Haftungsrecht: Kindergartenträger haftet für Steine werfende Kinder

bei uns veröffentlicht am20.07.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wenn die Erzieherinnen der betreffenden Kita ihre Aufsichtspflicht verletzt haben-OLG Koblenz vom 21.06.12-Az:1 U 1086/11
Der Träger eines Kindergartens muss einem Autofahrer Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Autos durch Kindergartenkinder zahlen, wenn die Erzieherinnen der betreffenden Kita ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, der sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte geparkt hatte. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden.

Die Richter betonten in der Urteilsbegründung zwar, dass eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten sei. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten daher immer die Besonderheiten des einzelnen Falls in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotenzial für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht - wie hier - länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien „wie bei einem Maschinengewehr“ auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände sah das OLG eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte den Kindergartenträger zum Ersatz des Schadens (OLG Koblenz, 1 U 1086/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


OLG Koblenz Urteil vom 21.06.12 (Az: 1 U 1086/11)

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. August 2011abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Entscheidungsgründe:

Der Kläger verfolgt gegenüber der beklagten - verbandsfreien - Stadt als Trägerin der Kindertagesstätte ... [Z] einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Firmenfahrzeugs durch Steine werfende Kleinkinder.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das mit einem hohen Gittermattenzaun aus Metall eingezäunte Außengelände der Kindertagesstätte hat eine Fläche von 20 m x 25 m. Rings um das Kita-Gebäude liegen Ziersteine (größere weiße Kieselsteine); in Richtung auf den Zaun schließt sich ein Wiesenbereich an.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 23. August 2011(Bl. 84 ff. GA)die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger rügt eine falsche Beweiswürdigung sowie die fehlerhafte Bewertung der Beweislast. Aus der Aussage des Zeugen ... [A] ergebe sich, dass die Kinder zunächst die Kieselsteine aufgesammelt, sodann zum Zaun getragen und anschließend geworfen hätten, was zweifelsfrei einige Zeit habe in Anspruch nehmen müssen; die Steinwürfe hätten zudem „relativ laute Geräusche“ hervorgerufen. Das Landgericht verkenne überdies die Widersprüchlichkeit der Bekundung der Zeugin ... [B]; diese wolle das Verhalten der aus ihrer Spielgruppe stammenden Kleinkinder - Aufsammeln und Werfen der Kieselsteine - nicht wahrgenommen haben. Kinder auf dem Außengelände einer Kindertagesstätte seien indessen so zu beaufsichtigen, dass eine relativ engmaschige Kontrolle durch das Aufsichtspersonal sichergestellt sei; die hier vorgelegene Aufsicht durch „nur“ zwei Erzieherinnen habe dem nicht genügen können. Die mangelnde Sorgfalt der beiden Zeuginnen - Erzieherinnen - habe dazu geführt, dass die Kinder Steine gegen das klägerische Fahrzeug hätten werfen können; die Entfernung von drei Kindern aus der doch recht kleinen Gruppe hätte bemerkt werden müssen. Zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht hätten die beiden Zeuginnen nichts Näheres bekundet; dies gehe zulasten der beklagten Stadt.

Der Klägerbeantragt, das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. August 2011 abzuändern und die beklagte Stadt zu verurteilen, an den Kläger 1.125,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das mit sorgfältiger Begründung zum zutreffenden (Beweis-)Ergebnis gelangt sei und rechtsfehlerfrei eine Verletzung der Aufsichtspflicht verneint habe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass drei Kinder aus der acht Kinder starken Gruppe der Zeugin ...[B] Kieselsteine „in einem Schwung“ auf das Fahrzeug des Klägers geworfen hätten. Vor dem Steinewerfen habe es keine Anhaltpunkte für eine derartige Verhaltensweise der betreffenden Kleinkinder gegeben; deren dauernde „Überwachung auf Schritt und Tritt“ könne weder verlangt werden noch wäre dies den Erzieherinnen zumutbar gewesen (Erziehungsziel; Gartenprojekt). Die Zeugin ...[B] habe „ihre“ acht Kinder nicht permanent im Blick haben können; trotzdem sie „regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut“ habe, habe sie von dem streitgegenständlichen Vorfall nichts mitbekommen.

