Haftungsrecht: Fahrzeugschaden in der Waschanlage

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Portalwaschanlage muss nicht für sämtliche Fahrzeugtypen geeignet sein. Der Kunde muss ggf. auf Besonderheiten seines Fahrzeugs hinweisen.
Weist ein Kunde, trotz eines Hinweises in den AGB des Waschanlagenbetreibers, nicht auf Besonderheiten an seinem Fahrzeug hin, die zu einer Beschädigung führen können, haftet der Betreiber nicht für die am Fahrzeug entstandenen Schäden.

Das entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. In dem betreffenden Fall handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen über 2 m hohen Mercedes G 500 mit einem an der Hecktür angebrachten Reserverad. Beim Waschvorgang blieb eine Bürste unter dem Reserverad hängen und hob das Fahrzeug an. Dabei soll die Hecktüraufhängung verbogen worden sein. Nach Nr. 2 der AGB des Betreibers, die gut sichtbar ausgehängt waren, wäre der Mercedes-Fahrer verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten.

Da er dies nicht getan hatte, und die Anlage technisch in Ordnung war (57 weitere Fahrzeuge wurden an diesem Tag ohne Probleme gewaschen), ging er leer aus. Das Gericht musste daher nicht einmal entscheiden, ob die Schäden in der Waschanlage entstanden waren.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, (Az.: 237 C 288/13).


Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Betreiber einer Autowaschanlage nach Beschädigung eines Fahrzeugs auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruch.

