Darlehensrecht: Zur Bedeutung der Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen nachträglichen Widerrufsbelehrung

published on 14/02/2012 08:19
Darlehensrecht: Zur Bedeutung der Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen nachträglichen Widerrufsbelehrung
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Author’s summary

Maßgebend ist der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung-BGH vom 06.12.11-Az:XI ZR 401/10
Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.12.2011 (Az: XI ZR 401/10) folgendes entschieden:

Zur Frage, ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Ende 1997/Anfang 1998 von einem Vermittler geworben, sich mit einer Anteilssumme von 120.000 DM zuzüglich 5% Agio über einen Treuhänder an der V. GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Beklagte den Eheleuten mit Vertrag vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 ein Darlehen über einen Nennbetrag von 140.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Januar 2003. Dem Darlehensvertrag war eine von den Eheleuten gesondert unterzeichnete "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt.

Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich bereits einmal prolongiert worden war, unterbreitete die Beklagte den Eheleuten mit Schreiben vom 16. Januar 2008 unter Hinweis auf die am 30. Januar 2008 auslaufende vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist ein Angebot zur Prolongation des Darlehens ("Angebot 1 zur Prolongation"), wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot ("Angebot 2 zur Prolongation"). Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

-eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."

In dem Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 heißt es unter anderem:

"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 15.02.2008 zurück.

Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position "Darlehensstand per 30.01.2008" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.01.2008 auf das oben genannte Darlehenskonto. In der Hoffnung auf eine weiterhin angenehme Geschäftsverbindung verbleiben wir…"

Die Eheleute nahmen keines der beiden Prolongationsangebote an, sondern erklärten mit Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Mit ihrer aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.707,28 € (48.846,86 € seit Vertragsabschluss geleistete Zinsraten abzüglich 11.139,28 € erhaltene Fondsausschüttungen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an dem Fondsanteil beantragt, des Weiteren die Feststellung, dass keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestehen und die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens im Zusammenhang mit Erwerb und Finanzierung des Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, sowie schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug auf die Abtretung der Rechte am Gesellschaftsanteil. Hilfsweise hat sie die Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% nebst Erstattung der überzahlten Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sie und ihr Ehemann aus dem Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich solche in Höhe von 4% schulden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klageforderungen fänden ihre Grundlage sowohl in dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen der Eheleute als auch in Schadensersatzansprüchen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Anlageberater, die der Beklagten, die mit den Fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet habe, nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zuzurechnen sei.

Das Landgericht hat der Klage nach den zuletzt gestellten Hauptanträgen - mit Ausnahme des auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des weiteren Vermögensschadens gerichteten Antrags, den es für unzulässig erachtet hat - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Eheleute hätten durch die Widerrufserklärung vom 6. Februar 2008 wirksam von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe ihnen durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 16. Januar 2008 die Vereinbarung eines Widerrufsrechts angeboten. In der Ausübung des Widerrufs liege die Annahmeerklärung.

Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthalte, abgesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung der Belehrung "losgelöst" vom Prolongationsangebot erfolge, keinerlei Erläuterung in Bezug auf die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung". Die Widerrufsbelehrung sei als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie die Eheleute als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätten verstehen müssen. Entscheidend sei dabei nicht der Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Weder in der "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" noch im Begleitschreiben werde die Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung" bezeichnet oder würden Umstände bzw. Bedingungen benannt, bei deren Vorliegen die Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben solle. Die Beklagte habe auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerlichen Belehrung aufgrund bei ihr entstandener Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die neue Belehrung "vorsorglich" oder "fürsorglich" erfolge, sei keine Rede. Die Widerrufsbelehrung sei vielmehr einschränkungslos dahin formuliert, dass die Eheleute ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen könnten. Insgesamt verhalte die Belehrung sich allein zu den Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Widerruflichkeit als solche einzuschränken.

