Haftungsrecht: Gemeinsamer Segeltörn birgt für den Skipper Haftungsrisiko
Weil ein Fehler beim Anlegemanöver eines Beibootes an die an eine Ankerboje festgemachte Segelyacht nicht festgestellt wurde, bleibt der gemeinsame Segeltörn in der Karibik, bei dem sich ein Crewmitglied verletzt hat, für den Skipper ohne Haftungsfolgen.
Im Januar 2007 stürzte ein Crewmitglied als er bei Dunkelheit von dem Beiboot (Schlauchboot mit Außenbordmotor) über dessen Bug auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform übersteigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung, sah die Ursache in dem Anlegemanöver des Skippers und wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen. Seine - auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Klage blieb schon vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt. Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied aus unerlaubter Handlung haften würde, hat der Senat - sachverständig beraten - nicht festgestellt. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beiboots (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden (OLG Hamm, I-9 U 100/10).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm: Urteil vom 25.11.2011 (Az: I-9 U 100/10)
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seinen materiellen und immateriellen Schaden wegen seiner Verletzungen anlässlich eines Unfalls, der sich am 21.01.2007 gegen 21:00 Uhr während eines gemeinsamen Segeltörns in der Karibik ereignete. Der Kläger hatte neben weiteren Personen als Crew-Mitglied an dem Törn teilgenommen; der Beklagte war der verantwortliche Skipper. Am Unfalltag kam der Kläger zu Sturz, als er von dem durch den Beklagten gesteuerten Beiboot, einem Motorschlauchboot, über dessen Bug auf die Badeplattform am Heck der an einer Ankerboje festgemachten Segelyacht „Q“ übersteigen wollte. Ursache und Ablauf des Sturzes sind streitig. Der Kläger zog sich eine Schulterluxation mit Begleitverletzungen zu.
Er hat behauptet, vor dem Erreichen der Badeplattform mit dem rechten Fuß ins Leere getreten zu sein, so dass er mit seinem ausgestreckten rechten Arm auf der Badeplattform der Segelyacht aufgeschlagen sei. Der Kläger hat dem Beklagten Fehler im Zusammenhang mit dem Anlegen des Beibootes vorgeworfen: Dieser habe dessen Außenbordmotor zu früh ausgeschaltet, so dass das Beiboot (Dingi) im Augenblick des Übertritts auf die Yacht plötzlich 20-30 cm nach hinten versetzt sei; der Beklagte habe ein unzulängliches Festmachen des Beibootes an der Yacht mit der Vorleine durch den zuerst übergestiegenen Zeugen y zu vertreten und habe schließlich die Crew nicht ausreichend in die Handhabung des Dingis eingewiesen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist nicht begründet. Ihm stehen wegen des streitgegenständlichen Unfalls keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist das vorgenommene Manöver zum Anlegen des Beibootes mit dem Bug an die Badeplattform der Segelyacht „Q“ unter Verwendung einer Vorderleine haftungsrechtlich nicht als fehlerhaft anzusehen. Der Sachverständige Kapitän Dipl.-Ing. I hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, dass die hier gewählte Art des Anlegens des Beibootes (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform der Yacht) ein übliches Manöver sei, insbesondere in der Karibik. Es sei nach allgemeiner Ansicht als risikoarm einzuschätzen und unter den gegebenen Umständen sinnvoll gewesen, weil keine Achterleine im Beiboot vorhanden gewesen sei, den Crewmitgliedern das Übersteigen körperlich zuzumuten gewesen sei, keine Probleme mit dem Außenbordmotor bestanden hätten, kein schweres Wetter vorgelegen habe - die Wellenhöhe in der geschützten Bucht am Ankerplatz habe deutlich unter 25 cm betragen - und die Anlegemethode der Besatzung geläufig gewesen sei. Die sog. Klampen an der Heckseite der Yacht (steuerbord und backbord) seien für die Landleinen der Yacht vorgesehen und zum Festmachen eines Dingis praktisch kaum erreichbar. Spezielle Befestigungsvorrichtungen für das Andocken eines Beibootes seien an der Badeplattform der Yacht nicht vorhanden.
Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es gleichwohl an der Yacht achtern Möglichkeiten gebe, ein Beiboot zu befestigen, nämlich am Heckkorb bzw. an der Heckleiter; an dem Beiboot könne auch eine Achterleine angebracht werden; er persönlich hätte das Beiboot quer zur Yacht angelegt, indem er Leinen an den Klampen der Yacht befestigt und um die Reling gezogen hätte, um diese dann zum Anlegen des Beibootes zu nutzen. Indes hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass er diese abweichende Art des Anlegens nur nach seiner subjektiven Ansicht bevorzugt hätte, es sich dabei aber nicht um einen allgemein zu fordernden Standard handele. Bei der Beurteilung, ob ein Anlegemanöver als fehlerhaft einzustufen sei, gebe es eine gewisse Bandbreite, was noch hinzunehmen sei. Die hier gewählte Variante des Anlegens an der Badeplattform der Segelyacht könne allenfalls als suboptimal bezeichnet werden, sei jedoch zulässig. Eine andere Bewertung sei auch nicht wegen der zur Unfallzeit herrschenden Dunkelheit gerechtfertigt. Der Beklagte sei als Skipper vor dem Hintergrund, dass das durchgeführte Manöver von der Crew schon mehrfach so ausgeführt worden sei, auch nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich eine Achterleine zu beschaffen und bei dem Anlegen zu verwenden.
Ein Fehlverhalten des Beklagten als Skipper ist auch nicht darin zu erblicken, dass er das Beiboot zur Zeit des Überstiegs des Klägers nicht weiter mit Motorkraft (Vortrieb) gegen die Badeplattform drückte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass der Motor abgestellt werden dürfe, wenn das Boot mit einer Leine befestigt sei; ein Schiff vor Anker liege auch mit abgestellter Maschine an einer Leine.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. Dieser hat sein Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei begründet, wobei er die in Betracht kommenden Möglichkeiten des Anlegens eines Beibootes an eine Yacht anschaulich dargestellt, die einschlägigen Seekarten ausgewertet und auch physikalische Aspekte bei dem Übersteigen von einem Schlauchboot auf die Badeplattform einer Segelyacht berücksichtigt hat. Der Senat hat auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens und auch der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 25.11.2011 keinerlei Zweifel an dessen überragender Sachkunde, die auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wird.
Dass der Zeuge y das Beiboot mit der vorhandenen Leine nicht ordnungsgemäß befestigt hat, ist nicht festzustellen. Er hat bekundet, das Seil sei auf Spannung gewesen, nachdem er es um die Relingstütze geschlagen habe; er habe es mit der rechten Hand festgehalten; erst als das Schlauchboot plan an der Segelyacht gewesen sei, sei der Kläger ausgestiegen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Festhalten der Leine durch den Zeugen y fehlerhaft war. Auch wenn es zur Bildung einer Lücke zwischen Yacht und Beiboot gekommen ist, ist dies nicht vorwerfbar. Nach den Darlegungen des Sachverständigen können solche Lücken auch durch Seegang bzw. durch das sog. Schwoien und Pendeln (Hin- und Herbewegen) der vor Anker liegenden Yacht entstehen.
Selbst wenn dem Zeugen y bei dem Festmachen des Beibootes ein Fehler unterlaufen wäre, steht nicht fest, dass der Beklagte dies in der konkreten Situation rechtzeitig hätte erkennen und durch geeignete Anweisungen den Sturz des Klägers noch hätte verhindern können.
Ob der Beklagte die Crew ausreichend in die Handhabung des Dingis eingewiesen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen, dass das unmittelbar vor dem Sturz des Klägers durchgeführte Anlegen des Beibootes fehlerhaft war.
Da nach alledem ein Fehlverhalten des Beklagten nicht vorliegt, können der konkrete Hergang und die Ursache des Sturzes des Klägers, wozu die erstinstanzlich vernommenen Zeugen keine ausreichenden Angaben machen konnten und auch der medizinische Sachverständige anhand des bei dem Kläger vorliegenden Verletzungsbildes keine eindeutigen Feststellungen treffen konnte, dahinstehen. Der Einholung eines physikalischen Gutachtens - wie es der Kläger beantragt hat - bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich der konkrete Sturzverlauf zum Unfallzeitpunkt, der neben den äußeren Gegebenheiten maßgeblich auch von der Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers bei dem Versuch des Übersteigens und von seiner damaligen körperlichen Verfassung abhängig war, im Nachhinein nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt.
Mangels eines nachgewiesenen Fehlverhaltens des Beklagten vermag sich der Kläger auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Ursächlichkeit des Sturzes zu berufen. Im Übrigen hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I das Sturzrisiko durch das hier gewählte Anlegemanöver eher nicht signifikant erhöht. Der Sachverständige hat dazu angegeben, es habe auch beim Queranlegen des Beibootes zur Entstehung von Lücken zwischen Beiboot und Badeplattform der Yacht kommen können, weil die Befestigungspunkte an der Yacht nicht optimal seien. Danach kann der Sturz des Klägers nicht als typische Folge des gewählten Anlegemanövers angesehen werden.
