Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - XII ZB 101/14

bei uns veröffentlicht am03.12.2014
vorgehend
Amtsgericht Mannheim, III 38/12, 30.06.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 11 Wx 73/13, 29.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB101/14
vom
3. Dezember 2014
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47
Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche
Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat,
nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die
übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das
deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - OLG Karlsruhe
AG Mannheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen in das Eheregister.
2
Die Betroffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D. K. Da. P. ", wobei nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Im November 2011 heiratete sie den deutschen StaatsangehörigenC. V. . Die Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name der Betroffenen nunmehr "D. K. Da. P. (Eigennamen) V. ". Der Geburtsname lautet "D. K. Da. P. (Eigennamen)".
3
Nachdem die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Standesamt) den Antrag der Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D. K. " und als Geburtsname "Da. P. " in das Eheregister eingetragen werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem Antrag der Betroffenen stattgegeben und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen entsprechend einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
6
Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt nach deutschem Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von ihr anlässlich der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen könne.
7
Der Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB sei bei zweckentsprechender Auslegung gleichwohl eröffnet. Das deutsche Sachrecht unterscheide - ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor- und Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen. Das indonesische Recht kenne eine solche durchgehende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensführung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene seien gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden.
8
Die unterschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits und der bei der Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen Familiennamen nach deutschem Recht führte, müsste sie anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hindernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschäften , bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus Indonesien übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen" kennzeichnen , um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die Funktion von Vor- und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.
9
Das sei mit dem Zweck des Art. 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzunehmen , wobei er bei der Regelung in Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische Name nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werde, in denen das Namensstatut vollständig, also hinsichtlich des Vor- und des Nachnamens wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem deutschen Recht unterstellt werde und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.
10
Demnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in Indonesien erworbenen Eigennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als (Geburts-)Familienname zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen namensrechtlichen System zu ermöglichen.
11
Die vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei, habe im indonesischen Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurteilung.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
13
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.
14
a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört (Nr. 1) oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 2).
15
Art. 10 Abs. 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern ermöglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine kollisionsrechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachrechte hinsichtlich des zu führenden Ehenamens eingeräumt (Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 25; Bamberger/Roth/Mäsch BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das Ehenamensstatut begrenzt , erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterfallende Namensteile (Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 26; Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39; Staudinger /Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 263).
16
Wählen die Ehegatten - wie hier - deutsches Recht zum Ehenamensstatut , findet § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2 können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen (Palandt/ Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1355 Rn. 4 mwN).
17
Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen. Die Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen Statutenwechsel zum deutschen Recht voraus; es handelt sich um eine namensrechtliche Sachnorm des deutschen Rechts, deren Tatbestand einen Auslandsbezug aufweist (Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 2).
18
b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht (Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; Krömer StAZ 2013, 130, 131 f.). Damit korrespondierend findet eine Angleichung des Namens nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur insoweit statt, wie es das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt.
19
Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - deutsches Ehenamensrecht, ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen.
20
aa) Für die Reichweite des durch das Ehenamensstatut eröffneten Bestimmungsrechts ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des Namensstatuts dem § 1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin systematisch auf der dem deutschen Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung in Vor- und Familiennamen auf und setzt sie voraus (Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 166). Zur Rechtsfolge hat die getroffene Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen kann (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.
21
Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen (jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18; Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 370, 371; a.A. Henrich StAZ 2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des ausländischen Ehegatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).
22
bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zu Art. 47 EGBGB.
23
Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
24
In der Gesetzesbegründung zum Personenstandsrechtsreformgesetz heißt es zu Art. 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen Angleichung in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle. So könnten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art. 47 EGBGB solle nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht gelte, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf diesem beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zuwählen (BT-Drucks. 16/1831 S. 79).
25
c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Eigennamen der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das indonesische Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des Na- mensrechts fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht dadurch , dass sie gemäß dem in Deutschland bestehenden System in Vornamen und Nachnamen untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene, vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 überein, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " sogar um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei.
26
d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinungsstand ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540), nicht an.
27
e) Zu beachten ist jedoch, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zu (Staudinger/Hausmann/Hepting BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 40; NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; Henrich StAZ 2007, 197, 198; Hepting StAZ 2008 161, 167 f.; jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 27). Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname" gebildet hat (Hepting StAZ 2008, 161, 167 f.). Im Übrigen sind alle Eigennamen gleichwertig, weshalb jeder von ihnen als Familienname geeignet ist. Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Familiennamen bestimmt (Hepting StAZ 2008, 161, 167).
28
2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
29
a) Allerdings ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die Betroffene aus ihren Eigennamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Vorund Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sich das Ehenamensstatut nach deutschem Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Familienname des deutschen Ehemanns bestimmt werden soll. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende formgerechte Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB abgegeben.
30
b) Jedoch hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigennamen der Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nur ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind solche Umstände ersichtlich.
31
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Betroffene hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das Oberlandesgericht der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 30.06.2013 - Vö 8 UR III 38/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2014 - 11 Wx 73/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - XII ZB 101/14

