Haftungsrecht: Betreiber einer Parkgarage muss für Schaden an dort abgestellten PKW haften
published on 10.12.2016 14:50
Haftungsrecht: Betreiber einer Parkgarage muss für Schaden an dort abgestellten PKW haften

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Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkhalle in Langenhagen gebucht. Die Parkgebühr hatte 53 EUR betragen. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß dort ab. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Der Wagen wurde durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels erheblich beschädigt. Nach einem Kostenvoranschlag sollten Lackiererarbeiten in Höhe von 715 EUR erforderlich geworden sein. Zusätzlich wurde eine Nebenkostenpauschale von 25 EUR geltend gemacht.
Der Vermieter bestritt für den Schaden verantwortlich zu sein. Der Putz habe sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten einholen lassen. Darin sollte geklärt werden, wie der Schaden entstanden und wie hoch er ist. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erfordert. Außerdem ist ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten. Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kläger den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Richterin stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.
Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 25.10.2016, (Az.: 565 C 11773/15).
Der Vermieter bestritt für den Schaden verantwortlich zu sein. Der Putz habe sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten einholen lassen. Darin sollte geklärt werden, wie der Schaden entstanden und wie hoch er ist. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erfordert. Außerdem ist ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten. Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kläger den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Richterin stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.
Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 25.10.2016, (Az.: 565 C 11773/15).
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