Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Zivilrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Bei sogenannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht, den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiere, nicht den Anforderungen des Gesetzes genüge. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginne die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text: „Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht.“

Diese Belehrung hielt der BGH nicht für ausreichend, da sie nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Sie informiere nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar sei. Dazu gehöre z.B. auch das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. Der Unternehmer hatte daher keinen Erfolg mit seiner Schadenersatzklage, die er nach dem Widerruf des Kunden bei Gericht einreichte. Die Belehrung habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Kunde habe daher auch später noch wirksam widerrufen können (BGH, VII ZR 122/06).


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