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - XII ZB 101/14 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04

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Referenzen

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

19
Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 94 BVFG konnte demgegenüber bis zum Jahre 2007 nur im Einzelfall eine - auch als Transposition bezeichnete - objektive (kollisionsrechtliche) Angleichung nach allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts vorgenommen werden, wenn der Namensträger infolge eines Statutenwechsels nunmehr deutschem Recht unterstand, sein nach ausländischem Recht erworbener Name aber nicht mit den in Deutschland üblichen Namensbildungen verträglich war. Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt , um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn auf Grund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der sogenannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen im Inland vorgenommen wird (zum Namensrecht vgl. Senatsbeschluss BGHZ 109, 1, 6 = FamRZ 1990, 39,

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 17/04
vom
20. Juni 2007
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13

a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des
Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1
EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so
dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.

b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10
Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese
aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht
(hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungsfolge
gemäß Art. 13 türk. IPRG).
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2, die beide ursprünglich ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besaßen , schlossen im Jahre 1988 in der Türkei die Ehe. Die Kindesmutter, die vor der Eheschließung ihren Geburtsnamen Ç. geführt hatte, führte fortan den Familiennamen T. des Beteiligten zu 2. In der Folgezeit siedelten die Eheleute nach Deutschland über. Hier erwarb der Beteiligte zu 2 etwa 1994 die deutsche Staatsangehörigkeit, während die Kindesmutter türkische Staatsangehörige blieb. Die Ehe wurde im Jahre 2000 durch Urteil eines deutschen Amtsgerichts unter Anwendung materiellen türkischen Scheidungsrechts geschieden. Eine Anerkennung des seit dem 26. April 2000 rechtskräftigen deutschen Scheidungsurteils in der Türkei ist bislang nicht erfolgt. Ein im Februar 2003 von den türkischen Behörden für die Kindesmutter ausgestellter Reisepass weist für sie weiterhin den Familiennamen T. aus.
2
Die Kindesmutter hat am 16. Juni 2003 einen Sohn geboren, dem sie den Vornamen D. gegeben hat. Der Standesbeamte, der Bedenken hatte, für Kind und Kindesmutter den Familiennamen T. im Geburtenbuch einzutragen, hat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbehörde über das Standesamt) dem Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vorgelegt. Nach den Angaben des Standesbeamten haben sich die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 nach dem rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland betriebenen Scheidungsverfahrens wieder versöhnt; der Beteiligte zu 2 soll auch die Vaterschaft für das Kind D. mittlerweile anerkannt haben. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen von Kind und Kindesmutter im Geburtenbuch mit T. zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.
3
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit Anm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Der Familienname der Kindesmutter bestimme sich nach ihrem türkischen Heimatrecht, wonach sie als geschiedene Ehefrau grundsätzlich den Familiennamen zu führen habe, den sie vor der Eheschließung hatte (Art. 173 Abs. 1 türk. ZGB). Zwar sei die von einem deutschen Gericht ausgesprochene Ehescheidung in der Türkei (bislang) nicht anerkannt worden. Die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils unterliege jedoch einer selbständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach deutschem Recht. Der Familienname der türkischen Kindesmutter müsse daher mit ihrem vor der Eheschließung geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Der Familienname des Kindes leite sich aus dem Familiennamen der Kindesmutter ab, und zwar unabhängig davon, ob das Kind die türkische oder zufolge der Anerkennung durch den Beteiligten zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
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Das Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse aus diesem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ 2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. Mäsch IPrax 2004, 102 ff.) gehindert. In dieser Entscheidung habe das Bayerische Oberste Landesgericht ausgesprochen , dass eine in Deutschland geschiedene türkische Staatsangehörige nicht ihren vorehelichen Familiennamen führen könne, solange das deutsche Scheidungsurteil im türkischen Rechtskreis mangels Anerkennung keine Wirkung entfalte. Folge man dieser Auffassung, müsse der Familienname von Kindesmutter und Kind mit dem Ehenamen T. beurkundet werden. Das Oberlandesgericht hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die Vorlage ist unzulässig.
