Corona-Hilfen: Übersicht über staatliche Akuthilfen während der Krise

erstmalig veröffentlicht: 03.04.2020, letzte Fassung: 30.01.2024
Zusammenfassung des Autors

Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht über die staatlich gewährten Hilfeleistungen in der Corona-Krise. Es können sowohl finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Krediten beantragt werden, als auch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Steuerstundung deutlich unkomplizierter ergriffen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenz-, Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht Berlin

I. Finanzielle Hilfeleistungen

1. Corona Zuschüsse

Der Corona-Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und kann von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (9.000€) bzw. Unternehmen bis 10 Beschäftigten (15.000€) beantragt werden. 

Zu den Einzelheiten lesen Sie hierzu: Corona-Zuschüsse: Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen

2. Rettungsbeihilfen Corona

Die Rettungsbeihilfen Corona sind zinslos gewährte Überbrückungskredite (Darlehen vom Staat) der Investitionsbank Berlin (IBB) in Höhe von bis zu 0,5 Mio Euro und mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren.

Sie können von kleineren bis mittleren Unternehmen (KMU) in Anspruch genommen und online im Kundenportal der IBB beantragt werden.

In Einzelfällen kann auch eine höhere Summe (von bis zu 2,5 Mio Euro) gewährt werden, die dann jedoch in Höhe von 4% p.a. verzinst wird.

Lesen Sie hierzu auch: Rettungsbeihilfe Corona: Überbrückungskredite für kleine bis mittlere Unternehmen (KMU)

3. KfW-Kredite: Kredite für kleine, mittelständische und Großunternehmen 

Durch die Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird es den Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern erleichtert, an ihre angestammten Kunden zu vergeben. Dies soll schneller und unkomplizierter als bisher erfolgen, um sicherzustellen, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrem Alter von den finanziellen Hilfen profitieren können.

Hierfür müssen Sie also keine eigens zuständige Institution konsultieren. Sie wenden sich vielmehr an ihre Hausbank, welche wiederum auf die Hilfestellungen der KfW zurückgreifen kann.

II. Sonstige Hilfemaßnahmen

1. Steuerliche Maßnahmen

Das Hilfspaket im Bereich der Steuern umfasst sowohl die Anpassung von Steuervorauszahlungen als auch Stundungen von Steuerzahlungen sowie das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Hilfeleistungen werden sowohl Unternehmen als auch Selbständigen und Freiberuflern gewährt. Voraussetzung ist allein, dass diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerleistungen nicht leisten können.

a) Stundung von Steuerzahlungen

Für die Stundung von Steuerzahlungen muss der Betroffene bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag bei seinem Finanzamt stellen. Die Stundung (also Aufschiebung der Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Zahlungspflicht) soll grundsätzlich zinsfrei erfolgen. Der Zeitpunkt der Steuerzahlung wird also hinausgeschoben. Zur Bewilligung muss der Betroffene lediglich darlegen von der Corona-Krise unmittelbar betroffen zu sein.

Gestundet werden können sowohl Einkommens- als auch Körperschafts- und Umsatzsteuer.

b) Anpassung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung können auf Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Hierfür muss der Antragssteller lediglich geltend machen, dass seine Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Krise erwartet.

c) Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen

Auf die Vollstreckung von Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuerschulden wird bis zum Ende des Jahres verzichtet. Gegebenenfalls anfallende Säumniszuschläge werden erlassen.

2. Kurzarbeitergeld 

Kurzarbeitergeld (KUG) wird als Zuschuss zum Arbeitslohn durch die Agentur für Arbeit gezahlt, wenn Kurzarbeit angeordnet wird. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können dieses beantragen, wenn im Betrieb die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend verkürzt werden soll.

Um den Bezug von Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen sowohl betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden als auch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Diese Voraussetzungen werden für die Dauer der Corona-Krise (befristet bis zum 31. Dezember 2020) gelockert.

Zu den Einzelheiten lesen Sie hierzu: Corona-Hilfe: Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG)

 

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