Fahrgastbeförderung: Kein Rechtsanspruch auf Beförderung mit „E-Scooter“ im Bus
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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.1.2015, (Az.: 7 L 31/15).
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller auf dessen Verlangen mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs zu befördern, ist gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist. Eine derartige Anordnung setzt zudem voraus, dass sowohl das streitige Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, der sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt, als auch die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts, der sogenannte Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind.
Offen bleiben kann, ob der Antragsteller für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund in Anspruch nehmen kann. Denn jedenfalls hat er keinen Anordnungsanspruch darauf, mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs befördert zu werden, glaubhaft gemacht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Denn dieser regelt lediglich die Unentgeltlichkeit der Beförderung schwerbehinderter Menschen, nicht aber die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch auf Beförderung besteht. Diesen setzt § 145 SGB IX vielmehr voraus.
Allerdings besteht nach § 22 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - im öffentlichen Personennahverkehr eine Beförderungspflicht des Unternehmers. Dem entspricht der in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV normierte Anspruch auf Beförderung. Sowohl die Beförderungspflicht als auch der korrespondierende Beförderungsanspruch bestehen jedoch nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen. Vorliegend weigert die Antragsgegnerin sich nicht, den Antragsteller als Person zu befördern. Vielmehr lehnt sie eine Beförderung des Antragstellers in seinem Elektromobil ab. Sachen werden gemäß § 2 Satz 2 BefBedV nur nach Maßgabe der §§ 11, 12 BefBedV befördert, wobei § 12 BefBedV ausschließlich die Beförderung von Tieren regelt. Handgepäck und sonstige Sachen werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BefBedV bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Einen Anspruch auf Beförderung des von ihm geführten Elektromobils nach den dargelegten Beförderungsbedingungen hat der Antragsteller jedenfalls derzeit nicht glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens Vieles dafür, dass unter den derzeitigen Umständen bei einer Beförderung des Antragstellers in seinem Elektromobil die Sicherheit und Ordnung des Betriebes i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 BefBedV gefährdet werden kann. Dies ergibt sich aus dem Schlussbericht der Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e.V. über die Untersuchung möglicher Gefährdungspotenziale bei der Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen aus Mai 2014. Der Bericht kommt anhand von Rechenmodellen für Elektromobile unterschiedlicher Ausstattung und Größe und unter Einbeziehung einer Studie über die Sicherung von Rollstuhlnutzern in Linienbussen zu dem Ergebnis, dass bei Fahrmanövern, bei denen starke Beschleunigungs- bzw. Verzögerungskräfte auf das Elektromobil wirken, eine Gefahr des Rutschens und/oder Kippens besteht. Die Grenzwerte für das Kippen eines Elektromobils mit einer aufsitzenden Person können bereits bei einer starken Betriebsbremsung auftreten. Aufgrund der eingeschränkten Manövrierunfähigkeit von Elektromobilen auf engem Raum sowie dem im Vergleich zu Rollstühlen relativ großen Wendekreis werden Elektromobile in Bussen üblicherweise quer zur Fahrtrichtung im Einstiegsbereich der hinteren oder mittleren Tür abgestellt. Die für einen sicheren Transport von Rollstühlen vorgesehenen Rückhaltesysteme können daher überwiegend von Fahrgästen mit Elektromobilen nicht erreicht und bestimmungsgemäß benutzt werden. Zudem können sich Behinderungen anderer Fahrgäste, z. B. beim Fahrgastwechsel, bei Fahrgastbewegungen im Innenraum oder bei der Nutzung der Klapprampe ergeben. Der Bericht sieht in alldem gegenwärtig eine betriebliche Gefährdung sowohl für Dritte als auch für die Nutzer der Elektromobile selbst.