6
1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen , wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im Einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom 29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. Der Familienname des Kindes und der Familienname der Kindesmutter können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem vor der Eheschließung der Kindesmutter geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Insoweit kann sich im Hinblick auf die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes allenfalls eine Abweichung in der Begründung , nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Abweichung rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144).
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Im Einzelnen gilt folgendes:
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a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem diese Person angehört. Unter das Namensstatut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 199). Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamberger /Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9).
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b) Die Möglichkeit einer Rückverweisung hat das Oberlandesgericht nicht in Betracht gezogen. Es hat daher übersehen, dass das türkische internationale Privatrecht die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene namensrechtliche Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers hinsichtlich der Kindesmutter nicht annimmt und im vorliegenden Fall bezüglich der Namensführung nach der Scheidung auf das deutsche Namensrecht (zurück-)verweist.
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aa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das türkische Internationale Privatrecht für die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das Heimatrecht des Namensträgers anknüpft, was daraus hergeleitet wird, dass es im Bereich des internationalen Personenrechts der Türkei an einer besonderen Kollisionsnorm für das internationale Namensrecht fehlt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf Krüger StAZ 1983, 49, 51 Fn. 21). Dies kann aber nicht uneingeschränkt für die Namensführung geschiedener Eheleute gelten, denn insoweit behandelt das türkische Recht das Namensrecht nicht als Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, sondern als einen familienrechtlichen Vorgang. Bei der Frage, welchen Familiennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, handelt es sich nach türkischem Rechtsverständnis um eine Nebenfolge der Scheidung im Sinne von Art. 13 des türkischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (auszugsweise abgedruckt bei Krüger StAZ aaO S. 50 ff.; im Folgenden: türk. IPRG), so dass die Namensführung ge- schiedener Ehegatten dem nach Art. 13 türk. IPRG für das Scheidungsstatut maßgeblichen Sachrecht untersteht (vgl. Rumpf, Einführung in das türkische Recht [2004] § 9 Rdn. 41; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht [1998], Türkei, § 3 Rdn. 19).
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bb) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 3; Henrich StAZ 1997, 225, 229; Staudinger/Hepting aaO Rdn. 83 m.w.N.). Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn das gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich maßgebliche Heimatrecht des ausländischen Namensträgers die Namensführung geschiedener Ehegatten als Nebenfolge der Scheidung dem Scheidungsstatut unterstellt und kollisionsrechtlich insoweit auf die Anwendung des Rechts am (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort zurückverweist.
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cc) Das Scheidungsstatut beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG jedoch nur dann nach türkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit besitzen; maßgeblich für die zeitliche Anknüpfung ist auch nach türkischem Recht die Zustellung der Klage (Art. 3 türk. IPRG; vgl. Rumpf aaO Rdn. 39). Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 2 allerdings seit mehreren Jahren deutscher Staatsangehöriger. Hat einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits die (alleinige) deutsche Staatsangehörigkeit erworben, ist nach Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG für die Schei- dung und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende Rückverweisung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmittelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30).
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Danach kommt hier hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Scheidung § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB zur Anwendung, so dass die Kindesmutter mangels entgegenstehender Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten nach der Scheidung ihren Ehenamen T. weiterführt.