Weder sei erkennbar, dass die Eheleute tatsächlich gewusst hätten, dass allgemein oder bei der Beklagten rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren, noch sei ersichtlich, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, bei der Klägerin und ihrem Ehemann eine solche Kenntnis anzunehmen oder die Beklagte überhaupt von einer derartigen Kenntnis ausgegangen sei. Die Eheleute hätten keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Widerrufsbelehrung solle nur vorsorglich erfolgen, während der Beklagten eine entsprechende Klarstellung ohne Weiteres möglich gewesen sei. Nur im Falle einer solchen - hier jedoch fehlenden -Klarstellung, dass die neue Widerrufsbelehrung lediglich gelten solle, sofern zum einen die alte Belehrung unwirksam sei und zum anderen bei Abschluss des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen habe, könne eine Unmissverständlichkeit der Erklärung aus der Sicht eines unbefangenen Verbrauchers vorliegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung sie fordere. Daher hätten die Eheleute davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihnen ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht habe einräumen wollen.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten nicht annehmen dürfen, ihnen solle ein Verzicht der Bank auf deren darlehensvertragliche Rechte angeboten werden. Weder die Widerrufsbelehrung noch das Begleitschreiben enthielten Hinweise darauf, dass der Sache nach ein solches Angebot unterbreitet werden solle. Vielmehr hätten die Eheleute nach der Belehrung über die Widerrufsfolgen davon ausgehen können, dass sie innerhalb von 30 Tagen empfangene Leistungen zurück zu gewähren und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben hätten. Für den Fall eines verbundenen Geschäfts, zu dessen Vorliegen die Belehrung keine Angaben enthalte, werde allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch an den anderen Vertrag nicht gebunden sei.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin und ihr Ehemann können den am 6. Februar 2008 erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht der Eheleute haben die Parteien nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist den Eheleuten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden.

Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet.

Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.

Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten und der Beklagten vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung ("Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht"), zu deren Wirksamkeit die Parteien in den Vorinstanzen entgegengesetzte Standpunkte eingenommen haben.

Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbelehrung. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen der Beklagten zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden, zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden. Das OLG München hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen.

Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als unzutreffend.

Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Beklagten nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat, der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").

Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung.

Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Beklagte aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen.

Allerdings genügte das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 an die Eheleute nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2011 (XI ZR 148/10) für ein gleichlautendes Anschreiben der Beklagten mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren. Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Beklagten, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann.

Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt. Das verkennt das Berufungsgericht, das sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit begründet hat, weder das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seien als "Nachbelehrung" bezeichnet bzw. enthielten eine entsprechende Erläuterung oder Klarstellung. Hierdurch allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft.

Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 aus objektiver Kundensicht kann aber ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Beklagte die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen.

Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Beklagte den Eheleuten schon bei Vertragsabschluss am 30. Dezember 1997/ 26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute mit dem Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielten, von den Parteien bereits seit nahezu zehn Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt.

Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche Widerrufsbelehrung der Beklagten ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war den Eheleuten als Darlehensnehmern zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen -sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der Beklagten zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit den Eheleuten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Beklagte ihren Darlehensnehmern gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihnen andererseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf ihrer Vertragserklärungen voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.

Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die das Berufungsgericht dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beigemessen hat, auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Eheleute hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1997/ 26. Januar 1998 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die dortige Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf ein "gesetzliches Widerrufsrecht" bezogen war. Weshalb aber die Beklagte den Eheleuten fast zehn Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über deren ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.

Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ergibt sich im Streitfall aus - im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenem - unstreitigem Parteivorbringen, dass die Eheleute das Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seinerzeit auch tatsächlich gar nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden und sie mit dem Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 ein solches - vertragliches - Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Bereits die (neben Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung) ausdrücklich nur auf "Rückabwicklungsansprüche wegen eines etwaigen Haustürwiderrufes" bezogene Abtretungsvereinbarung der Eheleute vom 5. Februar 2008 zeigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgingen, durch das ihnen knapp drei Wochen zuvor zugesandte Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst Widerrufserklärung sei ihnen die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts angeboten worden. In der Klageschrift vom 25. Juni 2008 hat die Klägerin zudem selbst vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Januar 2008 eine "Nachbelehrung zum ursprünglichen Darlehensvertrag" übersandt. Hierdurch habe der Versuch unternommen werden sollen, in den Fällen, in denen die ursprüngliche Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei, eine "neue Belehrung hinterher zu senden". Mit dem durch das Schreiben vom 6. Februar 2008 ausgesprochenen "Widerruf des Darlehensvertrages gemäß HaustürWG" sei dieser Vertrag endgültig nichtig. Die Klägerin ist also noch bei der Klageerhebung davon ausgegangen, ihr sowie ihrem Ehemann stehe lediglich ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zu. Erstmals in einem späteren erstinstanzlichen Schriftsatz hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts E. die Ansicht vertreten, den Eheleuten sei ein vertragliches Widerrufsrecht unabhängig von einer Haustürsituation eingeräumt worden.

Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG) kein Raum.

