allgemein verbindliche von den zuständigen Fachkreisen erstellte Prüfkriterien, sondern um Vorschläge eines Sachverständigen. Weiter sind die darin aufgestellten Verpflichtungen vom Kläger teilweise überhaupt nicht und nur unter unverhältnismäßig hohen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
60 
Der Versuch des Beklagten, Prüfkriterien für Carbon-Kunststoffräder zu entwickeln und aufzustellen, entbindet diesen - wie oben dargelegt - nicht von der Verpflichtung konkrete Gefahren aufzuzeigen, die von der Verwendung dieser Räder ausgehen und eine Nichtzulassung aus Gründen der Sicherheit für Leib und Leben im Straßenverkehr ausnahmsweise nach Art. 30 EG rechtfertigen würden.
61 
Der jahrelange problemlose, unfallfreie Einsatz in Großbritannien und Holland im öffentlichen Straßenverkehr und bei internationalen Motorradrennen, machen derartige Nachweise wenig wahrscheinlich.
62 
Es wird daher Aufgabe des europäischen und des nationalen Gesetzgebers sein, entsprechende verbindliche internationale oder nationale Richtlinien zur Zulässigkeit von Carbon-Kunststoffrädern zu entwickeln. Die Kammer sieht jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage keinen Anlass, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für sein Kraftrad MV-Augusta in Verbindung mit DYMAG Carbon Fünf- Speichenrädern zu versagen.
63 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO.
64 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
32 
Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
33 
Die Klage ist zulässig und begründet.
34 
Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.04.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für sein Kraftrad MV Augusta Typ F 4102001, das mit DYMAG Fünf- Speichen Carbonrädern ausgerüstet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht aus den nationalen Regelungen der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28.09.1988 (BGBl. I, S.1793), zuletzt geändert durch Art.3 V. vom 21.04.2009 (BGBl. I S.872) -StVZO-, und insbesondere nicht aus § 21 StVZO (nachfolgend 1.). Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem Anwendungsvorrang des Art. 28 EG, der hier unmittelbar Anwendung findet (nachfolgend 2.).
36 
1. Das Regierungspräsidium ist für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnittes B der StVZO in bestimmten Einzelfällen -einen solchen hat der Beklagte hier zutreffend angenommen - sachlich und instanziell zuständig ( § 2 Abs.2 der VO des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten zur Zulassung von Fahrzeugen).
37 
Ein Anspruch auf Betriebszulassung als Einzelfahrzeug nach § 21 StVZO steht dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil sein Motorrad über eine EG-Betriebserlaubnis verfügt und in Deutschland (ohne die gewünschten Carbon-Räder) für den Straßenverkehr zugelassen ist. Das Motorrad gehört daher „zu einem genehmigten Typ“ i.S.v. § 21 Abs.1 S.1 StVZO. Verliert dieser genehmigte Typ durch den Umbau einzelner Teile seine Betriebszulassung, so unterfällt dies nicht dem Anwendungsbereich des § 21 StVZO (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 21 Rdn.3). Der Kläger hat zudem auch nicht die für Betriebszulassung des Motorrads als Einzelfahrzeug erforderlichen Gutachten mit der technischen Beschreibung des Motorrads und den Ergebnissen der Prüfprotokolle (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO) vorgelegt.
38 
2. Der Kläger hat gleichwohl einen Anspruch darauf, dass ihm auf seinen gestellten Antrag für das auf endlosfaserverstärkte Carbon-Kunststoff-Räder umgerüstete Motorrad eine Betriebserlaubnis erteilt wird.
39 
a.) Hierbei kann offen bleiben, ob die Betriebserlaubnis dem Kläger bereits deshalb neu zu erteilen ist, weil die bisherige allgemeine EG- Betriebserlaubnis für dieses Motorrad durch die Umrüstung auf Carbon-Kunststoff-Räder nicht erlischt. Dieses Rechtsschutzziel könnte der Kläger zwar auch mit einer Feststellungsklage erreichen, dies steht der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage jedoch nicht entgegen. Denn der Beklagte geht nach den im Verfahren abgegebenen Erklärungen davon aus, dass nach dem beabsichtigten Umbau die für das Kraftrad erteilte EG-Betriebserlaubnis erloschen ist. Da diese Rechtsauffassung auch von Zulassungsbehörden in anderen Bundesländern geteilt wird, besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, für das umgebaute Kraftrad eine neue Betriebserlaubnis zu erhalten.
