Gesellschaftsrecht: Zur Ablehnung einer mit Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste

bei uns veröffentlicht am09.04.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.02.2015 (Az.: II ZB 17/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Beteiligte zu 2 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 € und je 250 € auf. Für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1.

Der Beteiligte zu 1 reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 am 18. März 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über die seitherige Gesellschafterliste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1 Testamentsvollstrecker ist.

Das Registergericht wies den Antrag auf Einstellung der am 18. März 2014 eingereichten Gesellschafterliste zurück. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Registergericht durfte die Aufnahme der am 18. März 2014 eingereichten, mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.

Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern. Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat -.

Das Registergericht durfte die am 18. März 2014 eingereichte Gesellschafterliste zurückweisen, weil sie unzulässige Angaben enthielt. Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sieht nach einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung die Einreichung einer Liste der Gesellschafter vor, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Mit dem Erbfall ist zwar eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter eingetreten. Die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in die aus diesem Anlass neu einzureichende Gesellschafterliste ist aber nicht vorgesehen.

Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt. Im Gegensatz zum Aktienregister nach § 67 AktG ist die Gesellschafterliste von jedermann einzusehen und jederzeit elektronisch abrufbar. Es liegt daher im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Werden Eintragungen in der Gesellschafterliste in das Belieben der Beteiligten gestellt, ist die Gefahr der Unverständlichkeit und - Unübersichtlichkeit höher als bei Eintragungen in das Handelsregister, weil die Liste nicht - wie das Handelsregister - von einer staatlichen Stelle nach den in der Handelsregisterverordnung vorgegebenen Regeln verändert wird, sondern durch Notare und Geschäftsführer eine Liste eingereicht wird, deren Gestaltung weder im Einzelnen vorgegeben ist noch geprüft werden muss. Gegen die Aufnahme freiwilliger Angaben in die Gesellschafterliste spricht darüber hinaus, dass wegen der fehlenden negativen Publizität der Gesellschafterliste die Aufnahme von Tatsachen in die Gesellschafterliste oder ihr Fehlen nur eingeschränkte Information liefert. Schon aus diesen Gründen genügt es für die Aufnahme von weiteren Angaben in die Gesellschafterliste nicht, dass es sich um für die Dritte im Hinblick auf weitere Nachforschungen „sinnvolle" Informationen handeln kann.

Die unbeschränkte Publizität durch die jederzeitige Abrufbarkeit der Gesellschafterliste kann außerdem das Recht des Inhabers des Geschäftsanteils oder einer anderen von der aufgenommenen Information betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, wenn jede für sinnvoll erachtete Information nach dem Belieben des Geschäftsführers in die Liste aufgenommen werden kann.

Ein erhebliches praktisches Bedürfnis an der Information in der Gesellschafterliste über die Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil, das über ein allgemeines Informationsinteresse hinausgeht, besteht nicht.

Die erforderliche Abwägung, hinsichtlich welcher Angaben das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs eine Aufnahme in die Gesellschafterliste rechtfertigt, hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Listenangaben in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG getroffen. Wenn überhaupt entgegen dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG über die gesetzlich vorgesehenen Angaben in die Gesellschafterliste hinaus Informationen aufgenommen werden können, setzt das mindestens voraus, dass ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Informationen in die Gesellschafterliste ist zudem zu beachten, dass der Gesetzgeber sie nicht als allgemeines Register zur Information des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse in der Gesellschaft ausgestaltet hat, sondern die Wirkungen der Aufnahme eines Inhabers von Geschäftsanteilen in die Liste gegenständlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft und zu einem Erwerber beschränkt hat.

