Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts beim Computerspiel

published on 30/12/2010 11:10
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts beim Computerspiel
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Der BGH hat mit dem Urteil vom 11.02.2010 (Az: I ZR 178/08) folgendes entschieden:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Washington, ansässige Beklagte entwickelt Programme für Computerspiele, so unter anderem für das Spiel "Half-Life 2". Die für den Betrieb dieses Computerspiels benötigten Computerprogramme bot sie auf einer im deutschen Einzelhandel vertriebenen DVD-Rom neben der Software für weitere Spiele zu einem Preis von ca. 50 € an. Diese Programme können auch über eine direkte Anmeldung bei der Beklagten über das Internet entgeltlich heruntergeladen werden.

Nach der Installation der auf der DVD-Rom befindlichen oder online übermittelten Computerprogramme auf dem PC des Erwerbers kann das Computerspiel der Beklagten erst genutzt werden, wenn eine Internetverbindung zu Servern der Beklagten hergestellt und für den Spieler nach Eingabe einer ihm zugewiesenen individuellen Kennung ein Konto ("account") bei der Beklagten eingerichtet worden ist. Mit einer erworbenen DVD-Rom kann nur einmalig ein Konto bei der Beklagten eingerichtet werden. Die Nutzung des bei der Beklagten eingerichteten Kontos ermöglicht es, über das Internet zu spielen, insbesondere auch gegen andere Spieler (sogenannter Multiplayer-Modus), kostenlose Weiterentwicklungen (Upgrades) zu erhalten sowie weitere spielebezogene Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen.

Die Umhüllung der von der Beklagten vertriebenen DVD-Rom war auf der Rückseite mit folgendem Hinweis versehen:

Um dieses Produkt verwenden zu können, müssen Sie dem Steam Subscriber Agreement ("SSA") zustimmen. Aktivieren Sie dieses Produkt per Internet, indem Sie ein Steam Konto beantragen und das SSA akzeptieren. Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf unter www.steampowered.com/agreementüber den Inhalt des SSA. Wenn Sie mit den Bestimmungen des SSA nicht einverstanden sind, geben Sie dieses Spiel ungeöffnet an Ihren Händler gemäß seinen Rückgabebestimmungen zurück.

Nummer 1 Abs. 6 des auch in deutscher Sprache aufrufbaren "Steam Subscriber Agreement" (im Folgenden: SSA) lautete:

Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.

Nummer 14 SSA enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:Die Regelungen dieses Abschnittes finden gegebenenfalls auf Verbraucher in der Europäischen Union keine Anwendung….Sie stimmen zu, dass der Vertrag zwischen … [Beklagten] und Ihnen als im Bundesstaat Washington, USA, abgeschlossen und ausgeführt gilt und dass jegliche damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen nach dem Recht des Bundesstaats Washington entschieden werden sollen…

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht, die Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA führe, da das Spiel ohne Übertragung des bei der Beklagten eröffneten Kontos nicht veräußert werden könne, faktisch dazu, dass eine Weiterveräußerung der DVD-Rom nicht möglich sei. Hierin liege ein Verstoß gegen den in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 3 UrhG niedergelegten Erschöpfungsgrundsatz und damit eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie hat die Beklagte demgemäß nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UKlaG nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Trotz des internationalen Bezugs seien die Vorschriften der § 1 UKlaG, §§ 305 ff. BGB zwar in analoger Anwendung des Deliktsstatuts gemäß Art. 40 EGBGB anwendbar. Ein Verstoß gegen zwingendes Recht und somit ein Anwendungsfall von § 1 UKlaG, § 307 BGB lägen jedoch nicht vor. Die angegriffene Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ab. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz erfasse vielmehr die von der Beklagten gewählten Vertriebswege ihrer Software jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Spieles nicht. Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne. In den Fällen, in denen der Spieler die Software auf einer DVD-Rom erworben habe, führe der Erschöpfungsgrundsatz gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB. Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden. Die Beklagte habe durch Belieferung der Groß- oder Zwischenhändler mit der DVD-Rom zu keinem Zeitpunkt ein vollständiges und in sich abgeschlossenes Programm in Verkehr gebracht; eine Zustimmung zur Veräußerung sei nur bezüglich eines für sich genommen nicht nutzbaren Teils eines komplexen Produkts erteilt worden.

