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| Nachdem die Beklagte zu 2 keine Berufung eingelegt hat, die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 als unzulässig verworfen wurde und zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1 der Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt wurde, hat der Senat nur noch über die Berufung des Beklagten zu 5 zu entscheiden. Dessen Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Haftung des Beklagten zu 5 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. |
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| 1. Der Beklagte zu 5 ist den Klägern nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich. |
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| a) Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass der Emissionsprospekt fehlerhafte Angaben enthält. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen vom 07.12.2009 zu der hier in Rede stehenden Beteiligung an der M. KG (II ZR 33/08, 41/08,58/08, 32/09) die Auffassung vertreten, der Prospekt sei jedenfalls deswegen unrichtig, weil er das Geschäftsmodell der I., in die die M. KG in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig darstellte. Der Prospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. |
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| Der Beklagte zu 5 haftet jedoch nicht als Prospektverantwortlicher. |
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| b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt einer Kapitalanlage die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, aber auch, als sogenannte Hintermänner, alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Kapitalanlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH NJW-RR 1992, 879; BGH NJW-RR 2007, 1479, Tz. 11 m.w.N.; BGH v. 07.12.2009, II ZR 32/09, Tz. 21). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Anlageprojekts. Verantwortlich sind danach in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Initiatorengesellschaft, aber auch andere mit ähnlichem Einfluss ausgestattete Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter oder dergleichen (BGH a.a.O.). |
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| Der Beklagte zu 5 war weder Initiator noch Hintermann im Sinne dieser Rechtsprechung. Seine Funktion beschränkte sich auf eine Mitwirkung im Beirat der Beklagten zu 2. Diesem Beirat kam nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten zu 5 kein besonderer Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten zu 2 zu. Er hatte vielmehr nur beratende Funktion. Dass er in der Zeitschrift „C.“ ausweislich des als Anlage K 54 vorliegenden Ausschnitts als eine der „führenden Personen der D. Gruppe“ genannt und als einer der „Verantwortlichen“ bezeichnet ist, ändert daran nichts. |
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| c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Prospekthaftung im engeren Sinne auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Ihre Einstandspflicht ist dabei allerdings auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGHZ 77, 172; BGH NJW-RR 1992, 879; BGH NJW-RR 2007, 1479, Tz. 15 m.w.N.). |
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| Auch nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten zu 5 nicht begründet. |
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| aa) Im Emissionsprospekt, der als Anlage K 1 vorliegt, ist der Beklagte zu 5 nicht benannt. Der Prospekt enthält auch keine Erklärungen des Beklagten zu 5. |
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| bb) In der als Anlage K 5 vorgelegten Produktinformation ist der Beklagte zu 5 allerdings namentlich benannt und abgebildet. Auch enthält diese Produktinformation ein Zitat des Beklagten zu 5. Das führt jedoch nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 5. Die Produktinformation kann nicht als Emissionsprospekt oder als Teil des Emissionsprospekts angesehen werden. Die Prospekthaftung knüpft an den Prospekt an, weil dieser im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Entschluss ist, sich an der vorgestellten Kapitalanlage zu beteiligen. Als Emissionsprospekt kann daher nur eine Darstellung angesehen werden, die sämtliche wesentlichen Informationen über die Kapitalanlage enthält, die für eine fundierte Anlagenentscheidung erforderlich sind (vgl. OLG München, NJW-RR 2002,1482). Als Emissionsprospekt in diesem Sinne ist in Bezug auf die M. KG nur der als Anlage K 1 vorgelegte Prospekt anzusehen. Er enthält die wesentlichen Informationen über das Konzept der beworbenen Beteiligung, die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, die steuerlichen Folgen der Beteiligung, sowie nähere Angaben über die Kosten und Finanzierung der geplanten Investitionen, ferner Informationen über die beteiligten Unternehmen und