Energierecht: Biogasanlage verletzt Nachbarn nicht in ihren Rechten
Das VG Hannover hat mit dem Beschluss vom 29.11.2010 (Az: 4 B 3164/10) folgendes entschieden:
Die 4. Kammer des Gerichts lehnt Eilantrag mit Beschluss ab.
Die Antragsteller sind Bewohner von Thönse und wohnen ca. 250 m nordöstlich von dem Bauplatz der Anlage. Sie wenden sich mit einem Eilantrag gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Genehmigung die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten:
Die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen seien nach der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - zu beurteilen und danach irrelevant, weil der zusätzliche Geruchsstundenanteil höchstens 2 % der Jahresstunden betrage. Das Gericht folgte dabei den Annahmen des vom beigeladenen Anlagebetreiber im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsgutachten eines Sachverständigenbüros. Die hiergegen von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken hielt das Gericht nicht für stichhaltig.
Die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Schallemissionen seien ebenfalls irrelevant. Nach den von einem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen auf Grundlage der TA Lärm lägen sie mehr als 6 dB(A) unter dem für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsrichtwert. Einwände der Antragsteller gegen dieses Gutachten erwiesen sich ebenfalls als nicht stichhaltig
Auch eine Staubbelästigung insbesondere durch den Zulieferverkehr während der Erntezeit sei nicht zu erwarten. In der Anlage werde Mais- und Grassilage verarbeitet. Beides gehöre nicht zu den Gärsubstraten, die Stäube erwarten ließen, die eine besondere Staubvorsorge erforderten. Zudem sei die Zufahrtsstraße zu der Anlage asphaltiert.
Dass gesundheitsgefährdende Stoffe von der Anlage emittiert würden, sei nicht zu erwarten, denn es würden ausschließlich nachwachsende Rohstoffe und Gülle nicht aber tierische Nebenprodukte eingesetzt werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass hiervon eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner ausgehe.
Schließlich begegneten auch die Vorkehrungen gegen Störfälle keinen Bedenken. Es seien keine Fälle bekannt, in denen bei einer Havarie einer Biogasanlage Grundstücke in einem Radius von mehr als 200 m von Trümmerteilen getroffen würden. Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz des Grundwassers - Umwallung und Abdichtung - reichten aus, wobei das Gericht offenließ, ob sich die Antragsteller darauf überhaupt berufen können.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig
Pressemitteilung des VG Hannover zum Az.: 4 B 3164/10
Die 4. Kammer des Gerichts lehnt Eilantrag mit Beschluss ab.
Die Antragsteller sind Bewohner von Thönse und wohnen ca. 250 m nordöstlich von dem Bauplatz der Anlage. Sie wenden sich mit einem Eilantrag gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Genehmigung die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten:
Die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen seien nach der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - zu beurteilen und danach irrelevant, weil der zusätzliche Geruchsstundenanteil höchstens 2 % der Jahresstunden betrage. Das Gericht folgte dabei den Annahmen des vom beigeladenen Anlagebetreiber im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsgutachten eines Sachverständigenbüros. Die hiergegen von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken hielt das Gericht nicht für stichhaltig.
Die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Schallemissionen seien ebenfalls irrelevant. Nach den von einem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen auf Grundlage der TA Lärm lägen sie mehr als 6 dB(A) unter dem für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsrichtwert. Einwände der Antragsteller gegen dieses Gutachten erwiesen sich ebenfalls als nicht stichhaltig
Auch eine Staubbelästigung insbesondere durch den Zulieferverkehr während der Erntezeit sei nicht zu erwarten. In der Anlage werde Mais- und Grassilage verarbeitet. Beides gehöre nicht zu den Gärsubstraten, die Stäube erwarten ließen, die eine besondere Staubvorsorge erforderten. Zudem sei die Zufahrtsstraße zu der Anlage asphaltiert.
Dass gesundheitsgefährdende Stoffe von der Anlage emittiert würden, sei nicht zu erwarten, denn es würden ausschließlich nachwachsende Rohstoffe und Gülle nicht aber tierische Nebenprodukte eingesetzt werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass hiervon eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner ausgehe.
Schließlich begegneten auch die Vorkehrungen gegen Störfälle keinen Bedenken. Es seien keine Fälle bekannt, in denen bei einer Havarie einer Biogasanlage Grundstücke in einem Radius von mehr als 200 m von Trümmerteilen getroffen würden. Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz des Grundwassers - Umwallung und Abdichtung - reichten aus, wobei das Gericht offenließ, ob sich die Antragsteller darauf überhaupt berufen können.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig
Pressemitteilung des VG Hannover zum Az.: 4 B 3164/10
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