Elektronischer Geschäftsverkehr: Zugang einer E-Mail ist praktisch nicht beweisbar
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E-Mails bergen als Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr nach wie vor Gefahren. Es ist praktisch nicht beweisbar, dass eine E-Mail zugegangen ist. Als zugegangen gilt eine E-Mail, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelangt. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich aber nicht bereits, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen kann. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, ihr Ziel nicht erreicht. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Köln.
Beachten Sie: Eigentlich ist das bei einem Brief nicht anders. Man kann vielleicht beweisen, den Brief eingeworfen zu haben. Mehr aber nicht. Und auch Faxe können hängen bleiben. Selbst ein Faxprotokoll beweist nur, dass man etwas an den Empfänger versandt hat, nicht aber, was. Dass manche Faxgeräte die erste halbe Seite mitprotokollieren, hat keine Beweiskraft für die weiteren Seiten. So gesehen ist die E-Mail nicht gefährlicher als konservative Medien.
Unser Tipp: Wenn es „darauf ankommt“, lassen Sie einer Nachricht hinterhertelefonieren („Ich möchte mich nur kurz vergewissern…“). Wenn dann der Mitarbeiter, der das Gespräch geführt hat, eine kurze Notiz macht, ist die Sache weitgehend sicher (OLG Köln, 3 U 167/05).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit wäre es für die Bearbeitung von Vorteil, wenn Sie uns bereits den Sachverhalt in der Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung vorformulieren.
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