ihre Verflechtungen sowie Hinweise auf die mit der Beteiligung verbundenen Risiken. Demgegenüber handelt es sich bei der Produktinformation um eine Werbebroschüre, die sich im Wesentlichen auf allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den damit verbundenen Chancen, Gewinn zu erzielen, sowie auf die erkennbar reklamehafte Anpreisung des Fonds beschränkt. Den an einen Emissionsprospekt zu stellenden Anforderungen genügt sie ersichtlich in keiner Weise, insbesondere fehlen konkrete Angaben zur gesellschaftsrechtlichen Konstruktion, zu den Erwerbskosten, zur Finanzierung und zu steuerlichen Folgen. Dem entspricht es, dass in der Produktinformation ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es handele sich bei ihr nicht um den Emissionsprospekt, und hervorgehoben wird, eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung könne allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospekts getroffen werden. |
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| Selbst wenn man aber die Produktinformation als Teil des Emissionsprospekts ansehen wollte, begründete dies nicht die Haftung des Beklagten zu 5. Bereits in der Entscheidung BGHZ 77, 172 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, es könne nicht angenommen werden, die Personen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung eine Garantenstellung einnehmen und bewusst für den Emissionsprospekt Gutachten oder sonstige Erklärungen abgeben, übernähmen damit die Gewähr für alle wesentlichen Angaben im Prospekt und hätten für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch der übrigen - nicht von ihnen stammenden - Prospektangaben einzustehen. Der Bundesgerichtshof hat auch später hervorgehoben, dass die Einstandspflicht solcher Personen auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt ist (BGH NJW-RR 2007, 1479, Tz. 15). Bei den in der Produktinformation auf S. 27 wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 5 handelt es sich aber lediglich um ganz allgemeine Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern. Der Beklagte zu 5 ist dort mit der Aussage zitiert, eine frühzeitige private Vorsorge sei heute für jeden Menschen wichtig, die Verlässlichkeit einer Anlage sei wichtig, der Beirat verstehe sich als kompetenter Wegbegleiter der beteiligten Unternehmen im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik und Wirtschaft, man wolle sich für die Realisierung der Ziele der Geschäftsleitung einsetzen. Dass diese Angaben unzutreffend sind, haben die Kläger nicht dargetan. Angesichts des dürftigen Gehalts der wiedergegebenen Aussagen des Beklagten zu 5 ist auch nicht ersichtlich, wie das gelingen sollte. In einer vergleichbaren Konstellationen hat der Bundesgerichtshof entsprechende Angaben, die dort sogar im Emissionsprospekt selbst enthalten waren, für eine Haftung des betreffenden Politikers nicht genügen lassen (BGHZ 79, 337, JURIS-Rn. 39, vgl. auch BGH WM 1995, 344). |
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| c) Die Äußerungen des Beklagten zu 5 in den Interviews mit den Zeitschriften „C.“ und „W.“ können unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt als Bestandteil des Emissionsprospekts angesehen werden. |
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| aa) Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 77, 172, dies jedoch ohne Erfolg. In dieser Entscheidung heißt es allerdings zunächst, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit eines in Verkehr gebrachten Werbeprospekts einer Publikums-KG jeder einstehen müsse, der durch von ihm in Anspruch genommenes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat. Dieser Satz darf jedoch nicht isoliert, also aus dem Zusammenhang der Entscheidung herausgelöst betrachtet werden. Der Bundesgerichtshof hat auch in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass jeder, der sich, auf welche Weise auch immer, in der Öffentlichkeit positiv über eine Kapitalanlage äußert und aufgrund seiner Person oder Stellung Vertrauen genießt, für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts haftet. Der Bundesgerichtshof hat schon im nächsten Absatz der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Grundlage für die Anlageentscheidung regelmäßig der Emissionsprospekt sei und deshalb alle diejenigen für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit einzustehen haben, die durch ihre nach außen tretende Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen (ebenso BGHZ 79, 337). Der genannten Entscheidung kann mithin nicht entnommen werden, dass der Beklagte zu 5, der sich lediglich in Zeitschrifteninterviews positiv über das „Konzept“ der Beklagten zu 2 als Initiatorin der M.-KG geäußert hat, schon deswegen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof hat auch in weiteren Entscheidungen betont, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Emissionsprospekts jeder einzustehen hat, der durch den Prospekt auf den Entschluss eines Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 111, 314; BGHZ 126, 166). |
