Bodenreinigung: Reinigungsunternehmen muss Warnhinweise aufstellen

bei uns veröffentlicht am29.09.2010

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Haftungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein Reinigungsunternehmen verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es einen Flur mit Kautschukfußboden nass wischt und keine Hinweisschilder in Bezug auf die erhöhte Rutschgefahr aufstellt.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Nach dem Urteil könne eine Gefahrenlage auch nicht verneint werden, wenn die Feuchtigkeit des Fußbodens ohne Weiteres für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer erkennbar gewesen sei. So sei es insbesondere in Bürogebäuden auch zu den üblichen Nassreinigungszeiten den Beschäftigten und Besuchern nicht zuzumuten, dem Zustand des Fußbodens ständig erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (LG Düsseldorf, 2b O 159/07).


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