Dass im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung, wie sie mit der Erbfolge unzweifelhaft vorliegt, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragene Erbe als Inhaber des Geschäftsanteils gilt , begründet kein Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks. Ein solcher Bedarf wird teilweise für die Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft gesehen, um die Ladung, Teilnahme und die Stimmabgabe des Testamentsvollstreckers an der Stelle des Erben sicherzustellen. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung ist, wenn die Testamentsvollstreckung auch das Stimmrecht erfasst, zwar an den Testamentsvollstrecker zu richten, weil er auch zur Ausübung des Stimmrechts befugt ist, solange ihn kein Stimmverbot trifft. Die Legitimationswirkung von § 16 Abs. 1 GmbHG steht dem aber nicht entgegen und der Testamentsvollstrecker ist auch nicht auf eine Legitimation durch die Gesellschafterliste angewiesen. § 16 Abs. 1 GmbHG bestimmt, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, und Inhaber des Geschäftsanteils ist auch bei Dauertestamentsvollstreckung der Erbe. Er ist auch Träger des Stimmrechts; lediglich die Ausübung des Stimmrechts kann Sache des Amtswalters sein. An die Ausübungsbefugnis und nicht an die Gesellschafterstellung knüpft die Ladung von Amtswaltern, organschaftlichen oder gesetzlichen Vertretern an. Als Legitimationsausweis gegenüber der Gesellschaft für die Ausübung der Stimmrechte genügt das Testamentsvollstreckerzeugnis, das auch über Beschränkungen der Nachlassverwaltung Auskunft gibt.

Ein Bedürfnis zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben. Nach § 2211 Abs. 2 BGB finden zwar hinsichtlich von Verfügungen des Erben über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstand die Vorschriften derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Wie der Senat bereits entschieden hat, schützt § 16 Abs. 3 GmbHG aber nicht den guten Glauben in die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des in die Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafters gegenüber einem Erwerber. Auch nach der Gesetzesbegründung soll durch § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden, als der Erwerber darauf soll vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Damit vermittelt § 16 Abs. 3 GmbHG gerade keinen Gutglaubensschutz gegenüber einer Verfügung des durch die Testamentsvollstreckung beschränkten Erben. Ein besonderer Schutz des Erwerbers gegen eine unberechtigte Verfügung über den Geschäftsanteil durch den Erben in der Gesellschafterliste ist in der Regel auch aus anderen Gründen nicht geboten. Kennt der Dritte die Zugehörigkeit des Verfügungsgegenstandes zum Nachlass, die sich insbesondere bei Erbengemeinschaften sogar aus der Gesellschafterliste ergibt, so scheidet guter Glaube in die Verfügungsmacht des Erben im Allgemeinen schon deshalb aus, weil die Testamentsvollstreckung im Erbschein angegeben ist. Wenn der Erbe als solcher über einen Nachlassgegenstand verfügt, ist für den Dritten die Prüfung der Verfügungsmacht anhand des Erbscheins geboten.

Auch zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der Testamentsvollstreckervermerk weder erforderlich noch hilfreich. § 16 Abs. 3 GmbHG schützt nur den Erwerb vom nichtberechtigten, als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste aufgenommenen Veräußerer. Seine Verfügungsbefugnis kann und muss der Testamentsvollstrecker durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen.

Ein Bedarf für einen Testamentsvollstreckervermerk in der Gesellschafterliste wird auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der Bundesgerichtshof für den Kommanditanteil ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks anerkannt. Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, Dritten verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Gegenüber Gläubigern von Gesellschaftern beweist die Aufnahme in die Gesellschafterliste nicht die Gesellschafterstellung. Die Gläubiger des in die Gesellschafterliste Aufgenommenen können nicht darauf vertrauen, dass er auch Inhaber des Geschäftsanteils ist und sie den Geschäftsanteil wirksam pfänden können.

Dem Testamentsvollstreckervermerk könnte daher allenfalls eine Warnfunktion für den Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben zukommen, wegen der Testamentsvollstreckung eine Pfändung in den Geschäftsanteil zu unterlassen. Darin liegt aber kein praktisch erhebliches Bedürfnis, das die Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks angesichts der gesetzlichen Regelung der Listenausgestaltung rechtfertigen könnte.

Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft besteht bei der GmbH auch kein Bedürfnis, die Gesellschaftsgläubiger durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung vor einem unberechtigten Vertrauen in die Wirksamkeit einer Haftsummenerhöhung zu schützen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, § 13 Abs. 2 GmbHG.

