Haftungsrecht: Autowaschanlage haftet nicht in jedem Fall
Weist der Betreiber einer Auto-Waschanlage nach, dass diese ordnungsgemäß funktioniert hat, muss der Eigentümer eines beschädigten Pkw beweisen, dass der Schaden auf einen Fehler beim Betrieb der Waschanlage zurückzuführen ist. Kann er den Beweis nicht führen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Coburg die Schadensersatzklage eines Autobesitzers ab. Sein Fahrzeug war in der Waschanlage beschädigt worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Er behauptete, dass sich die Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach, dass die Trocknungsanlage einwandfrei funktioniert hatte.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden könne. Insbesondere seien an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen gewesen. Auch würden die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht ausreichen, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Fahrer selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab (LG Coburg, 11 O 440/08).
Mit dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Coburg die Schadensersatzklage eines Autobesitzers ab. Sein Fahrzeug war in der Waschanlage beschädigt worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Er behauptete, dass sich die Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach, dass die Trocknungsanlage einwandfrei funktioniert hatte.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden könne. Insbesondere seien an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen gewesen. Auch würden die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht ausreichen, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Fahrer selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab (LG Coburg, 11 O 440/08).
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