Der Schlussbericht ist nach Auffassung der Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Einwendungen gegen ihn hat der Antragsteller nicht erhoben. Auch nach Einschätzung des Herstellers des Elektromobils, das der Antragsteller führt - nach telefonischer Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten ein dreirädriger Mini Crosser 125 S, Baujahr 2004 - setzt eine gefahrlose Beförderung des Antragstellers mit seinem Elektromobil in einem Bus die Fixierung durch Gurte voraus, die in den Bussen der Antragsgegnerin offenbar nicht vorhanden sind. Denn in der im Internet verfügbaren Gebrauchsanleitung heißt es:
„Der Mini Crosser kann beim Transport im Auto oder Bus als Sitz genutzt werden, sofern er anhand von zugelassenen Vierpunktgurten sicher im Wagen festgespannt ist und diese an den dazu vorgesehenen Festspannpunkten am Mini Crosser befestigt sind.“
Der Umstand, dass der Antragsteller sich hierüber bislang hinweg gesetzt hat und gleichwohl ein Unfall ausgeblieben ist, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. In Kenntnis der nunmehr durch den Schlussbericht offenbar gewordenen Gefahren kann eine Beförderung des Elektromobils weder von der Antragsgegnerin als Unternehmen noch von den einzelnen Busfahrern verlangt werden. Diese würden sich ggfs. dem Vorwurf der Sachbeschädigung und/oder Körperverletzung bzw. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Der Haftpflichtverband öffentlicher Verkehrsbetriebe hat bereits mitgeteilt, dass bei der Benutzung der Busse mit Elektromobilen kein Deckungsschutz für eine Beförderung von Fahrgästen oder Gegenständen bestehe, wenn bewusst gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen werde oder erkennbar sei, dass eine sichere Beförderung nicht gewährleistet sei.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller dadurch, dass er nunmehr nicht wie bisher Busse und Bahnen der Antragsgegnerin mit seinem Elektromobil nutzen kann, erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Angesichts der für ihn und andere bestehenden dargelegten Gefahren ist dies von ihm jedoch hinzunehmen, zumal eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich ist. Sollten sich durch die zwischenzeitlich vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bei der STUVA in Auftrag gegebene weitere Studie neuere für den Antragsteller positive Erkenntnisse ergeben, wird die Antragsgegnerin dem voraussichtlich Rechnung tragen. Ziel dieser Studie ist es festzustellen, ob unter den derzeitigen Rahmenbedingungen Optionen für eine sichere Mitnahme von Elektromobilen - ggfs. für einen Teil der Fahrzeuge - in Linienbussen bestehen oder welche Schritte evt. erforderlich wären, um eine sichere Mitnahme zu ermöglichen.
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
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Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller auf dessen Verlangen mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs zu befördern,
4ist gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung). Eine derartige Anordnung setzt zudem voraus, dass sowohl das streitige Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, der sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt, als auch die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts, der sogenannte Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zu Grunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
6Offen bleiben kann, ob der Antragsteller für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund in Anspruch nehmen kann. Denn jedenfalls hat er keinen Anordnungsanspruch darauf, mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs befördert zu werden, glaubhaft gemacht.
7Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Denn dieser regelt lediglich die Unentgeltlichkeit der Beförderung schwerbehinderter Menschen, nicht aber die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch auf Beförderung besteht. Diesen setzt § 145 SGB IX vielmehr voraus.
8Allerdings besteht nach § 22 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - im öffentlichen Personennahverkehr eine Beförderungspflicht des Unternehmers. Dem entspricht der in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen – BefBedV ‑ normierte Anspruch auf Beförderung. Sowohl die Beförderungspflicht als auch der korrespondierende Beförderungsanspruch bestehen jedoch nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen. Vorliegend weigert die Antragsgegnerin sich nicht, den Antragsteller als Person zu befördern. Vielmehr lehnt sie eine Beförderung des Antragstellers in seinem Elektromobil ab. Sachen werden gemäß § 2 Satz 2 BefBedV nur nach Maßgabe der §§ 11, 12 BefBedV befördert, wobei § 12 BefBedV ausschließlich die Beförderung von Tieren regelt. Handgepäck und sonstige Sachen werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BefBedV bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
