Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager

bei uns veröffentlicht am20.09.2009

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Hat ein Frachtführer bei laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig von einem Umschlaglager Transporte in der Weise auszuf&uum


Das Oberlandesgericht (OLG) Köln machte insoweit deutlich, dass der Mitarbeiter Erfüllungsgehilfe des Frachtführers sei. Das ergebe sich daraus, dass er unselbstständig für diesen nach dessen Weisungen als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Auch bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Entwendung der fremden Güter und der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit. Schließlich sei es die Pflicht des Mitarbeiters gewesen, Waren außerhalb des ihm zugewiesenen Relationsplatzes unberührt zu lassen. Hiergegen habe der Mitarbeiter verstoßen. Dem Frachtführer werde nach dem Gesetz dieser Pflichtverstoß seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (OLG Köln, 3 U 172/06).
 

 

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