E-Bay: Verwechslung von Versteigerungs- und Festpreisangebot berechtigt zur Anfechtung


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So entschied das Landgericht (LG) Köln auf die Klage des Käufers, der das Whirl-Pool mit der Sofort-Kaufen-Funktion für 1 EUR erworben hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich der Verkäufer bei seiner Anfechtung des Kaufvertrags auf einen Erklärungsirrtum berufen könne. Ein solcher Erklärungsirrtum liege hier vor, da ein extremes Missverhältnis zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot (hier: 1 EUR) und dem Wert des angebotenen Gegenstands (hier: 8.000 EUR) liege. Zudem sei bereits aus dem Angebot ersichtlich gewesen, dass eigentlich eine Versteigerung beabsichtigt war. Inhalt des Angebots war nämlich, dass der Käufer nach erfolgreichem Höchstgebotsvertragsabschluss eine Anzahlung von 15 Prozent leisten sollte. Es sei daher von einem „Verklicken“ beim Einstellen des Pools als Festpreisangebot auszugehen. Im Ergebnis könne der Käufer daher nicht die Herausgabe des Pools für 1 EUR verlangen (LG Köln, 18 O 150/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LG Köln: Urteil vom 30.11.2010 - 18 O 150/10
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Der Kläger machte gegen den Beklagten eine Forderung auf Lieferung eines Whirlpools nach Kauf über das Internetauktionshaus ... geltend.
Die Beklagte vertreibt über das Internet Whirlpools.
Unter der Artikelnummer ... gab die Beklagte am 15.03.2010 über das Aktionshaus ... ein „Sofort-Kaufen“ - Angebot über einen Whirlpool, Produktart Outdoor Whirlpool der Marke A „Jacuzzi für 6 Personen“ (Kapazität 6 Personen, Leergewicht 320 kg, Breite und Länge 228 cm, Spezifikation transportierbar) ab. Der Verkaufspreis („Sofort-Kaufen“) sollte 1,00 Euro betragen. Hinzu kommen sollten noch 389,00 € für Verpackung und Versand. Am Ende des Angebots stand: „Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer einen Anzahlung von 15% leisten.“
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen B.-GmbH (... alias b), ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Gemäß § 2 (Vertragsschluss) kommt der Kauf im Falle eines Festpreisangebots mit Inanspruchnahme der „Sofort kaufen“ - Option zwischen dem Besteller und der Beklagte zustande.
Gemäß § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen...-Websites stellte ... seinen Mitgliedern eine Vielzahl von Angebotsformaten und Funktionen zur Verfügung, um auf dem ... Marktplatz wirksam Verträge abzuschließen (§ 9.1). Gemäß § 10.4 können Angebote mit der Option „sofort kaufen“ (Festpreis) versehen werden. In diesem Fall kommt ein Vertrag über den Erwerb des Artikels unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Aktion bereit zum „sofort kaufen“ - Preis (Festpreis) zustande, wenn ein Mitglied diese Option ausübt. Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat „sofort kaufen“ ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab, dass andere Mitglieder den Artikel zu dem angegeben Preis erwerben können. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche „sofort kaufen“ und den Vorgang bestätigt.
Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten zum „sofort kaufen“ - Preis in Höhe von 1,00 Euro am Montag, den 15.03.2010, 15:21:23 Uhr an.
Am 15.03.2010 um 16:46 Uhr erhielt der Kläger eine Mail von der Beklagten. In dieser hieß es: „Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie den o. g. Artikel nicht käuflich erworben haben; unserem Verkaufsteam ist ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, bei der Entwicklung dieses Angebotes. Das Format sollte nicht „Sofort-Kaufen“, sondern „1 Euro Startpreis“ Aktion sein.“ Ferner verweist die Beklagte in dem Schreiben auf § 119 BGB.
Der Kläger behauptete, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Eine Anfechtung sei ausgeschlossen, da ein Irrtum nicht möglich sei. Eine Einstellung des Angebotes dergestalt, wie es die Beklagte vorgenommen habe, erfordere schon technisch eine mehrmalige Bestätigung der Verkaufsoption. Vor diesem Hintergrund sein ein Irrtum nicht möglich. ... würde verschiedene Möglichkeiten anbieten Ware dagegen zu sichern, dass diese unter Preis verkauft würden. Nutze der Verkäufer diese Möglichkeiten nicht, würde er die gebotene Sorgfalt außer Acht lassen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Whirlpool „Outdoor Jacuzzi“ mit der Kapazität 6 Personen, Leergewicht 320 kg, Breite 228 cm, Länge 228 cm, Wassermenge 1.600 l, Grundform quadratisch, der Produktart Outdoor Whirlpool und der Marke A, neu gemäß der Produktbeschreibung Anlage K1, Zug um Zug gegen Zahlung von 390,00 € zu liefern.
Festzustellen, dass die Beklagte mit der Verpflichtung aus Ziffer 1 in Annahmeverzug ist.
