Gesellschaftsrecht: Rechtsform – „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

erstmalig veröffentlicht: 20.09.2019, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit dem Registergericht Recht gegeben. Dieses hatte sich geweigert, eine UG mit dieser Abkürzung einzutragen.

Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei nach der Entscheidung des OLG buchstabengetreu einzuhalten. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz (GmbHG). § 4 S. 2 GmbHG erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich. Für die UG dagegen fehlt eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG.

Hinweis: Gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hatte das Registergericht dagegen ausdrücklich keine Bedenken. Er ist zulässig.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 26.04.2019 – 11 W 59/18 (Wx) – entschieden: 

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 07.06.2018, Az. 00 AR 1196/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR

Gründe:

I.

Die beteiligte Gesellschaft hat ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG " angemeldet. Die Abkürzung "gUG" steht dabei für "gemeinnützige Unternehmergesellschaft".

Das Amtsgericht - Registergericht - Mannheim  wies auf die Unzulässigkeit des gewählten Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG " hin und teilte mit, dass gegen einen Zusatz "gemeinnützige UG " keine Bedenken bestünden. Die Beteiligte ging demgegenüber von der Zulässigkeit des gewählten Firmenzusatzes aus.

Mit dem angegriffenen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 07.06.2018 hat das Registergericht die Anmeldung förmlich beanstandet und unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen Gelegenheit zum Nachweis einer Änderung der Firma und zur Vorlage einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit gegeben . Nachfolgend hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben um eine förmliche Zwischenverfügung handle.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 13.06.2018 zugestellte Schreiben richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06.2018 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, mit welcher die Gemeinnützigkeitsbestätigung des Finanzamts nachgereicht und die Eintragung mit der Firma "K. gUG " beantragt wurde.

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2018 teilweise abgeholfen, soweit die Vorlage der Gemeinnützigkeitsbescheinigung verlangt war, und das Verfahren unter Nichtabhilfe im Übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt . Die Beteiligte hat ihre Beschwerde ergänzend begründet und sich zu der Nichtabhilfeentscheidung geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Bei dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und förmlich zugestellten Schreiben vom 07.06.2018 handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, die mit der Beschwerde anfechtbar ist. Dass die Zwischenverfügung nicht in der Form eines Beschlusses ergangen ist, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen.

In der Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 25.06.2018 ist die Zwischenverfügung Gegenstand der Beschwerde. Das Rechtsmittel kann im Übrigen auch nur so verstanden werden, dass es sich - was zulässig ist - allein gegen die Beanstandung der gewählten Firma richtet, während die Zwischenverfügung in Bezug auf die nachgereichte Gemeinnützigkeitsbescheinigung hingenommen wird. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Die Zwischenverfügung ist unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

a) Das Registergericht hat die Zulässigkeit der von der Beteiligten gewählten Firma von Amts wegen zu prüfen  und kann die Behebung eines insofern festgestellten Mangels im Wege der Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG aufgeben. Dass hierfür ein Beschluss der Gesellschafter notwendig ist, steht dem Erlass der Zwischenverfügung nicht entgegen. Denn dieser dient nur der von § 382 Abs. 4 FamFG zugelassenen Korrektur einer bereits angemeldeten, registerpflichtigen Tatsache.

b) Dass die Zwischenverfügung nicht in der Form eines Beschlusses  ergangen ist, führt ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung. Denn von dem Grundsatz einer Entscheidung durch Beschluss kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Registersachen durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 382 Abs. 4 FamFG Gebrauch gemacht und für die Bestimmung einer Frist zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses - anders als für die den Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung - gerade nicht die Beschlussform vorgegeben.

3. In der Sache geht das Registergericht zu Recht davon aus, dass "gUG " kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz ist.

a) Gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG muss eine Unternehmergesellschaft im Sinn dieser Vorschrift in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft " oder "UG " führen.

Im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, ob eine Unternehmergesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt, ihre Firma auch unter Verwendung der Abkürzung "gUG " bilden darf.

Während eine Ansicht diese Rechtsformbezeichnung nach § 4 Satz 2 GmbHG für zulässig erachtet , lehnt die Gegenansicht sie mangels einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung für die Unternehmergesellschaft ab beziehungsweise stellt sie zumindest als problematisch oder fraglich dar.

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

aa) § 5a Abs. 1 GmbHG geht nach Auffassung des Senats der Regelung des § 4 GmbHG insgesamt, d.h. auch dessen Satz 2, als speziellere Norm vor, wie sich aus der Formulierung "abweichend von § 4" ergibt.

bb) Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, ist zudem zwingend sowie buchstabengetreu einzuhalten . Als mögliche Abkürzung hat der Gesetzgeber dabei allein den Zusatz "UG ", nicht hingegen wie in § 4 S. 1 GmbHG die Verwendung einer sonstigen allgemein verständlichen Abkürzung zugelassen. Damit sind im Anwendungsbereich des § 5a GmbHG nicht genannte Abkürzungsvarianten, etwa durch den Zusatz weiterer Buchstaben, ausgeschlossen. Nichts anderes gilt nach dem eng gefassten Wortlaut des § 5a GmbHG für die Firmierung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft als "gUG ".

cc) Für diese strenge Auslegung sprechen auch der Sinn und Zweck der Norm. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers sollte mit der speziellen und zwingend vorgegebenen Firmierung sichergestellt werden, dass die Geschäftspartner - als unverzichtbarer Bestandteil des Gläubigerschutzes - erkennen können, mit welcher Art von Gesellschaft sie es zu tun haben, um sich entsprechend darauf einstellen zu können.

dd) Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013  zwar für eine gemeinnützige GmbH die Abkürzung "gGmbH" in dem neuen § 4 Satz 2 GmbHG geregelt, § 5a Abs. 1 GmbHG indes nicht entsprechend ergänzt. Dass dies lediglich auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen ist, erscheint angesichts des zuvor auch um die Zulässigkeit der Abkürzung "gGmbH" in Rechtsprechung und Literatur geführten Streits  fernliegend. Zwar heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 4 Satz 2 GmbHG, bei der Abkürzung "gGmbH" handle es sich nicht um einen besonderen Rechtsformzusatz, der auf eine besondere Form der GmbH hinweise. Dieses Argument kann jedoch auf die abschließende, für andere als die dort vorgegebenen Rechtsformzusatzvarianten nicht offene Vorschrift des § 5a Abs. 1 GmbHG nicht übertragen werden.

ee) Schließlich greift der Einwand der Beschwerde nicht durch, dass die Unternehmergesellschaft zwischenzeitlich im Rechtsverkehr etabliert sei und der Zusatz "gUG " bereits vielfach verwendet werde. Selbst wenn dies zuträfe, wäre es Sache des Gesetzgebers, den insofern geänderten Bedürfnissen der Rechtspraxis mit einer Erweiterung des Katalogs zulässiger Rechtsformzusätze in § 5a Abs. 1 GmbHG Rechnung zu tragen.

4. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 36 Abs. 1 und 3, 61, 79 GNotKG.

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Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.