Gebrauchtwagen: Aufklärungspflicht des Händlers bei Re-Importen

bei uns veröffentlicht am20.06.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Kaufrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Die Eigenschaft "Re-Import" ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt ein preisbildender Faktor und deshalb aufklärungspflichtig.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hervor. Streitpunkt war ein Audi A2 aus Spanien. Der deutsche Händler hatte ihn an einen Deutschen verkauft - ohne Hinweis auf seine spanische Herkunft. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung berief der Händler sich auf die Regeln des freien Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vergeblich: Das OLG verurteilte ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises. Sie ermittelten eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent und verwiesen dabei auch auf das Fehlen von ESP (OLG Naumburg, 6 U 24/05).
 

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