Gesellschaftsrecht: Zur Aufklärung über auflebende Kommanditistenhaftung
Tatbestand
Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse -um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der
Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsvertreters H. am 15. August 2000 und 14. April 2003 am I. und an der I. KG. Die Beteiligung am I. betrug 30.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr in Höhe von 1.500 DM und die 2003 getätigte Anlage im IM. 7.500 € zuzüglich einer Abwicklungsgebühr in Höhe von 375 €.
Der Kläger macht unter anderem geltend, dass er nicht über eine wieder auflebende Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 HGB aufgeklärt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Klageanträge bezüglich der Beteiligung am I. weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zu der - im Revisionsverfahren allein noch bedeutsamen - Frage der unterbliebenen Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei der Beteiligung am I. gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Treuhandkommanditistin sei auf 10 % der Einlage beschränkt gewesen, so dass im Falle der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB ein Rückforderungsanspruch der Treuhandkommanditistin in entsprechender Höhe gegenüber dem Kläger bestanden hätte. Die Beklagte habe den Kläger nicht über dieses Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufklären müssen. Einer Beweisaufnahme zu der - vom Kläger behaupteten - nicht rechtzeitigen Übergabe eines einer etwaigen Aufklärungspflicht genügenden Prospekts habe es daher nicht bedurft. Im vorliegenden Fall sei die Haftsumme auf 10 % beim IM. begrenzt gewesen. Bei einer Beschränkung der Haftsumme auf 10 % des Einlagebetrags sei das Haftungsrisiko signifikant limitiert. Bei einer solchen Beschränkung sei das Risiko für die jeweilige Anlageentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, einen Kapitalabfluss für Provisionen von bis zu 15 % als nicht aufklärungsbedürftig anzusehen, wohl aber das mehr oder weniger theoretische Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung mit einer auf 10 % des Nennwerts des eingelegten Kapitals beschränkten Haftsumme.
Soweit das Berufungsurteil Schadensersatzansprüche des Klägers auch hinsichtlich der Beteiligung am IM. verneint hat, hält es der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung derzeit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden.
Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob ein Auskunfts- oder ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, kann ein Schadensersatzanspruch nur dann verneint werden, wenn eine Pflichtverletzung unter dem Blickwinkel eines Anlageberatungsvertrags auszuschließen ist.
In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. In diesem Zusammenhang gehört es nach der Senatsrechtsprechung, die das Berufungsgericht teilt, insbesondere zu den Pflichten eines Anlageberaters, den Anleger über das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären.
Soweit das Berufungsgericht hier eine Pflicht zur Aufklärung verneint, weil die Haftung des Anlegers - entweder unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber, der dem Rückgriff des Treuhandkommanditisten ausgesetzt ist - nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 % des eingetragenen Haftkapitals begrenzt sei , hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist darin begründet, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss. Dieses Risiko unterscheidet sich auch von demjenigen des allgemeinen Verlustrisikos, über das daneben aufzuklären ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Diese Renditeerwartung des Anlegers ist regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage. Deshalb kann dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung eine Bedeutung für die Anlageentscheidung nicht abgesprochen werden, auch wenn es auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist. Es ist deshalb aufklärungspflichtig im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs, da es dem Anleger überlassen werden muss, welche Bedeutung er diesem Risiko bei seiner Anlageentscheidung geben will.
Fehl geht das Argument des Berufungsgerichts, es sei ein Wertungswiderspruch, eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 10 % des Einlagebetrags anzunehmen, nicht jedoch bei einem Kapitalabfluss für Provi- sionen bis zu 15 % der Beteiligungssumme. Der durchschnittli- che Anleger muss damit rechnen, dass in dem von ihm aufzubringenden Betei- ligungsbetrag auch die Kosten des Vertriebs der Anlage enthalten sind, während er nicht ohne weiteres erwartet, dass einmal an ihn ausgeschüttete Beträge wieder zurückgezahlt werden müssen, wodurch nach- träglich seine bereits vereinnahmte Rendite wieder verringert wird.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Im Weiteren wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, inwieweit die Begrenzung des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Absatz 4 HGB auf 10 % der Anlage im konkreten Einzelfall die Anlegerentscheidung des Klägers beeinflusst hat. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des er kennenden Senats zugunsten des Klägers zwar eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass er sich bei der gebotenen Aufklärung nicht am IM. beteiligt hätte , die jedoch eine entgegenstehende tatrichterliche Würdigung nicht ausschließt.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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- Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der I. (I. ).
