Haftungsrecht: Ladeninhaber haftet nicht für alle denkbaren Schadensmöglichkeiten
Zwar hat der Betreiber eines Ladens eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei muss er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Eine Gefährdungshaftung existiert nicht.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Supermarktinhabers. In dessen Laden befand sich eine Flaschenpyramide. Als eine Kundin eine Flasche entnahm, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Sie hatte nicht bemerkt, dass der Flaschenhals zerbrochen war. Die Kundin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schließlich habe der Ladenbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Seine Angestellten hätten den Schaden entweder beim Aufstellen der Pyramide nicht bemerkt oder deren Kontrolle unterlassen. Der Ladenbesitzer weigerte sich zu zahlen. Die Kundin erhob daraufhin Klage.
Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Nach ihrer Ansicht habe der Ladeninhaber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar obliege ihm eine allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Dabei müsse er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Erforderlich seien dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei sei auch immer die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Der Ladeninhaber habe hier alles Zumutbare getan. Auch die Kundin selbst habe beim Herausnehmen der Flasche nicht erkennen können, dass diese beschädigt war. Dies müsse dann auch für den Ladenbesitzer gelten. Er müsse nicht damit rechnen, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befindet. Eine Gefährdungshaftung eines Geschäftsinhabers oder ein Einstehenmüssen für jeglichen Schaden, den ein Kunde in einem Geschäftslokal erleidet, sei vom Gesetz nicht vorgesehen (AG München, 283 C 2822/12).
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Supermarktinhabers. In dessen Laden befand sich eine Flaschenpyramide. Als eine Kundin eine Flasche entnahm, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Sie hatte nicht bemerkt, dass der Flaschenhals zerbrochen war. Die Kundin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schließlich habe der Ladenbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Seine Angestellten hätten den Schaden entweder beim Aufstellen der Pyramide nicht bemerkt oder deren Kontrolle unterlassen. Der Ladenbesitzer weigerte sich zu zahlen. Die Kundin erhob daraufhin Klage.
Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Nach ihrer Ansicht habe der Ladeninhaber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar obliege ihm eine allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Dabei müsse er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Erforderlich seien dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei sei auch immer die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Der Ladeninhaber habe hier alles Zumutbare getan. Auch die Kundin selbst habe beim Herausnehmen der Flasche nicht erkennen können, dass diese beschädigt war. Dies müsse dann auch für den Ladenbesitzer gelten. Er müsse nicht damit rechnen, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befindet. Eine Gefährdungshaftung eines Geschäftsinhabers oder ein Einstehenmüssen für jeglichen Schaden, den ein Kunde in einem Geschäftslokal erleidet, sei vom Gesetz nicht vorgesehen (AG München, 283 C 2822/12).
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