Gewinnausschüttung: Kapitalertragsteuer nicht mehr per Scheck zahlbar

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Bei der anstehenden alljährlichen Gesellschafterversammlung sollten Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligten nicht nur darauf achten, dass die Kapitalertragsteuer auf beschlossene und auch verdeckte Gewinnausschüttungen seit 2005 bereits an dem Tag anzumelden und abzuführen ist, an dem die Beträge ausbezahlt werden. Beachtenswert ist weiter, dass auch die bislang übliche Vorgehensweise entfällt, der Steueranmeldung einen Scheck über die fällige Summe beizufügen. Denn nach dem Jahressteuergesetz 2007 gilt die Zahlung per Scheck erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet.

 

Da es hierbei keine Zahlungsschonfrist gibt, kommt es bei der Beibehaltung des bisherigen Prozederes regelmäßig zur verspäteten Zahlung, was Säumniszuschläge nach sich zieht. Dabei sind für die Entstehung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich drei unterschiedliche Termine möglich:

 

  • Ist eine Gewinnausschüttung ohne Auszahlungszeitpunkt festgesetzt worden, gilt als Zufluss der Tag nach der Beschlussfassung.

 

  • Beim konkreten Beschluss über den Ausschüttungstermin ist dieser Tag maßgebend. In der Praxis ist das oft der Tag der Gesellschafterversammlung.

 

  • Für beherrschende Gesellschafter gilt bei einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft als Zufluss der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt.

 

Hinweis: Somit besteht nur bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten die Möglichkeit, durch eine Verlegung des Ausschüttungszeitpunkts Anmeldung und Zahlung der Steuer in die Zukunft zu verlagern. Diesen Freiraum für die Erstellung der Erklärung und das Abführen der Kapitalertragsteuer sollten GmbHs nutzen, indem sie den Tag der Auszahlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen und zeitlich in die Zukunft verlegen. Damit kann insbesondere bei kleineren Betrieben sichergestellt werden, dass es weder zu einer unpünktlichen Erklärungsabgabe, noch zu einer verspäteten Zahlung kommt. Dann ist sogar weiterhin die Scheckeinreichung zusammen mit der Erklärung drei Tage vor Fälligkeit möglich, ohne dass Verspätungs- und Säumniszuschläge anfallen.

 

Ohne Beschluss über das Datum der Gewinnausschüttung sowie im Falle des beherrschenden und alleinigen Gesellschafters wird es zeitlich eng, um Anmeldung und Zahlung pünktlich vorzunehmen. Der Scheck als Zahlungsmittel kommt hier nicht mehr in Betracht, da er wohl kaum vor dem Beschluss über die Ausschüttung ausgestellt werden soll. Gesellschaften sollten dem Finanzamt daher in diesen Fällen frühzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kapitalertragsteuer geben. Die Überweisung am Tag nach der Gesellschafterversammlung reicht nicht unbedingt aus, damit der Betrag unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist von drei Tagen pünktlich beim Finanzamt eingeht (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).

 

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