Haftungsrecht: Vorsicht bei der Glastür im Kaufhaus!

published on 27/01/2010 16:50
Haftungsrecht: Vorsicht bei der Glastür im Kaufhaus!
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Rechtsanwalt für Haftungsrecht - Schadensrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Er darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere, wenn die Türen durch Aufkleber und das Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.

Das musste sich eine Kaufhauskundin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Als sie im Sommer 2008 ein Kaufhaus betreten wollte, stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Als Schuldige für den Zusammenstoß machte sie sogleich die Betreiberin des Kaufhauses aus. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 EUR bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 EUR entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Weil das Kaufhaus eine Zahlung verweigerte, kam es zum Prozess.

Das AG wies die Klage der Kundin jedoch ab. Der Richter nahm die fragliche Glastüre in Augenschein. Dabei kam er zu dem Schluss, dass das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren würden sich auffällige Metallgriffe befinden, die über nahezu die gesamte Türhöhe reichen würden. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Wer hier sorglos darauf vertraue, dass er den Eingang ungehindert passieren könne, müsse sich einen etwaigen Schaden selbst zuschreiben (AG München, 172 C 1190/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG München: Urteil vom 26.03.2009 (Az: 172 C 1190/09)

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

Die Zedentin ... erlitt am 30.6.2008 einen Unfall in der ... der Beklagten in Y1.. Die ihr wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche hat sie an die Klägerin abgetreten.

Am 30.6.2008 gegen 15.00 Uhr wollte die Zedentin ... im ... der Beklagten betreten.

Die Klägerin behauptet, die Zedentin sei beim Betreten des Kaufhauses gegen die (von außen nach innen gesehen) linke Tür gestoßen, da diese nicht hinreichend gekennzeichnet war und deshalb nicht erkennbar war. Es seien nur vereinzelt Aufkleber auf der Tür aufgebracht gewesen und keine hinreichend auffälligen Metallgriffe vorhanden gewesen. Die Beklagte habe deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht, die Glastür hinreichend erkenntlich zu machen, verletzt. Insbesondere hätten auch an dem sehr heißen Sommertag sämtliche Glastüren im Untergeschoß im Ein- und Ausgangsbereich zur U-Bahn und S-Bahn offen gestanden, während die streitgegenständliche Türe im Eingangsbereich nicht geöffnet war.

Bei dem Sturz habe die Zeugin ... ein Commotio erlitten und 4 Wochen unter verschwommenem Sehen gelitten. Sie sei 4 Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Für die erlittenen Verletzungen stehe ihr deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu. Daneben sei der Zeugin ... ein Haushaltsführungsschaden gemäß §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB in Höhe von EUR 1.249,20 entstanden.

Daneben begehrt die Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR, die ihr für die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche entstanden sind.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 21.8.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.266,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 316,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Die geschlossene Glastür am Eingang der ... zur Filiale der Beklagten ... sei für jedermann bereits von weitem gut zu erkennen. So sei an jeder der 4 einzelnen Glastüren auf der gesamten Höhe von 215 cm ein auffälliger Metallgriff angebracht. Ferner seien die Türen unter anderem dadurch hinreichend erkennbar, dass verschiedene Aufkleber auf die Glastüren aufgebracht sind.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch den Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder, der streitgegenständlichen Glastür.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 13.3.2009 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, § 823 Abs. 1 BGB, 280 I i. V. m. 311 II BGB.

Aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der streitgegenständlichen Glastür steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht, die Glastüren ausreichend durch Markierung kenntlich zu machen, nicht verletzt hat. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2008 unstreitig gestellt, dass es sich bei der auf den Lichtbildern des Anlagenkonvoluts K2 abgebildeten Türe um die hier streitgegenständliche Glastür am Eingang ... handelt. Ferner haben die Parteien unstreitig gestellt, dass sich die Türe zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfalls, in dem auf dem Lichtbild abgebildeten Zustand befand. Es befanden sich demnach zum Zeitpunkt des Unfalls auf allen 4 Glastüren auffällige Metallgriffe, welche über nahezu die gesamte Türhöhe reichen.

Ferner lässt sich den Lichtbilder entnehmen, dass die untere Türkante mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst ist. Darüber hinaus befindet sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen, mit dem Schriftzug der Beklagten. Darüber hinaus ist unstreitig, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalls die auf den Lichtbilder des Anlagenkonvoluts K2 erkennbaren Aufkleber auf der dritten Glastüre von links, nämlich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit „Pay-Back-Informationen“ und Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ befanden.

Durch das Aufbringen der auffälligen Metallgriffen von erheblicher Länge sowie das zusätzliche Aufbringen der genannten Aufkleber und der unteren Einfassung der Türen in einem Metallrahmen hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht, die Türe hinreichend kenntlich zu machen genügt.

Ein Vergleich der Lichtbilder der Anlage K2 mit dem von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild in Farbe lässt darüber hinaus erkennen, dass sich auch auf den beiden äußeren Türen ein roter Aufkleber in Form eines Dreiecks zum Zeitpunkt des Unfalls befanden hat, d. h. auch die linke Türe, gegen welche die Zedentin lief, war durch einen Aufkleber erkennbar gemacht.

Daneben ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Türe sich nicht innerhalb eines Durchgangsbereiches im Inneren des Kaufhauses befindet, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss jedoch ein verständiger Besucher des Kaufhauses mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine hinreichende Kenntlichmachung der Türen erfolgt ist.

Mangels Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.



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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
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6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
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11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.