Soweit im Schrifttum in Bezug auf die - den Gegenstand des parallel gelagerten Revisionsverfahrens XI ZR 442/10 bildende - Entscheidung des OLG Nürnberg, WM 2011, 114, die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach§ 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle von vornherein ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht dazu, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag - wie von der Klägerin behauptet - in einer Haustürsituation angebahnt wurde und ob die Eheleute ein ihnen etwa deshalb zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt haben, sowie zu den von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO).


Show what you know!
12 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
3 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 15/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 148/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 355 Abs. 2 Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu
354 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
04/07/2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
25/02/2012 16:54

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
Artikel zu Wirtschaftsrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 401/10 Verkündet am:
6. Dezember 2011
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen
Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts
verstanden werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 - OLG Hamm
LG Essen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
2
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Ende 1997/Anfang 1998 von einem Vermittler geworben, sich mit einer Anteilssumme von 120.000 DM zuzüglich 5% Agio über einen Treuhänder an der V. GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Beklagte den Eheleuten mit Vertrag vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 ein Darlehen über einen Nennbetrag von 140.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Januar 2003. Dem Darlehensvertrag war eine von den Eheleuten gesondert unterzeichnete "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt.
3
Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich bereits einmal prolongiert worden war, unterbreitete die Beklagte den Eheleuten mit Schreiben vom 16. Januar 2008 unter Hinweis auf die am 30. Januar 2008 auslaufende vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist ein Angebot zur Prolongation des Darlehens ("Angebot 1 zur Prolongation"), wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot ("Angebot 2 zur Prolongation"). Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."
4
In dem Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 heißt es unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot …sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 15.02.2008 zurück. … Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position "Darlehensstand per 30.01.2008" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.01.2008 auf das oben genannte Darlehenskonto. … In der Hoffnung auf eine weiterhin angenehme Geschäftsverbindung verbleiben wir…"
5
Die Eheleute nahmen keines der beiden Prolongationsangebote an, sondern erklärten mit Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
6
Mit ihrer aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.707,28 € (48.846,86 € seit Vertragsabschluss geleistete Zinsraten abzüglich 11.139,28 € erhaltene Fondsausschüttungen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an dem Fondsanteil beantragt , des Weiteren die Feststellung, dass keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestehen und die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens im Zusammenhang mit Erwerb und Finanzierung des Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, sowie schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug auf die Abtretung der Rechte am Gesellschaftsanteil. Hilfsweise hat sie die Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% nebst Erstattung der überzahlten Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sie und ihr Ehemann aus dem Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich solche in Höhe von 4% schulden. Sie hat die Auffassung vertreten , die Klageforderungen fänden ihre Grundlage sowohl in dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen der Eheleute als auch in Schadensersatzansprüchen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Anlageberater, die der Beklagten, die mit den Fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet habe, nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zuzurechnen sei.
7
Das Landgericht hat der Klage nach den zuletzt gestellten Hauptanträgen - mit Ausnahme des auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des weiteren Vermögensschadens gerichteten Antrags, den es für unzulässig erachtet hat - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Eheleute hätten durch die Widerrufserklärung vom 6. Februar 2008 wirksam von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe ihnen durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 16. Januar 2008 die Vereinbarung eines Widerrufsrechts angeboten. In der Ausübung des Widerrufs liege die Annahmeerklärung.
11
Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthalte, abgesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung der Belehrung "losgelöst" vom Prolongationsangebot erfolge, keinerlei Erläuterung in Bezug auf die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung". Die Widerrufsbelehrung sei als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie die Eheleute als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätten verstehen müssen. Entscheidend sei dabei nicht der Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Weder in der "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" noch im Begleitschreiben werde die Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung" bezeichnet oder würden Umstände bzw. Bedingungen benannt , bei deren Vorliegen die Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben solle. Die Beklagte habe auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerlichen Belehrung aufgrund bei ihr entstandener Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die neue Belehrung "vorsorglich" oder "fürsorglich" erfolge, sei keine Rede. Die Widerrufsbelehrung sei vielmehr einschränkungslos dahin formuliert, dass die Eheleute ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen könnten. Insgesamt verhalte die Belehrung sich allein zu den Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Widerruflichkeit als solche einzuschränken.
12
Weder sei erkennbar, dass die Eheleute tatsächlich gewusst hätten, dass allgemein oder bei der Beklagten rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren, noch sei ersichtlich, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, bei der Klägerin und ihrem Ehemann eine solche Kenntnis anzunehmen oder die Beklagte überhaupt von einer derartigen Kenntnis ausgegangen sei. Die Eheleute hätten keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Widerrufsbelehrung solle nur vorsorglich erfolgen, während der Beklagten eine entsprechende Klarstellung ohne Weiteres möglich gewesen sei. Nur im Falle einer solchen - hier jedoch fehlenden - Klarstellung, dass die neue Widerrufsbelehrung lediglich gelten solle, sofern zum einen die alte Belehrung unwirksam sei und zum anderen bei Abschluss des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen habe, könne eine Unmissverständlichkeit der Erklärung aus der Sicht eines unbefangenen Verbrauchers vorliegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung sie fordere. Daher hätten die Eheleute davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihnen ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht habe einräumen wollen.
13
Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten nicht annehmen dürfen, ihnen solle ein Verzicht der Bank auf deren darlehensvertragliche Rechte angeboten werden. Weder die Widerrufsbelehrung noch das Begleitschreiben enthielten Hinweise darauf, dass der Sache nach ein solches Angebot unterbreitet werden solle. Vielmehr hätten die Eheleute nach der Belehrung über die Widerrufsfolgen davon ausgehen können , dass sie innerhalb von 30 Tagen empfangene Leistungen zurück zu gewähren und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben hätten. Für den Fall eines verbundenen Geschäfts, zu dessen Vorliegen die Belehrung keine Angaben enthalte, werde allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch an den anderen Vertrag nicht gebunden sei.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin und ihr Ehemann können den am 6. Februar 2008 erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht der Eheleute haben die Parteien nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist den Eheleuten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden.
15
1. Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl. Rn. 487; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
16
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner , dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe , werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244).
17
Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
18
2. Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten und der Beklagten vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung ("Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht"), zu deren Wirksamkeit die Parteien in den Vorinstanzen entgegengesetzte Standpunkte eingenommen haben.
19
a) Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbelehrung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43, 44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen der Beklagten zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U 1530/08, juris Rn. 27 f.), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden (OLG Nürnberg, WM 2011, 114 ff.). Das OLG München (WM 2003, 1324, 1326 f.) hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1.-5.03).
20
b) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar.
21
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als unzutreffend.
22
(1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Beklagten nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").
23
(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Da- nach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).
24
bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch dieBeklagte aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
25
(1) Allerdings genügte das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 an die Eheleute nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 ff.) für ein gleichlautendes Anschreiben der Beklagten mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Beklagten für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Beklagten , die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16).
26
Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt. Das verkennt das Berufungsgericht, das sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit begründet hat, weder das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seien als "Nachbelehrung" bezeichnet bzw. enthielten eine entsprechende Erläuterung oder Klarstellung. Hierdurch allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft.
27
(2) Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 aus objektiver Kundensicht kann aber ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Beklagte die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen.
28
(a) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Beklagte den Eheleuten schon bei Vertragsabschluss am 30. Dezember 1997/ 26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute mit dem Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielten, von den Parteien bereits seit nahezu zehn Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer , eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt.
29
(b) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitigenachträgliche Widerrufsbelehrung der Beklagten ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war den Eheleuten als Darlehensnehmern zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen - sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der Beklagten zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit den Eheleuten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Beklagte ihren Darlehensnehmern gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihnen andererseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf ihrer Vertragserklärungen voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.
30
(c) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die das Berufungsgericht dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beigemessen hat, auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Eheleute hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1997/ 26. Januar 1998 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die dortige Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf ein "gesetzliches Widerrufsrecht" bezogen war. Weshalb aber die Beklagte den Eheleuten fast zehn Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über deren ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
31
(d) Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ergibt sich im Streitfall aus - im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenem - unstreitigem Parteivorbringen, dass die Eheleute das Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seinerzeit auch tatsächlich gar nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden und sie mit dem Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 ein solches - vertragliches - Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Bereits die (neben Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung ) ausdrücklich nur auf "Rückabwicklungsansprüche wegen eines etwaigen Haustürwiderrufes" bezogene Abtretungsvereinbarung der Eheleute vom 5. Februar 2008 zeigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgingen, durch das ihnen knapp drei Wochen zuvor zugesandte Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst Widerrufserklärung sei ihnen die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts angeboten worden. In der Klageschrift vom 25. Juni 2008 hat die Klägerin zudem selbst vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Januar 2008 eine "Nachbelehrung zum ursprünglichen Darlehensvertrag" übersandt. Hierdurch habe der Versuch unternommen werden sollen, in den Fällen, in denen die ursprüngliche Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei, eine "neue Belehrung hinterher zu senden". Mit dem durch das Schreiben vom 6. Februar 2008 ausgesprochenen "Widerruf des Darlehensvertrages gemäß HaustürWG" sei dieser Vertrag endgültig nichtig. Die Klägerin ist also noch bei der Klageerhebung davon ausgegangen, ihr sowie ihrem Ehemann stehe lediglich ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zu. Erstmals in einem späteren erstinstanzlichen Schriftsatz hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts E. die Ansicht vertreten, den Eheleuten sei ein vertragliches Widerrufsrecht unabhängig von einer Haustürsituation eingeräumt worden.
32
(e) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG) kein Raum.
33
d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug aufdie - den Gegenstand des parallel gelagerten Revisionsverfahrens XI ZR 442/10 bildende - Entscheidung des OLG Nürnberg, WM 2011, 114, die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen , ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle von vornherein ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.