Eine Haftungsausweitung kann der Testamentsvollstrecker allenfalls über die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG durch die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung begründen, soweit man sie für zulässig hält. Insoweit würde der Gesellschafter-Erbe aber nicht nach außen haften, sondern allenfalls gegenüber der GmbH, bei der die Testamentsvollstreckung bekannt sein muss. Die Verpflichtung ist auf den Nachlass beschränkt und die Erfüllung der Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung werden vom Registergericht vor einer Eintragung geprüft. Anders als bei der Kommanditgesellschaft kann eine Haftung gegenüber Dritten nicht schon aufgrund einer Mitteilung entstehen. Ein besonderes Bedürfnis, die Beschränkung der Kapitalerhöhung gegenüber dem Rechtsverkehr kenntlich zu machen, besteht schon angesichts der vorangehenden Prüfung nicht.

Ein erhebliches praktisches Bedürfnis folgt auch nicht aus einem Interesse des Rechtsverkehrs, die Personen zu kennen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben , wie dies der Senat für die Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 Satz 1 HGB angenommen hat. Die Gesellschafterliste dient nicht in erster Linie dazu, die Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, kenntlich zu machen. Die Änderungen von § 16 GmbHG durch das MoMiG hatten unter anderem den Zweck, Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern. Die Transparenz über die Anteilseigner wird durch die Liste der Inhaber von Geschäftsanteilen hergestellt. Auf eine über die Anteilsverhältnisse hinausgehende Information über diejenigen Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, wie sie im Kapitalmarktrecht vorgesehen ist , hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass etwa die praktisch bedeutenderen Fälle der mittelbaren Einflussnahme insbesondere durch Treuhandverhältnisse nicht offengelegt werden müssen. Das allgemeine Informationsbedürfnis über die Verhältnisse der Gesellschafter allein begründet noch kein erhebliches praktisches Bedürfnis für eine Ergänzung der Liste über die gesetzlich geforderten Angaben hinaus.

Gegen die Aufnahme freiwilliger zusätzlicher Informationen wie der Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil spricht auch, dass das Gesetz keine Regelungen über eine Löschung entsprechender Eintragungen in einer Gesellschafterliste enthält. Eine Verpflichtung zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste begründet § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter, nicht aber bei Veränderungen bei Verfügungsbeschränkungen. § 40 Abs. 3 GmbHG sieht nur für die Verletzung dieser Verpflichtungen eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer vor.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlist

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung


(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste

Handelsgesetzbuch - HGB | § 164


Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben


(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - II ZB 17/14

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BESCHLUSS
I I Z B 1 7 / 1 4
vom
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in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk
versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZB 17/14 - OLG Köln
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 € (Geschäftsanteil Nr. 1) und je 250 € (Geschäftsanteile Nr. 2 und 3) auf. Für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1.
2
Der Beteiligte zu 1 reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 am 18. März 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über die seitherige Gesellschafterliste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1 Testamentsvollstrecker ist.
3
Das Registergericht wies den Antrag auf Einstellung der am 18. März 2014 eingereichten Gesellschafterliste zurück. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das Oberlandesgericht (OLG Köln, ZIP 2014, 1834) zurück. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Registergericht durfte die Aufnahme der am 18. März 2014 eingereichten, mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
7
a) Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13, BGHZ 199, 270 Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10). Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung , ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13, BGHZ 199, 270 Rn. 10).
8
b) Das Registergericht durfte die am 18. März 2014 eingereichte Gesellschafterliste zurückweisen, weil sie unzulässige Angaben enthielt. Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sieht nach einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung die Einreichung einer Liste der Gesellschafter vor, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Mit dem Erbfall ist zwar eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter eingetreten. Die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in die aus diesem Anlass neu einzureichende Gesellschafterliste ist aber nicht vorgesehen (Bayer, GmbHR 2012, 1, 6 f.).
9
Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10 mwN; Bayer, GmbHR 2012, 1, 7). Im Gegensatz zum Aktienregister nach § 67 AktG ist die Gesellschafterliste von jedermann einzusehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) und jederzeit elektronisch abrufbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ff. HGB). Es liegt daher im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Werden Eintragungen in der Gesellschafterliste in das Belieben der Beteiligten gestellt, ist die Gefahr der Unverständlichkeit und Unübersichtlichkeit höher als bei Eintragungen in das Handelsregister, weil die Liste nicht - wie das Handelsregister - von einer staatlichen Stelle nach den in der Handelsregisterverordnung vorgegebenen Regeln verändert wird, sondern durch Notare und Geschäftsführer eine Liste eingereicht wird, deren Gestaltung weder im Einzelnen vorgegeben ist noch geprüft werden muss. Gegen die Aufnahme freiwilliger Angaben in die Gesellschafterliste spricht darüber hinaus, dass wegen der fehlenden negativen Publizität der Gesellschafterliste die Aufnahme von Tatsachen in die Gesellschafterliste oder ihr Fehlen nur eingeschränkte Information liefert (zutreffend Herrler, NZG 2011, 1321, 1326; Herrler, GmbHR 2013, 617, 619). Schon aus diesen Gründen genügt es für die Aufnahme von weiteren Angaben in die Gesellschafterliste nicht, dass es sich um für die Dritte im Hinblick auf weitere Nachforschungen „sinnvolle“ Informationen handeln kann (aA Jeep, NJW 2012, 658, 660; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 15b; Heidinger, Festschrift Stilz, 2014, S. 253, 260).
10
Die unbeschränkte Publizität durch die jederzeitige Abrufbarkeit der Gesellschafterliste kann außerdem das Recht des Inhabers des Geschäftsanteils oder einer anderen von der aufgenommenen Information betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, wenn jede für sinnvoll erachtete Information nach dem Belieben des Geschäftsführers in die Liste aufgenommen werden kann.
11
c) Ein erhebliches praktisches Bedürfnis an der Information in der Gesellschafterliste über die Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil, das über ein allgemeines Informationsinteresse hinausgeht, besteht nicht.
12
Die erforderliche Abwägung, hinsichtlich welcher Angaben das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs eine Aufnahme in die Gesellschafterliste rechtfertigt, hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Listenangaben in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG getroffen. Wenn überhaupt entgegen dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG über die gesetzlich vorgesehenen Angaben in die Gesellschafterliste hinaus Informationen aufgenommen werden können, setzt das mindestens voraus, dass ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 14; zum Handelsregister BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16 mwN). Bei der Aufnahme von zusätzlichen Informationen in die Gesellschafterliste ist zudem zu beachten, dass der Gesetzgeber sie nicht als allgemeines Register zur Information des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse in der Gesellschaft ausgestaltet hat, sondern die Wirkungen der Aufnahme eines Inhabers von Geschäftsanteilen in die Liste gegenständlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und zu einem Erwerber (§ 16 Abs. 3 GmbHG) beschränkt hat.