40 
b.) Eine Betriebserlaubnis erlischt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Da die Fahrzeugart (Kraftrad) durch den Umbau nicht geändert und das Abgas- oder Geräuschverhalten ersichtlich nicht verschlechtert wird, käme allenfalls der Erlöschenstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO in Betracht. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Umrüstung des Kraftrades auf die im Streit stehenden Carbon-Räder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, hat der Beklagte - wie noch ausgeführt wird - nicht hinreichend dargetan. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt seit der ab 01.01.1994 geltenden Fassung des Gesetzes nicht mehr (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 19 Rdn.8).
41 
c.) Die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis wird dem Eigentümer oder sonst. Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Sie setzt zwar grundsätzlich ein Vollgutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen voraus. Besteht jedoch -wie hier- unstreitig kein Anlass zur Annahme der Unvorschriftsmäßigkeit des Kraftrades im Übrigen, so wird sich die Begutachtung auf die Änderung beschränken dürfen, die zum Erlöschen geführt hat (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 21 Rdn.15). Ist von der Umrüstung eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten, kann dem Eigentümer auf seinen Antrag demnach auch ohne Vorlage eines Gutachtens eine Betriebserlaubnis erteilt werden.
42 
d.) Geht man hingegen mit dem Beklagten davon aus, dass ein Erlöschengrund nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO gegeben ist, entfiele dieser vorliegend auch nicht § 19 Abs. 3 StVZO. Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass abweichend von Abs. 2 Satz 2 die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1. für diese Teile a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder 2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typengenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen v. 20. März 1958 (BGBL.1965 II S.857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist.
43 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
44 
Entgegen die Rechtsauffassung des Klägervertreters kommt hier auch keine Anerkennung einer ausländischen staatlichen Genehmigung bzw. eines Prüfzeichens nach § 21 a StVZO in Betracht.
45 
Nach § 21 a Abs. 1 StVZO werden im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
46 
Bei den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der DYMAG Racing U. K. Ltd. und DYMAG Composites Ltd. vom 19.12.2007 handelt es sich weder um amtliche britische Genehmigungen bzw. Erlaubnisse noch um auf Grundlage des harmonisierten EG oder ECE-Rechts für Kunstoff-/Carbonräder erteilte Genehmigungen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erteilt worden und daher anzuerkennen sind (§ 21 a Abs. 1 a StVZO). Dasselbe gilt für den von der British Standards Institution (BSI) erstellten und vorgegebenen einschlägigen technischen Standard für Räder für Motorräder. Zwar handelt es sich bei der BSI um eine offizielle nationale Stelle in Großbritannien für die Erstellung und Festlegung technischer Standards. Hierbei handelt es sich jedoch weder um nationale britische Genehmigungen und Prüfzeichen i.S.d. § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, noch um Genehmigungen und Prüfzeichen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt wurden oder anzuerkennen sind (§ 21 a Abs. 1 a StVZO).
47 
Nach § 21 b StVZO werden im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis Prüfungen anerkannt, die aufgrund von harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO durchgeführt und bescheinigt worden sind.
48 
Entsprechende Prüfungen bzw. Prüfrichtlinien im Sinne von § 19 StVZO gibt es jedoch bislang für endlosfaserverstärkte Carbon-Kunststoffräder weder auf EU-Ebene, noch auf nationaler deutscher Ebene. Der Kläger wäre daher derzeit nicht in der Lage, die notwendigen Gutachten vorzulegen, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach nationalem Recht verhindern könnten.
49 
e.) Selbst wenn man damit zur Auffassung käme, dass die dem Kläger für sein Kraftrad erteilte EG-Betriebserlaubnis nach nationalem Recht erlöschen würde, schließt dies einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer (neuen) Betriebserlaubnis für das im Tenor genannte (umgebaute) Kraftrad nicht aus. Denn eine Versagung der Betriebserlaubnis würde vorliegend gegen Art. 28 EG, der hier unmittelbare Anwendung findet, verstoßen.