III.

34
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht dazu, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag - wie von der Klägerin behauptet - in einer Haustürsituation angebahnt wurde und ob die Eheleute ein ihnen etwa deshalb zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt haben, sowie zu den von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 6 O 260/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2010 - I-31 U 125/09 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 148/10
vom
15. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren
Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich
macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll
(Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07).
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 63.128,11 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines mit der beklagten Bank im Rahmen eines Fondsbeitritts abgeschlossenen Darlehensvertrages.
2
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im November/Dezember 2000 von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "G. fonds GbR" (nachfolgend : Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 22./29. Dezember 2000 einen tilgungsfreien Darlehens- vertrag über 93.333,33 DM. Dem Darlehensvertrag war auf einer besonderen Seite eine von der Klägerin und ihrem Ehemann gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt, die die Wirksamkeit des Widerrufs an die Rückzahlung des Darlehensbetrags knüpfte. Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten unter anderem ihre Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen ab. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus.
3
Mit Schreiben vom 3. September 2007 unterbreitete die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Angebot zur Prolongation des Darlehens, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."
4
In dem Anschreiben heißt es ab dem vierten Absatz unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 20.09.2007 zurück.
Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position "Darlehensstand per 30.12.2007" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto."
5
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen das Prolongationsangebot nicht an, sondern kündigten das Darlehen mit Schreiben vom 25. September 2007 zum 31. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 23. November 2007 erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen.
6
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen und Steuervorteile in Höhe von verbleibenden 10.715,05 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils und auf Rückübertragung der Lebensversicherungen in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, und die Freistellung von etwaigen Steuernachforderungen, die aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung herrühren.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

8
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
9
1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Nachbelehrung eine Zulassung der Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 3. September 2007 erteilte Nachbelehrung nicht ordnungsgemäß war und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen konnte. Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
10
a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25). Die Nachbelehrung unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN). Eine Nachbelehrung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26).
11
b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Die Widerrufsfrist hatte daher gemäß § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB aF, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) im September 2007 nicht zu laufen begonnen. Aufgrund dessen konnten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Widerrufsrecht mit ihrem am 23. November 2007 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben.
12
(1) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGBInformationspflichten -Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN).
13
(2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begründet hat - den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten. Dieser Entscheidung lag zwar der Fall einer Belehrung bei Vertragsschluss zugrunde. Für die Verwendung des Formulars im Rahmen der Nachbelehrung gilt aber nichts anderes. Denn in dem Fall, in dem der Verbraucher nur die Vertragserklärung des Unternehmers erhalten hat, ist die erteilte Belehrung aufgrund ihrer missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
14
(3) Darüber hinaus ist die Nachbelehrung auch deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Klägerin und ihrem Ehemann nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie ihre ursprünglichen Darlehensvertragserklärungen noch widerrufen konnten.
15
Das Belehrungsformular bezieht sich bei isolierter Betrachtung auf eine "Vertragserklärung" der Klägerin und ihres Ehemanns, womit mangels Datierung die ursprüngliche Darlehensvertragserklärung, aber auch die Erklärung zur Verlängerung des Darlehens gemeint sein kann. Letzteres ergibt sich daraus, dass auch in der anderen, als "Anlage zur Prolongation" bezeichneten Widerrufsbelehrung der Begriff "Vertragserklärung" verwendet wird. Soweit in der Nachbelehrung die genaue Darlehensnummer aufgeführt ist, ist dies ohne Aussagekraft , weil auch - wie sich unter anderem aus der anderen Widerrufsbelehrung ergibt - die Darlehensprolongation unter dieser Nummer bearbeitet wurde. Allein aus dem Umstand, dass zwei Widerrufsbelehrungen übersandt wurden, von denen sich eine auf die Darlehensprolongation bezog, musste sich für die Klägerin und ihren Ehemann nicht ohne weiteres der Schluss aufdrängen, dass die andere Widerrufsbelehrung für ihre ursprünglichen Vertragserklärungen vom Dezember 2000 gelten sollte. Denn insoweit waren die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls bereits im Besitz einer solchen Belehrung.
16
Einen Bezug der Nachbelehrung zu den im Dezember 2000 abgegebenen Darlehensvertragserklärungen stellt erst das Begleitschreiben vom 3. September 2007 her. Der entsprechende Passus ist damit Teil der Widerrufsbelehrung und an dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu messen. Dessen Anforderungen wird er nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverständlichen Hinweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre ursprünglichen Vertragserklärungen widerrufen konnten. Vielmehr ist die Textstelle ohne drucktechnische Hervorhebung in die Ausführungen zu der angebotenen Darlehensprolongation und den Folgen einer Nichtverlängerung eingebettet, so dass auch für den verständigen Verbraucher und Darlehensnehmer die Gefahr besteht, diese Passage zu überlesen oder zumindest deren Bedeutungsgehalt, nämlich die nach wie vor bestehende Widerrufsmöglichkeit trotz der bereits im Dezember 2000 erfolgten Belehrung, nicht zu erkennen. Die in dem Schreiben nur beiläufig geäußerte Bitte um Kenntnisnahme der Belehrung genügt zur Beseitigung dieser Gefahr nicht, sondern erhöht sie eher.
17
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO berufen.
18
a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zur Erteilung der Nach- belehrung im September 2007 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, kann dies dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsfehlers. Das Berufungsgericht hat - wie oben zu II 1 ausgeführt - rechtsfehlerfrei mit einer eigenständigen Begründung die Nachbelehrung als nicht ordnungsgemäß beurteilt.
19
b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich geltend , dass es zur Frage der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Nachbelehrung divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebe. Das Berufungsgericht hat die Nachbelehrung zu Recht und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft angesehen. Dass andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 18.05.2009 - 6 O 20/08 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 13 U 128/09 -