Auch im Übrigen liege eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch die angegriffene Klausel i.S. von § 307 BGB nicht vor. Der Vertragszweck sei nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Zweck der Vereinbarung der Parteien sei es, dem individuellen Kunden den Spielbetrieb zu eröffnen; diese Zwecksetzung werde durch die angegriffene Klausel nicht berührt. Eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht anzunehmen. Die Klausel sei schließlich auch nicht so ungewöhnlich und besonders überraschend, dass aus diesem Grund ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen wäre.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Verbrauchern begehrt, keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat. Der für die Anwendung deutschen Rechts notwendige Inlandsbezug (vgl. Art. 40 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) ist im Streitfall gegeben, weil die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen dadurch in Deutschland verwendet hat, dass sie auf den von ihr in Deutschland angebotenen CD-Roms auf ihre auf ihrer Internetseite eingestellten Geschäftsbedingungen hingewiesen hat. Da das Unterlassungsbegehren im Streitfall auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen bezogen ist, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auch im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel - wie auch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in Nummer 14 SSA enthaltenen Rechtswahlklausel mit Recht angenommen hat - jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2, Art. 29a EGBGB a.F. (für bis zum 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge, vgl. Art. 28 Rom-I-VO) oder aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO, Art. 46b EGBGB (für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit der beanstandeten Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA keine nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet und der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugten Klägerin daher insoweit kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zusteht.

Die beanstandete Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat insoweit dahinstehen lassen, ob die Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die beanstandete Klausel von der Beklagten verwendet wird, als Kauf-, Lizenz-, Dienst- oder typengemischte Vertragsverhältnisse zu beurteilen sind. Darauf kommt es auch für die revisionsrechtliche Nachprüfung nicht an. Zwar richtet sich die Beurteilung, ob von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgewichen wird, danach, welche gesetzlichen Vorschriften auf die in Rede stehenden Vertragsverhältnisse anzuwenden sind. Es kann jedoch offenbleiben, ob und in welchem Umfang der in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz zu diesen Normen gehört. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird davon durch die beanstandete Klausel, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht in dem Sinne abgewichen, dass dies mit wesentlichen Grundsätzen der urheberrechtlichen Erschöpfungsregeln nicht zu vereinbaren wäre.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das - vom Revisionsgericht selbstständig auszulegende - Unterlassungsbegehren der Klägerin allerdings nur auf den Fall, dass der Kunde durch den Kauf einer DVD-Rom und die anschließende Eröffnung eines Benutzerkontos durch Eingabe der auf der DVD-Rom enthaltenen Registrierungsnummer ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingeht. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Klagebegehrens, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, die Unwirksamkeit der von ihr beanstandeten Klausel daraus hergeleitet, dass eine Weiterveräußerung der im Handel gekauften Spielekopie als eines körperlichen Werkexemplars nicht möglich sei, weil das Spiel ohne die Übertragung des Kundenkontos, die Nummer 1 Abs. 6 SSA untersage, nicht in Gebrauch genommen werden könne. Sie hat ausdrücklich klargestellt, dass ihr Unterlassungsbegehren sich nicht auf unkörperlich erworbene Programmkopien bezieht. Mit ihrer Berufung hat sie - wie den Berufungsschriftsätzen eindeutig zu entnehmen ist - ihr Unterlassungsbegehren nur im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klausel im Zusammenhang mit dem auf einer DVD-Rom verkörperten Computerprogramm und deren Übertragbarkeit weiterverfolgt.