Die Beklagte zu verurteilen an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Einstellung unter der Rubrik „Sofort-Kaufen“ auf einem Versehen ihrer Mitarbeiter beruhte. Sie habe daher diese Willenserklärung wirksam anfechten können.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2010 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übergabe des Whirlpools Zug um Zug gegen Zahlung von 390,00 €. Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch nicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zwar haben die Parteien am 15.03.2010 um 15:21 Uhr über die „Sofort-Kaufen-Option“ bei dem Internetauktionshaus ... einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB über einen Whirlpool geschlossen. Bei einem Kauf über die Sofort-Kaufen-Option bei einer Internetplattform kommt ein Vertrag nach den allgemeinen Regeln zustande, namentlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB. Die Beklagte stellte den Whirlpool unstreitig unter dem Format Sofort-Kaufen bei ... ein und machte auf diese Weise ein Angebot zum Verkauf des Whirlpool zu einem Preis von 1,00 €. Es handelt sich dabei um ein bindendes Angebot, dass von demjenigen angenommen werden kann, der zuerst die Schaltfläche „Kaufen“ auf der Internetseite durch Mausklick aktiviert und im Folgenden bestätigt. Dies ergibt sich auch aus § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sowie § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform....
Der Kläger nahm damit dieses Angebot an, indem er durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche von der Sofort-Kauf Option gebrauch machte und diese Handlung bestätigte. Der Zugang der Willenserklärung erfolgte durch elektronische Übermittlungen der Erklärung an den Plattformbetreiber als Empfangsvertreter. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Dieser Vertrag ist jedoch mit E-Mail vom 15.03.2010 (16:46 Uhr) von der Beklagten wirksam angefochten worden.
Dabei steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte bei Einstellung des Angebotes einen Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlagt und damit ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
Ein Irrtum im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums, für den Ursachenzusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung und auch dafür, das er die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Anfechtende, also die Beklagte. Vorliegend hat die Beklagte jedoch glaubhaft vorgetragen, dass sich ein Mitarbeiter von ihr beim Verfassen des Angebots „verklickt“ hat und das Angebot entgegen ihrem Willen zu einem Festpreis von 1,00 € eingestellt wurde anstatt als Auktion mit einem Startpreis von 1,00 €.
Die Darstellungen der Beklagten begegnen von Seiten des Gerichtes keinem vernünftigen Zweifel. Bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Beklagte einen neuen Whirlpool, welcher unstreitig eine Wert von 8.000,00 € hat nicht über die Option „Sofort-Kaufen“ für einen Betrag von 1,00 € angeboten haben würde. Durch die „Sofort-Kaufen“ Option erhält der Verkäufer die Möglichkeit, ein Artikel sogleich zu verkaufen, ohne das Ergebnis einer Versteigerung abwarten zu müssen. Diese Wahl der Option macht daher für ihn nur dann Sinn, wenn er einen Verkaufpreis wählt, der letztlich demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansieht und für den er bereit ist, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund ist es fern liegend anzunehmen, die Beklagte habe sich als angemessene Preis einen Betrag in Höhe von 1,00 € vorgestellt, zumal der streitgegenständlichen Whirlpool einen unstrittigen Neu-Preis von 8.000,00 € hat. In diesem Falle übersteigen schon die entstehende Gebühren für die Einstellung des Angebots den Kaufpreis, so dass es keinen Sinn ergibt, einen Artikel zu einem Preis von 1,00 € zu verkaufen. Das Angebot der Beklagte stellte sich faktisch als Schenkungsangebot dar.
Zwar bestand auch im Falle einer Versteigerung letztlich die Gefahr, dass das Höchstangebot unterhalb des tatsächlichen Wertes des zu versteigernden Gegenstandes - hier des Whirlpools bleiben würde. Hieran hätte sich der Beklagte auch festhalten müssen. Jedoch liegen die Risiken im Falle der Versteigerung ganz anders als diejenigen bei Wahl der „Sofort-Kaufen-Option“.
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Erklärungsirrtum möglich ist, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,00 €) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten wird. Allen Fällen ist gemeinsam, dass ein evidentes Missverhältnis, zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegt. Dieses ist im streitgegenständlichen Fall auch zu bejahen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war offensichtlich, dass die Beklagte nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool für 6 Personen für 1,00 € verkaufen wollte.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch schon aus dem Angebot ersichtlich war, dass die Beklagte eine Versteigerung wollte. Ausweislich des Angebotes musste nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15% leisten. Dies zeigt zum einen, dass eine Versteigerung der Beklagte als Verkäufer angedacht war, zum anderen macht dieser Zusatz nach Ansicht des Gerichtes noch einmal deutlich, dass mehr als 1,00 € Kaufpreis von den Beklagten angedacht waren. Hier wäre eine Anzahlung von 15% (= 15 Cent) widersinnig.
Die tatsächliche abgegebene Erklärung der Beklagte kann daher nur auf eine unbewusste Verkennung des wahren Sachverhaltes, also als Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB zurückzuführen werden.
Es mag zwar sein, dass durch, die separaten Abfrage ein Irrtum erschwert. Aber auch durch eine mehrfache unbewusste falsche Eingabe wird letztlich ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Ein solcher Irrtum kann auch und vielleicht gerade einem erfahren Benutzer unterlaufen, der aufgrund einer vermeintlichen Sicherheit im Umgang mit dem System von ... beim Einstellen eines Angebotes seine Angabe möglicherweise weniger sorgfältig überprüft.
Die Beklagte hat mit E-Mail vom 15.03.2010 die Anfechtung auch form- und fristgemäß erklärt. Insbesondere war die Anfechtung, da sie noch am selben Tag erfolgt- fristgemäß i. S. v. § 124 BGB.
Der geschlossene Kaufvertrag gilt daher gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung eines Whirlpools Zug um Zug gegen Zahlung von 390,00 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 8.000,- € festgesetz

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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.