50 
Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
51 
Das Verbot „aller Maßnahmen gleicher Wirkung“ ist von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarktes in der EU. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu diesem Verbot zeigt ein reiches Panorama von offenen und versteckten Diskriminierungen, mit denen die Mitgliedstaaten zum Schutz des heimischen Handels die Wareneinfuhr behindern. Der EuGH versteht den Begriff „Maßnahmen gleicher Wirkung“ in Art. 28 EG in umfassender Weise. Danach ist „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (Dassonville EuGH, Rs 8/74, Slg. 1974, 837 Rn. 5). Die „Dassonville-Formel“ erfasst zunächst jegliche Diskriminierungen eingeführter Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen. Die besondere Bedeutung der Formel liegt jedoch darin, dass darüber hinaus auch diskriminierungsfreie Beschränkungen des Handelsverkehr erfasst werden, die in- und ausländische Waren gleichermaßen treffen (vgl. Herdegen Europarecht 10. Aufl. 2008 § 16 freier Warenverkehr; Bergmann Recht und Politik der EU Anm. 492 ff.). Im hier zu entscheidenden konkreten Fall der Verweigerung einer Betriebserlaubnis für mit Carbon Fünf- Speichenrädern ausgerüstete Krafträder handelt es sich zwar um keine Handelsregelung, sondern um eine allgemeine Zulassungsregelung für Kfz-Teile, die für alle Hersteller, also in- und ausländische, gleichermaßen gilt. Trotzdem handelt es sich hier um Zulassungsbestimmungen, die den freien Warenverkehr und damit auch Absatzmöglichkeiten in Großbritannien hergestellter und dort ohne Beschränkung zugelassener Kfz-Teile behindern. Eine unzulässige Absatzbehinderung liegt auch dann vor, wenn keine ausdrückliche Diskriminierung bestimmter Hersteller zu erkennen ist (vgl. „Cassis de Dijon“ EuGH Rs 120/78 Slg 1979, 649 Rn. 8 f.). Die Funktion der Warenverkehrsfreiheit in der EU ist neben der Verwirklichung des Binnenmarktes der Abbau spezifischer Zugangshindernisse für den grenzüberschreitenden Warenverkehr (Art. 14 Abs. 2 EG) auch das Ziel einer möglichst gleichen Einsatzmöglichkeit der Produkte in der EU. Grundsätzlich soll jedes Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und dort in Verkehr gebracht worden ist, in die anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden und dort frei zirkulieren können.
52 
Dem steht die Weigerung des Beklagten, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen, entgegen. Während der Kläger in Großbritannien sein mit endlosfaserverstärkten Carbonkunststoffrädern ausgestattetes Kraftrad zulässigerweise fahren und dies sogar besuchsweise nach Deutschland mitbringen kann, wird ihm hier ohne ausreichende Rechtsgrundlage die Erteilung einer Betriebserlaubnis versagt.
53 
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Weigerung der Beklagten, die beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 30 EG gerechtfertigt ist.
54 
Danach stehen die Bestimmungen der Art. 28 und 29 EG Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrverboten oder - Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellen (Art. 30 EG).
55 
Bei der Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Rahmen der immanenten Schranken des Art. 28 EG oder nach Art. 30 EG spielt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle (vgl. Herdegen Europarecht a.a.O. § 16 freier Warenverkehr Rn. 20 f.).
56 
Zwar handelt es sich bei den in der StVZO aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung / das Erlöschen einer Betriebserlaubnis weder um formell, noch materiell diskriminierende Vorschriften, da diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Waren gelten (vgl. Cassis de Dijon vom 20.02.1979). Trotz alledem führen diese Bestimmungen zu einer Beschränkung des Handels und der Nutzungsmöglichkeiten für Carbon-Kunststoffräder zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Diese wären nach Art. 30 EG u. a. dann zulässig, wenn sie zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind.