Der in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz führt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist - mit Ausnahme der Vermietung - die Weiterverbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks eines Werkes zulässig, wenn dieses mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Für Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms enthält § 69 Nr. 3 Satz 2 UrhG eine entsprechende Regelung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Der Eintritt der Erschöpfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung des körperlichen Werkstücks (mit Ausnahme des Vermietens) das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG) nicht verletzt und daher von ihm auch nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden kann.

Der Käufer einer DVD-Rom der Beklagten ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verbieten dem Erwerber eine solche Weiterveräußerung nicht. Die beanstandete Klausel untersagt lediglich die Weitergabe des Benutzerkontos. Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse. Das Verbreitungsrecht soll dem Urheber die Verwertung des Werks in körperlicher Form ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Halbs. 1 UrhG). Der Urheber kann aufgrund des ihm ausschließlich zustehenden Verbreitungsrechts bestimmen, ob und in welcher Weise er körperliche Werkstücke der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Die Begrenzung des Verbreitungsrechts durch den Erschöpfungsgrundsatz dient dagegen dem allgemeinen Interesse an einem freien Warenverkehr. Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.

Die Rechtsfolge der Erschöpfung soll demnach nur Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Ausübung des Verbreitungsrechts begrenzen. Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkstücks, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben, sondern auf anderen Umständen beruhen wie beispielsweise auf der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkstücks, berühren den Grundsatz der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts nicht. Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.

Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm verkörpert, stehen der Weiterveräußerung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterveräußerung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann. Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels über die Server der Beklagten teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertriebenen Zugangsnummer noch kein früherer Erwerber ein Konto bei der Beklagten eröffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Beklagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies nicht.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beanstandete Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Die Klausel bringt klar und verständlich zum Ausdruck, dass das einmal eröffnete Konto nur zum Betrieb durch den Erstanmelder zugelassen und jede Weitergabe des Kontos untersagt ist.

Die beanstandete Klausel ist auch nicht deshalb unangemessen, weil sie wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des mit der Beklagten unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung geschlossenen Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ist Zweck des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses, dem Vertragspartner der Beklagten die Teilnahme an dem von ihr über ihre Server angebotenen Spiel zu ermöglichen. Das in der beanstandeten Klausel enthaltene Verbot, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, gefährdet diesen Vertragszweck nicht. Zweck des zwischen dem Anmelder des Benutzerkontos und der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses ist es nicht - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist -, irgendeiner Person die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen; vielmehr sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis allein zwischen den Vertragsparteien begründet werden. Die Übertragung des Benutzerkontos auf einen Dritten stellt dann aber eine Änderung des Vertragsverhältnisses dar, die nur mit Zustimmung der Beklagten erfolgen kann (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Zweck des mit der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses nicht danach, ob der Einrichtung des Benutzerkontos der Erwerb des Computerprogramms auf einer DVD-Rom vorausgegangen ist oder ob dieses online erworben wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Zweck des mit dem Verkäufer der DVD-Rom geschlossenen Kaufvertrags berührt ist. Das zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der DVD-Rom begründete Vertragsverhältnis ist nicht Gegenstand dervor liegenden Unterlassungsklage. Die Klägerin nimmt vielmehr die Beklagte als Verwenderin der beanstandeten Klausel auf Unterlassung in Anspruch.

Die von der Revision weiter angesprochene Frage, ob der Kunde der Beklagten die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vor Vertragsschluss von der beanstandeten Klausel Kenntnis zu nehmen, betrifft die Anforderungen an die Wirksamkeit der Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB, die nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 bis 309 BGB ist.

Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


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published on 11/02/2010 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 178/08 Verkündet am:
11. Februar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Half-Life 2
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird
nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene
Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten
Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich
vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden
darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der
ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch
nicht mehr weiterveräußert werden kann.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Washington, ansässige Beklagte entwickelt Programme für Computerspiele, so unter anderem für das Spiel "Half-Life 2". Die für den Betrieb dieses Computerspiels benötigten Computerprogramme bot sie auf einer im deutschen Einzelhandel vertriebenen DVD-Rom neben der Software für weitere Spiele zu einem Preis von ca. 50 € an. Diese Programme können auch über eine direkte Anmeldung bei der Beklagten über das Internet entgeltlich heruntergeladen werden. http://www.steampowered.com/agreement - 3 -
2
Nach der Installation der auf der DVD-Rom befindlichen oder online übermittelten Computerprogramme auf dem PC des Erwerbers kann das Computerspiel der Beklagten erst genutzt werden, wenn eine Internetverbindung zu Servern der Beklagten hergestellt und für den Spieler nach Eingabe einer ihm zugewiesenen individuellen Kennung ein Konto ("account") bei der Beklagten eingerichtet worden ist. Mit einer erworbenen DVD-Rom kann nur einmalig ein Konto bei der Beklagten eingerichtet werden. Die Nutzung des bei der Beklagten eingerichteten Kontos ermöglicht es, über das Internet zu spielen, insbesondere auch gegen andere Spieler (sogenannter Multiplayer-Modus), kostenlose Weiterentwicklungen (Upgrades) zu erhalten sowie weitere spielebezogene Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
3
Die Umhüllung der von der Beklagten vertriebenen DVD-Rom war auf der Rückseite mit folgendem Hinweis versehen: Um dieses Produkt verwenden zu können, müssen Sie dem Steam Subscriber Agreement ("SSA") zustimmen. Aktivieren Sie dieses Produkt per Internet, indem Sie ein Steam Konto beantragen und das SSA akzeptieren. Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf unter www.steampowered.com/agreement über den Inhalt des SSA. Wenn Sie mit den Bestimmungen des SSA nicht einverstanden sind, geben Sie dieses Spiel ungeöffnet an Ihren Händler gemäß seinen Rückgabebestimmungen zurück.
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Nummer 1 Abs. 6 des auch in deutscher Sprache aufrufbaren "Steam Subscriber Agreement" (im Folgenden: SSA) lautete: Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.
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Nummer 14 SSA enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: Die Regelungen dieses Abschnittes finden gegebenenfalls auf Verbraucher in der Europäischen Union keine Anwendung….Sie stimmen zu, dass der Vertrag zwischen … [Beklagten] und Ihnen als im Bundesstaat Washington, USA, abgeschlossen und ausgeführt gilt und dass jegliche damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen nach dem Recht des Bundesstaats Washington entschieden werden sollen…
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Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht, die Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA führe, da das Spiel ohne Übertragung des bei der Beklagten eröffneten Kontos nicht veräußert werden könne, faktisch dazu, dass eine Weiterveräußerung der DVD-Rom nicht möglich sei. Hierin liege ein Verstoß gegen den in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 3 UrhG niedergelegten Erschöpfungsgrundsatz und damit eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie hat die Beklagte demgemäß nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen.
7
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf Lizenzverträge im Zusammenhang mit dem Kauf von Computerspielen durch Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von spielebezogenen Dienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.
8
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die DVD-Rom vermittle wie eine "Eintrittskarte" nur den Zugang zu ihren Dienstleistungen, die sie durch den Betrieb von Servern für die Spieler erbringe und die als solche dem Erschöpfungsgrundsatz nicht unterlägen. Außerdem sei die beanstandete Klausel nach dem aufgrund der Rechtswahl in Nummer 14 SSA maßgeblichen Recht des US-Bundesstaats Washington zulässig.
9
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UKlaG nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt :
11
