BGH: Sittenwidrigkeit der Mithaftung auch nicht durch Möglichkeit der Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung ausgeschlossen

published on 03/02/2010 08:38
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Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 16.06.2009 (XI ZR 539/07) seine seit vielen Jahren entwickelte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger vervollständigt.

Nicht selten ist der Bürge oder Mithaftende angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Begleichung seiner Bürgschaftsschuld außerstande. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er sich in diesem Fall auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft / Mithaftung berufen. Das gilt auch dann, wenn der Mihaftende im Vertrag als Darlehensnehmer bezeichnet wird.

Es kommt auf folgende Kriterien an:
  • Die Übernahme der Mithaftung erfolgt nicht in erster Linie eigennützig, sondern nur um einem Dritten die Kreditaufnahme zu ermöglichen.
  • Es handelt  sich bei dem Mithaftenden um einen nahen Angehörigen (Kind, Elternteil), Ehegatten oder Arbeitnehmer des Bürgen, wodurch eine emotionale Bindung begründet wird.
  • Der Bürge war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaft finanziell krass überfordert. Dabei werden die seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen zugrunde gelegt. Die frei verwertbaren Vermögensteile des Bürgen (z. B. Grundstücke, Wertpapiere) sowie ggf. bestehende andere, vorrangig auf die verbürgte Forderung zu verrechnende Sicherheiten (Grundschulden) werden vom Bürgschaftsbetrag abgezogen. Hinsichtlich des Restbetrages kommt es darauf an, ob der Bürge aus seinem pfändbaren Einkommen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung in der Lage gewesen wäre, wenigstens die Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen.
  • Der Darlehensgeber kannte diese Umstände bzw. hätte sie erkennen müssen. Hat sich der Gläubiger um die Vermögensverhältnisse des Bürgen nicht gekümmert, so geht dies zu seinen Lasten. Andererseits muss ein Bürge gegenüber dem Gläubiger abgegebene, geschönte  Erklärungen zu seinen Vermögensverhältnissen gegen sich gelten lassen.

Bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen wird vermutet, dass dieser die Bürgschaft nur aufgrund seiner Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingegangen ist. Dies führt zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Eine Ausnahme besteht bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Bürgen. Ein solches unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Bürgen läge beispielsweise dann vor, wenn ein durch seine Bürgschaft abgesicherter Kredit zwar seinem Ehegatten ausgereicht wird, aber der Finanzierung eines auch in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks dient.

Gesellschafter von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften können sich bei der Bürgschaft für Kredite nicht auf die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen berufen. Bei diesen Personen  besteht ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an der Kreditgewährung.

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Bürgschaft oder Mithaftung auch nicht durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung durch den Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen wird. Durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung könnte die finanzielle Überforderung auf andere Weise verhindert werden. Der BGH hat aber in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und die Restschuldbefreiung nach §§ 286 InsO nichts miteinander zu tun haben und nebeneinander bestehen.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.