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dd) An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das mit dem Scheidungsverfahren befasste deutsche Amtsgericht im Jahre 2000 die Ehe der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 unter Anwendung materiellen türkischen Scheidungsrechts geschieden hat. Dies war im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 rechtlich verfehlt, weil das Amtsgericht , welches das anwendbare Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB an die letzte gemeinsame (türkische) Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft hatte, die in Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthaltene Rückverweisung hätte beachten und demzufolge deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung bringen müssen. Da Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG wegen der (auch namensrechtlichen) Scheidungsfolgen indessen auf das Recht des Aufenthaltsortes verweist, nicht aber auf das Recht, das die Gerichte am Aufenthaltsort tatsächlich angewendet haben, bleibt es hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter bei der Anwendung deutschen Sachrechts.
16
ee) Auf die Vorlagefrage wäre es deshalb hinsichtlich des Familiennamens der Kindesmutter nur angekommen, wenn das Scheidungsstatut von tür- kischem Recht beherrscht worden wäre, denn dies hätte namensrechtlich zur Folge gehabt, dass die Kindesmutter ihren Geburtsnamen Ç. nach der Scheidung wieder hätte annehmen müssen (Art. 173 türk. ZGB). Materielles türkisches Scheidungsrecht wäre etwa dann zur Anwendung gekommen, wenn beide Eheleute bei Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages noch türkische Staatsangehörige gewesen wären, weil das türkische Kollisionsrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG in diesem Falle die Verweisung aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB angenommen hätte; dies hätte im Übrigen auch dann gegolten, wenn der Beteiligte zu 2 bei Zustellung des Scheidungsantrages sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätte, weil das türkische internationale Privatrecht Mehrstaatler mit türkischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf ihre effektive Staatsangehörigkeit nur als Türken ansieht (Art. 4 lit. b türk. IPRG; vgl. Odendahl IPrax 2005, 320, 322). So liegt der hier zur Entscheidung stehende Fall aufgrund der alleinigen deutschen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 aber nicht.
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c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die türkische Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die türkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen (vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes dem türkischen Sachrecht unterstellt hat.
18
Auf die vom Oberlandesgericht für entscheidungserheblich gehaltene Streitfrage kommt es aber auch für das Kind D. nicht an, selbst wenn die Hauptfrage (Name des Kindes) durch türkisches Recht beherrscht wird. Die Beantwortung der Vorfrage, ob die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 aufgelöst worden ist, hat auf die Namensführung des Kindes keinen Einfluss:
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aa) Würde man der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes folgen, wonach eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage zur Folge habe, dass die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils zu dieser erst dann beachtlich sei, wenn es im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden ist (vgl. ebenso Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 17 IV 1 b), müsste die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 als fortbestehend angesehen werden. Dann würde das Kind D. als Kind miteinander verheirateter Eltern gemäß Art. 321 Satz 1, 1. Halbs. türk. ZGB den Namen T. seiner Familie tragen.
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bb) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils grundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der unselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht: OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 2; Mäsch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO Art. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der Scheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321 Satz 1, 2. Halbs. türk. ZGB den Familiennamen seiner Mutter teilt. Da die Kindesmutter indessen nach deutschem Scheidungsfolgenrecht den vormaligen Ehenamen T. auch als geschiedene Frau weiterführt und diese Namensführung im Einklang mit der türkischen Rechtsordnung (welche das Namensrecht insoweit dem deutschen Scheidungsstatut unterstellt hat) stehen würde, erhält das Kind auch in diesem Falle den - insoweit allein von der Kindesmutter abgeleiteten - Familiennamen T.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 12.09.2003 - 3 III 115/03 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2003 - 23 T 614/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2004 - 15 W 426/03 -

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.