Die - zulässige - Berufung hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

Der Kläger kann von der beklagten Stadt gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG Schadensersatz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

Die Haftung der beklagten Stadt für Pflichtverletzungen im Rahmen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindestagesstätten in öffentlicher Trägerschaft (§ 1 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 [GVBl. S. 79, BS 216-10]) beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen. Davon gehen ohne weiteres auch beide Parteien aus. Die Beschäftigten - Erzieherinnen - werden in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig; es handelt sich um eine Aufgabe der (öffentlichen) Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22 ff. SGB VIII); örtlicher Träger der hier gegenständlichen Einrichtung ist eine Gebietskörperschaft (§ 10 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz). Die den Erzieherinnen als Amtspflicht in Ansehung der ihnen anvertrauten (noch nicht schulpflichtigen; vgl. § 1 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz) Kleinkinder obliegende Verkehrssicherungspflicht - Aufsichtspflicht -bezweckt (auch) die Vorbeugung und den Schutz Dritter vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren.

Die Erzieherinnen der Kindertagesstätte ...[Z] haben bei der Aufsicht über die sich am 22. Juni 2010 im Außengelände aufhaltenden Kleinkinder die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt.

Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Abhängig vom konkreten Aufsichtsanlass ist das je geeignete, erforderliche und angemessene Aufsichtsmittel zu wählen.

Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter wird - in der Erwartung des hier bereits beginnenden Einsatzes einer gewissen rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums- eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Jedoch müssen stets die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten (Stadt; Land; Wohnung; Freigelände) in den abwägenden Blick genommen werden. Besondere Umsicht im Sinne einer gesteigerten Aufsichtspflicht wird etwa bei bekannt gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Minderjährigen und bei sonst gefahrsteigernden Umständen zu fordern sein. Halten sich Kinder im Außengelände eines Kindergartens (Kindertagesstätte) auf, wird regelmäßig zwar keine vollends dichte, aber doch eine recht engmaschige Aufsicht (Kontrolle) vonnöten sein. Dies gilt umso mehr, wenn dort besondere Gefahrmomente für die Kinder oder Dritte bestehen oder sich entwickeln können, wie etwa bei der nach aller Erfahrung nicht seltenen Zweckentfremdung von Spielgeräten oder sonstigen Materialien.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug und dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren kann festgehalten werden, dass sich am Schadenstage drei Kinder aus der mit Unkrautjäten und Bodenauflockerungsarbeiten beschäftigten und aus insgesamt acht Kindern bestehenden Gartengruppe der Zeugin ...[B] entfernt, Kieselsteine aufgesammelt und diese sodann - nunmehr rund 20 bis 25 Meter von ihrer Gruppe entfernt - durch den Metallzaun (Gittermattenzaun) auf die Seitenwand des etwa 2 Meter vom Zaun entfernt abgestellten Firmenwagens des Klägers geworfen hatten. Das Werfen der Steine erfolgte „in einem Schwung“, wobei sich ein lautes Geräusch „wie bei einem Maschinengewehr“ entwickelt hatte. Im Vorfeld bekannt gewordene Verhaltensauffälligkeiten der betreffenden Kinder bestanden nicht; diese hatten ihr Vorhaben auch nicht angekündigt oder sonst angedeutet. Die Beschaffenheit des Freigeländes - lockere große Kieselsteine; durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche - ließ jedoch ein konkretes Gefahrenpotential für fremde Sachgüter greifbar werden. Bei Kindern im Kindergartenalter mag zwar bereits ein gewisses Verantwortungsbewusstsein erwartet werden können, das durch entsprechende (in regelmäßigen Abständen wiederholte) belehrende Hinweise und Ermahnungen noch vertieft werden kann; auch erscheint ein spielerische Freiräume zubilligendes Erziehungsmodell wünschenswert. Die u. U. durch gruppendynamische Prozesse noch verstärkten kindlichen Eigenheiten - Impulsivität und Affekt; Abenteuerlust; mangelnde Konzentrationsfähigkeit; Unbesonnenheit - müssen indessen bei der abwägenden Betrachtung mit eigenem Gewichteinfließen. Unter Berücksichtigung all dessen war vorliegend zwar keine ununterbrochene Überwachung der Kinder gleichsam „auf Schritt und Tritt“ geboten; das „vernünftige Spielverhalten“ der Kleinkinder musste aber in regelmäßigen Abständen von wenigen Minuten kontrolliert und ggf. korrigiert werden. Ein länger andauerndes Unbeobachtet lassen einer Gruppe von drei spielenden Kindern, zumal wenn diese sich aus „ihrer“ Gartengruppe eigenmächtig und ohne besondere Belehrung über das erwartete Verhalten in Richtung auf die Zaunanlage entfernt hatten, könnte nach diesen Vorgaben alsdann den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung begründen.

