Haftungsrecht: Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks

bei uns veröffentlicht am03.02.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Schadensersatzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Heizöllieferanten, der zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl aufgefüllt hatte. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 EUR) herangezogen. Wegen dessen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 EUR). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben.

Diese Entscheidung hat das OVG bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens verpflichtet. Sie müssten daher auch nicht die damit verbundenen Kosten tragen. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10933/08.OVG).


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