Haftungsrecht: Landwirt haftet für Panikreaktion eines Pferdes

bei uns veröffentlicht am06.05.2016

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Landwirt, der beim Bewässern auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die Klägerin hatte 40.000 EUR Schadenersatz für ihre Stute begehrt. Das Tier hatte sich beim Sprung über einen Weidezaun so schwer verletzt, dass es eingeschläfert werden musste. Es war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst hatte.

Das OLG hat entschieden, dass der Landwirt für Schäden der Klägerin hafte. Er habe vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt, dass der Wasserstrahl nicht auf die angrenzende Weide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handele er fahrlässig.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2016, (Az.: 20 U 30/13).


Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Landgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen hat. Ihr steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegen den Beklagten zu, weil ihm kein rechtswidriges schuldhaftes Fehlverhalten, das ursächlich für die Verletzung des Pferdes geworden ist, nachzuweisen ist.

Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 26. August 2013 ausgeführt:

„1. Fehlerhafte Justierung der Bewässerungsanlage

Der Beklagte hat sich nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass die von ihm am …. Juni 20.. auf seinem Feld in H. aufgestellte Bewässerungsanlage in der ersten Phase ihres Einsatzes den ca. 30 Meter langen Wasserstrahl auf einer Länge von 10 Metern auch auf die Weide der Klägerin schleuderte, auf der sich die später tödlich verunglückte Stute „D.“ befand.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die beiden Pferde nicht aufgrund eines Kontaktes mit dem Wasserstrahl in Panik geraten sind, sondern aufgrund der mit dem Einsatz einhergehenden optischen und akustischer Reize.

Diesen Reizen wären sie indes genauso ausgesetzt gewesen, wenn das Gerät vom Beklagten einige Meter weiter im Feldinnern in Betrieb genommen worden wäre. Der aus Sicht der

Klägerin falsch, weil zu grenznah gewählte Standort des Geräts hat sich also nicht ursächlich ausgewirkt.

Diesen Umstand hat das Landgericht zu Recht unter dem juristischen Stichwort des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ gewürdigt.

Einsatz der Bewässerungsanlage ohne vorherigen Gefahrencheck

Der Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil er die Bewässerungsanlage auf seinem Feld grenznah in Betrieb nahm, ohne sich von denkbaren Gefahren zu vergewissern und Vorkehrungen zu treffen.

Anders als die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint, gehen von einer mobilen landwirtschaftlichen Bewässerungsanlage der vom Beklagten gebrauchten Art keine besonderen Gefahren aus, denen der jeweilige Betreiber vorzubeugen hätte.

Die Klägerin überspannt in diesem Punkt die Anforderungen an einen verständig denkenden und sorgfältig handelnden Landwirt. Das gilt im Allgemeinen, weil mobile Bewässerungsanlagen im Einsatz auf dem Feld bisher in der juristischen und landwirtschaftlichen Praxis überhaupt nicht als Gefahrenquelle in Erscheinung getreten sind. Das gilt aber auch im besonderen Fall des Beklagten, weil dieser unwidersprochen seit 1976 auf seinen Feldern und auch auf dem hier in Rede stehenden Feld Bewässerungsanlagen einsetzt, ohne dass sich ein Gefahrenpotential auch nur angedeutet hätte.

Insoweit muss der Senat berücksichtigen, dass ein Landwirt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage oder gar für eine eingetretene Gefahr sein Großgerät auf den eigenen Feldern einsetzen kann. Im Einsatz auf den Feldern geht nämlich von diesem Großgerät für Mensch und Haustier im Normalfall keine Gefahr aus. Hingegen müssen von diesen Geräten ausgehende akustische und optische Eindrücke von Anrainern und Passanten in den Grenzen des Üblichen hingenommen werden.

Tatsächlich hat die Klägerin bei der Lage ihrer Weide und ihres Hofes jederzeit damit zu rechnen, dass der Beklagte grenznah sein Feld mit anderem lautem und furchteinflößendem Großgerät befährt und dadurch auf Mensch und Tier einwirkt.

Gleichgültigkeit in Kenntnis der Gefahrenlage

Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass der Beklagte sie vorsätzlich dadurch geschädigt haben könnte, dass er sich im Angesicht der in Panik geratenen Pferde von der

Situation abgewendet und einen weiteren Schaden billigend in Kauf genommen haben könnte.

Die Klägerin stützt sich insoweit auf ihre Vermutung, dass dem Beklagten die Reaktion der Tiere schlechterdings nicht entgangen sein könne.

Abgesehen davon, dass die Klägerin bisher kein Motiv in der Person des Beklagten für eine solche nachbarschaftsschädigende Gleichgültigkeit genannt hat, sind die vom Beklagten geschilderten Umstände, unter denen ihm die Panik verborgen geblieben ist, für den Senat gut nachvollziehbar. Der Beklagte brauchte erstens überhaupt kein Problembewusstsein zu haben , konzentrierte sich zweitens im Moment des Geschehens ganz auf den Betrieb und die richtige Einstellung seines Geräts, war drittens durch den laufenden Motor seines Treckers in seiner Wahrnehmung entscheidend eingeschränkt und musste viertens die weit entfernten Tiere nicht automatisch in den Blick bekommen.

Anders als die Klägerin meint, sind all dies Aspekte, die für die Glaubwürdigkeit des Beklagten sprechen und die vom Landgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt worden sind.“

Die Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 geben dem Senat keinen Anlass, von seiner Einschätzung im Hinweisbeschluss vom 26. August 2013 abzugehen.

Es gibt nach wie vor keine Ansatzpunkte dafür anzunehmen, dass die Pferde nur deshalb in Panik geraten sind, weil sie von dem Strahl der Beregnungsanlage getroffen worden sein könnte. Vielmehr hat die Klägerin in ihrer mündlicher Anhörung bestätigt, dass die Pferde aufgrund der akustischen und optischen Wirkungen der anspringenden Beregnungsanlage und des Strahls in Panik geraten sind.

Sie wären also auch dann in Panik geraten, wenn der Strahl die Grundstücksgrenze nicht erreicht hätte. Rechtmäßiges Alternativverhalten bedeutet hier, dass der Schaden auch dann entstanden hätte, wenn der Beklagte die Anlage weiter innen auf seinem Feld aufgestellt hätte.

Umgekehrt kann dem Beklagten also kein haftungsbegründender Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Anlage zu nahe an der Grundstücksgrenze aufgestellt haben könnte.

Dass der Beklagte möglicherweise damit gerechnet hatte, dass der Wasserstrahl auch das benachbarte Feld mit Wasser versorgt, begründet für sich genommen keinen Verschuldensvorwurf.

Dem Beklagten ist aber auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er die Beregnungsanlage an dem Morgen des Schadensfalles überhaupt in Betrieb nahm.

Dies entsprach seiner langjährigen Praxis und deshalb musste er ohne jedes Verdachtsmoment nicht auf einmal davon ausgehen, dass irgendwo in Sichtweite grasende Pferde in Panik geraten könnten.

Der Beklagte hatte also keine bei Inbetriebnahme zu beachtende Pflicht, auf benachbarte Pferde und deren Reaktion - und zwar außerhalb des Beregnungsradius‘ - zu achten.
Vielmehr handelte es sich um einen außergewöhnlichen Schadensfall, der aufgrund einer unglücklichen Verkettung von Verursachungsmomenten für den Beklagten unvorhersehbar war und der aufgrund eben dieser Unvorhersehbarkeit gerade keinen Fahrlässigkeitsvorwurf eröffnet.
 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.