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 442/10 Verkündet am:
6. Dezember 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
2
Der Beklagte wurde im August 2001 von einer Vermittlerin geworben, sich mit einer Anteilssumme von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio an der G. GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der klagenden Bank am 23. August/5. September 2001 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 52.500 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,32% und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. August 2008. Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt.
3
Mit Schreiben vom 12. September 2007 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Angebot zur Prolongation des Darlehens bereits zum 1. Januar 2008, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Den beiden Prolongationsangeboten war jeweils eine "Widerrufsbelehrung" beigefügt, die zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation" trug. Darüber hinaus lag dem Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 eine so bezeichnete "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" an, die auszugsweise wie folgt lautet: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."
4
In dem Anschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 heißt es hierzu unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 30.10.2007 zurück. … Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen.
Wir würden uns freuen, wenn eines unserer Angebote Ihre Zustimmung findet. Ein frankierter Rückumschlag für Ihre Rückantwort liegt diesem Schreiben bei. …".
5
Der Beklagte nahm keines der beiden Prolongationsangebote an, sondern erklärte mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
6
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam und nicht durch den Widerruf vom 8. Oktober 2007 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Insoweit haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte in der Hauptsache die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Kreditvertrag auch keine Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund zustehen, des Weiteren die Rückzahlung auf den Kreditvertrag geleisteter Beträge, die Freigabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen das Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin bezüglich dieses Angebots. Hilfsweise beantragt er, die Klägerin zu verurteilen an ihn 5.707,39 € überzahlte Zinsen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sowie festzustellen , dass der Klägerin bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens nur ein Zinssatz von 4 Prozent jährlich zusteht.
7
Das Landgericht hat den Hilfsanträgen bezüglich des Feststellungsverlangens in vollem Umfang sowie hinsichtlich des Zahlungsbegehrens, insoweit einem entsprechenden Anerkenntnis der Klägerin folgend, in Höhe eines Teilbetrages von 1.968,12 € nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage im Üb- rigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklageanträge, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben sind, weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 114 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Zutreffend und von der Berufung unangegriffen habe das Landgericht festgestellt, dass mangels substantiierten Sachvortrags zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG ein Widerrufsrecht des Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz ausscheide.
11
Ein an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes vertragliches Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu. Das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 in Verbindung mit der beigefügten Widerrufsbelehrung sei nicht als Angebot auf Einräumung eines solchen Rechts aufzufassen. Maßgebend für die Auslegung dieses Schreibens gemäß § 133 BGB sei der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin. Das gelte auch dann, wenn es wie hier darum gehe, ob ein bestimmter Erklärungsakt als Willenserklärung aufzufassen sei.
12
Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 12. September 2007, wonach der Beklagte "die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen", erhalten habe, spreche dafür, dass die Klägerin lediglich eine bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages versäumte Handlung, nämlich die Übergabe einer - ordnungsgemäßen - Widerrufsbelehrung habe nachholen, nicht aber eine auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gerichtete Willenserklärung habe abgeben wollen. Die Bitte um Kenntnisnahme, mit der der Unternehmer lediglich seiner auch nachträglich erfüllbaren gesetzlichen Pflicht aus § 355 BGB zur Erteilung einer Belehrung nachkomme, könne nicht mit einem Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gleichgesetzt werden. Wolle man die nachträgliche Erteilung einer Belehrung stets zugleich als ein solches Angebot auslegen , würde an die nachträgliche Belehrung eine über die Verlängerung der Widerrufsfrist hinausgehende Sanktion geknüpft, die mit dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar sei.