13
aa) Dass im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung, wie sie mit der Erbfolge unzweifelhaft vorliegt, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragene Erbe als Inhaber des Geschäftsanteils gilt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), begründet kein Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks (Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 48). Ein solcher Bedarf wird teilweise für die Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft gesehen, um die Ladung, Teilnahme und die Stimmabgabe des Testamentsvollstreckers an der Stelle des Erben sicherzustellen (Beutel, NZG 2014, 646, 648; Heidinger, Festschrift Stilz, 2014, S. 253, 262).
Die Ladung zur Gesellschafterversammlung ist, wenn die Testamentsvollstreckung auch das Stimmrecht erfasst, zwar an den Testamentsvollstrecker zu richten, weil er auch zur Ausübung des Stimmrechts befugt ist, solange ihn kein Stimmverbot trifft (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 22 f.). Die Legitimationswirkung von § 16 Abs. 1 GmbHG steht dem aber nicht entgegen und der Testamentsvollstrecker ist auch nicht auf eine Legitimation durch die Gesellschafterliste angewiesen. § 16 Abs. 1 GmbHG bestimmt, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, und Inhaber des Geschäftsanteils ist auch bei Dauertestamentsvollstreckung der Erbe. Er ist auch Träger des Stimmrechts; lediglich die Ausübung des Stimmrechts kann Sache des Amtswalters sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 22; zum Insolvenzverwalter Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7; K. Schmidt/Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 16). An die Ausübungsbefugnis und nicht an die Gesellschafterstellung knüpft die Ladung von Amtswaltern, organschaftlichen oder gesetzlichen Vertretern an (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 7; MünchKommGmbHG/Liebscher, § 51 Rn. 16 f.). Als Legitimationsausweis gegenüber der Gesellschaft für die Ausübung der Stimmrechte genügt das Testamentsvollstreckerzeugnis , das auch über Beschränkungen der Nachlassverwaltung Auskunft gibt (§ 2368 Abs. 1 BGB).
14
bb) Ein Bedürfnis zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben (OLG München, ZIP 2012, 1669, 1670 f.; Herrler, NZG 2011, 1321, 1323; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 44 f.; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 6; aA Beutel, NZG 2014, 646, 648 f.; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 40 Rn. 27; Zinger/Ulrich-Erber, NZG 2011, 286, 287 f.). Nach § 2211 Abs. 2 BGB finden zwar hinsichtlich von Verfügungen des Erben über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstand die Vorschriften derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Wie der Senat bereits entschieden hat, schützt § 16 Abs. 3 GmbHG aber nicht den guten Glauben in die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des in die Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafters gegenüber einem Erwerber (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 16 ff.). Auch nach der Gesetzesbegründung soll durch § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden, als der Erwerber darauf soll vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist (vgl. Regierungsentwurf zum MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 38). Damit vermittelt § 16 Abs. 3 GmbHG gerade keinen Gutglaubensschutz gegenüber einer Verfügung des durch die Testamentsvollstreckung beschränkten Erben (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2211 Rn. 4; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 45). Ein besonderer Schutz des Erwerbers gegen eine unberechtigte Verfügung über den Geschäftsanteil durch den Erben in der Gesellschafterliste ist in der Regel auch aus anderen Gründen nicht geboten. Kennt der Dritte die Zugehörigkeit des Verfügungsgegenstandes zum Nachlass, die sich insbesondere bei Erbengemeinschaften sogar aus der Gesellschafterliste ergibt, so scheidet guter Glaube in die Verfügungsmacht des Erben im Allgemeinen schon deshalb aus, weil die Testamentsvollstreckung im Erbschein angegeben ist (§§ 2364, 2366 BGB). Wenn der Erbe als solcher über einen Nachlassgegenstand verfügt, ist für den Dritten die Prüfung der Verfügungsmacht anhand des Erbscheins geboten (MünchKommBGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2211 Rn. 18).
15
cc) Auch zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der Testamentsvollstreckervermerk we- der erforderlich noch hilfreich (aA Beutel, NZG 2014, 646, 649). § 16 Abs. 3 GmbHG schützt nur den Erwerb vom nichtberechtigten, als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste aufgenommenen Veräußerer. Seine Verfügungsbefugnis kann und muss der Testamentsvollstrecker durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen.