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- Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsvertreters H. am 15. August 2000 und 14. April 2003 am I. und an der I.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht (beschränkt ) zugelassenen Revision verfolgt er seine Klageanträge bezüglich der Beteiligung am I. weiter.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zu der - im Revisionsverfahren allein noch bedeutsamen - Frage der unterbliebenen Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei der Beteiligung am I. gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Treuhandkommanditistin sei auf 10 % der Einlage beschränkt gewesen, so dass im Falle der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB ein Rückforderungsanspruch der Treuhandkommanditistin in entsprechender Höhe gegenüber dem Kläger bestanden hätte. Die Beklagte habe den Kläger nicht über dieses Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufklären müssen. Einer Beweisaufnahme zu der - vom Kläger behaupteten - nicht rechtzeitigen Übergabe eines einer etwaigen Aufklärungspflicht genügenden Prospekts habe es daher nicht bedurft. Im vorliegenden Fall sei die Haftsumme auf 10 % beim IM. begrenzt gewesen. Bei einer Beschränkung der Haftsumme auf 10 % des Einlagebetrags sei das Haftungsrisiko signifikant limitiert. Bei einer solchen Beschränkung sei das Risiko für die jeweilige Anlageentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, einen Kapitalabfluss für Provisionen von bis zu 15 % als nicht aufklärungsbedürftig anzusehen, wohl aber das mehr oder weniger theoretische Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung mit einer auf 10 % des Nennwerts des eingelegten Kapitals beschränkten Haftsumme.
II.
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- Soweit das Berufungsurteil Schadensersatzansprüche des Klägers auch hinsichtlich der Beteiligung am IM. verneint hat, hält es der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung derzeit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden.
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- 1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob ein Auskunfts- oder ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, kann ein Schadensersatzanspruch nur dann verneint werden, wenn eine Pflichtverletzung unter dem Blickwinkel eines Anlageberatungsvertrags auszuschließen ist.
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- 2. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 8 mwN). In diesem Zusammenhang gehört es nach der Senatsrechtsprechung, die das Berufungsgericht teilt, insbesondere zu den Pflichten eines Anlageberaters, den Anleger über das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären (Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 20, 23; vgl. auch - bezüglich etwaiger Prospekthaftungsansprüche - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 335/12, Rn. 28).
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- 3. Soweit das Berufungsgericht hier eine Pflicht zur Aufklärung verneint, weil die Haftung des Anlegers - entweder unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber, der dem Rückgriff des Treuhandkommanditisten ausgesetzt ist - nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 % des eingetragenen Haftkapitals begrenzt sei (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 U 158/11 Umdruck S. 19 f und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. April 2012 - 5 U 52/11, juris Rn. 38), hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist darin begründet, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss. Dieses Risiko unterscheidet sich auch von demjenigen des allgemeinen Verlustrisikos, über das daneben aufzuklären ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognosti- zierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Diese Renditeerwartung des Anlegers ist regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage. Deshalb kann dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung eine Bedeutung für die Anlageentscheidung nicht abgesprochen werden, auch wenn es auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist. Es ist deshalb aufklärungspflichtig im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs , da es dem Anleger überlassen werden muss, welche Bedeutung er diesem Risiko bei seiner Anlageentscheidung geben will.
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- Fehl geht das Argument des Berufungsgerichts, es sei ein Wertungswiderspruch , eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 10 % des Einlagebetrags anzunehmen, nicht jedoch bei einem Kapitalabfluss für Provisionen bis zu 15 % der Beteiligungssumme (vgl. insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121). Der durchschnittliche Anleger muss damit rechnen, dass in dem von ihm aufzubringenden Beteiligungsbetrag (einschließlich Agio) auch die Kosten des Vertriebs der Anlage enthalten sind, während er nicht ohne weiteres erwartet, dass einmal an ihn ausgeschüttete Beträge wieder zurückgezahlt werden müssen, wodurch nachträglich seine bereits vereinnahmte Rendite wieder verringert wird.
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- 4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Weiteren wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, inwieweit die Begrenzung des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Absatz 4 HGB auf 10 % der Anlage im konkreten Einzelfall die Anlegerentscheidung des Klägers beeinflusst hat. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des er- kennenden Senats zugunsten des Klägers zwar eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass er sich bei der gebotenen Aufklärung nicht am IM. beteiligt hätte (vgl. Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 20), die jedoch eine entgegenstehende tatrichterliche Würdigung nicht ausschließt.
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2013 - 5 O 202/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.02.2014 - 11 U 200/13 -
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.