9Einen Anspruch auf Beförderung des von ihm geführten Elektromobils nach den dargelegten Beförderungsbedingungen hat der Antragsteller jedenfalls derzeit nicht glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens Vieles dafür, dass unter den derzeitigen Umständen bei einer Beförderung des Antragstellers in seinem Elektromobil die Sicherheit und Ordnung des Betriebes i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 BefBedV gefährdet werden kann. Dies ergibt sich aus dem Schlussbericht der Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e.V. (STUVA) über die Untersuchung möglicher Gefährdungspotenziale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen aus Mai 2014. Der Bericht kommt anhand von Rechenmodellen für Elektromobile unterschiedlicher Ausstattung und Größe und unter Einbeziehung einer Studie über die Sicherung von Rollstuhlnutzern in Linienbussen zu dem Ergebnis, dass bei Fahrmanövern, bei denen starke Beschleunigungs- bzw. Verzögerungskräfte auf das Elektromobil wirken, eine Gefahr des Rutschens und/oder Kippens besteht. Die Grenzwerte für das Kippen eines Elektromobils mit einer aufsitzenden Person können bereits bei einer starken Betriebsbremsung auftreten. Aufgrund der eingeschränkten Manövrierunfähigkeit von Elektromobilen auf engem Raum sowie dem im Vergleich zu Rollstühlen relativ großen Wendekreis werden Elektromobile in Bussen üblicherweise quer zur Fahrtrichtung im Einstiegsbereich der hinteren oder mittleren Tür abgestellt. Die für einen sicheren Transport von Rollstühlen vorgesehenen Rückhaltesysteme (Prallplatte oder Prallfläche) können daher überwiegend von Fahrgästen mit Elektromobilen nicht erreicht und bestimmungsgemäß benutzt werden. Zudem können sich Behinderungen anderer Fahrgäste, z. B. beim Fahrgastwechsel, bei Fahrgastbewegungen im Innenraum oder bei der Nutzung der Klapprampe ergeben. Der Bericht sieht in alldem gegenwärtig eine betriebliche Gefährdung sowohl für Dritte als auch für die Nutzer der Elektromobile selbst.
10Der Schlussbericht ist nach Auffassung der Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Einwendungen gegen ihn hat der Antragsteller nicht erhoben. Auch nach Einschätzung des Herstellers des Elektromobils, das der Antragsteller führt - nach telefonischer Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten ein dreirädriger Mini Crosser 125 S, Baujahr 2004 - setzt eine gefahrlose Beförderung des Antragstellers mit seinem Elektromobil in einem Bus die Fixierung durch Gurte voraus, die in den Bussen der Antragsgegnerin offenbar nicht vorhanden sind. Denn in der im Internet verfügbaren Gebrauchsanleitung heißt es:
11„Der Mini Crosser kann beim Transport im Auto oder Bus als Sitz genutzt werden, sofern er anhand von zugelassenen Vierpunktgurten sicher im Wagen festgespannt ist und diese an den dazu vorgesehenen Festspannpunkten am Mini Crosser befestigt sind.“
12Der Umstand, dass der Antragsteller sich hierüber bislang hinweg gesetzt hat und gleichwohl ein Unfall ausgeblieben ist, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. In Kenntnis der nunmehr durch den Schlussbericht offenbar gewordenen Gefahren kann eine Beförderung des Elektromobils weder von der Antragsgegnerin als Unternehmen noch von den einzelnen Busfahrern verlangt werden. Diese würden sich ggfs. dem Vorwurf der Sachbeschädigung und/ oder Körperverletzung bzw. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Der Haftpflichtverband öffentlicher Verkehrsbetriebe hat bereits mitgeteilt, dass bei der Benutzung der Busse mit Elektromobilen kein Deckungsschutz für eine Beförderung von Fahrgästen oder Gegenständen bestehe, wenn bewusst gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen werde oder erkennbar sei, dass eine sichere Beförderung nicht gewährleistet sei.
13Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller dadurch, dass er nunmehr nicht wie bisher Busse und Bahnen der Antragsgegnerin mit seinem Elektromobil nutzen kann, erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Angesichts der für ihn und andere bestehenden dargelegten Gefahren ist dies von ihm jedoch hinzunehmen, zumal eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich ist. Sollten sich durch die zwischenzeitlich vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bei der STUVA in Auftrag gegebene weitere Studie neuere für den Antragsteller positive Erkenntnisse ergeben, wird die Antragsgegnerin dem voraussichtlich Rechnung tragen. Ziel dieser Studie ist es festzustellen, ob unter den derzeitigen Rahmenbedingungen Optionen für eine sichere Mitnahme von Elektromobilen - ggfs. für einen Teil der Fahrzeuge - in Linienbussen bestehen oder welche Schritte evt. erforderlich wären, um eine sichere Mitnahme zu ermöglichen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des Regelstreitwertes.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, - 2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, - 3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, - 2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, - 3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.