Trotz des internationalen Bezugs seien die Vorschriften der § 1 UKlaG, §§ 305 ff. BGB zwar in analoger Anwendung des Deliktsstatuts gemäß Art. 40 EGBGB anwendbar. Ein Verstoß gegen zwingendes Recht und somit ein Anwendungsfall von § 1 UKlaG, § 307 BGB lägen jedoch nicht vor. Die angegriffene Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ab. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz erfasse vielmehr die von der Beklagten gewählten Vertriebswege ihrer Software jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Spieles nicht. Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne. In den Fällen, in denen der Spieler die Software auf einer DVD-Rom erworben habe, führe der Erschöpfungsgrundsatz gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB. Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden. Die Beklagte habe durch Belieferung der Groß- oder Zwischenhändler mit der DVD-Rom zu keinem Zeitpunkt ein vollständiges und in sich abgeschlossenes Programm in Verkehr gebracht; eine Zustimmung zur Veräußerung sei nur bezüglich eines für sich genommen nicht nutzbaren Teils eines komplexen Produkts erteilt worden.
12
Auch im Übrigen liege eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch die angegriffene Klausel i.S. von § 307 BGB nicht vor. Der Vertragszweck sei nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Zweck der Vereinbarung der Parteien sei es, dem individuellen Kunden den Spielbetrieb zu eröffnen; diese Zwecksetzung werde durch die angegriffene Klausel nicht berührt. Eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht anzunehmen. Die Klausel sei schließlich auch nicht so ungewöhnlich und besonders überraschend, dass aus diesem Grund ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen wäre.
13
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
14
1. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Verbrauchern begehrt, keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371 Tz. 18, 22 = WRP 2009, 1545). Der für die Anwendung deutschen Rechts notwendige Inlandsbezug (vgl. Art. 40 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) ist im Streitfall gegeben, weil die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen dadurch in Deutschland verwendet hat, dass sie auf den von ihr in Deutschland angebotenen CD-Roms auf ihre auf ihrer Internetseite eingestellten Geschäftsbedingungen hingewiesen hat. Da das Unterlassungsbegehren im Streitfall auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen bezogen ist, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auch im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel - wie auch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in Nummer 14 SSA enthaltenen Rechtswahlklausel mit Recht angenommen hat - jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2, Art. 29a EGBGB a.F. (für bis zum 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge, vgl. Art. 28 Rom-I-VO) oder aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO, Art. 46b EGBGB (für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge).
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2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit der beanstandeten Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA keine nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet und der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugten Klägerin daher insoweit kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zusteht.
16
a) Die beanstandete Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat insoweit dahinstehen lassen, ob die Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die beanstandete Klausel von der Beklagten verwendet wird, als Kauf-, Lizenz-, Dienst- oder typengemischte Vertragsverhältnisse zu beurteilen sind. Darauf kommt es auch für die revisionsrechtliche Nachprüfung nicht an. Zwar richtet sich die Beurteilung, ob von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgewichen wird, danach, welche gesetzlichen Vorschriften auf die in Rede stehenden Vertragsverhältnisse anzuwenden sind. Es kann jedoch offenbleiben , ob und in welchem Umfang der in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz zu diesen Normen gehört. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird davon durch die beanstandete Klausel, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht in dem Sinne abgewichen, dass dies mit wesentlichen Grundsätzen der urheberrechtlichen Erschöpfungsregeln nicht zu vereinbaren wäre.
17
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das - vom Revisionsgericht selbstständig auszulegende - Unterlassungsbegehren der Klägerin allerdings nur auf den Fall, dass der Kunde durch den Kauf einer DVD-Rom und die anschließende Eröffnung eines Benutzerkontos durch Eingabe der auf der DVD-Rom enthaltenen Registrierungsnummer ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingeht. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Klagebegehrens, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, die Unwirksamkeit der von ihr beanstandeten Klausel daraus hergeleitet, dass eine Weiterveräußerung der im Handel gekauften Spielekopie als eines körperlichen Werkexemplars nicht möglich sei, weil das Spiel ohne die Übertragung des Kundenkontos, die Nummer 1 Abs. 6 SSA untersage, nicht in Gebrauch ge- nommen werden könne. Sie hat ausdrücklich klargestellt, dass ihr Unterlassungsbegehren sich nicht auf unkörperlich erworbene Programmkopien bezieht. Mit ihrer Berufung hat sie - wie den Berufungsschriftsätzen eindeutig zu entnehmen ist - ihr Unterlassungsbegehren nur im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klausel im Zusammenhang mit dem auf einer DVD-Rom verkörperten Computerprogramm und deren Übertragbarkeit weiterverfolgt.
18
bb) Der in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz führt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
19