Der Beklagte betreibt auf seinem Tankstellengelände eine Portalwaschanlage. Diese Anlage wird im Regelfall im Selbstbedienungsmodus betrieben, indem der Kunde das Fahrzeug in die Waschanlage einstellt und die an der Kasse der Tankstelle gekaufte Wäsche durch Eingabe eines Codes startet, wobei der Waschvorgang dann vollautomatisch abläuft. Eine individuelle Einstellung von Waschmodulen entsprechend dem jeweiligen Fahrzeugtyp findet dabei nicht statt. An dem Automaten für die Eingabe des PIN-Codes und den Start des Waschvorgangs wird darauf hingewiesen, dass der Kunde verpflichtet ist, rechtzeitig vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten. Der Kläger als Halter des Fahrzeugs Mercedes G 500 mit dem amtlichen Kennzeichen... wollte dieses Fahrzeug am 25.7.2013 gegen Abend in der von dem Beklagten betriebenen Waschanlage waschen lassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Geländefahrzeug, an dem an der Hecktür ein Reserverad mit einer entsprechenden Abdeckung montiert ist. Da das Fahrzeug mit 2 Metern deutlich höher ist als andere Fahrzeuge war dem Kläger vor Benutzung der Waschanlage des Beklagten bekannt, dass es mit dem Fahrzeug in Waschanlagen Probleme geben könnte. Um 18:28 Uhr erwarb der Kläger an der Kasse der Tankstelle bei der Mitarbeiterin des Beklagten... eine Quittung für die Autowäsche und startete dann kurz vor 19:00 Uhr unter Eingabe der PIN-Nummer von der Quittung den Waschvorgang. Er selbst verblieb nicht im Fahrzeug und konnte von außen sehen, dass eine horizontal verlaufende Bürste der Waschanlage beim Zurückgehen von hinten nach vorne an dem Reserverad, das sich an der Hecktür befindet, hängen blieb und das Fahrzeug hinten anhob. Auf dem entsprechenden Überwachungsvideo ist zu erkennen, dass im Bereich der Reserveradabdeckung des Fahrzeugs zu Beginn des Waschvorgangs keine Verformung optisch sichtbar war und dass sich nach kurzzeitigem Anheben des Fahrzeugs durch die unter die Reserveradabdeckung greifende waagerechte Bürste eine Delle im Bereich der Reserveradabdeckung befand. Die Aufnahme zeigt auch wie der Kläger nach dem Waschvorgang zur Heckklappe läuft und diese öffnet. Auf die von dem Beklagten eingereichte Daten - CD mit dem Überwachungsvideo wird Bezug genommen. Am 25.7.2013 wurden in der Waschanlage des Beklagten 57 andere Kundenfahrzeuge gewaschen, von denen keines beschädigt wurde. Der Kläger, der Kfz-Sachverständiger ist, besichtigte das Fahrzeug am 28.7.2013 selbst in H. und fertigte für das KfZ-Sachverständigenbüro... dessen Inhaberin seine Ehefrau ist und bei dem er angestellt ist, ein „Haftpflichtschadengutachten“ vom 31.7.2013, nach dessen Inhalt sich die Reparaturkosten auf 3.140,64 € netto belaufen sollen. Auf das Gutachten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe es von... in H. erworben. Insoweit verweist der Kläger auch auf § 1006 BGB. Der Kläger behauptet, das Anheben des ca. 2,5 t schweren Fahrzeugs bei dem Waschvorgang habe zur Folge gehabt, dass die Aufhängung der Hecktür verbogen sei. Vor dem Waschvorgang habe er sein Fahrzeug so vor dem Kassenhaus stehen gehabt, dass dieses von innen deutlich zu sehen gewesen sei und er sei hineingegangen und habe extra nachgefragt, ob er mit dem Wagen in die Waschanlage hineinfahren könne. Dies sei bejaht worden. Der Kläger behauptet, er habe mit der Mitarbeiterin des Beklagten ausdrücklich Über den Gebrauch der Waschanlage durch sein spezielles Fahrzeug gesprochen und ihr mitgeteilt, dass es sich um einen Mercedes, und zwar um ein G-Modell, handelte. Außerdem habe er ihr mitgeteilt, dass das Fahrzeug ein Reserverad hinten montiert habe. Es sei ihm daraufhin erklärt worden, dass es in Berlin eine ganze Menge Kunden gebe, die mit derartigen Fahrzeugen mit an der Hecktür montierten Reserverädern in die Waschanlage hineinfahren. Vor dem Einfahren in die Waschanlage des Beklagten habe er kein Hinweisschild mit Bedienungshinweisen gesehen und die Hecktür an seinem Pkw sei heil gewesen, als das Fahrzeug in die Waschlange hineingefahren worden sei. Es sei zwar richtig, dass er nach dem Waschvorgang die Heckklappe geöffnet habe. Diese sei jedoch stark verzogen gewesen und habe geklemmt und bis heute sei der Zustand genauso geblieben. Der Kläger meint, er müsse nicht beweisen, dass er auf die besondere Form seines Fahrzeugs hingewiesen habe. Bei dem Fahrzeug handele sich um ein serienmäßig mit Reservereifen ausgestattetes SUV. Grundsätzlich müsse der Waschanlagenbetreiber den Kunden darauf hinweisen, dass es Probleme geben könne, wenn es sich bei den zu reinigenden Fahrzeug um ein Serienfahrzeug handele. Schließlich sei das G-Modell nicht das einzige SUV, welches serienmäßig mit einem Reserverad an der Heckklappe ausgestattet sei und sogar auf dem Hinweisschild des Beklagten habe es geheißen: „Nur für Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung, Bodenfreiheit mind. 12 cm.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass serienmäßig gefertigte Fahrzeuge die Waschanlage nutzen könnten. Der Kläger behauptet, die Sachverständigengebühren für das gefertigte Gutachten hätten 653,82 € betragen und er habe die Sachverständigenrechnung ausgeglichen. Die ihm entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten berechnet der Kläger mit 402,82 €. Auf die Berechnung auf Seite 3 der Klageschrift wird verwiesen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.794,46 € sowie eine Nebenforderung in Höhe von 402,82 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs, mithin aktivlegitimiert ist. Außerdem bestreitet er, dass der von dem Kläger behauptete Schaden an dem streitbefangenen Fahrzeug anlässlich der Fahrzeugwäsche in der von ihm betriebenen Waschanlage entstanden ist. Er bestreitet insbesondere, dass der geltend gemachte Schaden an der Hecktür vor der Einfahrt in die Waschanlage nicht bereits vorhanden war bzw. die Karosserie und der Lack keinen Vorschaden aufwiesen. Der Beklagte beruft sich darauf, das Schadensbild deute auf ein Schadensereignis hin, das mit den Vorgängen in seiner automatischen Waschanlage nicht im Einklang stehe und eine frühere Beschädigung der Hecktür im alltäglichen Gebrauch, auch unbemerkt, sei nicht auszuschließen. Der Beklagte meint, selbst bei Unterstellung des Vorfalls wie von dem Kläger behauptet würde es jedenfalls an einer ausreichend substantiierten Darlegung einer Pflichtverletzung seinerseits fehlen, die er ausdrücklich bestreitet. Der behauptete Vorfall - wenn er sich denn tatsächlich wie behauptet ereignet habe - habe keineswegs auf einer Fehlfunktion der Waschanlage beruht, nämlich einer fehlerhaften Einstellung oder unzureichenden Wartung der bei ihm eingebauten Waschanlage, sondern allenfalls auf der für Wäschen in Portalwaschanlagen ungeeigneten Zusatzausstattung des Fahrzeugs in Form eines am Heck angebrachten Ersatzrades. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die diensthabende Kassiererin... nur gefragt, ob in der Anlage auch SUVs gewaschen werden könnten, wobei sich das Fahrzeug nicht in ihrem Sichtbereich befunden habe. Die gestellte Frage des Klägers habe... bejaht und habe ihm ein spezielles Waschprogramm SUV - Pflege angeboten, dass der Kläger jedoch abgelehnt habe.