16
dd) Ein Bedarf für einen Testamentsvollstreckervermerk in der Gesellschafterliste wird auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht (so aber Herrler, GmbHR 2013, 617, 620; Heidinger, Festschrift Stilz, 2014, S. 253, 261; Beutel, NZG 2014, 646, 649). Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der Bundesgerichtshof für den Kommanditanteil ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks anerkannt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 19). Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, Dritten verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Gegenüber Gläubigern von Gesellschaftern beweist die Aufnahme in die Gesellschafterliste nicht die Gesellschafterstellung. Die Gläubiger des in die Gesellschafterliste Aufgenommenen können nicht darauf vertrauen, dass er auch Inhaber des Geschäftsanteils ist und sie den Geschäftsanteil wirksam pfänden können (vgl. MünchKommGmbHG/Heidinger, 2. Aufl., § 16 Rn. 172).
17
Dem Testamentsvollstreckervermerk könnte daher allenfalls eine Warnfunktion für den Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben zukommen, wegen der Testamentsvollstreckung eine Pfändung in den Geschäftsanteil zu unterlas- sen. Darin liegt aber kein praktisch erhebliches Bedürfnis, das die Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks angesichts der gesetzlichen Regelung der Listenausgestaltung rechtfertigen könnte.
18
ee) Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 20) besteht bei der GmbH auch kein Bedürfnis, die Gesellschaftsgläubiger durch die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung vor einem unberechtigten Vertrauen in die Wirksamkeit einer Haftsummenerhöhung zu schützen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, § 13 Abs. 2 GmbHG.
19
Eine Haftungsausweitung kann der Testamentsvollstrecker allenfalls über die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG durch die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung begründen, soweit man sie für zulässig hält (vgl. MünchKomm GmbHG/Lieder, § 55 Rn. 117 mwN). Insoweit würde der Gesellschafter-Erbe aber nicht nach außen haften, sondern allenfalls gegenüber der GmbH, bei der die Testamentsvollstreckung bekannt sein muss. Die Verpflichtung ist auf den Nachlass beschränkt (vgl. § 2206 Abs. 2 BGB) und die Erfüllung der Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung werden vom Registergericht vor einer Eintragung geprüft. Anders als bei der Kommanditgesellschaft kann eine Haftung gegenüber Dritten nicht schon aufgrund einer Mitteilung entstehen (§ 172 Abs. 2 HGB). Ein besonderes Bedürfnis, die Beschränkung der Kapitalerhöhung gegenüber dem Rechtsverkehr kenntlich zu machen, besteht schon angesichts der vorangehenden Prüfung nicht (so auch Beutel, NZG 2014, 646, 648).
20
ff) Ein erhebliches praktisches Bedürfnis folgt auch nicht aus einem Interesse des Rechtsverkehrs, die Personen zu kennen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben (so aber Beutel, NZG 2014, 646, 649; Heidinger, Festschrift Stilz, 2014, S. 253, 261), wie dies der Senat für die Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 Satz 1 HGB angenommen hat (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 21). Die Gesellschafterliste dient nicht in erster Linie dazu, die Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, kenntlich zu machen. Die Änderungen von § 16 GmbHG durch das MoMiG hatten unter anderem den Zweck, Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern (Regierungsentwurf zum MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 37). Die Transparenz über die Anteilseigner wird durch die Liste der Inhaber von Geschäftsanteilen hergestellt. Auf eine über die Anteilsverhältnisse hinausgehende Information über diejenigen Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, wie sie im Kapitalmarktrecht vorgesehen ist (vgl. §§ 21 ff. WpHG, für den Testamentsvollstrecker § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG), hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass etwa die praktisch bedeutenderen Fälle der mittelbaren Einflussnahme insbesondere durch Treuhandverhältnisse nicht offengelegt werden müssen. Das allgemeine Informationsbedürfnis über die Verhältnisse der Gesellschafter allein begründet noch kein erhebliches praktisches Bedürfnis für eine Ergänzung der Liste über die gesetzlich geforderten Angaben hinaus.
21
gg) Gegen die Aufnahme freiwilliger zusätzlicher Informationen wie der Testamentsvollstreckung über einen Geschäftsanteil spricht auch, dass das Gesetz keine Regelungen über eine Löschung entsprechender Eintragungen in einer Gesellschafterliste enthält. Eine Verpflichtung zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste begründet § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter, nicht aber bei Veränderungen bei Ver- fügungsbeschränkungen. § 40 Abs. 3 GmbHG sieht nur für die Verletzung dieser Verpflichtungen eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer vor.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2014 - HRB 14505 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2014 - 2 Wx 191/14 -

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.