Fußball WM 2006 - Die zivilrechtliche Haftung des Stadionflitzers

bei uns veröffentlicht am02.08.2006

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Sportrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Obwohl die deutschen Stadien während der Fußball- WM nach Angaben des deutschen Organisationskomitees (OK) sicher sein sollen, wurde der Spielbetrieb jedenfalls bei zwei Spielen der vergangenen Woche „massiv gestört“. Offenbar hatte man im Rahmen der Entwicklung hochtechnisierter Sicherheitskonzepte die Erscheinungsform des "Stadionflitzers" etwas vernachlässigt.

Besonders das Spiel Brasilien gegen Kroatien zog sich etwas in die Länge, da anstatt der gemäß Regel 3 der FIFA Spielregeln vorgeschriebenen 11 Spieler plötzlich 12 Personen im rot-weißen Dress Kroatiens aufmarschierten. Was ein Heer von Sicherheitskräften nicht verhindern konnte, musste schließlich der kroatische Stürmer Prso wieder einrichten. Er fing den Störenfried ein und begleitete ihn in freundschaftlicher Umarmung zur Tribüne, wo das Sicherheitspersonal über den noch von Freude überwältigten Fan herfiel. Dieses anfängliche Hochgefühl dürfte dem jungen Kroaten jedoch bald wieder vergangen sein. Was die kroatischen Spieler noch sichtlich amüsiert hinnahmen, wird die FIFA bzw. das deutsche Organisationskomitee nicht so einfach auf sich sitzen lassen.

Nach Aussage des OK handelt es sich beim "Stadionflitzen" keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Gegen den Eindringling wurde ein Hausverbot verhängt und Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gestellt. Allein diese Maßnahmen dürften den Flitzer jedoch weniger beeinträchtigt haben. Schon am nächsten Tag wurde er gegen Zahlung einer kleinen Geldstrafe wieder freigelassen. Aber die gleichfalls angekündigten zivilrechtlichen Maßnahmen könnten dem Fan sein noch junges Leben ruinieren. Denkbar sind Schadensersatzforderungen in sechsstelliger Höhe, insbesondere wegen des Ausfalls von Werbezeiten. Es ist zu befürchten, dass das OK diese Ansprüche auch versuchen wird durchzusetzen, sei es um Nachahmer abzuschrecken, sei es um sein Gesicht gegenüber der FIFA und der Weltöffentlichkeit zu wahren.

Ein solcher Haftungsanspruch dürfte auch problemlos zu bejahen sein, was das OLG Rostock in seiner erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 28.04.2006 (3 U 106/05) jedenfalls für den deutschen Rechtsraum bestätigt hat. Auch in diesem Fall hatte ein Fan unberechtigterweise das Spielfeld betreten und Schiedsrichter sowie Spieler behindert. Die Rostocker Richter sahen eine Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB als gegeben, da der Beklagte den Vertrag, der ihn zum Betreten des Stadions und zum Zuschauen des Spiels von dem aus der Eintrittskarte ersichtlichen Platz berechtige und ihn verpflichtete, den Spielbetrieb nicht zu stören und das Spielfeld nicht zu betreten verletzt hatte. Der Stadionzuschauer erklärt sich regelmäßig mit der ihm beim Betreten des Stadions ersichtlichen Stadionordnung einverstanden. Deshalb muss er auch für die Schäden infolge einer Überschreitung dieser Regeln einstehen. Dabei kommt es dem Störer nicht etwa schadensmindernd zugute, dass dem Stadionpersonal bei der Verrichtung seiner Aufgabe selbst Nachlässigkeiten vorzuwerfen waren.

Was nun die Berechnung des Schadens angeht, so steht es der veranstaltenden FIFA durchaus zu, darauf zu verweisen, dass sie aufgrund dieses Vorfalls bestimmte Werbespots nicht ausstrahlen konnte, wodurch ihr wiederum bedeutende Einnahmen verloren gegangen sind. Gelingt ihr der Nachweis, kann es für den jungen Kroaten recht teuer werden.

Bei einem Spiel der Kreisliga wäre ihm das nicht passiert.

 

 

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.