Er habe sich für eine Basiswäsche entschieden. Dass es sich bei dem zu waschenden Fahrzeug um einen Geländewagen gehandelt habe, der zudem am Heck mit einem außen angebrachten Ersatzrad ausgestattet sei, habe der Kläger seiner Mitarbeiterin nicht mitgeteilt. Der Beklagte meint, insoweit träfe den Kläger ein haftungsausschließendes Mitverschulden. Für ihn als Kfz-Sachverständigen hätte es ohne weiteres ersichtlich sein müssen, dass das am Heck angebrachte Ersatzrad zum Problem werden könnte. Das alleinige Verschulden des Klägers liege einerseits darin, dass es auf der Hand liege, dass es wegen des weit nach hinten ausladenden Reserverads dazu kommen könne, dass sich die Waschbürsten dort verfingen. Zudem hätte der Kläger die Anlage überhaupt nicht selbst starten dürfen. Der Beklagte verweist insoweit auf die am Terminal für die Eingabe des PIN-Codes und den Start des Waschprogramms angebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Waschlange sowie auf die Bedienungshinweise. Er trägt vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch direkt im Shop im Kassenbereich angebracht. Unter Einreichung von Fotos der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bedienungshinweise nebst Ausdruck aus dem Google-Maps Streetview für das Tankstellengelände trägt der Beklagte vor, die Bedienungshinweise seien etwa 2 Meter hoch und stünden direkt neben der Waschanlageneinfahrt, wo sie sich auch zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls schon befunden hätten. Das Tankstellengelände sei auch so groß, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht zwingend habe vor dem Shop stehen müssen. Auf dem gesicherten Video der Überwachungskamera sei außerdem zu erkennen, dass das klägerische Fahrzeug vor der Waschanlage links neben dem Hinweisschild gestanden habe, so dass seine Mitarbeiterin das Fahrzeug schon deshalb nicht habe wahrnehmen können.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 25.11.2013, auf den verwiesen wird , Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiterin des Beklagten... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 10.2.2014 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Es kann schon dem Grunde nach nicht festgestellt werden, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB zustehen. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger am 25.7.2013 Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes G 500 mit dem amtlichen Kennzeichen... war und dass dieses Fahrzeug in der von dem Beklagten betriebenen Waschanlage wie behauptet beschädigt wurde, wäre dennoch keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten feststellbar.
Zwar handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, in dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, weil das klägerische Fahrzeug ausweislich der Filmaufnahme während der automatischen Reinigung an der Reserveradabdeckung beschädigt wurde. Der Beklagte war nämlich verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden und nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie diesen zu verhindern. Dem Beklagten ist der ihm obliegende Entlastungsbeweis hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch gelungen. Grundsätzlich genügt der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht nämlich schon dann, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dass die von den Beklagten betriebene Portalwaschanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprochen hätte ergibt sich weder aus dem vorgetragenen Sachverhalt noch ist es sonst ersichtlich. Denn unstreitig wurden an dem behaupteten Schadenstag, dem 25.7.2013, 57 andere Kundenfahrzeuge gewaschen, bei denen es zu keinerlei Beschädigungen kam. Der Kläger trägt als Ursache des behaupteten Schadens auch nicht etwa eine Fehlfunktion der Autowaschanlage vor, die der Beklagte wegen Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten zu vertreten haben könnte , sondern beruft sich selbst darauf, eine waagerechte Bürste der Anlage sei bei dem Waschvorgang an dem an der Hecktür des Fahrzeugs befindlichen Reserverad hängen geblieben. Aus der Filmaufnahme lässt sich ersehen, dass eine horizontal verlaufende Waschbürste das Fahrzeug kurz angehoben hat, weil sie unter die Reserveradabdeckung gegriffen hat. Dies soll nach dem Klagevortrag dazu geführt haben, dass die Aufhängung der Hecktür verbogen sein soll. Das ergibt sich aus dem Überwachungsvideo aber keineswegs. Daraus ist nur zu entnehmen, dass sich in der Abdeckung des Reserverads nach dem Anheben durch die Bürste eine Delle befand, die dort vorher nicht zu sehen war. Dagegen ist auf dem Überwachungsvideo auch zu sehen, dass der Kläger nach Abschluss des Waschvorgangs die Hecktür problemlos geöffnet hat. Schon Art und Umfang der Beschädigung wie sie sich aus dem Überwachungsvideo ergeben stimmen deshalb nicht mit dem Klagevortrag überein. Ursache des nach der Aufnahme auf den Waschvorgang zurückzuführenden Schadens an der Reserveradabdeckung war offensichtlich die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Reserverad nebst Abdeckung in einer bestimmten Höhe, unter die die horizontale Bürste der Waschanlage bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage in dem automatisierten Waschvorgang gegriffen hat. Ohne die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Reserverad an der Hecktür in dieser Höhe wäre es nach Überzeugung des Gerichts zu keinerlei Schaden gekommen. Für den Schaden ist deshalb der Kläger selbst verantwortlich. Aus den als Anlagen B1 und B2 eingereichten Fotos lässt sich nämlich ersehen, dass optisch sichtbar Bedienungshinweise am Eingang der Waschanlage standen und dass die Kunden auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten einverstanden erklären, die im Kassenbereich und am Bedienungsautomaten der Anlage aushingen. Nach Nr. 2 dieser AGB wäre der Kläger verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten. Dabei war dem Kläger nach seiner eigenen Aussage im Verhandlungstermin bewusst, dass er die Anlage mit einem besonders hohen, nämlich 2 m hohen Fahrzeug benutzen wollte und dass es wegen der Höhe des Fahrzeugs in Waschanlagen zu Problemen kommen könnte. Außerdem musste ihm, gerade auch aufgrund seines Berufs als Kfz-Sachverständiger, klar sein, dass jegliche außen an einem Fahrzeug angebrachte besondere Ausstattung wegen des vollautomatischen Betriebs der Portalwaschanlage, die auf Standardfahrzeuge - also nicht auf besonders hohe Fahrzeuge - eingestellt ist, wegen der rotierenden Bürsten zu Schäden führen könnte. Er wäre deshalb vor dem Waschvorgang gehalten gewesen, die Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin... auf die besondere Höhe des zu waschenden Fahrzeugs und seine besondere Ausstattung mit einem an der Hecktür angebrachten Reserverad hinzuweisen. Dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen. Die Zeugin hat nämlich einen entsprechenden Hinweis des Klägers bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt, sondern nur ausgesagt, ein Kunde, bei dem es sich um den Kläger gehandelt haben könnte, habe sie gefragt, ob in der Waschanlage auch ein Geländewagen gewaschen werden könne. Danach hat der Beklagte den behaupteten Fahrzeugschaden jedenfalls nicht zu vertreten. Aus dem Klagevortrag ergibt sich nämlich schon nicht, dass die Schadensursache allein aus seinem Verantwortungsbereich herrührt.