13
Dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Haustürgeschäfts als Voraussetzung des Widerrufsrechts enthalte, führe zu keinem anderen Verständnis. Inhaltlich seien an die nachträgliche Belehrung die gleichen Anforderungen wie an eine rechtzeitige zu stellen. Eine Hinweispflicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, aus der sich das Widerrufsrecht ergebe, sei indes gesetzlich nicht vorgesehen.
14
Die Begleitumstände sprächen ebenfalls gegen ein Angebot der Klägerin auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Indem die Klägerin ihrem Schreiben zwei Prolongationsangebote beigefügt habe, sei ersichtlich gewesen, dass sie vom Fortbestand des ursprünglichen Darlehensvertrages ausgegangen sei. Zudem sei es im allgemeinen Geschäftsverkehr gänzlich unüblich, dem Vertragspartner Jahre nach Abschluss eines Vertrages ohne Anlass einseitig ein vertragliches, an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes Widerrufsrecht anzubieten. Für den Streitfall habe insoweit auch der Beklagte keinen vernünftigen Grund angeben können.
15
Zu berücksichtigen sei schließlich auch die Interessenlage der Beteiligten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachbelehrung solle der Unternehmer der im Falle einer fehlerhaften ursprünglichen Widerrufsbelehrung unbegrenzten Widerruflichkeit von Altverträgen vorbeugen und die Widerrufsfrist in Gang setzen können. Der Verbraucher solle hierdurch weder besser noch schlechter als im Falle einer von Anfang an ordnungsgemäßen Belehrung gestellt werden. Da das gesetzliche Widerrufsrecht an das Vorliegen einer Haustürsituation geknüpft gewesen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Erfordernis bei einer nachträglichen Belehrung entfallen solle.
16
Der Auffassung des Beklagten, nach Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung könne das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nur als Angebot auf Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis verstanden werden, sei nicht zu folgen. Sinn und Zweck der in § 355 Abs. 2 BGB normierten Widerrufsbelehrung sei nicht die Einräumung eines vom Gesetz unabhängigen Widerrufsrechts des Verbrauchers, sondern dessen Belehrung über seine gesetzlichen Rechte. Das gelte auch für eine nachträgliche Belehrung. Da das Schreiben der Klägerin keine Willenserklärung in der Form eines Angebots auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts enthalte, komme es auf Überlegungen des Beklagten zur Frage eines geheimen Vorbehalts und einer bedingten Willenserklärung nicht an.
17
Selbst wenn man die nachträgliche Widerrufsbelehrung entgegen ihrem objektiven Erklärungswert als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungs- losen vertraglichen Widerrufsrechts auslegen wolle, könne der Beklagte im Übrigen hieraus nicht als Rechtsfolge herleiten, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden. Nach dem ausdrücklichen Inhalt der streitigen Widerrufsbelehrung seien im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne dies nur dahingehend verstanden werden, dass nach Ausübung des vertraglich eingeräumten ("Sonder-")Rücktrittsrechts auch der Darlehensnehmer zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sei. Eine Auslegung dahingehend, dass die kreditgebende Bank vom Verbraucher nicht die Darlehensvaluta zurückfordern , sondern lediglich die Abtretung der Forderungsbeteiligung verlangen könne , sei mit dem Wortlaut der Belehrung unvereinbar. Auch gebiete der Schutz des Verbrauchers keine andere Auslegung. Da es nach Auffassung des Beklagten gerade nicht um ein gesetzliches, sondern um ein vertraglich eingeräumtes voraussetzungsloses Widerrufsrecht gehe, komme es auf den Schutzgedanken der Widerrufsregelung des Haustürwiderrufsgesetzes und die damit verbundenen Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Geschäft nicht an.
18
Die knapp sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erteilte Nachbelehrung lasse auch nicht das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) auf ein Jahr beschränkte und mit Ablauf dieser Jahresfrist endgültig erloschene gesetzliche Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG wieder aufleben.

