Gewalt auf Schulhof: Schüler erhält Schmerzensgeld für wochenlange Misshandlungen
Wird ein Schüler über einen längeren Zeitraum von Mitschülern misshandelt, kann er einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und sprach dem Opfer einen Betrag von 4.000 EUR zu. Die Beklagten - zwei Jungen und zwei Mädchen - waren zur Zeit der Vorfälle zwischen 11 und 13 Jahre alt. Sie drängten ihr 11-jähriges Opfer jeweils in den großen Pausen an den Rand des Schulhofs, um von den aufsichtführenden Lehrern nicht gesehen zu werden. Dort hielten sie den Jungen fest und traten und schlugen auf ihn ein. Dabei vermieden sie Schläge ins Gesicht, um keine Spuren zu hinterlassen. Ein Ende fanden die täglichen Misshandlungen erst nach fast zwei Monaten, als die Eltern des Geschädigten dessen nachlassende Schulleistungen bemerkten und ihn zur Rede stellten. Der Schüler trug Blutergüsse und Schürfwunden an beiden Armen und Beinen davon. Er musste sich wegen einer depressiven Verstimmung und einer Angsterkrankung in psychiatrische Behandlung begeben.
Das OLG entschied, dass die Täter neben der Zahlung von Schmerzensgeld auch zum Ersatz eventueller zukünftiger Schäden verpflichtet seien. Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass nicht nur die aktiven Schläger für die Verletzungen haften würden. Verantwortlich seien auch die Schüler, die die Haupttäter psychisch unterstützt hätten, indem sie mit ihnen während der Misshandlungen in einer Runde standen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Täter trotz ihres geringen Alters für die Verletzungen zivilrechtlich verantwortlich seien. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgelds hat das Gericht eine sorgfältige Abwägung aller Umstände vorgenommen und dabei auch das Alter der Beklagten berücksichtigt (OLG Oldenburg, 6 U 51/06).
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(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
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der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.