Haftungsrecht: Friseur haftet für fehlerhafte Blondierung
Erleidet eine Kundin durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung, in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle verbleibt, muss der Friseur Schadensersatz leisten.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte eine Kundin, die sich in einem Friseursalon die Haare blondieren lassen wollte. Dabei trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte an dieser Stelle eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin 1.000 EUR Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.
Das LG sprach der Klägerin insgesamt 5.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Richter nahmen zugunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin aber fest, dass die kahle Stelle nur zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend. Die Richter hielten im vorliegenden Fall daher ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend EUR zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das LG kein höheres Schmerzengeld zu, als die von der Haftpflichtversicherung angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 EUR (LG Coburg, 21 O 205/09).
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte eine Kundin, die sich in einem Friseursalon die Haare blondieren lassen wollte. Dabei trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte an dieser Stelle eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin 1.000 EUR Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.
Das LG sprach der Klägerin insgesamt 5.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Richter nahmen zugunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin aber fest, dass die kahle Stelle nur zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend. Die Richter hielten im vorliegenden Fall daher ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend EUR zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das LG kein höheres Schmerzengeld zu, als die von der Haftpflichtversicherung angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 EUR (LG Coburg, 21 O 205/09).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Wirtschaftsrecht