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| bb) In der Entscheidung BGH NJW 1992, 2148 hat der Bundesgerichtshof die Prospekthaftung für eine Bank bejaht, die sich in dem Emissionsprospekt als Referenz hat benennen lassen, und dies damit begründet, der Bank erwachse aus einer solchen, mit ihrem Einverständnis erfolgten Benennung als Referenz die Verpflichtung, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen, und Anleger, die sich zur Finanzierung ihrer Anlage an sie wenden, auf sich daraus ergebende Bedenken hinzuweisen. Auf den Beklagten zu 5 lässt sich das nicht übertragen. Er ist schon nicht im Emissionsprospekt benannt, sondern nur in der Produktinformation. Zudem verbindet der Verkehr mit der Anführung des Beklagten zu 5 als Vorsitzender des Beirats nicht die Vorstellung, dieser habe eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Initiatoren und ihrer Bonität vorgenommen, denn ihm ist bekannt, dass der Beklagte zu 5 als Einzelperson dazu nicht in der Lage ist. Zudem fehlt es an der Einbindung des Beklagten zu 5 in den Vertrieb der Anlage oder die Finanzierung der Beteiligung. |
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| d) Aus der Entscheidung BGHZ 145, 187 ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Bundesgerichtshof die Haftung eines Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Testate für möglich erachtet, obwohl dieser weder Initiator oder Hintermann war noch durch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten war. Allerdings war im Emissionsprospekt die regelmäßige Prüfung der Anlage durch einen Wirtschaftsprüfer hervorgehoben worden. Unter diesen Umständen kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Haftung des Prüfers in Betracht, wenn er falsche Testate ausstellt und weiß oder damit rechnen muss, dass diese zur Werbung von Kapitalanlegern eingesetzt werden. Für eine Haftung des Beklagten zu 5 ergibt sich daraus jedoch nichts. Weder ist dieser im Emissionsprospekt benannt, noch können seine eher allgemein gehaltenen Aussagen in der Produktinformation und in den als Anlagen K 54 und K 65 vorliegenden Zeitschrifteninterviews Testaten eines Wirtschaftsprüfers gleichgestellt werden. Im Übrigen ist die Feststellung des Landgerichts unzutreffend, dass die Produktinformation und die Zeitschrifteninterviews mit seinem Wissen und Wollen auch dann noch zur Werbung von Anlegern eingesetzt worden seien, als er seine Mitwirkung im Beirat für beendet erklärt hatte. Diese Feststellung beanstandet der Beklagte zu 5 zur Recht. Dass die Zeitschriftenartikel mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 5 eingesetzt wurden, haben die Kläger nicht einmal behauptet. Dass die Produktinformation auch nach dem August 2004 mit Duldung des Beklagten zu 5 weiter eingesetzt wurde, haben die Kläger zwar behauptet, jedoch trotz Bestreitens des Beklagten zu 5 keinen Beweis hierfür angetreten. |
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| 2. Der Beklagte zu 5 haftet auch nicht als Anlagenberater oder Anlagenvermittler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BGHZ 74, 103 stützen. Dort hat der Bundesgerichtshof eine Haftung auch solcher Personen in Betracht bejaht, die nicht Initiatoren oder Hintermänner einer Publikums-KG sind, sofern sie solche Beteiligungen vertreiben oder vermitteln und dabei als besonders erfahren und sachkundig auftreten. Bei Mitgliedern dieses Personenkreises kann es nach dieser Entscheidung genügen, wenn sie sich nicht im Emissionsprospekt selbst, sondern anderweit positiv über die Kapitalanlage äußern. Der Beklagte zu 5 ist jedoch weder als Anlagenberater noch als Anlagenvermittler aufgetreten. |
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| 3. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Kapitalanleger. Die M. KG betrieb jedoch kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009, denen er sich auch insoweit anschließt. Damit kommt auch eine Haftung des Beklagten zu 5 als Gehilfe nicht in Betracht. |
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| 4. Die Klage ist schließlich auch nicht nach § 826 BGB begründet. Das Verhalten des Beklagten zu 5 kann nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kläger angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 5 wusste, dass die Kapitalanlage die von den Klägern beanstandeten Mängel aufwies, und die Schädigung der Anleger bewusst in Kauf nahm, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. |
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| 5. Damit erweist sich die Berufung des Beklagten zu 5 als begründet. |
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