Haftungsrecht: Anlagenbetreiber haftet bei Auffahrunfall in einer Waschstraße

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass sich das Laufband der Anlage sofort abschaltet, wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aufeinandergeschoben werden.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Bremen. In dem Fall wurden drei Fahrzeuge aufeinandergeschoben, weil am Ende der Waschstraße ein Fahrzeug den Ausgang blockierte und sich in der Waschstraße ein Fahrzeug nach dem Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband gelöst hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber zur Zahlung von 2.235 EUR Schadenersatz an den Waschstraßennutzer für einen Heckschaden an dessen Fahrzeug. Es greife der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers. Dieser habe den Anlagenbetrieb laufend überwachen müssen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Bremen, Urteil vom 23.01.2014 (Az.: 9 C 439/13):

Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicher stellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt; insofern ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich.

Der Anlagenbetreiber haftet, wenn innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, weil am Ende der Straße ein Pkw den Ausgang blockiert und sich in der Waschstraße ein Pkw nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband löst.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von 2.234,26 € Schadensersatz.

Am 03.04.2013 lies der Kläger seinen Pkw, Mercedes C 180, amtliches Kennzeichen..., in der automatischen Autowaschanlage der Beklagten am EKZ... in Bremen reinigen. Unstreitig wurde der Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen.

Der Kläger entrichtete das Entgelt an der Kasse und fuhr sodann in die Waschstraße ein. Ein automatisches Förderband zog sodann unter anderem das Klägerfahrzeug durch die Waschstraße. Kurz bevor der Waschvorgang endete, noch auf dem Förderband, bemerkte der Kläger, dass ein Pkw der Marke Smart den Ausgang der Waschanlage blockierte und nicht wegfuhr. Vom Förderband weiter voran gezogen näherte sich der Kläger dem blockierenden Fahrzeug. Vor dem Zusammenstoß mit dem Smart bremste der Kläger. Daraufhin verlor sein Fahrzeug den Kontakt zur Führungsrolle und blieb in der Waschanlage stehen. Die Führungsrolle wurde unter den stehenden Rädern des Klägerfahrzeugs hindurchgezogen. Die Waschanlage lief weiter. Es wurde sodann der nachfolgende Pkw des Zeugen P., Marke Corvette, auf den Pkw des Klägers aufgezogen, wodurch es zu einem Heckschaden am Klägerfahrzeug kam. Auf das auffahrende Fahrzeug schob das weiter laufende Förderband ein drittes Fahrzeug, Marke VW Touran, des Zeugen Sy. auf. Ein „Mitarbeiter“ der Beklagten , der Zeuge Si., hielt das Förderband schließlich an.

Am Klägerfahrzeug entstand ein Heckschaden in Höhe von 1.285,77 € ; dem Kläger erwuchsen für die Dauer der Reparatur Mietwagenkosten in Höhe von 843,00 €.

Mit Schreiben vom 27.06.2013 machte der Kläger erstmals die Forderung gegenüber der Beklagten geltend. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 12.07.2013 die Haftung dem Grunde nach ab. In einem weiteren Schreiben setzte der Kläger der Beklagten ergebnislos eine Frist zur Zahlung bis 16.08.2013.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte als Anlagebetreiberin gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe; sie hätte den Waschvorgang fortlaufend kontrollieren und rechtzeitig eingreifen müssen. Neben der Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € seien auch die Kosten für das Auswuchten der Räder erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 2.234,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Fahrer des Wagens, der die Ausfahrt der Waschstraße blockierte, den Unfall verschuldet habe. Es läge somit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil der Versicherer des Smart-Fahrzeugs, die Firma D..., die Schadensregulierung bereits zugesagt habe. Außerdem hätte der Kläger früher hupen müssen, um einen Mitarbeiter zeitnah auf die Situation aufmerksam zu machen. Eine technische Ausrüstung der Waschstraße, die zu ihrem Anhalten führt, wenn ein Fahrzeug in ihr stehen bleibt, werde von keinem Hersteller angeboten; eine fortlaufende Überwachung des Waschvorgangs durch Mitarbeiter sei unzumutbar.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.09.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen P., Sy. und Si.; auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21.11.2013 und 12.12.2013 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 09.12.2013 und im Termin vom 21.11.2013 hat das Gericht den Parteien Hinweis erteilt.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von € 2.234,26 aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 631 BGB.

Die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ist bereits darin zu sehen, dass das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug des Klägers unstreitig in und beim Betrieb der automatischen Waschanlage der Beklagten beschädigt wurde.

In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt. Der Betreiber der Waschanlage kann den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweist, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat. Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.

Der vorliegende Schaden ist nach Ansicht des Gerichts durch den automatisierten Waschvorgang bewirkt worden; die Schadensursache unterfällt bei wertungsmäßiger Betrachtung dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Es kann insofern dahinstehen, ob ein technischer Defekt zum Aufschieben in der Waschstraße führte :

Zwar hätte sich der Unfall nicht ereignet, wenn der Smart im Ausfahrtbereich der Waschstraße nicht stehen geblieben wäre. In diesem Fall hätte der Kläger keine Notbremsung einleiten müssen, sondern die Waschstraße voraussichtlich unbeschädigt verlassen. Der Beklagten ist insofern zuzugestehen, das die eigentliche Schadensursache von dem Führer des Smart gesetzt wurde.