Der Senat geht von dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis aus (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Danach hielten sich zum besagten Zeitpunkt 20 bis 25 Kinder und zwei Erzieherinnen auf dem Freigelände auf; die Zeugin ...[C] hat sich vor der Haustür der Kindertagesstätte aufgehalten, die Zeugin ...[B] war - etwa 10 Meter von der Parkfläche entfernt - mit dem Gartenprojekt beschäftigt. Beide Zeuginnen haben nach ihren Bekundungen „nichts von dem Vorfall mitbekommen“; sie sind erst durch den Zeugen ...[A], den Hausmeister der benachbarten Schule, auf die Steinwürfe aufmerksam gemacht worden. Die weiteren Zeuginnen konnten zur Beweisfrage keine sachdienlichen Angaben machen. Damit bleibt letztlich ungeklärt, ob und inwieweit die für die Kinderbetreuung auf dem Freigelände verantwortlichen Erzieherinnen, namentlich die Zeugin ... [B], ihrer Aufsichtspflicht (subII.2.b.; engmaschiges Beobachten und Kontrolle) nachgekommen sind; zumindest verbleiben - wovon ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen ist (LGU S. 5 a. E.) - dementsprechende Restzweifel.

Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der konkreten Erfüllung der den Erzieherinnen obliegenden Aufsichtspflicht, der Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden und des Verschuldens; die Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auch bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen Anwendung.

Allerdings ist die Frage der Heranziehung der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Amtshaftung in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die überkommene Auffassung stützt sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1954 - III ZR 333/52 - BGHZ 13, 25 = NJW 1954, 874. Danach ist die Amtshaftung abschließend und selbstständig in dem Sinne geregelt, dass daneben die Vorschriften des allgemeinen Deliktsrechts und namentlich auch die Bestimmung des § 832 BGB keine Anwendung finden können; zur Begründung werden die je selbstständigen Deliktstatbestände und die immerwährende Leistungsfähigkeit des Staates angeführt. Die im Vordringen befindliche Gegenauffassung will demgegenüber die Grundsätze der Beweislastverteilung einheitlich für alle Aufsichtspflichtverhältnisse, gleichviel ob öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, aus § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB entnehmen. Zur Begründung wird auf die Inhaltsgleichheit der Aufsichtspflicht (Sonderfall der Verkehrssicherungspflicht), die Wertungsgleichheit des Regelungsgedankens (Näheverhältnis zum Aufsichtsbedürftigen; Rechenschaftspflicht) und den Vergleich zur Haftung für (vermutetes) deliktisches Verschulden im Übrigen verwiesen.

Der Senat schließt sich der zweitgenannten Auffassung an. Zwar verdrängt die Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB, wenn die Amtspflichtverletzung in der Verletzung einer - inhaltsgleichen - Aufsichtspflicht besteht. Ein überzeugender Grund für eine (materiell-)rechtliche Ungleichbehandlung des Geschädigten je nach der Natur der Aufsichtspflicht ist, zumal im wertenden Blick auf die ratio legis und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Haftung für vermutetes Verschulden, indessen nicht (mehr) ersichtlich. Die bessere Leistungsfähigkeit des Staates im Vergleich zum handelnden Amtsträger kann dafür nach heutigen Verständnis nicht mehr hinreichen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert und seine Rechtsauffassung zur Darlegungs- und Beweislast im Einzelnen offengelegt. Soweit in der Berufungserwiderung die - pauschale - Behauptung aufgestellt wurde, die Zeugin ...[B] habe „regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut“, wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht getragen; die Zeugin hat vielmehr ausdrücklich bekundet (Protokoll Bl. 57 GA): „Wenn ich gesehen hätte, was die Kinder vorhatten, wäre ich mit Sicherheit eingeschritten“. Die Beklagte hat ergänzenden Sach- und Beweisvortrag, im Besonderen zur Wahrnehmung der in concreto gebotenen Aufsichtspflicht (Belehrung, Beobachtung und Kontrolle der sich aus der Gartengruppe entfernenden Kleinkinder), nicht mehr gehalten; sie hat auch keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt. Der der Beklagten obliegende Entlastungsnachweis i. S. d. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung ist damit nicht erbracht.

Es steht zwischen den Parteien im Berufungsverfahren außer Streit, dass dem Kläger durch die Steinwürfe der Kindergartenkinder auf seinen Firmenwagen ein Vermögensschaden entstanden ist. Den zur Beseitigung erforderlichen Aufwand stellt der Senat unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO mit 1.100,59 € (netto) zuzüglich 25,00 € Unkostenpauschale fest (Kostenvoranschlag Bl. 5 f. GA).Auf die nach wie vor streitige Anzahl der Lackschäden auf der Seitenwand des Firmenwagens kommt es hierbei nicht durchgreifend an.

Der Zinsausspruch findet seine rechtliche Grundlage in §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; zum ausweislich des Klageantrags beanspruchten höheren Zinssatz hat der Kläger keinen Sachvortrag gehalten.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.