(1) Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist - mit Ausnahme der Vermietung - die Weiterverbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks eines Werkes zulässig, wenn dieses mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Für Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms enthält § 69 Nr. 3 Satz 2 UrhG eine entsprechende Regelung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Der Eintritt der Erschöpfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung des körperlichen Werkstücks (mit Ausnahme des Vermietens) das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG) nicht verletzt und daher von ihm auch nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden kann.
20
(2) Der Käufer einer DVD-Rom der Beklagten ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verbieten dem Erwerber eine solche Weiterveräußerung nicht. Die beanstandete Klausel untersagt lediglich die Wei- tergabe des Benutzerkontos. Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse. Das Verbreitungsrecht soll dem Urheber die Verwertung des Werks in körperlicher Form ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Halbs. 1 UrhG). Der Urheber kann aufgrund des ihm ausschließlich zustehenden Verbreitungsrechts bestimmen, ob und in welcher Weise er körperliche Werkstücke der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Die Begrenzung des Verbreitungsrechts durch den Erschöpfungsgrundsatz dient dagegen dem allgemeinen Interesse an einem freien Warenverkehr. Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen (vgl. BGHZ 144, 232, 238 - Parfumflakon).
21
Die Rechtsfolge der Erschöpfung soll demnach nur Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Ausübung des Verbreitungsrechts begrenzen. Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkstücks , die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben , sondern auf anderen Umständen beruhen wie beispielsweise auf der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkstücks, berühren den Grundsatz der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts nicht. Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.
22
Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm verkörpert, stehen der Weiterveräußerung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterveräußerung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann. Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels über die Server der Beklagten teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertriebenen Zugangsnummer noch kein früherer Erwerber ein Konto bei der Beklagten eröffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Beklagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies nicht.
23
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beanstandete Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Die Klausel bringt klar und verständlich zum Ausdruck, dass das einmal eröffnete Konto nur zum Betrieb durch den Erstanmelder zugelassen und jede Weitergabe des Kontos untersagt ist.
24
c) Die beanstandete Klausel ist auch nicht deshalb unangemessen, weil sie wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des mit der Beklagten unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung geschlossenen Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ist Zweck des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses, dem Vertragspartner der Beklagten die Teilnahme an dem von ihr über ihre Server angebotenen Spiel zu ermöglichen. Das in der beanstandeten Klausel enthaltene Verbot, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, gefährdet diesen Vertragszweck nicht. Zweck des zwischen dem Anmelder des Benutzerkontos und der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses ist es nicht - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist -, irgendeiner Person die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen; vielmehr sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis allein zwischen den Vertragsparteien begründet werden. Die Übertragung des Benutzerkontos auf einen Dritten stellt dann aber eine Änderung des Vertragsverhältnisses dar, die nur mit Zustimmung der Beklagten erfolgen kann (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Zweck des mit der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses nicht danach, ob der Einrichtung des Benutzerkontos der Erwerb des Computerprogramms auf einer DVD-Rom vorausgegangen ist oder ob dieses online erworben wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Zweck des mit dem Verkäufer der DVD-Rom geschlossenen Kaufvertrags berührt ist. Das zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der DVD-Rom begründete Vertragsverhältnis ist nicht Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage. Die Klägerin nimmt vielmehr die Beklagte als Verwenderin der beanstandeten Klausel auf Unterlassung in Anspruch.
25
d) Die von der Revision weiter angesprochene Frage, ob der Kunde der Beklagten die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vor Vertragsschluss von der beanstandeten Klausel Kenntnis zu nehmen, betrifft die Anforderungen an die Wirksamkeit der Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB, die nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 bis 309 BGB ist.
26
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 324 O 871/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2008 - 10 U 87/07 -

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)