57 
Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Mitgliedsstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie entsprechend Schutz gewähren (Streinz EUV/EGV Art. 30 Rn. 13 ff.). Einer Ausuferung des Rechtfertigungsgrundes wird durch die Verpflichtung begegnet, das Bestehen einer Gesundheitsgefahr objektiv zu untermauern. Dies ist der Beklagten bislang nicht gelungen. Mit entsprechenden endlosfaserverstärkten Carbon-Kunststoffrädern ausgerüstete Motorräder sind seit Jahren in Großbritannien und anderen Europäischen Ländern im öffentlichen Straßenverkehr und durchweg bei internationalen Motorradrennen im Einsatz. Unfälle die auf eine fehlende Betriebssicherheit (Materialmängel, Herstellungsmängel) zurückzuführen wären, sind dem Gericht bislang nicht bekannt und wurden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei Gebrauchs- und Vermarktungsbeschränkungen, die - wie hier - , auf einer unsicheren Tatsachengrundlage dem Gesundheitsschutz dienen (sollen), ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip von besonderer Bedeutung. Hier bindet die Verhältnismäßigkeit die zulässige Risikovorsorge an objektivierbare Standards. Dies hat der EuGH u. a. im Verfahren um die dänischen Vermarktungsbeschränkungen für Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen deutlich gemacht (vgl. EuGH, RsC-192/01-Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693 Rn. 45 ff.). Der EuGH verlangte für ein derartiges Vermarkungsverbot eine Risikobewertung auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Informationen sowie eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere schädlicher Auswirkungen von Lebensmittelzusätzen.
58 
Im hier zu entscheidenden Fall liegen aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen und Feststellungen zu den von der Beklagten und den mit der Problematik befassten Fachausschüssen benannten Einflussgrößen wie Temperaturverhalten, Betriebslasten, Medieneinwirkungen (UV-Strahlung, Feuchte, chemische Einwirkungen), Erkennbarkeit von Vorschädigungen, Dauerhaltbarkeit/Altern des Materials, gleichmäßige Fertigungsqualität, bislang nicht vor. Daher ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bislang noch keine auf endlosfaserverstärkte Carbonräder zurückzuführende Unfälle mit Personenschäden gab, in der Weigerung der Beklagten, eine Betriebserlaubnis zu erteilen eine unverhältnismäßige Beschränkung des Art. 28 EG zu sehen. Zwar stellt jede Teilnahme am Straßenverkehr, gerade mit schweren Krafträdern eine latente Gefahr für Verkehrsteilnehmer dar. Dies rechtfertigt jedoch nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips, ohne wissenschaftliche Erkenntnis über konkrete Gefährdungen und Gefahren die von der Nutzung der Carbon-Räder ausgehen, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für sein im Übrigen vorschriftsmäßiges und mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenes Kraftrad nur deshalb zu versagen, weil dieses mit in Großbritannien hergestellten und dort ohne Beschränkung für diesen Motorradtyp zugelassenen Carbon-Rädern ausgestattet wurde.
59 
Der vom Sachverständigen ... nach der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 vorgelegte Prüfkriterienentwurf führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen handelt es sich hier nicht um allgemein verbindliche von den zuständigen Fachkreisen erstellte Prüfkriterien, sondern um Vorschläge eines Sachverständigen. Weiter sind die darin aufgestellten Verpflichtungen vom Kläger teilweise überhaupt nicht und nur unter unverhältnismäßig hohen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
60 
Der Versuch des Beklagten, Prüfkriterien für Carbon-Kunststoffräder zu entwickeln und aufzustellen, entbindet diesen - wie oben dargelegt - nicht von der Verpflichtung konkrete Gefahren aufzuzeigen, die von der Verwendung dieser Räder ausgehen und eine Nichtzulassung aus Gründen der Sicherheit für Leib und Leben im Straßenverkehr ausnahmsweise nach Art. 30 EG rechtfertigen würden.
61 
Der jahrelange problemlose, unfallfreie Einsatz in Großbritannien und Holland im öffentlichen Straßenverkehr und bei internationalen Motorradrennen, machen derartige Nachweise wenig wahrscheinlich.
62 
Es wird daher Aufgabe des europäischen und des nationalen Gesetzgebers sein, entsprechende verbindliche internationale oder nationale Richtlinien zur Zulässigkeit von Carbon-Kunststoffrädern zu entwickeln. Die Kammer sieht jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage keinen Anlass, dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für sein Kraftrad MV-Augusta in Verbindung mit DYMAG Carbon Fünf- Speichenrädern zu versagen.
63 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO.
64 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.

(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.

(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.

(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.

(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.