Familienrecht: Zur Bestimmung eines Eigennamens des indonesischen Ehegatten zum Familiennamen

published on 12/02/2015 15:05
Familienrecht: Zur Bestimmung eines Eigennamens des indonesischen Ehegatten zum Familiennamen
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Einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: XII ZB 101/14) folgendes entschieden:

Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gem. Art. 10 II EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47I 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.


Gründe:

Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen in das Eheregister.

Die Betroffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D. K. Da. P. ", wobei nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Im November 2011 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen C. V.. Die Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name 1 der Betroffenen nunmehr "D. K. Da. P. V. ". Der Geburtsname lautet "D. K. Da. P. ".

Nachdem die Beteiligte zu 1 den Antrag der Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D. K. " und als Geburtsname "Da. P. " in das Eheregister eingetragen werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem Antrag der Betroffenen stattgegeben und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen entsprechend einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt nach deutschem Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von ihr anlässlich der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen könne.

Der Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB sei bei zweckentsprechender Auslegung gleichwohl eröffnet. Das deutsche Sachrecht unterscheide - ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor- und Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen. Das indonesische Recht kenne eine solche durchgehende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensführung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene seien gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden.

Die unterschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits und der bei der Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen Familiennamen nach deutschem Recht führte, müsste sie anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hindernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschäften, bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus Indonesien übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen" kennzeichnen, um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die Funktion von Vor- und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.

Das sei mit dem Zweck des Art. 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzunehmen, wobei er bei der Regelung in Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische Name nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werde, in denen das Namensstatut vollständig, also hinsichtlich des Vor- und des Nachnamens wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem deutschen Recht unterstellt werde und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.

Demnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in Indonesien erworbenen Eigennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als Familienname zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen namensrechtlichen System zu ermöglichen.

Die vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei, habe im indonesischen Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurteilung.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Art. 10 Abs. 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern ermöglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine kollisionsrechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachrechte hinsichtlich des zu führenden Ehenamens eingeräumt. Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das Ehenamensstatut begrenzt, erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterfallende Namensteile.

Wählen die Ehegatten - wie hier - deutsches Recht zum Ehenamenssta-tut, findet § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2 können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen.

Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen. Die Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen Statutenwechsel zum deutschen Recht voraus; es handelt sich um eine namensrechtliche Sachnorm des deutschen Rechts, deren Tatbestand einen Auslandsbezug aufweist.

Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht. Damit korrespondierend findet eine Angleichung des Namens nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur insoweit statt, wie es das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt.

Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - deutsches Ehenamensrecht, ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen.

Für die Reichweite des durch das Ehenamensstatut eröffneten Bestimmungsrechts ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des Namensstatuts dem § 1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin systematisch auf der dem deutschen Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung in Vor- und Familiennamen auf und setzt sie voraus. Zur Rechtsfolge hat die getroffene Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen kann. Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.

Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen.

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zu Art. 47 EGBGB.

Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird.

In der Gesetzesbegründung zum Personenstandsrechtsreformgesetz heißt es zu Art. 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen Angleichung in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle. So könnten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art. 47 EGBGB solle nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht gelte, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf diesem beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen.

Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Eigennamen der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das indonesische Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des Namensrechts fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht dadurch, dass sie gemäß dem in Deutschland bestehenden System in Vornamen und Nachnamen untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene, vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 überein, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " sogar um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei.

Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist , nicht an.

Zu beachten ist jedoch, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zu. Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname" gebildet hat. Im Übrigen sind alle Eigennamen gleichwertig, weshalb jeder von ihnen als Familienname geeignet ist. Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Familiennamen bestimmt.

Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.

Allerdings ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die Betroffene aus ihren Eigennamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Vor-und Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sich das Ehenamensstatut nach deutschem Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Familienname des deutschen Ehemanns bestimmt werden soll. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende formgerechte Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB abgegeben.

Jedoch hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigennamen der Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nur ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind solche Umstände ersichtlich.

Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Betroffene hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen bestimmen will. Zu dessen Ausübung wird das Oberlandesgericht der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d
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published on 03/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB101/14 vom 3. Dezember 2014 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47 Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsc
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26/10/2007 12:02

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26/02/2015 12:12

Die Wahl eines Namens ist unzulässig, wenn dieser zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.
11/12/2014 09:54

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangt werden.
24/11/2014 10:49

Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB101/14
vom
3. Dezember 2014
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47
Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche
Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat,
nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die
übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das
deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - OLG Karlsruhe
AG Mannheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen in das Eheregister.
2
Die Betroffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D. K. Da. P. ", wobei nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Im November 2011 heiratete sie den deutschen StaatsangehörigenC. V. . Die Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name der Betroffenen nunmehr "D. K. Da. P. (Eigennamen) V. ". Der Geburtsname lautet "D. K. Da. P. (Eigennamen)".
3
Nachdem die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Standesamt) den Antrag der Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D. K. " und als Geburtsname "Da. P. " in das Eheregister eingetragen werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem Antrag der Betroffenen stattgegeben und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen entsprechend einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
6
Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt nach deutschem Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von ihr anlässlich der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen könne.
7
Der Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB sei bei zweckentsprechender Auslegung gleichwohl eröffnet. Das deutsche Sachrecht unterscheide - ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor- und Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen. Das indonesische Recht kenne eine solche durchgehende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensführung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene seien gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden.
8
Die unterschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits und der bei der Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen Familiennamen nach deutschem Recht führte, müsste sie anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hindernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschäften , bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus Indonesien übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen" kennzeichnen , um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die Funktion von Vor- und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.
9
Das sei mit dem Zweck des Art. 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzunehmen , wobei er bei der Regelung in Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische Name nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werde, in denen das Namensstatut vollständig, also hinsichtlich des Vor- und des Nachnamens wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem deutschen Recht unterstellt werde und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.
10
Demnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in Indonesien erworbenen Eigennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als (Geburts-)Familienname zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen namensrechtlichen System zu ermöglichen.
11
Die vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei, habe im indonesischen Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurteilung.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
13
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.
14
a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört (Nr. 1) oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 2).
15
Art. 10 Abs. 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern ermöglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine kollisionsrechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachrechte hinsichtlich des zu führenden Ehenamens eingeräumt (Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 25; Bamberger/Roth/Mäsch BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das Ehenamensstatut begrenzt , erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterfallende Namensteile (Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 26; Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39; Staudinger /Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 263).
16
Wählen die Ehegatten - wie hier - deutsches Recht zum Ehenamensstatut , findet § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2 können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen (Palandt/ Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1355 Rn. 4 mwN).
17
Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen. Die Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen Statutenwechsel zum deutschen Recht voraus; es handelt sich um eine namensrechtliche Sachnorm des deutschen Rechts, deren Tatbestand einen Auslandsbezug aufweist (Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 2).
18
b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht (Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; Krömer StAZ 2013, 130, 131 f.). Damit korrespondierend findet eine Angleichung des Namens nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur insoweit statt, wie es das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt.
19
Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - deutsches Ehenamensrecht, ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen.
20
aa) Für die Reichweite des durch das Ehenamensstatut eröffneten Bestimmungsrechts ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des Namensstatuts dem § 1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin systematisch auf der dem deutschen Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung in Vor- und Familiennamen auf und setzt sie voraus (Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 166). Zur Rechtsfolge hat die getroffene Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen kann (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.
21
Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen (jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18; Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 370, 371; a.A. Henrich StAZ 2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des ausländischen Ehegatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).
22
bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zu Art. 47 EGBGB.
23
Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
24
In der Gesetzesbegründung zum Personenstandsrechtsreformgesetz heißt es zu Art. 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen Angleichung in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle. So könnten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art. 47 EGBGB solle nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht gelte, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf diesem beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zuwählen (BT-Drucks. 16/1831 S. 79).
25
c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Eigennamen der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das indonesische Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des Na- mensrechts fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht dadurch , dass sie gemäß dem in Deutschland bestehenden System in Vornamen und Nachnamen untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene, vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 überein, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " sogar um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei.
26
d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinungsstand ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540), nicht an.
27
e) Zu beachten ist jedoch, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zu (Staudinger/Hausmann/Hepting BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 40; NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; Henrich StAZ 2007, 197, 198; Hepting StAZ 2008 161, 167 f.; jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 27). Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname" gebildet hat (Hepting StAZ 2008, 161, 167 f.). Im Übrigen sind alle Eigennamen gleichwertig, weshalb jeder von ihnen als Familienname geeignet ist. Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Familiennamen bestimmt (Hepting StAZ 2008, 161, 167).
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2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
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a) Allerdings ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die Betroffene aus ihren Eigennamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Vorund Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sich das Ehenamensstatut nach deutschem Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Familienname des deutschen Ehemanns bestimmt werden soll. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende formgerechte Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB abgegeben.
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b) Jedoch hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigennamen der Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nur ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind solche Umstände ersichtlich.
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3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Betroffene hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das Oberlandesgericht der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 30.06.2013 - Vö 8 UR III 38/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2014 - 11 Wx 73/13 -

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.