Allerdings ist - zumindest im Außenverhältnis zum Kläger - das Verhalten des Smartfahrers der Beklagten zuzurechnen. Denn es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Fahrzeug den Ausgangsbereich einer Waschstraße nicht zeitnah verlassen kann. Sollte ein Kunde Schwierigkeiten beim Anlassen seines Fahrzeugs haben oder dieses beim Einlegen des ersten Ganges unter dem auch nur gefühlten Zeitdruck abwürgen, so wäre zu erwarten, dass die Anlage auf diesen nicht ganz fern liegenden Umstand reagiert. Schließlich befinden sich die Fahrzeuge der Anlagenbenutzer während des Waschvorgangs im Leerlauf; von den fremdtransportierten Pkw geht bis zum endgültigen Abschluss des Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr aus. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Pkw während des Transports in der Waschstraße ausgeschaltet wurden oder sich bei laufendem Motor lediglich im Leerlauf befinden; denn während des Transportvorgangs sind die fremdbewegten Pkw quasi Bestandteil der Autowaschanlage. Da die Waschanlage den Smart in den Ausgangsbereich beförderte und dort abstellte, hat die Beklagte als Anlagenbetreiberin das insofern gesetzte Hindernis zurechenbar bewirkt.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 steht dem nicht entgegen. Denn das OLG Hamm bezog sich in den Entscheidungsgründen darauf, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt nicht auszuschließen war, dass das Abreißen der Schlepprolle auf eine Schrägstellung der vorderen Fahrzeugachse des Geschädigten zurückzuführen war und also möglicherweise in dessen Verantwortungsbereich fiel. Die zitierten Entscheidungen des AG Witten sind nicht veröffentlicht und wurden von der Beklagten nicht zur Akte gereicht.

Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein. Nichts anderes kann gelten, wenn die Kollision erst zwischen den nachfolgenden Pkw erfolgt, weil ein Pkw bremst, um die ansonsten unvermeidbare Kollision mit dem im Ausfahrtbereich stehenden Pkw zu vermeiden.

Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation der Beklagten, für die sie beweisbelastet ist, gelingt nicht. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicher stellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird also wie im vorliegenden Fall die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss die Beklagte ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zum Schleppseil verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt.

An sich wäre zu erwarten, dass eine hochkomplexe technische Anlage über geeignete Sensoren bzw. Lichtschranken verfügt, die bei entsprechenden Impulsen einen Autostopp bewirken. Es kann jedoch dahinstehen, ob derartige Sicherheitsvorkehrungen tatsächlich - wie die Beklagte behauptet - von keinem Hersteller angeboten werden. Sollte ein automatisches Abschalten nach dem Stand der Technik nicht möglich sei, wäre der Betreiber einer automatischen Waschstraße nämlich gehalten den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage fortlaufend per Videoüberwachung oder mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters zu überwachen. Die entgegen stehende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, NJW 2013, 660, bezieht sich auf Portalwaschanlagen und die Untersuchungspflicht hinsichtlich etwaiger Fremdkörper in den Waschbürsten und ist daher nicht einschlägig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Mitarbeiter Si. zum Zeitpunkt des Zwischenfalls zwar vor Ort; der Zeuge reagierte jedoch ersichtlich zu spät auf den Vorfall; ein rechtzeitig ausgelöster Notstopp unterblieb:

Die Zeugen P. und Sy. berichteten übereinstimmend, dass es „ewig“ gedauert habe, bis die Waschstraße angehalten wurde. Der Zeuge P. bekundete: „Wir haben bestimmt 1 ½ Minuten gehupt bis dann jemand kam“. Selbst der Fahrer des dritten aufgeschobenen Fahrzeugs, der Zeuge Sy., bestätigte, dass „ein- bis zwei Minuten zwischen dem Aufleuchten der Bremslichter und dem Notstopp“ vergangen seien. Der Zeuge Si. räumte ein, das er wegen des Lärms des Ventilators zunächst „gar nicht mitbekommen habe, dass die Leute gehupt haben.“


Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB kann nicht festgestellt werden. Die Notbremsung des Klägers war unvermeidbar und sachgerecht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hupten die in der Anlage befindlichen Fahrzeuge. Diese Hupsignale hat der Zeuge Si. lediglich nicht rechtzeitig wahrgenommen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sind allein die Kosten für das Auswuchten streitig, weshalb die relativ hoch erscheinenden Mietwagenkosten nicht zu problematisieren sind. Die Kosten für das Auswuchten sind erstattungsfähig, da nach einem Vorfall wie dem Vorliegenden durch fachgerechte Überprüfung zumindest ausgeschlossen werden darf, dass das unter den Rädern des Klägerfahrzeugs hindurch gezogene Seil keine Unwucht bewirkte. Die geltend gemachte Schadenpauschale ist angemessen.

Die insofern beweisbelastete Beklagte bleibt beweisfällig, dass der Schaden des Klägers bereits durch die Versicherung des Halters des Smart ausgeglichen wurde; entsprechende Hinweise lassen sich dem Schreiben vom 12.06.2013 gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort: „Deshalb besteht keine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Ein Verschulden unseres Kunden besteht ohnehin nicht.“ Die Vernehmung der angebotenen Zeugin H... würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Denn die Beklagte trug nicht vor, wann die D... - entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 12.06.2013 - eine Zahlung an den Kläger geleistet haben soll.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1288 BGB. Ab dem 17.08.2013 war die Beklagte in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung bis zum 16.08.2013 aufgefordert. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB als Aufwendungen erstattungsfähig. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Klägervertreters war zweckdienlich und erforderlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Gesetze

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5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Wirtschaftsrecht

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.