Im Übrigen ist der Betreiber einer automatischen Waschanlage für Personenkraftwagen weder verpflichtet, die Anlage auf sämtliche, gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Fahrzeugsonderausstattungen auszurichten noch ist der Betreiber einer Portalwaschanlage in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. So wurde bereits entschieden, dass bei Beschädigung eines serienmäßig befestigten Heckspoilers in einer Kfz-Waschanlage der Benutzer der Waschanlage die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Fahrzeugschaden auf eine objektive Pflichtverletzung des Betreibers der Anlage wie beispielsweise fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung zurückzuführen ist und dass den Waschanlagenbetreiber keine Hinweispflicht dahingehend trifft, dass es bei Benutzung der Waschanlage mit nicht serienmäßigen Anbauten - also Anbauten, mit denen Pkws nicht regelmäßig ausgestattet sind -... zu Beschädigungen am Fahrzeug kommen kann. Außerdem wurde bereits entschieden, dass der Betreiber einer Portalwaschanlage, die in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle betrieben wird, durch die ständige Anwesenheit des Tankstellenpersonals grundsätzlich schon hinreichende verkehrssichernde Maßnahmen ergriffen hat.

Ausführungen zur Schadenshöhe erübrigen sich, weil mangels schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bereits dem Grunde nach keine Haftung des Beklagten festgestellt werden kann.
Da dem Kläger von vornherein keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustanden kann er auch keine Verzugszinsen oder die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.

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(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.