Da eine Haftung des Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls nicht besteht, kann der Kläger auch nicht Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen.
Im Januar 2007 stürzte ein Crewmitglied als er bei Dunkelheit von dem Beiboot (Schlauchboot mit Außenbordmotor) über dessen Bug auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform übersteigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung, sah die Ursache in dem Anlegemanöver des Skippers und wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen. Seine - auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Klage blieb schon vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt. Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied aus unerlaubter Handlung haften würde, hat der Senat - sachverständig beraten - nicht festgestellt. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beiboots (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden (OLG Hamm, I-9 U 100/10).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm: Urteil vom 25.11.2011 (Az: I-9 U 100/10)
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seinen materiellen und immateriellen Schaden wegen seiner Verletzungen anlässlich eines Unfalls, der sich am 21.01.2007 gegen 21:00 Uhr während eines gemeinsamen Segeltörns in der Karibik ereignete. Der Kläger hatte neben weiteren Personen als Crew-Mitglied an dem Törn teilgenommen; der Beklagte war der verantwortliche Skipper. Am Unfalltag kam der Kläger zu Sturz, als er von dem durch den Beklagten gesteuerten Beiboot, einem Motorschlauchboot, über dessen Bug auf die Badeplattform am Heck der an einer Ankerboje festgemachten Segelyacht „Q“ übersteigen wollte. Ursache und Ablauf des Sturzes sind streitig. Der Kläger zog sich eine Schulterluxation mit Begleitverletzungen zu.
Er hat behauptet, vor dem Erreichen der Badeplattform mit dem rechten Fuß ins Leere getreten zu sein, so dass er mit seinem ausgestreckten rechten Arm auf der Badeplattform der Segelyacht aufgeschlagen sei. Der Kläger hat dem Beklagten Fehler im Zusammenhang mit dem Anlegen des Beibootes vorgeworfen: Dieser habe dessen Außenbordmotor zu früh ausgeschaltet, so dass das Beiboot (Dingi) im Augenblick des Übertritts auf die Yacht plötzlich 20-30 cm nach hinten versetzt sei; der Beklagte habe ein unzulängliches Festmachen des Beibootes an der Yacht mit der Vorleine durch den zuerst übergestiegenen Zeugen y zu vertreten und habe schließlich die Crew nicht ausreichend in die Handhabung des Dingis eingewiesen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist nicht begründet. Ihm stehen wegen des streitgegenständlichen Unfalls keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist das vorgenommene Manöver zum Anlegen des Beibootes mit dem Bug an die Badeplattform der Segelyacht „Q“ unter Verwendung einer Vorderleine haftungsrechtlich nicht als fehlerhaft anzusehen. Der Sachverständige Kapitän Dipl.-Ing. I hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, dass die hier gewählte Art des Anlegens des Beibootes (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform der Yacht) ein übliches Manöver sei, insbesondere in der Karibik. Es sei nach allgemeiner Ansicht als risikoarm einzuschätzen und unter den gegebenen Umständen sinnvoll gewesen, weil keine Achterleine im Beiboot vorhanden gewesen sei, den Crewmitgliedern das Übersteigen körperlich zuzumuten gewesen sei, keine Probleme mit dem Außenbordmotor bestanden hätten, kein schweres Wetter vorgelegen habe - die Wellenhöhe in der geschützten Bucht am Ankerplatz habe deutlich unter 25 cm betragen - und die Anlegemethode der Besatzung geläufig gewesen sei. Die sog. Klampen an der Heckseite der Yacht (steuerbord und backbord) seien für die Landleinen der Yacht vorgesehen und zum Festmachen eines Dingis praktisch kaum erreichbar. Spezielle Befestigungsvorrichtungen für das Andocken eines Beibootes seien an der Badeplattform der Yacht nicht vorhanden.
Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es gleichwohl an der Yacht achtern Möglichkeiten gebe, ein Beiboot zu befestigen, nämlich am Heckkorb bzw. an der Heckleiter; an dem Beiboot könne auch eine Achterleine angebracht werden; er persönlich hätte das Beiboot quer zur Yacht angelegt, indem er Leinen an den Klampen der Yacht befestigt und um die Reling gezogen hätte, um diese dann zum Anlegen des Beibootes zu nutzen. Indes hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass er diese abweichende Art des Anlegens nur nach seiner subjektiven Ansicht bevorzugt hätte, es sich dabei aber nicht um einen allgemein zu fordernden Standard handele. Bei der Beurteilung, ob ein Anlegemanöver als fehlerhaft einzustufen sei, gebe es eine gewisse Bandbreite, was noch hinzunehmen sei. Die hier gewählte Variante des Anlegens an der Badeplattform der Segelyacht könne allenfalls als suboptimal bezeichnet werden, sei jedoch zulässig. Eine andere Bewertung sei auch nicht wegen der zur Unfallzeit herrschenden Dunkelheit gerechtfertigt. Der Beklagte sei als Skipper vor dem Hintergrund, dass das durchgeführte Manöver von der Crew schon mehrfach so ausgeführt worden sei, auch nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich eine Achterleine zu beschaffen und bei dem Anlegen zu verwenden.
Ein Fehlverhalten des Beklagten als Skipper ist auch nicht darin zu erblicken, dass er das Beiboot zur Zeit des Überstiegs des Klägers nicht weiter mit Motorkraft (Vortrieb) gegen die Badeplattform drückte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass der Motor abgestellt werden dürfe, wenn das Boot mit einer Leine befestigt sei; ein Schiff vor Anker liege auch mit abgestellter Maschine an einer Leine.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. Dieser hat sein Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei begründet, wobei er die in Betracht kommenden Möglichkeiten des Anlegens eines Beibootes an eine Yacht anschaulich dargestellt, die einschlägigen Seekarten ausgewertet und auch physikalische Aspekte bei dem Übersteigen von einem Schlauchboot auf die Badeplattform einer Segelyacht berücksichtigt hat. Der Senat hat auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens und auch der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 25.11.2011 keinerlei Zweifel an dessen überragender Sachkunde, die auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wird.
Dass der Zeuge y das Beiboot mit der vorhandenen Leine nicht ordnungsgemäß befestigt hat, ist nicht festzustellen. Er hat bekundet, das Seil sei auf Spannung gewesen, nachdem er es um die Relingstütze geschlagen habe; er habe es mit der rechten Hand festgehalten; erst als das Schlauchboot plan an der Segelyacht gewesen sei, sei der Kläger ausgestiegen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Festhalten der Leine durch den Zeugen y fehlerhaft war. Auch wenn es zur Bildung einer Lücke zwischen Yacht und Beiboot gekommen ist, ist dies nicht vorwerfbar. Nach den Darlegungen des Sachverständigen können solche Lücken auch durch Seegang bzw. durch das sog. Schwoien und Pendeln (Hin- und Herbewegen) der vor Anker liegenden Yacht entstehen.
Selbst wenn dem Zeugen y bei dem Festmachen des Beibootes ein Fehler unterlaufen wäre, steht nicht fest, dass der Beklagte dies in der konkreten Situation rechtzeitig hätte erkennen und durch geeignete Anweisungen den Sturz des Klägers noch hätte verhindern können.
Ob der Beklagte die Crew ausreichend in die Handhabung des Dingis eingewiesen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen, dass das unmittelbar vor dem Sturz des Klägers durchgeführte Anlegen des Beibootes fehlerhaft war.
Da nach alledem ein Fehlverhalten des Beklagten nicht vorliegt, können der konkrete Hergang und die Ursache des Sturzes des Klägers, wozu die erstinstanzlich vernommenen Zeugen keine ausreichenden Angaben machen konnten und auch der medizinische Sachverständige anhand des bei dem Kläger vorliegenden Verletzungsbildes keine eindeutigen Feststellungen treffen konnte, dahinstehen. Der Einholung eines physikalischen Gutachtens - wie es der Kläger beantragt hat - bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich der konkrete Sturzverlauf zum Unfallzeitpunkt, der neben den äußeren Gegebenheiten maßgeblich auch von der Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers bei dem Versuch des Übersteigens und von seiner damaligen körperlichen Verfassung abhängig war, im Nachhinein nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt.
Mangels eines nachgewiesenen Fehlverhaltens des Beklagten vermag sich der Kläger auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Ursächlichkeit des Sturzes zu berufen. Im Übrigen hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I das Sturzrisiko durch das hier gewählte Anlegemanöver eher nicht signifikant erhöht. Der Sachverständige hat dazu angegeben, es habe auch beim Queranlegen des Beibootes zur Entstehung von Lücken zwischen Beiboot und Badeplattform der Yacht kommen können, weil die Befestigungspunkte an der Yacht nicht optimal seien. Danach kann der Sturz des Klägers nicht als typische Folge des gewählten Anlegemanövers angesehen werden.
Da eine Haftung des Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls nicht besteht, kann der Kläger auch nicht Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.