II.

19
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
20
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Annahme des Landgerichts, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen einer Haustürsituation sei unsubstantiiert, nicht mit der Berufung angegriffen. Auch die Revision, die davon ausgeht, ein gesetzliches Widerrufsrecht des Beklagten habe zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 12. September 2007 nebst der diesem beigefügten streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung "nicht (mehr)" bestanden, bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
21
2. Der Beklagte kann den am 8. Oktober 2007 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht des Beklagten haben die Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist dem Beklagten insbesondere nicht mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden.
22
a) Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 487; zur vertraglichen Ver- einbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
23
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner , dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe , werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244).
24
Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
25
b) Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag der Parteien vom 23. August/5. September 2001 eine Widerrufsbelehrung, um deren Wirksamkeit die Parteien in erster Instanz gestritten haben.
26
Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbelehrung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43, 44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen der Klägerin zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U 1530/08, juris Rn. 27 f.; OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2010 - 31 U 125/09, unveröffentlicht), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden (LG Heilbronn, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 O 388/06, unveröffentlicht). Das OLG München (WM 2003, 1324, 1326 f.) hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend Godefroid, Verbraucherkreditverträge , 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1.5.03

).

27
c) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall kei- ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektivenAuslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar.
28
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als zutreffend.
29
(1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Klägerin nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").
30
(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).
31
bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Klägerin aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
32
(1) Allerdings genügte das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 an den Beklagten nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes An- schreiben der Klägerin mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Klägerin für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier den Beklagten - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Klägerin, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16).
33
Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt.
34
(2) Anders als die Revision meint, gestattet im Streitfall auch der Wortlaut von Anschreiben und Widerrufsbelehrung einen solchen Schluss nicht.
35
(a) Soweit die Revision darauf abhebt, nach dem Inhalt der streitgegenständlichen "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bestehe ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginne der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung, kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus - grundsätzlich - auf die (nachträgliche) Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts schließen lässt. Allerdings wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Dahin stehen kann letztlich auch, ob die in der Revisionserwiderung vorgenommene Differenzierung zutrifft, zur Begründung eines vertraglichen Widerrufsrechts genüge dessen Einräumung als solche, eine gesonderte "Widerrufsbelehrung" - wie sie hier von der Klägerin ausgesprochen wurde - erübrige sich daher, und ob ihr für die hier vorzunehmende Auslegung aus Laiensicht überhaupt Bedeutung zukommen könnte.
36
Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Klägerin vom 12. September 2007 aus objektiver Kundensicht kann nämlich ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Klägerin die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen.
37
(b) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Klägerin dem Beklagten schon bei Vertragsabschluss am 23. August/5. September 2001 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbelehrung der Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte mit dem Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielt, von den Parteien bereits seit sechs Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt , der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt.
38
(c) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin ausdrücklich mit zwei Prolongationsangeboten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 12. September 2007 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war dem Beklagten als Darlehensnehmer zudem unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen - sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der Klägerin zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit dem Beklagten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Klägerin ihrem Darle- hensnehmer gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihm anderseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf seiner Vertragserklärung voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.
39
(d) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die der Beklagte dem Anschreiben vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beimessen möchte, auf eine Erweiterung seiner Rechtsstellung hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 23. August/5. September 2001 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand , dass er sich erstinstanzlich - wenngleich unsubstantiiert (s.o. unter 1.) - hinsichtlich des Vertragsschlusses auf eine Haustürsituation, also auf den Tatbestand eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§ 1 HWiG) berufen hatte. Weshalb aber die Klägerin ihm sechs Jahre nach Vertragsschluss sogar ein überseine ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
40
cc) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens vom 12. September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertragli- chen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG) kein Raum.
41
d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die Entscheidung des Berufungsgerichts die Ansicht vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veranlasst , dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte.
42
3. Nach alledem kommt es nicht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, der Beklagte könne aus einem etwaigen vertraglichen Widerrufsrecht die von ihm begehrte Rechtsfolge, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden, ohnehin nicht herleiten.
43
4. Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, die nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin lasse das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) erloschene gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 VerbrkrG nicht wieder aufleben. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2010 - 10 O 6191/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 14 U 659/10 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.